Medien und Kommunikation

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"Rabauken-Jäger" ist keine Beleidigung

Journalist berichtete über einen Jäger, der ein totes Reh am Seil mit dem Auto abschleppte

Ein Mecklenburger Jäger war mit dem Auto in Richtung Ostsee unterwegs, wo er ein paar Urlaubstage verbringen wollte. Da rief ihn ein Jagdkollege an: Auf der Bundesstraße liege in seinem Jagdrevier ein totes Reh. Bald darauf entdeckte Jäger T den Kadaver auf der rechten Fahrbahnseite. Natürlich hatte er auf dem Weg in den Urlaub keinen Anhänger dabei, mit dem er das Reh hätte bergen können. Liegen lassen wollte T den Kadaver aber auch nicht, weil er eine Unfallgefahr darstellte.

Kurzerhand befestigte der Jäger das tote Tier mit einem Seil an der Anhängerkupplung und zog es mit Schrittgeschwindigkeit ca. 100 Meter die Straße entlang bis zum Abzweig eines Feldwegs, wo er es vergrub. Einer der nachfolgenden Autofahrer fotografierte die Abschleppaktion und stellte das Bild ins Internet. Sogleich entbrannte im Netz eine heftige Diskussion über den Umgang mit toten Tieren. Der Lokalredakteur einer Zeitung berichtete darüber unter dem Titel: "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter".

In seinem Artikel gab der Redakteur auch die Stimmung im Internet wieder. Dort wurde der Jagdpächter als "Drecksjäger" und "widerlicher Wildschleifer" bezeichnet, dem "die Jagdlizenz entzogen gehört". Erbost erstattete Jäger T gegen den Journalisten Anzeige wegen Beleidigung. Das Landgericht verurteilte den Redakteur zu einer Geldbuße von 1.000 Euro. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Rostock (20 RR 66/16).

Der Artikel schildere die Reaktion in sozialen Medien auf das Foto und zitiere ehrverletzende Urteile wie "Drecksjäger" nur, ohne sich diese zu eigen zu machen. Das sei grundsätzlich nicht als Beleidigung anzusehen. Mit "Rabauke" bezeichne man normalerweise junge Männer, die sich daneben benehmen. Das sei eine eher harmlose Kritik. Ob der Titel "Rabauken-Jäger" überhaupt eine Beleidigung darstelle, sei daher fraglich.

Allerdings könne diese Frage offen bleiben, denn nicht jede kränkende Äußerung sei strafbar. Es sei denn, es gehe ausschließlich darum, jemanden als Person zu diffamieren und an den Pranger zu stellen.

Das sei hier nicht der Fall: Hier werde Kritik geübt am "nicht weidgerechten" Vorgehen des Jägers. Es gehe also um eine Auseinandersetzung in der Sache, wenn auch in flapsigem Ton. Daher müsse hier der Schutz des Persönlichkeitsrechts hinter dem hohen Gut der Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen.

T habe zwar eine Gefahr für den Verkehr beseitigen wollen (was der Journalist beim Verfassen des Artikels noch nicht wusste), dennoch sei sein Verhalten objektiv kritikwürdig. Jäger müssten sich auch bei der Beseitigung von Fallwild an das Gebot halten, Wild als Geschöpf der Natur zu achten und zu behandeln. Ein totes Reh mit Auto und Seil auf öffentlicher Straße abzuschleppen, werde diesem Gebot nicht gerecht und sei geeignet, das Ansehen der Jägerschaft zu beeinträchtigen.

Actionfilm ins Internet gestellt

Haftet die Inhaberin des Internetanschlusses für illegales Filesharing, wenn sich jemand unberechtigt Zugang zum WLAN verschafft?

2012 kam der Actionstreifen "The Expendables 2" mit Sylvester Stallone in die Kinos. Ein Unbekannter verschaffte sich unbefugt Zugang zum WLAN einer Internetnutzerin — nennen wir sie Frau Müller — und stellte den Film illegal ins Netz, so dass er von jedermann gesehen werden konnte. Der Produzent und Inhaber der Verwertungsrechte an dem Film forderte von Frau Müller Ersatz von Abmahnkosten: Von ihrem Anschluss sei die Verletzung seiner Urheberrechte ausgegangen.

Dagegen wehrte sich die Anschlussinhaberin, die ihren Internet-Router Anfang 2012 installiert hatte. Gesichert war er mit einem WPA2-Schlüssel aus 16 Ziffern, den der Hersteller vergeben und auf die Rückseite des Routers gedruckt hatte. Frau Müller hatte diesen Schlüssel nicht geändert. Sie müsse für die Urheberrechtsverletzung nicht geradestehen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 220/15).

Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion müssten zwar die Sicherheit ihres Routers prüfen: Die Verschlüsselung müsse dem aktuellen, marktüblichen Standard entsprechen, das Passwort müsse individuell, ausreichend lang und sicher sein. Das treffe hier zu: Der Standard WPA2 sei als sicher anerkannt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte 16-stellige Zifferncode bereits 2012 unsicher gewesen sein könnte und von Dritten zu entschlüsseln war.

Zudem handelte es sich um ein einmal vergebenes Passwort, nicht etwa um ein Passwort für eine Vielzahl von Geräten. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Internetnutzer das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort beibehalte. Eine bei diesem Routertyp bestehende Sicherheitslücke sei erst 2014 bekannt geworden. Da sich die unbekannte Person 2012 Zugang zum WLAN verschaffte, treffe die Anschlussinhaberin kein Verschulden am illegalen Filesharing.

Zusatzdienste beim Pay-TV-Vertrag

Oberlandesgericht München "cancelt" kundenunfreundliche Klausel eines Pay-TV-Senders

Ein Pay-TV-Sender, der verschlüsselte Fernsehprogramme anbietet, vereinbart mit den Kunden bestimmte Programmpakete. Darüber hinaus haben Kunden die Möglichkeit, gegen weiteres Entgelt Zusatzdienste zu nutzen. Wer diese Option wahrnehmen will, muss sich mit einer persönlichen Geheimzahl identifizieren, die der Sender den Kunden zu diesem Zweck zuteilt.

Ein Verbraucherverband beanstandete Klauseln in den Verträgen des Senders. Dabei ging es u.a. um folgende Regelung: "Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste … die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("S. PIN") … bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."

Diese Klausel benachteilige die Verbraucher, so der Verband: Denn sie müssten demnach auch haften, wenn Dritte ihre Zugangsdaten missbrauchten, um Sendungen zu bestellen. Der Pay-TV-Sender wies diesen Vorwurf zurück: Die Kunden benötigten ihre Geheimzahl bei der Bestellung von Zusatzdiensten, um ihre Zugangsberechtigung nachzuweisen. Also seien die Kunden auch dafür verantwortlich, ihre PIN sicher zu verwahren - so, dass Dritte darauf nicht zugreifen könnten.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) München gab den Verbraucherschützern Recht (29 U 2092/15). Die Klausel sei viel zu weit gefasst, so das OLG, und deshalb unwirksam. Sie umfasse nämlich nicht nur die Fälle, in denen der Kunde seine Zugangsdaten nicht hinreichend sicher aufbewahrt habe. (Und selbst bei diesen Fällen sei zweifelhaft, ob sich der Kunde die Bestellung eines Dritten zurechnen lassen müsste, der die Zugangsdaten für das Mitgliedskonto missbrauche.)

Vielmehr gelte die strittige Klausel auch für Fälle, in denen Kunden ihre Geheimzahl durchaus gut vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt hätten. Kunden sollten also das Entgelt für Zusatzdienste selbst dann zahlen, wenn sie über die unberechtigte Nutzung ihres Abonnements nicht Bescheid wüssten, wenn sie dafür nicht verantwortlich seien und sie erst recht nicht verhindern könnten. Somit benachteilige diese Regelung die Kunden unangemessen.

Repro-Fotos auf Wikipedia

Museum gewinnt Urheberrechtsstreit um ins Internet gestellte Bilder von Kunstwerken

In den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen hatte ein Wikipedia-Autor Gemälde, antike Vasen und andere Ausstellungsstücke fotografiert. Die Bilder stellte er ins Internet: in die Mediendatenbank Wikimedia, das Fotoarchiv des Onlinelexikons Wikipedia. Darüber hinaus scannte der Mann für Wikimedia Fotografien von Kunstobjekten ein, die das Museum für einen eigenen Sammelband vom Hausfotografen hatte anfertigen lassen.

Bei Wikipedia veröffentlichte Bilder kann man unentgeltlich kommerziell nutzen ("Creative-Commons-Lizenz"). Damit war das Museum nicht einverstanden. Die ausgestellten Kunstwerke selbst sind aufgrund ihres ehrwürdigen Alters urheberrechtlich nicht mehr geschützt: In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also verklagte die Museums-Direktion den Fotografen wegen ungenehmigter Verwertung der Fotos.

Nichts gegen Wikipedia, so der Generaldirektor: Aber nur die Museen dürften entscheiden, welche Kunstwerke für die Foto-Publikation im Internet freigegeben werden. Und vor allem: Ob und wann welche Motive für Merchandise-Produkte verwendet werden könnten. Man werde es nicht hinnehmen, dass Wikipedia eigenmächtig darüber befinde, welche Kulturgüter weltweit gewerblich genutzt würden — wie zum Beispiel ein Porträt des Komponisten Richard Wagner als Motiv auf einem Merchandise-Artikel.

Mit diesem Anliegen war das Museum im Sommer bereits beim Landgericht Berlin erfolgreich. Auch das Landgericht Stuttgart stellte sich auf seine Seite (17 O 690/15). Aufgrund seines Eigentumsrechts könne das Museum die Verwertung von Fotos einschränken. Ohne Absprache mit dem Museum dürfe niemand Bilder der Ausstellungsstücke im Internet veröffentlichen. Das gelte jedenfalls für die Gegenstände, deren Eigentümer das Museum sei.

Der Wikipedia-Mitarbeiter dürfe daher keine Museumsbilder mehr ins Internet einstellen. Allein das Museum habe über Publikation und kommerzielle Nutzung zu entscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fotograf und Wikipedia haben angekündigt, in Berufung zu gehen: Schutz für Repro-Fotos verlängere unzulässig das Urheberrecht für an sich längst "freie" Kunstwerke, meinen sie. Das behindere moderne, digitale Vermittlung von Kultur.

Mobilfunkvertrag "mit Handy"

Aus der Tarifbezeichnung "mit Handy" können Kunden keinen Anspruch auf ein aktuelles Smartphone ableiten

Herr T hatte 2009 von seiner damaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen. Bei Vertragsschluss 2004 hatte das Mobilfunkunternehmen der Frau je ein neues Mobiltelefon ausgehändigt. Die Verträge enthielten den Zusatz "Tarif mit Handy". Der Kunde zahlte "Internetpack" und 75,20 Euro Grundgebühr im Monat, in der "Handy-Aufschläge" von zehn Euro bzw. 5,13 Euro enthalten waren. Beide Verträge verlängerten sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht gekündigt wurde.

2009 hatte Herr T ein neues Mobilfunkgerät bekommen, als er einen der Verträge um 24 Monate verlängerte. Anschließend ließ er beide Verträge weiter laufen. 2013 forderte T vom Mobilfunkunternehmen neue Mobiltelefone: Da er Handyaufschläge zahle und die Tarifbezeichnung "mit Handy" laute, könne er doch wohl in regelmäßigen Intervallen neue Handys verlangen.

Sein Mobilfunkanbieter lehnte es allerdings ab, ihm neue Geräte zur Verfügung zu stellen. Zwei Jahre später verlangte Herr T die von Januar 2013 bis September 2015 gezahlten Gebühren zurück: Seine alten Geräte seien nicht mehr funktionstüchtig gewesen, also habe er die Gebühren für nichts gezahlt. Jetzt müsse ihm das Mobilfunkunternehmen ein aktuelles Smartphone aushändigen.

Doch das Amtsgericht München wies die Klage des Mobilfunkkunden ab (213 C 23672/15). Ein Mobilfunkvertrag "mit Handy" bedeute in der Regel nur, dass dem Kunden beim Vertragsschluss gegen einen Aufschlag ein Handy überlassen werde. Dass das nicht kostenfrei geschehe, sei allgemein bekannt: Das Gerät werde sozusagen "subventioniert" durch erhöhte laufende Gebühren. Eine Rückzahlung der Aufschläge komme daher nicht in Frage.

Kunden, die ihren Vertrag nicht kündigten, könnten deshalb nicht etwa neue Mobiltelefone beanspruchen. Wer den Vertrag weiter laufen lasse — d.h. stillschweigend verlängere —, tue das vielmehr zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Nur wenn ein Kunde den Vertrag ausdrücklich und mit einer weitergehenden Laufzeit verlängere, könne er andere Bedingungen (z.B. ein neues Gerät) aushandeln. Denn dann handle es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss.

Auch die Gebühren bekomme Herr T nicht zurück. Dass er sie angeblich "für nichts" gezahlt habe, gehe nicht auf das Konto des Unternehmens. Denn wenn er sich selbst ein neues Handy oder ein Smartphone gekauft hätte, hätte er die Leistungen des Mobilfunkanbieters sehr wohl nutzen können.

Prämien fürs Anwerben neuer Abonnenten

Verlagsangestellte müssen Prämien für die Kundenwerbung versteuern

Auf der Suche nach neuen Abonnenten für seine Tageszeitung versprach ein Verlag seinen Innendienst-Mitarbeitern und auch den Zeitungsträgern Prämien für den Fall, dass es ihnen gelang, Leser anzuwerben. Das Finanzamt zählte diese Zuwendungen, die in Bargeld oder in Sachleistungen bestanden, zum Lohn und verlangte daher vom Verlag als Arbeitgeber entsprechende Lohnsteuer-Vorauszahlungen. Dagegen wehrt sich der Zeitungsverlag.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied gegen die Steuerbehörde (XI 260/89). Die Sach- und Barprämien hingen nicht direkt mit der Haupttätigkeit der Verlagsmitarbeiter zusammen. Redaktionsmitarbeiter und Sektretärinnen hätten während eines normalen Arbeitstages wohl kaum Gelegenheit, neue Kunden zu werben. Die Zusteller könnten beim Zeitungsaustragen in den frühen Morgenstunden auch keine neuen Abonnenten finden, ihre direkten Abnehmer seien bereits Abonnenten.

Damit bleibe für das Anwerben neuer Kunden nur die Freizeit. In ihrer Freizeit betätigten sich die Mitarbeiter aber nicht als Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, sondern selbständig. Deshalb müssten sie für die Werbeprämien erstens selbst die Einkommensteuer abführen. Und zweitens müssten die Mitarbeiter zusätzlich Gewerbesteuer zahlen, weil selbständige Kundenwerbung eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Kein EU-Markenschutz für 08/15-Klingelton

Brasilianische Telekommunikationsfirma meldete einen Klingelton beim Unions-Markenregister an

Ein brasilianisches Telekommunikationsunternehmen wollte 2014 bei der europäischen Markenbehörde (die seit März 2016 den Namen "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt) einen Telefonklingelton als Marke schützen lassen. Die Firma beabsichtigte, das "Hörzeichen" für Smartphones, Tabletcomputer und Fernsehen zu verwenden.

Das Markenamt lehnte es jedoch ab, den Klingelton als Unionsmarke einzutragen: Das sei ein banaler und allgemein üblicher Klingelton, der überhaupt nicht auffalle und sich dem Verbraucher nicht einpräge. Daher tauge er nicht als Unternehmenskennzeichen für den Anbieter von Kommunikations-Dienstleistungen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des EUIPO klagte die brasilianische Firma, scheiterte damit jedoch beim Gericht der Europäischen Union (T-408/15). Es sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Tonfolge als Marke zu schützen, betonte das Gericht. Das müsse aber dann schon eine klar identifizierbare Klangfolge sein: Sonst fassten Verbraucher sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen auf.

Eine richtige Tonfolge sei der angemeldete Klingelton jedoch nicht: Er wiederhole einmal die Note, aus der er bestehe (Gis), weise keinerlei charakteristische Eigenschaft auf. Das sei ein Standardklingelton, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und bei jedem Telefon finde. Das gleiche gelte in Bezug auf Fernsehdienste: Das Publikum werde dieses Hörzeichen wegen seiner Banalität nur als "Merker" dafür wahrnehmen, dass ein TV-Programm beginne oder ende.

Niemandem bleibe so ein Ton im Gedächtnis. Daher würde ihn das Publikum auch nicht als Hinweis auf die brasilianische Anbieterin der Dienstleistungen verstehen und als charakteristisches Kennzeichen, das es erlaube, deren Dienstleistungen von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Werbung per Telefax

Unerwünschte Reklame zu verschicken, ist auch dann unzulässig, wenn sie an Unternehmen adressiert ist

Ein Briefmarkenversand erhielt abends um 19.44 Uhr ein Telefax von einem Verlag, der für seine Zeitschrift Werbekunden suchte. Diesen Vorgang nahm die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Anlass, gegen unerwünschte Werbung zu Felde zu ziehen. Dagegen könnten sich nicht nur Privatpersonen, sondern auch Geschäftsleute wehren.

Der Verlag rechtfertigte sein aufdringliches Treiben so: Die Briefmarken-Firma habe mit Anzeigen auf sich aufmerksam gemacht, in der sie ihre Telefaxnummer angegeben habe. Auf diese Weise habe sie ihr Einverständnis mit Werbung signalisiert. Der Bundesgerichtshof ließ diese Ausrede jedoch nicht gelten (I ZR 255/93). Die Anzeige mit der Faxnummer habe sich ausschließlich an mögliche Kunden des Briefmarkenversands gerichtet, aber nicht an Personen, die ihrerseits Werbung verschickten.

Im übrigen bleibe es dabei, dass Reklame per Telefax eine Belästigung darstelle. Da ein Faxgerät zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden könne, habe der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von ungebetenen Zusendungen freizuhalten. Sie verursachten ja auch noch Papier-, Toner- und Stromkosten. Telefax-Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die angefaxte Firma damit tatsächlich einverstanden sei.

VW Golf für 1,50 Euro ersteigert!

Verkäufer manipuliert bei eBay-Auktion den Preis mit eigenen Geboten und trickst sich letztlich selbst aus

EBay-Nutzer A bot auf der Internetplattform einen gebrauchten VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 Euro an. Nur ein Bieter, eBay-Teilnehmer B, beteiligte sich an der Auktion. Doch er wurde immer wieder überboten. Wie sich nachträglich herausstellte, vom Verkäufer selbst: A gab über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote ab, was nach den Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses unzulässig ist.

Bei Auktionsschluss kam das vermeintliche Höchstgebot über 17.000 Euro ebenfalls vom Verkäufer. Kaufinteressent B zog zwar nach, kam mit seinem Gebot aber nicht zum Zug. Dann flog die Manipulation auf und Bieter B schrieb dem A, er müsse ihm das Auto für 1,50 Euro übereignen. Denn: Ohne die unzulässigen Eigengebote des Verkäufers wäre die Auktion mit seinem — B‘s — Gebot von 1,50 Euro beendet gewesen.

A antwortete, er habe den Golf schon anderweitig verkauft. B konterte mit einer Klage auf Schadenersatz in Höhe des Marktwerts, mindestens 16.500 Euro. Der Betrag stehe dem Bieter zu, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 100/15). Außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten von B sei kein reguläres Gebot abgegeben worden, so dass B den Gebrauchtwagen für 1,50 Euro ersteigert habe.

Durch Eigengebote des Verkäufers komme kein Vertragsschluss zustande. Angebote im Rahmen einer eBay-Auktion richteten sich an Fremdbieter. Von diesen unwirksamen Eigengeboten abgesehen, sei nur ein reguläres Gebot abgegeben worden, und das sei nun einmal das Gebot von B über 1,50 Euro gewesen. B habe seine Gebote zwar immer wieder erhöht, um den vermeintlichen Mit-Bieter aus dem Feld zu schlagen. Da jedoch der Verkäufer unzulässig mitbot, sei B schon mit 1,50 Euro Höchstbietender gewesen.

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig, obwohl der Betrag von 1,50 Euro weit unter dem Wert des Autos liege. Zum einen bestehe der Reiz einer Internetauktion gerade darin, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" erwerben zu können.

Zum anderen sei dieser "symbolische Kaufpreis" allein dadurch zustande gekommen, dass A versucht habe, die Auktion in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. (Diese Methode heißt auf neudeutsch "Shill Bidding".) Da A den Wagen mittlerweile verkauft habe, schulde er dem Höchstbietenden B Schadenersatz in der geforderten Höhe.

Werbung für Schönheitsoperation

Kurzartikel

Wirbt der Inhaber einer Klinik für Schönheitsoperationen im Internet für seine Leistungen mit Fotos, die Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, verstößt das gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Gesetzgeber hat Reklame für Schönheitsoperationen mit "Vorher-/Nachher-Bildern", d.h. mit der vergleichenden Darstellung des Aussehens generell verboten. Dass das Bildmaterial nur nach einer Online-Registrierung von Patienten aufgerufen werden kann, die sich vorher auf der Webseite schon informiert haben, ändert nichts an dem Verbot.

Mobiltelefon im Auto

Auch Handgriffe, mit denen der Fahrer die Handy-Nutzung vorbereitet, sind beim Autofahren verboten

Um das zunehmende Telefonieren am Steuer einzudämmen, verschärft die Justiz Zug um Zug die Kriterien für diese Ordnungswidrigkeit. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs.1a) ist es verboten, im Straßenverkehr ein Mobiltelefon zu benutzen. Eine Geldbuße von 60 Euro muss berappen, wer während der Fahrt mit einem Handy telefoniert, fotografiert oder Internetfunktionen eines Smartphones bedient.

Vor kurzem erwischte die Polizei einen Lkw-Fahrer, der auf der Autobahn ein Mobiltelefon "in der Hand" hielt, um es "mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen". Vergeblich pochte der Mann darauf, er habe keine Funktion seines Smartphones genützt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies seine Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße ab (2 Ss (OWi) 290/15). Nach Ansicht des Gerichts erfüllt auch das Aufladen den Tatbestand der unzulässigen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr.

Die Vorschrift solle gewährleisten, dass sich Autofahrer auf ihre Aufgabe konzentrierten und das Fahrzeug mit beiden Händen am Steuer lenkten. Verboten seien auch Handgriffe, welche die Nutzung des Mobiltelefons (nur) vorbereiten sollten. Natürlich diene das Aufladen des Geräts dazu, es mobil zum Telefonieren oder für andere Funktionen einzusetzen. Nur mit einem geladenen Akku könne man es verwenden.

"Jetzt gratis testen — danach kostenpflichtig"

OLG Köln verbietet Text auf dem Bestellbutton für Amazon-Prime-Abo als irreführend

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete ein Internetangebot des Konzerns Amazon. Es handelte sich um ein Abonnement zur Nutzung von Amazon-Dienstleistungen, eine Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst ("Amazon Prime"). Während eines Probemonats war das Abo kostenlos. Kündigte der Kunde nicht, ging das Abo anschließend in ein kostenpflichtiges Abonnement über. 7,99 Euro monatlich wurden dafür fällig.

Zu bestellen war das Probeabo per Mausklick auf eine Schaltfläche. Der Bestellbutton trug die Aufschrift: "Jetzt gratis testen — danach kostenpflichtig". Die Verbraucherschützer kritisierten diesen Text, weil er nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinweise. Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Köln (6 U 39/15).

Seit 2014 gelte die Regelung, dass Verbraucher bei einer Bestellung per Mausklick bestätigen müssten, bewusst eine Zahlungsverpflichtung einzugehen. Damit Kunden nicht mehr in Internet-Kostenfallen tappten, müssten Online-Händler Bestellbuttons mit Formulierungen versehen wie z.B. "zahlungspflichtig bestellen".

So eindeutig sei der Text auf dem umstrittenen Button von Amazon jedoch nicht. Er weise nicht klar darauf hin, dass der "Klick" eine Zahlungspflicht nach sich ziehe. Internetnutzer könnten glauben, nur ein kostenloses Probeabo zu buchen. "Später kostenpflichtig" könnte nämlich auch bedeuten, dass ein Probeabo später etwas koste und der Test nur "jetzt" gratis sei.

Dass mit dem Mausklick ein kostenpflichtiges Abonnement auf Dauer abgeschlossen werde — sofern der Kunde nicht rechtzeitig kündige —, diese Information sei dem Bestellbutton nicht eindeutig zu entnehmen. Die Formulierung sei missverständlich und deshalb irreführend.

Arzt rät Patienten von der Schulmedizin ab

Stiftung Warentest darf vor dem Autor von "So heilt Gott" warnen

Der Verfasser des Buches "So heilt Gott" und Mitherausgeber des Werks "Große Hildegard-Apotheke" wandte sich vor Gericht gegen die Stiftung Warentest. Diese hatte sich in dem Sammelwerk "Die andere Medizin" mit den Vorzügen und Risiken alternativer Heilmethoden befasst. Darin wurden auch die Bücher des Klägers kritisch besprochen:

Wer den Therapievorschlägen vertraue, die in "So heilt Gott" dargelegt seien, und sich ausschließlich der "Hildegard-Medizin" überantworte, gefährde unter Umständen sein Leben, so das Fazit. Denn der Arzt und Autor rate dazu, auf jede medizinische Diagnose zu verzichten. Für Diabetiker sei es z.B. lebensgefährlich, der Empfehlung zu folgen, das Hungergefühl mit einem Diamanten zu lenken. Ebenso fragwürdig sei es, wenn der Leser aufgefordert werde, quasi als sein eigener Arzt die "schwächste Stelle" seines Körpers herauszufinden - anhand von Lieblingsbuchstaben aus dem Inhaltsverzeichnis des Buches.

Der Arzt verlangte von der Stiftung Warentest, die Passage über seine Heilmethoden zurückzunehmen: Da würden seine Aussagen entstellt. Das Sammelwerk "Die andere Medizin" beschädige seinen Ruf, dafür schulde ihm die Stiftung Warentest Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Arztes ab (14 U 96/94). Die Stiftung Warentest könne sich auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, wenn sie sich mit alternativen Heilmethoden kritisch auseinandersetze.

Die Kritik würde die Rechte des Arztes nur verletzen, wenn ihm die fraglichen Aussagen nicht zugeordnet werden könnten oder wenn sie falsch wiedergegeben worden wären. Dies sei aber nicht der Fall. Der Arzt habe zwar nicht wörtlich geschrieben, man könne auf "jede medizinische Diagnose verzichten". Der Rat an die Leser, ihren Körper mittels "Lieblingsbuchstaben" selbst zu "erforschen", laufe aber inhaltlich auf dasselbe hinaus. Jeder durchschnittlich informierte Leser werde diese Stelle so verstehen.

Die Abwägung der Interessen in diesem Rechtsstreit falle deshalb eindeutig zugunsten der Stiftung Warentest aus. Sie verfolge das Anliegen, dem breiten Publikum Kriterien dafür an die Hand zu geben, das immer größer werdende Angebot auf dem Gebiet des Gesundheitswesens kritisch zu beurteilen. Das liege auch im Interesse der Allgemeinheit.

Illegales Filesharing

Die Inhaberin eines Internetanschlusses soll Auskunft über das Internet-Treiben der Familienmitglieder geben

Ein Münchner Medienunternehmen, dem die Rechte am Actionfilm "Blitz" gehören, fand mit Überwachungssoftware heraus, dass der Film illegal zum Download angeboten wurde: Am 6.November 2011 zwischen 21.26 Uhr und 23.22 Uhr, über den Internetanschluss einer Frau X. Das Unternehmen mahnte die Inhaberin des Internetanschlusses wegen Verletzung des Urheberrechts ab und forderte Schadenersatz.

Frau X bestritt, den Film zu kennen. Sie habe ihn erst recht nicht anderen Internetnutzern mit einer Tauschbörsensoftware zum Herunterladen angeboten. Mit dieser Aussage lenkte sie natürlich den Verdacht auf die Mitnutzer des Internetanschlusses, die als Täter in Frage kommen — nämlich die Familienmitglieder, die Zugang zum Computer haben. Herr X und die beiden Söhne des Ehepaares besaßen je einen Laptop.

Ihr Anschluss sei mit einem individuellen Passwort verschlüsselt, erklärte Frau X, das habe ihr Ehemann so eingerichtet. Der habe "mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht". Auch die Söhne hätten abgestritten, an Tauschbörsen teilzunehmen. Technisch gesehen, hätten alle die Software für das Filesharing installieren können. Zu Hause sei am Sonntag, den 6. November wohl die ganze Familie gewesen. Auf ihrem Rechner finde sich nichts, die Laptops habe sie nicht überprüft.

Diese Auskünfte über das Internetverhalten der Mitbenutzer des Internetanschlusses waren dem Amtsgericht München nicht konkret genug (142 C 3977/15). Das kam sie teuer zu stehen. Das Amtsgericht verurteilte Frau X dazu, die Anwaltskosten des Medienunternehmens (356 Euro) zu tragen und obendrein 600 Euro Schadenersatz zu zahlen, weil sie ihrer Nachforschungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Wenn von einem Internetanschluss aus unerlaubt Dateien heruntergeladen werden, müsse der Anschlussinhaber zunächst darlegen, dass er selbst dafür nicht verantwortlich sei. Bestehe ernsthaft die Möglichkeit, dass eine andere Person den Internetzugang zum fraglichen Zeitpunkt nutzte, müsse der Anschlussinhaber ermitteln, wer als Täter in Frage komme. Er müsse die potenziellen Täter zur Internetnutzung befragen und dem Gericht ihre Namen mitteilen. Ansonsten hafte der Anschlussinhaber selbst.

Strafgebühr für Rücklastschriften verboten

Mobilfunkanbieter streicht die AGB-Klausel zu Rücklastschriften und bucht die Pauschale einfach ab

Der Mobilfunkanbieter hatte bereits einen Prozess gegen den Verbraucherschutzverein verloren: 2013 ging es um eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Konnte das Unternehmen Gebühren nicht per Lastschriftverfahren einziehen — weil der Kunde der Rechnung widersprach oder kein Geld auf dem Konto war —, stellte es für die Rücklastschrift eine Schadenspauschale von zehn Euro in Rechnung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte diese Praxis untersagt, weil die Pauschale höher lag als die durch die Rücklastschrift anfallenden Bankgebühren plus Benachrichtigungskosten. Doch so einfach gab sich der Mobilfunkanbieter nicht geschlagen. Er strich zwar, wie gefordert, die einschlägige Klausel aus seinen AGB.

Zugleich ließ das Unternehmen aber seine Rechnungssoftware umprogrammieren: Von da an erschien nach einer Rücklastschrift automatisch auf der Rechnung des Kunden ein Betrag von 7,45 Euro. Dieser Rechnungsposten war weder in einer Preisliste aufgeführt, noch in den AGB geregelt.

Wieder zogen die Verbraucherschützer gegen den Mobilfunkanbieter vor Gericht und setzten beim OLG Schleswig ein Verbot durch (2 U 3/15). Das Unternehmen müsse es unterlassen, von den Kunden für Rücklastschriften systematisch — in maschinell erzeugten Rechnungen — eine Pauschale von 7,45 Euro oder mehr zu verlangen, urteilte das OLG.

Mit diesem Verfahren umgehe der Mobilfunkanbieter das Verbot, per AGB-Klausel eine zu hohe Schadenspauschale für Rücklastschriften zu fordern. Zwar stelle das Programmieren von Rechnungssoftware keine AGB-Klausel dar, doch der wirtschaftliche Effekt für das Unternehmen sei der gleiche. Es setze so überhöhten Schadenersatz für Rücklastschriften praktisch durch, obwohl ihm genau das untersagt wurde.

Importiertes iPhone nicht Deutschland-kompatibel!

Kurzartikel

Der Kunde eines Mobilfunkanbieters ist nicht berechtigt, die Zahlung der Mobilfunkgebühren zu verweigern, wenn er in den USA ein neues iPhone 5 gekauft hat und das Smartphone mit den Sim-Karten seines Mobilfunkdienstleisters nicht funktioniert. Deutsche Mobilfunkanbieter sind nicht verpflichtet, ihre technischen Konfigurationen so anzupassen, dass Kunden im deutschen Mobilfunknetz auch im Ausland erworbene Smartphones verwenden können. Sie müssten nur gewährleisten, dass ihr Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.

Umsatzsteuer für "Online-Ausleihe"

Für "elektronisch erbrachte Dienstleistungen" gilt nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz

Für Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken wie E-Books gilt bei der Umsatzsteuer nicht der ermäßigte Steuersatz, urteilte der Bundesfinanzhof (V R 43/13). Denn sie sind nicht als Bücher einzustufen, sondern als "elektronisch erbrachte Dienstleistung", und dafür sei der Regelsteuersatz anzuwenden.

Eigentlich hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuerermäßigung für Bücher auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Das widerspräche jedoch dem aktuellen europäischen Mehrwertsteuerrecht.

Im konkreten Rechtsstreit ging es um die "Online-Ausleihe" von E-Books. Eine X-GmbH hat Bücher digitalisiert, um sie über das Internet zu verbreiten. Zu ihren Kunden gehörten auch Bibliotheken, die ihr traditionelles Angebot um E-Books erweitern wollten. Ihnen stellte die X-GmbH die virtuelle Bibliothek auf ihren Servern gegen Entgelt zur Verfügung. So konnten Nutzer der Bibliotheken die digitalisierten Bücher über das Internet von den Servern der X-GmbH abrufen und auf ihre Endgeräte laden (E-Book-Reader, Computer).

Die X-GmbH versteuerte ihre Leistungen an die Bibliotheken nach dem ermäßigten Steuersatz für Bücher — doch das Finanzamt beharrte auf dem Regelsteuersatz. Dagegen klagte das Unternehmen und berief sich darauf, dass für die Tätigkeit von Bibliotheken grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz gilt. Doch das Finanzgericht war der Ansicht, die Bibliotheken stellten hier nur eine Art von Ausleihplattform dar. Sie vermittelten letztlich nur den Kontakt ihrer Nutzer zu den Servern der X-GmbH. Im Ergebnis bestätigte der Bundesfinanzhof diese Entscheidung.

Laut Umsatzsteuergesetz und nach EU-Recht sei auf die Lieferung von Büchern (Verleih durch Büchereien inklusive) der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Als die Steuerermäßigung für Bücher eingeführt worden sei, habe es im Handel nur Bücher in Papierform ("auf einem physischen Träger") gegeben. Aufgrund der technischen Entwicklung seien nun "neue Erscheinungsformen von Schriftwerken" auf dem Markt.

Digitale Sprachwerke seien aber keine Bücher, so der Bundesfinanzhof: Rechtlich sei nur ein Buch in Papierform als Buch anzusehen. Die X-GmbH überlasse den Bibliotheken elektronische Bücher. Das Ausleihen digitalisierter Bücher stelle eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung" dar. Und nach EU-Recht komme eine Steuerermäßigung für solche Dienstleistungen (noch) nicht in Frage, es bleibe daher beim Regelsteuersatz.

Internetauktion abgebrochen

Ist das zulässig, wenn der Anbieter nachträglich einen Schaden am Auto entdeckt?

Beim Internetauktionshaus eBay bot Herr W einen gebrauchten Wagen an, den aktuell sein Sohn nutzte: ein Hyundai Genesis Coupé. Der Startpreis für die Auktion lag bei 1 Euro.

Vor dem Ablauf der Auktion, die nach den Geschäftsbedingungen von eBay zehn Tage dauern sollte, zog Herr W das Verkaufsangebot zurück. Sein Sohn hatte nämlich entdeckt, dass der Katalysator des Autos defekt war: Deshalb fiel die Motorleistung ab und das Fahrzeug ruckelte deutlich.

Mit dem vorzeitigen Abbruch der Versteigerung wollte sich allerdings der bis dahin Höchstbietende nicht abfinden. Er pochte auf den Kaufvertrag. Wenn W den Vertrag nicht erfülle, stehe ihm, dem Bieter, Schadenersatz zu, der sich nach dem Wert des Autos richte.

Doch das Landgericht Heidelberg wies die Zahlungsklage des Bieters ab (3 S 27/14). Anspruch auf Schadenersatz von W hätte er nur, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall, weil Verkäufer W sein Angebot gemäß den Geschäftsbedingungen von eBay zurückziehen durfte.

Anbieter dürften eine Versteigerung bei eBay vorzeitig beenden, wenn ihnen beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufe. Oder wenn der Artikel verloren ging oder beschädigt wurde. Sie dürften das Angebot auch zurückziehen, wenn der Gegenstand einen Mangel aufweise, für den sie nicht verantwortlich seien. Ein Abbruch der Auktion sei auch zulässig, wenn der Anbieter den Mangel erst bemerke, nachdem er das Angebot ins Internet gestellt habe.

Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der Anbieter bei der Abgabe des Angebots über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt habe, die deren Gebrauchstauglichkeit und damit ihren Wert beeinträchtige. Das treffe zweifellos auf einen Katalysatorschaden zu, der sich durch Leistungsabfall und Ruckeln des Autos bemerkbar mache. Erkenne der Anbieter im Nachhinein so einen Irrtum, könne er — ebenso wie bei Verlust oder Beschädigung — dem potenziellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand verschaffen, von dem er bei seinem Angebot ausgegangen sei.

Streit um Ärztebewertung

Mediziner muss sich Patientenkritik im Internet gefallen lassen, auch wenn sie flapsig formuliert ist

Ein niedergelassener Arzt forschte im Internet auf einem Bewertungsportal für Ärzte nach Einträgen über sich. Was er fand, gefiel ihm ganz und gar nicht. Einige Wochen vorher hatte eine Patientin folgenden Kommentar eingestellt: "Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen". Fünf Gründe wurden anschließend dargelegt.

Der Mediziner schrieb an das Bewertungsportal und wies die Vorwürfe ausführlich begründet zurück. Daraufhin wurde seine Bewertung abgeändert. Das Portal entfernte die "fünf Gründe" der Patientin, fügte aber an: "… alles in allem der absolut falsche Arzt, schade."

Nun zog der Arzt vor Gericht und verlangte, das Bewertungsportal müsse die falsche Behauptung löschen, die Patientin wäre aus der Praxis "heraus gerannt". Das komme einer Schmähkritik gleich. Auf die Klage hin löschte das Bewertungsportal den Eintrag. Zum Prozess um die miese Bewertung kam es deshalb nicht mehr. Trotzdem war die Angelegenheit noch nicht erledigt: Denn für das Zivilverfahren waren 1.130 Euro zu berappen.

Diese Kosten müsse der Mediziner übernehmen, entschied das Amtsgericht München (161 C 7001/15). Denn den Prozess hätte er verloren. Zu Unrecht habe der Arzt verlangt, die Patientenbewertung zu löschen. Wenn die Patientin formuliere, sie sei aus der Praxis gerannt, bringe sie ihre Unzufriedenheit mit der Behandlung zum Ausdruck. Das sei ihre Meinung: Auch für Kommentare auf Bewertungsportalen gelte die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit.

Ärzte müssten sich wegen der Wirkungen, die ihre Tätigkeit für andere habe, darauf einstellen, dass sie von der Öffentlichkeit begutachtet und ihre Leistungen bewertet werden. Der Inhalt solcher Kommentare sei höchstens dann zu sanktionieren, wenn jemand an den Pranger gestellt werde. Davon sei die flapsige Bemerkung "herausrennen" weit entfernt. Daher wiege hier die Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Mediziners.

Pressefreiheit contra Persönlichkeitsrecht

Namentliche Nennung eines Straftäters in der Presse kann zulässig sein

Ein Mann war wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Das örtliche Wochenblatt berichtete von der Gerichtsverhandlung, wobei der Redakteur nicht - wie in den Medien ansonsten üblich - den Namen des Straftäters anonymisierte, sondern Vor- und Nachnamen voll ausschrieb. Der Verurteilte fühlte sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte vom Journalisten Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Redakteur dem Straftäter keine Entschädigung schuldet (3 U 2008/95). Zwar greife es in das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Straftäters ein, dessen vollen Namen zu veröffentlichen. Allerdings sei der Mann nur wegen eines Bagatelldelikts verurteilt worden. Er habe zwar sicherlich Spott und anzügliche Bemerkungen über sich ergehen lassen müssen, sei aber gewiss nicht esellschaftlich geächtet oder ausgegrenzt worden. Daher habe in diesem Fall das Interesse der Presse, ihre Leser zu informieren, Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht.