Ein Mecklenburger Jäger war mit dem Auto in Richtung Ostsee unterwegs, wo er ein paar Urlaubstage verbringen wollte. Da rief ihn ein Jagdkollege an: Auf der Bundesstraße liege in seinem Jagdrevier ein totes Reh. Bald darauf entdeckte Jäger T den Kadaver auf der rechten Fahrbahnseite. Natürlich hatte er auf dem Weg in den Urlaub keinen Anhänger dabei, mit dem er das Reh hätte bergen können. Liegen lassen wollte T den Kadaver aber auch nicht, weil er eine Unfallgefahr darstellte.
Kurzerhand befestigte der Jäger das tote Tier mit einem Seil an der Anhängerkupplung und zog es mit Schrittgeschwindigkeit ca. 100 Meter die Straße entlang bis zum Abzweig eines Feldwegs, wo er es vergrub. Einer der nachfolgenden Autofahrer fotografierte die Abschleppaktion und stellte das Bild ins Internet. Sogleich entbrannte im Netz eine heftige Diskussion über den Umgang mit toten Tieren. Der Lokalredakteur einer Zeitung berichtete darüber unter dem Titel: "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter".
In seinem Artikel gab der Redakteur auch die Stimmung im Internet wieder. Dort wurde der Jagdpächter als "Drecksjäger" und "widerlicher Wildschleifer" bezeichnet, dem "die Jagdlizenz entzogen gehört". Erbost erstattete Jäger T gegen den Journalisten Anzeige wegen Beleidigung. Das Landgericht verurteilte den Redakteur zu einer Geldbuße von 1.000 Euro. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Rostock (20 RR 66/16).
Der Artikel schildere die Reaktion in sozialen Medien auf das Foto und zitiere ehrverletzende Urteile wie "Drecksjäger" nur, ohne sich diese zu eigen zu machen. Das sei grundsätzlich nicht als Beleidigung anzusehen. Mit "Rabauke" bezeichne man normalerweise junge Männer, die sich daneben benehmen. Das sei eine eher harmlose Kritik. Ob der Titel "Rabauken-Jäger" überhaupt eine Beleidigung darstelle, sei daher fraglich.
Allerdings könne diese Frage offen bleiben, denn nicht jede kränkende Äußerung sei strafbar. Es sei denn, es gehe ausschließlich darum, jemanden als Person zu diffamieren und an den Pranger zu stellen.
Das sei hier nicht der Fall: Hier werde Kritik geübt am "nicht weidgerechten" Vorgehen des Jägers. Es gehe also um eine Auseinandersetzung in der Sache, wenn auch in flapsigem Ton. Daher müsse hier der Schutz des Persönlichkeitsrechts hinter dem hohen Gut der Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen.
T habe zwar eine Gefahr für den Verkehr beseitigen wollen (was der Journalist beim Verfassen des Artikels noch nicht wusste), dennoch sei sein Verhalten objektiv kritikwürdig. Jäger müssten sich auch bei der Beseitigung von Fallwild an das Gebot halten, Wild als Geschöpf der Natur zu achten und zu behandeln. Ein totes Reh mit Auto und Seil auf öffentlicher Straße abzuschleppen, werde diesem Gebot nicht gerecht und sei geeignet, das Ansehen der Jägerschaft zu beeinträchtigen.