Medien und Kommunikation

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Beleidigungen im Internet

Bundesgerichtshof zum Umfang der Prüfpflicht der Betreiber von Internetsuchmaschinen

Ein IT-Dienstleister half beim Aufbau eines Internetforums mit. Dessen Mitglieder trugen mit denen eines anderen Internetforums eine erbitterte Fehde aus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde dem IT-Dienstleister und seiner Ehefrau vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Da fielen Beleidigungen wie "Arschkriecher", "kriminelle Schufte", "Terroristen" oder "krimineller Stalkerhaushalt".

Bei zielgerichteter Suche wurden die Internetseiten mit diesen Beleidigungen in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine Google angezeigt. Die Eheleute zogen vor Gericht und forderten vom Google-Betreiber, er dürfe diese Inhalte nicht länger über die Internetsuchmaschine auffindbar machen. Die Beleidigungen verletzten ihr Persönlichkeitsrecht.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab (VI ZR 489/16). Betreiber von Internetsuchmaschinen seien nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtswidrig seien. Sie müssten erst reagieren, wenn es konkrete Hinweise auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebe.

Die Internetsuchmaschine mache durch Verlinken die beanstandeten Äußerungen auf den Internetseiten nur auffindbar, betonte der BGH. Sie seien aber keine Inhalte des Google-Betreibers, sondern wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Der Betreiber der Internetsuchmaschine mache sich diese Inhalte auch nicht zu eigen, indem er sie in den Suchindex aufnehme. Er durchsuche lediglich mit Hilfe von Software die im Internet vorhandenen Seiten und erstelle daraus automatisiert einen Suchindex.

Für Inhalte hafte der Suchmaschinenbetreiber nur, wenn er seine Prüfpflichten verletze. Dazu gehöre es aber nicht, vor der Anzeige jedes Suchergebnisses zu prüfen, ob der von den Suchprogrammen gefundene Inhalt rechtmäßig ins Internet eingestellt wurde. So eine — praktisch kaum zu bewältigende — generelle Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell in Frage stellen. Und damit die Funktion des Internets: Ohne die Hilfestellung von Suchmaschinen wäre es aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.

Schleichwerbung im Mode-Blog

Bloggerin postet Fotos von Produkten mit Links zu den Herstellern, ohne die Reklame zu kennzeichnen

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch mehrere Modehändler angehören, beanstandete den Mode-Blog von Frau X auf der Internet-Plattform Instagram: Ihr Mode-Blog sei eine einzige Werbekampagne für die Markenprodukte der Unternehmen Z, E und B. Doch die Reklame werde nicht als solche gekennzeichnet. Dieses Vorgehen stelle unlauteren Wettbewerb dar, fand der Verein und klagte dagegen.

Zu Recht, entschied das Landgericht Hagen (23 O 30/17). Die Bloggerin stelle Fotos ins Netz, auf denen sie mit Kleidung, mit einer Handtasche oder einer Uhr der genannten Marken zu sehen sei. Jedes Bild von den Markenprodukten sei verlinkt. Wer die Links anklicke, werde direkt auf die Homepage des Herstellers geführt. Dort könne der Internetnutzer direkt Waren erwerben oder bekomme Bezugsquellen für die Markenprodukte genannt.

Aber nirgendwo im Blog oder auf der Homepage der Bloggerin finde sich ein Hinweis auf Reklame, z.B. das Wort "Anzeige" oder "Werbung" in einem Text oder in einem Bild. Im Impressum auf ihrer Homepage stehe ebenfalls nur der Name X. Nach dem "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" sei jede Schleichwerbung verboten. Und darum handle es sich hier, denn die Bloggerin verschleiere den ausschließlich kommerziellen Zweck ihres Internetauftritts.

Der Mode-Blog sei so gestaltet, dass Verbraucher diesen Zweck nicht klar erkennen könnten. Dem äußeren Anschein nach unterhalte sich da eine modebegeisterte junge Frau mit ihren "Followern" über ihre "outfits". Dass die Bilder nur für die gezeigten Produkte werben sollten, sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Vor allem die zahlreichen jugendlichen "Follower" durchschauten vermutlich in der Mehrzahl nicht, welchem Zweck diese Mischung von Bildern und Blog-Text diene.

Gebühren für Lautsprecher im Hotelbadezimmer?

Sheraton sollte fast 24.000 DM Rundfunkgebühren nachzahlen

Das Sheraton Hotel in Frankfurt am Main, eines der größten Hotels Deutschlands, sollte 1994 23.737,50 DM Rundfunkgebühren nachzahlen. Der Grund: In 450 Badezimmern befanden sich zusätzliche Lautsprecher fürs Radio. Und Lautsprecher sind laut Gesetz als "Rundfunkempfangsgeräte" einzustufen, für die eine eigene Gebühr fällig wird. Allerdings nur, wenn es sich um eine "gesonderte Hörstelle" handelt, d.h. wenn der Lautsprecher in einem anderen Raum als das Empfangsgerät aufgestellt ist. Das Sheraton Hotel wandte sich mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt beurteilte die Lautsprecher in den Badezimmern des Hotels nicht als "gesonderte Hörstellen" (14 E 3878/94). Die Gebührenpflicht für zusätzliche Lautsprecher solle verhindern, dass Rundfunkhörer statt neuer Rundfunkgeräte nur Lautsprecher aufstellten, um die Gebühren zu umgehen. Wenn zusätzliche Lautsprecher in anderen Räumen aber lediglich dazu dienten, den Empfang zu verbessern, gehe das in Ordnung. Und so liege der Fall hier.

Das Badezimmer sei nur ein "Anhängsel" des Hotelzimmers und werde nur von den Personen benutzt, die auch das Zimmer gemietet haben. Mit dem Extra-Lautsprecher wolle das Hotel nur vermeiden, dass Gäste das Radio auf dem Zimmer laut stellten, damit es im Bad noch zu hören sei. Denn das störe andere Gäste und sei eine ständige Quelle für Beschwerden. Demnach seien Lautsprecher in den Hotelbadezimmern nicht als "gesonderte Hörstelle" gebührenpflichtig - auch wenn sie sich streng genommen in einem abgetrennten Raum befänden.

"Liebes-Comeback"

Wulff contra Regenbogenpresse: Ex-Bundespräsident klagt gegen die Publikation von Bildern

Im Mai 2015 veröffentlichte die Zeitschrift "People" einen Artikel mit dem Titel "Liebes-Comeback": Darin wurde über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff und seine Ehefrau Bettina berichtet. Eine Woche zuvor hatte Herr Wulff öffentlich bekanntgegeben, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Der Zeitschriftenverlag, der "People" herausgibt, veröffentlichte in der Illustrierten "Neue Post" einen weiteren Artikel über das Paar.

Unter der Überschrift "Nach der Versöhnung — Wer Bettina liebt, der schiebt!" zeigte der Bericht Fotos von Christian Wulff beim Einkaufen: Auf dem Parkplatz eines Supermarkts schob er einen vollen Einkaufswagen. Herr Wulff erhob Klage und forderte vom Zeitschriftenverlag, die Bildberichterstattung über ihn und seine Frau zu unterlassen. Während ihm die Vorinstanzen Recht gaben, verlor der Altbundespräsident den Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof (VI ZR 76/17).

Die Vorinstanzen hätten dem Persönlichkeitsrecht des Klägers fälschlicherweise den Vorrang vor der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit eingeräumt, so die Bundesrichter. Dabei hätten sie seine herausgehobene Stellung als früheres Staatsoberhaupt nicht berücksichtigt. Die besondere Bedeutung dieses Amtes wirke nach. Auch nach seinem Rücktritt stehe Herr Wulff in der Öffentlichkeit, erfülle zahlreiche politische und gesellschaftliche Pflichten.

Das begründe ein öffentliches Interesse an seiner Person: Dem kämen die Artikel nach, indem sie über die Versöhnung mit der Ehefrau berichteten. Sie behandelten mit der ehelichen Rollenverteilung zudem ein allgemein interessantes Thema, das mit Fotos bebildert werde. Bei diesem Streit sei auch zu berücksichtigen, dass Herr Wulff sein Ehe- und Familienleben früher regelmäßig selbst öffentlich zum Thema gemacht habe. Das dokumentiere sein Einverständnis mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas.

Darüber hinaus seien die strittigen Regenbogenpresse-Artikel nicht mit allzu privaten oder gar intimen Fotos bebildert. Sie seien auf dem Parkplatz eines Supermarktes aufgenommen worden und zeigten den Ex-Bundespräsidenten in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorglichen Familienvaters. Die Bilder seien aufgrund seiner herausgehobenen politischen Stellung von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Verlag habe sie daher auch ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlichen dürfen.

"Shitstorm" gegen Hunde-Flohmittel

Als Debattenbeitrag kann ein "Facebook-Post" mit werbendem Inhalt für eine Arznei ausnahmsweise zulässig sein

Ein Arzneimittel-Hersteller brachte eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken und Flöhen bei Hunden auf den Markt. Das Medikament kam bei den Tierhaltern gar nicht gut an. In den sozialen Medien wurde äußerst negativ darüber diskutiert. Mit anderen Worten: Es ereignete sich das, was man heutzutage gern einen "Shitstorm" nennt. Den wollte der Hersteller nicht unbeantwortet lassen.

Er verbreitete über Facebook mehrere "Posts", die sich an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner bzw. Tiermedizinische Fachangestellte" richteten. Die Botschaft lautete: Das Mittel sei effektiv und sicher. Gegen dieses Vorgehen klagte ein Konkurrent und pochte auf das Heilmittelwerbegesetz: Demnach ist Reklame für verschreibungspflichtige Medikamente in der Öffentlichkeit verboten, erlaubt nur gegenüber "Fachkreisen". Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln erreichte der Konkurrent nur einen Teilerfolg (6 U 92/17).

Im Prinzip gelte das Werbeverbot auch für die Tiermedizin, betonte das OLG. Es solle Tierärzte vor Einflussnahme schützen: Denn Tierhalter könnten sie aufgrund von Reklame drängen, bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Werbung könnte Tierhalter auch dazu bringen, Medikamente ohne Konsultation eines Tierarztes zu erwerben. Im Interesse der Tiere sollten aber allein Tierärzte auf Basis ihres Wissens darüber entscheiden, welche Medikamente eingenommen werden.

Ein "Post" des Anti-Flohmittel-Herstellers trage das Unternehmenslogo und bezeichne den Wirkstoff als "sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken". Das sei als verbotene, produktbezogene Werbung einzustufen, sie spreche über das Netzwerk Facebook eine unbegrenzte Zahl von Tierhaltern als Verbraucher an.

Und sie könnte die Verbraucher in die Irre führen: Dass das Medikament sicher sei und keine Nebenwirkungen habe, stehe allein aufgrund der Zulassung keineswegs fest. Die belege bestenfalls ein positives Verhältnis von Nebenwirkungen und Behandlungserfolg.

Dennoch erklärte das OLG einen "Post" mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" für zulässig: Da handle es sich um einen Beitrag, der nicht die Vorteile des Mittels anpreise, sondern auf die Facebook-Diskussion eingehe. Dieser "Post" spreche in erster Linie die Debattenteilnehmer an und nicht einen unbegrenzten Kreis von Hundehaltern. Der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran, sich in die Diskussion über Gefahren und Risiken seines Arzneimittels einzubringen.

Koffer für 1 Euro?

Anbieter aktivierte aus Versehen auf der eBay-Webseite statt Auktion den "Sofortkaufpreis zu 1 €"

Auch einem erfahrenen Verkäufer kann mal ein Fehler unterlaufen. Herr S stellte auf der Internetplattform eBay einen Koffer ein, dessen Neuwert zwischen 300 und 700 Euro liegt. Eigentlich wollte er den Koffer per "Auktion" verkaufen, aktivierte aber aus Versehen den "Sofortkaufpreis zu 1 Euro". Bei diesem Schnäppchen schlug ein Internetnutzer aus Bottrop sofort zu und nahm das Angebot an.

Umgehend antwortete S — dessen Muttersprache nicht Deutsch ist — per E-Mail und lehnte das schlechte Geschäft ab: "Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren …". Doch der Interessent ließ nicht locker und verlangte nun an Stelle des Koffers von S Schadenersatz. Der Bottroper schätzte den Wert des Koffers auf 700 Euro und klagte den Betrag ein.

Verkäufer S pochte auf einen Irrtum beim Einstellen des Angebots: Die Buttons für die beiden Verkaufsarten "Auktion" und "Sofortkauf" seien so angeordnet, dass man sie leicht verwechseln könne. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe mit seiner Tochter gesprochen, da habe schon sein Handy vibriert und signalisiert, der Koffer sei verkauft. Aber für einen Euro hätte er ihn niemals hergegeben. Tatsächlich habe er den Koffer mittlerweile per Auktion für 361 Euro an einen anderen Käufer versteigert.

Das Amtsgericht München gab dem Verkäufer Recht (274 C 21792/16). Der Amtsrichter hatte die Webseite von eBay studiert und kam zu dem Schluss, der von S behauptete Fehler könne im Prinzip jedem Internetnutzer passieren. Die betreffenden Eintragsfelder oder Buttons lägen nah beieinander und seien tatsächlich leicht zu verwechseln. Das Internetauktionshaus ändere zudem häufig die Gestaltung der Eingabeseite, so dass auch erfahrene eBay-Nutzer mal den Überblick verlieren könnten.

Dass Herr S sofort auf das Angebot reagiert habe sowie der Inhalt seiner E-Mail sprächen für die Richtigkeit seiner Angaben. Er habe den Preis von 1 Euro aus Versehen angeklickt. An diese Willenserklärung sei er nicht gebunden. Selbst wenn man annehmen würde, dass zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, habe der Schnäppchenjäger keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Denn S habe mit seiner E-Mail das Geschäft "storniert". Dass der Verkäufer von "Fehler" spreche statt von "Irrtum" und den Kaufvertrag nicht "anfechte", sondern "annulliere", ändere daran nichts. Man müsse nicht die richtige juristische Terminologie verwenden, um einen Vertrag wirksam anzufechten.

Hasstiraden auf Facebook

Nach Kontaktverbot beginnt ein Vater eine Privatfehde gegen den Pflegevater seines Sohnes

Pflegeeltern haben vor einigen Jahren einen (2003 geborenen) Jungen aufgenommen, ein Trennungskind aus einer zerrütteten Beziehung. Lange kämpfte der Vater des Jungen um sein Umgangsrecht. Doch das Jugendamt erklärte, er sei zur Erziehung "charakterlich ungeeignet". Auch der Pflegevater sprach sich gegen den Kontakt aus. Schließlich verbot das Familiengericht den Umgang "im Interesse des Kindeswohls".

Daraufhin begann der Mann auf seinem Facebook-Account eine unglaubliche Hetzkampagne gegen den Pflegevater.

Beispiele: Der "Tablettenmacher, H aus Z." sei ein "Kindesentfremder", der sich sein Kind "angeeignet" habe und verleumde und betrüge. "Kindesentfremder sind auch Kinderschänder", schrieb der Vater und platzierte neben dem Text eine Karikatur mit der Forderung "Todesstrafe für Kinderschänder".

"Schöne Woche wünsche ich allen Freunden. Meinen Kindesentfremdern auch für diese Woche natürlich nur die Pest, doch lange müsst ihr nicht mehr durchhalten". "Der Baum, an dem die Verursacher hängen werden, wird gerade gebaut. Er hat Hacken, so wie im Schlachthaus für Schweine." "Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man wach werden." "Das ist eine Frage der Ehre meinem Sohn gegenüber (…). Es gibt kein Zurück und sie werden nicht entkommen."

Der Pflegevater zog vor Gericht und verlangte, dass diese Einträge bei Facebook gelöscht werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab ihm überwiegend Recht (4 U 682/17). Nur einige Antworten des Vaters auf Kommentare anderer User zu den Problemen so genannter Trennungsväter richteten sich nicht direkt gegen den Pflegevater.

Aber ansonsten handle es sich hier um eine ehrenrührige Privatfehde, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grob verletze. Die Facebook-Einträge seien geprägt von menschenverachtender Grundeinstellung und gespickt mit Todesdrohungen gegen die Pflegeeltern.

Mit markigen Worten kritisiere der Vater den Umgangsausschluss, dafür mache er den Pflegevater verantwortlich. Mehrfach setze er die Begriffe "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" gleich. Das müsse der Pflegevater nicht hinnehmen: Jemandem sexuellen Missbrauch, also eine schwere Straftat vorzuwerfen, sei eine Beleidigung. Damit setze der Schreiber den Pflegevater in übelster Weise herab und beeinträchtige dessen Ansehen.

Der Vater könne sich nicht darauf hinausreden, dass er nur den ersten Buchstaben vom Nachnamen des Pflegevaters genannt, ihn also gar nicht "öffentlich angeprangert" habe. Die Einträge enthielten genügend Teilinformationen, aus denen interessierte Leser problemlos dessen Identität erschließen könnten: den Vornamen, den Arbeitsort. Zudem werde dessen Beruf abwertend mit "Tablettenmacher" umschrieben. Damit sei klar, dass der Mann in einem pharmazeutischen Unternehmen arbeite und in Z gebe es nur eines.

Störende Satellitenanlage am Balkon

Kurzartikel

Ein Wohnungseigentümer kann vom Mieter seiner Wohnung verlangen, eine Satellitenanlage zu entfernen, wenn sie ohne Erlaubnis des Verwalters der Eigentumsanlage am Balkon installiert wurde und die Antenne das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch beeinträchtigt.

Konkurrenten schlecht gemacht?

Telekommunikationsunternehmen O2 wird unlautere Kundenwerbung vorgeworfen

Beim Kundenfang haben sich einige Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens O2 üble Fouls erlaubt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um Werbeanrufe von O2-Mitarbeitern bei Telekom-Kunden. Um sie abzuwerben, schreckten die Anrufer offenbar nicht einmal vor falschen Behauptungen über die Konkurrenz zurück.

Einem Kunden wurde weisgemacht, die Telekom werde seinen Anschluss künftig nicht mehr bedienen. Anderen Telekom-Kunden band man den Bären von einem neuen Gesetz auf: Kunden dürften Telefonvertrag und Internetvertrag in Zukunft nicht mehr bei verschiedenen Anbietern abschließen.

Nachdem aufgeschreckte Kunden bei der Telekom nachgefragt hatten, ob das denn zutreffe, erhob die Telekom AG Unterlassungsklage gegen die O2-Muttergesellschaft Telefonica.

Irreführende Behauptungen über die Konkurrenz seien bei Werbeanrufen verboten, entschied das OLG München (29 U 208/17). Die Münchner Richter hielten die Zeugenaussagen der Telekom-Kunden für glaubwürdig. Auch wenn es sich um Einzelfälle gehandelt habe, wie O2 behaupte: Das Unternehmen müsse dafür sorgen, dass sich so ein dubioses Vorgehen nicht wiederholt.

Internet-Werbeblocker erlaubt

Niederlage für Medienunternehmen: Software, die Werbung auf Webseiten unterdrückt, ist nicht unzulässig

Jeder Internetnutzer hat sich wohl schon mal über nervige Online-Werbung geärgert. Deshalb machen "Surfer" gerne Gebrauch von Software, die lästige Reklame einfach ausknipst. Die so genannten Ad-Blocker, die Werbung im Internet unterdrücken, verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München weder gegen das Urheberrecht, noch gegen Wettbewerbsrecht.

Gegen das in ihren Augen unlautere Vorgehen hatten die "Süddeutsche Zeitung" und private Fernsehsender geklagt: Sie stellen im Internet kostenlos Artikel zur Verfügung und finanzieren dieses Angebot mit Reklame. Werbeblocker behinderten das Informationsangebot gezielt, so die Medienunternehmen, sie führten zu massiven Umsatzeinbußen. Konkret ging es in dem Streit um den Werbeblocker AdBlock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo.

Die Software schlägt Internetnutzern per Filterliste vor, welche Reklame sie blockieren würde — die Nutzer können diese Liste nach eigenen Kriterien ändern. Werbung, die nach den voreingestellten Kriterien des Werbeblockers nicht stört, steht auf einer "Whitelist" und wird gezeigt. Webseitenbetreiber können sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in diese Whitelist eintragen lassen. Dann können sie auch auf Computern mit AdBlock Plus Reklame zeigen.

Auf diese Weise übe Eyeo in unlauterer Weise Druck auf sie aus, kritisierten die Medienunternehmen: Sie müssten sich sozusagen von AdBlock Plus freikaufen, um das Freischalten von Werbung zu erreichen. Als Internet-Schmarotzer nutze Eyeo die journalistische Leistung von Medien aus, um Kasse zu machen. Das OLG München mochte sich dieser Kritik nicht anschließen (29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart).

Letztlich gewährleisteten Werbeblocker, dass Internetnutzer ihre "digitale Privatsphäre" kontrollieren könnten. Dabei entschieden die Nutzer und nicht der Anbieter von Adblock Plus darüber, ob Reklame abgeschaltet werde. Rechtswidrig sei das nicht. Zur Informationsfreiheit der Bürger gehöre es auch, nicht ständig von unerwünschter Reklame behelligt zu werden.

Die klagenden Medienunternehmen könnten ihrerseits — wie andere Verlage auch — die Werbeblocker blockieren. Mit dem Effekt, dass Internetnutzer mit installiertem Werbeblocker die einschlägigen Webseiten nicht mehr aufrufen und lesen könnten. Das hätten die Medienunternehmen jedoch nicht getan. Sie ermöglichten den Lesern weiterhin Zugang zu ihren Webseiten, auch wenn diese Werbeblocker einsetzten. Damit billigten sie letztlich deren Einsatz. (Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil zugelassen: Das letzte Wort in diesem Rechtsstreit wird also der Bundesgerichtshof haben.)

Nacktfoto nachgedruckt

Aktbilder dürfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht werden

Eine Schauspielerin, die in der RTL-Comedy-Show "Samstag Nacht" mitwirkte, ließ sich mit nacktem Oberkörper für das Magazin "EGO" ablichten. Eine andere Illustrierte veröffentlichte dasselbe Foto unter Bezugnahme auf die Abbildung in "EGO". Gegen diese erneute Publikation wehrte sich die Frau in einem gerichtlichen Verfahren.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich auf die Seite der Frau (3 U 292/94). Fotos von Personen dürften laut Gesetz nur mit deren Einwilligung in Zeitschriften und Illustrierten abgebildet werden. Dies gelte insbesondere für Bilder, die die betreffende Person "in unbekleidetem Zustand" zeigten. Die Schauspielerin habe nur der Veröffentlichung im Magazin "EGO" zugestimmt. Also dürfe ihr Aktbild auch nur dort abgebildet werden. Es ohne das Einverständnis der Betroffenen anderswo abzudrucken, widerspreche ihrem Selbstbestimmungsrecht.

Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten zu veröffentlichen, sei nicht einmal bei "absoluten Personen des Zeitgeschehens" zulässig. Darunter seien weithin bekannte Persönlichkeiten zu verstehen, an denen über einen konkreten Anlass hinaus in der Öffentlichkeit ein Interesse bestehe. Bilder solcher Persönlichkeiten dürften Medien in der Regel auch publizieren, ohne sich das eigens genehmigen zu lassen - nicht so bei Nacktfotos.

Polit-Propaganda mit Kölner Dom

Filmaufnahmen vom Dom sind nur zu privaten, nicht zu kommerziellen oder politischen Zwecken erlaubt

Die Leiter des Bistums Köln staunten nicht schlecht, als sie Aufnahmen vom Kölner Dom im Internet (Youtube-Channel) entdeckten. Eine Politaktivistin einer rechten Gruppe hatte die kurzen Filme angefertigt. Sie stellt regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge dazu auf ihre Facebook-Seite und ihren Youtube-Kanal.

Im Januar 2017 organisierte die Frau eine politische Kundgebung, die an die Vorfälle der Silvesternacht 2015/16 erinnern sollte. Um für diese Kundgebung zu werben, hatte sie — ohne Rücksprache mit oder Erlaubnis von der Kirche — im Innenraum und auf dem Dach des Doms gefilmt und die Videos veröffentlicht.

Gegen die Reklame wehrten sich die Kirchen-Verantwortlichen und forderten von der Justiz, die Publikation der Aufnahmen zu verbieten: Die Aktivistin entstelle die "Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen", würdige ihn als Kirche herab und missbrauche ihn als Sprachrohr für ihre Anliegen.

Sie habe niemandes Rechte verletzt, konterte die rechte Videofilmerin: Denn zur grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit gehöre es, zu öffentlichen Versammlungen einzuladen. Dafür habe sie die Aufnahmen verwendet. Darüber hinaus sei die Umgebung des Doms der Tatort von mehreren hundert Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen. Da gebe es also einen direkten Zusammenhang zur geplanten Versammlung.

Diesen Zusammenhang sah das Landgericht Köln jedoch nicht (28 O 23/17). Wie jeder Bürger habe die Videofilmerin das Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Das berechtige sie aber nicht dazu, Aufnahmen vom Innenraum des Doms zu verwerten, der mit den Vorfällen der Silvesternacht nichts zu tun habe. Die katholische Kirche sei politisch neutral und auch der Dom müsse nicht für die politischen Ziele der Aktivistin herhalten.

Sie habe zwar nicht den Dom verunglimpft — ein Gebäude habe schließlich kein Persönlichkeitsrecht, das durch Filmaufnahmen verletzt sein könnte. Doch das ungenehmigte Filmen beeinträchtige das Recht der Eigentümerin Kirche: Die Aufnahmen seien gegen deren Willen erfolgt. Die Eigentümerin habe im Dom das Hausrecht. Film- und Fotoaufnahmen, die im Innenraum des Kölner Doms oder von dessen Dach aus ohne offizielle Genehmigung entstehen, dürften nur für private Zwecke verwendet werden, aber nicht für kommerzielle oder politische Zwecke.

Geldbuße für Videoaufnahmen im Auto

Datenschutz: Nicht jeder darf im "öffentlichen Straßenraum" filmen

Um ihren BMW X1 zu schützen, ließ eine Münchner Geschäftsführerin im Auto zwei Videokameras installieren. Sie zeichneten permanent den Bereich vor und hinter dem Auto auf. Am 11. August 2016 parkte die Frau von 13 Uhr bis 16 Uhr in der Mendelssohnstraße. Während dieser Zeit streifte ein Wagen ihren BMW und ließ deutliche Lackschäden zurück. Sofort brachte die Geschäftsfrau ihre Videoaufzeichnungen als Beweismittel zur Polizei. Doch dieser "Schuss" ging nach hinten los.

Gegen die BMW-Besitzerin wurde nämlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil die Videoaufnahmen das Bundesdatenschutzgesetz verletzten: Sie dürfe im "öffentlichen Raum" nicht einfach drauflos filmen, erklärte man ihr.

Diesen Vorwurf konnte die Dame überhaupt nicht nachvollziehen: Sie habe nur Autokennzeichen aufgenommen, also keine "schützenswerten Daten" erhoben und gespeichert. Die Fahrer der vor dem BMW geparkten Fahrzeuge seien nicht erkennbar. Ihr komme es nur darauf an, nach einer Sachbeschädigung am Auto den oder die Täter ermitteln zu können.

Das Amtsgericht München brummte der Frau trotzdem 150 Euro Geldbuße auf (1112 OWi 300 Js 121012/17). Hier überwiege das Recht der gefilmten Personen auf Persönlichkeitsschutz das Interesse der Autofahrerin, eventuelle Straftaten aufzudecken, so das Amtsgericht. Den Straßenraum vor und hinter dem geparkten Fahrzeug ständig zu filmen, verletze das Recht der Betroffenen am eigenen Bild.

Man stelle sich vor, 80 Millionen Bundesbürger wären immerzu mit Kameras unterwegs, um eigenmächtig Straftaten aufzuklären. Privatbürger dürften im öffentlichen Raum nicht "Big Brother is watching you" spielen. Kameraüberwachung greife in das Recht Unbeteiligter ein, selbst zu bestimmen, wann sie sich wo aufhalten — ohne dass andere Personen dies dokumentierten und bei Behörden verwendeten.

Es bleibe dennoch bei einer relativ geringen Geldbuße, weil die Geschäftsfrau subjektiv betrachtet durchaus Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen. Offenbar sei das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden. (Die BMW-Fahrerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

"Das beste Netz"

Telekom GmbH wehrt sich gegen irreführende Werbung eines Konkurrenten

Im August und September 2017 startete die Telekommunikationsfirma "1&1 Telekom GmbH" eine groß angelegte Werbekampagne im Fernsehen, im Internet, auf Plakaten und in Zeitschriften. Zentrale Aussage: "Das beste Netz gibt’s bei 1&1". Im TV-Reklamespot setzte die Firma "noch einen drauf": Ein Firmenrepräsentant seilte sich an der Fassade eines Hochhauses ab, um symbolisch ein Telekom-Plakat mit der 1&1-Werbung zu überdecken.

Die Botschaft war klar: Die Telekom war mal die "Nummer 1" mit dem besten Netz, wir haben sie abgelöst! Kein Wunder, dass diese Reklame der Telekom Deutschland GmbH missfiel. Das Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Werbekampagne der Konkurrenz und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht (6 W 97/17).

Die Telekommunikationsfirma müsse die Reklame ändern oder einstellen, so das OLG, denn sie sei irreführend. Verbraucher könnten sie so (miss-)verstehen, als betreibe die Firma 1&1 ein eigenes Mobilfunknetz. Tatsächlich nutze sie wesentlich die Netze anderer Anbieter, darunter das Netz der Telekom. Die Kampagne täusche die Verbraucher, daran ändere auch das gute Ergebnis beim aktuellen "Festnetztest" der Zeitschrift "connect" nichts.

Bei diesem Test hatte die Firma 1&1 unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht. Die Werbeaussage beziehe sich aber gar nicht auf diesen Test und die dort erreichte Auszeichnung als Testsieger, kritisierte das OLG. Vielmehr behaupte die Firma 1&1 ganz einfach — ohne den Inhalt des Tests auch nur annähernd zu erläutern —, über das beste Netz zu verfügen.

Darüber hinaus dürfe die Firma 1&1 in ihrer Reklame nicht die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das "T"-Zeichen und die Farbe Magenta) verwenden. Zwar sei es nicht grundsätzlich verboten, geschützte Marken der Konkurrenz im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung einzusetzen. Das gelte aber nicht für unzulässige, irreführende Werbung.

Filme illegal im Internet verbreitet

Google und YouTube müssen E-Mail-Adressen verdächtiger Internetnutzer bekanntgeben

Eine deutsche Filmgesellschaft fahndete nach Internetnutzern, die ihre Urheberrechte an zwei Filmen verletzt hatten. Die Täter boten die beiden Filme — unter einem Pseudonym — auf der Internetplattform YouTube an. Die Filme wurden mehrere tausend Mal abgerufen. Die Filmgesellschaft wollte die Übeltäter auf Schadenersatz verklagen und verlangte deshalb von YouTube und Google deren richtige Namen und Postanschriften.

Die Medienunternehmen erklärten das für unmöglich: Sie hätten diese Daten gar nicht. Daraufhin forderte die Filmgesellschaft auf dem Klageweg von ihnen Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Internetnutzer. Das Landgericht wies die Klage ab, doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab der Filmgesellschaft Recht — zumindest in Bezug auf die E-Mail-Adressen (11 U 71/16).

Derjenige, dessen Urheberrecht "in gewerblichen Ausmaß" verletzt werde, habe laut Gesetz Anspruch auf Auskunft nicht nur gegen den oder die Täter. Sondern auch gegen Personen oder Unternehmen, deren Dienstleistungen für diese Verstöße genutzt wurden. Diese Dienstleister seien verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift der "Vervielfältiger" geschützter Werke zu erteilen. Unter den Begriff "Anschrift" falle auch die E-Mail-Adresse.

Historisch begründet, habe man unter "Anschrift" ursprünglich nur die Postanschrift verstanden — also den Ort, "an dem man jemanden ‚anschreiben‘ konnte". Das Urheberrechtsgesetz sei 1990 formuliert worden, als der E-Mail-Verkehr praktisch noch kaum eine Rolle spielte. Heutzutage, nach dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs, bedeuteten die Begriffe "Anschrift" und "Adresse" dasselbe. Der Anspruch auf Auskunft umfasse daher auch die E-Mail-Adresse. Auch sie gebe an, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht".

Über Telefonnummer und IP-Adressen müssten Google und YouTube dagegen keine Auskunft erteilen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch stellten die "Anschrift" einer Person und deren "Telefonnummer" unterschiedliche Kontaktdaten dar. Bei IP-Adressen handle es sich — trotz des Wortbestandteils "Adresse" — ebenfalls um etwas anderes. Denn der IP-Adresse komme keinerlei Funktion für die Kommunikation zu. Sie diene allein dazu, das Endgerät zu identifizieren, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen wurde.

(Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

(Un-)Glücklicher Finder

iPhone gefunden: Doch Hersteller Apple muss es für den neuen Eigentümer nicht freischalten

Im Sommer 2016 hatte Herr T ein iPhone gefunden und im Fundbüro der Kommune abgegeben. Da sich der Verlierer des Smartphones nicht meldete, wurde es nach Weihnachten 2016 Eigentum von Herrn T. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt: Dem Finder gehört das Fundstück, wenn der Eigentümer nicht innerhalb eines halben Jahres im Fundbüro erscheint und die verlorene Sache beansprucht (§ 973 BGB).

Doch der Finder hatte nicht viel Freude an seinem neuen, alten Mobiltelefon. Ohne Zugangscode konnte er es nicht benutzen und der Apple Support weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Vergeblich zog Herr T vor Gericht, um den Apple Support zu verpflichten, das gesperrte und so für ihn wertlose Smartphone freizuschalten: Das Amtsgericht München wies seine Klage ab (213 C 7386/17).

Auf seine Stellung als neuer Eigentümer könne sich der Finder hier nicht berufen, fand die Amtsrichterin. Denn er habe eben — ein halbes Jahr nach dem Fund — das Eigentum an einem gesperrten und für ihn nicht nutzbaren iPhone erworben. Das Mobiltelefon für einen fremden Eigentümer freizuschalten, wäre außerdem vom Standpunkt des Datenschutzes sehr bedenklich.

Damit hätte Herr T Zugriff auf alle Daten, die der ursprüngliche Eigentümer jemals auf dem Handy gespeichert hatte. Um das zu verhindern, würden Mobiltelefone ja gerade gesperrt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass völlig unklar sei, "wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen sei."

Schleichwerbung in der TV-"Sprechstunde"

Bei Unzufriedenheit mit Schleichwerbung erhält das Unternehmen vom Fernsehsender kein Geld zurück

Ein Unternehmen beauftragte eine Fernsehanstalt damit, einen 20 Minuten dauernden Fernsehfilm zum Thema Psoriasis (Schuppenflechte) zu produzieren, der in der Sendereihe "Sprechstunde" ausgestrahlt werden sollte. Vereinbart wurde ein Pauschalhonorar von 146.000 DM. Auf Wunsch des Unternehmens sollte der Dokumentarfilm das Firmenzentrum in Israel mit Firmenschild zeigen, kompetente Ansprechpartner nennen und die entsprechenden Adressen einblenden.

Als die Dokumentation ausgestrahlt wurde, blendete die Regie jedoch lediglich Anschrift und Telefonnummer des Gesundheitsamts Landshut ein. Der Film stellte nach Ansicht des Unternehmens eine wirtschaftliche Katastrophe dar: Das sei doch keine Reklame gewesen! Es verklagte den Fernsehsender auf Rückzahlung des Honorars, weil er die "vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht habe". Darauf habe das Unternehmen keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht München (6 U 5255/93).

Nach der gesetzlichen Regelung gelte für Fernsehanstalten der Grundsatz, dass zwischen Programm und Werbung strikt getrennt werden müsse. Es sei also unzulässig, in einem Film für die Sendung "Sprechstunde", der dem Fernsehpublikum als redaktioneller Beitrag vorgestellt werde, versteckt für Unternehmen zu werben. Auf diese Weise die Grenze zwischen Werbung und Dokumentation zu verwischen, sei wettbewerbswidrig. Da die mit dem Unternehmen "vertraglich vereinbarte Leistung" gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, sei dem Fernsehsender keine unzulängliche Leistung vorzuwerfen. Er habe sich bei der Ausstrahlung der Dokumentation nur am Gesetz orientiert.

Privates Sexfoto ins Internet gestellt

Ein junger Mann muss seiner Ex-Freundin 7.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Gerade mal 16 Jahre alt war das Liebespaar, da knipste der junge Mann mit dem Smartphone ein Foto: Es zeigte das Paar beim Oralverkehr. Das Mädchen ist auf dem Bild zu erkennen. Zwei Jahre später stellte der Mann nach dem Ende der Beziehung das Foto auf eine Internetplattform, ohne Wissen der Ex-Freundin. Die Internetplattform ist allgemein zugänglich und wurde von Freunden und Bekannten des Paares eifrig benutzt.

Über soziale Netzwerke verbreitete sich das Foto rasend schnell. Als die junge Frau davon erfuhr, forderte sie den Mann auf, das Bild zu entfernen. Das tat er sofort, löschte später auch sein Profil auf der Internetplattform. Doch das intime Foto war nun mal im Netz unterwegs. Darunter litt die Frau so sehr, dass sie psychisch erkrankte. Vom Ex-Freund forderte sie mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm befragte eine medizinische Sachverständige zu den psychischen Folgen (3 U 138/15). Anschließend sprach das OLG der jungen Frau 7.000 Euro Schmerzensgeld zu. Die Sachverständige habe den Gesundheitsschaden durch die Verbreitung des Bildes überzeugend erläutert, so das OLG. Die Jugendliche habe über Monate hinweg kaum gewagt, das Haus zu verlassen — denn sie sei überall auf das Foto angesprochen worden.

Lange sei sie deshalb außerstande gewesen, eine Berufsausbildung zu beginnen. In diesem Alter sei ein Mädchen besonders verletzlich, wenn es so massiv bloßgestellt werde. Das Sexfoto sei zwar im Einvernehmen entstanden, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Und natürlich habe eine Menge von Personen das Bild im Internet entdeckt und heruntergeladen, bekannte und unbekannte Personen. Im Netz sei die Verbreitung eines Fotos nicht zu kontrollieren.

Die Umstände rechtfertigten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe. Offenkundig habe der Mann das Bild spontan und stark betrunken hochgeladen, ohne die gravierenden Folgen dieser Handlung zu bedenken. Mittlerweile habe die junge Frau den Wohnort gewechselt und den Schulabschluss geschafft. In neuer Umgebung sei die Chance größer, künftig nicht mehr mit dem Foto konfrontiert zu werden.

Löw contra "Freizeit-Revue"

Boulevardblatt dichtete ihm "neues Glück" an: Bundestrainer Joachim Löw setzt Gegendarstellung durch

Wer prominent ist, dem werden von Boulevardblättern gerne Affären nachgesagt: eine Art Naturgesetz der Regenbogenpresse, die seit jeher von "Fake News" lebt. Nun hat es Fußball-Bundestrainer Joachim Löw getroffen.

Die vom Burda-Verlag herausgegebene Illustrierte "Freizeit Revue" brachte Anfang Mai 2017 eine Titelgeschichte über Löw heraus. Unter der Schlagzeile "Neues Glück!" berichtete sie über eine Beziehung des Bundestrainers zur Schauspielerin Dennenesch Zoudé, die Löw bestreitet.

Bundestrainer Löw strengte schon im Mai ein Eilverfahren gegen den Verlag an: Antragsgemäß verpflichtete das Landgericht Offenburg die "Freizeit Revue" dazu, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Den Widerspruch des Verlags gegen diese Entscheidung lehnte das Landgericht jetzt ab: Die Illustrierte müsse Löws Gegendarstellung zu ihrem Bericht drucken (3 O 143/17). Und zwar — wie von Löw gefordert — auf der Titelseite des Blattes, wo auch der Bericht erschienen sei.

Die Illustrierte hatte es zwar mit einer Ausrede versucht: Löw und Zoudé würden sich nachweislich kennen, also stünden sie in einer Beziehung zueinander. In dem Bericht werde ja gar nicht behauptet, dass sie auch ein Paar seien. Dieses Argument wurde vom Landgericht zurückgewiesen: Die Anspielungen seien deutlich genug. Niemand müsse Berichte über offenkundig erfundene Liebesaffären hinnehmen. (Gegen die Entscheidung des Landgerichts Offenburg kann der Burda-Verlag beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegen.)

Telekom möchte Ex-Kunden "beraten"

Gericht kippt Vertragsklausel: Werbung nach Vertragsende benachteiligt die Verbraucher

Wer mit der Telekom Deutschland GmbH im Internet einen Telefonvertrag abschließt, wird darum gebeten, per Mausklick einer "individuellen Kundenberatung" zuzustimmen. Das Unternehmen möchte Kunden und ehemalige Kunden über neue Angebote und Services informieren, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS. Die Erlaubnis zur Nutzung der Vertragsdaten soll bis zum Ende des auf eine Kündigung des Kunden folgenden Jahres gelten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die vorformulierte Einwilligungserklärung, obwohl Verbraucher die Erlaubnis für die "Kundenberatung" jederzeit widerrufen können. Die Kritik der Verbraucherschützer: Hier würden mehrere Werbekanäle zusammengefasst, die der Kunde pauschal "abnicken" solle. Obendrein gelte die Erlaubnis für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab dem Bundesverband Recht und erklärte die Vertragsklausel für unwirksam (6 U 182/16). Vertragsdaten der Verbraucher auch nach Vertragsende für "individuelle Kundenberatung" — sprich: Reklame — zu verwenden, verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung. Wenn der Ex-Kunde Pech habe, werde er von der Telekom auch dann noch kontaktiert, wenn er schon seit fast zwei Jahren Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen sei.

Zudem sei die eingeräumte Befugnis unklar definiert, weshalb die Kunden ihr Einverständnis auch nicht in Kenntnis der Sachlage bzw. aller Konsequenzen erteilten. Das OLG hat in seinem Urteil die Frage nicht beantwortet, ob für die unterschiedlichen Werbekanäle jeweils eine extra Erlaubnis zur Kontaktaufnahme eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.