Medien und Kommunikation

Zeige 20 von 470 Urteilen

Manipulierter Autounfall

Unfallgeschädigter posiert mit Porsche auf dem Facebook-Profil des Schädigers: Indiz für Versicherungsbetrug

Im Oktober 2014 wurde der (damals vier Jahre alte) Porsche Panamera auf Herrn X zugelassen. Laut Unfallbericht der Polizei stieß der Porsche im Februar 2015 nachts auf einer Autobahnzufahrt mit dem 13 Jahre alten VW Golf des Herrn Y zusammen. Y nahm die Schuld auf sich. Der Porsche-Besitzer forderte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des — ihm angeblich unbekannten — Golf-Fahrers Schadenersatz. Doch das Versicherungsunternehmen lehnte jede Leistung ab.

Seine Ermittler waren nämlich auf dem Facebook-Profil des Unfallverursachers Y auf ein Bild gestoßen, das er im Dezember 2014 ins soziale Netzwerk gestellt hatte: Auf dem Foto posierte der Unfallgeschädigte X vor einem Autohaus mit seinem Porsche Panamera. Dass sich die Unfallgegner nicht kannten, sei offensichtlich eine Lüge, erklärte der Kfz-Versicherer. Hier handle es sich um einen manipulierten Unfall, also um versuchten Versicherungsbetrug.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Versicherer Recht und wies die Zahlungsklage des Unfallgeschädigten ab (I-1 U 59/17). Ihm stehe kein Schadenersatz zu, weil der Unfall mit seinem Einverständnis herbeigeführt wurde. Herr X habe den Unfallverursacher Y schon vor dem Unfall gekannt und diesen Umstand verschwiegen. Unwahre Angaben und das Verschweigen einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten seien starke Indizien für einen Versicherungsbetrug.

X behaupte, Y sei vor dem Foto nur zufällig an ihm und dem Porsche vorbei gegangen — eine offenkundige Falschaussage. Y habe ebenso unverblümt gelogen und behauptet, das Bild sei alt. Dabei seien die amtlichen Kennzeichen, die man auf dem Foto sehe, dem Porsche-Besitzer erst im Oktober 2014 zugeteilt worden. Weiteres Indiz für einen Betrug: Die Kombination aus einem teuren, geschädigten Fahrzeug (Porsche) und einem nahezu wertlosen Auto auf Seiten des Schädigers (alter Golf) sei für fingierte Unfälle charakteristisch.

Denn so drohe dem Unfallverursacher kaum Verlust, während beim hochwertigen Fahrzeug eine hohe Reparaturrechnung anfalle. Kombiniert mit einer fiktiven Abrechnung könne der Geschädigte hohen Gewinn erzielen, indem er sich die teure Reparatur in einer Fachwerkstatt bezahlen lasse und das Auto billig in Eigenregie repariere. Auch die auffallend vagen Angaben zum Unfallhergang seien typisch für einen Versicherungsbetrug: Auf diese Weise versuchten die Beteiligten, sich bei ihren Aussagen nicht in Widersprüche zu verwickeln.

Vermeintliches Motorrad-Schnäppchen

Betrügerische Anzeige: Internetplattform für Kfz-Verkauf haftet nicht für den Schaden

Ein passionierter Motorradfahrer suchte nach einem bestimmten BMW-Modell. Auf einer Münchner Internetplattform für Kfz-Verkäufe hinterlegte er einen Suchauftrag und erhielt von der X-GmbH, Betreiberin der Plattform, per E-Mail einen Link zu einem Inserat auf der Webseite. In der hessischen Kleinstadt Spangenberg gab es angeblich den gewünschten Motorradtyp, "eine wunderschöne BMW R80 RT".

Weiter im Anzeigentext: Erstbesitzerin sei eine 72-jährige DDR-Bürgerin gewesen, die nach der Wende unbedingt einmal eine schwere BMW fahren wollte. Doch seit 2008 sei sie nicht mehr mit dem Motorrad gefahren. Bekannte hätten es aber "immer mal wieder kurz bewegt", also gebe es keine Standschäden. "Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten". Nur leichte Lackmängel links und "wirklich kaum sichtbare Kratzerchen" am Tank.

Der Motorradfahrer nahm per Plattform-Maske Kontakt mit dem Inserenten auf, der direkt per Mail — also am Internetportal vorbei — antwortete. Er bot an, dem Käufer das Motorrad von einer Spedition bringen zu lassen. Der Käufer sollte den Kaufpreis auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition einzahlen. Darauf ließ sich der Motorradfahrer ein, weil der Verkäufer u.a. einen Scan seines (gefälschten) Personalausweises gemailt hatte. Er überwies 4.000 Euro. Danach brach der Kontakt ab — das Motorrad bekam der Käufer nie.

Der forderte nun die X-GmbH auf, den Kaufpreis zu ersetzen. Die Plattform-Betreiberin winkte ab: Der angebliche Verkäufer habe den Kontakt zu ihr mit einer bisher unverdächtigen E-Mailadresse abgewickelt. Außerdem weise sie in ihrem "Ratgeber zur Sicherheit" die Nutzer der Plattform darauf hin, dass sie keine Anzahlungen leisten sollten, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Vor Überweisungen werde prinzipiell gewarnt. Geschäfte über Speditionen oder Reedereien abzuwickeln, sei "selten seriös".

Das Amtsgericht München entschied den Streit zu Gunsten der X-GmbH (132 C 5588/17). Sie müsse für den Schaden durch das betrügerische Inserat nicht haften, weil sie die Nutzer der Plattform sehr deutlich auf einschlägige Gefahren aufmerksam mache. Sie erläutere in ihrem Ratgeber "Initiative Sicherer Autokauf im Internet", wie Nutzer Internetgeschäfte sicher durchführen könnten. Hier werde auch klar über Betrugsrisiken informiert und die Möglichkeiten, ihnen aus dem Weg zu gehen.

Diese Informationen und Warnungen seien auch keinesfalls auf hinteren Seiten der Plattform versteckt, sondern leicht auffindbar. Die X-GmbH treffe kein Mitverschulden an dem Betrug. Sie habe über rechtswidrige Vorgänge von Seiten des falschen Inserenten nicht Bescheid gewusst. Die Täuschung sei auch nicht offenkundig gewesen, so dass sie der Plattform-Betreiberin hätte auffallen müssen. Denn der Anbieter sei der X-GmbH gegenüber unter unverdächtiger Mailadresse aufgetreten.

TV-"Top Flops"

Fernsehsender muss für die unkommentierte Ausstrahlung von Pannen anderer Sender Lizenzgebühr zahlen

Der NDR produzierte aus Pannen anderer Fernsehsender eine Sendereihe mit dem Titel "Top Flops", die auch von weiteren öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt wurde. Gezeigt wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen, bei denen etwas schief gegangen war: Pannen mit Tieren, gähnende Moderatoren, Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen … Und viele andere Szenen, die man lustig finden kann oder auch nicht.

Gar nicht lustig fand die RTL-Gruppe, dass unter den Flops auch Pannen von RTL-Sendern waren. Sie verklagte den NDR (und andere ausstrahlende Sender) auf Zahlung von Lizenzgebühr für die ausgestrahlten Sequenzen. Dagegen wehrten sich die öffentlich-rechtlichen Sender mit dem Argument, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden, das sei kostenfrei. Außerdem seien Zitate im Sinn des Urheberrechts sowieso zulässig und kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Köln konnte in "Top Flops" jedoch keine Parodie erkennen (6 U 116/17). Eine Parodie spiele auf ein anderes Werk an, um es zu verspotten. Dabei unterscheide sich die Parodie deutlich vom parodierten Werk. Das sei in der Sendereihe "Top Flops" jedoch nicht der Fall. Moderatoren kündigten die Beiträge nur an, ohne sich irgendwie damit auseinander zu setzen. Die Sequenzen würden einfach unkommentiert aneinander gereiht.

Daher handle es sich auch nicht um Zitate: Zitate könne jeder frei verwenden, das solle die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die finde hier aber nicht statt: Die Sendung "Top Flops" verbinde die Ausschnitte nicht mit eigenen Gedanken dazu. Die Schnipsel würden einfach um ihrer selbst willen vorgeführt. Auf diese Weise dürften Fernsehsender "Flops" der Konkurrenz nicht kostenfrei ausstrahlen. Die Forderung nach Lizenzgebühr sei berechtigt.

Musik in der Zahnarztpraxis

Das ist nur gegen Lizenzgebühr erlaubt: Arzt verstößt gegen Urheberrechte

Ein Zahnarzt hatte in seiner Praxis ein Radiogerät mit Kassettenteil an mehrere Lautsprecher gekoppelt. Die Patienten in den drei Behandlungszimmern und im Warteraum konnten damit Musik hören. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hielt dies für unzulässig. Die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen sei nur erlaubt, wenn an die Inhaber der Urheberrechte Nutzungs- bzw. Lizenzgebühr gezahlt werde. Der Zahnarzt verstoße gegen die gesetzliche Regelung des Urheberrechts.

Das Amtsgericht Konstanz verurteilte den Zahnarzt dazu, für die Jahre 1984 bis 1993 eine Gebühr von 1.214,32 DM nachzuzahlen (9 C 443/94). Der Richter hatte die Frage zu klären, ob in einer Arztpraxis gespielte Musik "öffentlich" (im Sinne des Urheberrechtsgesetzes) wiedergegeben wird. Und er bejahte dies.

Die Wiedergabe von Musik sei nur dann "nicht öffentlich" (und damit ohne Vergütung zulässig), wenn sie bei einer "geschlossenen Gesellschaft" gespielt werde, bei der zwischen den Teilnehmern eine persönliche Beziehung bestehe. Patienten, die zufällig denselben Arzt aufsuchten, seien natürlich nicht als "geschlossene Gesellschaft" anzusehen. Daher müsse der Zahnarzt die Pauschalbeträge gemäß Urheberrechtsgesetz nachzahlen.

Online-Apotheke mit Null-Service

Versandapotheke schloss Widerrufsrecht der Kunden aus und kassierte Telefongebühren für Beratung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen die Internet-Apotheke "Apovia" gerichtlich zu Felde. Dem Verbraucherschutzverband missfiel erstens, dass die Versandapotheke auf ihrer Webseite unter der Rubrik "Kontakt und Beratung" eine kostenpflichtige Telefonnummer angab. Zweitens beanstandete er eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versandapotheke: Bei verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten hätten die Kunden kein Recht auf Widerruf, hieß es da.

Vor Gericht pochte der Betreiber von "Apovia" auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern beim Versandhandel prinzipiell zustehe, gelte beim Versand "schnell verderblicher Waren" nicht. Und zurückgeschickte Medikamente würden sozusagen "rechtlich verderben", weil er sie nicht weiterverkaufen könne.

Diese Ausnahmeregelung sei auf Medikamente nicht anwendbar, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten Verbraucher beim Versand von Arzneimitteln grundsätzlich das Recht auf Widerruf (4 U 87/17). Versandapotheken dürften es daher bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht generell ausschließen.

Außerdem müssten Apotheken die Kunden kostenlos beraten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet. Verbraucher müssten auch dann, wenn sie Medikamente "online" bestellten, in etwa so informiert und beraten werden wie in einer stationären Apotheke. Daher müssten Internet-Apotheken eine kostenlose Hotline anbieten. Andernfalls werde sie von den Bestellkunden nicht genutzt: Gebühren schreckten die Kunden ab, auch wenn sie nicht hoch seien.

Reiseportal stellt sich Freibrief für Fehlinfos aus

Reisevermittler haften für irreführende Angaben zu Reiseleistungen auf ihrer Webseite

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Geschäftsbedingungen (AGB) der Comvel GmbH, Betreiberin des Reiseportals "weg.de". In einer AGB-Klausel betonte die GmbH unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen", dass die Angaben zu den Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen ihrer Kooperationspartner beruhten (Hotels etc.). Diese Informationen stellten keine verbindlichen Zusagen des Reisevermittlers gegenüber den Reiseteilnehmern dar.

Demnach könnten Kunden bei falschen oder irreführenden Angaben auf der Webseite "web.de" gegenüber dem Reisevermittler keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, kritisierte der Verbraucherschutzverband. Diese Regelung sei unzulässig und dürfe von der GmbH nicht länger verwendet werden.

So sah es auch das Oberlandesgericht München, das die Klausel für unwirksam erklärte (29 U 2137/17). Ein Reisevermittler dürfe die Haftung für eine unzutreffende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht per AGB generell ausschließen. Die Comvel GmbH stelle sich da einen Freibrief für irreführende Verbraucherinformationen aus, das sei mit den gesetzlichen Regelungen unvereinbar.

Reisevermittler müssten sorgfältig arbeiten. Wenn Reisevermittler auf ihren Internetseiten falsche Angaben machten, müssten sie für Schaden geradestehen, der Kunden dadurch entstehe. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Reiseportal die Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstelle oder Informationen veröffentliche, von denen der Portal-Betreiber wisse, dass sie falsch seien.

PayPal-Zahlung im Onlinehandel

Erhält ein Käufer durch PayPal-Käuferschutz sein Geld zurück, kann der Verkäufer erneut den Kaufpreis fordern

Eine Firma kaufte auf der Internet-Plattform eBay für rund 600 Euro ein Mobiltelefon und überwies das Geld über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Als der Betrag auf dem PayPal-Konto des Verkäufers eingegangen war, verschickte er das Telefon als Päckchen — unversichert, wie es vereinbart war. Bei der Firma kam es jedoch nicht an. Zwar forschte der Verkäufer beim Versanddienst nach, das blieb jedoch erfolglos. Daraufhin beantragte die Firma beim Online-Zahlungsdienst Erstattung des Kaufpreises.

Wenn ein PayPal-Nutzer die bestellte Ware nicht erhält oder diese erheblich von der Artikelbeschreibung im Internet abweicht, bucht PayPal auf Antrag des Käufers (gemäß "PayPal-Käuferschutzrichtlinie") den Kaufpreis zurück und belastet damit das PayPal-Konto des Verkäufers. So geschah es auch im konkreten Fall: Weil der Verkäufer keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorlegen konnte, buchte PayPal die 600 Euro zurück. Damit fand sich der Mann nicht ab und verlangte erneut die Zahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 83/16). Einigten sich Käufer und Verkäufer darauf, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbarten sie damit gleichzeitig stillschweigend, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis wieder "auflebe", wenn die Zahlung storniert werde. Laut "PayPal-Käuferschutzrichtlinie" berühre diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer" nicht.

Also könnten Käufer anstelle eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz ebensogut den Klageweg beschreiten. Umgekehrt könne auch der Verkäufer vor Gericht gehen, um seine Forderung nach dem Kaufpreis durchzusetzen. Das sei schon deshalb wichtig, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlege. Anders als im Gewährleistungsrecht würden dabei die Interessen beider Vertragsparteien nicht unbedingt sachgerecht berücksichtigt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahten die Bundesrichter den Anspruch des Verkäufers auf die 600 Euro. Dass die Firma das Mobiltelefon ihren Angaben nach nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Denn der Verkäufer habe die Ware dem Versanddienstleister übergeben. Und nach den Vorschriften des Kaufrechts gehe damit die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Versandweg auf den Käufer über.

Preiserhöhung im Internet angekündigt

Mobilfunkanbieter handelt unlauter, wenn er über Preiserhöhungen nur im "online"-Kundenbereich informiert

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters stand, er werde den Kunden jede Änderung "in Textform mitteilen". Sie müssten dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, andernfalls seien die Änderungen genehmigt.

Die Vertragsverwaltung fand auf der Webseite des Unternehmens statt, in einem nur für Kunden zugänglichen Bereich mit dem schönen Titel "Servicewelt". Hier kündigte der Mobilfunkanbieter im März 2017 Preiserhöhungen an und wies auf das Widerspruchsrecht der Kunden hin.

Per E-Mail und SMS teilte er den Kunden mit, in der "Servicewelt" gebe es aktuelle Informationen zum X-Tarif. Per Link konnten sie sich dort anmelden und die Auskunft zur Preiserhöhung lesen. Ein Verbraucherschutzverein beanstandete dieses Vorgehen als unlauter und verlangte Unterlassung. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 110/17).

Laut AGB setze eine Preiserhöhung voraus, dass die Kunden vorher eine entsprechende Mitteilung erhalten und über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Dieses Vorhaben nur auf der Webseite anzukündigen, genüge nicht, so das OLG. Anders als bei einem Briefkasten oder E-Mail-Account schauten die Kunden hier nicht unbedingt regelmäßig "rein".

Ob sich Kunden in diesem Bereich der Webseite überhaupt einloggten — und wenn ja, wann —, sei offen. Wer das nicht oder zu spät tue, erfahre von den Plänen nichts und könne sein Widerspruchsrecht nicht wahrnehmen. Der E-Mail-Nachricht bzw. SMS-Nachricht des Unternehmens könnten die Verbraucher nicht entnehmen, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt sei. Da sei nur von aktuellen Tarif-Infos die Rede: Da könnten viele Kunden denken, es handle sich um Werbung, die sie nicht interessiere.

Wenn der Mobilfunkanbieter die Verbraucher nicht ausreichend über seine Pläne informiere, dürfe er nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen Einverständnis mit der Preiserhöhung zum Ausdruck bringe. Dann stehe ihm das erhöhte Entgelt nicht zu. Das Unternehmen dürfe den Vertragsinhalt nur ändern, wenn Kunden dem Preiserhöhungsverlangen ausdrücklich zustimmten oder wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, nachdem er sie unmissverständlich über seine Absichten informiert habe.

Beleidigungen im Internet

Bundesgerichtshof zum Umfang der Prüfpflicht der Betreiber von Internetsuchmaschinen

Ein IT-Dienstleister half beim Aufbau eines Internetforums mit. Dessen Mitglieder trugen mit denen eines anderen Internetforums eine erbitterte Fehde aus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde dem IT-Dienstleister und seiner Ehefrau vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Da fielen Beleidigungen wie "Arschkriecher", "kriminelle Schufte", "Terroristen" oder "krimineller Stalkerhaushalt".

Bei zielgerichteter Suche wurden die Internetseiten mit diesen Beleidigungen in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine Google angezeigt. Die Eheleute zogen vor Gericht und forderten vom Google-Betreiber, er dürfe diese Inhalte nicht länger über die Internetsuchmaschine auffindbar machen. Die Beleidigungen verletzten ihr Persönlichkeitsrecht.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab (VI ZR 489/16). Betreiber von Internetsuchmaschinen seien nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtswidrig seien. Sie müssten erst reagieren, wenn es konkrete Hinweise auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebe.

Die Internetsuchmaschine mache durch Verlinken die beanstandeten Äußerungen auf den Internetseiten nur auffindbar, betonte der BGH. Sie seien aber keine Inhalte des Google-Betreibers, sondern wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Der Betreiber der Internetsuchmaschine mache sich diese Inhalte auch nicht zu eigen, indem er sie in den Suchindex aufnehme. Er durchsuche lediglich mit Hilfe von Software die im Internet vorhandenen Seiten und erstelle daraus automatisiert einen Suchindex.

Für Inhalte hafte der Suchmaschinenbetreiber nur, wenn er seine Prüfpflichten verletze. Dazu gehöre es aber nicht, vor der Anzeige jedes Suchergebnisses zu prüfen, ob der von den Suchprogrammen gefundene Inhalt rechtmäßig ins Internet eingestellt wurde. So eine — praktisch kaum zu bewältigende — generelle Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell in Frage stellen. Und damit die Funktion des Internets: Ohne die Hilfestellung von Suchmaschinen wäre es aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.

Schleichwerbung im Mode-Blog

Bloggerin postet Fotos von Produkten mit Links zu den Herstellern, ohne die Reklame zu kennzeichnen

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch mehrere Modehändler angehören, beanstandete den Mode-Blog von Frau X auf der Internet-Plattform Instagram: Ihr Mode-Blog sei eine einzige Werbekampagne für die Markenprodukte der Unternehmen Z, E und B. Doch die Reklame werde nicht als solche gekennzeichnet. Dieses Vorgehen stelle unlauteren Wettbewerb dar, fand der Verein und klagte dagegen.

Zu Recht, entschied das Landgericht Hagen (23 O 30/17). Die Bloggerin stelle Fotos ins Netz, auf denen sie mit Kleidung, mit einer Handtasche oder einer Uhr der genannten Marken zu sehen sei. Jedes Bild von den Markenprodukten sei verlinkt. Wer die Links anklicke, werde direkt auf die Homepage des Herstellers geführt. Dort könne der Internetnutzer direkt Waren erwerben oder bekomme Bezugsquellen für die Markenprodukte genannt.

Aber nirgendwo im Blog oder auf der Homepage der Bloggerin finde sich ein Hinweis auf Reklame, z.B. das Wort "Anzeige" oder "Werbung" in einem Text oder in einem Bild. Im Impressum auf ihrer Homepage stehe ebenfalls nur der Name X. Nach dem "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" sei jede Schleichwerbung verboten. Und darum handle es sich hier, denn die Bloggerin verschleiere den ausschließlich kommerziellen Zweck ihres Internetauftritts.

Der Mode-Blog sei so gestaltet, dass Verbraucher diesen Zweck nicht klar erkennen könnten. Dem äußeren Anschein nach unterhalte sich da eine modebegeisterte junge Frau mit ihren "Followern" über ihre "outfits". Dass die Bilder nur für die gezeigten Produkte werben sollten, sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Vor allem die zahlreichen jugendlichen "Follower" durchschauten vermutlich in der Mehrzahl nicht, welchem Zweck diese Mischung von Bildern und Blog-Text diene.

Gebühren für Lautsprecher im Hotelbadezimmer?

Sheraton sollte fast 24.000 DM Rundfunkgebühren nachzahlen

Das Sheraton Hotel in Frankfurt am Main, eines der größten Hotels Deutschlands, sollte 1994 23.737,50 DM Rundfunkgebühren nachzahlen. Der Grund: In 450 Badezimmern befanden sich zusätzliche Lautsprecher fürs Radio. Und Lautsprecher sind laut Gesetz als "Rundfunkempfangsgeräte" einzustufen, für die eine eigene Gebühr fällig wird. Allerdings nur, wenn es sich um eine "gesonderte Hörstelle" handelt, d.h. wenn der Lautsprecher in einem anderen Raum als das Empfangsgerät aufgestellt ist. Das Sheraton Hotel wandte sich mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt beurteilte die Lautsprecher in den Badezimmern des Hotels nicht als "gesonderte Hörstellen" (14 E 3878/94). Die Gebührenpflicht für zusätzliche Lautsprecher solle verhindern, dass Rundfunkhörer statt neuer Rundfunkgeräte nur Lautsprecher aufstellten, um die Gebühren zu umgehen. Wenn zusätzliche Lautsprecher in anderen Räumen aber lediglich dazu dienten, den Empfang zu verbessern, gehe das in Ordnung. Und so liege der Fall hier.

Das Badezimmer sei nur ein "Anhängsel" des Hotelzimmers und werde nur von den Personen benutzt, die auch das Zimmer gemietet haben. Mit dem Extra-Lautsprecher wolle das Hotel nur vermeiden, dass Gäste das Radio auf dem Zimmer laut stellten, damit es im Bad noch zu hören sei. Denn das störe andere Gäste und sei eine ständige Quelle für Beschwerden. Demnach seien Lautsprecher in den Hotelbadezimmern nicht als "gesonderte Hörstelle" gebührenpflichtig - auch wenn sie sich streng genommen in einem abgetrennten Raum befänden.

"Liebes-Comeback"

Wulff contra Regenbogenpresse: Ex-Bundespräsident klagt gegen die Publikation von Bildern

Im Mai 2015 veröffentlichte die Zeitschrift "People" einen Artikel mit dem Titel "Liebes-Comeback": Darin wurde über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff und seine Ehefrau Bettina berichtet. Eine Woche zuvor hatte Herr Wulff öffentlich bekanntgegeben, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Der Zeitschriftenverlag, der "People" herausgibt, veröffentlichte in der Illustrierten "Neue Post" einen weiteren Artikel über das Paar.

Unter der Überschrift "Nach der Versöhnung — Wer Bettina liebt, der schiebt!" zeigte der Bericht Fotos von Christian Wulff beim Einkaufen: Auf dem Parkplatz eines Supermarkts schob er einen vollen Einkaufswagen. Herr Wulff erhob Klage und forderte vom Zeitschriftenverlag, die Bildberichterstattung über ihn und seine Frau zu unterlassen. Während ihm die Vorinstanzen Recht gaben, verlor der Altbundespräsident den Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof (VI ZR 76/17).

Die Vorinstanzen hätten dem Persönlichkeitsrecht des Klägers fälschlicherweise den Vorrang vor der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit eingeräumt, so die Bundesrichter. Dabei hätten sie seine herausgehobene Stellung als früheres Staatsoberhaupt nicht berücksichtigt. Die besondere Bedeutung dieses Amtes wirke nach. Auch nach seinem Rücktritt stehe Herr Wulff in der Öffentlichkeit, erfülle zahlreiche politische und gesellschaftliche Pflichten.

Das begründe ein öffentliches Interesse an seiner Person: Dem kämen die Artikel nach, indem sie über die Versöhnung mit der Ehefrau berichteten. Sie behandelten mit der ehelichen Rollenverteilung zudem ein allgemein interessantes Thema, das mit Fotos bebildert werde. Bei diesem Streit sei auch zu berücksichtigen, dass Herr Wulff sein Ehe- und Familienleben früher regelmäßig selbst öffentlich zum Thema gemacht habe. Das dokumentiere sein Einverständnis mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas.

Darüber hinaus seien die strittigen Regenbogenpresse-Artikel nicht mit allzu privaten oder gar intimen Fotos bebildert. Sie seien auf dem Parkplatz eines Supermarktes aufgenommen worden und zeigten den Ex-Bundespräsidenten in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorglichen Familienvaters. Die Bilder seien aufgrund seiner herausgehobenen politischen Stellung von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Verlag habe sie daher auch ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlichen dürfen.

"Shitstorm" gegen Hunde-Flohmittel

Als Debattenbeitrag kann ein "Facebook-Post" mit werbendem Inhalt für eine Arznei ausnahmsweise zulässig sein

Ein Arzneimittel-Hersteller brachte eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken und Flöhen bei Hunden auf den Markt. Das Medikament kam bei den Tierhaltern gar nicht gut an. In den sozialen Medien wurde äußerst negativ darüber diskutiert. Mit anderen Worten: Es ereignete sich das, was man heutzutage gern einen "Shitstorm" nennt. Den wollte der Hersteller nicht unbeantwortet lassen.

Er verbreitete über Facebook mehrere "Posts", die sich an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner bzw. Tiermedizinische Fachangestellte" richteten. Die Botschaft lautete: Das Mittel sei effektiv und sicher. Gegen dieses Vorgehen klagte ein Konkurrent und pochte auf das Heilmittelwerbegesetz: Demnach ist Reklame für verschreibungspflichtige Medikamente in der Öffentlichkeit verboten, erlaubt nur gegenüber "Fachkreisen". Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln erreichte der Konkurrent nur einen Teilerfolg (6 U 92/17).

Im Prinzip gelte das Werbeverbot auch für die Tiermedizin, betonte das OLG. Es solle Tierärzte vor Einflussnahme schützen: Denn Tierhalter könnten sie aufgrund von Reklame drängen, bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Werbung könnte Tierhalter auch dazu bringen, Medikamente ohne Konsultation eines Tierarztes zu erwerben. Im Interesse der Tiere sollten aber allein Tierärzte auf Basis ihres Wissens darüber entscheiden, welche Medikamente eingenommen werden.

Ein "Post" des Anti-Flohmittel-Herstellers trage das Unternehmenslogo und bezeichne den Wirkstoff als "sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken". Das sei als verbotene, produktbezogene Werbung einzustufen, sie spreche über das Netzwerk Facebook eine unbegrenzte Zahl von Tierhaltern als Verbraucher an.

Und sie könnte die Verbraucher in die Irre führen: Dass das Medikament sicher sei und keine Nebenwirkungen habe, stehe allein aufgrund der Zulassung keineswegs fest. Die belege bestenfalls ein positives Verhältnis von Nebenwirkungen und Behandlungserfolg.

Dennoch erklärte das OLG einen "Post" mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" für zulässig: Da handle es sich um einen Beitrag, der nicht die Vorteile des Mittels anpreise, sondern auf die Facebook-Diskussion eingehe. Dieser "Post" spreche in erster Linie die Debattenteilnehmer an und nicht einen unbegrenzten Kreis von Hundehaltern. Der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran, sich in die Diskussion über Gefahren und Risiken seines Arzneimittels einzubringen.

Koffer für 1 Euro?

Anbieter aktivierte aus Versehen auf der eBay-Webseite statt Auktion den "Sofortkaufpreis zu 1 €"

Auch einem erfahrenen Verkäufer kann mal ein Fehler unterlaufen. Herr S stellte auf der Internetplattform eBay einen Koffer ein, dessen Neuwert zwischen 300 und 700 Euro liegt. Eigentlich wollte er den Koffer per "Auktion" verkaufen, aktivierte aber aus Versehen den "Sofortkaufpreis zu 1 Euro". Bei diesem Schnäppchen schlug ein Internetnutzer aus Bottrop sofort zu und nahm das Angebot an.

Umgehend antwortete S — dessen Muttersprache nicht Deutsch ist — per E-Mail und lehnte das schlechte Geschäft ab: "Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren …". Doch der Interessent ließ nicht locker und verlangte nun an Stelle des Koffers von S Schadenersatz. Der Bottroper schätzte den Wert des Koffers auf 700 Euro und klagte den Betrag ein.

Verkäufer S pochte auf einen Irrtum beim Einstellen des Angebots: Die Buttons für die beiden Verkaufsarten "Auktion" und "Sofortkauf" seien so angeordnet, dass man sie leicht verwechseln könne. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe mit seiner Tochter gesprochen, da habe schon sein Handy vibriert und signalisiert, der Koffer sei verkauft. Aber für einen Euro hätte er ihn niemals hergegeben. Tatsächlich habe er den Koffer mittlerweile per Auktion für 361 Euro an einen anderen Käufer versteigert.

Das Amtsgericht München gab dem Verkäufer Recht (274 C 21792/16). Der Amtsrichter hatte die Webseite von eBay studiert und kam zu dem Schluss, der von S behauptete Fehler könne im Prinzip jedem Internetnutzer passieren. Die betreffenden Eintragsfelder oder Buttons lägen nah beieinander und seien tatsächlich leicht zu verwechseln. Das Internetauktionshaus ändere zudem häufig die Gestaltung der Eingabeseite, so dass auch erfahrene eBay-Nutzer mal den Überblick verlieren könnten.

Dass Herr S sofort auf das Angebot reagiert habe sowie der Inhalt seiner E-Mail sprächen für die Richtigkeit seiner Angaben. Er habe den Preis von 1 Euro aus Versehen angeklickt. An diese Willenserklärung sei er nicht gebunden. Selbst wenn man annehmen würde, dass zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, habe der Schnäppchenjäger keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Denn S habe mit seiner E-Mail das Geschäft "storniert". Dass der Verkäufer von "Fehler" spreche statt von "Irrtum" und den Kaufvertrag nicht "anfechte", sondern "annulliere", ändere daran nichts. Man müsse nicht die richtige juristische Terminologie verwenden, um einen Vertrag wirksam anzufechten.

Hasstiraden auf Facebook

Nach Kontaktverbot beginnt ein Vater eine Privatfehde gegen den Pflegevater seines Sohnes

Pflegeeltern haben vor einigen Jahren einen (2003 geborenen) Jungen aufgenommen, ein Trennungskind aus einer zerrütteten Beziehung. Lange kämpfte der Vater des Jungen um sein Umgangsrecht. Doch das Jugendamt erklärte, er sei zur Erziehung "charakterlich ungeeignet". Auch der Pflegevater sprach sich gegen den Kontakt aus. Schließlich verbot das Familiengericht den Umgang "im Interesse des Kindeswohls".

Daraufhin begann der Mann auf seinem Facebook-Account eine unglaubliche Hetzkampagne gegen den Pflegevater.

Beispiele: Der "Tablettenmacher, H aus Z." sei ein "Kindesentfremder", der sich sein Kind "angeeignet" habe und verleumde und betrüge. "Kindesentfremder sind auch Kinderschänder", schrieb der Vater und platzierte neben dem Text eine Karikatur mit der Forderung "Todesstrafe für Kinderschänder".

"Schöne Woche wünsche ich allen Freunden. Meinen Kindesentfremdern auch für diese Woche natürlich nur die Pest, doch lange müsst ihr nicht mehr durchhalten". "Der Baum, an dem die Verursacher hängen werden, wird gerade gebaut. Er hat Hacken, so wie im Schlachthaus für Schweine." "Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man wach werden." "Das ist eine Frage der Ehre meinem Sohn gegenüber (…). Es gibt kein Zurück und sie werden nicht entkommen."

Der Pflegevater zog vor Gericht und verlangte, dass diese Einträge bei Facebook gelöscht werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab ihm überwiegend Recht (4 U 682/17). Nur einige Antworten des Vaters auf Kommentare anderer User zu den Problemen so genannter Trennungsväter richteten sich nicht direkt gegen den Pflegevater.

Aber ansonsten handle es sich hier um eine ehrenrührige Privatfehde, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grob verletze. Die Facebook-Einträge seien geprägt von menschenverachtender Grundeinstellung und gespickt mit Todesdrohungen gegen die Pflegeeltern.

Mit markigen Worten kritisiere der Vater den Umgangsausschluss, dafür mache er den Pflegevater verantwortlich. Mehrfach setze er die Begriffe "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" gleich. Das müsse der Pflegevater nicht hinnehmen: Jemandem sexuellen Missbrauch, also eine schwere Straftat vorzuwerfen, sei eine Beleidigung. Damit setze der Schreiber den Pflegevater in übelster Weise herab und beeinträchtige dessen Ansehen.

Der Vater könne sich nicht darauf hinausreden, dass er nur den ersten Buchstaben vom Nachnamen des Pflegevaters genannt, ihn also gar nicht "öffentlich angeprangert" habe. Die Einträge enthielten genügend Teilinformationen, aus denen interessierte Leser problemlos dessen Identität erschließen könnten: den Vornamen, den Arbeitsort. Zudem werde dessen Beruf abwertend mit "Tablettenmacher" umschrieben. Damit sei klar, dass der Mann in einem pharmazeutischen Unternehmen arbeite und in Z gebe es nur eines.

Störende Satellitenanlage am Balkon

Kurzartikel

Ein Wohnungseigentümer kann vom Mieter seiner Wohnung verlangen, eine Satellitenanlage zu entfernen, wenn sie ohne Erlaubnis des Verwalters der Eigentumsanlage am Balkon installiert wurde und die Antenne das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch beeinträchtigt.

Konkurrenten schlecht gemacht?

Telekommunikationsunternehmen O2 wird unlautere Kundenwerbung vorgeworfen

Beim Kundenfang haben sich einige Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens O2 üble Fouls erlaubt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um Werbeanrufe von O2-Mitarbeitern bei Telekom-Kunden. Um sie abzuwerben, schreckten die Anrufer offenbar nicht einmal vor falschen Behauptungen über die Konkurrenz zurück.

Einem Kunden wurde weisgemacht, die Telekom werde seinen Anschluss künftig nicht mehr bedienen. Anderen Telekom-Kunden band man den Bären von einem neuen Gesetz auf: Kunden dürften Telefonvertrag und Internetvertrag in Zukunft nicht mehr bei verschiedenen Anbietern abschließen.

Nachdem aufgeschreckte Kunden bei der Telekom nachgefragt hatten, ob das denn zutreffe, erhob die Telekom AG Unterlassungsklage gegen die O2-Muttergesellschaft Telefonica.

Irreführende Behauptungen über die Konkurrenz seien bei Werbeanrufen verboten, entschied das OLG München (29 U 208/17). Die Münchner Richter hielten die Zeugenaussagen der Telekom-Kunden für glaubwürdig. Auch wenn es sich um Einzelfälle gehandelt habe, wie O2 behaupte: Das Unternehmen müsse dafür sorgen, dass sich so ein dubioses Vorgehen nicht wiederholt.

Internet-Werbeblocker erlaubt

Niederlage für Medienunternehmen: Software, die Werbung auf Webseiten unterdrückt, ist nicht unzulässig

Jeder Internetnutzer hat sich wohl schon mal über nervige Online-Werbung geärgert. Deshalb machen "Surfer" gerne Gebrauch von Software, die lästige Reklame einfach ausknipst. Die so genannten Ad-Blocker, die Werbung im Internet unterdrücken, verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München weder gegen das Urheberrecht, noch gegen Wettbewerbsrecht.

Gegen das in ihren Augen unlautere Vorgehen hatten die "Süddeutsche Zeitung" und private Fernsehsender geklagt: Sie stellen im Internet kostenlos Artikel zur Verfügung und finanzieren dieses Angebot mit Reklame. Werbeblocker behinderten das Informationsangebot gezielt, so die Medienunternehmen, sie führten zu massiven Umsatzeinbußen. Konkret ging es in dem Streit um den Werbeblocker AdBlock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo.

Die Software schlägt Internetnutzern per Filterliste vor, welche Reklame sie blockieren würde — die Nutzer können diese Liste nach eigenen Kriterien ändern. Werbung, die nach den voreingestellten Kriterien des Werbeblockers nicht stört, steht auf einer "Whitelist" und wird gezeigt. Webseitenbetreiber können sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in diese Whitelist eintragen lassen. Dann können sie auch auf Computern mit AdBlock Plus Reklame zeigen.

Auf diese Weise übe Eyeo in unlauterer Weise Druck auf sie aus, kritisierten die Medienunternehmen: Sie müssten sich sozusagen von AdBlock Plus freikaufen, um das Freischalten von Werbung zu erreichen. Als Internet-Schmarotzer nutze Eyeo die journalistische Leistung von Medien aus, um Kasse zu machen. Das OLG München mochte sich dieser Kritik nicht anschließen (29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart).

Letztlich gewährleisteten Werbeblocker, dass Internetnutzer ihre "digitale Privatsphäre" kontrollieren könnten. Dabei entschieden die Nutzer und nicht der Anbieter von Adblock Plus darüber, ob Reklame abgeschaltet werde. Rechtswidrig sei das nicht. Zur Informationsfreiheit der Bürger gehöre es auch, nicht ständig von unerwünschter Reklame behelligt zu werden.

Die klagenden Medienunternehmen könnten ihrerseits — wie andere Verlage auch — die Werbeblocker blockieren. Mit dem Effekt, dass Internetnutzer mit installiertem Werbeblocker die einschlägigen Webseiten nicht mehr aufrufen und lesen könnten. Das hätten die Medienunternehmen jedoch nicht getan. Sie ermöglichten den Lesern weiterhin Zugang zu ihren Webseiten, auch wenn diese Werbeblocker einsetzten. Damit billigten sie letztlich deren Einsatz. (Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil zugelassen: Das letzte Wort in diesem Rechtsstreit wird also der Bundesgerichtshof haben.)

Nacktfoto nachgedruckt

Aktbilder dürfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht werden

Eine Schauspielerin, die in der RTL-Comedy-Show "Samstag Nacht" mitwirkte, ließ sich mit nacktem Oberkörper für das Magazin "EGO" ablichten. Eine andere Illustrierte veröffentlichte dasselbe Foto unter Bezugnahme auf die Abbildung in "EGO". Gegen diese erneute Publikation wehrte sich die Frau in einem gerichtlichen Verfahren.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich auf die Seite der Frau (3 U 292/94). Fotos von Personen dürften laut Gesetz nur mit deren Einwilligung in Zeitschriften und Illustrierten abgebildet werden. Dies gelte insbesondere für Bilder, die die betreffende Person "in unbekleidetem Zustand" zeigten. Die Schauspielerin habe nur der Veröffentlichung im Magazin "EGO" zugestimmt. Also dürfe ihr Aktbild auch nur dort abgebildet werden. Es ohne das Einverständnis der Betroffenen anderswo abzudrucken, widerspreche ihrem Selbstbestimmungsrecht.

Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten zu veröffentlichen, sei nicht einmal bei "absoluten Personen des Zeitgeschehens" zulässig. Darunter seien weithin bekannte Persönlichkeiten zu verstehen, an denen über einen konkreten Anlass hinaus in der Öffentlichkeit ein Interesse bestehe. Bilder solcher Persönlichkeiten dürften Medien in der Regel auch publizieren, ohne sich das eigens genehmigen zu lassen - nicht so bei Nacktfotos.

Polit-Propaganda mit Kölner Dom

Filmaufnahmen vom Dom sind nur zu privaten, nicht zu kommerziellen oder politischen Zwecken erlaubt

Die Leiter des Bistums Köln staunten nicht schlecht, als sie Aufnahmen vom Kölner Dom im Internet (Youtube-Channel) entdeckten. Eine Politaktivistin einer rechten Gruppe hatte die kurzen Filme angefertigt. Sie stellt regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge dazu auf ihre Facebook-Seite und ihren Youtube-Kanal.

Im Januar 2017 organisierte die Frau eine politische Kundgebung, die an die Vorfälle der Silvesternacht 2015/16 erinnern sollte. Um für diese Kundgebung zu werben, hatte sie — ohne Rücksprache mit oder Erlaubnis von der Kirche — im Innenraum und auf dem Dach des Doms gefilmt und die Videos veröffentlicht.

Gegen die Reklame wehrten sich die Kirchen-Verantwortlichen und forderten von der Justiz, die Publikation der Aufnahmen zu verbieten: Die Aktivistin entstelle die "Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen", würdige ihn als Kirche herab und missbrauche ihn als Sprachrohr für ihre Anliegen.

Sie habe niemandes Rechte verletzt, konterte die rechte Videofilmerin: Denn zur grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit gehöre es, zu öffentlichen Versammlungen einzuladen. Dafür habe sie die Aufnahmen verwendet. Darüber hinaus sei die Umgebung des Doms der Tatort von mehreren hundert Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen. Da gebe es also einen direkten Zusammenhang zur geplanten Versammlung.

Diesen Zusammenhang sah das Landgericht Köln jedoch nicht (28 O 23/17). Wie jeder Bürger habe die Videofilmerin das Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Das berechtige sie aber nicht dazu, Aufnahmen vom Innenraum des Doms zu verwerten, der mit den Vorfällen der Silvesternacht nichts zu tun habe. Die katholische Kirche sei politisch neutral und auch der Dom müsse nicht für die politischen Ziele der Aktivistin herhalten.

Sie habe zwar nicht den Dom verunglimpft — ein Gebäude habe schließlich kein Persönlichkeitsrecht, das durch Filmaufnahmen verletzt sein könnte. Doch das ungenehmigte Filmen beeinträchtige das Recht der Eigentümerin Kirche: Die Aufnahmen seien gegen deren Willen erfolgt. Die Eigentümerin habe im Dom das Hausrecht. Film- und Fotoaufnahmen, die im Innenraum des Kölner Doms oder von dessen Dach aus ohne offizielle Genehmigung entstehen, dürften nur für private Zwecke verwendet werden, aber nicht für kommerzielle oder politische Zwecke.