Medien und Kommunikation

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Unzulässige Reklame für eine Zeitung

Lesern Prämien für die Mitteilung von Adressen zu versprechen, ist wettbewerbswidrig

Der Verlag einer Tageszeitung versprach in einer Anzeige jedem Leser einen Automatic-Holzstockschirm, der ihm drei Adressen von Haushalten mitteilen würde, die die Zeitung noch nicht abonniert hätten. So bekam er billig viele Adressen. Diesen Haushalten unterbreitete der Verlag ein Angebot für ein kostenloses Probeabonnement und wies dabei auf die "Empfehlung" hin.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass derartige "Laienwerbung" gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (4 W 45/95). Dass im Anschreiben für das Probeabonnement den Adressaten stehe, das Angebot erfolge auf "Empfehlung" des - namentlich genannten - Informanten XY, sei irreführend. Die Adressaten würden diesen Hinweis nämlich so verstehen, dass der Tippgeber die Zeitung positiv beurteile und aus diesem Grund ein Abonnement empfehle.

Und im Hinblick auf diese vermeintliche "Empfehlung" scheuten sich dann viele Personen, das Angebot abzulehnen - weil sie Rücksicht auf den Tippgeber nehmen wollten. Um eine Prämie zu bekommen, gäben nämlich "nicht berufsmäßige Vermittler" meistens die Adressen von Verwandten oder Freunden an. Auf diese Weise dürfe der Verlag nicht mehr für seine Zeitung werben.

Fußball-Nationalspieler-Sammelkarten

Ex-Torwart kann die Abbildung nicht verhindern: Hier überwiegt das Interesse des Sammelkarten-Verlags

Jeder deutsche Fußballfan kennt sie, die Sammelkarten der Fußball-Nationalspieler. Ein Sportverlag hat in dieser Sammlung alle Nationalspieler seit 1908 erfasst. Auf der Vorderseite der Plastikkarten sind die Spieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen zur Laufbahn des jeweiligen Spielers und kleinere Fotos. Fans können die Karten einzeln oder in Zusammenstellungen kaufen.

Auch Uli Stein, Nationaltorwart in den achtziger Jahren, ist auf einer Sammelkarte im DFB-Trikot "verewigt". Herr Stein verwahrte sich gegen die kommerzielle Nutzung seines Porträts, das ohne sein Wissen und gegen seinen Willen verwendet worden sei. Bei der Justiz konnte sich der Ex-Torhüter aber nicht durchsetzen.

Fotos, die Teil der Zeitgeschichte seien, dürften auch ohne Erlaubnis der Abgebildeten veröffentlicht werden, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (11 U 156/16). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Publikation keine berechtigten Interessen des Porträtierten verletze. Das sei hier nicht der Fall. Die Sammelkarten enthielten informative Texte zu den Spielern, solche Druckerzeugnisse ständen unter dem Schutz der Pressefreiheit.

Dass die Karten ein kommerzielles Produkt seien — wie übrigens auch die meisten Zeitschriften —, ändere daran nichts. Das Sammlerinteresse der Käufer führe auch nicht zu einer anderen Bewertung: Auch ein Sammlerobjekt könne Informationen über Ereignisse und Personen der Zeitgeschichte transportieren.

Herr Stein werde nicht in privatem Kontext, sondern ausschließlich in dem Zusammenhang gezeigt, in dem er zeitgeschichtliche Bedeutung erlangte: nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Daher habe hier das Interesse des Verlags an der Publikation, das auch einem Interesse der Öffentlichkeit entspreche, Vorrang vor dem "Recht am eigenen Bild". Herr Stein müsse das Porträt auf der Sammelkarte dulden.

Unbeliebtes Anzeigenblatt

Eigentümer eines Mietshauses muss das Ablegen kostenloser Werbeblättchen an der Haustür nicht dulden

Zweimal wöchentlich erscheint das vom X-Verlag herausgegebene und kostenlos verteilte regionale Anzeigenblatt. Wenn der Verteiler die Werbeblättchen nicht im Treppenhaus in die Briefkästen der Mieter stecken konnte, weil die Haustür verschlossen war und niemand öffnete, legte er sie vor die Haustür. Der Eigentümer eines Mietshauses ärgerte sich darüber. Denn regelmäßig musste er die von Wind und Regen verwehten und zerzausten Anzeigenblätter wegräumen und zum Müll tragen.

Mehrmals forderte der Hauseigentümer den X-Verlag auf, das Anzeigenblatt nicht mehr vor seinem Mietshaus abzulegen. Ohne Erfolg. Schließlich zog er vor Gericht und forderte Unterlassung. Das Amtsgericht Magdeburg gab ihm Recht (150 C 518/17). Das wiederholte Ablegen der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers beeinträchtige in inakzeptabler Weise dessen Eigentum. Ob es sich beim Anzeigenblatt um eine kostenlose Tageszeitung handle oder ausschließlich um Werbung, spiele dabei keine Rolle.

Die Zusendung sei vom Empfänger nicht gewollt — und nur darauf komme es an. Daher habe der Hauseigentümer Anspruch auf Unterlassung: So einen Rechtsanspruch habe die Justiz in Bezug auf kostenlose Handzettel bereits anerkannt. Und ein Anzeigenblatt sei dicker als ein Handzettel. Daher fliege in diesem Fall noch mehr Papier im Eingangsbereich des Hauses herum und es bedeute größeren Aufwand, den Papiermüll zu beseitigen.

Mieter muss Breitbandkabelanschluss akzeptieren

Kurzartikel

Werden in einem Mietshaus Breitbandkabelanschlüsse in den Wohnungen installiert, müssen Mieter dies dulden. Die Vermieterin kann auch die Kabelgebühren mit den Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das gilt selbst dann, wenn sie kein Kabelfernsehen wünschen oder gar nicht fernsehen.

Kundenhotline von Sky zu teuer

Kurzartikel

Der Pay-TV-Anbieter Sky hat für deutsche Kunden eine 01806-Kundenservice-Hotline eingerichtet. Anrufe aus dem deutschen Festnetz kosten 0,20 Euro pro Anruf, aus dem Mobilfunknetz 0,60 Euro pro Anruf. Viel zu teuer, fand die Verbraucherzentrale Bayern und bekam vom Landgericht München I Recht: Die Kosten eines Anrufs bei einer kostenpflichtigen Kundenservice-Hotline müssten in etwa den heutzutage "üblicherweise anfallenden Telefonkosten" von Privatkunden entsprechen. Anrufe dürften nicht teurer sein als nach dem Flatrate-Tarif.

Brutale Videospiele gefährden das Kindeswohl

Eltern erlaubten ihrem zehnjährigen Sohn gewaltverherrlichende Computerspiele

Ein geschiedenes Paar beantragte einvernehmlich beim Amtsgericht, das Sorgerecht für den zehnjährigen Sohn beiden Elternteilen zu übertragen. Bisher hatte die Mutter, bei der der Junge lebt, allein das Sorgerecht inne. Mittlerweile kamen die Ex-Partner aber wieder ganz gut miteinander aus. Das Kind hielt sich auch oft beim Vater auf, der in der Nähe wohnte. Alles bestens, könnte man meinen. Das Amtsgericht Bad Hersfeld akzeptierte den Antrag auf gemeinsame Sorge, erteilte den Eltern jedoch eine Auflage (63 F 290/17 SO).

Denn vor Gericht war zur Sprache gekommen, dass sich der Junge in der Freizeit fast nur mit Spielekonsolen beschäftigte. In beiden Wohnungen hatte er eine Playstation für Computerspiele. Zu seinen Lieblingsspielen zählten "Grand Theft Auto (GTA) 5" und "Call of Duty" — brutale Videospiele, die Gewalt verherrlichen. Bei beiden Spielen gehört es zu den Aufgaben der Spieler zu foltern und zu töten, was detailliert grafisch dargestellt wird. Selbstverständlich sind diese Videospiele nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren freigegeben.

Die Eltern räumten vor dem Familienrichter ein, dass die Spiele extrem gewalttätig seien. Trotzdem hätten sie dem Sohn diese Spiele nicht verboten, weil seine Freunde und Klassenkameraden die gleichen Spiele spielten. An einem Verbot führe kein Weg vorbei, erklärte ihnen der Richter: Diese Spiele seien für Kinder absolut ungeeignet, gefährdeten ihr geistiges und seelisches Wohlergehen. Durchlebten sie immer wieder brutale virtuelle Szenen, wirke sich das auf die Entwicklung äußerst schädlich aus.

Dass andere Eltern ihre Kinder solchen Gefahren aussetzten, sei keine akzeptable Entschuldigung dafür, dasselbe zu tun. Wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage seien, dem Treiben Einhalt zu gebieten, sei das Familiengericht laut Gesetz verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In Deutschland sei die "Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle" (USK) für die Altersfreigabe von Videospielen verantwortlich, deren Sachverständige über hohe Expertise verfügten. Laut Jugendschutzgesetz seien die von ihr festgesetzten Altersgrenzen verbindlich — für das Familiengericht und auch für die Eltern. Sie dürften dem Kind keine Spiele ohne Jugendfreigabe überlassen oder auf andere Weise zugänglich machen.

"T.B. liebt Wäscheengel"

Unerwünschte Berichte über die Liebesbeziehung eines Sängers greifen unzulässig in dessen Privatsphäre ein

Die "BILD-Zeitung" enthüllte im Sommer 2014, dass der deutsche Sänger Tim B. — bekannt durch den Hit "Nur noch kurz die Welt retten" — nun mit Dessous-Model Z. liiert sei: "Blonde Walle-Mähne, grüne Katzenaugen, Schmollmund — dieser blonde Engel ist jetzt der größte Hit von Popstar Tim B (29)". Die Online-Ausgabe: "BILD verrät, wer die neue Flamme des Sängers ist und warum die Turteltauben so gut zueinander passen".

Der Sänger hatte die Beziehung geheim gehalten, jedenfalls vor den Medien. Über den Bericht war er wenig erbaut und forderte vom Zeitungsverlag Unterlassung. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 262/16). Die Berichterstattung verletze sein Persönlichkeitsrecht, obwohl es hier um wahre Behauptungen gehe. Da der Bericht die Privatsphäre betreffe, komme es darauf an, ob ihm ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugrunde liege. Das sei hier zu verneinen.

Der Artikel befriedige nur die Neugier der Leser nach bisher verborgenen privaten Angelegenheiten einer prominenten Person. Je geringer der Informationswert eines Artikels für die Allgemeinheit sei, desto schwerer wiege der Schutz der Persönlichkeitsrechte — dem gebühre hier der Vorrang. Der Sänger habe Anspruch darauf, weil er bisher nie Interviews zu seinem Privatleben gegeben habe. Er und seine Lebensgefährtin hätten ihre Beziehung vor der Öffentlichkeit verborgen, aus welchen Gründen auch immer, und seien nie zusammen auf Veranstaltungen aufgetreten.

Eine Liebesbeziehung zu enthüllen, sei nicht belanglos — das gebe immerhin einen Einblick in die privaten Lebensumstände einer Person. Die Zeitung habe sich über das Interesse des Sängers, diese geheim zu halten, bewusst hinweggesetzt. Künftig dürfe sie über sein Privatleben nicht mehr berichten. Um gegen den Verlag den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, sei es notwendig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Der Zeitungsverlag müsse daher alle Anwaltskosten des Sängers übernehmen.

Sanktion für "Spaßbieter"?

eBay-Käufer will mangelhaftes Auto zurückgeben und soll dafür Vertragsstrafe zahlen

Für 25.100 Euro hatte ein eBay-Nutzer beim Internetauktionshaus einen gebrauchten Wagen ersteigert. Umgehend brachte er ihn zur TÜV-Prüfung, die einige Mängel ergab. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Unbeeindruckt behauptete der Verkäufer, das Fahrzeug sei einwandfrei und pochte auf den Text seines eBay-Angebots: Da stehe klipp und klar, "Spaßbieter" müssten mit einer Vertragsstrafe von 20 Prozent des Kaufpreises rechnen.

Der unzufriedene Käufer weigerte sich, 5.020 Euro zu berappen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Zahlungsklage des Verkäufers ab: Ihm stehe keine Vertragsstrafe zu (22 U 205/14). Der Käufer sei kein Spaßbieter und die Regelung zur Vertragsstrafe außerdem unwirksam, urteilte das OLG.

Der Begriff "Spaßbieter" könne sehr unterschiedlich interpretiert werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch würde man ihn wohl so verstehen: Ein Spaßbieter gebe Gebote ab, obwohl er/sie die angebotenen Gegenstände gar nicht kaufen wolle. Der Verkäufer deute den Begriff anders: Demnach wären alle Personen Spaßbieter, die sich nicht an den Vertrag halten wollten.

Das beträfe also auch Personen, die zunächst ernsthafte Gebote abgaben — dann aber vom Kaufvertrag zurücktreten aus Gründen, die dem Verkäufer nicht einleuchteten. Unter welchen Umständen welche Einwände gegen den Kauf als begründet anzusehen seien, lasse seine "selbstgestrickte" Regelung offen.

Da wisse der Käufer nicht, woran er sei — aus so einer mehrdeutigen Klausel seien keine Ansprüche abzuleiten. Darüber hinaus habe der Käufer rechtlich anerkannte Gründe für seinen Rücktritt vorgetragen, nämlich Sachmängel des Kaufgegenstands. Derartige Einwände mit einer "Spaßbieter-Klausel" zu sanktionieren, sei unzulässig.

T-Shirts mit gefälschter Marke

Internet-Marktplatz muss über die Herkunft der Ware Auskunft geben

Ein deutscher Bekleidungshersteller hat für seine Waren die Bezeichnung "B.S." als Marke schützen lassen. Im Frühjahr 2017 fiel einem der Mitarbeiter auf, dass eine ausländische Firma auf einem Internet-Marktplatz T-Shirts mit der Aufschrift "B.S." anbot. Vom Markeninhaber stammten die T-Shirts nicht. Der Bekleidungshersteller forderte von der Betreiberin des Internet-Marktplatzes Informationen über die "Herkunft der markenverletzenden Waren".

Zu Recht, entschied das Landgericht Braunschweig (22 O 1330/17). Unstrittig handle es sich nicht um Originalware, sondern um Fälschungen, die ohne Erlaubnis des Markeninhabers verkauft würden. Die Schriftzeichen "B.S." auf Vorderseite und Rückseite des T-Shirts seien nicht als Dekoration anzusehen: Sie kopierten vielmehr die geschützte Markenbezeichnung. Werde dasselbe Unternehmenskennzeichen für identische Waren verwendet, bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher über die Herkunft der Waren täuschten.

Die Betreiberin des Internet-Marktplatzes und ihre technische Servicegesellschaft stellten der ausländischen Firma eine Verkaufsmöglichkeit zur Verfügung. Wer für "Rechtsverletzer" Dienstleistungen erbringe, sei verpflichtet, über Herkunft und Vertriebswege der fraglichen Ware Auskunft zu geben. Die Informationspflicht umfasse die Namen von Herstellern und Lieferanten sowie die Angabe, wie viele Waren verkauft wurden.

Da die Betreiberin des Internet-Marktplatzes die Firma kenne, die T-Shirts mit gefälschtem Unternehmenskennzeichen vertreibe, halte sich der Rechercheaufwand für diese Informationen in Grenzen. Der Markeninhaber müsse sich nicht mit den Auskünften der Fälscher begnügen: Nur wenn auch die Internet-Dienstleister der Firma Auskunft geben, könne man überprüfen, ob die Angaben der "markenverletzenden Firma" stimmten.

Computerspiel illegal hochgeladen

Café mit ungesichertem WLAN: Inhaber haftet nicht (mehr) für Urheberrechtsverletzung

Es war nicht das erste Mal, dass der Inhaber eines Cafés wegen illegalen Filesharings abgemahnt wurde. Immer verwies er auf die öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots in seinen Räumen, die er Besuchern als Kundenservice zur Verfügung stelle. Wer hier illegal urheberrechtlich geschützte Werke hochlade und auf Internet-Tauschbörsen anbiete, könne er bei offenem WLAN nicht nachvollziehen. Er selbst sei es jedenfalls nicht gewesen.

Im aktuellen Streit ging es um das Computerspiel "Dead Island", das vom Internetanschluss des Cafés aus illegal angeboten wurde. Die Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel hatte den Besitzer des Cafés auf Unterlassung verklagt und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte ihn dazu verurteilt.

Bis Oktober 2017 entsprach das der Rechtslage: In solchen Fällen hafteten die Anschlussinhaber, die ihr WLAN nach aktuellen Verschlüsselungsstandards gegen Missbrauch durch Dritte hätten sichern müssen und das unterließen. Das galt für den Café-Inhaber erst recht, weil über seinen Internetanschluss schon mehrfach Filesharing betrieben wurde.

Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Urteil des OLG auf, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift im Telemediengesetz im Oktober 2017 geändert hat (I ZR 64/17). Nach neuer Rechtslage sei der Betreiber eines Internetzugangs nicht mehr für die Internet-Aktivitäten Dritter verantwortlich, erklärten die Bundesrichter, wenn er selbst nicht an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war. Die Inhaberin des verletzten Urheberrechts könne daher keinen Schadenersatz geltend machen.

Allerdings komme bei Wiederholungsgefahr eine Sperre in Betracht, das müsse nun die Vorinstanz prüfen. Das könnte bedeuten, dass der Anschlussinhaber die Internetnutzer in seinem Café registrieren oder den Internetzugang mit einem Passwort verschlüsseln müsse.

Schlechte Note beim Ärztebewertungsportal

Arzt will anonymen Eintrag löschen lassen: Persönlichkeitsrecht contra Meinungsfreiheit

Erhält ein Mediziner auf einem Ärztebewertungsportal im Internet eine schlechte Bewertung, ist das natürlich geschäftsschädigend. In letzter Zeit häufen sich einschlägige Gerichtsverfahren. Der auf Chiropraktik spezialisierte Arzt L erhielt von einem Patienten, der seinen Namen nicht nannte, auf "Jameda" die Gesamtnote 6 und musste Folgendes über sich lesen:

"Ein kompletter Reinfall/Komplett imkompetent Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.

Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Bei der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen."

Vom Betreiber des Bewertungsportals forderte L, den anonymen Eintrag zu löschen: Er sei falsch und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Da sich der Portalbetreiber weigerte, zog der Mediziner vor Gericht. Beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden erreichte er zumindest einen Teilerfolg (4 U 1403/17).

Im Prinzip seien die Betreiber derartiger Portale für die veröffentlichten Inhalte nicht verantwortlich, betonte das OLG. Sie müssten diese nur kontrollieren, wenn es konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte gebe. Hier habe aber der Portalbetreiber auf die Beschwerde von L geantwortet, dass er die Bewertung geprüft habe: Sie entspreche seinen Richtlinien. Daher müsse sich das Unternehmen die Aussagen sozusagen als "eigene" zurechnen lassen.

Die subjektive Bewertung enthalte Tatsachenbehauptungen, die nicht zuträfen: Die Behandlung habe (inklusive Spritzen und Chiropraktik) nur fünf Minuten gedauert, über die Krankengeschichte sei nicht gesprochen worden. Da der Patient anonym blieb, sei das nicht mit konkreten Patientenunterlagen zu widerlegen. Es stehe aber allgemein fest, dass bei jeder Behandlung in L‘s Praxis eine umfassende Anamnese und eingehende körperliche Untersuchungen stattfänden.

Der Portalbetreiber müsse daher die einschlägigen Aussagen löschen. Dass der Patient subjektiv unzufrieden sei, die Behandlung als oberflächlich empfunden und sie deshalb mit "ungenügend" benotet habe, müsse der Mediziner jedoch als Ausdruck der Meinungsfreiheit hinnehmen.

Telekommunikation und Umzug

Kunden können "unnützen" Telekommunikationsvertrag vorzeitig kündigen - mit 3-Monats-Frist ab dem Umzugstermin

Ein Telekommunikationsdienstleister informiert auf seiner Webseite die Kunden über ihre Rechte bei einem Umzug. Können Kunden an der neuen Adresse den aktuellen Kabel-, DSL- oder LTE-Vertrag nicht nutzen, bietet ihnen das Unternehmen einen Wechsel der Technologie an. (LTE = Long Term Evolution = mobiles Internet nach dem derzeit schnellsten Datenübertragungsstandard).

Dann folgt der Hinweis: "Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen." Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies eine Klage von Verbraucherschützern ab, die diese Information zum Sonderkündigungsrecht der Kunden als unzureichend kritisierten (I-20 U 77/17).

Der Hinweis gebe Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts zutreffend wieder, urteilte das OLG. Die Kündigungsfrist beginne erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers zu laufen, unabhängig davon, wann der Kunde den bevorstehenden Umzug angekündigt habe. Eine Frist von drei Monaten schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Telekommunikationsunternehmen.

Kunden dürften sich vom bestehenden Vertrag lösen, wenn sie ihn infolge eines Umzugs nicht mehr nutzen könnten. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass das Unternehmen in den Vertrag investiert habe: Einen Telekommunikationsanschluss (inklusive der nötigen Geräte) bereitzustellen, koste Geld. Und diese Kosten amortisierten sich wegen der geringen Grundgebühren regelmäßig erst im Laufe des Vertrags — bei einem Umzug des Kunden kurz nach Vertragsschluss möglicherweise gar nicht.

Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber einerseits das Sonderkündigungsrecht des Kunden beschlossen, andererseits dafür eine 3-Monats-Frist festgesetzt. Der Dienstleister könne so bei einem Umzug des Kunden zumindest noch drei Monatsentgelte kassieren, egal, wie lange der Telekommunikationsvertrag ohne den Umzug noch laufen würde.

Manipulierter Autounfall

Unfallgeschädigter posiert mit Porsche auf dem Facebook-Profil des Schädigers: Indiz für Versicherungsbetrug

Im Oktober 2014 wurde der (damals vier Jahre alte) Porsche Panamera auf Herrn X zugelassen. Laut Unfallbericht der Polizei stieß der Porsche im Februar 2015 nachts auf einer Autobahnzufahrt mit dem 13 Jahre alten VW Golf des Herrn Y zusammen. Y nahm die Schuld auf sich. Der Porsche-Besitzer forderte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des — ihm angeblich unbekannten — Golf-Fahrers Schadenersatz. Doch das Versicherungsunternehmen lehnte jede Leistung ab.

Seine Ermittler waren nämlich auf dem Facebook-Profil des Unfallverursachers Y auf ein Bild gestoßen, das er im Dezember 2014 ins soziale Netzwerk gestellt hatte: Auf dem Foto posierte der Unfallgeschädigte X vor einem Autohaus mit seinem Porsche Panamera. Dass sich die Unfallgegner nicht kannten, sei offensichtlich eine Lüge, erklärte der Kfz-Versicherer. Hier handle es sich um einen manipulierten Unfall, also um versuchten Versicherungsbetrug.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Versicherer Recht und wies die Zahlungsklage des Unfallgeschädigten ab (I-1 U 59/17). Ihm stehe kein Schadenersatz zu, weil der Unfall mit seinem Einverständnis herbeigeführt wurde. Herr X habe den Unfallverursacher Y schon vor dem Unfall gekannt und diesen Umstand verschwiegen. Unwahre Angaben und das Verschweigen einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten seien starke Indizien für einen Versicherungsbetrug.

X behaupte, Y sei vor dem Foto nur zufällig an ihm und dem Porsche vorbei gegangen — eine offenkundige Falschaussage. Y habe ebenso unverblümt gelogen und behauptet, das Bild sei alt. Dabei seien die amtlichen Kennzeichen, die man auf dem Foto sehe, dem Porsche-Besitzer erst im Oktober 2014 zugeteilt worden. Weiteres Indiz für einen Betrug: Die Kombination aus einem teuren, geschädigten Fahrzeug (Porsche) und einem nahezu wertlosen Auto auf Seiten des Schädigers (alter Golf) sei für fingierte Unfälle charakteristisch.

Denn so drohe dem Unfallverursacher kaum Verlust, während beim hochwertigen Fahrzeug eine hohe Reparaturrechnung anfalle. Kombiniert mit einer fiktiven Abrechnung könne der Geschädigte hohen Gewinn erzielen, indem er sich die teure Reparatur in einer Fachwerkstatt bezahlen lasse und das Auto billig in Eigenregie repariere. Auch die auffallend vagen Angaben zum Unfallhergang seien typisch für einen Versicherungsbetrug: Auf diese Weise versuchten die Beteiligten, sich bei ihren Aussagen nicht in Widersprüche zu verwickeln.

Vermeintliches Motorrad-Schnäppchen

Betrügerische Anzeige: Internetplattform für Kfz-Verkauf haftet nicht für den Schaden

Ein passionierter Motorradfahrer suchte nach einem bestimmten BMW-Modell. Auf einer Münchner Internetplattform für Kfz-Verkäufe hinterlegte er einen Suchauftrag und erhielt von der X-GmbH, Betreiberin der Plattform, per E-Mail einen Link zu einem Inserat auf der Webseite. In der hessischen Kleinstadt Spangenberg gab es angeblich den gewünschten Motorradtyp, "eine wunderschöne BMW R80 RT".

Weiter im Anzeigentext: Erstbesitzerin sei eine 72-jährige DDR-Bürgerin gewesen, die nach der Wende unbedingt einmal eine schwere BMW fahren wollte. Doch seit 2008 sei sie nicht mehr mit dem Motorrad gefahren. Bekannte hätten es aber "immer mal wieder kurz bewegt", also gebe es keine Standschäden. "Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten". Nur leichte Lackmängel links und "wirklich kaum sichtbare Kratzerchen" am Tank.

Der Motorradfahrer nahm per Plattform-Maske Kontakt mit dem Inserenten auf, der direkt per Mail — also am Internetportal vorbei — antwortete. Er bot an, dem Käufer das Motorrad von einer Spedition bringen zu lassen. Der Käufer sollte den Kaufpreis auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition einzahlen. Darauf ließ sich der Motorradfahrer ein, weil der Verkäufer u.a. einen Scan seines (gefälschten) Personalausweises gemailt hatte. Er überwies 4.000 Euro. Danach brach der Kontakt ab — das Motorrad bekam der Käufer nie.

Der forderte nun die X-GmbH auf, den Kaufpreis zu ersetzen. Die Plattform-Betreiberin winkte ab: Der angebliche Verkäufer habe den Kontakt zu ihr mit einer bisher unverdächtigen E-Mailadresse abgewickelt. Außerdem weise sie in ihrem "Ratgeber zur Sicherheit" die Nutzer der Plattform darauf hin, dass sie keine Anzahlungen leisten sollten, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Vor Überweisungen werde prinzipiell gewarnt. Geschäfte über Speditionen oder Reedereien abzuwickeln, sei "selten seriös".

Das Amtsgericht München entschied den Streit zu Gunsten der X-GmbH (132 C 5588/17). Sie müsse für den Schaden durch das betrügerische Inserat nicht haften, weil sie die Nutzer der Plattform sehr deutlich auf einschlägige Gefahren aufmerksam mache. Sie erläutere in ihrem Ratgeber "Initiative Sicherer Autokauf im Internet", wie Nutzer Internetgeschäfte sicher durchführen könnten. Hier werde auch klar über Betrugsrisiken informiert und die Möglichkeiten, ihnen aus dem Weg zu gehen.

Diese Informationen und Warnungen seien auch keinesfalls auf hinteren Seiten der Plattform versteckt, sondern leicht auffindbar. Die X-GmbH treffe kein Mitverschulden an dem Betrug. Sie habe über rechtswidrige Vorgänge von Seiten des falschen Inserenten nicht Bescheid gewusst. Die Täuschung sei auch nicht offenkundig gewesen, so dass sie der Plattform-Betreiberin hätte auffallen müssen. Denn der Anbieter sei der X-GmbH gegenüber unter unverdächtiger Mailadresse aufgetreten.

TV-"Top Flops"

Fernsehsender muss für die unkommentierte Ausstrahlung von Pannen anderer Sender Lizenzgebühr zahlen

Der NDR produzierte aus Pannen anderer Fernsehsender eine Sendereihe mit dem Titel "Top Flops", die auch von weiteren öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt wurde. Gezeigt wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen, bei denen etwas schief gegangen war: Pannen mit Tieren, gähnende Moderatoren, Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen … Und viele andere Szenen, die man lustig finden kann oder auch nicht.

Gar nicht lustig fand die RTL-Gruppe, dass unter den Flops auch Pannen von RTL-Sendern waren. Sie verklagte den NDR (und andere ausstrahlende Sender) auf Zahlung von Lizenzgebühr für die ausgestrahlten Sequenzen. Dagegen wehrten sich die öffentlich-rechtlichen Sender mit dem Argument, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden, das sei kostenfrei. Außerdem seien Zitate im Sinn des Urheberrechts sowieso zulässig und kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Köln konnte in "Top Flops" jedoch keine Parodie erkennen (6 U 116/17). Eine Parodie spiele auf ein anderes Werk an, um es zu verspotten. Dabei unterscheide sich die Parodie deutlich vom parodierten Werk. Das sei in der Sendereihe "Top Flops" jedoch nicht der Fall. Moderatoren kündigten die Beiträge nur an, ohne sich irgendwie damit auseinander zu setzen. Die Sequenzen würden einfach unkommentiert aneinander gereiht.

Daher handle es sich auch nicht um Zitate: Zitate könne jeder frei verwenden, das solle die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die finde hier aber nicht statt: Die Sendung "Top Flops" verbinde die Ausschnitte nicht mit eigenen Gedanken dazu. Die Schnipsel würden einfach um ihrer selbst willen vorgeführt. Auf diese Weise dürften Fernsehsender "Flops" der Konkurrenz nicht kostenfrei ausstrahlen. Die Forderung nach Lizenzgebühr sei berechtigt.

Musik in der Zahnarztpraxis

Das ist nur gegen Lizenzgebühr erlaubt: Arzt verstößt gegen Urheberrechte

Ein Zahnarzt hatte in seiner Praxis ein Radiogerät mit Kassettenteil an mehrere Lautsprecher gekoppelt. Die Patienten in den drei Behandlungszimmern und im Warteraum konnten damit Musik hören. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hielt dies für unzulässig. Die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen sei nur erlaubt, wenn an die Inhaber der Urheberrechte Nutzungs- bzw. Lizenzgebühr gezahlt werde. Der Zahnarzt verstoße gegen die gesetzliche Regelung des Urheberrechts.

Das Amtsgericht Konstanz verurteilte den Zahnarzt dazu, für die Jahre 1984 bis 1993 eine Gebühr von 1.214,32 DM nachzuzahlen (9 C 443/94). Der Richter hatte die Frage zu klären, ob in einer Arztpraxis gespielte Musik "öffentlich" (im Sinne des Urheberrechtsgesetzes) wiedergegeben wird. Und er bejahte dies.

Die Wiedergabe von Musik sei nur dann "nicht öffentlich" (und damit ohne Vergütung zulässig), wenn sie bei einer "geschlossenen Gesellschaft" gespielt werde, bei der zwischen den Teilnehmern eine persönliche Beziehung bestehe. Patienten, die zufällig denselben Arzt aufsuchten, seien natürlich nicht als "geschlossene Gesellschaft" anzusehen. Daher müsse der Zahnarzt die Pauschalbeträge gemäß Urheberrechtsgesetz nachzahlen.

Online-Apotheke mit Null-Service

Versandapotheke schloss Widerrufsrecht der Kunden aus und kassierte Telefongebühren für Beratung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen die Internet-Apotheke "Apovia" gerichtlich zu Felde. Dem Verbraucherschutzverband missfiel erstens, dass die Versandapotheke auf ihrer Webseite unter der Rubrik "Kontakt und Beratung" eine kostenpflichtige Telefonnummer angab. Zweitens beanstandete er eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versandapotheke: Bei verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten hätten die Kunden kein Recht auf Widerruf, hieß es da.

Vor Gericht pochte der Betreiber von "Apovia" auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern beim Versandhandel prinzipiell zustehe, gelte beim Versand "schnell verderblicher Waren" nicht. Und zurückgeschickte Medikamente würden sozusagen "rechtlich verderben", weil er sie nicht weiterverkaufen könne.

Diese Ausnahmeregelung sei auf Medikamente nicht anwendbar, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten Verbraucher beim Versand von Arzneimitteln grundsätzlich das Recht auf Widerruf (4 U 87/17). Versandapotheken dürften es daher bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht generell ausschließen.

Außerdem müssten Apotheken die Kunden kostenlos beraten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet. Verbraucher müssten auch dann, wenn sie Medikamente "online" bestellten, in etwa so informiert und beraten werden wie in einer stationären Apotheke. Daher müssten Internet-Apotheken eine kostenlose Hotline anbieten. Andernfalls werde sie von den Bestellkunden nicht genutzt: Gebühren schreckten die Kunden ab, auch wenn sie nicht hoch seien.

Reiseportal stellt sich Freibrief für Fehlinfos aus

Reisevermittler haften für irreführende Angaben zu Reiseleistungen auf ihrer Webseite

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Geschäftsbedingungen (AGB) der Comvel GmbH, Betreiberin des Reiseportals "weg.de". In einer AGB-Klausel betonte die GmbH unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen", dass die Angaben zu den Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen ihrer Kooperationspartner beruhten (Hotels etc.). Diese Informationen stellten keine verbindlichen Zusagen des Reisevermittlers gegenüber den Reiseteilnehmern dar.

Demnach könnten Kunden bei falschen oder irreführenden Angaben auf der Webseite "web.de" gegenüber dem Reisevermittler keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, kritisierte der Verbraucherschutzverband. Diese Regelung sei unzulässig und dürfe von der GmbH nicht länger verwendet werden.

So sah es auch das Oberlandesgericht München, das die Klausel für unwirksam erklärte (29 U 2137/17). Ein Reisevermittler dürfe die Haftung für eine unzutreffende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht per AGB generell ausschließen. Die Comvel GmbH stelle sich da einen Freibrief für irreführende Verbraucherinformationen aus, das sei mit den gesetzlichen Regelungen unvereinbar.

Reisevermittler müssten sorgfältig arbeiten. Wenn Reisevermittler auf ihren Internetseiten falsche Angaben machten, müssten sie für Schaden geradestehen, der Kunden dadurch entstehe. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Reiseportal die Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstelle oder Informationen veröffentliche, von denen der Portal-Betreiber wisse, dass sie falsch seien.

PayPal-Zahlung im Onlinehandel

Erhält ein Käufer durch PayPal-Käuferschutz sein Geld zurück, kann der Verkäufer erneut den Kaufpreis fordern

Eine Firma kaufte auf der Internet-Plattform eBay für rund 600 Euro ein Mobiltelefon und überwies das Geld über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Als der Betrag auf dem PayPal-Konto des Verkäufers eingegangen war, verschickte er das Telefon als Päckchen — unversichert, wie es vereinbart war. Bei der Firma kam es jedoch nicht an. Zwar forschte der Verkäufer beim Versanddienst nach, das blieb jedoch erfolglos. Daraufhin beantragte die Firma beim Online-Zahlungsdienst Erstattung des Kaufpreises.

Wenn ein PayPal-Nutzer die bestellte Ware nicht erhält oder diese erheblich von der Artikelbeschreibung im Internet abweicht, bucht PayPal auf Antrag des Käufers (gemäß "PayPal-Käuferschutzrichtlinie") den Kaufpreis zurück und belastet damit das PayPal-Konto des Verkäufers. So geschah es auch im konkreten Fall: Weil der Verkäufer keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorlegen konnte, buchte PayPal die 600 Euro zurück. Damit fand sich der Mann nicht ab und verlangte erneut die Zahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 83/16). Einigten sich Käufer und Verkäufer darauf, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbarten sie damit gleichzeitig stillschweigend, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis wieder "auflebe", wenn die Zahlung storniert werde. Laut "PayPal-Käuferschutzrichtlinie" berühre diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer" nicht.

Also könnten Käufer anstelle eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz ebensogut den Klageweg beschreiten. Umgekehrt könne auch der Verkäufer vor Gericht gehen, um seine Forderung nach dem Kaufpreis durchzusetzen. Das sei schon deshalb wichtig, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlege. Anders als im Gewährleistungsrecht würden dabei die Interessen beider Vertragsparteien nicht unbedingt sachgerecht berücksichtigt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahten die Bundesrichter den Anspruch des Verkäufers auf die 600 Euro. Dass die Firma das Mobiltelefon ihren Angaben nach nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Denn der Verkäufer habe die Ware dem Versanddienstleister übergeben. Und nach den Vorschriften des Kaufrechts gehe damit die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Versandweg auf den Käufer über.

Preiserhöhung im Internet angekündigt

Mobilfunkanbieter handelt unlauter, wenn er über Preiserhöhungen nur im "online"-Kundenbereich informiert

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters stand, er werde den Kunden jede Änderung "in Textform mitteilen". Sie müssten dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, andernfalls seien die Änderungen genehmigt.

Die Vertragsverwaltung fand auf der Webseite des Unternehmens statt, in einem nur für Kunden zugänglichen Bereich mit dem schönen Titel "Servicewelt". Hier kündigte der Mobilfunkanbieter im März 2017 Preiserhöhungen an und wies auf das Widerspruchsrecht der Kunden hin.

Per E-Mail und SMS teilte er den Kunden mit, in der "Servicewelt" gebe es aktuelle Informationen zum X-Tarif. Per Link konnten sie sich dort anmelden und die Auskunft zur Preiserhöhung lesen. Ein Verbraucherschutzverein beanstandete dieses Vorgehen als unlauter und verlangte Unterlassung. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 110/17).

Laut AGB setze eine Preiserhöhung voraus, dass die Kunden vorher eine entsprechende Mitteilung erhalten und über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Dieses Vorhaben nur auf der Webseite anzukündigen, genüge nicht, so das OLG. Anders als bei einem Briefkasten oder E-Mail-Account schauten die Kunden hier nicht unbedingt regelmäßig "rein".

Ob sich Kunden in diesem Bereich der Webseite überhaupt einloggten — und wenn ja, wann —, sei offen. Wer das nicht oder zu spät tue, erfahre von den Plänen nichts und könne sein Widerspruchsrecht nicht wahrnehmen. Der E-Mail-Nachricht bzw. SMS-Nachricht des Unternehmens könnten die Verbraucher nicht entnehmen, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt sei. Da sei nur von aktuellen Tarif-Infos die Rede: Da könnten viele Kunden denken, es handle sich um Werbung, die sie nicht interessiere.

Wenn der Mobilfunkanbieter die Verbraucher nicht ausreichend über seine Pläne informiere, dürfe er nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen Einverständnis mit der Preiserhöhung zum Ausdruck bringe. Dann stehe ihm das erhöhte Entgelt nicht zu. Das Unternehmen dürfe den Vertragsinhalt nur ändern, wenn Kunden dem Preiserhöhungsverlangen ausdrücklich zustimmten oder wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, nachdem er sie unmissverständlich über seine Absichten informiert habe.