Medien und Kommunikation

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"ihreselbstauskunft.de"

Unter falscher Flagge: Eine Webseite tut so, als wäre sie von der SCHUFA und knöpft Verbrauchern Geld ab

Wegen eines Verbraucherkredits wollte eine Ehefrau für ihren Mann eine SCHUFA-Auskunft einholen: Er sollte damit seine Kreditwürdigkeit belegen (SCHUFA: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Im Internet suchte sie nach der Webseite der Wirtschaftsauskunftei und landete bei "ihreselbstauskunft.de". Nun glaubte die Frau irrtümlich, sie sei auf der Internetseite der SCHUFA und gab in einem Online-Formular die Daten ihres Ehemannes ein.

Der Ehemann erhielt für die Auskunft über seine Bonität eine Rechnung (14,95 Euro), die er nicht bezahlte. Der Betreiber der Webseite "ihreselbstauskunft.de" klagte den Betrag beim Amtsgericht Göttingen ein, allerdings ohne Erfolg (27 C 62/18). Schon die Gestaltung der Webseite widerspreche den Vorschriften zum Verbraucherschutz, so das Amtsgericht. Zahlungspflichtige Bestellungen müssten eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Das sei hier nicht der Fall — obwohl nebenbei eine "Preisauskunft" darauf hinweise, dass eine Selbstauskunft 14,95 Euro koste. Das Bestellen der Selbstauskunft funktioniere aber, ohne dass die Verbraucher dabei ausdrücklich bestätigen müssten, über die Zahlungspflicht Bescheid zu wissen. Schon deshalb sei hier kein Vertrag zwischen dem Webseitenbetreiber und der Ehefrau zustande gekommen. Doch selbst wenn man einen Vertrag annähme, müsste der Ehemann nicht zahlen.

Denn er könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ganz oben stehe auf der Webseite "Ihre Selbstauskunft". Weiter unten würden aber die Internetnutzer aufgefordert: "ihre SCHUFA Auskunft bitte ausfüllen und anfordern". Natürlich meine nun der unbedarfte Verbraucher, die Daten direkt auf der SCHUFA-Webseite einzugeben. Mit diesem Trick wolle der Webseiten-Betreiber Internetnutzer dazu verleiten, einen Vertrag über eine eigentlich kostenfreie Leistung abzuschließen.

Das anzukreuzende Feld mit der Preisauskunft ändere an der Täuschung der Verbraucher nichts. Nach der Eingabe der Daten wollten Verbraucher erfahrungsgemäß den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abschließen. Darüber hinaus müssten Internetnutzer ständig irgendwo Haken setzen, um Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dergleichen mehr zuzustimmen. Da passe niemand mehr richtig auf und darauf spekuliere der Betreiber der Webseite.

Rabatt für positive Bewertung

"Gekaufte" Kundenrezensionen im Onlinehandel sind irreführend

Immer häufiger kommt es vor, dass Verbraucherzentralen Amazon-Händler und andere Onlinehändler wegen der Kundenbewertungen abmahnen: Wenn sie nämlich Kunden finanzielle Vorteile dafür versprechen, dass diese im Internet das gekaufte Produkt positiv bewerten. Als Gegenleistung erhalten die Rezensenten z.B. einen Rabatt von 30 Prozent auf den Kaufpreis. So sollen andere Verbraucher verlockt werden, das Produkt ebenfalls zu kaufen, weil sie das Lob für echt halten. Solche Online-Bewertungen sind natürlich irreführend.

Aus dieser fragwürdigen Praxis hat eine Firma ein spezielles Geschäftsmodell gemacht: Sie bietet selbständigen Anbietern, die ihre Produkte auf der Handelsplattform "amazon.de" verkaufen, Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Auf Wunsch vermittelt die Firma den Händlern "Testpersonen", die ihre Produkte bewerten. Als Gegenleistung für "gute Noten" darf die Testperson das Produkt behalten, manchmal gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils. Die Rezension wird bei "amazon.de" eingestellt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte dieses Vorgehen für unlauter (6 W 9/19). "Gekaufte" Kundenrezensionen dürften nur veröffentlicht werden, wenn gleichzeitig ihr kommerzieller Charakter kenntlich gemacht werde. Verbraucher könnten den finanziellen Hintergrund solcher Bewertungen nicht eindeutig erkennen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe davon aus, dass Produkte ohne Gegenleistung beurteilt würden.

Bewertungsportalen im Internet liege die Idee zugrunde, dass Tester die bewerteten Produkte aus eigenem Antrieb kauften und unbeeinflusst von Dritten anderen Verbrauchern mitteilten, was sie davon halten. Die Leser erwarteten hier nicht unbedingt ein objektives Urteil, vergleichbar mit redaktionellen Zeitungsberichten oder Testergebnissen von Stiftung Warentest. Wohl aber eine authentische, also nicht gekaufte Bewertung.

Streit zwischen Frauenzeitschriften

Modevideo als Gratis-Beilage zur Zeitschrift ist zulässig

Eine bekannte Frauenzeitschrift brachte ihre Februarausgabe mit einem Modevideo als Beilage heraus. Eine andere Zeitschrift wollte dagegen vorgehen, weil sie Wettbewerbsnachteile befürchtete. Sie sah in dem Gratis-Video einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Die Zugabeverordnung verbietet es aus Wettbewerbsgründen, einer Ware eine zweite Ware quasi als Geschenk hinzuzufügen. Kunden sollen sich in ihrer Entscheidung für eine Ware nicht durch Zugaben beeinflussen lassen.

Das Oberlandesgericht München sah in dem umstrittenen Video keine unzulässige Zugabe (29 U 3159/95). Das Gericht schloss sich der Argumentation der betroffenen Zeitschrift an, die dargelegt hatte, dass es bei allen relevanten Frauenzeitschriften traditionell üblich sei, in der Februarausgabe aufwendig gestaltete und umfangreiche Sonderteile oder "Extras" über die neuen Modetrends für Frühjahr und Sommer herauszubringen.

Mit der Videokassette habe man lediglich den Bericht audio-visuell dargestellt. Dies entspreche dem Trend und dem Bedürfnis der Leserinnen. Das Video sei nicht als anreizende Nebenleistung angekündigt worden und sei auch nicht als selbständiges "Lockangebot" neben der Zeitschrift anzusehen. Denn es biete inhaltlich nichts anderes als das Heft, und die Zeitschrift biete damit nicht mehr als alle anderen Februarausgaben.

Sky-Programmpakete eine Mogelpackung?

Der Privatsender darf seine Angebote nicht beliebig ändern oder einschränken

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters. Kunden können bei Sky bekanntlich gegen Gebühr bestimmte Programmpakete im Abonnement "buchen". In seinen Geschäftsbedingungen behält sich der Sender vor, diese Programmangebote zu ändern, solange ihr "Gesamtcharakter" erhalten bleibt.

Mit dieser dehnbaren "Gummi-Klausel" könne das Unternehmen jede Einschränkung des Programms rechtfertigen, kritisierten die Verbraucherschützer. Ihre Kritik belegten sie mit einem Beispiel aus dem Jahr 2018:

Viele Kunden hätten das Sky Sport Paket abonniert, um die Formel 1-Rennen verfolgen zu können. Doch in der Saison 2018 habe Sky die Rennen nicht mehr übertragen, weil dem Sender die Übertragungsrechte zu teuer geworden waren. Wollten Kunden daraufhin ihr Abo kündigen, habe das Unternehmen dies mit Verweis auf die betreffende Klausel abgelehnt. Nach dem Motto: Der Kunde könne immer noch Sport sehen, also habe sich der "Gesamtcharakter des Pakets" nicht geändert.

Die fragliche Vertragsklausel benachteilige die Sky-Kunden unangemessen, entschied das Landgericht München I (12 O 1982/18). Zwar könne das Unternehmen die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen nicht immer beeinflussen. Es müsse daher die Möglichkeit haben, den Inhalt von Programmpaketen anzupassen. Aber nicht grenzenlos, wie es die einschlägige Klausel vorsehe. Das Recht, einseitig die Leistung zu verändern, sei hier an keine Bedingung geknüpft. Und der Umfang zulässiger Änderungen bleibe offen.

Damit räume sich der Pay-TV-Sender sozusagen das Recht ein, die abonnierten Programmpakete willkürlich zu ändern und deren Inhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Das gehe entschieden zu weit: Dieser Teil der Abo-Bedingungen sei unwirksam. Programme und Programmpakete dürften nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten eingeschränkt werden. Sky müsse den Umfang möglicher Änderungen und die Gründe dafür in den Vertragsbedingungen klar regeln.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Händler darf bei rechtmäßiger, offener Videokontrolle die Aufnahmen auch speichern

Ein Tabak- und Zeitschriftenhändler stellte im August 2016 Fehlbestände bei Tabakwaren und in der Kasse fest. In seinem Laden hatte er offen eine Videokamera installiert, um im Fall des Falles Ladendiebstähle oder Fehlverhalten von Arbeitnehmern aufklären zu können. Aus gegebenem Anlass wertete der Ladeninhaber die Aufzeichnungen im August aus.

Die Aufnahmen zeigten, dass eine Mitarbeiterin Monate zuvor mehrmals den beim Verkauf eingenommenen Betrag nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Zunächst war die Kündigungsschutzklage der Angestellten erfolgreich: Die Aufzeichnungen seien kein zulässiger Beweis, hatte das Landesarbeitsgericht geurteilt: Der Arbeitgeber hätte sie gar nicht so lange speichern dürfen.

Da übertreibe es die Vorinstanz mit dem Datenschutz, entschied dagegen das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 133/18). Stammten Aufnahmen aus einer offenen, rechtmäßigen Videoüberwachung, verletzten sie das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter nicht. Dann werde es aber auch nicht allein durch den Zeitablauf unverhältnismäßig, die Aufnahmen zu speichern.

Die Aufzeichnungen zeigten, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber absichtlich geschädigt habe. Auch ein halbes Jahr später habe der Arbeitgeber das Recht, so ein Fehlverhalten zu ahnden. Solange dies möglich sei, sei es auch zulässig, das Bildmaterial zu speichern, anstatt es sofort auszuwerten. Dass der Händler das erst später, aufgrund eines begründeten Verdachts nachholte, sei nicht zu beanstanden. Daher dürften die Aufnahmen im Kündigungsschutzprozess als Beweis verwertet werden.

Telekom fordert 7.809,88 DM!

"Anscheinsbeweis" für die Ursache einer ungewöhnlich hohen Telefonrechnung

Ein Telefonkunde erhielt von der Telekom eine Telefonrechnung über 7.809,88 DM (33 956 Tarifeinheiten). Da er in der Vergangenheit weit niedrigere Rechnungen hatte, weigerte er sich zu zahlen. Eine technische Untersuchung der Fernmeldeleitungen und ein Zählervergleich ergaben keine technischen Mängel am Anschluss. Daraufhin zog die Telekom vor Gericht, um den Betrag einzutreiben.

Das Landgericht Weiden entschied, dass der Kunde die hohe Telefonrechnung bezahlen muss (2 S 1288/94). Für ungewöhnlich hohe Telefonkosten seien zahlreiche Ursachen denkbar, die sowohl bei der Telekom als auch beim Kunden liegen könnten. Deshalb würden derartige Fälle nach den Regeln des "Beweises des ersten Anscheins" gelöst. Entscheidend sei dabei, wie sich der Fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung abgespielt haben könnte.

Bei der technischen Überprüfung hätten sich keine Mängel gezeigt und auch eine ferngesteuerte Manipulation von "Hackern" könne man hier ausschließen. Daher müsse man davon ausgehen, dass die Ursache für die hohen Kosten im Einflussbereich des Kunden zu suchen sei. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass sich in einem Büroraum im Keller seines Hauses ein frei zugänglicher Telefonanschluss befinde. Dazu komme, dass die Zahl der Einheiten schlagartig nach Bekanntwerden der Überprüfung auf das übliche Maß zurückgegangen sei. Deshalb müsse der Kunde die Telefonrechnung in voller Höhe begleichen.

"Protokoll der Misshandlungen"

Schwiegermutter bezichtigt den Schwiegersohn in WhatsApp-Nachrichten der Kindesmisshandlung

Ein Ehepaar geriet in Streit. Den Ehemann störte, dass sein Sohn die heftige Auseinandersetzung mitbekam. Offenbar packte er ihn ziemlich grob am Nacken und schubste ihn aus dem Zimmer. Seine empörte Frau filmte mit dem Smartphone das weinende Kind, das sich an den Hals fasste. Das Video schickte sie ihrer Mutter, die sofort zur Attacke blies.

Die Schwiegermutter stellte ein "Protokoll über Misshandlungen" zusammen und zählte darin Übergriffe des Schwiegersohns auf. Video und Protokoll sandte sie als WhatsApp-Anlagen an Familienangehörige, ans Jugendamt und an die Kriminalpolizei. Obendrein erstattete die Frau Anzeige wegen Kindesmisshandlung. Der Schwiegersohn zog daraufhin vor Gericht und verlangte von der Schwiegermutter, die im "Protokoll" erhobenen Beschuldigungen nicht mehr zu verbreiten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte einen Unterlassungsanspruch (16 W 54/18). Sollten die Vorwürfe der Schwiegermutter zutreffen — was in einem anderen Verfahren zu klären sei —, habe sie mit der Weitergabe der Informationen an Jugendamt und Polizei ihre staatsbürgerliche Pflicht erfüllt. Das gelte unabhängig davon, ob sich die Behauptungen nach behördlicher Prüfung als richtig, falsch oder als nicht aufklärbar erweisen.

Bei vertraulicher Kommunikation im Familienkreis spiele der Schutz der Ehre ebenfalls keine Rolle. Die Familie sei ein persönlicher Freiraum, in dem Beleidigungen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Mit nahen Angehörigen solle sich jeder frei aussprechen können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. In diesem Freiraum seien auch Äußerungen schutzwürdig, die gegenüber Außenstehenden als ehrverletzend eingestuft würden.

Daher könne der Schwiegersohn von der Schwiegermutter nicht verlangen, den Vorwurf der Kindesmisshandlung zurückzunehmen bzw. ihn im vertrauten Familienkreis nicht zu wiederholen. Die Frau habe ihrem Bedürfnis nachgegeben, sich mit nahen Verwandten über den Schwiegersohn auszusprechen. Das sei nicht rechtswidrig. Dass sie die Aussagen nicht nur über das Telefon weitergegeben, sondern in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp-Nachricht verschickt habe, ändere daran nichts.

Online-Dienstleister und Widerrufsrecht

Telekommunikationsdienstleister muss in der Widerrufsbelehrung seine Service-Telefonnummer angeben

Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen beanstandete die Online-Informationen eines Telekommunikationsdienstleisters zum Widerrufsrecht der Kunden: Das Unternehmen verwendete zwar die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Muster-Widerrufsbelehrung, gab in der Verbraucherinformation aber nicht die Telefonnummer seines Kundenservices an.

Dazu sei der Internet-Dienstleister verpflichtet, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 37/17). Er habe eigens für den Kontakt mit den Kunden geschäftliche Telefonnummern eingerichtet, so das OLG. Diese Nummern müsse das Unternehmen auch in der Widerrufsbelehrung für die Verbraucher angeben. Verbraucher dürften bei Online-Geschäften Verträge nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch, also mündlich widerrufen.

Daher müssten Unternehmer in der Widerrufsbelehrung auch diese Art des Kontakts berücksichtigen und neben Telefaxnummern und E-Mail-Adressen auch die Service-Telefonnummer mitteilen. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Unternehmen ohnehin telefonischen Service für die Kunden anbiete. Dann müsse der Dienstleister auch auf diesem Kommunikationsweg eventuelle Widerrufe entgegennehmen.

Jugendschutz in Videotheken

Wenn auch Kinder und Jugendliche Zutritt zum Laden haben, ist eine Extrakasse für Pornofilme nötig

Eine "Familienvideothek", die auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich war, bot unter anderem Pornofilme an. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verkauf solcher Videos nur zulässig, wenn die indizierten Werke in einem "für Jugendliche nicht zugänglichen Ladengeschäft" aufbewahrt und verkauft werden. Den fraglichen Laden konnten Besucher jedoch nur über eine einzige Tür betreten.

Auf dem Weg in einen separaten Raum für Pornovideos kamen die Interessenten an den Angeboten der Familienvideothek und an der einzigen Kasse vorbei. Der Betreiber einer konkurrierenden Videothek hielt dies für unzulässig und zog gegen seinen Berufskollegen vor Gericht. Das Landgericht Köln gab ihm Recht (81 O 195/94).

Die Videothek dürfe keine Pornofilme mehr anbieten, solange dort auch Personen unter 18 Jahren Zutritt hätten. Anderenfalls liefe die dem Jugendschutz dienende Regelung ins Leere. Zu einem "Ladengeschäft" gehöre nämlich schon vom Wortsinn her eine eigene Kasse, an der die Filme herausgegeben und bezahlt würden. Eine "Mischvideothek" sei auch dann unzulässig, wenn die "verbotene Ware" in einem abgeschlossenen Raum präsentiert werde.

Friseur contra Facebook

Unerwünschte Gratiswerbung: Facebook legte automatisch generierte Webseite für einen Friseursalon an

Ein Friseur klagt gegen das Social-Media-Portal Facebook und gewinnt. Klar, dass sich hier der "David gegen Goliath"-Vergleich aufdrängt. Aber worum ging es bei dem Streit eigentlich? Der US-Konzern legt seinen "Richtlinien" gemäß auch unbestellt und automatisch Webseiten mit Kontaktdaten und Fotos für Geschäfte an: "Eine Seite kann auch dann für dein Unternehmen existieren", wenn sie nicht von einem deiner Mitarbeiter erstellt wurde, heißt es in den "Richtlinien".

Nicht jedem Geschäftsmann gefällt diese Art Gratiswerbung: Ein Friseur aus Hannover verlangte jedenfalls von Facebook, die unerwünschte Seite zu deaktivieren. Sie verschwinde automatisch, wenn er sich einen Facebook-Account zulege, antwortete der US-Konzern. Doch der Friseur wollte mit sozialen Netzwerken generell nichts zu tun haben, lehnte diese Lösung ab und zog 2016 vor Gericht.

Das Landgericht Hannover hatte dem Geschäftsinhaber damals Recht gegeben: Gegen den Willen des Friseurs eine Webseite mit Fotos und Kontaktdaten vom Friseurladen anzulegen, verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte des Inhabers. Zudem sei am Rand der Webseite Reklame anderer Friseursalons zu sehen. Facebook müsse daher die Seite löschen, andernfalls werde ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro fällig. Der US-Konzern ließ die Webseite trotzdem "online" und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Doch im Oktober 2018 verlor Facebook den Rechtsstreit auch in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht Celle, muss nun die 50.000 Euro in die niedersächsische Landeskasse einzahlen und die unerwünschte Werbung entfernen.

Museumsfotos urheberrechtlich geschützt

Wikimedia-Fotograf darf Bilder von Kunstwerken des Reiss-Engelhorn-Museums nicht im Internet veröffentlichen

Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim hatte 1992 alle Kunstwerke von einem Mitarbeiter fotografieren lassen und die Bilder in einem Katalog veröffentlicht. Jahre später hat ein Fotograf, der ehrenamtlich für das Internetlexikon Wikipedia und dessen Medienarchiv tätig ist, Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen: darunter auch Gemälde und andere Objekte aus der Mannheimer Sammlung.

Zum Teil hatte der Wikimedia-Fotograf die Fotos bei einem Museumsbesuch in Mannheim selbst angefertigt, zum Teil hatte er Aufnahmen aus der Publikation des Museums eingescannt. Die im Museum ausgestellten Werke selbst sind urheberrechtlich nicht mehr geschützt, weil die Künstler (= Urheber) durchweg schon länger als 70 Jahre tot sind. Nach dieser Frist "erlischt" das Urheberrecht.

Doch die Stadt Mannheim pochte als Trägerin des kommunalen Museums auf ihre Urheberrechte an den Fotografien ihres Mitarbeiters. Darüber hinaus habe der Wikimedia-Fotograf ihr Eigentum an den dort ausgestellten Objekten verletzt, als er Aufnahmen machte. Fotografieren sei im Museum nämlich verboten. Ohne ihre Erlaubnis dürften die Museumsfotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof gab der Kommune Recht (I ZR 104/17). Die Fotografie eines Gemäldes genieße gemäß dem Urheberrecht "Lichtbildschutz", auch wenn das Gemälde selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sei. Denn der Fotograf eines Gemäldes treffe bei den Aufnahmen gestalterische Entscheidungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt der Aufnahme). Das für Urheberrechtsschutz notwendige Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung werde damit erreicht.

Im Auftrag des Museums habe 1992 ein Mitarbeiter alle Werke fotografiert und den Lichtbildschutz der Stadt Mannheim übertragen. Daher dürfe niemand ohne deren Genehmigung die Bilder veröffentlichen, sie könne Unterlassung der Publikation verlangen. Das gelte auch für die Fotos, die der Wikimedia-Fotograf selbst im Museum anfertigte.

Denn damit habe er gegen das Fotografier-Verbot im Museum verstoßen. Sehe die Benutzungsordnung des Museums ein Verbot vor, erkläre sich jeder Besucher damit einverstanden, indem er eine Eintrittskarte kaufe. Zudem machten im Reiss-Engelhorn-Museum überall Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat auf das Verbot aufmerksam.

Smartphone-Verbot für Achtjährige?

Per Verbot darf sich ein Familiengericht nur einmischen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist

Getrennt lebende Ehepartner stritten darum, bei wem die achtjährige Tochter wohnen sollte. Während des Verfahrens wurde natürlich auch das Kind angehört. Dabei kam unter anderem zur Sprache, dass das Mädchen ein eigenes Smartphone besaß und auch über Geräte der Mutter freien Internetzugang hatte. Das Familiengericht übertrug der Mutter das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

Zugleich trug es ihr auf, dem Kind feste Regeln für die Mediennutzung zu geben. Für die im Haushalt verfügbaren Geräte (Fernseher, Computer, Tablet, Spielkonsole) sollte sie verbindliche Nutzungszeiten und Inhalte festlegen und dem Gericht mitteilen. Darüber hinaus sollte sie dem Kind das eigene Smartphone entziehen. Diese Auflagen sollten bis zum zwölften Geburtstag der Tochter gelten.

Dagegen legten die Mutter und der Verfahrensbeistand des Kindes Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob die Auflagen auf (2 UF 41/18). Ein Familiengericht dürfe nicht vorbeugend in die Erziehung der Eltern eingreifen, erklärte das OLG. Ein Eingriff in das Elternrecht sei nur gerechtfertigt, wenn feststehe, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei — die bloße Möglichkeit eines Schadens reiche für so eine Maßnahme nicht aus.

Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten z.B. über YouTube könne schädliche Wirkungen haben. Gleiches gelte aber für Spiele mit verstörenden Inhalten oder für die Verwendung von WhatsApp, denn da könnten Kinder als Empfänger unerwünschter Nachrichten betroffen sein. Dass die Nutzung von Medien allgemein mit Risiken verbunden sei, begründe noch keine konkrete Gefahr für das Wohlergehen der Achtjährigen.

Allein der Besitz eines Smartphones bzw. der problemlose Zugang zum Internet rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Mutter ihr Kind schädige. Eltern müssten Maßstäbe für die Mediennutzung eigenverantwortlich festlegen und das Tun ihrer Kinder pädagogisch begleiten. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Staates, die bestmögliche Erziehung zu gewährleisten, sondern die der Eltern.

"Ihre Bestellung haben wir bekommen"

Vodafone verschickt Geräte ohne Kundenauftrag: Ein Vertrag kommt so nicht zustande

Die Verbraucherzentrale Hamburg kam einem düpierten Verbraucher zu Hilfe. Der Mann hatte wegen eines Umzugs seinen DSL-Vertrag bei "Vodafone Kabel Deutschland" gekündigt. Einen Anruf des Kommunikationsdienstleisters verpasste er. Weil der Kunde glaubte, im Zusammenhang mit der Kündigung sei noch etwas zu klären, rief er zurück. Doch sein Gesprächspartner vom Vodafone Kundenservice erwähnte die Kündigung gar nicht, warb vielmehr für ein TV-Angebot.

Bei dem Gespräch erklärte der Verbraucher klipp und klar, er habe kein Interesse mehr an Produkten von "Vodafone Kabel Deutschland". Nichtsdestotrotz erhielt er sofort nach dem Gespräch eine E-Mail des Unternehmens mit der Überschrift: "Ihre Bestellung haben wir bekommen". Am nächsten Tag folgte die Mitteilung, "ein neues Gerät" sei unterwegs. Wieder einige Tage später kamen mit der Post Rechnungen für die Produkte "Kabel Digital" und "Video Select".

Für die Rechnungen gab es zwar keine Vertragsgrundlage, doch die Entgelte dafür wurden vom Konto des Ex-Kunden abgebucht. Daraufhin wandte er sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Unternehmen "Vodafone Kabel Deutschland" auf Unterlassung verklagte. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 301/18).

Verbrauchern Verträge "unterzujubeln", sei eine unlautere Geschäftsmethode. Das Unternehmen dürfe gegenüber Verbrauchern keinen Vertragsschluss bestätigen oder Entgelt für Angebote wie "Kabel Digital" oder "Video Select" in Rechnung stellen, wenn keine Bestellung vorliege. Bei zukünftigen Verstößen des Unternehmens gegen dieses Verbot könne Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Die Verbraucherzentrale wies außerdem darauf hin, dass Verbraucher eigentlich gar nicht darauf reagieren müssten, wenn ein nicht geschlossener Vertrag "bestätigt" werde. Für die entsprechenden Rechnungen gebe es ja keine Vertragsgrundlage. Allerdings ignorierten etliche Kommunikationsdienstleister die Rechtslage und handelten so wie "Vodafone Kabel Deutschland" in diesem Fall — nämlich so, als gelte ein Vertrag automatisch als geschlossen, wenn der unfreiwillige Kunde auf eine Bestätigungs-E-Mail nicht reagiere.

"Käpt’n Knutsch"

OLG Köln zu den Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Fußballnationalspielern

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung berichtete über den Kurzurlaub eines deutschen Fußballnationalspielers. Vor einem Länderspiel habe er sich mit einer "unbekannten Schönen" auf einer Yacht getroffen. Bebildert wurde der Artikel mit Fotos, auf denen sich die beiden küssten. Darauf bezog sich der Titel des Berichts: "Käpt’n Knutsch". Zudem veröffentlichte die Zeitung Fotos der langjährigen Freundin, aufgenommen bei dem Länderspiel: "Sie verzeiht ihm".

Der Spieler und seine Freundin verklagten das Boulevardblatt auf Unterlassung. Sie erreichten beim Oberlandesgericht (OLG) Köln allerdings nur einen Teilerfolg (15 U 96/18). Das OLG unterschied zwischen Bildern und Text. Der Bericht befriedige nicht nur die Neugier der Leser bezüglich einer "Promi-Affäre". Denn es sei durchaus von öffentlichem Interesse, wie sich Nationalspieler auf Länderspiele vorbereiteten und ob dabei die sportliche Vorbereitung im Mittelpunkt stehe oder nicht.

Daher sei der Bericht zulässig. Wenn ein Spieler vor einem Länderspiel für zwei Tage wegfliege, um Zeit auf einer Yacht zu verbringen, interessiere das alle Fans. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Spieler freiwillig und ausdauernd sein Privatleben inklusive Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken darstelle. Zudem sei der Bericht nicht herabsetzend. Auch der Titel "Käpt’n Knutsch" sei ein zugespitztes Wortspiel, aber keineswegs beleidigend. Dagegen sei die Publikation der Bilder unzulässig.

Die Bilder von der Yacht — aufgenommen mit einem leistungsstarken Teleobjektiv vom Strand aus — verletzten die Privatsphäre des Spielers. Sie dürften nicht mehr veröffentlicht werden. Vergeblich pochte die Zeitung darauf, die Yacht habe doch vor einem Prominenten-Hot-Spot geankert: in einer Bucht, in der Fußballer und andere Promis "Schaulaufen" fast wie auf einem "nassen roten Teppich". Dass es die Personen auf der Yacht darauf anlegten, in dieser Situation von Pressefotografen am Strand fotografiert zu werden, sei kaum anzunehmen, so das OLG.

Wenn die langjährige Freundin ein Länderspiel auf der Tribüne für Spielerangehörige verfolge, müsse sie damit rechnen, dort fotografiert zu werden. Daher erteile sie indirekt ihr Einverständnis mit den Aufnahmen, indem sie dort Platz nehme. Das rechtfertige es aber nicht, die Bilder aus dem Fußballstadion ohne ihr Wissen in einem ganz anderen Zusammenhang zu veröffentlichen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich ihre Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt hätte.

Baum stört Satellitenempfang

Hauseigentümer verlangt von der Gemeinde Schadenersatz, weil er seine Anlage verlegen musste

Das Hausgrundstück grenzt direkt an eine öffentliche Straße. Von Anfang an hatte sich der Eigentümer darüber geärgert, dass die Gemeinde direkt vor seinem Grundstück einen Baum neben die Straße gepflanzt hatte. Als der Baum mit den Jahren eine stattliche Krone bildete, beschwerte sich der Eigentümer darüber, dass sie seinen TV-Empfang über Satellitenanlage störte. Die Kommune müsse die Baumkrone stutzen. Andernfalls werde er auf ihre Kosten die Antenne verlegen lassen.

Als die Gemeinde diese Maßnahme ablehnte, beauftragte der Hauseigentümer einen Fachbetrieb damit, die Satellitenanlage anderswo am Gebäude zu installieren. Anschließend verklagte er die Gemeinde auf Kostenersatz: 439 Euro für den Fachbetrieb plus angebliche Eigenleistungen im Gegenwert von 350 Euro.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Kommune. Sie sei hier genauso zu behandeln wie ein privater Nachbar. Nachbarn dürften grundsätzlich ihr Grundstück frei bepflanzen — solange sie den vorgeschriebenen Abstand zum anderen Grundstück wahrten. Selbst wenn der Baum den Satellitenempfang ein wenig verschlechtert haben sollte, beinträchtige dies das Grundstück des Eigentümers nicht nennenswert.

So sah es auch das Landgericht Koblenz und wies die Klage des Hauseigentümers ab (6 S 204/18). Die Gemeinde habe auf ihrem eigenen Grund einen Baum gepflanzt. Das sei nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entzogen würden.

So eine indirekte Einwirkung auf sein Grundstück könnte der Hauseigentümer nur abwehren, wenn die Anpflanzung gegen Baurecht oder Nachbarrecht verstoßen würde. Das treffe nicht zu. Eine unzumutbare Störung des Eigentums durch den Baum liege ebenfalls nicht vor. Daher habe der Eigentümer keinen Anspruch auf Kostenersatz von der Gemeinde.

Peugeot-Reklamevideo auf YouTube

Auch auf YouTube muss Autowerbung CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch angeben

Wenn Autohersteller für ihre Fahrzeuge werben, müssen sie die Verbraucher über CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch informieren. So verlangt es die europäische "Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung". Diese Angaben fehlten in einem Werbevideo von Peugeot, das auf dem YouTube-Kanal des Autoherstellers zu sehen ist.

Das beanstandete die Deutsche Umwelthilfe (DUH): Peugeot habe in dem Video das 270 PS starke, spritschluckende Modell "RCZ R Experience" mit Super-Beschleunigung angepriesen, ohne die Internetnutzer auf dessen extremen Energieverbrauch hinzuweisen. Der Autohersteller wandte ein, auf dem YouTube-Kanal dürfe er auf Umweltinformationen verzichten. Das sei ein "audiovisueller Mediendienst", für den laut EU-Verordnung die Informationspflicht nicht gelte.

Mit diesem Argument war der Umweltschutzverband nicht einverstanden: Die Ausnahmeregelung sei für Fernsehsendungen und Streaming-Dienstleister gedacht, deren Zweck es sei, die Zuschauer und Internetnutzer zu bilden, zu informieren oder zu unterhalten. Doch der YouTube-Kanal eines Unternehmens diene schlicht der Absatzförderung und solle die Kunden zum Kauf von Autos animieren.

So sah es auch der Bundesgerichtshof und gab der DUH Recht (I ZR 117/15). Auf YouTube abrufbare Werbevideos für Autos müssten korrekte Angaben zu den CO2-Emissionen und zum offiziellen Kraftstoffverbrauch des beworbenen Modells enthalten. Ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal stelle keinen audiovisuellen Mediendienst dar, der das Publikum unterhalte oder informiere.

"Wollen Sie der Werbung eins auswischen?"

Pay-TV-Sender darf Systemvergleich anstellen

Einem privaten Fernsehkanal war die Werbung eines konkurrierenden Pay-TV-Senders, der nur gegen eine zusätzliche Gebühr empfangen werden kann, ein Dorn im Auge. Der Spot "Wollen Sie der Werbung eins auswischen?" stelle vergleichende Werbung dar, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erlaubte jedoch die Reklame (6 U 107/95). Die anderen Privatsender räumten selbst ein, dass die häufigen Werbe-Unterbrechungen für die Zuschauer ärgerlich seien. Daher dürfe der Pay-TV-Sender darauf aufmerksam machen, dass er dieses Ärgernis vermeide. Vergleichende Werbung sei erlaubt, wenn sie vollständig und sachlich gehalten sei. Dies treffe hier zu.

Die vergleichende Reklame sei vollständig, auch wenn der Werbespot nicht extra, wie vom Kläger gefordert, auf den Nachteil des Pay-TVs (die Kosten!) hinweise. Kunden wüssten, dass eine Decodierung des Pay-TV-Programms mit Gebühren verbunden sei. Die Werbung sei auch nicht unsachlich. Eine gewisse "Schärfe" in der humorvollen Werbeaussage sei akzeptabel: Denn bei den übrigen Privatsendern hätten die Werbeeinblendungen inzwischen tatsächlich ein Ausmaß angenommen, das der Zuschauer zunehmend als belästigend empfinde.

Aggressive Praktiken von Mobilfunkanbietern

EuGH: SIM-Karten mit kostenpflichtigen, vorinstallierte Diensten anzubieten, ist wettbewerbswidrig

Die italienische Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hatte 2012 Geldbußen gegen zwei Mobilfunkbetreiber verhängt: gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt Vodafone Italia). Der Grund: Die Unternehmen hatten SIM-Karten vermarktet, auf denen Internetzugangsdienste und Mailbox-Dienste vorinstalliert waren. Verlangten Kunden nicht ausdrücklich, die voraktivierten Dienste abzuschalten, wurden deren Kosten in Rechnung gestellt.

Die Behörde warf den Mobilfunkanbietern vor, die Kunden über diese Dienste und deren Kosten nicht zu informieren. Zumindest die Internetzugangsdienste könnten durch ständig aktive Apps unbemerkt vom Nutzer zu teuren Verbindungen führen. Die Mobilfunkunternehmen wehrten sich gegen das Bußgeld. Da das mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der AGCM anzweifelte, landete der Streit schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Verbraucher müssten frei entscheiden können, ob sie einen Dienst benützten, erklärte der EuGH (C-54/17 und C-55/17). Dazu seien sie nicht in der Lage, wenn sie beim Kauf einer SIM-Karte über vorinstallierte, kostenpflichtige Dienste nicht aufgeklärt würden. Da gehe dann auch der Einwand fehl, Verbraucher könnten doch die Dienste abschalten oder abschalten lassen.

Man könne nicht davon ausgehen, dass ein technisch durchschnittlich versierter SIM-Karten-Käufer ohne Hinweise des Anbieters über zusätzliche Kosten durch vorinstallierte Dienste Bescheid wisse. Oder darüber, dass sich sein Gerät unbemerkt mit dem Internet verbinden könne und wie er solche automatischen Verbindungen verhindern könne. Wer von diesen Diensten nichts wisse, könne sie auch nicht abschalten.

Derartige Geschäftspraktiken seien ebenso unlauter wie die "Lieferung einer unbestellten Ware". Anders formuliert. Es handle sich um ein ausgesprochen aggressives Vorgehen, für das nicht die nationale Regulierungsbehörde für Kommunikation zuständig sei. Wettbewerbsverstöße sanktioniere die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde.

Kieferorthopäde mit schlechter "Note"

Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen, auch wenn sie keinen Text enthält

Unternehmer, Geschäftsinhaber und Ärzte können beim Dienst Google+ ein Profil anlegen. Das Profil können sie im Dienst "Google Maps" um zusätzliche Informationen ergänzen: z.B. um Fotos oder Öffnungszeiten. Bei Google registrierte Internetnutzer können auf "Google Maps" Bewertungen abgeben.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein anonymer Nutzer einen Kieferorthopäden schlecht benotet und eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne jeden Kommentar abgegeben. Der Mediziner behauptet, von einem Patienten könne diese Bewertung nicht stammen. Jedenfalls schädige sie seine Praxis und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Google müsse sie löschen, verlangte er und zog vor Gericht, um die Forderung durchzusetzen.

Das Internet-Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, "ein Stern" bedeute kein negatives Werturteil. Und wenn doch, dann wäre es von der Meinungsfreiheit geschützt. Mit dieser Argumentation war das Landgericht Lübeck nicht einverstanden: Es stellte sich auf die Seite des Mediziners (I O 59/17).

Wer auch immer diese Bewertung eingestellt habe: Sie könne das Ansehen des Kieferorthopäden beeinträchtigen. Hier überwiege dessen Interesse, seinen guten Ruf und damit seine Praxis zu schützen. Dass die Bewertung keinen Text enthalte, ändere daran nichts: Sie sei auch so eindeutig. Google müsse sie löschen, andernfalls werde Ordnungsgeld fällig.

Freundin verbreitet Nacktfotos weiter

Die Abgebildete erhält nur eine kleine Entschädigung, weil sie die Bilder selbst per Whatsapp verschickt hatte

Eine junge Frau nahm Nacktfotos von sich auf und verschickte sie per WhatsApp (App für Nachrichten- und Bildertausch über Smartphones) an ihren damaligen Freund. Auch eine Freundin von ihr erhielt die Bilder — wobei im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, ob sie ihr von der Abgebildeten selbst geschickt wurden oder von deren Freund.

Jedenfalls leitete die Freundin die Fotos an einen Bekannten weiter. Als die Abgebildete davon erfuhr, forderte sie von ihrer (nun Ex-)Freundin Entschädigung. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach ihr 500 Euro zu (13 U 70/17). Nacktfotos gegen den Willen der Abgebildeten weiterzuleiten, verletze deren Intimsphäre sowie ihr Recht am eigenen Bild.

Da sie der Verbreitung der Bilder nicht zugestimmt habe, könne verlangen, dass diese unterbleibe. Das gelte auch dann, wenn die Freundin die Bilder anonym, also ohne Nennung ihres Namens weitergeleitet habe. Da das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt wurde, stehe ihr obendrein eine finanzielle Entschädigung zu.

Im konkreten Fall sei allerdings ein relativ geringer Betrag von 500 Euro angemessen. Denn die Abgebildete habe die Fotos über einen Nachrichtendienst verschickt und damit selbst die Rechtsverletzung erst möglich gemacht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Freundin die Fotos nur per WhatsApp an eine Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt habe.