Die Verbraucherzentrale Hamburg kam einem düpierten Verbraucher zu Hilfe. Der Mann hatte wegen eines Umzugs seinen DSL-Vertrag bei "Vodafone Kabel Deutschland" gekündigt. Einen Anruf des Kommunikationsdienstleisters verpasste er. Weil der Kunde glaubte, im Zusammenhang mit der Kündigung sei noch etwas zu klären, rief er zurück. Doch sein Gesprächspartner vom Vodafone Kundenservice erwähnte die Kündigung gar nicht, warb vielmehr für ein TV-Angebot.
Bei dem Gespräch erklärte der Verbraucher klipp und klar, er habe kein Interesse mehr an Produkten von "Vodafone Kabel Deutschland". Nichtsdestotrotz erhielt er sofort nach dem Gespräch eine E-Mail des Unternehmens mit der Überschrift: "Ihre Bestellung haben wir bekommen". Am nächsten Tag folgte die Mitteilung, "ein neues Gerät" sei unterwegs. Wieder einige Tage später kamen mit der Post Rechnungen für die Produkte "Kabel Digital" und "Video Select".
Für die Rechnungen gab es zwar keine Vertragsgrundlage, doch die Entgelte dafür wurden vom Konto des Ex-Kunden abgebucht. Daraufhin wandte er sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Unternehmen "Vodafone Kabel Deutschland" auf Unterlassung verklagte. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 301/18).
Verbrauchern Verträge "unterzujubeln", sei eine unlautere Geschäftsmethode. Das Unternehmen dürfe gegenüber Verbrauchern keinen Vertragsschluss bestätigen oder Entgelt für Angebote wie "Kabel Digital" oder "Video Select" in Rechnung stellen, wenn keine Bestellung vorliege. Bei zukünftigen Verstößen des Unternehmens gegen dieses Verbot könne Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.
Die Verbraucherzentrale wies außerdem darauf hin, dass Verbraucher eigentlich gar nicht darauf reagieren müssten, wenn ein nicht geschlossener Vertrag "bestätigt" werde. Für die entsprechenden Rechnungen gebe es ja keine Vertragsgrundlage. Allerdings ignorierten etliche Kommunikationsdienstleister die Rechtslage und handelten so wie "Vodafone Kabel Deutschland" in diesem Fall — nämlich so, als gelte ein Vertrag automatisch als geschlossen, wenn der unfreiwillige Kunde auf eine Bestätigungs-E-Mail nicht reagiere.