Medien und Kommunikation

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"Ihre Bestellung haben wir bekommen"

Vodafone verschickt Geräte ohne Kundenauftrag: Ein Vertrag kommt so nicht zustande

Die Verbraucherzentrale Hamburg kam einem düpierten Verbraucher zu Hilfe. Der Mann hatte wegen eines Umzugs seinen DSL-Vertrag bei "Vodafone Kabel Deutschland" gekündigt. Einen Anruf des Kommunikationsdienstleisters verpasste er. Weil der Kunde glaubte, im Zusammenhang mit der Kündigung sei noch etwas zu klären, rief er zurück. Doch sein Gesprächspartner vom Vodafone Kundenservice erwähnte die Kündigung gar nicht, warb vielmehr für ein TV-Angebot.

Bei dem Gespräch erklärte der Verbraucher klipp und klar, er habe kein Interesse mehr an Produkten von "Vodafone Kabel Deutschland". Nichtsdestotrotz erhielt er sofort nach dem Gespräch eine E-Mail des Unternehmens mit der Überschrift: "Ihre Bestellung haben wir bekommen". Am nächsten Tag folgte die Mitteilung, "ein neues Gerät" sei unterwegs. Wieder einige Tage später kamen mit der Post Rechnungen für die Produkte "Kabel Digital" und "Video Select".

Für die Rechnungen gab es zwar keine Vertragsgrundlage, doch die Entgelte dafür wurden vom Konto des Ex-Kunden abgebucht. Daraufhin wandte er sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Unternehmen "Vodafone Kabel Deutschland" auf Unterlassung verklagte. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 301/18).

Verbrauchern Verträge "unterzujubeln", sei eine unlautere Geschäftsmethode. Das Unternehmen dürfe gegenüber Verbrauchern keinen Vertragsschluss bestätigen oder Entgelt für Angebote wie "Kabel Digital" oder "Video Select" in Rechnung stellen, wenn keine Bestellung vorliege. Bei zukünftigen Verstößen des Unternehmens gegen dieses Verbot könne Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Die Verbraucherzentrale wies außerdem darauf hin, dass Verbraucher eigentlich gar nicht darauf reagieren müssten, wenn ein nicht geschlossener Vertrag "bestätigt" werde. Für die entsprechenden Rechnungen gebe es ja keine Vertragsgrundlage. Allerdings ignorierten etliche Kommunikationsdienstleister die Rechtslage und handelten so wie "Vodafone Kabel Deutschland" in diesem Fall — nämlich so, als gelte ein Vertrag automatisch als geschlossen, wenn der unfreiwillige Kunde auf eine Bestätigungs-E-Mail nicht reagiere.

"Käpt’n Knutsch"

OLG Köln zu den Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Fußballnationalspielern

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung berichtete über den Kurzurlaub eines deutschen Fußballnationalspielers. Vor einem Länderspiel habe er sich mit einer "unbekannten Schönen" auf einer Yacht getroffen. Bebildert wurde der Artikel mit Fotos, auf denen sich die beiden küssten. Darauf bezog sich der Titel des Berichts: "Käpt’n Knutsch". Zudem veröffentlichte die Zeitung Fotos der langjährigen Freundin, aufgenommen bei dem Länderspiel: "Sie verzeiht ihm".

Der Spieler und seine Freundin verklagten das Boulevardblatt auf Unterlassung. Sie erreichten beim Oberlandesgericht (OLG) Köln allerdings nur einen Teilerfolg (15 U 96/18). Das OLG unterschied zwischen Bildern und Text. Der Bericht befriedige nicht nur die Neugier der Leser bezüglich einer "Promi-Affäre". Denn es sei durchaus von öffentlichem Interesse, wie sich Nationalspieler auf Länderspiele vorbereiteten und ob dabei die sportliche Vorbereitung im Mittelpunkt stehe oder nicht.

Daher sei der Bericht zulässig. Wenn ein Spieler vor einem Länderspiel für zwei Tage wegfliege, um Zeit auf einer Yacht zu verbringen, interessiere das alle Fans. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Spieler freiwillig und ausdauernd sein Privatleben inklusive Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken darstelle. Zudem sei der Bericht nicht herabsetzend. Auch der Titel "Käpt’n Knutsch" sei ein zugespitztes Wortspiel, aber keineswegs beleidigend. Dagegen sei die Publikation der Bilder unzulässig.

Die Bilder von der Yacht — aufgenommen mit einem leistungsstarken Teleobjektiv vom Strand aus — verletzten die Privatsphäre des Spielers. Sie dürften nicht mehr veröffentlicht werden. Vergeblich pochte die Zeitung darauf, die Yacht habe doch vor einem Prominenten-Hot-Spot geankert: in einer Bucht, in der Fußballer und andere Promis "Schaulaufen" fast wie auf einem "nassen roten Teppich". Dass es die Personen auf der Yacht darauf anlegten, in dieser Situation von Pressefotografen am Strand fotografiert zu werden, sei kaum anzunehmen, so das OLG.

Wenn die langjährige Freundin ein Länderspiel auf der Tribüne für Spielerangehörige verfolge, müsse sie damit rechnen, dort fotografiert zu werden. Daher erteile sie indirekt ihr Einverständnis mit den Aufnahmen, indem sie dort Platz nehme. Das rechtfertige es aber nicht, die Bilder aus dem Fußballstadion ohne ihr Wissen in einem ganz anderen Zusammenhang zu veröffentlichen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich ihre Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt hätte.

Baum stört Satellitenempfang

Hauseigentümer verlangt von der Gemeinde Schadenersatz, weil er seine Anlage verlegen musste

Das Hausgrundstück grenzt direkt an eine öffentliche Straße. Von Anfang an hatte sich der Eigentümer darüber geärgert, dass die Gemeinde direkt vor seinem Grundstück einen Baum neben die Straße gepflanzt hatte. Als der Baum mit den Jahren eine stattliche Krone bildete, beschwerte sich der Eigentümer darüber, dass sie seinen TV-Empfang über Satellitenanlage störte. Die Kommune müsse die Baumkrone stutzen. Andernfalls werde er auf ihre Kosten die Antenne verlegen lassen.

Als die Gemeinde diese Maßnahme ablehnte, beauftragte der Hauseigentümer einen Fachbetrieb damit, die Satellitenanlage anderswo am Gebäude zu installieren. Anschließend verklagte er die Gemeinde auf Kostenersatz: 439 Euro für den Fachbetrieb plus angebliche Eigenleistungen im Gegenwert von 350 Euro.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Kommune. Sie sei hier genauso zu behandeln wie ein privater Nachbar. Nachbarn dürften grundsätzlich ihr Grundstück frei bepflanzen — solange sie den vorgeschriebenen Abstand zum anderen Grundstück wahrten. Selbst wenn der Baum den Satellitenempfang ein wenig verschlechtert haben sollte, beinträchtige dies das Grundstück des Eigentümers nicht nennenswert.

So sah es auch das Landgericht Koblenz und wies die Klage des Hauseigentümers ab (6 S 204/18). Die Gemeinde habe auf ihrem eigenen Grund einen Baum gepflanzt. Das sei nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entzogen würden.

So eine indirekte Einwirkung auf sein Grundstück könnte der Hauseigentümer nur abwehren, wenn die Anpflanzung gegen Baurecht oder Nachbarrecht verstoßen würde. Das treffe nicht zu. Eine unzumutbare Störung des Eigentums durch den Baum liege ebenfalls nicht vor. Daher habe der Eigentümer keinen Anspruch auf Kostenersatz von der Gemeinde.

Peugeot-Reklamevideo auf YouTube

Auch auf YouTube muss Autowerbung CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch angeben

Wenn Autohersteller für ihre Fahrzeuge werben, müssen sie die Verbraucher über CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch informieren. So verlangt es die europäische "Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung". Diese Angaben fehlten in einem Werbevideo von Peugeot, das auf dem YouTube-Kanal des Autoherstellers zu sehen ist.

Das beanstandete die Deutsche Umwelthilfe (DUH): Peugeot habe in dem Video das 270 PS starke, spritschluckende Modell "RCZ R Experience" mit Super-Beschleunigung angepriesen, ohne die Internetnutzer auf dessen extremen Energieverbrauch hinzuweisen. Der Autohersteller wandte ein, auf dem YouTube-Kanal dürfe er auf Umweltinformationen verzichten. Das sei ein "audiovisueller Mediendienst", für den laut EU-Verordnung die Informationspflicht nicht gelte.

Mit diesem Argument war der Umweltschutzverband nicht einverstanden: Die Ausnahmeregelung sei für Fernsehsendungen und Streaming-Dienstleister gedacht, deren Zweck es sei, die Zuschauer und Internetnutzer zu bilden, zu informieren oder zu unterhalten. Doch der YouTube-Kanal eines Unternehmens diene schlicht der Absatzförderung und solle die Kunden zum Kauf von Autos animieren.

So sah es auch der Bundesgerichtshof und gab der DUH Recht (I ZR 117/15). Auf YouTube abrufbare Werbevideos für Autos müssten korrekte Angaben zu den CO2-Emissionen und zum offiziellen Kraftstoffverbrauch des beworbenen Modells enthalten. Ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal stelle keinen audiovisuellen Mediendienst dar, der das Publikum unterhalte oder informiere.

"Wollen Sie der Werbung eins auswischen?"

Pay-TV-Sender darf Systemvergleich anstellen

Einem privaten Fernsehkanal war die Werbung eines konkurrierenden Pay-TV-Senders, der nur gegen eine zusätzliche Gebühr empfangen werden kann, ein Dorn im Auge. Der Spot "Wollen Sie der Werbung eins auswischen?" stelle vergleichende Werbung dar, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erlaubte jedoch die Reklame (6 U 107/95). Die anderen Privatsender räumten selbst ein, dass die häufigen Werbe-Unterbrechungen für die Zuschauer ärgerlich seien. Daher dürfe der Pay-TV-Sender darauf aufmerksam machen, dass er dieses Ärgernis vermeide. Vergleichende Werbung sei erlaubt, wenn sie vollständig und sachlich gehalten sei. Dies treffe hier zu.

Die vergleichende Reklame sei vollständig, auch wenn der Werbespot nicht extra, wie vom Kläger gefordert, auf den Nachteil des Pay-TVs (die Kosten!) hinweise. Kunden wüssten, dass eine Decodierung des Pay-TV-Programms mit Gebühren verbunden sei. Die Werbung sei auch nicht unsachlich. Eine gewisse "Schärfe" in der humorvollen Werbeaussage sei akzeptabel: Denn bei den übrigen Privatsendern hätten die Werbeeinblendungen inzwischen tatsächlich ein Ausmaß angenommen, das der Zuschauer zunehmend als belästigend empfinde.

Aggressive Praktiken von Mobilfunkanbietern

EuGH: SIM-Karten mit kostenpflichtigen, vorinstallierte Diensten anzubieten, ist wettbewerbswidrig

Die italienische Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hatte 2012 Geldbußen gegen zwei Mobilfunkbetreiber verhängt: gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt Vodafone Italia). Der Grund: Die Unternehmen hatten SIM-Karten vermarktet, auf denen Internetzugangsdienste und Mailbox-Dienste vorinstalliert waren. Verlangten Kunden nicht ausdrücklich, die voraktivierten Dienste abzuschalten, wurden deren Kosten in Rechnung gestellt.

Die Behörde warf den Mobilfunkanbietern vor, die Kunden über diese Dienste und deren Kosten nicht zu informieren. Zumindest die Internetzugangsdienste könnten durch ständig aktive Apps unbemerkt vom Nutzer zu teuren Verbindungen führen. Die Mobilfunkunternehmen wehrten sich gegen das Bußgeld. Da das mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der AGCM anzweifelte, landete der Streit schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Verbraucher müssten frei entscheiden können, ob sie einen Dienst benützten, erklärte der EuGH (C-54/17 und C-55/17). Dazu seien sie nicht in der Lage, wenn sie beim Kauf einer SIM-Karte über vorinstallierte, kostenpflichtige Dienste nicht aufgeklärt würden. Da gehe dann auch der Einwand fehl, Verbraucher könnten doch die Dienste abschalten oder abschalten lassen.

Man könne nicht davon ausgehen, dass ein technisch durchschnittlich versierter SIM-Karten-Käufer ohne Hinweise des Anbieters über zusätzliche Kosten durch vorinstallierte Dienste Bescheid wisse. Oder darüber, dass sich sein Gerät unbemerkt mit dem Internet verbinden könne und wie er solche automatischen Verbindungen verhindern könne. Wer von diesen Diensten nichts wisse, könne sie auch nicht abschalten.

Derartige Geschäftspraktiken seien ebenso unlauter wie die "Lieferung einer unbestellten Ware". Anders formuliert. Es handle sich um ein ausgesprochen aggressives Vorgehen, für das nicht die nationale Regulierungsbehörde für Kommunikation zuständig sei. Wettbewerbsverstöße sanktioniere die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde.

Kieferorthopäde mit schlechter "Note"

Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen, auch wenn sie keinen Text enthält

Unternehmer, Geschäftsinhaber und Ärzte können beim Dienst Google+ ein Profil anlegen. Das Profil können sie im Dienst "Google Maps" um zusätzliche Informationen ergänzen: z.B. um Fotos oder Öffnungszeiten. Bei Google registrierte Internetnutzer können auf "Google Maps" Bewertungen abgeben.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein anonymer Nutzer einen Kieferorthopäden schlecht benotet und eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne jeden Kommentar abgegeben. Der Mediziner behauptet, von einem Patienten könne diese Bewertung nicht stammen. Jedenfalls schädige sie seine Praxis und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Google müsse sie löschen, verlangte er und zog vor Gericht, um die Forderung durchzusetzen.

Das Internet-Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, "ein Stern" bedeute kein negatives Werturteil. Und wenn doch, dann wäre es von der Meinungsfreiheit geschützt. Mit dieser Argumentation war das Landgericht Lübeck nicht einverstanden: Es stellte sich auf die Seite des Mediziners (I O 59/17).

Wer auch immer diese Bewertung eingestellt habe: Sie könne das Ansehen des Kieferorthopäden beeinträchtigen. Hier überwiege dessen Interesse, seinen guten Ruf und damit seine Praxis zu schützen. Dass die Bewertung keinen Text enthalte, ändere daran nichts: Sie sei auch so eindeutig. Google müsse sie löschen, andernfalls werde Ordnungsgeld fällig.

Freundin verbreitet Nacktfotos weiter

Die Abgebildete erhält nur eine kleine Entschädigung, weil sie die Bilder selbst per Whatsapp verschickt hatte

Eine junge Frau nahm Nacktfotos von sich auf und verschickte sie per WhatsApp (App für Nachrichten- und Bildertausch über Smartphones) an ihren damaligen Freund. Auch eine Freundin von ihr erhielt die Bilder — wobei im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, ob sie ihr von der Abgebildeten selbst geschickt wurden oder von deren Freund.

Jedenfalls leitete die Freundin die Fotos an einen Bekannten weiter. Als die Abgebildete davon erfuhr, forderte sie von ihrer (nun Ex-)Freundin Entschädigung. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach ihr 500 Euro zu (13 U 70/17). Nacktfotos gegen den Willen der Abgebildeten weiterzuleiten, verletze deren Intimsphäre sowie ihr Recht am eigenen Bild.

Da sie der Verbreitung der Bilder nicht zugestimmt habe, könne verlangen, dass diese unterbleibe. Das gelte auch dann, wenn die Freundin die Bilder anonym, also ohne Nennung ihres Namens weitergeleitet habe. Da das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt wurde, stehe ihr obendrein eine finanzielle Entschädigung zu.

Im konkreten Fall sei allerdings ein relativ geringer Betrag von 500 Euro angemessen. Denn die Abgebildete habe die Fotos über einen Nachrichtendienst verschickt und damit selbst die Rechtsverletzung erst möglich gemacht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Freundin die Fotos nur per WhatsApp an eine Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt habe.

Unzulässige Reklame für eine Zeitung

Lesern Prämien für die Mitteilung von Adressen zu versprechen, ist wettbewerbswidrig

Der Verlag einer Tageszeitung versprach in einer Anzeige jedem Leser einen Automatic-Holzstockschirm, der ihm drei Adressen von Haushalten mitteilen würde, die die Zeitung noch nicht abonniert hätten. So bekam er billig viele Adressen. Diesen Haushalten unterbreitete der Verlag ein Angebot für ein kostenloses Probeabonnement und wies dabei auf die "Empfehlung" hin.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass derartige "Laienwerbung" gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (4 W 45/95). Dass im Anschreiben für das Probeabonnement den Adressaten stehe, das Angebot erfolge auf "Empfehlung" des - namentlich genannten - Informanten XY, sei irreführend. Die Adressaten würden diesen Hinweis nämlich so verstehen, dass der Tippgeber die Zeitung positiv beurteile und aus diesem Grund ein Abonnement empfehle.

Und im Hinblick auf diese vermeintliche "Empfehlung" scheuten sich dann viele Personen, das Angebot abzulehnen - weil sie Rücksicht auf den Tippgeber nehmen wollten. Um eine Prämie zu bekommen, gäben nämlich "nicht berufsmäßige Vermittler" meistens die Adressen von Verwandten oder Freunden an. Auf diese Weise dürfe der Verlag nicht mehr für seine Zeitung werben.

Fußball-Nationalspieler-Sammelkarten

Ex-Torwart kann die Abbildung nicht verhindern: Hier überwiegt das Interesse des Sammelkarten-Verlags

Jeder deutsche Fußballfan kennt sie, die Sammelkarten der Fußball-Nationalspieler. Ein Sportverlag hat in dieser Sammlung alle Nationalspieler seit 1908 erfasst. Auf der Vorderseite der Plastikkarten sind die Spieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen zur Laufbahn des jeweiligen Spielers und kleinere Fotos. Fans können die Karten einzeln oder in Zusammenstellungen kaufen.

Auch Uli Stein, Nationaltorwart in den achtziger Jahren, ist auf einer Sammelkarte im DFB-Trikot "verewigt". Herr Stein verwahrte sich gegen die kommerzielle Nutzung seines Porträts, das ohne sein Wissen und gegen seinen Willen verwendet worden sei. Bei der Justiz konnte sich der Ex-Torhüter aber nicht durchsetzen.

Fotos, die Teil der Zeitgeschichte seien, dürften auch ohne Erlaubnis der Abgebildeten veröffentlicht werden, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (11 U 156/16). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Publikation keine berechtigten Interessen des Porträtierten verletze. Das sei hier nicht der Fall. Die Sammelkarten enthielten informative Texte zu den Spielern, solche Druckerzeugnisse ständen unter dem Schutz der Pressefreiheit.

Dass die Karten ein kommerzielles Produkt seien — wie übrigens auch die meisten Zeitschriften —, ändere daran nichts. Das Sammlerinteresse der Käufer führe auch nicht zu einer anderen Bewertung: Auch ein Sammlerobjekt könne Informationen über Ereignisse und Personen der Zeitgeschichte transportieren.

Herr Stein werde nicht in privatem Kontext, sondern ausschließlich in dem Zusammenhang gezeigt, in dem er zeitgeschichtliche Bedeutung erlangte: nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Daher habe hier das Interesse des Verlags an der Publikation, das auch einem Interesse der Öffentlichkeit entspreche, Vorrang vor dem "Recht am eigenen Bild". Herr Stein müsse das Porträt auf der Sammelkarte dulden.

Unbeliebtes Anzeigenblatt

Eigentümer eines Mietshauses muss das Ablegen kostenloser Werbeblättchen an der Haustür nicht dulden

Zweimal wöchentlich erscheint das vom X-Verlag herausgegebene und kostenlos verteilte regionale Anzeigenblatt. Wenn der Verteiler die Werbeblättchen nicht im Treppenhaus in die Briefkästen der Mieter stecken konnte, weil die Haustür verschlossen war und niemand öffnete, legte er sie vor die Haustür. Der Eigentümer eines Mietshauses ärgerte sich darüber. Denn regelmäßig musste er die von Wind und Regen verwehten und zerzausten Anzeigenblätter wegräumen und zum Müll tragen.

Mehrmals forderte der Hauseigentümer den X-Verlag auf, das Anzeigenblatt nicht mehr vor seinem Mietshaus abzulegen. Ohne Erfolg. Schließlich zog er vor Gericht und forderte Unterlassung. Das Amtsgericht Magdeburg gab ihm Recht (150 C 518/17). Das wiederholte Ablegen der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers beeinträchtige in inakzeptabler Weise dessen Eigentum. Ob es sich beim Anzeigenblatt um eine kostenlose Tageszeitung handle oder ausschließlich um Werbung, spiele dabei keine Rolle.

Die Zusendung sei vom Empfänger nicht gewollt — und nur darauf komme es an. Daher habe der Hauseigentümer Anspruch auf Unterlassung: So einen Rechtsanspruch habe die Justiz in Bezug auf kostenlose Handzettel bereits anerkannt. Und ein Anzeigenblatt sei dicker als ein Handzettel. Daher fliege in diesem Fall noch mehr Papier im Eingangsbereich des Hauses herum und es bedeute größeren Aufwand, den Papiermüll zu beseitigen.

Mieter muss Breitbandkabelanschluss akzeptieren

Kurzartikel

Werden in einem Mietshaus Breitbandkabelanschlüsse in den Wohnungen installiert, müssen Mieter dies dulden. Die Vermieterin kann auch die Kabelgebühren mit den Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das gilt selbst dann, wenn sie kein Kabelfernsehen wünschen oder gar nicht fernsehen.

Kundenhotline von Sky zu teuer

Kurzartikel

Der Pay-TV-Anbieter Sky hat für deutsche Kunden eine 01806-Kundenservice-Hotline eingerichtet. Anrufe aus dem deutschen Festnetz kosten 0,20 Euro pro Anruf, aus dem Mobilfunknetz 0,60 Euro pro Anruf. Viel zu teuer, fand die Verbraucherzentrale Bayern und bekam vom Landgericht München I Recht: Die Kosten eines Anrufs bei einer kostenpflichtigen Kundenservice-Hotline müssten in etwa den heutzutage "üblicherweise anfallenden Telefonkosten" von Privatkunden entsprechen. Anrufe dürften nicht teurer sein als nach dem Flatrate-Tarif.

Brutale Videospiele gefährden das Kindeswohl

Eltern erlaubten ihrem zehnjährigen Sohn gewaltverherrlichende Computerspiele

Ein geschiedenes Paar beantragte einvernehmlich beim Amtsgericht, das Sorgerecht für den zehnjährigen Sohn beiden Elternteilen zu übertragen. Bisher hatte die Mutter, bei der der Junge lebt, allein das Sorgerecht inne. Mittlerweile kamen die Ex-Partner aber wieder ganz gut miteinander aus. Das Kind hielt sich auch oft beim Vater auf, der in der Nähe wohnte. Alles bestens, könnte man meinen. Das Amtsgericht Bad Hersfeld akzeptierte den Antrag auf gemeinsame Sorge, erteilte den Eltern jedoch eine Auflage (63 F 290/17 SO).

Denn vor Gericht war zur Sprache gekommen, dass sich der Junge in der Freizeit fast nur mit Spielekonsolen beschäftigte. In beiden Wohnungen hatte er eine Playstation für Computerspiele. Zu seinen Lieblingsspielen zählten "Grand Theft Auto (GTA) 5" und "Call of Duty" — brutale Videospiele, die Gewalt verherrlichen. Bei beiden Spielen gehört es zu den Aufgaben der Spieler zu foltern und zu töten, was detailliert grafisch dargestellt wird. Selbstverständlich sind diese Videospiele nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren freigegeben.

Die Eltern räumten vor dem Familienrichter ein, dass die Spiele extrem gewalttätig seien. Trotzdem hätten sie dem Sohn diese Spiele nicht verboten, weil seine Freunde und Klassenkameraden die gleichen Spiele spielten. An einem Verbot führe kein Weg vorbei, erklärte ihnen der Richter: Diese Spiele seien für Kinder absolut ungeeignet, gefährdeten ihr geistiges und seelisches Wohlergehen. Durchlebten sie immer wieder brutale virtuelle Szenen, wirke sich das auf die Entwicklung äußerst schädlich aus.

Dass andere Eltern ihre Kinder solchen Gefahren aussetzten, sei keine akzeptable Entschuldigung dafür, dasselbe zu tun. Wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage seien, dem Treiben Einhalt zu gebieten, sei das Familiengericht laut Gesetz verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In Deutschland sei die "Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle" (USK) für die Altersfreigabe von Videospielen verantwortlich, deren Sachverständige über hohe Expertise verfügten. Laut Jugendschutzgesetz seien die von ihr festgesetzten Altersgrenzen verbindlich — für das Familiengericht und auch für die Eltern. Sie dürften dem Kind keine Spiele ohne Jugendfreigabe überlassen oder auf andere Weise zugänglich machen.

"T.B. liebt Wäscheengel"

Unerwünschte Berichte über die Liebesbeziehung eines Sängers greifen unzulässig in dessen Privatsphäre ein

Die "BILD-Zeitung" enthüllte im Sommer 2014, dass der deutsche Sänger Tim B. — bekannt durch den Hit "Nur noch kurz die Welt retten" — nun mit Dessous-Model Z. liiert sei: "Blonde Walle-Mähne, grüne Katzenaugen, Schmollmund — dieser blonde Engel ist jetzt der größte Hit von Popstar Tim B (29)". Die Online-Ausgabe: "BILD verrät, wer die neue Flamme des Sängers ist und warum die Turteltauben so gut zueinander passen".

Der Sänger hatte die Beziehung geheim gehalten, jedenfalls vor den Medien. Über den Bericht war er wenig erbaut und forderte vom Zeitungsverlag Unterlassung. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 262/16). Die Berichterstattung verletze sein Persönlichkeitsrecht, obwohl es hier um wahre Behauptungen gehe. Da der Bericht die Privatsphäre betreffe, komme es darauf an, ob ihm ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugrunde liege. Das sei hier zu verneinen.

Der Artikel befriedige nur die Neugier der Leser nach bisher verborgenen privaten Angelegenheiten einer prominenten Person. Je geringer der Informationswert eines Artikels für die Allgemeinheit sei, desto schwerer wiege der Schutz der Persönlichkeitsrechte — dem gebühre hier der Vorrang. Der Sänger habe Anspruch darauf, weil er bisher nie Interviews zu seinem Privatleben gegeben habe. Er und seine Lebensgefährtin hätten ihre Beziehung vor der Öffentlichkeit verborgen, aus welchen Gründen auch immer, und seien nie zusammen auf Veranstaltungen aufgetreten.

Eine Liebesbeziehung zu enthüllen, sei nicht belanglos — das gebe immerhin einen Einblick in die privaten Lebensumstände einer Person. Die Zeitung habe sich über das Interesse des Sängers, diese geheim zu halten, bewusst hinweggesetzt. Künftig dürfe sie über sein Privatleben nicht mehr berichten. Um gegen den Verlag den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, sei es notwendig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Der Zeitungsverlag müsse daher alle Anwaltskosten des Sängers übernehmen.

Sanktion für "Spaßbieter"?

eBay-Käufer will mangelhaftes Auto zurückgeben und soll dafür Vertragsstrafe zahlen

Für 25.100 Euro hatte ein eBay-Nutzer beim Internetauktionshaus einen gebrauchten Wagen ersteigert. Umgehend brachte er ihn zur TÜV-Prüfung, die einige Mängel ergab. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Unbeeindruckt behauptete der Verkäufer, das Fahrzeug sei einwandfrei und pochte auf den Text seines eBay-Angebots: Da stehe klipp und klar, "Spaßbieter" müssten mit einer Vertragsstrafe von 20 Prozent des Kaufpreises rechnen.

Der unzufriedene Käufer weigerte sich, 5.020 Euro zu berappen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Zahlungsklage des Verkäufers ab: Ihm stehe keine Vertragsstrafe zu (22 U 205/14). Der Käufer sei kein Spaßbieter und die Regelung zur Vertragsstrafe außerdem unwirksam, urteilte das OLG.

Der Begriff "Spaßbieter" könne sehr unterschiedlich interpretiert werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch würde man ihn wohl so verstehen: Ein Spaßbieter gebe Gebote ab, obwohl er/sie die angebotenen Gegenstände gar nicht kaufen wolle. Der Verkäufer deute den Begriff anders: Demnach wären alle Personen Spaßbieter, die sich nicht an den Vertrag halten wollten.

Das beträfe also auch Personen, die zunächst ernsthafte Gebote abgaben — dann aber vom Kaufvertrag zurücktreten aus Gründen, die dem Verkäufer nicht einleuchteten. Unter welchen Umständen welche Einwände gegen den Kauf als begründet anzusehen seien, lasse seine "selbstgestrickte" Regelung offen.

Da wisse der Käufer nicht, woran er sei — aus so einer mehrdeutigen Klausel seien keine Ansprüche abzuleiten. Darüber hinaus habe der Käufer rechtlich anerkannte Gründe für seinen Rücktritt vorgetragen, nämlich Sachmängel des Kaufgegenstands. Derartige Einwände mit einer "Spaßbieter-Klausel" zu sanktionieren, sei unzulässig.

T-Shirts mit gefälschter Marke

Internet-Marktplatz muss über die Herkunft der Ware Auskunft geben

Ein deutscher Bekleidungshersteller hat für seine Waren die Bezeichnung "B.S." als Marke schützen lassen. Im Frühjahr 2017 fiel einem der Mitarbeiter auf, dass eine ausländische Firma auf einem Internet-Marktplatz T-Shirts mit der Aufschrift "B.S." anbot. Vom Markeninhaber stammten die T-Shirts nicht. Der Bekleidungshersteller forderte von der Betreiberin des Internet-Marktplatzes Informationen über die "Herkunft der markenverletzenden Waren".

Zu Recht, entschied das Landgericht Braunschweig (22 O 1330/17). Unstrittig handle es sich nicht um Originalware, sondern um Fälschungen, die ohne Erlaubnis des Markeninhabers verkauft würden. Die Schriftzeichen "B.S." auf Vorderseite und Rückseite des T-Shirts seien nicht als Dekoration anzusehen: Sie kopierten vielmehr die geschützte Markenbezeichnung. Werde dasselbe Unternehmenskennzeichen für identische Waren verwendet, bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher über die Herkunft der Waren täuschten.

Die Betreiberin des Internet-Marktplatzes und ihre technische Servicegesellschaft stellten der ausländischen Firma eine Verkaufsmöglichkeit zur Verfügung. Wer für "Rechtsverletzer" Dienstleistungen erbringe, sei verpflichtet, über Herkunft und Vertriebswege der fraglichen Ware Auskunft zu geben. Die Informationspflicht umfasse die Namen von Herstellern und Lieferanten sowie die Angabe, wie viele Waren verkauft wurden.

Da die Betreiberin des Internet-Marktplatzes die Firma kenne, die T-Shirts mit gefälschtem Unternehmenskennzeichen vertreibe, halte sich der Rechercheaufwand für diese Informationen in Grenzen. Der Markeninhaber müsse sich nicht mit den Auskünften der Fälscher begnügen: Nur wenn auch die Internet-Dienstleister der Firma Auskunft geben, könne man überprüfen, ob die Angaben der "markenverletzenden Firma" stimmten.

Computerspiel illegal hochgeladen

Café mit ungesichertem WLAN: Inhaber haftet nicht (mehr) für Urheberrechtsverletzung

Es war nicht das erste Mal, dass der Inhaber eines Cafés wegen illegalen Filesharings abgemahnt wurde. Immer verwies er auf die öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots in seinen Räumen, die er Besuchern als Kundenservice zur Verfügung stelle. Wer hier illegal urheberrechtlich geschützte Werke hochlade und auf Internet-Tauschbörsen anbiete, könne er bei offenem WLAN nicht nachvollziehen. Er selbst sei es jedenfalls nicht gewesen.

Im aktuellen Streit ging es um das Computerspiel "Dead Island", das vom Internetanschluss des Cafés aus illegal angeboten wurde. Die Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel hatte den Besitzer des Cafés auf Unterlassung verklagt und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte ihn dazu verurteilt.

Bis Oktober 2017 entsprach das der Rechtslage: In solchen Fällen hafteten die Anschlussinhaber, die ihr WLAN nach aktuellen Verschlüsselungsstandards gegen Missbrauch durch Dritte hätten sichern müssen und das unterließen. Das galt für den Café-Inhaber erst recht, weil über seinen Internetanschluss schon mehrfach Filesharing betrieben wurde.

Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Urteil des OLG auf, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift im Telemediengesetz im Oktober 2017 geändert hat (I ZR 64/17). Nach neuer Rechtslage sei der Betreiber eines Internetzugangs nicht mehr für die Internet-Aktivitäten Dritter verantwortlich, erklärten die Bundesrichter, wenn er selbst nicht an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war. Die Inhaberin des verletzten Urheberrechts könne daher keinen Schadenersatz geltend machen.

Allerdings komme bei Wiederholungsgefahr eine Sperre in Betracht, das müsse nun die Vorinstanz prüfen. Das könnte bedeuten, dass der Anschlussinhaber die Internetnutzer in seinem Café registrieren oder den Internetzugang mit einem Passwort verschlüsseln müsse.

Schlechte Note beim Ärztebewertungsportal

Arzt will anonymen Eintrag löschen lassen: Persönlichkeitsrecht contra Meinungsfreiheit

Erhält ein Mediziner auf einem Ärztebewertungsportal im Internet eine schlechte Bewertung, ist das natürlich geschäftsschädigend. In letzter Zeit häufen sich einschlägige Gerichtsverfahren. Der auf Chiropraktik spezialisierte Arzt L erhielt von einem Patienten, der seinen Namen nicht nannte, auf "Jameda" die Gesamtnote 6 und musste Folgendes über sich lesen:

"Ein kompletter Reinfall/Komplett imkompetent Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.

Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Bei der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen."

Vom Betreiber des Bewertungsportals forderte L, den anonymen Eintrag zu löschen: Er sei falsch und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Da sich der Portalbetreiber weigerte, zog der Mediziner vor Gericht. Beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden erreichte er zumindest einen Teilerfolg (4 U 1403/17).

Im Prinzip seien die Betreiber derartiger Portale für die veröffentlichten Inhalte nicht verantwortlich, betonte das OLG. Sie müssten diese nur kontrollieren, wenn es konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte gebe. Hier habe aber der Portalbetreiber auf die Beschwerde von L geantwortet, dass er die Bewertung geprüft habe: Sie entspreche seinen Richtlinien. Daher müsse sich das Unternehmen die Aussagen sozusagen als "eigene" zurechnen lassen.

Die subjektive Bewertung enthalte Tatsachenbehauptungen, die nicht zuträfen: Die Behandlung habe (inklusive Spritzen und Chiropraktik) nur fünf Minuten gedauert, über die Krankengeschichte sei nicht gesprochen worden. Da der Patient anonym blieb, sei das nicht mit konkreten Patientenunterlagen zu widerlegen. Es stehe aber allgemein fest, dass bei jeder Behandlung in L‘s Praxis eine umfassende Anamnese und eingehende körperliche Untersuchungen stattfänden.

Der Portalbetreiber müsse daher die einschlägigen Aussagen löschen. Dass der Patient subjektiv unzufrieden sei, die Behandlung als oberflächlich empfunden und sie deshalb mit "ungenügend" benotet habe, müsse der Mediziner jedoch als Ausdruck der Meinungsfreiheit hinnehmen.

Telekommunikation und Umzug

Kunden können "unnützen" Telekommunikationsvertrag vorzeitig kündigen - mit 3-Monats-Frist ab dem Umzugstermin

Ein Telekommunikationsdienstleister informiert auf seiner Webseite die Kunden über ihre Rechte bei einem Umzug. Können Kunden an der neuen Adresse den aktuellen Kabel-, DSL- oder LTE-Vertrag nicht nutzen, bietet ihnen das Unternehmen einen Wechsel der Technologie an. (LTE = Long Term Evolution = mobiles Internet nach dem derzeit schnellsten Datenübertragungsstandard).

Dann folgt der Hinweis: "Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen." Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies eine Klage von Verbraucherschützern ab, die diese Information zum Sonderkündigungsrecht der Kunden als unzureichend kritisierten (I-20 U 77/17).

Der Hinweis gebe Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts zutreffend wieder, urteilte das OLG. Die Kündigungsfrist beginne erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers zu laufen, unabhängig davon, wann der Kunde den bevorstehenden Umzug angekündigt habe. Eine Frist von drei Monaten schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Telekommunikationsunternehmen.

Kunden dürften sich vom bestehenden Vertrag lösen, wenn sie ihn infolge eines Umzugs nicht mehr nutzen könnten. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass das Unternehmen in den Vertrag investiert habe: Einen Telekommunikationsanschluss (inklusive der nötigen Geräte) bereitzustellen, koste Geld. Und diese Kosten amortisierten sich wegen der geringen Grundgebühren regelmäßig erst im Laufe des Vertrags — bei einem Umzug des Kunden kurz nach Vertragsschluss möglicherweise gar nicht.

Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber einerseits das Sonderkündigungsrecht des Kunden beschlossen, andererseits dafür eine 3-Monats-Frist festgesetzt. Der Dienstleister könne so bei einem Umzug des Kunden zumindest noch drei Monatsentgelte kassieren, egal, wie lange der Telekommunikationsvertrag ohne den Umzug noch laufen würde.