Von Crowdworking (crowd = Menge) spricht man, wenn über eine Internetplattform einer unbestimmten Zahl von Personen bestimmte Arbeiten angeboten werden, wie z.B. das Durchführen von Preisvergleichen.
Solche Aufträge erledigte auch Herr T: Er kontrollierte für Markenhersteller aller Art die Präsentation ihrer Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Die Aufträge wurden über eine Webseite vergeben, mit deren Betreiberin Herr T eine "Basisvereinbarung" getroffen hatte.
Die Vereinbarung mit der Vermittler-Firma berechtigte ihn dazu, Aufträge in einem selbst gewählten Bereich (bis zu 50 Kilometer um seinen Wohnort herum) zu übernehmen. Akzeptierte der Crowdworker einen Auftrag, sollte er ihn innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Er war jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Umgekehrt war auch die Vermittler-Firma nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu vergeben.
Als sie die Zusammenarbeit beendete, zog der Crowdworker vor Gericht. Die Vermittler-Firma müsse ihn als Arbeitnehmer behandeln, verlangte T — dann hätte er nämlich Kündigungsschutz beanspruchen können. Doch daraus wurde nichts.
Eine Vereinbarung, die den Auftragnehmer nicht dazu verpflichte, Aufträge zu akzeptieren, begründe kein Arbeitsverhältnis, urteilte das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19).
Nach der gesetzlichen Definition setze ein Arbeitsvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, "fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten". Arbeitnehmer müssten Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung beachten und seien in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.
Die Basisvereinbarung mit der Vermittler-Firma dagegen habe Herrn T zu nichts verpflichtet. Als bloßer Rahmenvertrag konnte sie auch per E-Mail gekündigt werden. Der Umstand, dass Herr T seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Aufträgen verdient habe und deshalb darauf angewiesen sei, auch künftig Aufträge zu erhalten, führe nicht zu einem Arbeitsvertrag. In den Genuss der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer komme der Crowdworker also nicht.