Medien und Kommunikation

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Auf der Jagd nach "Klicks"

Prominenter wehrt sich gegen den Missbrauch seines Bildes als "Klickköder"

Eine Fernsehzeitschrift stellte vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren auf ihr Facebook-Profil. Darunter der Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Wer die Meldung anklickte, landete auf der Internetseite der Zeitschrift. Dort wurde korrekt über die Krankheit eines der Abgebildeten berichtet, Informationen zu den anderen Prominenten gab es nicht.

Als öffentliche Kritik an diesem Vorgehen aufkam, löschte die Redaktion den Text. Einem der Moderatoren reichte das nicht, er verklagte den Zeitschriftenverlag. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach ihm 20.000 Euro zu, weil die Zeitschrift sein Bild in unzulässiger Weise kommerziell genutzt habe (15 U 160/18). Der redaktionelle Beitrag habe keinerlei Bezug zum Moderator: Ihn mit einer möglichen Krebserkrankung in Verbindung zu bringen, grenze an eine bewusste Falschmeldung.

Sein Bild sei als so genannter "Klickköder" ("clickbaiting") missbraucht worden. Da solle eine reißerische Überschrift in Kombination mit Bildern Prominenter die Leser neugierig machen und zum Weiterklicken animieren. Die Zeitschrift habe die Bekanntheit der Abgebildeten gezielt ausgenützt, um möglichst viel "Traffic" auf ihre Webseite umzuleiten. So wolle sie ihren Internetauftritt bekannter machen und durch mehr "Klicks" höhere Werbeeinnahmen erzielen.

Die 20.000 Euro stellten eine Art fiktiver Lizenzgebühr dar, so das OLG. Der Verlag müsse die Summe zahlen, die er dadurch "einsparte", dass er vom TV-Moderator keine Lizenz für die Publikation des Bildes erworben habe (auch wenn der Betroffene gar nicht bereit gewesen wäre, dem Verlag sein Bild für diese Art Verwendung zu überlassen). Die Zahlung solle den rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ausgleichen.

Die fiktive Lizenzgebühr sei relativ hoch ausgefallen, weil der beliebte Moderator großen "Werbewert" habe und zudem im Zusammenhang mit einem sensiblen Thema wie Krebs als "Klickköder" herhalten musste. (Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Heimlich Videos von Lehrern aufgenommen

Bilder und Beleidigungen auf Instagram stören den Schulfrieden: Schüler vom Unterricht suspendiert

Plötzlich waren auf Instagram Bilder von Lehrern einer Integrierten Gesamtschule in Berlin aufgetaucht, versehen mit beleidigenden Kommentaren. Ermittlungen ergaben, dass zwei Schüler der zehnten Klasse heimlich Videos und Fotos von den Lehrkräften angefertigt hatten. Sie leiteten die Aufnahmen an einen Mitschüler weiter, der sie auf Instagram verbreitete und kommentierte.

Die Schulleiterin suspendierte die zwei Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19).). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Schüler nicht wussten, was ihr Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde. Einer von ihnen betreibe ja selbst einen Instagram-Account.

Wer solche Inhalte, die betroffene Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßstellten, in den sozialen Medien verbreite oder das Material dafür liefere, störe das geordnete Schulleben, erklärte das Gericht. So eine Publikation erschüttere das Vertrauen der Schülerschaft in den "regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen".

Handy beim Autofahren bedient?

Videotelefonate sind auch dann verboten, wenn der Fahrer das Smartphone nicht in die Hand nimmt

Es war schon 23 Uhr, als das Polizeifahrzeug den Kia von Autofahrerin A überholte. Dem Polizisten auf dem Beifahrersitz fiel das Smartphone auf dem Armaturenbrett ins Auge. Auf dem leuchtenden Display sah er einen Kopf. Die Autofahrerin schien sich angeregt zu unterhalten. Mal guckte sie aufs Display, mal auf die Straße. Das brachte ihr eine Strafanzeige und 100 Euro Geldbuße ein.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg gab Frau A freimütig das Videotelefonat zu: Das sei doch nicht verboten. Die Verbindung mit dem Gesprächspartner habe sie schon hergestellt, bevor sie losgefahren sei. Das Telefon habe sie auf dem Armaturenbrett abgestellt und nicht etwa in der Hand gehalten. Sie habe freie Sicht auf Straße und Tacho gehabt und beide Hände am Lenkrad.

Verboten sei jede Beschäftigung mit elektronischen Geräten, die es erfordere, den Blick länger vom Verkehrsgeschehen abzuwenden, erklärte ihr das Amtsgericht Magdeburg (50 OWi 775 Js 15999/18.). Was hier "kurz" oder "lang" bedeute, habe der Gesetzgeber zwar nicht präzise definiert. Fest stehe aber: Das Lesen von Kurznachrichten oder das Nutzen von Multimediaangeboten wie Internet oder Fernsehen sei auch dann unzulässig, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon nicht in der Hand halte.

Ein Videotelefonat sei nicht anders zu bewerten: Wenn sich der Autofahrer darauf konzentriere, Ton und Bild gleichzeitig zu erfassen, sei das Ablenkungspotenzial sehr groß. Bewegte Bilder auf dem Empfangsgerät wahrzunehmen und zugleich das Gespräch zu führen, verlange viel Aufmerksamkeit. Zudem sei es schon dunkel gewesen, als Frau A telefonierte. Da müssten sich dann zusätzlich die Augen abwechselnd auf das helle Display und auf die dunkle Straße einstellen.

Trauerfeier gefilmt

Sohn der Verstorbenen verlangt Sendestopp im Schulfernsehen

Für den Dokumentarfilm "Die Stadt als Lebensraum" hatte der Regisseur eine Trauerfeier gefilmt. Dabei wurde eine Frau zu Grabe getragen, die Selbstmord verübt hatte. Nachdem der Film mehrmals am Vormittag im Schulfernsehen gesendet worden war, wollte der Sohn der Toten die Ausstrahlung gerichtlich verbieten lassen.

Begründung: Er sei in dem Film deutlich als Mitglied des Trauerzuges erkennbar. Das verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht. Er müsse es nicht hinnehmen, öffentlich während einer Zeremonie gezeigt zu werden, die zum intimsten und privatesten Bereich des menschlichen Lebens zähle. Doch das Landgericht Köln entschied, dass der Film weiterhin ausgestrahlt werden darf (28 S 3/94).

In dem gerügten Filmausschnitt würden die am Trauerzug teilnehmenden Personen weder vergrößert in den Vordergrund des Bildes geholt, noch in anderer Weise hervorgehoben. Aus dem Kommentar ergebe sich eindeutig, dass es dem Film nicht darauf ankomme, die abgebildeten Personen darzustellen. Es gehe vielmehr um den Vorgang "Trauerzug".

Es handle sich um eine sehr distanzierte und in keiner Weise individualisierende Darstellung. Auch wenn die besonderen Umstände des Todes seiner Mutter sehr schmerzlich seien, und der Film die Erinnerung daran in besonders starker Weise hervorrufe, könne der Sohn nicht verlangen, den Film künftig nicht mehr zu senden.

Böhmermann gegen "Computer Bild"

Zeitschrift durfte einen Artikel über DVB-T2-HD-Reiceiver mit einem Foto des TV-Satirikers bebildern

Die Zeitschrift "Computer Bild" hatte ihre Leser in einem Artikel über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert. Titel: "Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV. Endlich scharf". Der Artikel wies auch auf ein "Aktionsangebot" des Receiver-Produzenten hin. Bebildert war der Beitrag mit einem Foto des Fernsehmoderators Jan Böhmermann ("Neo Magazin Royale"), das ohne dessen Einverständnis abgedruckt wurde. Der TV-Satiriker klagte dagegen.

Das Oberlandesgericht Köln erklärte jedoch die Veröffentlichung des Fotos für zulässig (15 U 46/18). Der Artikel werbe zwar nebenbei für den HD-Receiver, informiere aber in erster Linie die Leser über die Umstellung auf die DVB-T2-Technik. Er enthalte technische Ratschläge zu dem Thema, das seinerzeit in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert worden sei. Auch die Bildunterschrift "Endlich scharf" sei nicht einfach Reklame, sondern habe einen Informationsgehalt.

Damit sei zum einen die Qualität des Fernsehbildes in HD gemeint. Zum anderen werde auf eine Eigenschaft von Böhmermann als Moderator einer Satiresendung angespielt. Spätestens seit der Veröffentlichung seines Erdogan-Gedichts "Schmähkritik" gelte Böhmermann als "scharfer" Satiriker. Das Gedicht sei den Lesern präsent gewesen: Denn eine Woche vor dem Erscheinen der "Computer Bild" habe das Landgericht Hamburg unter großem öffentlichem Interesse über die Zulässigkeit des Gedichts geurteilt.

Die Ergänzung "endlich" beziehe sich auf das schärfere TV-Bild, drücke aber auch aus, dass der Autor von "Computer Bild" die Arbeit des Moderators wertschätze. Herr Böhmermann müsse die Veröffentlichung des Bildes in diesem Zusammenhang hinnehmen. Das Standbild aus seiner TV-Sendung verletze sein Persönlichkeitsrecht nur geringfügig, weil der Artikel keineswegs den Eindruck erwecke, dass der Satiriker für den Receiver werbe.

Zahnpasta mit "uralter" Öko-Test-Bestnote

Kurzartikel

Die Zeitschrift "Öko-Test" klagte gegen den Hersteller einer Zahnpasta, die bei einem Test 2005 mit "sehr gut" abgeschnitten hatte: Er dürfe das Gütesiegel nicht mehr auf die Zahnpasta-Verpackung drucken, weil es längst aktuellere Tests gebe. Zudem habe der Hersteller das Produkt verändert. Doch die EU-Richter untersagten die weitere Nutzung des "Öko-Test"-Labels nicht. Ein Verbot käme nur in Betracht, wenn das Logo missbraucht werde und die Wertschätzung der Verbraucher für das Gütesiegel "Öko-Test" darunter leiden würde.

Eltern haften für illegales Filesharing

Eltern müssen das verantwortliche Kind nicht verraten, das bewahrt sie aber nicht vor Schadenersatzansprüchen

Über den Internetanschluss eines Ehepaares war ein Musikalbum illegal in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Der Konzern Sony — Inhaber der Urheberrechte an dem Musikalbum — hatte die Anschlussinhaber mit Erfolg auf Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten verklagt. Die Eltern dreier Kinder sagten vor Gericht, sie wüssten, welches ihrer Kinder für das illegale Filesharing verantwortlich war. Den Namen würden sie aber nicht offenbaren.

Berufung und Revision gegen das Urteil des Landgerichts blieben erfolglos. Nun erhob das Ehepaar Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen und pochte auf sein Elternrecht: Niemand müsse vor Gericht sein eigenes Kind belasten, wo bliebe denn da der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie? Wenn sie das Recht hätten zu schweigen, könne man sie doch nicht aus dem gleichen Grund dazu verurteilen, an den Musikkonzern Schadenersatz zu leisten.

Die bisher in dieser Sache ergangenen Urteile hätten das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2556/17). Dem Elternrecht stehe hier das Recht der Musikfirma auf Eigentum entgegen, beide seien gegeneinander abzuwägen. Um die Vermutung zu entkräften, dass die Anschlussinhaber selbst das Urheberrecht verletzt haben, müssten sie offenlegen, wer diesen Rechtsverstoß begangen habe.

Anders könne man das Urheberrecht nicht effektiv schützen. Hersteller von Musik-CDs und anderen Datenträgern hätten keine Möglichkeit, im häuslichen Bereich zu ermitteln. Rechtsverstöße bei der Internetnutzung zu beweisen, sei also schwierig. Familienangehörige müssten sich zwar nicht gegenseitig belasten. Das bedeute aber nicht, dass der Rechtsverstoß ohne Konsequenzen bleibe.

Eltern könnten sich im Zivilprozess entscheiden, ihr Wissen für sich zu behalten, um die familiären Beziehungen nicht zu beeinträchtigen. Dann müssten sie jedoch als Inhaber des Internetanschlusses selbst für den Rechtsverstoß haften. Ein Haftungsausschluss für alle Familienmitglieder komme nicht in Frage: Der Schutz der Familie dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Familie nach einer Urheberrechtsverletzung jeglicher Haftung zu entziehen.

Song über fremdes WLAN illegal heruntergeladen

Sony verliert Rechtsstreit um Urheberrechtsverletzung über ein unverschlüsseltes WLAN

Über das offene Büro-WLAN von Tobias McFadden war 2010 illegal ein Song aus dem Internet heruntergeladen worden. Die Rechte an diesem Musikstück hat der Konzern Sony inne, der den Anschlussinhaber für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich machte und ihn kostenpflichtig abmahnte. Der Aktivist für freies WLAN zog gegen Sony vor Gericht, um das Problem grundsätzlich klären zu lassen.

Haften Internetnutzer, die ihr drahtloses Netzwerk anderen Nutzern zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverstöße dieser Internetnutzer? Diese so genannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Telemediengesetz von 2017 abgeschafft. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München kann Sony den Büroinhaber McFadden nicht dazu zwingen, seinen WLAN-Hotspot abzuschalten oder zu verschlüsseln, um künftig Verstöße gegen das Urheberrecht auszuschließen (6 U 1741/17).

Das OLG verlangte von McFadden allerdings, Sony die Abmahngebühren von 800 Euro zu ersetzen. Die hätte er zwar nach dem neuen Telemediengesetz nicht mehr zahlen müssen, aber 2010 sei die Rechtslage eben anders gewesen. Während McFadden das Urteil akzeptierte, legte der japanische Konzern Revision zum Bundesgerichtshof ein, um eine Verschlüsselung zu erreichen.

Der BGH wies die Revision im März 2019 zurück und bestätigte das Urteil des OLG München, das damit nun rechtskräftig ist. Und die Bundesrichter ergänzten es um folgenden Hinweis: McFadden habe seinen Internetanschluss gewerblich genutzt. Auch nach alter Rechtslage hätten Geschäftsleute ihr Netzwerk erst dann sichern müssen, wenn sie auf einen Rechtsverstoß mit Hilfe ihres WLANs aufmerksam gemacht wurden. So einen Hinweis hätte auch Sony McFadden vor einer Abmahnung geben müssen.

"ihreselbstauskunft.de"

Unter falscher Flagge: Eine Webseite tut so, als wäre sie von der SCHUFA und knöpft Verbrauchern Geld ab

Wegen eines Verbraucherkredits wollte eine Ehefrau für ihren Mann eine SCHUFA-Auskunft einholen: Er sollte damit seine Kreditwürdigkeit belegen (SCHUFA: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Im Internet suchte sie nach der Webseite der Wirtschaftsauskunftei und landete bei "ihreselbstauskunft.de". Nun glaubte die Frau irrtümlich, sie sei auf der Internetseite der SCHUFA und gab in einem Online-Formular die Daten ihres Ehemannes ein.

Der Ehemann erhielt für die Auskunft über seine Bonität eine Rechnung (14,95 Euro), die er nicht bezahlte. Der Betreiber der Webseite "ihreselbstauskunft.de" klagte den Betrag beim Amtsgericht Göttingen ein, allerdings ohne Erfolg (27 C 62/18). Schon die Gestaltung der Webseite widerspreche den Vorschriften zum Verbraucherschutz, so das Amtsgericht. Zahlungspflichtige Bestellungen müssten eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Das sei hier nicht der Fall — obwohl nebenbei eine "Preisauskunft" darauf hinweise, dass eine Selbstauskunft 14,95 Euro koste. Das Bestellen der Selbstauskunft funktioniere aber, ohne dass die Verbraucher dabei ausdrücklich bestätigen müssten, über die Zahlungspflicht Bescheid zu wissen. Schon deshalb sei hier kein Vertrag zwischen dem Webseitenbetreiber und der Ehefrau zustande gekommen. Doch selbst wenn man einen Vertrag annähme, müsste der Ehemann nicht zahlen.

Denn er könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ganz oben stehe auf der Webseite "Ihre Selbstauskunft". Weiter unten würden aber die Internetnutzer aufgefordert: "ihre SCHUFA Auskunft bitte ausfüllen und anfordern". Natürlich meine nun der unbedarfte Verbraucher, die Daten direkt auf der SCHUFA-Webseite einzugeben. Mit diesem Trick wolle der Webseiten-Betreiber Internetnutzer dazu verleiten, einen Vertrag über eine eigentlich kostenfreie Leistung abzuschließen.

Das anzukreuzende Feld mit der Preisauskunft ändere an der Täuschung der Verbraucher nichts. Nach der Eingabe der Daten wollten Verbraucher erfahrungsgemäß den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abschließen. Darüber hinaus müssten Internetnutzer ständig irgendwo Haken setzen, um Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dergleichen mehr zuzustimmen. Da passe niemand mehr richtig auf und darauf spekuliere der Betreiber der Webseite.

Rabatt für positive Bewertung

"Gekaufte" Kundenrezensionen im Onlinehandel sind irreführend

Immer häufiger kommt es vor, dass Verbraucherzentralen Amazon-Händler und andere Onlinehändler wegen der Kundenbewertungen abmahnen: Wenn sie nämlich Kunden finanzielle Vorteile dafür versprechen, dass diese im Internet das gekaufte Produkt positiv bewerten. Als Gegenleistung erhalten die Rezensenten z.B. einen Rabatt von 30 Prozent auf den Kaufpreis. So sollen andere Verbraucher verlockt werden, das Produkt ebenfalls zu kaufen, weil sie das Lob für echt halten. Solche Online-Bewertungen sind natürlich irreführend.

Aus dieser fragwürdigen Praxis hat eine Firma ein spezielles Geschäftsmodell gemacht: Sie bietet selbständigen Anbietern, die ihre Produkte auf der Handelsplattform "amazon.de" verkaufen, Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Auf Wunsch vermittelt die Firma den Händlern "Testpersonen", die ihre Produkte bewerten. Als Gegenleistung für "gute Noten" darf die Testperson das Produkt behalten, manchmal gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils. Die Rezension wird bei "amazon.de" eingestellt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte dieses Vorgehen für unlauter (6 W 9/19). "Gekaufte" Kundenrezensionen dürften nur veröffentlicht werden, wenn gleichzeitig ihr kommerzieller Charakter kenntlich gemacht werde. Verbraucher könnten den finanziellen Hintergrund solcher Bewertungen nicht eindeutig erkennen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe davon aus, dass Produkte ohne Gegenleistung beurteilt würden.

Bewertungsportalen im Internet liege die Idee zugrunde, dass Tester die bewerteten Produkte aus eigenem Antrieb kauften und unbeeinflusst von Dritten anderen Verbrauchern mitteilten, was sie davon halten. Die Leser erwarteten hier nicht unbedingt ein objektives Urteil, vergleichbar mit redaktionellen Zeitungsberichten oder Testergebnissen von Stiftung Warentest. Wohl aber eine authentische, also nicht gekaufte Bewertung.

Streit zwischen Frauenzeitschriften

Modevideo als Gratis-Beilage zur Zeitschrift ist zulässig

Eine bekannte Frauenzeitschrift brachte ihre Februarausgabe mit einem Modevideo als Beilage heraus. Eine andere Zeitschrift wollte dagegen vorgehen, weil sie Wettbewerbsnachteile befürchtete. Sie sah in dem Gratis-Video einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Die Zugabeverordnung verbietet es aus Wettbewerbsgründen, einer Ware eine zweite Ware quasi als Geschenk hinzuzufügen. Kunden sollen sich in ihrer Entscheidung für eine Ware nicht durch Zugaben beeinflussen lassen.

Das Oberlandesgericht München sah in dem umstrittenen Video keine unzulässige Zugabe (29 U 3159/95). Das Gericht schloss sich der Argumentation der betroffenen Zeitschrift an, die dargelegt hatte, dass es bei allen relevanten Frauenzeitschriften traditionell üblich sei, in der Februarausgabe aufwendig gestaltete und umfangreiche Sonderteile oder "Extras" über die neuen Modetrends für Frühjahr und Sommer herauszubringen.

Mit der Videokassette habe man lediglich den Bericht audio-visuell dargestellt. Dies entspreche dem Trend und dem Bedürfnis der Leserinnen. Das Video sei nicht als anreizende Nebenleistung angekündigt worden und sei auch nicht als selbständiges "Lockangebot" neben der Zeitschrift anzusehen. Denn es biete inhaltlich nichts anderes als das Heft, und die Zeitschrift biete damit nicht mehr als alle anderen Februarausgaben.

Sky-Programmpakete eine Mogelpackung?

Der Privatsender darf seine Angebote nicht beliebig ändern oder einschränken

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters. Kunden können bei Sky bekanntlich gegen Gebühr bestimmte Programmpakete im Abonnement "buchen". In seinen Geschäftsbedingungen behält sich der Sender vor, diese Programmangebote zu ändern, solange ihr "Gesamtcharakter" erhalten bleibt.

Mit dieser dehnbaren "Gummi-Klausel" könne das Unternehmen jede Einschränkung des Programms rechtfertigen, kritisierten die Verbraucherschützer. Ihre Kritik belegten sie mit einem Beispiel aus dem Jahr 2018:

Viele Kunden hätten das Sky Sport Paket abonniert, um die Formel 1-Rennen verfolgen zu können. Doch in der Saison 2018 habe Sky die Rennen nicht mehr übertragen, weil dem Sender die Übertragungsrechte zu teuer geworden waren. Wollten Kunden daraufhin ihr Abo kündigen, habe das Unternehmen dies mit Verweis auf die betreffende Klausel abgelehnt. Nach dem Motto: Der Kunde könne immer noch Sport sehen, also habe sich der "Gesamtcharakter des Pakets" nicht geändert.

Die fragliche Vertragsklausel benachteilige die Sky-Kunden unangemessen, entschied das Landgericht München I (12 O 1982/18). Zwar könne das Unternehmen die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen nicht immer beeinflussen. Es müsse daher die Möglichkeit haben, den Inhalt von Programmpaketen anzupassen. Aber nicht grenzenlos, wie es die einschlägige Klausel vorsehe. Das Recht, einseitig die Leistung zu verändern, sei hier an keine Bedingung geknüpft. Und der Umfang zulässiger Änderungen bleibe offen.

Damit räume sich der Pay-TV-Sender sozusagen das Recht ein, die abonnierten Programmpakete willkürlich zu ändern und deren Inhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Das gehe entschieden zu weit: Dieser Teil der Abo-Bedingungen sei unwirksam. Programme und Programmpakete dürften nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten eingeschränkt werden. Sky müsse den Umfang möglicher Änderungen und die Gründe dafür in den Vertragsbedingungen klar regeln.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Händler darf bei rechtmäßiger, offener Videokontrolle die Aufnahmen auch speichern

Ein Tabak- und Zeitschriftenhändler stellte im August 2016 Fehlbestände bei Tabakwaren und in der Kasse fest. In seinem Laden hatte er offen eine Videokamera installiert, um im Fall des Falles Ladendiebstähle oder Fehlverhalten von Arbeitnehmern aufklären zu können. Aus gegebenem Anlass wertete der Ladeninhaber die Aufzeichnungen im August aus.

Die Aufnahmen zeigten, dass eine Mitarbeiterin Monate zuvor mehrmals den beim Verkauf eingenommenen Betrag nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Zunächst war die Kündigungsschutzklage der Angestellten erfolgreich: Die Aufzeichnungen seien kein zulässiger Beweis, hatte das Landesarbeitsgericht geurteilt: Der Arbeitgeber hätte sie gar nicht so lange speichern dürfen.

Da übertreibe es die Vorinstanz mit dem Datenschutz, entschied dagegen das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 133/18). Stammten Aufnahmen aus einer offenen, rechtmäßigen Videoüberwachung, verletzten sie das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter nicht. Dann werde es aber auch nicht allein durch den Zeitablauf unverhältnismäßig, die Aufnahmen zu speichern.

Die Aufzeichnungen zeigten, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber absichtlich geschädigt habe. Auch ein halbes Jahr später habe der Arbeitgeber das Recht, so ein Fehlverhalten zu ahnden. Solange dies möglich sei, sei es auch zulässig, das Bildmaterial zu speichern, anstatt es sofort auszuwerten. Dass der Händler das erst später, aufgrund eines begründeten Verdachts nachholte, sei nicht zu beanstanden. Daher dürften die Aufnahmen im Kündigungsschutzprozess als Beweis verwertet werden.

Telekom fordert 7.809,88 DM!

"Anscheinsbeweis" für die Ursache einer ungewöhnlich hohen Telefonrechnung

Ein Telefonkunde erhielt von der Telekom eine Telefonrechnung über 7.809,88 DM (33 956 Tarifeinheiten). Da er in der Vergangenheit weit niedrigere Rechnungen hatte, weigerte er sich zu zahlen. Eine technische Untersuchung der Fernmeldeleitungen und ein Zählervergleich ergaben keine technischen Mängel am Anschluss. Daraufhin zog die Telekom vor Gericht, um den Betrag einzutreiben.

Das Landgericht Weiden entschied, dass der Kunde die hohe Telefonrechnung bezahlen muss (2 S 1288/94). Für ungewöhnlich hohe Telefonkosten seien zahlreiche Ursachen denkbar, die sowohl bei der Telekom als auch beim Kunden liegen könnten. Deshalb würden derartige Fälle nach den Regeln des "Beweises des ersten Anscheins" gelöst. Entscheidend sei dabei, wie sich der Fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung abgespielt haben könnte.

Bei der technischen Überprüfung hätten sich keine Mängel gezeigt und auch eine ferngesteuerte Manipulation von "Hackern" könne man hier ausschließen. Daher müsse man davon ausgehen, dass die Ursache für die hohen Kosten im Einflussbereich des Kunden zu suchen sei. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass sich in einem Büroraum im Keller seines Hauses ein frei zugänglicher Telefonanschluss befinde. Dazu komme, dass die Zahl der Einheiten schlagartig nach Bekanntwerden der Überprüfung auf das übliche Maß zurückgegangen sei. Deshalb müsse der Kunde die Telefonrechnung in voller Höhe begleichen.

"Protokoll der Misshandlungen"

Schwiegermutter bezichtigt den Schwiegersohn in WhatsApp-Nachrichten der Kindesmisshandlung

Ein Ehepaar geriet in Streit. Den Ehemann störte, dass sein Sohn die heftige Auseinandersetzung mitbekam. Offenbar packte er ihn ziemlich grob am Nacken und schubste ihn aus dem Zimmer. Seine empörte Frau filmte mit dem Smartphone das weinende Kind, das sich an den Hals fasste. Das Video schickte sie ihrer Mutter, die sofort zur Attacke blies.

Die Schwiegermutter stellte ein "Protokoll über Misshandlungen" zusammen und zählte darin Übergriffe des Schwiegersohns auf. Video und Protokoll sandte sie als WhatsApp-Anlagen an Familienangehörige, ans Jugendamt und an die Kriminalpolizei. Obendrein erstattete die Frau Anzeige wegen Kindesmisshandlung. Der Schwiegersohn zog daraufhin vor Gericht und verlangte von der Schwiegermutter, die im "Protokoll" erhobenen Beschuldigungen nicht mehr zu verbreiten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte einen Unterlassungsanspruch (16 W 54/18). Sollten die Vorwürfe der Schwiegermutter zutreffen — was in einem anderen Verfahren zu klären sei —, habe sie mit der Weitergabe der Informationen an Jugendamt und Polizei ihre staatsbürgerliche Pflicht erfüllt. Das gelte unabhängig davon, ob sich die Behauptungen nach behördlicher Prüfung als richtig, falsch oder als nicht aufklärbar erweisen.

Bei vertraulicher Kommunikation im Familienkreis spiele der Schutz der Ehre ebenfalls keine Rolle. Die Familie sei ein persönlicher Freiraum, in dem Beleidigungen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Mit nahen Angehörigen solle sich jeder frei aussprechen können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. In diesem Freiraum seien auch Äußerungen schutzwürdig, die gegenüber Außenstehenden als ehrverletzend eingestuft würden.

Daher könne der Schwiegersohn von der Schwiegermutter nicht verlangen, den Vorwurf der Kindesmisshandlung zurückzunehmen bzw. ihn im vertrauten Familienkreis nicht zu wiederholen. Die Frau habe ihrem Bedürfnis nachgegeben, sich mit nahen Verwandten über den Schwiegersohn auszusprechen. Das sei nicht rechtswidrig. Dass sie die Aussagen nicht nur über das Telefon weitergegeben, sondern in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp-Nachricht verschickt habe, ändere daran nichts.

Online-Dienstleister und Widerrufsrecht

Telekommunikationsdienstleister muss in der Widerrufsbelehrung seine Service-Telefonnummer angeben

Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen beanstandete die Online-Informationen eines Telekommunikationsdienstleisters zum Widerrufsrecht der Kunden: Das Unternehmen verwendete zwar die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Muster-Widerrufsbelehrung, gab in der Verbraucherinformation aber nicht die Telefonnummer seines Kundenservices an.

Dazu sei der Internet-Dienstleister verpflichtet, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 37/17). Er habe eigens für den Kontakt mit den Kunden geschäftliche Telefonnummern eingerichtet, so das OLG. Diese Nummern müsse das Unternehmen auch in der Widerrufsbelehrung für die Verbraucher angeben. Verbraucher dürften bei Online-Geschäften Verträge nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch, also mündlich widerrufen.

Daher müssten Unternehmer in der Widerrufsbelehrung auch diese Art des Kontakts berücksichtigen und neben Telefaxnummern und E-Mail-Adressen auch die Service-Telefonnummer mitteilen. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Unternehmen ohnehin telefonischen Service für die Kunden anbiete. Dann müsse der Dienstleister auch auf diesem Kommunikationsweg eventuelle Widerrufe entgegennehmen.

Jugendschutz in Videotheken

Wenn auch Kinder und Jugendliche Zutritt zum Laden haben, ist eine Extrakasse für Pornofilme nötig

Eine "Familienvideothek", die auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich war, bot unter anderem Pornofilme an. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verkauf solcher Videos nur zulässig, wenn die indizierten Werke in einem "für Jugendliche nicht zugänglichen Ladengeschäft" aufbewahrt und verkauft werden. Den fraglichen Laden konnten Besucher jedoch nur über eine einzige Tür betreten.

Auf dem Weg in einen separaten Raum für Pornovideos kamen die Interessenten an den Angeboten der Familienvideothek und an der einzigen Kasse vorbei. Der Betreiber einer konkurrierenden Videothek hielt dies für unzulässig und zog gegen seinen Berufskollegen vor Gericht. Das Landgericht Köln gab ihm Recht (81 O 195/94).

Die Videothek dürfe keine Pornofilme mehr anbieten, solange dort auch Personen unter 18 Jahren Zutritt hätten. Anderenfalls liefe die dem Jugendschutz dienende Regelung ins Leere. Zu einem "Ladengeschäft" gehöre nämlich schon vom Wortsinn her eine eigene Kasse, an der die Filme herausgegeben und bezahlt würden. Eine "Mischvideothek" sei auch dann unzulässig, wenn die "verbotene Ware" in einem abgeschlossenen Raum präsentiert werde.

Friseur contra Facebook

Unerwünschte Gratiswerbung: Facebook legte automatisch generierte Webseite für einen Friseursalon an

Ein Friseur klagt gegen das Social-Media-Portal Facebook und gewinnt. Klar, dass sich hier der "David gegen Goliath"-Vergleich aufdrängt. Aber worum ging es bei dem Streit eigentlich? Der US-Konzern legt seinen "Richtlinien" gemäß auch unbestellt und automatisch Webseiten mit Kontaktdaten und Fotos für Geschäfte an: "Eine Seite kann auch dann für dein Unternehmen existieren", wenn sie nicht von einem deiner Mitarbeiter erstellt wurde, heißt es in den "Richtlinien".

Nicht jedem Geschäftsmann gefällt diese Art Gratiswerbung: Ein Friseur aus Hannover verlangte jedenfalls von Facebook, die unerwünschte Seite zu deaktivieren. Sie verschwinde automatisch, wenn er sich einen Facebook-Account zulege, antwortete der US-Konzern. Doch der Friseur wollte mit sozialen Netzwerken generell nichts zu tun haben, lehnte diese Lösung ab und zog 2016 vor Gericht.

Das Landgericht Hannover hatte dem Geschäftsinhaber damals Recht gegeben: Gegen den Willen des Friseurs eine Webseite mit Fotos und Kontaktdaten vom Friseurladen anzulegen, verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte des Inhabers. Zudem sei am Rand der Webseite Reklame anderer Friseursalons zu sehen. Facebook müsse daher die Seite löschen, andernfalls werde ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro fällig. Der US-Konzern ließ die Webseite trotzdem "online" und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Doch im Oktober 2018 verlor Facebook den Rechtsstreit auch in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht Celle, muss nun die 50.000 Euro in die niedersächsische Landeskasse einzahlen und die unerwünschte Werbung entfernen.

Museumsfotos urheberrechtlich geschützt

Wikimedia-Fotograf darf Bilder von Kunstwerken des Reiss-Engelhorn-Museums nicht im Internet veröffentlichen

Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim hatte 1992 alle Kunstwerke von einem Mitarbeiter fotografieren lassen und die Bilder in einem Katalog veröffentlicht. Jahre später hat ein Fotograf, der ehrenamtlich für das Internetlexikon Wikipedia und dessen Medienarchiv tätig ist, Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen: darunter auch Gemälde und andere Objekte aus der Mannheimer Sammlung.

Zum Teil hatte der Wikimedia-Fotograf die Fotos bei einem Museumsbesuch in Mannheim selbst angefertigt, zum Teil hatte er Aufnahmen aus der Publikation des Museums eingescannt. Die im Museum ausgestellten Werke selbst sind urheberrechtlich nicht mehr geschützt, weil die Künstler (= Urheber) durchweg schon länger als 70 Jahre tot sind. Nach dieser Frist "erlischt" das Urheberrecht.

Doch die Stadt Mannheim pochte als Trägerin des kommunalen Museums auf ihre Urheberrechte an den Fotografien ihres Mitarbeiters. Darüber hinaus habe der Wikimedia-Fotograf ihr Eigentum an den dort ausgestellten Objekten verletzt, als er Aufnahmen machte. Fotografieren sei im Museum nämlich verboten. Ohne ihre Erlaubnis dürften die Museumsfotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof gab der Kommune Recht (I ZR 104/17). Die Fotografie eines Gemäldes genieße gemäß dem Urheberrecht "Lichtbildschutz", auch wenn das Gemälde selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sei. Denn der Fotograf eines Gemäldes treffe bei den Aufnahmen gestalterische Entscheidungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt der Aufnahme). Das für Urheberrechtsschutz notwendige Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung werde damit erreicht.

Im Auftrag des Museums habe 1992 ein Mitarbeiter alle Werke fotografiert und den Lichtbildschutz der Stadt Mannheim übertragen. Daher dürfe niemand ohne deren Genehmigung die Bilder veröffentlichen, sie könne Unterlassung der Publikation verlangen. Das gelte auch für die Fotos, die der Wikimedia-Fotograf selbst im Museum anfertigte.

Denn damit habe er gegen das Fotografier-Verbot im Museum verstoßen. Sehe die Benutzungsordnung des Museums ein Verbot vor, erkläre sich jeder Besucher damit einverstanden, indem er eine Eintrittskarte kaufe. Zudem machten im Reiss-Engelhorn-Museum überall Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat auf das Verbot aufmerksam.

Smartphone-Verbot für Achtjährige?

Per Verbot darf sich ein Familiengericht nur einmischen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist

Getrennt lebende Ehepartner stritten darum, bei wem die achtjährige Tochter wohnen sollte. Während des Verfahrens wurde natürlich auch das Kind angehört. Dabei kam unter anderem zur Sprache, dass das Mädchen ein eigenes Smartphone besaß und auch über Geräte der Mutter freien Internetzugang hatte. Das Familiengericht übertrug der Mutter das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

Zugleich trug es ihr auf, dem Kind feste Regeln für die Mediennutzung zu geben. Für die im Haushalt verfügbaren Geräte (Fernseher, Computer, Tablet, Spielkonsole) sollte sie verbindliche Nutzungszeiten und Inhalte festlegen und dem Gericht mitteilen. Darüber hinaus sollte sie dem Kind das eigene Smartphone entziehen. Diese Auflagen sollten bis zum zwölften Geburtstag der Tochter gelten.

Dagegen legten die Mutter und der Verfahrensbeistand des Kindes Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob die Auflagen auf (2 UF 41/18). Ein Familiengericht dürfe nicht vorbeugend in die Erziehung der Eltern eingreifen, erklärte das OLG. Ein Eingriff in das Elternrecht sei nur gerechtfertigt, wenn feststehe, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei — die bloße Möglichkeit eines Schadens reiche für so eine Maßnahme nicht aus.

Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten z.B. über YouTube könne schädliche Wirkungen haben. Gleiches gelte aber für Spiele mit verstörenden Inhalten oder für die Verwendung von WhatsApp, denn da könnten Kinder als Empfänger unerwünschter Nachrichten betroffen sein. Dass die Nutzung von Medien allgemein mit Risiken verbunden sei, begründe noch keine konkrete Gefahr für das Wohlergehen der Achtjährigen.

Allein der Besitz eines Smartphones bzw. der problemlose Zugang zum Internet rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Mutter ihr Kind schädige. Eltern müssten Maßstäbe für die Mediennutzung eigenverantwortlich festlegen und das Tun ihrer Kinder pädagogisch begleiten. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Staates, die bestmögliche Erziehung zu gewährleisten, sondern die der Eltern.