Eine Fernsehzeitschrift stellte vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren auf ihr Facebook-Profil. Darunter der Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Wer die Meldung anklickte, landete auf der Internetseite der Zeitschrift. Dort wurde korrekt über die Krankheit eines der Abgebildeten berichtet, Informationen zu den anderen Prominenten gab es nicht.
Als öffentliche Kritik an diesem Vorgehen aufkam, löschte die Redaktion den Text. Einem der Moderatoren reichte das nicht, er verklagte den Zeitschriftenverlag. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach ihm 20.000 Euro zu, weil die Zeitschrift sein Bild in unzulässiger Weise kommerziell genutzt habe (15 U 160/18). Der redaktionelle Beitrag habe keinerlei Bezug zum Moderator: Ihn mit einer möglichen Krebserkrankung in Verbindung zu bringen, grenze an eine bewusste Falschmeldung.
Sein Bild sei als so genannter "Klickköder" ("clickbaiting") missbraucht worden. Da solle eine reißerische Überschrift in Kombination mit Bildern Prominenter die Leser neugierig machen und zum Weiterklicken animieren. Die Zeitschrift habe die Bekanntheit der Abgebildeten gezielt ausgenützt, um möglichst viel "Traffic" auf ihre Webseite umzuleiten. So wolle sie ihren Internetauftritt bekannter machen und durch mehr "Klicks" höhere Werbeeinnahmen erzielen.
Die 20.000 Euro stellten eine Art fiktiver Lizenzgebühr dar, so das OLG. Der Verlag müsse die Summe zahlen, die er dadurch "einsparte", dass er vom TV-Moderator keine Lizenz für die Publikation des Bildes erworben habe (auch wenn der Betroffene gar nicht bereit gewesen wäre, dem Verlag sein Bild für diese Art Verwendung zu überlassen). Die Zahlung solle den rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ausgleichen.
Die fiktive Lizenzgebühr sei relativ hoch ausgefallen, weil der beliebte Moderator großen "Werbewert" habe und zudem im Zusammenhang mit einem sensiblen Thema wie Krebs als "Klickköder" herhalten musste. (Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)