Medien und Kommunikation

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Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Sind Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor

Von Crowdworking (crowd = Menge) spricht man, wenn über eine Internetplattform einer unbestimmten Zahl von Personen bestimmte Arbeiten angeboten werden, wie z.B. das Durchführen von Preisvergleichen.

Solche Aufträge erledigte auch Herr T: Er kontrollierte für Markenhersteller aller Art die Präsentation ihrer Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Die Aufträge wurden über eine Webseite vergeben, mit deren Betreiberin Herr T eine "Basisvereinbarung" getroffen hatte.

Die Vereinbarung mit der Vermittler-Firma berechtigte ihn dazu, Aufträge in einem selbst gewählten Bereich (bis zu 50 Kilometer um seinen Wohnort herum) zu übernehmen. Akzeptierte der Crowdworker einen Auftrag, sollte er ihn innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Er war jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Umgekehrt war auch die Vermittler-Firma nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu vergeben.

Als sie die Zusammenarbeit beendete, zog der Crowdworker vor Gericht. Die Vermittler-Firma müsse ihn als Arbeitnehmer behandeln, verlangte T — dann hätte er nämlich Kündigungsschutz beanspruchen können. Doch daraus wurde nichts.

Eine Vereinbarung, die den Auftragnehmer nicht dazu verpflichte, Aufträge zu akzeptieren, begründe kein Arbeitsverhältnis, urteilte das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19).

Nach der gesetzlichen Definition setze ein Arbeitsvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, "fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten". Arbeitnehmer müssten Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung beachten und seien in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.

Die Basisvereinbarung mit der Vermittler-Firma dagegen habe Herrn T zu nichts verpflichtet. Als bloßer Rahmenvertrag konnte sie auch per E-Mail gekündigt werden. Der Umstand, dass Herr T seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Aufträgen verdient habe und deshalb darauf angewiesen sei, auch künftig Aufträge zu erhalten, führe nicht zu einem Arbeitsvertrag. In den Genuss der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer komme der Crowdworker also nicht.

Jahresabo für 1.298 Euro!

Wucherpreis: Überraschende Verlängerungsklausel in einem Probe-Abo-Vertrag ist unwirksam

Die Berliner Herausgeberin eines Börsenbriefs versteht sich offenbar auf lukrative Geschäfte, solche der eher fragwürdigen Art. Einmal pro Woche verlegt sie ihren Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Anfang 2019 bot die Firma auf ihrer Internetseite ein Testabonnement zum Kennenlernen an, mit drei Monaten Laufzeit zum Preis von 9,99 Euro. Dieses "limitierte Angebot für neue Leser" ende heute um 23.59 Uhr, hieß es da.

Ein Münchner Interessent bestellte am 16. Januar das Testabonnement. Die Börsenbrieffirma bestätigte den Abschluss per E-Mail, der Neukunde zahlte die 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt — so der Münchner später vor Gericht —, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma verlängerte sich das Abonnement um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt wurde.

Mitte März 2019 stellte die Firma dem Münchner den Preis für ein Jahresabonnement (1.298 Euro) für den Zeitraum vom 17. April 2019 bis 17. April 2020 in Rechnung. Sofort widerrief der "Kunde wider Willen" den angeblichen Vertragsschluss. Darauf ließ sich die Firma nicht ein: Man interpretiere sein Schreiben als Kündigung zum 17. April 2020, teilte sie mit, und klagte auf Zahlung von 1.298 Euro.

Darauf habe die Herausgeberin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München: Denn die Verlängerungsklausel in ihrem Vertragsformular sei für den Vertragspartner überraschend und deshalb unwirksam (261 C 11659/19). An sich seien solche Regelungen zwar üblich: Die Vertragslaufzeit verlängere sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt werde. Kunden müssten aber nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die vierfache Zeit verlängere und das zum dreißig Mal höheren Preis!

Wenn man genau betrachte, wie die Internetseite der Firma gestaltet sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sie es darauf anlege, Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Potenzielle Kunden würden mit einem günstigen Testabonnement für einen kurzen Zeitraum "geködert", um dann wegen der ausbleibenden Kündigung den Preis drastisch steigern zu können. Allerdings finde sich in den AGB nirgends ein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte.

Firma verkauft erfundene Hotel-Bewertungen

Landgericht München I erklärt das dubiose Geschäftsmodell für rechtswidrig

Wer sich auf Internet-Bewertungen verlässt, ist von allen guten Geistern verlassen — egal, in welcher Branche: Es ist (fast) alles "Fake", so kann man den aktuellen Stand zusammenfassen. Aber vielleicht ist ja Besserung in Sicht! Jedenfalls hat das Landgericht München I gekaufte Fake-Bewertungen im Internet für rechtswidrig erklärt. Anlass für diese Entscheidung war eine Klage des Urlaubsportals Holidaycheck gegen die Firma Fivestar Marketing mit Firmensitz in Belize (Südamerika).

Anders als andere Firmen mit dem gleichen, dubiosen Geschäftsmodell lässt Fivestar Bewertungen nicht automatisch "generieren", sondern von freien Mitarbeitern: Sie produzieren erfundene Lobhudeleien quer durch alle Branchen. Fivestar beschreibt sein Firmenangebot so: "Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops".

Am teuersten verkauft Fivestar Amazon-Bewertungen (ab 19,40 Euro aufwärts). Vielleicht sind sie aber nicht mehr lange zu haben, denn Amazon hat gegen Fivestar ebenfalls schon juristische Schritte unternommen.

Das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Medienkonzern Burda gehört, hat sich gegen Fake-Rezensionen von Hotels und Ferienhäusern gewehrt, die von den Hoteliers bzw. von Hausvermietern auf dem Internetportal eingestellt werden. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 1734/19): Fivestar dürfe keine Bewertungen von Personen verkaufen, die in dem betreffenden Hotel oder Ferienhaus nicht wirklich übernachtet hätten.

Darüber hinaus müsse die Firma dafür sorgen, dass ihre Kunden aus der Reisebranche die entsprechenden Fake-Bewertungen zurückziehen bzw. löschen. Dem Urlaubsportal Holidaycheck müsse die Firma Fivestar außerdem Auskunft darüber geben, von wem die erfundenen Bewertungen stammten. Fivestar-Rezensenten hätten die benoteten Hotels und Ferienhäuser "nie von außen, geschweige denn von innen gesehen", so der Vorsitzende Richter.

Dienstrechner eines Angestellten durchsucht

Erkenntnisse aus Dateien, die nicht als privat gekennzeichnet sind, dürfen im Kündigungsschutzprozess verwendet werden

Der Angestellte war seit 1996 bei einem Autohersteller beschäftigt. Wegen des Verdachts, er könnte Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben haben, sollte sein Dienstrechner untersucht werden. Der Arbeitnehmer kooperierte, nannte seine Passwörter und gab "private" Dateien auf dem Laptop an, die nicht durchsucht werden sollten.

Die Mitarbeiter der internen Revision entdeckten im Rechner eine — nicht als privat gekennzeichnete — Datei mit dem Namen "Tankbelege.xls". Darin hatte der Arbeitnehmer aufgelistet, wann er mit der Firmen-Tankkarte getankt hatte. Die Aufstellung erweckte den dringenden Verdacht, dass der Mann nicht nur den Dienstwagen, sondern auch sein Privatauto öfter auf Kosten der Firma vollgetankt hatte. Deshalb wurde der Mann fristlos entlassen.

Er erhob Kündigungsschutzklage und pochte darauf, der Arbeitgeber hätte die Datei auf seinem Dienstrechner nicht verwerten dürfen. Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 426/18). Zunächst betonte es, dass der begründete Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertige. Schon der Verdacht zerstöre das nötige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Datenschutz stehe der Kündigung nicht entgegen: Der Arbeitgeber habe die Inhalte der Datei "Tankbelege.xls" öffnen, einsehen und kopieren dürfen. Das gelte für alle personenbezogenen Daten von Beschäftigten, wenn dies für das Arbeitsverhältnis notwendig sei — z.B. zur Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seine Pflichten erfülle, oder um eine Pflichtverletzung aufzudecken. Wenn zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründeten, könnten sie ebenfalls verwendet werden.

Arbeitgeber dürften auf dem Dienstrechner gespeicherte Daten einsehen, die nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anlass der Prüfung nicht willkürlich sei und die Maßnahme offen erfolge. Der Arbeitnehmer müsse vorher darüber informiert werden, warum sein Computer überprüft werde, und darüber, dass er "private" Daten auf dem PC sichern könne. Dann sei der Zugriff auf die dienstlichen Daten zulässig.

Im konkreten Fall sei dem Arbeitnehmer die Reichweite der Untersuchung klar mitgeteilt worden. Er habe gewusst, dass die gesamte Festplatte geprüft werden sollte. Eben deshalb habe der Angestellte gegenüber der internen Revision einige Dateien als privat gekennzeichnet. Deshalb habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass die übrigen Dateien dienstlich waren und der Arbeitnehmer mit ihrer Auswertung einverstanden war.

Traumschiff-Kapitän als Werber wider willen

Mit Bildern beliebter Schauspieler machte "Bild am Sonntag" Reklame für ein Gewinnspiel

Unter dem Motto "Urlaubslotto" verloste die Zeitung "Bild am Sonntag" Karten für eine Kreuzfahrt. Sie forderte ihre Leser auf, über Mehrwertdienstnummern anzurufen und am Gewinnspiel teilzunehmen. Die Ankündigung des "Urlaubslottos" garnierte die Zeitung mit Bildern: Fotos von drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der TV-Serie "Das Traumschiff".

Die hier Abgebildeten würden die Leser auf der Kreuzfahrt zwar nicht treffen, lautete der Text dazu: "Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Ein früherer Darsteller des Traumschiff-Kapitäns freute sich ganz und gar nicht über diese Rolle und zog gegen den Zeitungsverlag vor Gericht. Ohne seine Erlaubnis dürfe die Zeitung sein Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (15 U 39/19). "Bild am Sonntag" habe das Gewinnspiel nicht ohne dessen Wissen mit dem ehemaligen "Traumschiff-Kapitän" bebildern dürfen, entschied das OLG.

Das Foto habe in diesem Zusammenhang überhaupt keinen Nachrichtenwert, werde nur als Reklame verwendet. Offenbar mit dem Kalkül, der Schauspieler werde von den Lesern als "Garant" für eine Traumreise angesehen, seine Beliebtheit werde auf den Hauptgewinn abfärben und die Leser zur Teilnahme am Gewinnspiel animieren. Das Bild solle die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern lenken, mit denen der Verlag das "Urlaubslotto" finanzieren wolle.

Das OLG wies das Argument der Zeitung zurück, das Bild "symbolisiere" doch nur die ausgelobte Traumreise. Wollte man dieses Argument gelten lassen, hätten Prominente praktisch kein Recht mehr, über ihr eigenes Bild zu entscheiden. Mit dieser Begründung könnte man auch das Foto eines Fußballspielers als "Symbolbild" für alle Gewinnspiele verwenden, bei denen Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen seien — unabhängig davon, ob der abgebildete Spieler mitspiele.

Der Zeitungsverlag müsse dem Schauspieler den Betrag zahlen, der der üblichen Lizenzgebühr für solche Fotos entspreche. Damit der unzulässig Abgebildete seinen Anspruch einschätzen könne, müsse ihm der Verlag Auskunft über die Druckauflage der Zeitung am Erscheinungstag des Artikels erteilen. (Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

"Cookies" müssen "aktiv" bejaht werden!

Kurzartikel

Fast auf jeder Webseite, die Internetnutzer aufrufen, werden sie dazu aufgefordert, dem Setzen von "Cookies" zuzustimmen. So werden für Werbezwecke Informationen über ihr Surfverhalten gesammelt. Dem müssen die Nutzer aktiv zustimmen: Ein voreingestelltes "Ankreuzkästchen" — das der Nutzer wegklicken muss, wenn er nicht einwilligt — genügt nicht als Zustimmung. Diese Vorschrift soll laut EuGH die Internetnutzer davor schützen, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in ihre Geräte und damit in ihre Privatsphäre eindringen.

"Topf Secret"

Kommune darf Hygieneprüfberichte über Lokale und Märkte ans Internetportal von Foodwatch herausgeben

Die Verbraucherorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative "FragDenStaat" setzen sich schon lange dafür ein, die Ergebnisse von Hygieneprüfungen in Restaurants und Lebensmittelmärkten zu veröffentlichen. Natürlich in der Hoffnung, dass publik gemachte "schlechte Noten" schneller zu Verbesserungen führen.

Den konkreten Streit löste ein Nutzer des Internetportals von Foodwatch aus, das "Topf Secret" heißt. Der Nutzer verlangte von der Stadt Karlsruhe Auskunft über das Resultat der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in einem Supermarkt. Die Kommune war damit einverstanden, dem Internetportal die Informationen zukommen zu lassen. Doch bevor sie Auskunft erteilen konnte, wurde die Stadt von der Betreiberin des Supermarkts juristisch ausgebremst.

Es gelang der Marktinhaberin jedoch nicht, die Publikation zu verhindern: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte ihren Eilantrag ab und entschied, die Kommune dürfe die Hygieneberichte an Nutzer von "Topf Secret" herausgeben (3 K 5407/19). Laut Verbraucherinformationsgesetz hätten Verbraucher Anspruch auf Informationen darüber, ob Betriebe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhielten oder nicht.

Dieser Anspruch sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob ein Verstoß bereits durch Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts festgestellt wurde. Gründe, die Auskunft zu verbieten, wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, liege in der Natur der Sache und stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Einkauf im Google-Playstore

Unzureichende Information über das Widerrufsrecht der Kunden: Mit einem Klick ist es weg

Auch beim Online-Kauf digitaler Inhalte (Videos, Spiele) haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete, der Google-Playstore informiere seine Kunden nicht deutlich genug darüber, dass sie ihr Widerrufsrecht automatisch verlieren, wenn sie auf "Kaufen" klicken.

Dabei weist der Playstore ausdrücklich darauf hin: "Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst". Stein des Anstoßes für die Verbraucherschützer: Durch den Klick auf den Button "Kaufen" wird sofort und automatisch der "Download" und der Verlust des Widerrufsrechts ausgelöst.

Deshalb reiche ein Hinweis vor dem "Kaufen-Button" als Information für die Kunden nicht aus, urteilte auch das Landgericht Köln (31 O 372/17). Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Internetnutzern deutlich vor Augen geführt werden. Es dürfe erst dann erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor explizit dem Beginn des Downloads zugestimmt und zudem seine Kenntnis davon bestätigt habe, damit das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Beim Klick auf "Kaufen" konzentrierten sich die Verbraucher darauf, die Bestellung abzuschließen. Dabei nähmen sie in der Regel gar nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Herunterladen zustimmten und ihr Widerrufsrecht einbüßten. Deshalb sei es notwendig, die beiden Vorgänge — Kauf und sofortiger Download — zu trennen. Man müsse den Kunden abverlangen, ihre Zustimmung (nur) zum automatischen Herunterladen separat zum Ausdruck zu bringen.

Müssen Verbraucher ihre SIM-Karte zurückgeben?

Nach Vertragsende bekommen Kunden ihr Restguthaben auch ohne Rücksendung der Karte erstattet

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Vertragsbedingungen von "Aldi Talk": Das ist ein Sondertarif des Mobilfunkanbieters E-Plus, den er über die Supermarktkette Aldi vertrieb. In der strittigen Klausel forderte das Unternehmen, Kunden müssten ihre SIM-Karte zurückgeben, wenn sie den Vertrag kündigten — andernfalls werde E-Plus das Restguthaben nicht auszahlen.

Das wurde so ver-klausuliert: "(Der Kunde) ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags". Was vermutlich nicht allzu viele Verbraucher verstanden, wussten die Experten für Verbraucherschutz sehr wohl zu deuten. Sie zogen gegen die Klausel vor Gericht, weil sie die Aldi-Talk-Kunden unangemessen benachteiligte.

Beim Landgericht Düsseldorf setzten sich die Verbraucherschützer durch (12 O 264/18). Mobilfunkanbieter dürften die Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende nicht davon abhängig machen, dass Kunden ihre SIM-Karte zurückschickten, urteilte das Landgericht. Diese Pflicht könnte Verbraucher davon abhalten, sich das Guthaben erstatten zu lassen. Der Verdacht sei wohl nicht ganz abwegig, dass hier das Motiv für die Klausel zu suchen sei...

Sachlich begründet sei die Regelung jedenfalls nicht. Wenn eine SIM-Karte gesperrt oder deaktiviert werde, bestehe keine Gefahr von Datenmissbrauch. Vollends unglaubwürdig sei die Behauptung des Mobilfunkanbieters, er beabsichtige, die unbrauchbaren SIM-Karten dem "Wertstoffkreislauf zuzuführen". Das Unternehmen habe vor dem Rechtsstreit nie öffentlich über die Einführung so eines Recycling-Verfahrens gesprochen. E-Plus müsse die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Rüffel für Viagogo

"Ausverkauft": Irreführende Reklame der Ticketplattform für Passionsspiele-Tickets

Mit vollmundigen Versprechen geizt die Ticketplattform Viagogo selbst dann nicht, wenn sie diese nicht einhalten kann (siehe Artikel Nr. 55955: "Garantiert gültige Tickets"). Das wurde bereits gerichtlich festgestellt. Einen weiteren Rechtsstreit handelte sich der Tickethändler mit den Passionsspielen von Oberammergau ein.

Die kommunale Betreiberin der Passionsspiele verklagte Zweitverkäufer Viagogo wegen seiner aggressiven Reklame. Viagogo bewerbe Karten für die Passionsspiele mit Hinweisen wie "ausverkauft" oder "nur noch wenige Tickets verfügbar". Dabei sei Viagogo nur eine Internetplattform, auf der vor allem Privatpersonen und Händler ihre Karten anbieten. Solche Angaben seien irreführend, beanstandete die Betreibergesellschaft.

Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht (29 U 1862/19). Viagogo stelle nur die Plattform zur Verfügung, auf der Dritte Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte oder Theatervorstellungen verkauften. Das Angebot könne täglich wechseln. Viagogo selbst verfüge gar nicht über fixe Ticket-Kontingente, die "ausverkauft" sein könnten.

Dennoch würden die Angebote begleitet von plakativen Aussagen wie: "Die günstigsten Tickets sind schon fast alle weg" oder: "Weniger als ein Prozent der Karten für diese Veranstaltung sind noch übrig".

Diese Art Werbung suggeriere den Interessenten, sie müssten unbedingt rasch bestellen, um ein Ticket zu ergattern. Über die Anzahl der Karten, die für die Passionsspiele tatsächlich verfügbar seien, sagten die Sprüche auf Viagogo jedoch nichts aus. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Karten hier wesentlich mehr kosteten als beim direkten Bezug über die Passionsspiele (30 bis 180 Euro, auf Viagogo dagegen zwischen 200 und 300 Euro).

Illegales Filesharing eines Zwölfjährigen

Computerspiel heruntergeladen: Hat der Stiefvater seine Aufsichtspflicht verletzt?

Ein Zwölfjähriger hatte sich illegal aus dem Internet ein Computerspiel "besorgt". Die Rechteinhaberin und Produzentin des Computerspiels ermittelte die IP-Adresse und verlangte vom Stiefvater des Jungen eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz. Der Mann räumte nach einem Gespräch mit dem Übeltäter zwar die rechtswidrige Tat ein. Trotzdem könne die Produzentin von ihm keinen Schadenersatz verlangen, erklärte der Stiefvater: Denn er und seine Frau hätten dem Jungen "Filesharing" ausdrücklich verboten.

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage des Unternehmens mit der Begründung ab, dass der Stiefvater nicht verpflichtet sei, das Kind zu beaufsichtigen. Damit war das Landgericht Frankfurt zwar nicht einverstanden, dennoch verlor die Spieleproduzentin den Rechtsstreit auch in dieser Instanz (2-03 S 2/18).

Lebe ein minderjähriges Kind im Haushalt des Stiefvaters, werde er dem Kind gegenüber in der Regel auch befugt sein, Gebote auszusprechen und durchzusetzen, so das Landgericht. Wenn die Eltern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbarten, habe also auch der Stiefvater eine Aufsichtspflicht.

Die sei im konkreten Fall aber nicht verletzt worden. Eltern müssten natürlich verhindern, dass ihre Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen teilnähmen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügten sie ihrer Aufsichtspflicht jedoch, wenn sie das Kind darüber aufklärten, dass diese Teilnahme rechtswidrig sei und unterbleiben müsse. Das sei hier geschehen. Der Junge habe glaubwürdig bezeugt, er habe bei jedem Download bei den Eltern nachfragen sollen. Sie hätten ihm klipp und klar gesagt, dass Filesharing verboten sei.

Darüber habe er sich nur dieses eine Mal hinweggesetzt, weil das Computerspiel erst ab 18 Jahren freigegeben war — das hätten ihm die Eltern nie gekauft. Das habe auch die Mutter bestätigt: Ihr Sohn habe mit ca. 11 Jahren erstmals einen Computer bekommen. Ihr Mann und sie hätten ihm sofort gesagt, er dürfe nichts Verbotenes herunterladen und müsse immer vorher fragen. Computerspiele seien grundsätzlich, wenn geeignet, gekauft und nicht heruntergeladen worden. Die Eltern seien also für die Verletzung des Urheberrechts der Spieleproduzentin nicht verantwortlich.

Schleichwerbung auf Instagram

Sollen Produkttipps den Absatz fördern, muss der "Influencer" auf den kommerziellen Zweck des Internetauftritts hinweisen

Schlagzeilen wegen Schleichwerbung machen bisher meist "Influencer" aus der Modebranche. Doch das Phänomen zieht längst weitere Kreise, wie dieser Rechtsstreit zeigt: Ein "Aquascaper" — der von Berufs wegen Aquarienlandschaften gestaltet — präsentiert auf seinem Instagram-Account Aquarien, Zubehör und Wasserpflanzen. Darunter Wasserpflanzen einer Firma, für die der Mann nebenbei als Spezialist für "social media" arbeitet.

Für Internetnutzer, die auf eines seiner Bilder auf Instagram klicken, werden die Namen von Firmen und Marken der abgebildeten Produkte eingeblendet. Klicken sie noch einmal, werden die Internetnutzer auf den Instagram-Account der Firma weitergeleitet. Ein Verein, der im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen gegen "unlauteren Wettbewerb" kämpft, beanstandete diese Art der Präsentation in sozialen Medien als Schleichwerbung: Der "Aquascaper" verschleiere den kommerziellen Zweck seiner Produktempfehlungen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Verein Recht: Hier handle es sich um verbotene getarnte Werbung (6 W 35/19). Denn der "Influencer" gebe Produkttipps, ohne den kommerziellen Charakter der Präsentation zu verdeutlichen. Die Links von den gezeigten Produkten zum Instagram-Account des jeweiligen Herstellers seien "ein starkes Indiz" dafür, dass es hier nicht um private Tipps gehe. Der Internetauftritt stelle Werbung dar, die den Absatz der Aquarien und Zubehörartikel fördern solle.

Tipps vom Spezialisten mit Sachkenntnis sollten Aquarienfreunde dazu veranlassen, Produkte zu erwerben, die sie sonst vielleicht nicht kaufen würden. Dafür erhalte der "Influencer" Entgelt oder andere geldwerte Vorteile wie Rabatte oder Produkte. Er befasse sich hauptberuflich mit den Produkten, die er abbilde und empfehle. Dass der "Aquascaper" geschäftliche Beziehungen zu mindestens einem der Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere, sei belegt. Daher müsse er auf den kommerziellen Zweck des Internetauftritts hinweisen.

Auf der Jagd nach "Klicks"

Prominenter wehrt sich gegen den Missbrauch seines Bildes als "Klickköder"

Eine Fernsehzeitschrift stellte vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren auf ihr Facebook-Profil. Darunter der Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Wer die Meldung anklickte, landete auf der Internetseite der Zeitschrift. Dort wurde korrekt über die Krankheit eines der Abgebildeten berichtet, Informationen zu den anderen Prominenten gab es nicht.

Als öffentliche Kritik an diesem Vorgehen aufkam, löschte die Redaktion den Text. Einem der Moderatoren reichte das nicht, er verklagte den Zeitschriftenverlag. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach ihm 20.000 Euro zu, weil die Zeitschrift sein Bild in unzulässiger Weise kommerziell genutzt habe (15 U 160/18). Der redaktionelle Beitrag habe keinerlei Bezug zum Moderator: Ihn mit einer möglichen Krebserkrankung in Verbindung zu bringen, grenze an eine bewusste Falschmeldung.

Sein Bild sei als so genannter "Klickköder" ("clickbaiting") missbraucht worden. Da solle eine reißerische Überschrift in Kombination mit Bildern Prominenter die Leser neugierig machen und zum Weiterklicken animieren. Die Zeitschrift habe die Bekanntheit der Abgebildeten gezielt ausgenützt, um möglichst viel "Traffic" auf ihre Webseite umzuleiten. So wolle sie ihren Internetauftritt bekannter machen und durch mehr "Klicks" höhere Werbeeinnahmen erzielen.

Die 20.000 Euro stellten eine Art fiktiver Lizenzgebühr dar, so das OLG. Der Verlag müsse die Summe zahlen, die er dadurch "einsparte", dass er vom TV-Moderator keine Lizenz für die Publikation des Bildes erworben habe (auch wenn der Betroffene gar nicht bereit gewesen wäre, dem Verlag sein Bild für diese Art Verwendung zu überlassen). Die Zahlung solle den rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ausgleichen.

Die fiktive Lizenzgebühr sei relativ hoch ausgefallen, weil der beliebte Moderator großen "Werbewert" habe und zudem im Zusammenhang mit einem sensiblen Thema wie Krebs als "Klickköder" herhalten musste. (Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Heimlich Videos von Lehrern aufgenommen

Bilder und Beleidigungen auf Instagram stören den Schulfrieden: Schüler vom Unterricht suspendiert

Plötzlich waren auf Instagram Bilder von Lehrern einer Integrierten Gesamtschule in Berlin aufgetaucht, versehen mit beleidigenden Kommentaren. Ermittlungen ergaben, dass zwei Schüler der zehnten Klasse heimlich Videos und Fotos von den Lehrkräften angefertigt hatten. Sie leiteten die Aufnahmen an einen Mitschüler weiter, der sie auf Instagram verbreitete und kommentierte.

Die Schulleiterin suspendierte die zwei Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19).). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Schüler nicht wussten, was ihr Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde. Einer von ihnen betreibe ja selbst einen Instagram-Account.

Wer solche Inhalte, die betroffene Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßstellten, in den sozialen Medien verbreite oder das Material dafür liefere, störe das geordnete Schulleben, erklärte das Gericht. So eine Publikation erschüttere das Vertrauen der Schülerschaft in den "regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen".

Handy beim Autofahren bedient?

Videotelefonate sind auch dann verboten, wenn der Fahrer das Smartphone nicht in die Hand nimmt

Es war schon 23 Uhr, als das Polizeifahrzeug den Kia von Autofahrerin A überholte. Dem Polizisten auf dem Beifahrersitz fiel das Smartphone auf dem Armaturenbrett ins Auge. Auf dem leuchtenden Display sah er einen Kopf. Die Autofahrerin schien sich angeregt zu unterhalten. Mal guckte sie aufs Display, mal auf die Straße. Das brachte ihr eine Strafanzeige und 100 Euro Geldbuße ein.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg gab Frau A freimütig das Videotelefonat zu: Das sei doch nicht verboten. Die Verbindung mit dem Gesprächspartner habe sie schon hergestellt, bevor sie losgefahren sei. Das Telefon habe sie auf dem Armaturenbrett abgestellt und nicht etwa in der Hand gehalten. Sie habe freie Sicht auf Straße und Tacho gehabt und beide Hände am Lenkrad.

Verboten sei jede Beschäftigung mit elektronischen Geräten, die es erfordere, den Blick länger vom Verkehrsgeschehen abzuwenden, erklärte ihr das Amtsgericht Magdeburg (50 OWi 775 Js 15999/18.). Was hier "kurz" oder "lang" bedeute, habe der Gesetzgeber zwar nicht präzise definiert. Fest stehe aber: Das Lesen von Kurznachrichten oder das Nutzen von Multimediaangeboten wie Internet oder Fernsehen sei auch dann unzulässig, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon nicht in der Hand halte.

Ein Videotelefonat sei nicht anders zu bewerten: Wenn sich der Autofahrer darauf konzentriere, Ton und Bild gleichzeitig zu erfassen, sei das Ablenkungspotenzial sehr groß. Bewegte Bilder auf dem Empfangsgerät wahrzunehmen und zugleich das Gespräch zu führen, verlange viel Aufmerksamkeit. Zudem sei es schon dunkel gewesen, als Frau A telefonierte. Da müssten sich dann zusätzlich die Augen abwechselnd auf das helle Display und auf die dunkle Straße einstellen.

Trauerfeier gefilmt

Sohn der Verstorbenen verlangt Sendestopp im Schulfernsehen

Für den Dokumentarfilm "Die Stadt als Lebensraum" hatte der Regisseur eine Trauerfeier gefilmt. Dabei wurde eine Frau zu Grabe getragen, die Selbstmord verübt hatte. Nachdem der Film mehrmals am Vormittag im Schulfernsehen gesendet worden war, wollte der Sohn der Toten die Ausstrahlung gerichtlich verbieten lassen.

Begründung: Er sei in dem Film deutlich als Mitglied des Trauerzuges erkennbar. Das verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht. Er müsse es nicht hinnehmen, öffentlich während einer Zeremonie gezeigt zu werden, die zum intimsten und privatesten Bereich des menschlichen Lebens zähle. Doch das Landgericht Köln entschied, dass der Film weiterhin ausgestrahlt werden darf (28 S 3/94).

In dem gerügten Filmausschnitt würden die am Trauerzug teilnehmenden Personen weder vergrößert in den Vordergrund des Bildes geholt, noch in anderer Weise hervorgehoben. Aus dem Kommentar ergebe sich eindeutig, dass es dem Film nicht darauf ankomme, die abgebildeten Personen darzustellen. Es gehe vielmehr um den Vorgang "Trauerzug".

Es handle sich um eine sehr distanzierte und in keiner Weise individualisierende Darstellung. Auch wenn die besonderen Umstände des Todes seiner Mutter sehr schmerzlich seien, und der Film die Erinnerung daran in besonders starker Weise hervorrufe, könne der Sohn nicht verlangen, den Film künftig nicht mehr zu senden.

Böhmermann gegen "Computer Bild"

Zeitschrift durfte einen Artikel über DVB-T2-HD-Reiceiver mit einem Foto des TV-Satirikers bebildern

Die Zeitschrift "Computer Bild" hatte ihre Leser in einem Artikel über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert. Titel: "Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV. Endlich scharf". Der Artikel wies auch auf ein "Aktionsangebot" des Receiver-Produzenten hin. Bebildert war der Beitrag mit einem Foto des Fernsehmoderators Jan Böhmermann ("Neo Magazin Royale"), das ohne dessen Einverständnis abgedruckt wurde. Der TV-Satiriker klagte dagegen.

Das Oberlandesgericht Köln erklärte jedoch die Veröffentlichung des Fotos für zulässig (15 U 46/18). Der Artikel werbe zwar nebenbei für den HD-Receiver, informiere aber in erster Linie die Leser über die Umstellung auf die DVB-T2-Technik. Er enthalte technische Ratschläge zu dem Thema, das seinerzeit in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert worden sei. Auch die Bildunterschrift "Endlich scharf" sei nicht einfach Reklame, sondern habe einen Informationsgehalt.

Damit sei zum einen die Qualität des Fernsehbildes in HD gemeint. Zum anderen werde auf eine Eigenschaft von Böhmermann als Moderator einer Satiresendung angespielt. Spätestens seit der Veröffentlichung seines Erdogan-Gedichts "Schmähkritik" gelte Böhmermann als "scharfer" Satiriker. Das Gedicht sei den Lesern präsent gewesen: Denn eine Woche vor dem Erscheinen der "Computer Bild" habe das Landgericht Hamburg unter großem öffentlichem Interesse über die Zulässigkeit des Gedichts geurteilt.

Die Ergänzung "endlich" beziehe sich auf das schärfere TV-Bild, drücke aber auch aus, dass der Autor von "Computer Bild" die Arbeit des Moderators wertschätze. Herr Böhmermann müsse die Veröffentlichung des Bildes in diesem Zusammenhang hinnehmen. Das Standbild aus seiner TV-Sendung verletze sein Persönlichkeitsrecht nur geringfügig, weil der Artikel keineswegs den Eindruck erwecke, dass der Satiriker für den Receiver werbe.

Zahnpasta mit "uralter" Öko-Test-Bestnote

Kurzartikel

Die Zeitschrift "Öko-Test" klagte gegen den Hersteller einer Zahnpasta, die bei einem Test 2005 mit "sehr gut" abgeschnitten hatte: Er dürfe das Gütesiegel nicht mehr auf die Zahnpasta-Verpackung drucken, weil es längst aktuellere Tests gebe. Zudem habe der Hersteller das Produkt verändert. Doch die EU-Richter untersagten die weitere Nutzung des "Öko-Test"-Labels nicht. Ein Verbot käme nur in Betracht, wenn das Logo missbraucht werde und die Wertschätzung der Verbraucher für das Gütesiegel "Öko-Test" darunter leiden würde.

Eltern haften für illegales Filesharing

Eltern müssen das verantwortliche Kind nicht verraten, das bewahrt sie aber nicht vor Schadenersatzansprüchen

Über den Internetanschluss eines Ehepaares war ein Musikalbum illegal in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Der Konzern Sony — Inhaber der Urheberrechte an dem Musikalbum — hatte die Anschlussinhaber mit Erfolg auf Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten verklagt. Die Eltern dreier Kinder sagten vor Gericht, sie wüssten, welches ihrer Kinder für das illegale Filesharing verantwortlich war. Den Namen würden sie aber nicht offenbaren.

Berufung und Revision gegen das Urteil des Landgerichts blieben erfolglos. Nun erhob das Ehepaar Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen und pochte auf sein Elternrecht: Niemand müsse vor Gericht sein eigenes Kind belasten, wo bliebe denn da der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie? Wenn sie das Recht hätten zu schweigen, könne man sie doch nicht aus dem gleichen Grund dazu verurteilen, an den Musikkonzern Schadenersatz zu leisten.

Die bisher in dieser Sache ergangenen Urteile hätten das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2556/17). Dem Elternrecht stehe hier das Recht der Musikfirma auf Eigentum entgegen, beide seien gegeneinander abzuwägen. Um die Vermutung zu entkräften, dass die Anschlussinhaber selbst das Urheberrecht verletzt haben, müssten sie offenlegen, wer diesen Rechtsverstoß begangen habe.

Anders könne man das Urheberrecht nicht effektiv schützen. Hersteller von Musik-CDs und anderen Datenträgern hätten keine Möglichkeit, im häuslichen Bereich zu ermitteln. Rechtsverstöße bei der Internetnutzung zu beweisen, sei also schwierig. Familienangehörige müssten sich zwar nicht gegenseitig belasten. Das bedeute aber nicht, dass der Rechtsverstoß ohne Konsequenzen bleibe.

Eltern könnten sich im Zivilprozess entscheiden, ihr Wissen für sich zu behalten, um die familiären Beziehungen nicht zu beeinträchtigen. Dann müssten sie jedoch als Inhaber des Internetanschlusses selbst für den Rechtsverstoß haften. Ein Haftungsausschluss für alle Familienmitglieder komme nicht in Frage: Der Schutz der Familie dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Familie nach einer Urheberrechtsverletzung jeglicher Haftung zu entziehen.

Song über fremdes WLAN illegal heruntergeladen

Sony verliert Rechtsstreit um Urheberrechtsverletzung über ein unverschlüsseltes WLAN

Über das offene Büro-WLAN von Tobias McFadden war 2010 illegal ein Song aus dem Internet heruntergeladen worden. Die Rechte an diesem Musikstück hat der Konzern Sony inne, der den Anschlussinhaber für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich machte und ihn kostenpflichtig abmahnte. Der Aktivist für freies WLAN zog gegen Sony vor Gericht, um das Problem grundsätzlich klären zu lassen.

Haften Internetnutzer, die ihr drahtloses Netzwerk anderen Nutzern zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverstöße dieser Internetnutzer? Diese so genannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Telemediengesetz von 2017 abgeschafft. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München kann Sony den Büroinhaber McFadden nicht dazu zwingen, seinen WLAN-Hotspot abzuschalten oder zu verschlüsseln, um künftig Verstöße gegen das Urheberrecht auszuschließen (6 U 1741/17).

Das OLG verlangte von McFadden allerdings, Sony die Abmahngebühren von 800 Euro zu ersetzen. Die hätte er zwar nach dem neuen Telemediengesetz nicht mehr zahlen müssen, aber 2010 sei die Rechtslage eben anders gewesen. Während McFadden das Urteil akzeptierte, legte der japanische Konzern Revision zum Bundesgerichtshof ein, um eine Verschlüsselung zu erreichen.

Der BGH wies die Revision im März 2019 zurück und bestätigte das Urteil des OLG München, das damit nun rechtskräftig ist. Und die Bundesrichter ergänzten es um folgenden Hinweis: McFadden habe seinen Internetanschluss gewerblich genutzt. Auch nach alter Rechtslage hätten Geschäftsleute ihr Netzwerk erst dann sichern müssen, wenn sie auf einen Rechtsverstoß mit Hilfe ihres WLANs aufmerksam gemacht wurden. So einen Hinweis hätte auch Sony McFadden vor einer Abmahnung geben müssen.