Medien und Kommunikation

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Einnehmendes Dating-Portal

Parship kassiert Kunden ab, die ihren Onlinevertrag fristgemäß widerrufen

Registrieren können sich Partnersuchende auf dem Dating-Portal Parship kostenlos. Wenn sie den Service der Partnervermittlung voll nutzen möchten, müssen sie allerdings ein kostenpflichtiges Abonnement ("Premium-Mitgliedschaft") abschließen. Wer sich dazu spontan entschlossen hat und dabei auf das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Onlineverträgen vertraute, der erlebte eine unerfreuliche Überraschung.

Kunden können den Vertrag zwar innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wie es das Gesetz für Onlineverträge vorsieht. Aber die Single-Börse Parship fordert dann Wertersatz für die Nutzung des Portals in diesen zwei Wochen. So erging es u.a. dem Kunden S, der nach 14 Tagen seinen einjährigen Premium-Vertrag "cancelte", weil er mit dem Angebot unzufrieden war.

Gezahlt hatte Herr S 523,95 Euro, doch Parship erstattete nur 130,99 Euro. Die Parship-Betreiberin PE Digital GmbH teilte mit, sie behalte den Restbetrag (392,96 Euro) als Wertersatz für neun Kontakte zu potenziellen Partnerinnen. Rund 393 Euro für zwei Wochen Kontaktsuche? Diesen horrenden Preis wollte Herr S nicht zahlen und klagte die Summe ein.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (8b C 71/17). Für Leistungen in den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss stehe der Parship-Betreiberin zwar im Prinzip eine Gegenleistung zu. Deren Höhe dürfe sie aber nicht anhand der Zahl der geknüpften Kontakte berechnen, so das Amtsgericht. Nach der Logik von Parship hätte Herr S tatsächlich mit neun Kontakten schon die Leistung für mehr als ein Jahr erhalten — denn die Single-Börse garantiere den Kunden pro Jahr sieben Kontakte.

Einmal abgesehen davon, dass dabei auch Angebote mitgezählt wurden, für die sich Herr S überhaupt nicht interessierte: Die Höhe des Wertersatzes müsse sich an der Zeit orientieren, in der der Kunde den Service genutzt habe — gemessen an der vereinbarten Vertragsdauer. Für zwei Wochen Kontaktsuche sei allenfalls ein Wertersatz von 20 Euro angemessen, urteilte das Amtsgericht. Den restlichen Betrag müsse die Single-Börse zurückzahlen.

Bestellbutton von Netflix unzulässig

Der Streaming-Dienst darf auf dem Abo-Bestellbutton nicht mit Gratismonat werben

Der Video-Streaming-Dienst Netflix International bietet auf seiner Webseite unbefristete Abonnements an. Bis Dezember 2019 lautete das Angebot so: Der erste Monat des Abos sollte kostenlos sein, danach wurden Gebühren fällig. Kunden konnten das Abonnement per Mausklick bestellen, der Bestellbutton trug die Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen — kostenpflichtig nach Gratismonat".

Durch den Hinweis auf den "Gratismonat" werde der Bestellbutton missverständlich, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Da könnte so mancher Verbraucher denken, der Klick auf den Button bedeute noch keine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherschutzverband Recht (5 U 24/19).

Laut Gesetz dürfe ein Bestellbutton für ein Online-Abonnement nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" (oder einer ähnlichen, eindeutigen Formulierung) beschriftet sein. Er dürfe ausschließlich auf die Zahlungspflicht des Verbrauchers hinweisen. Daher dürfe die Aufschrift des Bestellbuttons keine Werbung enthalten.

Sie könnte Verbraucher von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Die groß als Blickfang herausgestellte Reklame für einen Gratismonat sei also unzulässig. Zusätzliche Informationen zum Vertrag könne und müsse das Unternehmen anderswo auf seiner Internetseite platzieren.

Tankstellenmitarbeiter videoüberwacht

Hat die Arbeitgeberin keinen begründeten Verdacht auf Straftaten, ist so eine Kontrolle rechtswidrig

Der Mitarbeiter einer Tankstelle hatte bereits gekündigt, als er die Arbeitgeberin auf 2.000 Euro Entschädigung verklagte. Sein Vorwurf: Sie habe nicht nur im Verkaufsraum sichtbare Videokameras installiert, um die Kunden zu kontrollieren, sondern habe in rechtswidriger Weise auch die Arbeitnehmer überwacht. Mit versteckten Kameras über den Kassen im Verkaufsraum und mit sichtbaren Kameras im Flur zum Warenlager.

Das Landesarbeitsgericht Rostock sprach dem Mann die Entschädigung zu (2 Sa 214/18). Das angebliche Sicherheitsinteresse, mit dem die Arbeitgeberin die Videoaufnahmen im Flur rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Wenn es ihr darum gegangen wäre, potenzielle Einbrecher abzuschrecken, hätte die Tankstellenbetreiberin die Kameras am Außeneingang zum Lager installiert. Und nicht im Flur, wo Straftäter sie gar nicht sehen könnten.

Es bleibe also nur der Schluss übrig, dass die Kameras den Zweck hatten, die Belegschaft zu kontrollieren. So ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sei nur zulässig, wenn ein Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass er von Mitarbeitern geschädigt werde und wenn es kein milderes Mittel gebe, um die Sache aufzuklären. Ohne begründeten Verdacht auf Straftaten sei so eine Kontrolle rechtswidrig.

Anhaltspunkte für Delikte ihrer Angestellten habe die Arbeitgeberin jedoch nicht vorgetragen. Zweck der Kameras über den Kassen könne es auch nicht gewesen sein, Straftaten der Mitarbeiter vorbeugend zu verhindern. Denn abschreckend wirkten Videoaufnahmen nur, wenn die Arbeitnehmer darüber Bescheid wüssten. Die hätten von den Kameras in der Decke aber nichts gewusst.

Die Arbeitgeberin behaupte zudem, der ehemalige Mitarbeiter habe der Videokontrolle im Flur zum Warenlager zugestimmt. Das bestreite der Mann aber, und einen Beweis dafür gebe es nicht. So eine Einwilligung müsse schriftlich erfolgen — nach umfassender Information des Arbeitnehmers über das Wie und Warum der Kontrolle. Ein entsprechendes Schriftstück habe die Arbeitgeberin nicht vorgelegt.

Videokameras im Mietshaus

Eine Mieterin fordert den Abbau der Kameras — hat sie auch Anspruch auf Entschädigung?

Der Eigentümer eines Berliner Mietshauses installierte im Flur hinter dem Hauseingang und im ersten Innenhof Videokameras. Eine Mieterin fühlte sich "total kontrolliert" und verlangte vom Vermieter, die Kameras zu entfernen. Während die Unterlassungsklage erfolgreich war, scheiterte sie mit der Forderung nach finanziellem Ausgleich.

Videoüberwachung im Hausflur vor der Wohnung, dem privaten Rückzugsgebiet, greife in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht der Mieter ein, betonte das Landgericht Berlin (65 S 1/19). Dennoch: Bedeutung und Tragweite dieses Eingriffs in die Privatsphäre seien relativ gering gewesen und rechtfertigten keine Entschädigung.

Zum einen habe es sich hier um Attrappen gehandelt. Mit den Kameras sei nie etwas aufgezeichnet worden, die Veröffentlichung heimlicher Videoaufnahmen sei also nicht zu befürchten. Der Hauseigentümer habe weniger die Mieter überwachen als ungebetene Gäste abschrecken wollen. Zum anderen habe die Mieterin Rechtsschutz für ihre Privatsphäre erreicht. Sie habe schließlich durchgesetzt, dass die Kameras entfernt wurden.

Der Mieterin würde nur dann zusätzlich eine Entschädigung zustehen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht wirklich schwerwiegend verletzt worden wäre. Das sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei komme es wesentlich darauf an, wie weit rechtswidrig gefertigte Aufnahmen öffentlich verbreitet wurden, ob dadurch die Interessen und/oder der gute Ruf des Betroffenen nachhaltig geschädigt wurden. Von alledem könne im konkreten Fall nicht die Rede sein.

Facebook und Datenschutz

Voreinstellungen zur Privatsphäre der Teilnehmer ersetzen nicht deren bewusste Zustimmung zur Datennutzung

Facebook und Datenschutz — a never ending story. Wieder einmal erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage wegen zahlreicher Verstöße des sozialen Netzwerks gegen das Datenschutzrecht. Sie betrafen einige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook und vor allem Voreinstellungen zur Privatsphäre der Teilnehmer.

Das Kammergericht in Berlin gab den Verbraucherschützern in vielen Punkten Recht (5 U 9/18). Unzulässig sei zum Beispiel, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst aktiviert sei, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort des Internetnutzers verrate.

Wesentlich für den Datenschutz sei: Internetnutzer müssten bewusst, aufgrund sachlicher Informationen in die Nutzung ihrer Daten einwilligen. So sei es gesetzlich vorgeschrieben. Diese Zustimmung dürfe Facebook nicht durch Voreinstellungen — z.B. angekreuzte Ankreuzkästchen — vorwegnehmen. Damit zwinge Facebook die Teilnehmer, eigens diese Voreinstellung "abzuwählen", wenn sie mit der Nutzung ihrer Daten durch das soziale Netzwerk nicht einverstanden seien.

Beispiel: In den Einstellungen zur Privatsphäre sei per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. So werde das eigene Facebook-Profil für jedermann schnell und leicht auffindbar.

Ebenfalls unzulässig: Laut AGB-Klausel des Netzwerks erklären sich die Internetnutzer — quasi automatisch durch ihre Teilnahme — damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagt, die Nutzer müssten im Voraus allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie zustimmen.

Solche vorformulierten Erklärungen stellen nach Ansicht des Kammergerichts keine wirksame Einwilligung der Facebook-Teilnehmer in die Nutzung ihrer Daten dar.

Reklame mit "Öko-Test"-Siegel

Versandhändler warben ohne Lizenz des "Öko-Test"-Verlags mit dessen Test-Logo

Seit 1985 gibt ein Verlag das Magazin "Öko-Test" heraus, das Waren und Dienstleistungen auf Qualität und Umweltverträglichkeit hin testet und bewertet. 2012 hat sich der Verlag sein Logo, das "Öko-Test"-Siegel, als europäische Marke schützen lassen (Unionsmarke für "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen"). Für gut befundene Produkte erhalten das "Öko-Test"-Siegel. Hersteller und Vertreiber der Produkte dürfen damit werben, wenn sie dem Verlag dafür eine Lizenzgebühr zahlen.

Der Verlag hat mehrere Versandhändler wegen Verletzung seiner Markenrechte auf Unterlassung verklagt. Denn sie verwendeten in ihren Online-Shops das Siegel ohne Lizenz. Die Händler warben damit für Baby-Trinkflaschen und Baby-Beißringe, Lattenroste, Fahrradhelme etc. Das Magazin hatte die angebotenen Waren getestet, teilweise in abweichenden Farben oder Größen. Die Online-Shops bildeten neben dem jeweiligen Produkt das "Öko-Test"-Siegel ab, ergänzt um die Produktbezeichnung, das Testergebnis "gut" oder "sehr gut" und die Fundstelle des Tests.

Werbung mit dem "Öko-Test"-Siegel sei nur mit Lizenz zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof (I ZR 173/16 und andere). Die Versandhändler müssten mit dem Verlag einen entsprechenden Vertrag schließen oder die Reklame mit dem Test-Logo bleiben lassen. Das Magazin des Verlags sei als verlässliche Informationsquelle bekannt, das begründe ja gerade den Werbeeffekt des "Öko-Test"-Siegels. Um diese Marke und ihr Image bekannt zu machen und zu pflegen, unternehme der Verlag seit vielen Jahren erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen. Warentests seien aufwendig und teuer.

Daher sei das Interesse des Verlags berechtigt, die Reklame mit seinem Test-Logo zu kontrollieren und sich den Werbeeffekt bezahlen zu lassen. Das Interesse der Händler, die Kunden auf die gute bzw. sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch das Magazin "Öko-Test" hinzuweisen, sei zwar verständlich. Sie dürften die Werbewirkung der Marke "Öko-Test"-Siegel aber nicht ohne Gegenleistung ausnützen. Damit profitierten sie in unlauterer Weise von der Anziehungskraft der bekannten Marke, von ihrem guten Ruf und Ansehen.

Handyrechnung über 1.300 Euro!

Aggressive Geschäftspraxis: Mobilfunkanbieter droht der zahlungsunwilligen Kundin mit Anschlusssperre

Da staunte die Kundin nicht schlecht, als ihr der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über rund 1.300 Euro zuschickte. Davon entfielen mehr als 1.250 Euro auf die Position "GPS-Auslandsverbindungsaufkommen". Sofort reklamierte die Kundin: Sie habe nicht mit dem Ausland telefoniert, die Abrechnung sei total falsch.

Ungerührt verwies der Mobilfunkanbieter auf die Daten des Netzbetreibers: Die Forderung sei korrekt. Trotzdem räume er der Kundin "aus Kulanz" eine Gutschrift über die Hälfte des Betrags ein. Auf dem Restbetrag müsse er aber bestehen. Im Fall nicht fristgerechter Zahlung behalte er es sich vor, den Mobilfunkanschluss der Kundin zu sperren.

Auf diese Drohung hin wandte sich die Kundin an einen Verbraucherschutzverband, der das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung verklagte: Das Vorgehen des Anbieters sei wettbewerbswidrig. Während das Landgericht die Klage abwies, setzten sich die Verbraucherschützer beim Oberlandesgericht Frankfurt durch (6 U 147/18).

Einwände der Kunden seien zu berücksichtigen, wenn diese bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar erscheinen und am "rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung" zweifeln lassen, so das OLG. Hier begründe bereits die (im Vergleich mit früheren Rechnungen) außerordentlich hohe Forderung berechtigte Zweifel daran, dass das Gesprächsvolumen richtig erfasst worden sei. Konkreter könne die Kundin ihre Bedenken nicht formulieren, da sie auf die Erfassungsdaten nicht zugreifen könne.

Ziehe man die von der Kundin form- und fristgerecht beanstandeten Posten — d.h. die Auslandsverbindungen — von der Rechnung ab, bleibe ein Rechnungsbetrag von weniger als 75 Euro übrig. Mobilfunkanbieter dürften aber keine Anschlusssperre androhen, wenn sich der säumige Verbraucher nicht mindestens mit einem Betrag von 75 Euro in Verzug befinde (§ 45k Telekommunikationsgesetz).

Die aggressive Geschäftspraxis des Mobilfunkanbieters sei also unzulässig. Das Unternehmen habe die Kundin unter Druck gesetzt, indem es ihr rechtswidrig eine äußerst nachteilige Maßnahme androhte. Denn in der Regel seien die Kunden für ihre Kommunikation auf den Mobilfunkanschluss angewiesen, weil bzw. wenn sie nicht über einen Festnetzanschluss verfügten.

Intransparentes Hotel-Ranking

Hotel-Buchungsportal Opodo muss seine Bewertungskriterien offenlegen

Der Internet-Reisevermittler Opodo erstellt auf seinem Buchungsportal eine Rangliste für Hotels: "Unsere Top-Tipps". Dazu kommen Trefferlisten in den Rubriken "Sterne und Preis" und "Bewertung und Preis". Welches Hotel warum in den verschiedenen Ranglisten auf welchem Platz landet, erfährt man auf der Webseite nicht.

Sobald Kunden, die auf dem Buchungsportal ein Hotel suchen, ihre Reisedaten eingegeben haben, bekommen sie die Suchergebnisse in der Kategorie "Unsere Top-Tipps" angezeigt. Sie können aber auch eine Trefferliste wählen, die nach dem Kriterium "Preis (niedrigster zuerst)" sortiert ist. Oder eine Trefferliste nach dem Kriterium "Sterne" — dann bekommen sie eine Rangliste, die nach Kundenbewertungen sortiert wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand die Gestaltung der Webseite fragwürdig und zog gegen Opodo vor Gericht: Abgesehen von der Rangliste, die sich ausschließlich am niedrigsten Preis orientiere, seien die Rankings auf dem Buchungsportal für Verbraucher undurchschaubar. Kundenbewertungen seien ohnehin meist nicht objektiv.

Das Landgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern Recht (327 O 234/19). Der Betreiber des Buchungsportals müsse seine Beurteilungsmaßstäbe offenlegen, andernfalls drohe wegen unlauteren Wettbewerbs ein Ordnungsgeld. Verbraucher könnten nicht erkennen, wie die Reihenfolge in den unterschiedlichen Rubriken zustande komme, weil Opodo seine Auswahlkriterien auf der Webseite nicht erläutere.

Der Betreiber des Hotel-Buchungsportals enthalte damit den Kunden Informationen vor, die für die Buchung wesentlich seien. Die Rubrik "Unsere Top-Tipps" sei ohne objektive Gesichtspunkte für die Bewertung gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken "Bewertung und Preis" und "Sterne und Preis" sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Sind Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor

Von Crowdworking (crowd = Menge) spricht man, wenn über eine Internetplattform einer unbestimmten Zahl von Personen bestimmte Arbeiten angeboten werden, wie z.B. das Durchführen von Preisvergleichen.

Solche Aufträge erledigte auch Herr T: Er kontrollierte für Markenhersteller aller Art die Präsentation ihrer Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Die Aufträge wurden über eine Webseite vergeben, mit deren Betreiberin Herr T eine "Basisvereinbarung" getroffen hatte.

Die Vereinbarung mit der Vermittler-Firma berechtigte ihn dazu, Aufträge in einem selbst gewählten Bereich (bis zu 50 Kilometer um seinen Wohnort herum) zu übernehmen. Akzeptierte der Crowdworker einen Auftrag, sollte er ihn innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Er war jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Umgekehrt war auch die Vermittler-Firma nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu vergeben.

Als sie die Zusammenarbeit beendete, zog der Crowdworker vor Gericht. Die Vermittler-Firma müsse ihn als Arbeitnehmer behandeln, verlangte T — dann hätte er nämlich Kündigungsschutz beanspruchen können. Doch daraus wurde nichts.

Eine Vereinbarung, die den Auftragnehmer nicht dazu verpflichte, Aufträge zu akzeptieren, begründe kein Arbeitsverhältnis, urteilte das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19).

Nach der gesetzlichen Definition setze ein Arbeitsvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, "fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten". Arbeitnehmer müssten Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung beachten und seien in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.

Die Basisvereinbarung mit der Vermittler-Firma dagegen habe Herrn T zu nichts verpflichtet. Als bloßer Rahmenvertrag konnte sie auch per E-Mail gekündigt werden. Der Umstand, dass Herr T seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Aufträgen verdient habe und deshalb darauf angewiesen sei, auch künftig Aufträge zu erhalten, führe nicht zu einem Arbeitsvertrag. In den Genuss der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer komme der Crowdworker also nicht.

Jahresabo für 1.298 Euro!

Wucherpreis: Überraschende Verlängerungsklausel in einem Probe-Abo-Vertrag ist unwirksam

Die Berliner Herausgeberin eines Börsenbriefs versteht sich offenbar auf lukrative Geschäfte, solche der eher fragwürdigen Art. Einmal pro Woche verlegt sie ihren Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Anfang 2019 bot die Firma auf ihrer Internetseite ein Testabonnement zum Kennenlernen an, mit drei Monaten Laufzeit zum Preis von 9,99 Euro. Dieses "limitierte Angebot für neue Leser" ende heute um 23.59 Uhr, hieß es da.

Ein Münchner Interessent bestellte am 16. Januar das Testabonnement. Die Börsenbrieffirma bestätigte den Abschluss per E-Mail, der Neukunde zahlte die 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt — so der Münchner später vor Gericht —, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma verlängerte sich das Abonnement um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt wurde.

Mitte März 2019 stellte die Firma dem Münchner den Preis für ein Jahresabonnement (1.298 Euro) für den Zeitraum vom 17. April 2019 bis 17. April 2020 in Rechnung. Sofort widerrief der "Kunde wider Willen" den angeblichen Vertragsschluss. Darauf ließ sich die Firma nicht ein: Man interpretiere sein Schreiben als Kündigung zum 17. April 2020, teilte sie mit, und klagte auf Zahlung von 1.298 Euro.

Darauf habe die Herausgeberin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München: Denn die Verlängerungsklausel in ihrem Vertragsformular sei für den Vertragspartner überraschend und deshalb unwirksam (261 C 11659/19). An sich seien solche Regelungen zwar üblich: Die Vertragslaufzeit verlängere sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt werde. Kunden müssten aber nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die vierfache Zeit verlängere und das zum dreißig Mal höheren Preis!

Wenn man genau betrachte, wie die Internetseite der Firma gestaltet sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sie es darauf anlege, Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Potenzielle Kunden würden mit einem günstigen Testabonnement für einen kurzen Zeitraum "geködert", um dann wegen der ausbleibenden Kündigung den Preis drastisch steigern zu können. Allerdings finde sich in den AGB nirgends ein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte.

Firma verkauft erfundene Hotel-Bewertungen

Landgericht München I erklärt das dubiose Geschäftsmodell für rechtswidrig

Wer sich auf Internet-Bewertungen verlässt, ist von allen guten Geistern verlassen — egal, in welcher Branche: Es ist (fast) alles "Fake", so kann man den aktuellen Stand zusammenfassen. Aber vielleicht ist ja Besserung in Sicht! Jedenfalls hat das Landgericht München I gekaufte Fake-Bewertungen im Internet für rechtswidrig erklärt. Anlass für diese Entscheidung war eine Klage des Urlaubsportals Holidaycheck gegen die Firma Fivestar Marketing mit Firmensitz in Belize (Südamerika).

Anders als andere Firmen mit dem gleichen, dubiosen Geschäftsmodell lässt Fivestar Bewertungen nicht automatisch "generieren", sondern von freien Mitarbeitern: Sie produzieren erfundene Lobhudeleien quer durch alle Branchen. Fivestar beschreibt sein Firmenangebot so: "Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops".

Am teuersten verkauft Fivestar Amazon-Bewertungen (ab 19,40 Euro aufwärts). Vielleicht sind sie aber nicht mehr lange zu haben, denn Amazon hat gegen Fivestar ebenfalls schon juristische Schritte unternommen.

Das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Medienkonzern Burda gehört, hat sich gegen Fake-Rezensionen von Hotels und Ferienhäusern gewehrt, die von den Hoteliers bzw. von Hausvermietern auf dem Internetportal eingestellt werden. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 1734/19): Fivestar dürfe keine Bewertungen von Personen verkaufen, die in dem betreffenden Hotel oder Ferienhaus nicht wirklich übernachtet hätten.

Darüber hinaus müsse die Firma dafür sorgen, dass ihre Kunden aus der Reisebranche die entsprechenden Fake-Bewertungen zurückziehen bzw. löschen. Dem Urlaubsportal Holidaycheck müsse die Firma Fivestar außerdem Auskunft darüber geben, von wem die erfundenen Bewertungen stammten. Fivestar-Rezensenten hätten die benoteten Hotels und Ferienhäuser "nie von außen, geschweige denn von innen gesehen", so der Vorsitzende Richter.

Dienstrechner eines Angestellten durchsucht

Erkenntnisse aus Dateien, die nicht als privat gekennzeichnet sind, dürfen im Kündigungsschutzprozess verwendet werden

Der Angestellte war seit 1996 bei einem Autohersteller beschäftigt. Wegen des Verdachts, er könnte Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben haben, sollte sein Dienstrechner untersucht werden. Der Arbeitnehmer kooperierte, nannte seine Passwörter und gab "private" Dateien auf dem Laptop an, die nicht durchsucht werden sollten.

Die Mitarbeiter der internen Revision entdeckten im Rechner eine — nicht als privat gekennzeichnete — Datei mit dem Namen "Tankbelege.xls". Darin hatte der Arbeitnehmer aufgelistet, wann er mit der Firmen-Tankkarte getankt hatte. Die Aufstellung erweckte den dringenden Verdacht, dass der Mann nicht nur den Dienstwagen, sondern auch sein Privatauto öfter auf Kosten der Firma vollgetankt hatte. Deshalb wurde der Mann fristlos entlassen.

Er erhob Kündigungsschutzklage und pochte darauf, der Arbeitgeber hätte die Datei auf seinem Dienstrechner nicht verwerten dürfen. Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 426/18). Zunächst betonte es, dass der begründete Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertige. Schon der Verdacht zerstöre das nötige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Datenschutz stehe der Kündigung nicht entgegen: Der Arbeitgeber habe die Inhalte der Datei "Tankbelege.xls" öffnen, einsehen und kopieren dürfen. Das gelte für alle personenbezogenen Daten von Beschäftigten, wenn dies für das Arbeitsverhältnis notwendig sei — z.B. zur Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seine Pflichten erfülle, oder um eine Pflichtverletzung aufzudecken. Wenn zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründeten, könnten sie ebenfalls verwendet werden.

Arbeitgeber dürften auf dem Dienstrechner gespeicherte Daten einsehen, die nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anlass der Prüfung nicht willkürlich sei und die Maßnahme offen erfolge. Der Arbeitnehmer müsse vorher darüber informiert werden, warum sein Computer überprüft werde, und darüber, dass er "private" Daten auf dem PC sichern könne. Dann sei der Zugriff auf die dienstlichen Daten zulässig.

Im konkreten Fall sei dem Arbeitnehmer die Reichweite der Untersuchung klar mitgeteilt worden. Er habe gewusst, dass die gesamte Festplatte geprüft werden sollte. Eben deshalb habe der Angestellte gegenüber der internen Revision einige Dateien als privat gekennzeichnet. Deshalb habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass die übrigen Dateien dienstlich waren und der Arbeitnehmer mit ihrer Auswertung einverstanden war.

Traumschiff-Kapitän als Werber wider willen

Mit Bildern beliebter Schauspieler machte "Bild am Sonntag" Reklame für ein Gewinnspiel

Unter dem Motto "Urlaubslotto" verloste die Zeitung "Bild am Sonntag" Karten für eine Kreuzfahrt. Sie forderte ihre Leser auf, über Mehrwertdienstnummern anzurufen und am Gewinnspiel teilzunehmen. Die Ankündigung des "Urlaubslottos" garnierte die Zeitung mit Bildern: Fotos von drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der TV-Serie "Das Traumschiff".

Die hier Abgebildeten würden die Leser auf der Kreuzfahrt zwar nicht treffen, lautete der Text dazu: "Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Ein früherer Darsteller des Traumschiff-Kapitäns freute sich ganz und gar nicht über diese Rolle und zog gegen den Zeitungsverlag vor Gericht. Ohne seine Erlaubnis dürfe die Zeitung sein Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (15 U 39/19). "Bild am Sonntag" habe das Gewinnspiel nicht ohne dessen Wissen mit dem ehemaligen "Traumschiff-Kapitän" bebildern dürfen, entschied das OLG.

Das Foto habe in diesem Zusammenhang überhaupt keinen Nachrichtenwert, werde nur als Reklame verwendet. Offenbar mit dem Kalkül, der Schauspieler werde von den Lesern als "Garant" für eine Traumreise angesehen, seine Beliebtheit werde auf den Hauptgewinn abfärben und die Leser zur Teilnahme am Gewinnspiel animieren. Das Bild solle die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern lenken, mit denen der Verlag das "Urlaubslotto" finanzieren wolle.

Das OLG wies das Argument der Zeitung zurück, das Bild "symbolisiere" doch nur die ausgelobte Traumreise. Wollte man dieses Argument gelten lassen, hätten Prominente praktisch kein Recht mehr, über ihr eigenes Bild zu entscheiden. Mit dieser Begründung könnte man auch das Foto eines Fußballspielers als "Symbolbild" für alle Gewinnspiele verwenden, bei denen Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen seien — unabhängig davon, ob der abgebildete Spieler mitspiele.

Der Zeitungsverlag müsse dem Schauspieler den Betrag zahlen, der der üblichen Lizenzgebühr für solche Fotos entspreche. Damit der unzulässig Abgebildete seinen Anspruch einschätzen könne, müsse ihm der Verlag Auskunft über die Druckauflage der Zeitung am Erscheinungstag des Artikels erteilen. (Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

"Cookies" müssen "aktiv" bejaht werden!

Kurzartikel

Fast auf jeder Webseite, die Internetnutzer aufrufen, werden sie dazu aufgefordert, dem Setzen von "Cookies" zuzustimmen. So werden für Werbezwecke Informationen über ihr Surfverhalten gesammelt. Dem müssen die Nutzer aktiv zustimmen: Ein voreingestelltes "Ankreuzkästchen" — das der Nutzer wegklicken muss, wenn er nicht einwilligt — genügt nicht als Zustimmung. Diese Vorschrift soll laut EuGH die Internetnutzer davor schützen, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in ihre Geräte und damit in ihre Privatsphäre eindringen.

"Topf Secret"

Kommune darf Hygieneprüfberichte über Lokale und Märkte ans Internetportal von Foodwatch herausgeben

Die Verbraucherorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative "FragDenStaat" setzen sich schon lange dafür ein, die Ergebnisse von Hygieneprüfungen in Restaurants und Lebensmittelmärkten zu veröffentlichen. Natürlich in der Hoffnung, dass publik gemachte "schlechte Noten" schneller zu Verbesserungen führen.

Den konkreten Streit löste ein Nutzer des Internetportals von Foodwatch aus, das "Topf Secret" heißt. Der Nutzer verlangte von der Stadt Karlsruhe Auskunft über das Resultat der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in einem Supermarkt. Die Kommune war damit einverstanden, dem Internetportal die Informationen zukommen zu lassen. Doch bevor sie Auskunft erteilen konnte, wurde die Stadt von der Betreiberin des Supermarkts juristisch ausgebremst.

Es gelang der Marktinhaberin jedoch nicht, die Publikation zu verhindern: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte ihren Eilantrag ab und entschied, die Kommune dürfe die Hygieneberichte an Nutzer von "Topf Secret" herausgeben (3 K 5407/19). Laut Verbraucherinformationsgesetz hätten Verbraucher Anspruch auf Informationen darüber, ob Betriebe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhielten oder nicht.

Dieser Anspruch sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob ein Verstoß bereits durch Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts festgestellt wurde. Gründe, die Auskunft zu verbieten, wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, liege in der Natur der Sache und stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Einkauf im Google-Playstore

Unzureichende Information über das Widerrufsrecht der Kunden: Mit einem Klick ist es weg

Auch beim Online-Kauf digitaler Inhalte (Videos, Spiele) haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete, der Google-Playstore informiere seine Kunden nicht deutlich genug darüber, dass sie ihr Widerrufsrecht automatisch verlieren, wenn sie auf "Kaufen" klicken.

Dabei weist der Playstore ausdrücklich darauf hin: "Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst". Stein des Anstoßes für die Verbraucherschützer: Durch den Klick auf den Button "Kaufen" wird sofort und automatisch der "Download" und der Verlust des Widerrufsrechts ausgelöst.

Deshalb reiche ein Hinweis vor dem "Kaufen-Button" als Information für die Kunden nicht aus, urteilte auch das Landgericht Köln (31 O 372/17). Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Internetnutzern deutlich vor Augen geführt werden. Es dürfe erst dann erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor explizit dem Beginn des Downloads zugestimmt und zudem seine Kenntnis davon bestätigt habe, damit das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Beim Klick auf "Kaufen" konzentrierten sich die Verbraucher darauf, die Bestellung abzuschließen. Dabei nähmen sie in der Regel gar nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Herunterladen zustimmten und ihr Widerrufsrecht einbüßten. Deshalb sei es notwendig, die beiden Vorgänge — Kauf und sofortiger Download — zu trennen. Man müsse den Kunden abverlangen, ihre Zustimmung (nur) zum automatischen Herunterladen separat zum Ausdruck zu bringen.

Müssen Verbraucher ihre SIM-Karte zurückgeben?

Nach Vertragsende bekommen Kunden ihr Restguthaben auch ohne Rücksendung der Karte erstattet

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Vertragsbedingungen von "Aldi Talk": Das ist ein Sondertarif des Mobilfunkanbieters E-Plus, den er über die Supermarktkette Aldi vertrieb. In der strittigen Klausel forderte das Unternehmen, Kunden müssten ihre SIM-Karte zurückgeben, wenn sie den Vertrag kündigten — andernfalls werde E-Plus das Restguthaben nicht auszahlen.

Das wurde so ver-klausuliert: "(Der Kunde) ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags". Was vermutlich nicht allzu viele Verbraucher verstanden, wussten die Experten für Verbraucherschutz sehr wohl zu deuten. Sie zogen gegen die Klausel vor Gericht, weil sie die Aldi-Talk-Kunden unangemessen benachteiligte.

Beim Landgericht Düsseldorf setzten sich die Verbraucherschützer durch (12 O 264/18). Mobilfunkanbieter dürften die Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende nicht davon abhängig machen, dass Kunden ihre SIM-Karte zurückschickten, urteilte das Landgericht. Diese Pflicht könnte Verbraucher davon abhalten, sich das Guthaben erstatten zu lassen. Der Verdacht sei wohl nicht ganz abwegig, dass hier das Motiv für die Klausel zu suchen sei...

Sachlich begründet sei die Regelung jedenfalls nicht. Wenn eine SIM-Karte gesperrt oder deaktiviert werde, bestehe keine Gefahr von Datenmissbrauch. Vollends unglaubwürdig sei die Behauptung des Mobilfunkanbieters, er beabsichtige, die unbrauchbaren SIM-Karten dem "Wertstoffkreislauf zuzuführen". Das Unternehmen habe vor dem Rechtsstreit nie öffentlich über die Einführung so eines Recycling-Verfahrens gesprochen. E-Plus müsse die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Rüffel für Viagogo

"Ausverkauft": Irreführende Reklame der Ticketplattform für Passionsspiele-Tickets

Mit vollmundigen Versprechen geizt die Ticketplattform Viagogo selbst dann nicht, wenn sie diese nicht einhalten kann (siehe Artikel Nr. 55955: "Garantiert gültige Tickets"). Das wurde bereits gerichtlich festgestellt. Einen weiteren Rechtsstreit handelte sich der Tickethändler mit den Passionsspielen von Oberammergau ein.

Die kommunale Betreiberin der Passionsspiele verklagte Zweitverkäufer Viagogo wegen seiner aggressiven Reklame. Viagogo bewerbe Karten für die Passionsspiele mit Hinweisen wie "ausverkauft" oder "nur noch wenige Tickets verfügbar". Dabei sei Viagogo nur eine Internetplattform, auf der vor allem Privatpersonen und Händler ihre Karten anbieten. Solche Angaben seien irreführend, beanstandete die Betreibergesellschaft.

Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht (29 U 1862/19). Viagogo stelle nur die Plattform zur Verfügung, auf der Dritte Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte oder Theatervorstellungen verkauften. Das Angebot könne täglich wechseln. Viagogo selbst verfüge gar nicht über fixe Ticket-Kontingente, die "ausverkauft" sein könnten.

Dennoch würden die Angebote begleitet von plakativen Aussagen wie: "Die günstigsten Tickets sind schon fast alle weg" oder: "Weniger als ein Prozent der Karten für diese Veranstaltung sind noch übrig".

Diese Art Werbung suggeriere den Interessenten, sie müssten unbedingt rasch bestellen, um ein Ticket zu ergattern. Über die Anzahl der Karten, die für die Passionsspiele tatsächlich verfügbar seien, sagten die Sprüche auf Viagogo jedoch nichts aus. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Karten hier wesentlich mehr kosteten als beim direkten Bezug über die Passionsspiele (30 bis 180 Euro, auf Viagogo dagegen zwischen 200 und 300 Euro).

Illegales Filesharing eines Zwölfjährigen

Computerspiel heruntergeladen: Hat der Stiefvater seine Aufsichtspflicht verletzt?

Ein Zwölfjähriger hatte sich illegal aus dem Internet ein Computerspiel "besorgt". Die Rechteinhaberin und Produzentin des Computerspiels ermittelte die IP-Adresse und verlangte vom Stiefvater des Jungen eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz. Der Mann räumte nach einem Gespräch mit dem Übeltäter zwar die rechtswidrige Tat ein. Trotzdem könne die Produzentin von ihm keinen Schadenersatz verlangen, erklärte der Stiefvater: Denn er und seine Frau hätten dem Jungen "Filesharing" ausdrücklich verboten.

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage des Unternehmens mit der Begründung ab, dass der Stiefvater nicht verpflichtet sei, das Kind zu beaufsichtigen. Damit war das Landgericht Frankfurt zwar nicht einverstanden, dennoch verlor die Spieleproduzentin den Rechtsstreit auch in dieser Instanz (2-03 S 2/18).

Lebe ein minderjähriges Kind im Haushalt des Stiefvaters, werde er dem Kind gegenüber in der Regel auch befugt sein, Gebote auszusprechen und durchzusetzen, so das Landgericht. Wenn die Eltern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbarten, habe also auch der Stiefvater eine Aufsichtspflicht.

Die sei im konkreten Fall aber nicht verletzt worden. Eltern müssten natürlich verhindern, dass ihre Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen teilnähmen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügten sie ihrer Aufsichtspflicht jedoch, wenn sie das Kind darüber aufklärten, dass diese Teilnahme rechtswidrig sei und unterbleiben müsse. Das sei hier geschehen. Der Junge habe glaubwürdig bezeugt, er habe bei jedem Download bei den Eltern nachfragen sollen. Sie hätten ihm klipp und klar gesagt, dass Filesharing verboten sei.

Darüber habe er sich nur dieses eine Mal hinweggesetzt, weil das Computerspiel erst ab 18 Jahren freigegeben war — das hätten ihm die Eltern nie gekauft. Das habe auch die Mutter bestätigt: Ihr Sohn habe mit ca. 11 Jahren erstmals einen Computer bekommen. Ihr Mann und sie hätten ihm sofort gesagt, er dürfe nichts Verbotenes herunterladen und müsse immer vorher fragen. Computerspiele seien grundsätzlich, wenn geeignet, gekauft und nicht heruntergeladen worden. Die Eltern seien also für die Verletzung des Urheberrechts der Spieleproduzentin nicht verantwortlich.

Schleichwerbung auf Instagram

Sollen Produkttipps den Absatz fördern, muss der "Influencer" auf den kommerziellen Zweck des Internetauftritts hinweisen

Schlagzeilen wegen Schleichwerbung machen bisher meist "Influencer" aus der Modebranche. Doch das Phänomen zieht längst weitere Kreise, wie dieser Rechtsstreit zeigt: Ein "Aquascaper" — der von Berufs wegen Aquarienlandschaften gestaltet — präsentiert auf seinem Instagram-Account Aquarien, Zubehör und Wasserpflanzen. Darunter Wasserpflanzen einer Firma, für die der Mann nebenbei als Spezialist für "social media" arbeitet.

Für Internetnutzer, die auf eines seiner Bilder auf Instagram klicken, werden die Namen von Firmen und Marken der abgebildeten Produkte eingeblendet. Klicken sie noch einmal, werden die Internetnutzer auf den Instagram-Account der Firma weitergeleitet. Ein Verein, der im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen gegen "unlauteren Wettbewerb" kämpft, beanstandete diese Art der Präsentation in sozialen Medien als Schleichwerbung: Der "Aquascaper" verschleiere den kommerziellen Zweck seiner Produktempfehlungen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Verein Recht: Hier handle es sich um verbotene getarnte Werbung (6 W 35/19). Denn der "Influencer" gebe Produkttipps, ohne den kommerziellen Charakter der Präsentation zu verdeutlichen. Die Links von den gezeigten Produkten zum Instagram-Account des jeweiligen Herstellers seien "ein starkes Indiz" dafür, dass es hier nicht um private Tipps gehe. Der Internetauftritt stelle Werbung dar, die den Absatz der Aquarien und Zubehörartikel fördern solle.

Tipps vom Spezialisten mit Sachkenntnis sollten Aquarienfreunde dazu veranlassen, Produkte zu erwerben, die sie sonst vielleicht nicht kaufen würden. Dafür erhalte der "Influencer" Entgelt oder andere geldwerte Vorteile wie Rabatte oder Produkte. Er befasse sich hauptberuflich mit den Produkten, die er abbilde und empfehle. Dass der "Aquascaper" geschäftliche Beziehungen zu mindestens einem der Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere, sei belegt. Daher müsse er auf den kommerziellen Zweck des Internetauftritts hinweisen.