Medien und Kommunikation

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Kartellamt contra Facebook

BGH: Der Vorwurf, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, trifft zu

Das Bundeskartellamt hat der Kommunikationsplattform Facebook verboten, bestimmte Nutzerdaten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verwenden. Dabei geht es um Daten, die die Kommunikationsplattform dann erfasst, wenn ihre Nutzer Facebook gerade nicht nutzen, sondern "anderweitig" im Internet unterwegs sind.

So entspreche es zwar den Nutzungsbedingungen des Unternehmens, erklärte das Bundeskartellamt. Doch ignoriere Facebook damit die Vorschriften zum Datenschutz und nutze seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbräuchlich aus.

Das Unternehmen hat gegen das Verbot der Behörde Beschwerde eingelegt, die im vorläufigen Eilverfahren vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde (KVR 69/19).

Die Bundesrichter begründeten dies allerdings nicht in erster Linie mit dem Datenschutz. Entscheidend sei vielmehr, dass private Facebook-Nutzer nicht die Wahl hätten, ob sie nur der Verwendung von Daten zustimmten, die sie auf Facebook.com selbst preisgeben. Oder ob sie auch einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Daten zustimmten, die Facebook gewinne, wenn sie "Off-Facebook" im Internet surften.

Das Unternehmen verlange von privaten Nutzern kein Entgelt. Es finanziere sich zum größten Teil dadurch, dass es anderen Unternehmen Online-Werbung im Netzwerk ermögliche. Dafür erfasse Facebook das Internetverhalten der Teilnehmer. Viele private Nutzer wünschten sich, sie müssten in diesem Netzwerk nicht so viele persönliche Daten preisgeben. Danach würden sie aber nicht gefragt. Diese fehlende Wahlmöglichkeit beeinträchtige ihre persönliche Autonomie.

Auf dem Markt für soziale Netzwerke gebe es derzeit, auch wegen der hohen Hürden von Facebook für einen Wechsel, kaum Wettbewerb. Würde der Wettbewerb auf diesem Markt funktionieren, könnten Nutzer auf andere Netzwerke ausweichen, die nicht ständig ihr Surfverhalten verfolgten, speicherten und für Reklame verwendeten. Man könne auch nicht ausschließen, dass die beherrschende Stellung von Facebook den Markt für Online-Werbung beeinträchtige.

Auskunftspflicht von Online-Plattformen

Bei illegalen "Uploads" müssen Online-Unternehmen nur die Postanschrift des Nutzers offenlegen

Im Internet das Urheberrecht durchzusetzen, ist eine Sisyphos-Aufgabe. Die Constantin Film Verleih GmbH hat Online-Plattformen schon einige Male wegen illegaler Uploads auf Auskunft verklagt. Im konkreten Rechtsstreit ging es unter anderem um den Film "Scary Movie 5", der 2013 und 2014 ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin bei YouTube eingestellt und von mehreren zehntausend Nutzern angeschaut worden war.

Die Constantin Film Verleih GmbH verlangte von YouTube (und der Muttergesellschaft Google) Auskunft über den oder die Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten. Doch die Online-Unternehmen rückten keine Informationen heraus. Der Film Verleih zog vor Gericht und pochte auf eine EU-Richtlinie (Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG): Demnach können Gerichte bei Verletzungen des Urheberrechts anordnen, dass Auskunft über deren Urheber bzw. dessen "Adresse" erteilt wird.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Rechteinhaberin von den Online-Plattformen nur die Postanschrift des betreffenden Internetnutzers verlangen kann, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer (C-264/19). Da in der EU-Richtlinie ohne weitere Präzisierung nur der Begriff "Adresse" verwendet werde, könne hier nur die Postanschrift gemeint sein.

So, wie dieser Begriff üblicherweise gebraucht werde, beziehe er sich nicht auf andere Kontaktdaten. Auch im EU-Recht im Allgemeinen werde der Begriff Adresse nur im engeren Sinn der Postanschrift verwendet. Ihn so auszulegen, bringe zudem die unterschiedlichen Rechte am besten in Einklang, um die es hier gehe: das Recht der Rechteinhaberin auf Auskunft und das Recht der Internetnutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Zustimmung der Internetnutzer zu Cookies muss aktiv erfolgen

Eine mit Haken im Ankreuzkästchen voreingestellte Einwilligung ist unwirksam

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kämpft konsequent für Datenschutz im Internet. So klagt er immer wieder gegen Unternehmen, die von Internetnutzern Nutzerprofile zu Werbezwecken erstellen und es dabei mit der vorgeschriebenen Zustimmung der Verbraucher nicht genau nehmen. Unter anderem beanstandete der Bundesverband das Internet-Gewinnspiel eines Unternehmens.

Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Internetseite, auf der er Namen und Anschrift eintragen sollte. Darunter stand folgende Einverständniserklärung zu Cookies: "Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter … Cookies setzt, (was) eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R ermöglicht".

Das zugehörige Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen, das die Internetnutzer entfernen konnten. Wer sich weder für Cookies erwärmen mochte, noch mit telefonischer Werbung einverstanden erklärte, durfte am Gewinnspiel nicht teilnehmen. Die Verbraucherschützer verklagten den Gewinnspielveranstalter auf Unterlassung: So gestaltete Einverständniserklärungen seien unzulässig.

Nachdem er den Gerichtshof der Europäischen Union zum EU-Datenschutzrecht konsultiert hatte, gab der Bundesgerichtshof dem Bundesverband Recht (I ZR 7/16). "Webanalyse" durch Cookies bedeute, dass das "Surfverhalten" der Nutzer permanent verfolgt und gespeichert werde: welche Webseiten sie besuchten, für welche Themen und Produkte sie sich interessierten. Mit Hilfe von Cookies würden diese Informationen von ihren Geräten (Smartphone, PC etc.) abgerufen.

Gemäß EU-Datenschutzrichtlinie müssten Internetnutzer der Speicherung von Cookies aktiv zustimmen. Es benachteilige Verbraucher unangemessen, ihnen die Erlaubnis dazu per voreingestelltem Ankreuzkästchen abzuverlangen. Nutzer, die nicht wünschten, dass ihr Verhalten im Internet erfasst und dazu verwendet werde, ihnen auf sie zugeschnittene Werbung zu senden, müssten dann die Einverständniserklärung extra abwählen. Diese Form der Einwilligung sei unwirksam.

Zahnarzt klagt gegen "Jameda.de"

Ärztebewertungsportal darf gute Bewertungen löschen, wenn begründeter Verdacht auf Manipulation besteht

Die Betreiberin des Ärztebewertungsportals Jameda hat im Januar 2018 zehn positive Bewertungen für Zahnarzt X gelöscht. Bis dahin hatte er auf dem Portal 60 Bewertungen mit einer Gesamtnote von 1,5 erhalten. Die Portal-Betreiberin setzt ca. 20 Mitarbeiter ein, um Bewertungen zu überprüfen, sowie einen Algorithmus. Und der hatte die "guten Noten" für X als höchstwahrscheinlich manipuliert eingestuft.

Der Mediziner wehrte sich gegen die Löschung und forderte von der Portal-Betreiberin, die positiven Bewertungen weiterhin zu veröffentlichen: Sie weigere sich, die Kriterien für ihr Qualitätsmanagement offenzulegen. Da werde willkürlich vorgegangen, mit fatalen Folgen für sein Ansehen und für seine Praxis.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Zahnarztes ab (29 U 2584/19). Das Löschen sei gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass Bewertungen zugunsten eines Arztes manipuliert worden seien. Der Algorithmus "lerne ständig dazu" und habe über die Jahre verlässliche Indizien für nicht valide Bewertungen entwickelt.

Die Portal-Betreiberin sei darauf angewiesen, dass es ihr mit Hilfe von Mitarbeitern und von künstlicher Intelligenz gelinge, käuflich erworbene — oder anderweitig vom bewerteten Arzt selbst beeinflusste — Bewertungen von Jameda fernzuhalten. Denn der Wert der Plattform für die Nutzer hänge vom unverfälschten Meinungsbild vieler Patienten ab.

Entgegen der Ansicht von Zahnarzt X sei die Portal-Betreiberin nicht verpflichtet aufzudecken, wie der Algorithmus nicht "authentische" Patientenmeinungen aufspüre. Würde sie dieses Geschäftsgeheimnis verraten, würden Ärzte — oder von Ärzten beauftragte Agenturen für gefälschte Bewertungen — leichter Möglichkeiten finden, wie sie den Algorithmus überlisten könnten. Die Plattform verlöre damit für die Nutzer an Wert und die Portal-Betreiberin gefährdete ihr eigenes Geschäftsmodell.

Mobilfunk-AGB auf dem Prüfstand

Widerspruchsrecht von Handy-Kunden besteht auch bei geringfügiger Preiserhöhung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Mobilfunkanbieterin. Kunden könnten einer Preiserhöhung widersprechen, hieß es da, wenn sie "mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises" betrage. Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht (1 U 46/19). Den Kunden erst ab einer Preiserhöhung über 5% ein Widerspruchsrecht zuzugestehen, sei unzulässig und benachteilige sie unangemessen. Ein Widerspruchsrecht hätten Kunden grundsätzlich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Dienstleister.

So sei es in der "Kommunikation-Universaldienst-Richtlinie der EU" geregelt. Daher komme es hier nicht darauf an, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handle oder nicht. Abgesehen davon, dass eine Preiserhöhung von 5% nicht für jeden Handy-Benutzer eine Bagatelle sei. So ein Betrag könne für Kunden mit geringem Einkommen durchaus erheblich sein.

"Liebe per Telekom"

Journalistin entdeckt voll Erstaunen ihr Bild in einer Illustrierten

Eine Fotojournalistin, die früher auch als Fotomodell gearbeitet hatte, fand in einer Illustrierten einen Artikel über Telefonsex und sich selbst darin als unfreiwilligen "Blickfang" wieder: Ein großes Farbfoto zeigte sie telefonierend hinter einem Schreibtisch als "Traumfrau" und "Nackte im Pelz". Das Foto war vor über zehn Jahren in Zusammenarbeit mit ihrem damaligen Ehemann entstanden.

Die Journalistin bekam daraufhin ständig Anrufe aus ihrem Bekanntenkreis. Viele fragten, ob sie es nunmehr nötig habe, Telefonsex zu betreiben. Deshalb verklagte die genervte Frau den Verlag: Er müsse in der nächsten Ausgabe der Illustrierten darauf hinweisen, dass das Foto ohne ihr Wissen abgedruckt worden sei. Außerdem verlangte sie für die Veröffentlichung nachträglich eine Lizenzgebühr sowie Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht München bejahte die Ansprüche der Fotojournalistin (29 U 3903/94). Eine falsche Behauptung müsse richtiggestellt werden, auch wenn sie nicht wörtlich formuliert worden sei. Das Foto mit dem Titel "... die Traumfrau, Nackte im Pelz" und dem Beisatz "Liebe per Telekom" lege den Lesern den Gedanken mehr als nahe, dass die Journalistin dem Abdruck zugestimmt habe und Telefonsex anbiete.

Das Gericht sprach der Frau außerdem 8.000 DM Schmerzensgeld zu, um die Rufschädigung auszugleichen, und 4.000 DM als entgangene Lizenzgebühr.

VW Golf mit 2.040 km für 1.100 Euro

"TOP-Angebot" auf der Kfz-Onlinebörse war nicht "TOP": Wird es durch den Eingabefehler irreführend?

Ein Gebrauchtwagenhändler stellte auf einer Kfz-Handelsplattform einen alten Golf zum Kaufpreis von 1.100 Euro ein. Der Wagen hatte 204.032 Kilometer auf dem Tacho, im Online-Angebot standen aber nur 2.040 km. Ein Eingabefehler. Der tatsächliche Kilometerstand war allerdings auf einem Foto vom Tachometer gut zu sehen, das dem Angebot beigefügt war.

Dennoch zog ein Konkurrent vor Gericht und verlangte vom Händler Unterlassung: Verbraucher würden durch das Angebot getäuscht, denn der Wagen werde auf der Onlinebörse als "TOP-Angebot" groß herausgestellt.

Diesen Vorwurf hielt das Landgericht Köln nicht für gerechtfertigt: Internetnutzer, die sich für Autos interessierten, bemerkten den Eingabefehler sofort. Die Diskrepanz zwischen Kilometerangabe und Kaufpreis sei offenkundig und dann gebe es ja auch noch das Foto vom Tachometer …

Gegen diese Entscheidung legte der Konkurrent Berufung ein, die beim Oberlandesgericht (OLG) Köln Erfolg hatte (6 W 25/20). Der Händler habe das Wettbewerbsrecht nicht schuldhaft verletzt, räumte das OLG ein: Natürlich handle es sich hier um einen Irrtum. Trotzdem habe der Konkurrent Anspruch darauf, dass das Angebot zurückgezogen oder korrigiert werde.

Die Angabe eines viel zu niedrigen Tachostandes sei unlauter und irreführend, weil der Algorithmus der Internetplattform die Angebote nach dem Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis bewerte. Deshalb sei der alte Golf fälschlich als "TOP-Angebot" eingestuft, blickfangmäßig hervorgehoben und beworben worden.

Zwar sei es richtig, dass Internetnutzer auf dem Foto die tatsächliche Laufleistung ablesen könnten. Der Kaufpreis und ein Tachostand von 2.040 km passten auffällig schlecht zusammen. Wenn Verbraucher aber nicht wüssten, wie das Gütesiegel "TOP-Angebot" zustande komme, könnten sie annehmen, es gebe für diese tolle Bewertung andere gute Gründe. Solange der alte Golf als "TOP-Angebot" eingestuft sei, bestehe auch die Gefahr einer Irreführung.

Einnehmendes Dating-Portal

Parship kassiert Kunden ab, die ihren Onlinevertrag fristgemäß widerrufen

Registrieren können sich Partnersuchende auf dem Dating-Portal Parship kostenlos. Wenn sie den Service der Partnervermittlung voll nutzen möchten, müssen sie allerdings ein kostenpflichtiges Abonnement ("Premium-Mitgliedschaft") abschließen. Wer sich dazu spontan entschlossen hat und dabei auf das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Onlineverträgen vertraute, der erlebte eine unerfreuliche Überraschung.

Kunden können den Vertrag zwar innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wie es das Gesetz für Onlineverträge vorsieht. Aber die Single-Börse Parship fordert dann Wertersatz für die Nutzung des Portals in diesen zwei Wochen. So erging es u.a. dem Kunden S, der nach 14 Tagen seinen einjährigen Premium-Vertrag "cancelte", weil er mit dem Angebot unzufrieden war.

Gezahlt hatte Herr S 523,95 Euro, doch Parship erstattete nur 130,99 Euro. Die Parship-Betreiberin PE Digital GmbH teilte mit, sie behalte den Restbetrag (392,96 Euro) als Wertersatz für neun Kontakte zu potenziellen Partnerinnen. Rund 393 Euro für zwei Wochen Kontaktsuche? Diesen horrenden Preis wollte Herr S nicht zahlen und klagte die Summe ein.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (8b C 71/17). Für Leistungen in den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss stehe der Parship-Betreiberin zwar im Prinzip eine Gegenleistung zu. Deren Höhe dürfe sie aber nicht anhand der Zahl der geknüpften Kontakte berechnen, so das Amtsgericht. Nach der Logik von Parship hätte Herr S tatsächlich mit neun Kontakten schon die Leistung für mehr als ein Jahr erhalten — denn die Single-Börse garantiere den Kunden pro Jahr sieben Kontakte.

Einmal abgesehen davon, dass dabei auch Angebote mitgezählt wurden, für die sich Herr S überhaupt nicht interessierte: Die Höhe des Wertersatzes müsse sich an der Zeit orientieren, in der der Kunde den Service genutzt habe — gemessen an der vereinbarten Vertragsdauer. Für zwei Wochen Kontaktsuche sei allenfalls ein Wertersatz von 20 Euro angemessen, urteilte das Amtsgericht. Den restlichen Betrag müsse die Single-Börse zurückzahlen.

Bestellbutton von Netflix unzulässig

Der Streaming-Dienst darf auf dem Abo-Bestellbutton nicht mit Gratismonat werben

Der Video-Streaming-Dienst Netflix International bietet auf seiner Webseite unbefristete Abonnements an. Bis Dezember 2019 lautete das Angebot so: Der erste Monat des Abos sollte kostenlos sein, danach wurden Gebühren fällig. Kunden konnten das Abonnement per Mausklick bestellen, der Bestellbutton trug die Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen — kostenpflichtig nach Gratismonat".

Durch den Hinweis auf den "Gratismonat" werde der Bestellbutton missverständlich, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Da könnte so mancher Verbraucher denken, der Klick auf den Button bedeute noch keine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherschutzverband Recht (5 U 24/19).

Laut Gesetz dürfe ein Bestellbutton für ein Online-Abonnement nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" (oder einer ähnlichen, eindeutigen Formulierung) beschriftet sein. Er dürfe ausschließlich auf die Zahlungspflicht des Verbrauchers hinweisen. Daher dürfe die Aufschrift des Bestellbuttons keine Werbung enthalten.

Sie könnte Verbraucher von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Die groß als Blickfang herausgestellte Reklame für einen Gratismonat sei also unzulässig. Zusätzliche Informationen zum Vertrag könne und müsse das Unternehmen anderswo auf seiner Internetseite platzieren.

Tankstellenmitarbeiter videoüberwacht

Hat die Arbeitgeberin keinen begründeten Verdacht auf Straftaten, ist so eine Kontrolle rechtswidrig

Der Mitarbeiter einer Tankstelle hatte bereits gekündigt, als er die Arbeitgeberin auf 2.000 Euro Entschädigung verklagte. Sein Vorwurf: Sie habe nicht nur im Verkaufsraum sichtbare Videokameras installiert, um die Kunden zu kontrollieren, sondern habe in rechtswidriger Weise auch die Arbeitnehmer überwacht. Mit versteckten Kameras über den Kassen im Verkaufsraum und mit sichtbaren Kameras im Flur zum Warenlager.

Das Landesarbeitsgericht Rostock sprach dem Mann die Entschädigung zu (2 Sa 214/18). Das angebliche Sicherheitsinteresse, mit dem die Arbeitgeberin die Videoaufnahmen im Flur rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Wenn es ihr darum gegangen wäre, potenzielle Einbrecher abzuschrecken, hätte die Tankstellenbetreiberin die Kameras am Außeneingang zum Lager installiert. Und nicht im Flur, wo Straftäter sie gar nicht sehen könnten.

Es bleibe also nur der Schluss übrig, dass die Kameras den Zweck hatten, die Belegschaft zu kontrollieren. So ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sei nur zulässig, wenn ein Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass er von Mitarbeitern geschädigt werde und wenn es kein milderes Mittel gebe, um die Sache aufzuklären. Ohne begründeten Verdacht auf Straftaten sei so eine Kontrolle rechtswidrig.

Anhaltspunkte für Delikte ihrer Angestellten habe die Arbeitgeberin jedoch nicht vorgetragen. Zweck der Kameras über den Kassen könne es auch nicht gewesen sein, Straftaten der Mitarbeiter vorbeugend zu verhindern. Denn abschreckend wirkten Videoaufnahmen nur, wenn die Arbeitnehmer darüber Bescheid wüssten. Die hätten von den Kameras in der Decke aber nichts gewusst.

Die Arbeitgeberin behaupte zudem, der ehemalige Mitarbeiter habe der Videokontrolle im Flur zum Warenlager zugestimmt. Das bestreite der Mann aber, und einen Beweis dafür gebe es nicht. So eine Einwilligung müsse schriftlich erfolgen — nach umfassender Information des Arbeitnehmers über das Wie und Warum der Kontrolle. Ein entsprechendes Schriftstück habe die Arbeitgeberin nicht vorgelegt.

Videokameras im Mietshaus

Eine Mieterin fordert den Abbau der Kameras — hat sie auch Anspruch auf Entschädigung?

Der Eigentümer eines Berliner Mietshauses installierte im Flur hinter dem Hauseingang und im ersten Innenhof Videokameras. Eine Mieterin fühlte sich "total kontrolliert" und verlangte vom Vermieter, die Kameras zu entfernen. Während die Unterlassungsklage erfolgreich war, scheiterte sie mit der Forderung nach finanziellem Ausgleich.

Videoüberwachung im Hausflur vor der Wohnung, dem privaten Rückzugsgebiet, greife in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht der Mieter ein, betonte das Landgericht Berlin (65 S 1/19). Dennoch: Bedeutung und Tragweite dieses Eingriffs in die Privatsphäre seien relativ gering gewesen und rechtfertigten keine Entschädigung.

Zum einen habe es sich hier um Attrappen gehandelt. Mit den Kameras sei nie etwas aufgezeichnet worden, die Veröffentlichung heimlicher Videoaufnahmen sei also nicht zu befürchten. Der Hauseigentümer habe weniger die Mieter überwachen als ungebetene Gäste abschrecken wollen. Zum anderen habe die Mieterin Rechtsschutz für ihre Privatsphäre erreicht. Sie habe schließlich durchgesetzt, dass die Kameras entfernt wurden.

Der Mieterin würde nur dann zusätzlich eine Entschädigung zustehen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht wirklich schwerwiegend verletzt worden wäre. Das sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei komme es wesentlich darauf an, wie weit rechtswidrig gefertigte Aufnahmen öffentlich verbreitet wurden, ob dadurch die Interessen und/oder der gute Ruf des Betroffenen nachhaltig geschädigt wurden. Von alledem könne im konkreten Fall nicht die Rede sein.

Facebook und Datenschutz

Voreinstellungen zur Privatsphäre der Teilnehmer ersetzen nicht deren bewusste Zustimmung zur Datennutzung

Facebook und Datenschutz — a never ending story. Wieder einmal erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage wegen zahlreicher Verstöße des sozialen Netzwerks gegen das Datenschutzrecht. Sie betrafen einige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook und vor allem Voreinstellungen zur Privatsphäre der Teilnehmer.

Das Kammergericht in Berlin gab den Verbraucherschützern in vielen Punkten Recht (5 U 9/18). Unzulässig sei zum Beispiel, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst aktiviert sei, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort des Internetnutzers verrate.

Wesentlich für den Datenschutz sei: Internetnutzer müssten bewusst, aufgrund sachlicher Informationen in die Nutzung ihrer Daten einwilligen. So sei es gesetzlich vorgeschrieben. Diese Zustimmung dürfe Facebook nicht durch Voreinstellungen — z.B. angekreuzte Ankreuzkästchen — vorwegnehmen. Damit zwinge Facebook die Teilnehmer, eigens diese Voreinstellung "abzuwählen", wenn sie mit der Nutzung ihrer Daten durch das soziale Netzwerk nicht einverstanden seien.

Beispiel: In den Einstellungen zur Privatsphäre sei per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. So werde das eigene Facebook-Profil für jedermann schnell und leicht auffindbar.

Ebenfalls unzulässig: Laut AGB-Klausel des Netzwerks erklären sich die Internetnutzer — quasi automatisch durch ihre Teilnahme — damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagt, die Nutzer müssten im Voraus allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie zustimmen.

Solche vorformulierten Erklärungen stellen nach Ansicht des Kammergerichts keine wirksame Einwilligung der Facebook-Teilnehmer in die Nutzung ihrer Daten dar.

Reklame mit "Öko-Test"-Siegel

Versandhändler warben ohne Lizenz des "Öko-Test"-Verlags mit dessen Test-Logo

Seit 1985 gibt ein Verlag das Magazin "Öko-Test" heraus, das Waren und Dienstleistungen auf Qualität und Umweltverträglichkeit hin testet und bewertet. 2012 hat sich der Verlag sein Logo, das "Öko-Test"-Siegel, als europäische Marke schützen lassen (Unionsmarke für "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen"). Für gut befundene Produkte erhalten das "Öko-Test"-Siegel. Hersteller und Vertreiber der Produkte dürfen damit werben, wenn sie dem Verlag dafür eine Lizenzgebühr zahlen.

Der Verlag hat mehrere Versandhändler wegen Verletzung seiner Markenrechte auf Unterlassung verklagt. Denn sie verwendeten in ihren Online-Shops das Siegel ohne Lizenz. Die Händler warben damit für Baby-Trinkflaschen und Baby-Beißringe, Lattenroste, Fahrradhelme etc. Das Magazin hatte die angebotenen Waren getestet, teilweise in abweichenden Farben oder Größen. Die Online-Shops bildeten neben dem jeweiligen Produkt das "Öko-Test"-Siegel ab, ergänzt um die Produktbezeichnung, das Testergebnis "gut" oder "sehr gut" und die Fundstelle des Tests.

Werbung mit dem "Öko-Test"-Siegel sei nur mit Lizenz zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof (I ZR 173/16 und andere). Die Versandhändler müssten mit dem Verlag einen entsprechenden Vertrag schließen oder die Reklame mit dem Test-Logo bleiben lassen. Das Magazin des Verlags sei als verlässliche Informationsquelle bekannt, das begründe ja gerade den Werbeeffekt des "Öko-Test"-Siegels. Um diese Marke und ihr Image bekannt zu machen und zu pflegen, unternehme der Verlag seit vielen Jahren erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen. Warentests seien aufwendig und teuer.

Daher sei das Interesse des Verlags berechtigt, die Reklame mit seinem Test-Logo zu kontrollieren und sich den Werbeeffekt bezahlen zu lassen. Das Interesse der Händler, die Kunden auf die gute bzw. sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch das Magazin "Öko-Test" hinzuweisen, sei zwar verständlich. Sie dürften die Werbewirkung der Marke "Öko-Test"-Siegel aber nicht ohne Gegenleistung ausnützen. Damit profitierten sie in unlauterer Weise von der Anziehungskraft der bekannten Marke, von ihrem guten Ruf und Ansehen.

Handyrechnung über 1.300 Euro!

Aggressive Geschäftspraxis: Mobilfunkanbieter droht der zahlungsunwilligen Kundin mit Anschlusssperre

Da staunte die Kundin nicht schlecht, als ihr der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über rund 1.300 Euro zuschickte. Davon entfielen mehr als 1.250 Euro auf die Position "GPS-Auslandsverbindungsaufkommen". Sofort reklamierte die Kundin: Sie habe nicht mit dem Ausland telefoniert, die Abrechnung sei total falsch.

Ungerührt verwies der Mobilfunkanbieter auf die Daten des Netzbetreibers: Die Forderung sei korrekt. Trotzdem räume er der Kundin "aus Kulanz" eine Gutschrift über die Hälfte des Betrags ein. Auf dem Restbetrag müsse er aber bestehen. Im Fall nicht fristgerechter Zahlung behalte er es sich vor, den Mobilfunkanschluss der Kundin zu sperren.

Auf diese Drohung hin wandte sich die Kundin an einen Verbraucherschutzverband, der das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung verklagte: Das Vorgehen des Anbieters sei wettbewerbswidrig. Während das Landgericht die Klage abwies, setzten sich die Verbraucherschützer beim Oberlandesgericht Frankfurt durch (6 U 147/18).

Einwände der Kunden seien zu berücksichtigen, wenn diese bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar erscheinen und am "rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung" zweifeln lassen, so das OLG. Hier begründe bereits die (im Vergleich mit früheren Rechnungen) außerordentlich hohe Forderung berechtigte Zweifel daran, dass das Gesprächsvolumen richtig erfasst worden sei. Konkreter könne die Kundin ihre Bedenken nicht formulieren, da sie auf die Erfassungsdaten nicht zugreifen könne.

Ziehe man die von der Kundin form- und fristgerecht beanstandeten Posten — d.h. die Auslandsverbindungen — von der Rechnung ab, bleibe ein Rechnungsbetrag von weniger als 75 Euro übrig. Mobilfunkanbieter dürften aber keine Anschlusssperre androhen, wenn sich der säumige Verbraucher nicht mindestens mit einem Betrag von 75 Euro in Verzug befinde (§ 45k Telekommunikationsgesetz).

Die aggressive Geschäftspraxis des Mobilfunkanbieters sei also unzulässig. Das Unternehmen habe die Kundin unter Druck gesetzt, indem es ihr rechtswidrig eine äußerst nachteilige Maßnahme androhte. Denn in der Regel seien die Kunden für ihre Kommunikation auf den Mobilfunkanschluss angewiesen, weil bzw. wenn sie nicht über einen Festnetzanschluss verfügten.

Intransparentes Hotel-Ranking

Hotel-Buchungsportal Opodo muss seine Bewertungskriterien offenlegen

Der Internet-Reisevermittler Opodo erstellt auf seinem Buchungsportal eine Rangliste für Hotels: "Unsere Top-Tipps". Dazu kommen Trefferlisten in den Rubriken "Sterne und Preis" und "Bewertung und Preis". Welches Hotel warum in den verschiedenen Ranglisten auf welchem Platz landet, erfährt man auf der Webseite nicht.

Sobald Kunden, die auf dem Buchungsportal ein Hotel suchen, ihre Reisedaten eingegeben haben, bekommen sie die Suchergebnisse in der Kategorie "Unsere Top-Tipps" angezeigt. Sie können aber auch eine Trefferliste wählen, die nach dem Kriterium "Preis (niedrigster zuerst)" sortiert ist. Oder eine Trefferliste nach dem Kriterium "Sterne" — dann bekommen sie eine Rangliste, die nach Kundenbewertungen sortiert wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand die Gestaltung der Webseite fragwürdig und zog gegen Opodo vor Gericht: Abgesehen von der Rangliste, die sich ausschließlich am niedrigsten Preis orientiere, seien die Rankings auf dem Buchungsportal für Verbraucher undurchschaubar. Kundenbewertungen seien ohnehin meist nicht objektiv.

Das Landgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern Recht (327 O 234/19). Der Betreiber des Buchungsportals müsse seine Beurteilungsmaßstäbe offenlegen, andernfalls drohe wegen unlauteren Wettbewerbs ein Ordnungsgeld. Verbraucher könnten nicht erkennen, wie die Reihenfolge in den unterschiedlichen Rubriken zustande komme, weil Opodo seine Auswahlkriterien auf der Webseite nicht erläutere.

Der Betreiber des Hotel-Buchungsportals enthalte damit den Kunden Informationen vor, die für die Buchung wesentlich seien. Die Rubrik "Unsere Top-Tipps" sei ohne objektive Gesichtspunkte für die Bewertung gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken "Bewertung und Preis" und "Sterne und Preis" sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Sind Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor

Von Crowdworking (crowd = Menge) spricht man, wenn über eine Internetplattform einer unbestimmten Zahl von Personen bestimmte Arbeiten angeboten werden, wie z.B. das Durchführen von Preisvergleichen.

Solche Aufträge erledigte auch Herr T: Er kontrollierte für Markenhersteller aller Art die Präsentation ihrer Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Die Aufträge wurden über eine Webseite vergeben, mit deren Betreiberin Herr T eine "Basisvereinbarung" getroffen hatte.

Die Vereinbarung mit der Vermittler-Firma berechtigte ihn dazu, Aufträge in einem selbst gewählten Bereich (bis zu 50 Kilometer um seinen Wohnort herum) zu übernehmen. Akzeptierte der Crowdworker einen Auftrag, sollte er ihn innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Er war jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Umgekehrt war auch die Vermittler-Firma nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu vergeben.

Als sie die Zusammenarbeit beendete, zog der Crowdworker vor Gericht. Die Vermittler-Firma müsse ihn als Arbeitnehmer behandeln, verlangte T — dann hätte er nämlich Kündigungsschutz beanspruchen können. Doch daraus wurde nichts.

Eine Vereinbarung, die den Auftragnehmer nicht dazu verpflichte, Aufträge zu akzeptieren, begründe kein Arbeitsverhältnis, urteilte das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19).

Nach der gesetzlichen Definition setze ein Arbeitsvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, "fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten". Arbeitnehmer müssten Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung beachten und seien in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.

Die Basisvereinbarung mit der Vermittler-Firma dagegen habe Herrn T zu nichts verpflichtet. Als bloßer Rahmenvertrag konnte sie auch per E-Mail gekündigt werden. Der Umstand, dass Herr T seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Aufträgen verdient habe und deshalb darauf angewiesen sei, auch künftig Aufträge zu erhalten, führe nicht zu einem Arbeitsvertrag. In den Genuss der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer komme der Crowdworker also nicht.

Jahresabo für 1.298 Euro!

Wucherpreis: Überraschende Verlängerungsklausel in einem Probe-Abo-Vertrag ist unwirksam

Die Berliner Herausgeberin eines Börsenbriefs versteht sich offenbar auf lukrative Geschäfte, solche der eher fragwürdigen Art. Einmal pro Woche verlegt sie ihren Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Anfang 2019 bot die Firma auf ihrer Internetseite ein Testabonnement zum Kennenlernen an, mit drei Monaten Laufzeit zum Preis von 9,99 Euro. Dieses "limitierte Angebot für neue Leser" ende heute um 23.59 Uhr, hieß es da.

Ein Münchner Interessent bestellte am 16. Januar das Testabonnement. Die Börsenbrieffirma bestätigte den Abschluss per E-Mail, der Neukunde zahlte die 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt — so der Münchner später vor Gericht —, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma verlängerte sich das Abonnement um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt wurde.

Mitte März 2019 stellte die Firma dem Münchner den Preis für ein Jahresabonnement (1.298 Euro) für den Zeitraum vom 17. April 2019 bis 17. April 2020 in Rechnung. Sofort widerrief der "Kunde wider Willen" den angeblichen Vertragsschluss. Darauf ließ sich die Firma nicht ein: Man interpretiere sein Schreiben als Kündigung zum 17. April 2020, teilte sie mit, und klagte auf Zahlung von 1.298 Euro.

Darauf habe die Herausgeberin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München: Denn die Verlängerungsklausel in ihrem Vertragsformular sei für den Vertragspartner überraschend und deshalb unwirksam (261 C 11659/19). An sich seien solche Regelungen zwar üblich: Die Vertragslaufzeit verlängere sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt werde. Kunden müssten aber nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die vierfache Zeit verlängere und das zum dreißig Mal höheren Preis!

Wenn man genau betrachte, wie die Internetseite der Firma gestaltet sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sie es darauf anlege, Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Potenzielle Kunden würden mit einem günstigen Testabonnement für einen kurzen Zeitraum "geködert", um dann wegen der ausbleibenden Kündigung den Preis drastisch steigern zu können. Allerdings finde sich in den AGB nirgends ein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte.

Firma verkauft erfundene Hotel-Bewertungen

Landgericht München I erklärt das dubiose Geschäftsmodell für rechtswidrig

Wer sich auf Internet-Bewertungen verlässt, ist von allen guten Geistern verlassen — egal, in welcher Branche: Es ist (fast) alles "Fake", so kann man den aktuellen Stand zusammenfassen. Aber vielleicht ist ja Besserung in Sicht! Jedenfalls hat das Landgericht München I gekaufte Fake-Bewertungen im Internet für rechtswidrig erklärt. Anlass für diese Entscheidung war eine Klage des Urlaubsportals Holidaycheck gegen die Firma Fivestar Marketing mit Firmensitz in Belize (Südamerika).

Anders als andere Firmen mit dem gleichen, dubiosen Geschäftsmodell lässt Fivestar Bewertungen nicht automatisch "generieren", sondern von freien Mitarbeitern: Sie produzieren erfundene Lobhudeleien quer durch alle Branchen. Fivestar beschreibt sein Firmenangebot so: "Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops".

Am teuersten verkauft Fivestar Amazon-Bewertungen (ab 19,40 Euro aufwärts). Vielleicht sind sie aber nicht mehr lange zu haben, denn Amazon hat gegen Fivestar ebenfalls schon juristische Schritte unternommen.

Das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Medienkonzern Burda gehört, hat sich gegen Fake-Rezensionen von Hotels und Ferienhäusern gewehrt, die von den Hoteliers bzw. von Hausvermietern auf dem Internetportal eingestellt werden. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 1734/19): Fivestar dürfe keine Bewertungen von Personen verkaufen, die in dem betreffenden Hotel oder Ferienhaus nicht wirklich übernachtet hätten.

Darüber hinaus müsse die Firma dafür sorgen, dass ihre Kunden aus der Reisebranche die entsprechenden Fake-Bewertungen zurückziehen bzw. löschen. Dem Urlaubsportal Holidaycheck müsse die Firma Fivestar außerdem Auskunft darüber geben, von wem die erfundenen Bewertungen stammten. Fivestar-Rezensenten hätten die benoteten Hotels und Ferienhäuser "nie von außen, geschweige denn von innen gesehen", so der Vorsitzende Richter.

Dienstrechner eines Angestellten durchsucht

Erkenntnisse aus Dateien, die nicht als privat gekennzeichnet sind, dürfen im Kündigungsschutzprozess verwendet werden

Der Angestellte war seit 1996 bei einem Autohersteller beschäftigt. Wegen des Verdachts, er könnte Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben haben, sollte sein Dienstrechner untersucht werden. Der Arbeitnehmer kooperierte, nannte seine Passwörter und gab "private" Dateien auf dem Laptop an, die nicht durchsucht werden sollten.

Die Mitarbeiter der internen Revision entdeckten im Rechner eine — nicht als privat gekennzeichnete — Datei mit dem Namen "Tankbelege.xls". Darin hatte der Arbeitnehmer aufgelistet, wann er mit der Firmen-Tankkarte getankt hatte. Die Aufstellung erweckte den dringenden Verdacht, dass der Mann nicht nur den Dienstwagen, sondern auch sein Privatauto öfter auf Kosten der Firma vollgetankt hatte. Deshalb wurde der Mann fristlos entlassen.

Er erhob Kündigungsschutzklage und pochte darauf, der Arbeitgeber hätte die Datei auf seinem Dienstrechner nicht verwerten dürfen. Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 426/18). Zunächst betonte es, dass der begründete Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertige. Schon der Verdacht zerstöre das nötige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Datenschutz stehe der Kündigung nicht entgegen: Der Arbeitgeber habe die Inhalte der Datei "Tankbelege.xls" öffnen, einsehen und kopieren dürfen. Das gelte für alle personenbezogenen Daten von Beschäftigten, wenn dies für das Arbeitsverhältnis notwendig sei — z.B. zur Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seine Pflichten erfülle, oder um eine Pflichtverletzung aufzudecken. Wenn zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründeten, könnten sie ebenfalls verwendet werden.

Arbeitgeber dürften auf dem Dienstrechner gespeicherte Daten einsehen, die nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anlass der Prüfung nicht willkürlich sei und die Maßnahme offen erfolge. Der Arbeitnehmer müsse vorher darüber informiert werden, warum sein Computer überprüft werde, und darüber, dass er "private" Daten auf dem PC sichern könne. Dann sei der Zugriff auf die dienstlichen Daten zulässig.

Im konkreten Fall sei dem Arbeitnehmer die Reichweite der Untersuchung klar mitgeteilt worden. Er habe gewusst, dass die gesamte Festplatte geprüft werden sollte. Eben deshalb habe der Angestellte gegenüber der internen Revision einige Dateien als privat gekennzeichnet. Deshalb habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass die übrigen Dateien dienstlich waren und der Arbeitnehmer mit ihrer Auswertung einverstanden war.

Traumschiff-Kapitän als Werber wider willen

Mit Bildern beliebter Schauspieler machte "Bild am Sonntag" Reklame für ein Gewinnspiel

Unter dem Motto "Urlaubslotto" verloste die Zeitung "Bild am Sonntag" Karten für eine Kreuzfahrt. Sie forderte ihre Leser auf, über Mehrwertdienstnummern anzurufen und am Gewinnspiel teilzunehmen. Die Ankündigung des "Urlaubslottos" garnierte die Zeitung mit Bildern: Fotos von drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der TV-Serie "Das Traumschiff".

Die hier Abgebildeten würden die Leser auf der Kreuzfahrt zwar nicht treffen, lautete der Text dazu: "Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Ein früherer Darsteller des Traumschiff-Kapitäns freute sich ganz und gar nicht über diese Rolle und zog gegen den Zeitungsverlag vor Gericht. Ohne seine Erlaubnis dürfe die Zeitung sein Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (15 U 39/19). "Bild am Sonntag" habe das Gewinnspiel nicht ohne dessen Wissen mit dem ehemaligen "Traumschiff-Kapitän" bebildern dürfen, entschied das OLG.

Das Foto habe in diesem Zusammenhang überhaupt keinen Nachrichtenwert, werde nur als Reklame verwendet. Offenbar mit dem Kalkül, der Schauspieler werde von den Lesern als "Garant" für eine Traumreise angesehen, seine Beliebtheit werde auf den Hauptgewinn abfärben und die Leser zur Teilnahme am Gewinnspiel animieren. Das Bild solle die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern lenken, mit denen der Verlag das "Urlaubslotto" finanzieren wolle.

Das OLG wies das Argument der Zeitung zurück, das Bild "symbolisiere" doch nur die ausgelobte Traumreise. Wollte man dieses Argument gelten lassen, hätten Prominente praktisch kein Recht mehr, über ihr eigenes Bild zu entscheiden. Mit dieser Begründung könnte man auch das Foto eines Fußballspielers als "Symbolbild" für alle Gewinnspiele verwenden, bei denen Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen seien — unabhängig davon, ob der abgebildete Spieler mitspiele.

Der Zeitungsverlag müsse dem Schauspieler den Betrag zahlen, der der üblichen Lizenzgebühr für solche Fotos entspreche. Damit der unzulässig Abgebildete seinen Anspruch einschätzen könne, müsse ihm der Verlag Auskunft über die Druckauflage der Zeitung am Erscheinungstag des Artikels erteilen. (Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)