Medien und Kommunikation

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Verriss im Restaurantführer

Ein einmaliges Testessen stellt keine zuverlässige Grundlage für eine Bewertung dar

Der Inhaber eines Gourmetrestaurant traute seinen Augen nicht, als er die aktuelle Ausgabe eines Restaurantführers las. Man hatte sein Gasthaus um eine Stufe abgewertet und dies mit einem regelrechten Verriss untermauert. Die Vorspeise habe einen "bitteren Nachgeschmack" hinterlassen, der "Hummer auf Kalbskopf" sei "dagegen nahezu aromafrei" gewesen. Der "altmodisch-steife Service" wurde bekrittelt, ein mehliges Püree und ein "ausdrucksloses" Dessert.

Der Wirt verklagte den Verlag des Restaurantführers: Er müsse die Kritik zurückziehen bzw. dürfe diese nicht weiter verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wirt Recht (15 U 194/10). Tester hätten einen weiten Spielraum, betonten die Richter. Natürlich dürften sie Leistungen auch negativ bewerten, obwohl dies das beurteilte Unternehmen schädige.

Gerade im Bereich hochpreisiger Spitzengastronomie informierten sich die Interessierten über Restaurantführer. Ein schlechtes Urteil könne sie leicht von einem Besuch abhalten, zumal in der Umgebung des betroffenen Gasthauses einige andere Restaurants auf hohem Niveau arbeiteten.

Trotzdem gelte: Gewerbebetriebe müssten sich der Kritik ihrer Leistungen stellen. Dabei vertrauten die Leser auf die Objektivität der Bewertung. Prüfer müssten neutral und sachkundig urteilen. Angesichts der erheblichen Nachteile, die durch eine schlechte Kritik drohten, müsse der Verlag an die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter am Restaurantführer hohe Anforderungen stellen.

Der Bericht über das Gasthaus sei jedoch nach einem einzigen Besuch einer einzelnen Person entstanden. Das stelle keine ausreichende Basis für eine Abwertung dar. Die Redakteurin - oder andere Testesser - hätte das Testergebnis bei weiteren Besuchen im Gourmetrestaurant überprüfen müssen.

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.