Medien und Kommunikation

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Handwerksbetrieb zeigt im Internet Badezimmer-Fotos

Die Kundin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt: Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein SHK-Handwerksbetrieb (Sanitär - Heizung - Klima) sanierte im Haus einer Kundin das Bad, baute eine Dusche ein und installierte neue Armaturen usw. Die Inhaberin des Betriebs dokumentierte den Fortschritt der Arbeiten mit Fotos, nahm "Vorher - Nachher"-Bilder auf. Auf ihrer Firmen-Homepage veröffentlichte die Geschäftsfrau anschließend vier der Fotos. Sie waren nicht mit Namen oder Anschrift der Kundin versehen.

Die Frau war trotzdem empört, als sie ein paar Jahre später die Bilder von ihrem Badezimmer im Internet entdeckte. Sie verlangte vom SHK-Unternehmen 2.000 Euro Entschädigung, weil es mit der nicht genehmigten Publikation von Fotos ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Donaueschingen abgewiesen (11 C 81/10).

Die Unternehmerin habe die Fotos zwar ohne Wissen der Kundin ins Internet gestellt, räumte der Richter ein. Aber das Persönlichkeitsrecht der Kundin sei dadurch nicht berührt. Neutrale Beobachter der Homepage des Handwerksbetriebs könnten von den Fotos keinerlei Rückschluss auf die Person der Kundin ziehen. Namen oder Adresse der Kundin würden im Internet nicht genannt.

Bei dem Bad auf den Bildern könnte es sich um jedes beliebige Badezimmer handeln. Es gebe kein Merkmal, mit dem die Besitzerin des Badezimmers identifiziert werden könnte oder das Schlüsse auf ihre Persönlichkeit erlauben würde. Persönlichkeitsrechte könnten durch eine Publikation nur beeinträchtigt sein, wenn ein Zusammenhang zur Person bestehe.

Grafikerin fordert Nachschlag für "Tatort"-Vorspann

OLG: Ein Beitrag nur zum Vorspann einer Krimiserie ist von "untergeordneter Bedeutung"

Wer kennt ihn nicht, den Vorspann zur ARD-Krimiserie "Tatort"? Ein Fadenkreuz mit den Augen eines Opfers, die Beine des davonlaufenden Täters, das charakteristische, kurze Musikstück ... Nach 40 Jahren forderte eine an der Produktion beteiligte Grafikerin und Trickfilmerin - die damals für ihren Beitrag 2.500 DM erhalten hatte - einen "Nachschlag".

Sie verklagte ARD-Fernsehanstalten (BR, WDR) auf mehr Entgelt und pochte auf ihr Mit-Urheberrecht. Der Vorspann werde seit Jahrzehnten exzessiv genutzt, das stehe in krassem Missverhältnis zum Entgelt. Während das Landgericht die Fernsehsender dazu verdonnert hatte, Auskunft über die Verwertung der Fernsehserie zu geben, wies das Oberlandesgericht München die Klage ab (29 U 2749/10).

Die Grafikerin habe keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütung, weil sie keinen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk geleistet habe. Das Wesentliche an der Fernsehserie seien die Kriminalfilme und nicht der Vorspann. Auch wenn er die Fernsehzuschauer seit Jahrzehnten in markanter Weise auf den Krimi einstimme und sehr bekannt sei: Im Gesamtwerk "Tatort" habe der Vorspann nun einmal nur eine "Hinweis-Funktion".

Dass er "exzessiv genutzt" werde, habe vor allem mit den 90-minütigen Filmen der Krimiserie zu tun, die beim Fernsehpublikum großen Anklang fänden. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Zuschauer die den "Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansähen. Selbst wenn die Idee zum Vorspann wirklich von der Grafikerin stammte - was umstritten sei -, gehöre sie nicht zu den "am Gesamtwerk maßgeblich Beteiligten".

Im Internetforum verunglimpft?

Inhaber eines Autohauses verklagen die Betreiberin des Forums auf Auskunft

Auf einer Internetplattform für Autofahrer kann man sich mit anderen Internetsurfern zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen: über Fahrzeugmodelle, über Hersteller, über Autohäuser. Inhaber eines Münchner Autohauses entdeckten da kritische Berichte über sich, die ihnen überhaupt nicht gefielen. Sie fühlten sich diskreditiert und befürchteten, die negativen Stellungnahmen könnten das Geschäft schädigen.

Die Geschäftsleute wandten sich an die Betreiberin des Internetforums, die auf ihren Wunsch hin die Beiträge von der Website entfernte. Als die Autoverkäufer darüber hinaus Auskunft über die Urheber der Berichte verlangten, pochte die GmbH jedoch auf den Datenschutz.

Da das Telemediengesetz Auskünfte zulasse, wenn es um die Verfolgung krimineller Delikte gehe, müsse das hier auch gelten, meinten die Geschäftsleute. Denn sie bräuchten Namen und Adressen, um rechtliche Schritte gegen die Verleumder einleiten zu können. Der Vergleich hinkt, fand das Amtsgericht München, und wies die Klage auf Auskunft ab (161 C 24062/10).

Veranstalter von Internetforen dürften nur in genau definierten Ausnahmefällen und auf Anordnung der Ermittlungsbehörden Auskünfte über Daten von Forumsteilnehmern geben: Wenn dies notwendig sei für die Strafverfolgung Krimineller bzw. von Terroristen oder wenn die Polizeibehörden Gefahren abwehren müsse und dergleichen. Für andere Zwecke dürften Diensteanbieter keine Daten herausrücken (außer der Nutzer sei damit einverstanden).

Anspruch auf Auskunft hätten die Inhaber des Autohauses also nicht. Doch sollten die Berichte tatsächlich beleidigend oder verleumderisch gewesen sein, könnten sich die Geschäftsleute an die Staatsanwaltschaft wenden, um gegen die Urheber vorzugehen.

Trick 17 der Zeitschriften-Werber:

Axel Springer AG "bedankt sich" bei Kunden für das angebliche Einverständnis mit Reklame

Ihre Reklame an den Mann und die Frau zu bringen, scheint einigen Unternehmen ein so dringliches Anliegen zu sein, dass sie auch vor halbseidenen Manövern nicht zurückschrecken. Anfang des Jahres bekamen viele Abonnenten von Springer-Zeitungen Post von der Axel Springer AG.

In den Briefen bedankte sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren". Zahlreiche Abonnenten beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale: Das sei glatt erfunden, sie hätten der Werbung nie zugestimmt.

Mit diesem "Trick" wolle sich der Verlag die Zustimmung erschleichen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis (96 O 17/11).

Die Anschreiben seien unzulässig und stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, erklärte das Gericht. Damit müsse die Axel Springer AG sofort aufhören. Der Verlag dürfe gegenüber Verbrauchern nicht deren Einverständnis mit Reklame per Telefon, E-Mail oder SMS "bestätigen", wenn sie diese in Wahrheit gar nicht vorher akzeptiert hätten.

Jauch contra Boulevardpresse

Moderator verlangte Gegendarstellung gegen eine Fotomontage

Der Journalist und Fernsehmoderator Günther Jauch gehört zu den Prominenten, die unentwegt im Clinch mit der Boulevardpresse liegen: Er achtet penibel darauf, dass seine Privatsphäre gewahrt wird. In diesem Fall verlor er den Prozess gegen die Illustrierte "neue Woche". Gegenstand des Streits war eine Titelseite. Im Herbst 2010 zeigte die Illustrierte ein Bild von Jauch neben seiner Ehefrau.

Zwei Einzelfotos vor einem Hintergrund aus grünen Blättern: "G.J. & seine T. Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privatleben". Der Moderator forderte vom Verlag eine Gegendarstellung: Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich gemeinsam im Freien in privatem Umfeld fotografieren lassen. Das sei nicht der Fall, es handle sich um eine Fotomontage.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe räumte zwar ein, dass sich ein Anspruch auf Gegendarstellung auch auf die Publikation eines Bildes beziehen könne, wenn mit dem Bild eine bestimmte Aussage verbunden sei (14 U 185/10). Der Verlag müsse aber keine Gegendarstellung veröffentlichen, die sich nur auf die Herstellung des Fotos beziehe: dass die Titelseite nämlich aus zwei Einzelbildern zusammengesetzt und keine "einheitliche Aufnahme" sei.

In der Tat könne durch die Abbildung der falsche Eindruck entstehen, dass der Moderator entgegen seiner grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber der Boulevardpresse erlaubt habe, ihn und seine Frau im Privatbereich (Garten!) abzulichten. Das beeinträchtige sein Persönlichkeitsrecht jedoch nicht nennenswert - zumal Herr Jauch gelegentlich auch schon Ausnahmen zugelassen und die Publikation von Fotos mit privatem Einschlag erlaubt habe.

"Sie küssen und sie schlagen sich"

Prominentes Paar, das seine Beziehung öffentlich inszeniert, kann Publikation von Fotos nicht verhindern

Schauspielerin S.T., die eine Kommissarin in der TV-Krimireihe "Tatort" spielt, trennte sich Anfang 2009 von ihrem langjährigen Lebensgefährten, R.A., ehemals Manager eines Fußballclubs. Im Sommer kam es bei einem Treffen des Ex-Paares auf Sylt zu einem handfesten Streit. Ein Zeuge rief die Polizei. Einstweilen fotografierte ein BILD-Reporter, wie Herr A. Frau T. schlug und in ein Blumenbeet schubste.

Gegenüber der Polizei bestritt das Paar zwar eine körperliche Attacke, doch die Fotoreportage in der BILD zeigte das Gegenteil. Schlagzeile: "Sie küssen und sie schlagen sich". "Erst als die Polizei kommt, ist Ruhe". Frau T. erreichte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Zeitung: Die Fotos sollten nicht mehr veröffentlicht werden. Dagegen legte der Springer Verlag erfolgreich beim Kammergericht in Berlin Berufung ein (9 U 163/09).

Der Fotoreporter habe das Paar nicht heimlich verfolgt, betonte das Gericht: Die Aufnahmen seien vielmehr entstanden, weil sich das Paar auffällig benahm. Als bekannte Schauspielerin sei Frau T. ebenso eine Person des öffentlichen Interesses wie ihr Ex-Partner, den jeder deutsche Fußballfan kenne. Und je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Interesse der Betroffenen am Schutz der Privatsphäre zurück.

Das gelte umso mehr bei einem Paar, das jahrelang seine "spannungsgeladene" Beziehung öffentlich inszenierte: in Zeitschriften-Exklusivinterviews ("Wir sind wie immer im Clinch"), Home-Stories im Fernsehen ("So lebe ich mit dem Fußball-Macho") und zuletzt kommerzialisiert in TV-Werbespots. Wer sein Privatleben so ausbreite, könne sich nicht umgekehrt darauf berufen, dass die Privatsphäre für die Öffentlichkeit "Tabu" sein müsse.

Erst recht nicht, wenn es um eine gewalttätige Auseinandersetzung gehe. Bestehe der Anfangsverdacht einer Straftat, habe dies hohen Nachrichtenwert: Sogar die Polizeidirektion habe zu dem Vorfall eine Pressemitteilung herausgegeben. Hier gehe es auch nicht allein darum, den Lesern "Prominentenklatsch" zu bieten. Über das Thema Gewalt in Paarbeziehungen und wie man damit umgehe, gebe es eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte.

Computerfachmann muss für PC ...

... keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

Ein freiberuflich tätiger Computerfachmann wohnt und arbeitet in seinem Einfamilienhaus. Privat nutzt er Radio und Fernsehgeräte, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die GEZ forderte von ihm jedoch doppelte Gebühr: Für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen Computer sollte der Mann extra zahlen.

Gegen die doppelte Zahlungspflicht klagte der Computerfachmann und setzte sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (7 BV 443/10). Internetfähige PCs seien zwar im Prinzip gebührenpflichtig, stellten die Verwaltungsrichter fest, aber nicht als Zweitgerät. Zweitgeräte seien von der GEZ-Gebühr befreit.

Der Computerfachmann verfüge im Haus bereits über "empfangsbereite Rundfunkgeräte", also sei der PC ein Zweitgerät. Ob das Erstgerät im gleichen Haushalt beruflich oder privat genutzt werde, darauf komme es nicht an. (Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.)

Schleichwerbung im Fernsehen ...

... kann auch dann vorliegen, wenn dafür kein Entgelt kassiert wurde

2003 hatte der griechische Privatsender "Alter Channel" in einer Sendung eine kosmetische Zahnbehandlung vorgestellt. Eine Patientin wurde vor, während und nach der Behandlung gezeigt. Die Moderatorin unterhielt sich mit einer Zahnärztin, die die Prozedur als "Weltneuheit" anpries. Anschließend ging es um Wirksamkeit und Kosten der Behandlung.

Das sei "Schleichwerbung", fand der griechische "Nationale Rat für Rundfunk und Fernsehen" und brummte dem Inhaber des Fernsehsenders eine Geldbuße von 25.000 Euro auf. Der Beschuldigte wehrte sich mit einer Klage. Die oberste griechische Instanz in solchen Fragen, der "Symvoulio tis Epikrateias", fragte beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" in diesem Punkt auszulegen sei.

Diese Richtlinie enthält einige Normen zum Verbraucherschutz, verbietet u.a. Schleichwerbung: Wenn ein Sender absichtlich zu Werbezwecken Waren oder Dienstleistungen darstelle, ohne diesen Zweck kenntlich zu machen, sei das Schleichwerbung. "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt".

Der Fernsehsender hatte die Geldbuße mit dem Argument angegriffen, von der Zahnklinik keine Vergütung für den Fernsehbericht kassiert zu haben. Doch: Auch ohne Entgelt kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen, erklärte der Europäische Gerichtshof (C-52/10). In der griechischen Fassung der Richtlinie fehle das Wort "insbesondere". Nach dem Zweck der Regelung sei ihr Inhalt trotzdem eindeutig.

Ein Entgelt sei kein notwendiges Merkmal von Schleichwerbung, sondern nur ein Kriterium, das für Werbeabsicht spreche. Sei kein Geld geflossen (oder eine andere Gegenleistung geboten worden), könne man deshalb Schleichwerbung nicht ausschließen. Das würde die Interessen der Zuschauer beeinträchtigen und das Verbot von Schleichwerbung aufweichen. Denn in vielen Fällen dürfte es schwierig oder gar unmöglich sein, die Existenz eines Entgelts oder einer Gegenleistung für eine Werbung im Fernsehen nachzuweisen, wenn sich diese als Bericht über eine Ware oder eine Dienstleistung "tarne".

Verriss im Restaurantführer

Ein einmaliges Testessen stellt keine zuverlässige Grundlage für eine Bewertung dar

Der Inhaber eines Gourmetrestaurant traute seinen Augen nicht, als er die aktuelle Ausgabe eines Restaurantführers las. Man hatte sein Gasthaus um eine Stufe abgewertet und dies mit einem regelrechten Verriss untermauert. Die Vorspeise habe einen "bitteren Nachgeschmack" hinterlassen, der "Hummer auf Kalbskopf" sei "dagegen nahezu aromafrei" gewesen. Der "altmodisch-steife Service" wurde bekrittelt, ein mehliges Püree und ein "ausdrucksloses" Dessert.

Der Wirt verklagte den Verlag des Restaurantführers: Er müsse die Kritik zurückziehen bzw. dürfe diese nicht weiter verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wirt Recht (15 U 194/10). Tester hätten einen weiten Spielraum, betonten die Richter. Natürlich dürften sie Leistungen auch negativ bewerten, obwohl dies das beurteilte Unternehmen schädige.

Gerade im Bereich hochpreisiger Spitzengastronomie informierten sich die Interessierten über Restaurantführer. Ein schlechtes Urteil könne sie leicht von einem Besuch abhalten, zumal in der Umgebung des betroffenen Gasthauses einige andere Restaurants auf hohem Niveau arbeiteten.

Trotzdem gelte: Gewerbebetriebe müssten sich der Kritik ihrer Leistungen stellen. Dabei vertrauten die Leser auf die Objektivität der Bewertung. Prüfer müssten neutral und sachkundig urteilen. Angesichts der erheblichen Nachteile, die durch eine schlechte Kritik drohten, müsse der Verlag an die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter am Restaurantführer hohe Anforderungen stellen.

Der Bericht über das Gasthaus sei jedoch nach einem einzigen Besuch einer einzelnen Person entstanden. Das stelle keine ausreichende Basis für eine Abwertung dar. Die Redakteurin - oder andere Testesser - hätte das Testergebnis bei weiteren Besuchen im Gourmetrestaurant überprüfen müssen.

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.