Medien und Kommunikation

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Nach Vertragsende den geliehenen Router behalten

Vodafone darf dem Kunden in so einem Fall nicht den Neupreis des Geräts berechnen

Gelegentlich kommt es vor, dass Kunden mit Internet- bzw. Telefonvertrag den vom Telekommunikationsanbieter geliehenen oder gemieteten Router nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht zurückgeben. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone-Konzerns mussten die Ex-Kunden dann für das Gerät bis zu 250 Euro berappen.

Gegen diese Abzocke zog die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor Gericht und hatte beim Landgericht Düsseldorf Erfolg (12 O 83/20). Wenn Kunden kündigten und dann — entgegen den Vertragsbedingungen — den gemieteten oder geliehenen Router behalten, stehe dem Telekommunikationsanbieter natürlich Schadenersatz zu, erklärte das Landgericht.

Das Unternehmen dürfe ihnen aber nicht den Neupreis in Rechnung stellen, sondern nur den Preis eines gebrauchten Geräts. Vodafone müsse ja in diesen Fällen keinen neuen Router als Ersatzgerät kaufen — das Unternehmen verfüge schließlich über eine Vielzahl von Geräten, die es einsetzen könne.

Und noch einen Erfolg für die Verbraucher konnte die Verbraucherzentrale erreichen: Das Gericht erklärte auch AGB-Klauseln von Vodafone zur Rücksendung des Geräts für unwirksam. Misslang die Rücksendung, sollten Kunden nämlich auch dann Schadenersatz für den Router zahlen, wenn sie für die fehlgeschlagene Rücksendung nicht verantwortlich waren. Diese Regelung widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz.

Internetnutzung nur mit mobilen Geräten?

Das dürfen Mobilfunkanbieter ihren Kunden nicht vorschreiben: In der EU gilt "Endgerätefreiheit"

Der Mobilfunkanbieter Telefónica hat in seinem Angebot einen Mobilfunk-Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen: "O2 Free Unlimited". Doch so richtig frei und unbeschränkt war der Tarif dann auch wieder nicht: Die Vertragsbedingungen enthielten eine Klausel, nach der keine kabelgebundenen Endgeräte genutzt werden durften — also Geräte, die zwecks Stromversorgung per Kabel dauerhaft an einer Steckdose hängen.

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets und sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Diese Vorschrift benachteilige die Kunden unangemessen, beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband und verlangte, die Klausel zu streichen. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (12 O 6343/20). Telefónica schließe mit der strittigen Klausel viele gängige Geräte fürs Internet aus. Das verstoße gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union, die Regelung sei daher unwirksam.

EU-Recht räume Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, im Internet Endgeräte ihrer Wahl einzusetzen, so das Landgericht. Die betreffende EU-Verordnung (Verordnung 2015/2120/EU über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet) sei seit sechs Jahren in Kraft, erklärte die Sprecherin der Verbraucherschützer. Mittlerweile sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass Verbraucher frei entscheiden könnten, welche Endgeräte sie verwenden.

(Der Mobilfunkanbieter hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.)

Prämien für Facebook-Likes

Werbemethoden einer Apotheke als wettbewerbswidrig verboten

Wegen einer Klage der Wettbewerbszentrale prüfte das Landgericht Bonn die Werbemethoden einer Bonner Apotheke. Die Apotheken-Inhaberin belohnte Likes auf ihrem Facebook-Account: Wer im sozialen Netzwerk mit einem Like sein Gefallen an der Apotheke kundtat, erhielt "zwei Schlosstaler", die er in der Apotheke gegen Prämien eintauschen konnte. Die Wettbewerbshüter hielten dieses Vorgehen für unlauteren Wettbewerb.

Das Landgericht Bonn gab ihnen Recht und untersagte das Prämienangebot als wettbewerbswidrig (14 O 82/19). Prämien stellten eine Art Entlohnung dar. Also handle es sich hier um Reklame mit Empfehlungen, für die die Apothekerin einen finanziellen Anreiz setze. Die Likes auf Facebook erweckten aber den Anschein objektiver Bewertung durch die Kunden.

Äußerungen (vermeintlich) neutraler Dritter wirkten in der Werbung immer objektiver als Eigenwerbung und erweckten mehr Vertrauen. Verbraucher sähen die Zahl der Likes als Zeichen für Kundenzufriedenheit an. Daher sei diese Art von Werbung irreführend, wenn das Belohnungssystem im sozialen Netzwerk nicht offengelegt werde.

Unzulässig sei es auch, dass die Inhaberin ihre Apotheke auf der Webseite als "exklusive Notfall-Apotheke" bezeichne. Auch wenn die Apotheke tatsächlich länger geöffnet habe: Wenn die Apothekerin am Notdienst teilnehme, sei das kein besonderes Angebot. Denn in der Stadt beteiligten sich alle Apotheken am Notdienst. Daher dürfe die Apothekerin nicht den Eindruck erwecken, sie biete damit eine ganz besondere Dienstleistung.

Illegale "Uploads" auf Youtube

Der Bundesgerichtshof beendet jahrelangen Rechtsstreit um die Auskunftspflicht der Videoplattform

Internetnutzer hatten 2013 und 2014 urheberrechtlich geschützte Filme ("Parker", "Scary Movie 5") illegal auf Youtube hochgeladen, wo man sie kostenlos sehen konnte. Inhaberin des Urheberrechts an diesen Werken ist die Constantin Film Verleih GmbH, die von der Onlineplattform die "User-Daten" forderte. Wer auf Youtube Dateien einstellen will, muss ein Konto einrichten mit Namen und E-Mail-Adresse. Die IP-Adressen der Nutzer werden gespeichert.

Die Forderung der GmbH war der Ausgangspunkt eines langen Rechtsstreits: Denn die Videoplattform gab nur die Namen der Nutzer heraus. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage der Constantin Film Verleih GmbH auf Preisgabe von IP-Adressen und E-Mail-Adressen ab, das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr teilweise Recht.

Der Bundesgerichtshof legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der den Begriff "Adresse" klären sollte. Denn in der EU-Urheberrechtsrichtlinie steht, Gerichte könnten bei Verletzungen des Urheberrechts anordnen, dass eine Onlineplattform Auskunft über die Übeltäter bzw. deren Adresse erteilen muss. Der EuGH entschied, mit "Adresse" sei in der EU-Richtlinie nur die Postanschrift gemeint (Artikel Nr. 56414).

Das Urteil des EuGHs setzte nun der Bundesgerichtshof um und beendete damit das juristische Tauziehen (I ZR 153/17). Die Videoplattform müsse nur Namen und Postanschrift der Nutzer, die das Urheberrecht verletzt haben, an die Inhaberin der Filmrechte herausgeben, so die Bundesrichter: nicht die IP-Adresse, die E-Mail-Adresse oder die eventuell gespeicherte Telefonnummer der Youtube-Kontoinhaber. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der deutsche Gesetzgeber über den in der EU-Richtlinie vorgesehenen Auskunftsanspruch hinausgehen wollte.

Auf eBay ein Ölgemälde ersteigert

Mit einem Hinweis aufs Monogramm einer Künstlerin wird nicht vereinbart, dass das Bild ein Original ist

Eine Kunsthandelsfirma bot auf eBay ein Ölgemälde an, eine Ansicht von Venedig. In der Beschreibung des Bildes hieß es "monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)". Das Gemälde trug tatsächlich das Monogramm "LL". Der Käufer, der es für 412 Euro ersteigerte, verlangte anschließend Schadenersatz.

Dass es sich um ein Original von Leonie von Littrow handle, habe ihm die Kunsthandelsfirma mit der Beschreibung auf eBay sozusagen zugesichert. Das Bild stamme aber nicht von der österreichischen Malerin, habe er von Wiener Kunstsachverständigen erfahren, es sei gefälscht. Wäre es echt, wäre das Gemälde 20.000 Euro wert. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung von 19.588 Euro zu.

Dem widersprach das Oberlandesgericht München (24 U 4970/20). Das Gemälde sei zwar kein Original von Leonie von Littrow, aber deshalb keineswegs mangelhaft — denn diese Eigenschaft sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Nicht einmal dann, wenn ein Auktionskatalog ein Bild einem bestimmten Künstler zuschreibe, stelle das eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Die Echtheit eines Kunstwerks werde nur vereinbart, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin dafür ausdrücklich die Gewähr übernehme. Im konkreten Fall habe die Kunsthandelsfirma das Gemälde weder selbst als Original bezeichnet, noch die Expertise eines Sachverständigen vorgelegt, der das Bild als Original eingeschätzt hätte. Sie habe nur im eBay-Angebot auf das Monogramm "LL" verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hindeute. Das sei nicht als Zusicherung zu verstehen, dass es sich um ein Original handle.

Tatsächlich existiere von der Künstlerin Leonie von Littrow keine venezianische Ansicht in dieser Stilistik, so die Aussage des Dorotheums in Wien. Das Gemälde sei also auch keine Fälschung eines Originals von Littrow.

Vorwürfe gegen die Verkäuferin seien in jedem Fall fehl am Platz: Die Experten der Kunsthandelsfirma hätten das eBay-Angebot nicht leichtfertig formuliert. Sie hätten das Bild nach bestem Wissen geprüft und für echt gehalten. Zudem stamme es aus dem Nachlass eines renommierten Wiener Kunsthändlers, der einen entsprechenden Vermerk über die Urheberschaft "LL" hinterlassen habe.

Pseudonym oder Klarname?

Facebook darf verlangen, dass Nutzer auf ihren Profilen den richtigen Namen angeben

Lange Zeit war es ganz selbstverständlich, dass Internetnutzer in sozialen Netzwerken unter Pseudonym auftreten. Das deutsche Telemediengesetz sieht sogar ausdrücklich vor, dass Nutzer ihre Meinungen anonym äußern können: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist".

Facebook hat in diesem Punkt eine Kehrtwende hingelegt, weil Hass und Hetze im Netzwerk um sich greifen. In seinen Nutzungsbedingungen schreibt das soziale Netzwerk vor, dass Nutzer auf den Facebook-Profilen ihre Klarnamen angeben müssen. "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer …", heißt es da. Und Facebook sperrt tatsächlich immer wieder Nutzerkonten, die unter Fantasienamen betrieben werden.

Das Landgericht Ingolstadt hat einer Frau Recht gegeben, die unter Verweis auf das Telemediengesetz gegen die Sperre ihres Kontos geklagt hatte. Die Sperre wurde aufgehoben. Anders entschied das Landgericht Traunstein: In diesem Fall hatte Facebook wegen Hassvideos das Profil eines Mannes so lange gesperrt, bis er seinen richtigen Namen verwendete. Die "Klarnamenpflicht" erhöhe die Hemmschwelle dafür, im sozialen Netzwerk Beleidigungen und Drohungen zu verbreiten, so das Landgericht Traunstein.

Im Fall, der in Traunstein verhandelt wurde, hat das wohl nicht geklappt: Der Nutzer postete wenig später unter seinem Klarnamen ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :)". Das Konto wurde wegen Verstoßes gegen die moralischen Standards der Facebook-Gemeinschaft wieder gesperrt. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied als Berufungsinstanz in beiden Fällen zu Gunsten des sozialen Netzwerks (18 U 5493/19 und 18 U 2822/19).

Facebook dürfe das Verwenden von Pseudonymen verbieten, so das OLG, um vorbeugend auf die Nutzer einzuwirken. Das sei berechtigt, weil sozialschädliches Verhalten im Internet zunehme. Hasstiraden und Drohungen bis hin zur Ankündigung gravierender Straftaten seien gang und gäbe. Die Pflicht, aus der Anonymität herauszutreten und den eigenen Namen anzugeben, könne Nutzer von rechtswidrigem Treiben abhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung dämpfe das die Neigung, im sozialen Netzwerk zu pöbeln und andere Menschen verbal herabzuwürdigen.

Kfz-Internetauktion abgebrochen

"Abbruchjäger" erhält Schadenersatz: Das Risiko einer Auktion ohne Mindestpreis trägt der Anbieter

Herr P wollte seinen Wagen über ein Internetauktionshaus verkaufen und startete die Auktion ziemlich mutig mit einem Anfangspreis von 1 Euro. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internet-Plattform kommt dann ein Kaufvertrag mit demjenigen Bieter zustande, der am Ende der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgegeben hat. Dem Höchstbietenden steht die Ware auch zu, wenn der Verkäufer das Angebot vorzeitig zurücknimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Für den Wagen hatte ein Herr Q — Pseudonym des Bieters — gerade das Höchstgebot von 4.454 Euro abgegeben, als Verkäufer P die Auktion vorzeitig abbrach: Er verkaufte das Auto anderweitig. Vielleicht war ihm mittlerweile klar geworden, dass er bei der Online-Auktion kaum den Wert des Wagens erzielen würde. Der lag laut Schätzung eines Sachverständigen bei ca. 12.000 Euro. Bieter Q verklagte den Anbieter auf Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (28 U 185/18). Nach den AGB des Auktionshauses hätte Herr P das Angebot nicht zurückziehen dürfen. Daher sei ein wirksamer Kaufvertrag mit dem — zu diesem Zeitpunkt — Höchstbietenden Q zustande gekommen. Der Anbieter hätte Q das Auto für 4.454 Euro übereignen müssen, wozu er nach dem Verkauf nicht mehr in der Lage sei.

Daher schulde er dem Bieter die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem geschätzten Wert des Autos (7.500 Euro). Das sei der Schaden, der dem Bieter Q dadurch entstand, dass P, der Anbieter, sich nicht an die Regeln gehalten und die Auktion unberechtigt abgebrochen habe.

Anders als der Verkäufer meine, handle es sich bei dieser Schadenersatzklage nicht um Rechtsmissbrauch, betonte das OLG — auch wenn Q ständig an Internetauktionen teilnehme. "Abbruchjäger" nenne man Bieter, die den angebotenen Gegenstand nicht erwerben wollten, sondern von vornherein auf den Abbruch der Auktion spekulierten, um Schadenersatz verlangen zu können. Dass Q das Auto gar nicht kaufen wollte, sei möglich, aber nicht bewiesen.

Jedenfalls sei es nicht zu missbilligen, wenn jemand bei Internetauktionen gezielt auf Waren biete, die zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Anfangspreis angeboten werden. Schnäppchenjagd sei legitim. Mit einem Mindestpreis hätte Anbieter P einen Verkauf unter Wert ohne weiteres verhindern können. Wenn er das Risiko eingehe, ein Angebot ohne Mindestpreis einzustellen, müsse er damit rechnen, dass es genützt werde. Bei solchen Auktionsangeboten trage der Anbietende das Risiko. Darauf zu spekulieren, dass sich das Risiko verwirkliche, sei nicht verwerflich.

Elfjähriger lädt Computerspiel herunter

Versteht ein Kind, dass das Nutzen einer Filesharing-Plattform illegal ist?

Ein elfjähriger Junge hatte 2014 an einem Wochenende seinen Opa besucht. Über den Internetanschluss des Großvaters hatte das Kind das Programm "Bittorent" installiert und damit ein (urheberrechtlich geschütztes) Computerspiel heruntergeladen. Wie das funktioniert, ließ sich der Junge von einem Anleitungsvideo auf Youtube vorführen.

"Bittorent" ist eine Art Vermittlungs-Netzwerk. Die Software hilft Nutzern, die z.B. einen Film oder ein Musikstück suchen, die Datei auf den Rechnern anderer Netzwerk-Teilnehmer zu finden und herunterzuladen. Andere Nutzer können dann wiederum diese Datei auf dem Rechner des Herunterladenden finden … So wird sie illegal im Netz verbreitet. Illegal, soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

Die X-GmbH, Inhaberin der Rechte am Computerspiel, verklagte den Elfjährigen und seinen Großvater auf Schadenersatz: den Jungen wegen illegalen Filesharings und den Großvater, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Er habe dem Kind den Internetanschluss zur Verfügung gestellt, ohne sich um sein Treiben zu kümmern. Doch das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab (2-03 O 15/19).

Für Straftaten seien nur Personen verantwortlich, die deren Unrecht einsehen könnten. Auch wenn der Junge intelligent sei: Mit elf Jahren fehle ihm das Verständnis dafür, dass das Herunterladen eines Spiels rechtswidrig sei. Eine Urheberrechtsverletzung sei etwas sehr Abstraktes und nicht ansatzweise zu vergleichen mit einer Körperverletzung. So etwas geschehe in der "realen Welt" und sei für Kinder begreifbar. Wie solle aber ein Kind verstehen, dass es sich bei der Plattform "Bittorent" um ein illegales Filesharing-Netzwerk handle?

Auch der Großvater sei für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Wenn ein Kind einmal beim Opa übernachte, müsse er das Kind nicht sogleich darüber aufklären, was im Internet alles verboten sei. Anlässlich eines Kurzbesuchs übertragen die Kindeseltern nicht stillschweigend Aufsichtspflicht und Erziehungsaufgaben auf den Großvater. Anders wäre dieser Punkt zu beurteilen, wenn der Junge ohne seine Eltern die großen Ferien beim Opa verbracht hätte.

Mobilfunkvertrag gekündigt

Mobilfunkanbieter schickt keine Kündigungsbestätigung, sondern verlangt Rückruf

Der Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag beim Unternehmen Mobilcom-Debitel fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben betonte er ausdrücklich, Kontakt zum Anbieter wünsche er nur noch, um den Vertrag abzuwickeln. Offenbar ein informierter Verbraucher, der wusste, dass Mobilfunkanbieter auf eine Kündigung häufig reagieren, indem sie dem Kunden erst einmal ein Verkaufsgespräch aufdrängen.

Und so war es auch in diesem Fall: Das Unternehmen sandte dem Kunden keine Kündigungsbestätigung, sondern bat ihn schriftlich darum, sich wegen offener Fragen telefonisch zu melden. Der Kunde rief aber nicht an, sondern wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die zog vor Gericht und verlangte vom Mobilfunkunternehmen, dieses Vorgehen künftig zu unterlassen.

Das Landgericht Kiel gab den Verbraucherschützern Recht (14 HKO 42/20). Es sei gängig, aber unzulässig, wenn Mobilfunkanbieter nach einer fristgerechten Kündigung erst einmal Versuche starteten, den Kunden oder die Kundin zurückzugewinnen. Mit dem Eingang des Kündigungsschreibens beim Unternehmen werde die Kündigung wirksam: Verbraucher müssten nicht zurückrufen, um den Vertrag wirksam zu kündigen.

Es sei in der Branche gängige Praxis, erklärte dazu die Verbraucherzentrale, dass die Anbieter zunächst das Gespräch suchten, um Kunden im Vertrag zu halten und/oder neue Angebote zu machen. Erst wenn das Gespräch wenig erfolgreich verlaufe, werde dann eine Kündigungsbestätigung in Aussicht gestellt.

Smartphone am Ohr

Diese typische Haltung genügt, um die verbotene Handy-Nutzung beim Autofahren zu belegen

Die Polizeibeamten hatten vor der Polizeikontrolle Fotos vom Autofahrer angefertigt. Darauf war gut zu erkennen, dass er während der Fahrt sein Smartphone in der linken Hand und an sein linkes Ohr hielt. Wegen Telefonierens am Steuer und weil er zu schnell gefahren war, verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 105 Euro.

Gegen die Sanktion legte der Verkehrssünder Rechtsbeschwerde ein: Ein Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, sei für sich genommen nicht verboten — verboten sei es nur, das Gerät zu nutzen. Mit diesem Argument warb der Mann beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm vergeblich um Milde (4 RBs 30/19).

Verboten sei es in der Tat nur, elektronische Geräte während der Fahrt zu benützen, räumte das OLG ein. Auf den Lichtbildern der Polizisten sei jedoch deutlich zu sehen, dass der Autofahrer das Mobiltelefon mit der linken Hand an sein linkes Ohr gehalten habe. Diese Art und Weise, ein Smartphone halten, sei typisch fürs Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht.

Das "Ans-Ohr-Halten" erlaube daher ohne Weiteres den Rückschluss darauf, dass das Gerät benützt worden sei. Auch wenn damit nicht feststehe, welche Funktion der Autofahrer konkret genützt habe, sei auf jeden Fall klar: Dass er das Handy nur aufgehoben bzw. in die Hand genommen habe, sei auszuschließen. Der Autofahrer müsse die Geldbuße zahlen.

User verweigert Identitätsprüfung

Plattformbetreiber Facebook darf das Konto des Nutzers deswegen kündigen

Am 7. März 2019 meldete sich Herr S beim sozialen Netzwerk Facebook als Nutzer an. Um sich zu vergewissern, dass ein Account kein "Fake-Account" ist, prüft der Plattformbetreiber bei einer Neuanmeldung grundsätzlich die Identität des Anmelders. So auch bei S.

Facebook versetzte das Konto in den "Fake-Account-Checkpoint" und verlangte vom Anmelder, die Echtheit des Kontos zu belegen: z.B. durch eine Ausweiskopie, durch ein Bild oder durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte. Da S diese Forderung ignorierte, sperrte Facebook das Konto.

Das wollte sich der User nicht bieten lassen: Er pochte auf den Vertrag über die Nutzung der Plattform, den er mit dem Betreiber geschlossen habe. Der dürfe ihn nicht zur Vorlage von Nachweisen zwingen. Im Internet habe man das Recht, die Anonymität zu wahren. Facebook müsse den Account wiederherstellen, forderte S. Zusätzlich müsse ihm der Betreiber 50 Euro pro Tag als Entschädigung dafür zahlen, dass ihm die Nutzung des Netzwerks verweigert wurde.

Wenn jemand entgegen den Nutzungsbedingungen seine Identität nicht nachweise, könne man davon ausgehen, dass ein gefälschtes Konto erstellt wurde, konterte der Plattformbetreiber. Das Landgericht Frankfurt entschied den Streit zu Gunsten von Facebook (2-03 O 282/19). Zu Recht habe der Plattformbetreiber den Nutzungsvertrag gekündigt, denn Herr S habe gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.

In den Nutzungsbedingungen sei festgelegt, dass neue Nutzer Informationen zur Person angeben müssten. Da fordere Facebook jedoch nicht zwingend, den Personalausweis vorzulegen. Herr S hätte auch ein Bild schicken oder einen Bestätigungscode von einem seiner Geräte übermitteln können. So wäre er anonym geblieben. Sein Facebook-Konto hätte er ohnehin nicht unter eigenem Namen führen müssen. Da der Plattformbetreiber zu Recht gekündigt habe, bestehe auch kein Anspruch des verhinderten Nutzers auf Schadenersatz.

Film "Für immer Single" illegal im Netz angeboten

Inhaberin des Internetanschlusses muss in der Familie nach dem Täter suchen

Über den Internetanschluss einer Starnbergerin war der — erst kurz vorher erschienene — Film "Für immer Single?" illegal zum Herunterladen angeboten worden. Die Kinofirma, welche die Urheberrechte an dem Film hält, ließ die IP-Adresse ermitteln, von der die Urheberrechtsverletzung ausgegangen war. Das Unternehmen mahnte die Anschlussinhaberin aus Starnberg ab und forderte Schadenersatz.

Die Mutter mehrerer Kinder wies jede Schuld von sich. Sie sei zur fraglichen Zeit schon im Bett gewesen. Der Computer könne per Passwort von allen Familienmitgliedern benutzt werden, sei aber nachts immer ausgeschaltet. Niemand besitze Filesharing-Software, der WLAN-Zugang sei gesichert. Mit den Kindern habe sie über illegales Filesharing gesprochen und es verboten. Ob jemand den PC benützt habe, sei unklar. Wahrscheinlicher sei aber ein Hackerangriff.

Diese Erklärungen reichten dem Amtsgericht München nicht (114 C 22559/17). Der gerichtliche Sachverständige habe die Feststellungen des von der Kinofirma beauftragten IT-Dienstleisters bestätigt: Mit der IP-Adresse der Starnbergerin sei die Rechtsverletzung begangen worden. Unter diesen Umständen müsse die Anschlussinhaberin nachforschen, wer als Täter in Betracht komme und notfalls ein Familienmitglied benennen.

Der pauschale Hinweis, dass alle Familienmitglieder das Passwort wüssten und daher prinzipiell Zugriff aufs Internet hätten, genüge nicht. Vielmehr seien konkrete Nachfragen in der Familie erforderlich, und zwar auf den genauen Tatzeitpunkt bezogen. Wer sich damit begnüge zu behaupten, nachts sei der Computer immer ausgeschaltet, hafte selbst für die um halb ein Uhr früh begangene Rechtsverletzung.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts musste die Frau die Kosten des Sachverständigengutachtens (3.441 Euro) ersetzen und der Kinofirma 1.391 Euro Schadenersatz zahlen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Abruflizenzgebühr für einen legalen Abruf des Films 11,76 Euro betragen hätte.

Während der Arbeitszeit ausgiebig "gesurft"

Exzessive private Nutzung des Internets mit Dienst-Laptop rechtfertigt fristlose Kündigung

Etwa sechs Monate arbeitete ein Computerexperte für einen IT-Dienstleister. Die Firma stellte ihm einen Laptop zur Verfügung. Das Gerät für private Zwecke zu verwenden, war verboten. Der Arbeitnehmer war damit einverstanden, dies kontrollieren zu lassen.

Bei einer Kontrolle fiel auf, dass er an einem Arbeitstag vom Laptop aus 13 private E-Mails verschickt hatte. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos. Obendrein beauftragte sie einen IT-Sachverständigen damit, alle Internetkontakte auf dem Laptop zu überprüfen.

Ergebnis: An einem Tag hatte der Arbeitnehmer 616 Webseiten aufgerufen, um privaten Interessen nachzugehen — alle 33 Sekunden eine. Am nächsten Tag waren es 174 private Internetkontakte, einige Wochen später noch einmal 205 an einem einzigen Tag. Die mit privater Internetnutzung vertrödelte Zeit belief sich insgesamt auf eine Arbeitswoche.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab (4 Sa 329/19). Wenn jemand das Internet und das betriebliche Mailkonto mit dem Dienstrechner gelegentlich privat nütze, rechtfertige das nicht automatisch eine fristlose Entlassung. Das gelte aber jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer — wie hier — trotz Verbots an mehreren Tagen durchgehend und über Monate hinweg regelmäßig im Internet surfe und zusätzlich private E-Mails schreibe.

Vergehe zwischen dem privat motivierten Aufruf verschiedener Webseiten nicht einmal eine Minute, könne der Computerexperte in der Zwischenzeit nicht gearbeitet haben. Wenn jemand seine Arbeitspflicht so konsequent vernachlässige, könne er/sie sogar gekündigt werden, wenn die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag gar nicht verboten sei. Denn das stelle in der Tat Arbeitszeitbetrug dar. Im konkreten Fall sei der Verstoß so massiv gewesen, dass die Arbeitgeberin auch darauf verzichten durfte, den Arbeitnehmer vor der Kündigung abzumahnen.

Kartellamt contra Facebook

BGH: Der Vorwurf, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, trifft zu

Das Bundeskartellamt hat der Kommunikationsplattform Facebook verboten, bestimmte Nutzerdaten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verwenden. Dabei geht es um Daten, die die Kommunikationsplattform dann erfasst, wenn ihre Nutzer Facebook gerade nicht nutzen, sondern "anderweitig" im Internet unterwegs sind.

So entspreche es zwar den Nutzungsbedingungen des Unternehmens, erklärte das Bundeskartellamt. Doch ignoriere Facebook damit die Vorschriften zum Datenschutz und nutze seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbräuchlich aus.

Das Unternehmen hat gegen das Verbot der Behörde Beschwerde eingelegt, die im vorläufigen Eilverfahren vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde (KVR 69/19).

Die Bundesrichter begründeten dies allerdings nicht in erster Linie mit dem Datenschutz. Entscheidend sei vielmehr, dass private Facebook-Nutzer nicht die Wahl hätten, ob sie nur der Verwendung von Daten zustimmten, die sie auf Facebook.com selbst preisgeben. Oder ob sie auch einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Daten zustimmten, die Facebook gewinne, wenn sie "Off-Facebook" im Internet surften.

Das Unternehmen verlange von privaten Nutzern kein Entgelt. Es finanziere sich zum größten Teil dadurch, dass es anderen Unternehmen Online-Werbung im Netzwerk ermögliche. Dafür erfasse Facebook das Internetverhalten der Teilnehmer. Viele private Nutzer wünschten sich, sie müssten in diesem Netzwerk nicht so viele persönliche Daten preisgeben. Danach würden sie aber nicht gefragt. Diese fehlende Wahlmöglichkeit beeinträchtige ihre persönliche Autonomie.

Auf dem Markt für soziale Netzwerke gebe es derzeit, auch wegen der hohen Hürden von Facebook für einen Wechsel, kaum Wettbewerb. Würde der Wettbewerb auf diesem Markt funktionieren, könnten Nutzer auf andere Netzwerke ausweichen, die nicht ständig ihr Surfverhalten verfolgten, speicherten und für Reklame verwendeten. Man könne auch nicht ausschließen, dass die beherrschende Stellung von Facebook den Markt für Online-Werbung beeinträchtige.

Auskunftspflicht von Online-Plattformen

Bei illegalen "Uploads" müssen Online-Unternehmen nur die Postanschrift des Nutzers offenlegen

Im Internet das Urheberrecht durchzusetzen, ist eine Sisyphos-Aufgabe. Die Constantin Film Verleih GmbH hat Online-Plattformen schon einige Male wegen illegaler Uploads auf Auskunft verklagt. Im konkreten Rechtsstreit ging es unter anderem um den Film "Scary Movie 5", der 2013 und 2014 ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin bei YouTube eingestellt und von mehreren zehntausend Nutzern angeschaut worden war.

Die Constantin Film Verleih GmbH verlangte von YouTube (und der Muttergesellschaft Google) Auskunft über den oder die Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten. Doch die Online-Unternehmen rückten keine Informationen heraus. Der Film Verleih zog vor Gericht und pochte auf eine EU-Richtlinie (Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG): Demnach können Gerichte bei Verletzungen des Urheberrechts anordnen, dass Auskunft über deren Urheber bzw. dessen "Adresse" erteilt wird.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Rechteinhaberin von den Online-Plattformen nur die Postanschrift des betreffenden Internetnutzers verlangen kann, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer (C-264/19). Da in der EU-Richtlinie ohne weitere Präzisierung nur der Begriff "Adresse" verwendet werde, könne hier nur die Postanschrift gemeint sein.

So, wie dieser Begriff üblicherweise gebraucht werde, beziehe er sich nicht auf andere Kontaktdaten. Auch im EU-Recht im Allgemeinen werde der Begriff Adresse nur im engeren Sinn der Postanschrift verwendet. Ihn so auszulegen, bringe zudem die unterschiedlichen Rechte am besten in Einklang, um die es hier gehe: das Recht der Rechteinhaberin auf Auskunft und das Recht der Internetnutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Zustimmung der Internetnutzer zu Cookies muss aktiv erfolgen

Eine mit Haken im Ankreuzkästchen voreingestellte Einwilligung ist unwirksam

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kämpft konsequent für Datenschutz im Internet. So klagt er immer wieder gegen Unternehmen, die von Internetnutzern Nutzerprofile zu Werbezwecken erstellen und es dabei mit der vorgeschriebenen Zustimmung der Verbraucher nicht genau nehmen. Unter anderem beanstandete der Bundesverband das Internet-Gewinnspiel eines Unternehmens.

Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Internetseite, auf der er Namen und Anschrift eintragen sollte. Darunter stand folgende Einverständniserklärung zu Cookies: "Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter … Cookies setzt, (was) eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R ermöglicht".

Das zugehörige Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen, das die Internetnutzer entfernen konnten. Wer sich weder für Cookies erwärmen mochte, noch mit telefonischer Werbung einverstanden erklärte, durfte am Gewinnspiel nicht teilnehmen. Die Verbraucherschützer verklagten den Gewinnspielveranstalter auf Unterlassung: So gestaltete Einverständniserklärungen seien unzulässig.

Nachdem er den Gerichtshof der Europäischen Union zum EU-Datenschutzrecht konsultiert hatte, gab der Bundesgerichtshof dem Bundesverband Recht (I ZR 7/16). "Webanalyse" durch Cookies bedeute, dass das "Surfverhalten" der Nutzer permanent verfolgt und gespeichert werde: welche Webseiten sie besuchten, für welche Themen und Produkte sie sich interessierten. Mit Hilfe von Cookies würden diese Informationen von ihren Geräten (Smartphone, PC etc.) abgerufen.

Gemäß EU-Datenschutzrichtlinie müssten Internetnutzer der Speicherung von Cookies aktiv zustimmen. Es benachteilige Verbraucher unangemessen, ihnen die Erlaubnis dazu per voreingestelltem Ankreuzkästchen abzuverlangen. Nutzer, die nicht wünschten, dass ihr Verhalten im Internet erfasst und dazu verwendet werde, ihnen auf sie zugeschnittene Werbung zu senden, müssten dann die Einverständniserklärung extra abwählen. Diese Form der Einwilligung sei unwirksam.

Zahnarzt klagt gegen "Jameda.de"

Ärztebewertungsportal darf gute Bewertungen löschen, wenn begründeter Verdacht auf Manipulation besteht

Die Betreiberin des Ärztebewertungsportals Jameda hat im Januar 2018 zehn positive Bewertungen für Zahnarzt X gelöscht. Bis dahin hatte er auf dem Portal 60 Bewertungen mit einer Gesamtnote von 1,5 erhalten. Die Portal-Betreiberin setzt ca. 20 Mitarbeiter ein, um Bewertungen zu überprüfen, sowie einen Algorithmus. Und der hatte die "guten Noten" für X als höchstwahrscheinlich manipuliert eingestuft.

Der Mediziner wehrte sich gegen die Löschung und forderte von der Portal-Betreiberin, die positiven Bewertungen weiterhin zu veröffentlichen: Sie weigere sich, die Kriterien für ihr Qualitätsmanagement offenzulegen. Da werde willkürlich vorgegangen, mit fatalen Folgen für sein Ansehen und für seine Praxis.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Zahnarztes ab (29 U 2584/19). Das Löschen sei gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass Bewertungen zugunsten eines Arztes manipuliert worden seien. Der Algorithmus "lerne ständig dazu" und habe über die Jahre verlässliche Indizien für nicht valide Bewertungen entwickelt.

Die Portal-Betreiberin sei darauf angewiesen, dass es ihr mit Hilfe von Mitarbeitern und von künstlicher Intelligenz gelinge, käuflich erworbene — oder anderweitig vom bewerteten Arzt selbst beeinflusste — Bewertungen von Jameda fernzuhalten. Denn der Wert der Plattform für die Nutzer hänge vom unverfälschten Meinungsbild vieler Patienten ab.

Entgegen der Ansicht von Zahnarzt X sei die Portal-Betreiberin nicht verpflichtet aufzudecken, wie der Algorithmus nicht "authentische" Patientenmeinungen aufspüre. Würde sie dieses Geschäftsgeheimnis verraten, würden Ärzte — oder von Ärzten beauftragte Agenturen für gefälschte Bewertungen — leichter Möglichkeiten finden, wie sie den Algorithmus überlisten könnten. Die Plattform verlöre damit für die Nutzer an Wert und die Portal-Betreiberin gefährdete ihr eigenes Geschäftsmodell.

Mobilfunk-AGB auf dem Prüfstand

Widerspruchsrecht von Handy-Kunden besteht auch bei geringfügiger Preiserhöhung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Mobilfunkanbieterin. Kunden könnten einer Preiserhöhung widersprechen, hieß es da, wenn sie "mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises" betrage. Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht (1 U 46/19). Den Kunden erst ab einer Preiserhöhung über 5% ein Widerspruchsrecht zuzugestehen, sei unzulässig und benachteilige sie unangemessen. Ein Widerspruchsrecht hätten Kunden grundsätzlich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Dienstleister.

So sei es in der "Kommunikation-Universaldienst-Richtlinie der EU" geregelt. Daher komme es hier nicht darauf an, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handle oder nicht. Abgesehen davon, dass eine Preiserhöhung von 5% nicht für jeden Handy-Benutzer eine Bagatelle sei. So ein Betrag könne für Kunden mit geringem Einkommen durchaus erheblich sein.

"Liebe per Telekom"

Journalistin entdeckt voll Erstaunen ihr Bild in einer Illustrierten

Eine Fotojournalistin, die früher auch als Fotomodell gearbeitet hatte, fand in einer Illustrierten einen Artikel über Telefonsex und sich selbst darin als unfreiwilligen "Blickfang" wieder: Ein großes Farbfoto zeigte sie telefonierend hinter einem Schreibtisch als "Traumfrau" und "Nackte im Pelz". Das Foto war vor über zehn Jahren in Zusammenarbeit mit ihrem damaligen Ehemann entstanden.

Die Journalistin bekam daraufhin ständig Anrufe aus ihrem Bekanntenkreis. Viele fragten, ob sie es nunmehr nötig habe, Telefonsex zu betreiben. Deshalb verklagte die genervte Frau den Verlag: Er müsse in der nächsten Ausgabe der Illustrierten darauf hinweisen, dass das Foto ohne ihr Wissen abgedruckt worden sei. Außerdem verlangte sie für die Veröffentlichung nachträglich eine Lizenzgebühr sowie Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht München bejahte die Ansprüche der Fotojournalistin (29 U 3903/94). Eine falsche Behauptung müsse richtiggestellt werden, auch wenn sie nicht wörtlich formuliert worden sei. Das Foto mit dem Titel "... die Traumfrau, Nackte im Pelz" und dem Beisatz "Liebe per Telekom" lege den Lesern den Gedanken mehr als nahe, dass die Journalistin dem Abdruck zugestimmt habe und Telefonsex anbiete.

Das Gericht sprach der Frau außerdem 8.000 DM Schmerzensgeld zu, um die Rufschädigung auszugleichen, und 4.000 DM als entgangene Lizenzgebühr.

VW Golf mit 2.040 km für 1.100 Euro

"TOP-Angebot" auf der Kfz-Onlinebörse war nicht "TOP": Wird es durch den Eingabefehler irreführend?

Ein Gebrauchtwagenhändler stellte auf einer Kfz-Handelsplattform einen alten Golf zum Kaufpreis von 1.100 Euro ein. Der Wagen hatte 204.032 Kilometer auf dem Tacho, im Online-Angebot standen aber nur 2.040 km. Ein Eingabefehler. Der tatsächliche Kilometerstand war allerdings auf einem Foto vom Tachometer gut zu sehen, das dem Angebot beigefügt war.

Dennoch zog ein Konkurrent vor Gericht und verlangte vom Händler Unterlassung: Verbraucher würden durch das Angebot getäuscht, denn der Wagen werde auf der Onlinebörse als "TOP-Angebot" groß herausgestellt.

Diesen Vorwurf hielt das Landgericht Köln nicht für gerechtfertigt: Internetnutzer, die sich für Autos interessierten, bemerkten den Eingabefehler sofort. Die Diskrepanz zwischen Kilometerangabe und Kaufpreis sei offenkundig und dann gebe es ja auch noch das Foto vom Tachometer …

Gegen diese Entscheidung legte der Konkurrent Berufung ein, die beim Oberlandesgericht (OLG) Köln Erfolg hatte (6 W 25/20). Der Händler habe das Wettbewerbsrecht nicht schuldhaft verletzt, räumte das OLG ein: Natürlich handle es sich hier um einen Irrtum. Trotzdem habe der Konkurrent Anspruch darauf, dass das Angebot zurückgezogen oder korrigiert werde.

Die Angabe eines viel zu niedrigen Tachostandes sei unlauter und irreführend, weil der Algorithmus der Internetplattform die Angebote nach dem Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis bewerte. Deshalb sei der alte Golf fälschlich als "TOP-Angebot" eingestuft, blickfangmäßig hervorgehoben und beworben worden.

Zwar sei es richtig, dass Internetnutzer auf dem Foto die tatsächliche Laufleistung ablesen könnten. Der Kaufpreis und ein Tachostand von 2.040 km passten auffällig schlecht zusammen. Wenn Verbraucher aber nicht wüssten, wie das Gütesiegel "TOP-Angebot" zustande komme, könnten sie annehmen, es gebe für diese tolle Bewertung andere gute Gründe. Solange der alte Golf als "TOP-Angebot" eingestuft sei, bestehe auch die Gefahr einer Irreführung.