Im konkreten Fall geht es um die Internet-Lernplattform "Sofatutor" für österreichische Schüler. Ihnen wird zunächst ein 30-tägiges, kostenloses Probeabo angeboten. Während der Testphase von 30 Tagen kann es fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird das Abonnement kostenpflichtig. Läuft der kostenpflichtige Abonnementzeitraum ab, ohne dass das Abonnement gekündigt wurde, verlängert es sich erneut automatisch.
Beim Abschluss des Vertrags über ein Probeabo informiert die Lernplattform über diese Bedingungen. Der österreichische "Verein für Konsumenteninformation" beanstandete die Konditionen als unzulässig: Das Recht, den Vertrag zu widerrufen, stehe den Verbrauchern nicht nur während der Probephase bei "Sofatutor" zu, sondern auch nach der Umwandlung des Probeabos in ein kostenpflichtiges Abonnement.
Von der Lernplattform forderte der Verein, die Vertragskonditionen entsprechend zu ändern. Das österreichische Gericht, das den Streit entscheiden sollte, bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung, wie das Widerrufsrecht der Abonnenten nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie zu interpretieren sei.
Der EuGH hatte gegen die Vertragsbedingungen der Lernplattform keine Einwände (C-565/22). Bei einem Abonnementvertrag, der anfangs kostenlos sei und sich ohne Kündigung automatisch kostenpflichtig verlängere, stehe den Verbrauchern aufgrund der Verlängerung kein erneutes Widerrufsrecht zu.
Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn ein Anbieter beim Abschluss des Abonnements die Abonnenten nicht explizit, klar und verständlich darüber informiere, dass das Abo nach der kostenlosen Testphase kostenpflichtig sei. Dann könnten die Abonnenten das Abo auch nach der Verlängerung noch widerrufen. Die Informationen von "Sofatutor" seien in diesem Punkt aber korrekt.