Wegen einer Klage der Wettbewerbszentrale prüfte das Landgericht Bonn die Werbemethoden einer Bonner Apotheke. Die Apotheken-Inhaberin belohnte Likes auf ihrem Facebook-Account: Wer im sozialen Netzwerk mit einem Like sein Gefallen an der Apotheke kundtat, erhielt "zwei Schlosstaler", die er in der Apotheke gegen Prämien eintauschen konnte. Die Wettbewerbshüter hielten dieses Vorgehen für unlauteren Wettbewerb.
Das Landgericht Bonn gab ihnen Recht und untersagte das Prämienangebot als wettbewerbswidrig (14 O 82/19). Prämien stellten eine Art Entlohnung dar. Also handle es sich hier um Reklame mit Empfehlungen, für die die Apothekerin einen finanziellen Anreiz setze. Die Likes auf Facebook erweckten aber den Anschein objektiver Bewertung durch die Kunden.
Äußerungen (vermeintlich) neutraler Dritter wirkten in der Werbung immer objektiver als Eigenwerbung und erweckten mehr Vertrauen. Verbraucher sähen die Zahl der Likes als Zeichen für Kundenzufriedenheit an. Daher sei diese Art von Werbung irreführend, wenn das Belohnungssystem im sozialen Netzwerk nicht offengelegt werde.
Unzulässig sei es auch, dass die Inhaberin ihre Apotheke auf der Webseite als "exklusive Notfall-Apotheke" bezeichne. Auch wenn die Apotheke tatsächlich länger geöffnet habe: Wenn die Apothekerin am Notdienst teilnehme, sei das kein besonderes Angebot. Denn in der Stadt beteiligten sich alle Apotheken am Notdienst. Daher dürfe die Apothekerin nicht den Eindruck erwecken, sie biete damit eine ganz besondere Dienstleistung.