Marken- und Patentrecht

"Eieiei" — Verpoorten?

Auch andere Eierlikörhersteller dürfen in ihrer Reklame auf die Hauptzutat des Produkts hinweisen

Verletzt die Überschrift "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" über fünf Eierlikörflaschen in der Internetwerbung des Spirituosenherstellers Nordik die geschützte Marke "Eieiei", die für das Unternehmen Verpoorten im Markenregister eingetragen ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beantwortete diese Frage mit Nein (I-20 U 41/22).

Gestellt hatte sie der Eierlikörhersteller Verpoorten, der die Konkurrenz wegen deren Reklame verklagt hatte. Schon 1979 hatte er die Lautfolge "Eieiei" als Wortmarke schützen lassen und wirbt seither mit dem Slogan "Eieiei Verpoorten" für seinen Likör. Die Reklame von Nordik verletze sein Markenrecht, beanstandete Hersteller Verpoorten: Sie sei seinem Werbeslogan so ähnlich, dass Verbraucher die Produkte verwechseln könnten.

Diese Sorge sei unbegründet, fand das OLG: Der durchschnittlich informierte Verbraucher verstehe die Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in der Reklame nicht als Unternehmenskennzeichen, d.h. er fasse sie nicht als Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus dem Unternehmen Verpoorten auf. Vielmehr verstehe er sie als Angabe der Hauptzutat von Eierlikör, also als Hinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts.

Das gelte erst recht im Zusammenhang mit der grafischen Gestaltung der Reklame. Die Likörflaschen seien einmal eingebettet in ein Osternest — an Ostern spielten bekanntlich Eier eine große Rolle. In einer Variante seien die fünf Fläschchen Eierlikör unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in grafischer Eiform positioniert. "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" sei also nur eine Zutatenangabe — wenn auch eine besonders einprägsame. Die Wiederholung sei ein werbeübliches rhetorisches Stilmittel, das die Ware anpreisen solle.

Das eigene Unternehmenskennzeichen von Nordik sei daneben platziert und optisch so auffällig, dass es den Gesamteindruck der Reklame präge. Auch dieser Umstand spreche gegen die behauptete Verwechslungsgefahr.

"ES6" ist leicht mit "S6" zu verwechseln

Audi klagte erfolgreich gegen die Werbung eines chinesischen Autoherstellers

Der chinesische Autohersteller Nio wirbt auf seiner Internetseite für zwei E-Fahrzeugmodelle, die er bald auch in Deutschland verkaufen möchte, mit dem Zusatz "ES6" und "ES8". Das rief den deutschen Konkurrenten Audi auf den Plan, der auf den Markenschutz für seine Modelle "S6" und "S8" pochte. Audi zog vor Gericht und verlangte, die Werbung von Nio zu verbieten: Verbraucher könnten die Bezeichnungen von Nio mit seinen geschützten Marken verwechseln.

Das Landgericht München I sah ebenfalls eine Verwechslungsgefahr und entschied den Markenrechtsstreit zu Gunsten von Audi (1 HK O 13543/21). Nio dürfe seine Fahrzeugmodelle nicht mehr mit den Zusätzen "ES6" und "ES8" bewerben, so das Landgericht. Zwar weiche die Nio-Typenbezeichnung durch den Buchstaben "E" von den geschützten Markenzeichen "S6" und "S8" ab. Dieser Buchstabe reiche aber nicht aus, um die Nio-Automodelle von den Audi-Automodellen ausreichend zu unterscheiden.

Wenn man die Typenbezeichnungen ausspreche, seien sie im Klang sehr ähnlich. Vor allem sei jedoch der Buchstabe "E" als Abkürzung für "Elektro" oder "elektronisch" sozusagen allgegenwärtig, auch und gerade im Automobilbereich. Kraftfahrzeuge mit Elektromotor würden meistens kurz als "E-Auto" bezeichnet. Deshalb dürften viele Verbraucher — und mögliche Kunden von Audi — "ES6" nur als Hinweis auf den Motortyp verstehen. Sie könnten annehmen, der "ES6" sei die Elektroversion des "S6", werde also auch von Audi produziert.

Die Verwechslungsgefahr werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die beiden Nio-Fahrzeuge SUV-Modelle seien (Stadtgeländewagen mit erhöhter Bodenfreiheit) und die Audi-Modelle Limousinen. Auch dass der Firmenname Nio in der Reklame zu sehen sei, ändere nichts an der Verwechslungsgefahr. Denn in der Automobilbranche würden Typenbezeichnungen wie eigenständige Marken angesehen. (Nio hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.)

Luxusschuh-Kopien bei Amazon im Angebot

Onlinehändler kann u.U. dafür haften, wenn andere Unternehmen das Markenrecht verletzen

Das Markenzeichen der exquisiten Damenschuhe aus dem Hause Louboutin sind rote Sohlen — sie sind in der EU als Marke geschützt. Der Designer von Luxusschuhen hat nun den Onlinehändler Amazon wegen Verletzung seiner Markenrechte verklagt: Auf der Amazon-Webseite wird nämlich regelmäßig für Schuhe mit roter Sohle geworben, die nicht von Louboutin stammen und ohne seine Genehmigung verkauft werden.

Amazon wies den Vorwurf weit von sich: Betreiber von Online-Marktplätzen seien für die Werbeanzeigen anderer Unternehmen nicht verantwortlich.

Unter Umständen hafte der Onlinehändler sehr wohl für Markenrechtsverletzungen Dritter, entschied jedoch der Europäische Gerichtshof (C-148/21 und C-184/21). Das hänge von der Gestaltung der Webseite ab.

Wenn diese so aussehe, dass sich Internetnutzern der Eindruck aufdränge, die edlen Pumps würden in Amazons Namen und auf Rechnung des Onlinehändlers verkauft, könne man davon ausgehen, dass der Onlinehändler das eingetragene — d.h. geschützte — Markenzeichen von Louboutin selbst benutze.

Das wäre unter folgenden Voraussetzungen der Fall: wenn die Anzeigen auf der Amazon-Webseite einheitlich gestaltet seien; wenn der Onlinehändler in und neben den Anzeigen von Drittunternehmen auch sein eigenes Händlerlogo präsentiere; wenn Amazon zudem die Schuhe lagere und verschicke.

Ob das auch in den beiden konkreten Fällen zutreffe, also tatsächlich eine Verletzung des Markenrechts von Louboutin vorliege, müssten die nationalen Gerichte in Belgien und Luxemburg entscheiden.

Goldene Schokohasen nur von Lindt!

Confiserie Heilemann darf keine golden verpackten Hasen mehr verkaufen

Seit 1997 bietet Schokoladenhersteller Lindt "Goldhasen" im aktuellen Farbton an: sitzende Schokoladenhasen, eingepackt in goldfarbenes Glanzpapier. Das Unternehmen produziert nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen "Goldhasen" in 50 Ländern.

Und seit jeher wehrt es sich juristisch gegen ähnlich aussehende Konkurrenzprodukte. Letzte "Opfer" dieser Unternehmenspolitik: Goldhasen von Lidl, die in der Schweiz nicht mehr verkauft werden dürfen. Und sitzende, golden verpackte Hasen der Confiserie Heilemann.

Heilemann darf künftig seine Schokohasen nicht mehr in goldfarbenes Papier einpacken, urteilte das Oberlandesgericht München: Sie sähen nämlich den Lindt-Hasen so ähnlich, dass Konsumenten die Produkte verwechseln könnten (29 U 6389/19). Kleine Abweichungen im Farbton und in der Gestaltung reichten nicht aus, um diese Gefahr auszuschließen. Und der Lindt-Goldton sei seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als Marke geschützt.

Farbtöne genießen nur ausnahmsweise Markenschutz: Das setzt voraus, dass sie am Markt so bekannt und durchgesetzt sind, dass Verbraucher sie eindeutig einem Produkt und dessen Hersteller zuordnen (Nivea-blau z.B.). Das treffe beim Goldhasen von Lindt zu, hatte der BGH entschieden: Dessen Farbton werde von 70 Prozent der Konsumenten mit dem Schweizer Schoko-Hersteller identifiziert. (Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, Heilemann kann Revision zum BGH einlegen.)

"Oktoberfest goes (not) Dubai”

Landgericht München verbietet die Werbung für eine Oktoberfest-Kopie am Golf

In München fällt das Oktoberfest heuer wegen der Corona-Pandemie noch einmal aus — bald werden wohl einige Liebhaber des Bierfests unter Entzugserscheinungen leiden. Und für das "Ersatzprogramm" in Dubai darf man in Deutschland nun auch nicht mehr werben: Denn das Landgericht München I hielt den Werbeslogan — "Oktoberfest goes Dubai" — für irreführend (17 HKO 7040/21).

So sah es auch die Stadt München: Sie hatte beantragt, die Reklame für das Oktoberfest im Golfstaat Dubai per einstweiliger Verfügung zu verbieten.

Vor Gericht pochten die Veranstalter darauf, im Englischen bedeute die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai "umziehe". Der Begriff "Oktoberfest" sei keine geschützte Marke und könne von jedermann verwendet werden. Außerdem verstiegen sich die Veranstalter zu der gewagten Behauptung, mit diesem Begriff assoziiere man nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.

Diese Argumente überzeugten das Landgericht (LG) München I nicht. Der Slogan könne Verbraucher in die Irre führen, so das LG. Denn anders als die Veranstalter meinten, werde ein Großteil der Werbeadressaten die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" so (miss-)verstehen, als weiche das Münchner Oktoberfest nach Dubai aus, weil es in München nicht stattfinden könne.

Die Reklame versuche, den guten Ruf des Münchner Oktoberfests in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai zu übertragen, um Kunden anzulocken. Das müssten die Veranstalter unterlassen. Verboten sei es den beiden Veranstaltern insbesondere auch, in Deutschland unter dem Namen Oktoberfest Schausteller und Wirte für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Chinesische Taschenmesser mit Schweizer Flagge

Der Konkurrent wollte vom guten Ruf Schweizer Produkte profitieren

Dass sich einige chinesische Unternehmer gut auf Produktpiraterie verstehen, ist bekannt. Mit fremden Federn bzw. Flaggen schmückte sich ein chinesischer Messerhersteller: Über eine Online-Plattform bot er Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge an. Auf den roten Produkten oder auf Verpackungen prangte der Schriftzug "Switzerland" oder "Swiss" sowie die Schweizer Flagge in einigen Variationen.

Dadurch sah sich die Herstellerin des weltweit geschätzten Schweizer Taschenmessers in ihren Markenrechten verletzt: Der Griff des Messers ist wie die Schweizer Flagge rot grundiert und trägt ein weißes Kreuz. Die Messerherstellerin forderte vom Konkurrenten, die Verkaufsmasche zu unterlassen. Das Landgericht München I gab dem Schweizer Unternehmen Recht (33 O 7646/20).

Erfolglos hatte der chinesische Konkurrent darauf gepocht, Verbraucher könnten seine Produkte mit dem Schweizer Taschenmesser nicht verwechseln. Klar erkennbar seien seine Produkte Souvenirartikel, deren Produktion niemand in der Schweiz verorten würde. Eine Täuschung der Verbraucher sei auch deshalb ausgeschlossen, weil auf den Verpackungen deutlich sichtbar "Made in China" stehe.

Trotzdem verbot das Landgericht dem chinesischen Hersteller, weiterhin Schweizer Flaggen oder andere Schweizer Kennzeichen zu verwenden. Mit den unübersehbaren Anspielungen auf das Land nutze er auf unlautere Weise den guten Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Schweiz" aus, so das Landgericht, um seinen Absatz zu steigern. Dieser gute Ruf gründe sich auf zuverlässige, funktionale Produkte wie das Taschenmesser.

Ob Aufdrucke wie "Switzerland" und flaggenähnliche Logos ausreichten, um bei Verbrauchern den falschen Eindruck zu erwecken, die chinesischen Produkte stammten aus der Schweiz, könne offenbleiben. Der Anspruch der Schweizer Herstellerin des Original-Taschenmessers auf Unterlassung dieser Art Reklame sei unabhängig davon zu bejahen.

Umstrittene Herkunftsangabe "Schwarzwälder Schinken"

BGH beendet juristisches Tauziehen: Der Schinken muss nicht im Schwarzwald geschnitten werden

Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 in der EU als geografische Herkunftsangabe geschützt. Während der Schinken früher von den Kunden meist im Stück gekauft wurde, geht er mittlerweile überwiegend in Scheiben aufgeschnitten über die Ladentheke. 2005 beantragte deshalb der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Schutzregeln ("Spezifikation") zu erweitern.

Schinken dürfe nur dann als "Schwarzwälder" verkauft werden, wenn er auch im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt wurde, forderte der Verband. Dagegen protestierten mehrere Unternehmen, unter anderem ein Hersteller, der im Schwarzwald Schinken produziert, diesen aber in einem Betrieb in Niedersachsen schneidet und verpackt. Das war der Auftakt für ein juristisches Tauziehen um die Herkunftsangabe. Maßgebend beteiligt: das Bundespatentgericht und der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH erklärte, so eine Änderung der Schutzregeln wäre unter zwei Voraussetzungen gerechtfertigt: Zum einen, wenn nur auf diese Weise die "Qualität des Erzeugnisses" garantiert werden könne. Zum anderen, wenn nur auf diese Weise kontrolliert werden könne, ob die Bedingungen für die geografische Herkunftsbezeichnung eingehalten werden. Das müssten deutsche Gerichte prüfen.

Das tat das Bundespatentgericht und kam zu dem Ergebnis, es liege keine dieser zwei Voraussetzungen vor. Nach einer weiteren Beschwerde des Schutzverbandes landete der Streit beim Bundesgerichtshof: Dort unterlag der Interessenvertreter der Schinkenhersteller endgültig (I ZB 72/19). Zwei Kriterien habe der EuGH genannt, welche die beantragte Änderung rechtfertigen könnten, nämlich Qualitätssicherung und die Effizienz der Kontrolle, so die Bundesrichter.

Um die Qualität des Produkts zu wahren, müsse der Schinken nicht im Schwarzwald aufgeschnitten werden. Die Ware außerhalb des Erzeugungsgebiets zu schneiden und zu verpacken, verschlechtere ihre Qualität nicht. Auch könne anderen Orts genauso gut kontrolliert werden, ob die Schinkenscheiben höchstens 1,3 Millimeter dick geschnitten und die Schneideanlagen gründlich gereinigt werden. Dafür sei kein produktspezifisches Fachwissen erforderlich.

"EASY MÖBEL"

Als Markenname für Möbel kann die Wortkombination "EASY MÖBEL" nicht geschützt werden, aber für Wohntextilien

Ein Möbelhändler wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortkombination "EASY MÖBEL" als Marke schützen lassen: für Möbel sowie für Heimtextilien, Bettdecken und Matratzen. Doch die Markenstelle lehnte es ab, die Wortkombination ins Markenregister einzutragen.

Begründung: Das englische Wort "easy" — längst in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen — bedeute "leicht" oder "mühelos". Kombiniert mit dem Wort "MÖBEL" verständen Verbraucher "EASY" als Charakterisierung der Beschaffenheit der Produkte: Möbel, die man leicht aufbauen und transportieren könne. Als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen werde "EASY MÖBEL" nicht aufgefasst und komme daher als Marke für Möbel nicht in Frage.

Daraufhin schränkte der Händler den Antrag auf Markenschutz ein: Er sollte nur noch für Heimtextilien und Co. gelten. So erreichte das Unternehmen beim Bundespatentgericht einen Teilerfolg (26 W (pat) 538/20).

In Bezug auf Möbel habe die Markenbehörde zu Recht Markenschutz verweigert, so das Gericht: Vielfach würden Möbel heutzutage den Kunden — in Bestandteile zerlegt — zum Selbst-Zusammenbauen angeboten. "EASY" umschreibe also schlagwortartig ein Merkmal der Ware, das zahlreiche Hersteller und Händler für ihre Möbel beanspruchten.

In Bezug auf Heimtextilien erlaube es die Wortkombination aber durchaus, die Waren des Händlers von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Wenn es um Polsterstoffe, Decken oder Matratzen gehe, sei "EASY MÖBEL" keine anpreisende Beschaffenheitsangabe. Diese Produkte müssten nicht zusammengebaut werden. Das Adjektiv "easy" werde in diesem Zusammenhang also nicht als Umschreibung einer Eigenschaft der Ware verstanden.

"Turbo" als Marke ungeeignet

Der Begriff ist zu unspezifisch, um auf die betriebliche Herkunft von Pflanzenschutzmitteln zu verweisen

Ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln wollte seine "Herbizide, Fungizide, Pestizide: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren" unter dem Namen "TURBO" anbieten. Er beantragte beim Bundespatentamt, den Namen ins Markenregister einzutragen. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.

Begründung: Der Begriff "TURBO" erlaube es nicht, die Pflanzenschutzmittel einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Das Gesetz verlange, dass Markennamen geeignet sein müssten, die betreffende Ware zu charakterisieren und sie von den Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. Das sei hier nicht der Fall: Das Wort Turbo rufe nicht nur im technischen Sinn die Assoziation mit Turbinen hervor. Es sei allgemein ein Synonym für Schnelligkeit, Leistungsstärke und Wirksamkeit geworden.

Der Pflanzenschutzmittel-Hersteller reichte gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde ein. Er bezweifelte, dass im allgemeinen Sprachverständnis "TURBO" mit Leistungsstärke gleichgesetzt werde. Außerdem habe die Zielgruppe der Landwirte ein differenziertes Verständnis des Begriffes.

Der Bundesgerichtshof gab dem Bundespatentamt ohne Einschränkung Recht (I ZB 20/93). Es habe den Begriff "Turbo" durchaus richtig definiert. Er sei zu unspezifisch, um das Angebot zu kennzeichnen und auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Landwirte nähmen an der Entwicklung der Umgangssprache ebenso teil wie alle anderen Gruppen der Bevölkerung. Warum sie den Begriff "Turbo" anders auffassen sollten als andere, sei nicht nachvollziehbar und als Argument nicht überzeugend.

"Donautaler" Brot: Der Name wird nicht geschützt

Kein Markenschutz für Begriffe, die die geografische Herkunft von Waren bezeichnen könnten

Eine Großbäckerei wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt das Wort "Donautaler" als Marke für eine Brotsorte schützen lassen. Doch die Behörde lehnte es ab, den Begriff ins Markenregister einzutragen. "Donautaler" sei eine geografische Herkunftsangabe, die ein Gebiet am Oberlauf des Flusses Donau bezeichne. Für solche Angaben komme Markenschutz nicht in Frage: Sie zu nutzen, dürfe nicht einzelnen Unternehmen vorbehalten werden.

Das Wort "Donautaler" sei keine Ortsbezeichnung, widersprach die Brotherstellerin. "Taler" für sich genommen bezeichne eine Währung bzw. eine Silbermünze. Zudem kenne der Verbraucher ihr Brot schon lange unter der Bezeichnung "Donautaler".

Doch das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenbehörde (25 W (pat) 579/19). "Donautaler" sei das Adjektiv, das zur geografischen Bezeichnung "das Donautal" gehöre.

Verbraucher fassten "Donautaler" ohne Weiteres so auf, dass die so genannte Person oder Sache aus dem Donautal stamme. So entspreche es dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie viele Beispiele zeigten: "Donautaler Musikverein", "Donautaler Forellencocktail" etc. Selbstverständlich werde im Donautal auch Brot hergestellt. Dagegen sei es hier eher fernliegend, den Wortbestandteil "-taler" isoliert zu betrachten und als Silbermünze zu verstehen.

Geografische Herkunftsangaben dürften laut Gesetz nicht als Marke eingetragen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Region für die Produktion der fraglichen Ware besonders bekannt sei. Unzulässig sei Markenschutz für einen Begriff immer dann, wenn er sich objektiv dafür eigne, die geografische Herkunft eines Produkts zu bezeichnen. Und das treffe hier offenkundig zu.

Dagegen könne die Großbäckerei nicht erfolgreich einwenden, dass ihr Brot den Verbraucher schon unter diesem Namen bekannt sei. Dieser Gesichtspunkt würde die Argumente gegen Markenschutz nur dann überwiegen, wenn der Markenname "Donautaler" für eine bestimmte Brotsorte bundesweit bekannt und am Markt etabliert wäre. Das treffe jedoch nicht zu.

Marke "eBay" imitiert?

Die Markeninhaberin von "eBay" will die Marke "Kanubay" löschen lassen

Ein Onlinehändler hatte 2016 den Begriff "Kanubay" als Marke für Bade- und Sportbekleidung sowie für Dienstleistungen rund um Freizeitaktivitäten und Wassersport schützen lassen. Die Inhaberin der Marke "eBay" forderte vom Deutschen Patent- und Markenamt, die Marke "Kanubay" zu löschen.

Begründung: "eBay" sei als Name der weltweit größten Online-Handelsplattform bekannt, auf dem ca. 276 Millionen Mitglieder Waren aller Art anböten. Optisch und phonetisch ähnle die Marke "Kanubay" der Marke "eBay". Damit sei auch das Motiv des Onlinehändlers klar — er wolle mit dem Markennamen "Kanubay" die Bekanntheit und den guten Ruf der Marke "eBay" ausnützen.

Nur in Bezug auf eine Dienstleistung gab das Bundespatentgericht dem Unternehmen eBay Recht: das "Bereitstellen durchsuchbarer Publikationen im Internet" (29 W (pat) 16/18). Sie weise große Nähe zum Betrieb eines Online-Marktplatzes auf und zu Dienstleistungen, die damit zusammenhängen. Daher könnten Verbraucher eine gedankliche Verbindung von "Kanubay" zu "eBay" herstellen: Für diese Dienstleistung könne es also keinen Markenschutz für "Kanubay" geben.

Ansonsten bleibe aber der Markenschutz bestehen: Dass Verbraucher bei Bademoden, Neoprenanzügen und Wassersport-Veranstaltungen mit dem Titel "Kanubay" an die bekannte Marke "eBay" dächten, sei nicht anzunehmen. Die Silbe "bay" werde nicht isoliert wahrgenommen. Wenn sie mit der Vorsilbe "Kanu" kombiniert sei, denke vor allem der sportlich interessierte Verbraucher an die ursprüngliche Bedeutung des englischen Worts "bay", nämlich "Bucht".

"Als Ganzes verstanden" bedeute die Wortkombination: eine Bucht, in der man Kanu fahren könne. Wenn Verbraucher dem Begriff "Kanubay" im Zusammenhang mit Sportbekleidung oder sportlichen Aktivitäten begegneten, verknüpften sie ihn gedanklich mit Kanusport. Und nicht mit der Marke "eBay".

Markenschutz für "MESSI" endgültig gebilligt

Der Fußballstar kann künftig Kleidung und Sportartikel nach sich selbst benennen

Was lange währte, wird jetzt endlich gut - jedenfalls für den Weltfußballer Lionel Messi. Fast ein Jahrzehnt dauerte der Streit um Markenschutz für den Namen "MESSI". Dem Eintrag ins Markenregister hatte nämlich ein spanischer Unternehmer widersprochen, der unter dem Markennamen "MASSI" Kleidung, Schuhe und Sportartikel verkauft. Er befürchtete, Verbraucher könnten die Markennamen verwechseln und die neue Marke so seinem Umsatz schaden.

Das EU-Markenamt EUIPO hatte dem spanischen Unternehmen Recht gegeben: Die beiden Begriffe seien fast identisch und das Warenangebot ebenfalls. "MESSI" dürfe daher nicht als EU-Marke registriert werden. Dagegen klagte Lionel Messi mit Erfolg beim Gericht der EU. Dessen Urteil wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (C-449/18 P).

Trotz der großen Ähnlichkeit der Markennamen sei eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen, da Messi als Weltfußballer und Person des öffentlichen Lebens weltweit bekannt sei. Verbraucher, die Sportartikel oder Sportkleidung kauften, dächten beim Markennamen "MESSI" an den Sportler und nicht an "MASSI". Es sei auch nicht zu befürchten, dass versehentlich annähmen, die Produkte stammten vom selben Unternehmen.

Trittbrettfahrer bei "Adlon"

Deutscher Sanitärhersteller darf seine Produkte nicht unter dem geschützten Namen des Hotels Adlon vermarkten

Sanitärhersteller Kludi schmückte sich mit fremden Federn und nahm auf seiner Webseite Bezug auf das Berliner Luxushotel Adlon: Seine Produkte entsprächen perfekt dem besonderen Stil dieses Traditionshauses, verkündete er stolz. Das Unternehmen nannte eigene Waren "Adlon".

Den Gebrauch der geschützten Unionsmarke wollte der Sanitärhersteller quasi legalisieren, indem er 2013 selbst eine Marke "Adlon" beim EUIIPO (Amt der EU für Geistiges Eigentum) anmeldete.

Dagegen legte die Markeninhaberin "Adlon Brand" Widerspruch ein. Das EUIPO gab ihr Recht und begründete dies 2018 so: Kludi versuche, ohne finanzielle Gegenleistung "im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren". Die Klage des Sanitärherstellers gegen diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen (T-144/19).

Ohne Genehmigung der Markeninhaberin dürfe er seine Produkte nicht unter dem geschützten Markennamen "Adlon" vermarkten, so das Gericht. Im Sanitärbereich gebe es eine gewisse Nähe zwischen den Dienstleistungen eines Hotels und Sanitärprodukten. Daher könne es auf dem Markt für Sanitärprodukte durchaus den Absatz befördern, die eigenen Waren mit der Marke Adlon zu verknüpfen.

Damit gewinne man die Aufmerksamkeit der Verbraucher, poliere das Image auf und erlange so gegenüber den Wettbewerbern wirtschaftliche Vorteile. Der Sanitärhersteller nutze damit die Wertschätzung für die ältere Marke Adlon, also das Luxushotel Adlon, auf unlautere Weise aus.

Schaumwein "Italian Rosé"

Diese Herkunftsangabe ist nicht irreführend, auch wenn das Produkt in Spanien vollendet wird

Eine große deutsche Weinkellerei klagte gegen eine Konkurrentin, die ihren Schaumwein "Italian Rosé" nennt und als "Product of Italy" vermarktet. Nach Ansicht der Weinkellerei ist diese Reklame irreführend und wettbewerbswidrig: Zwar würden die Trauben für den Schaumwein in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet. Der zweite Schritt finde aber in Spanien statt.

Tatsächlich werden dem italienischen Grundwein in Spanien zur so genannten "zweiten Gärung" Likör, Zucker und Hefe zugesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dennoch gegen die Herkunftsangabe Italien keine Einwände (6 W 95/20). Denn: Nach EU-Recht könne die obligatorische Herkunftsangabe bei Schaumweinen an beide Länder anknüpfen.

Die Herkunftsangabe erfolge durch Begriffe wie "Wein aus …", "erzeugt in …" "Erzeugnis aus …" oder ähnliche Formulierungen. Dann werde der Name des Landes hinzugefügt, "in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden". Das sei im konkreten Fall Italien. Alternativ könnte aber auch Spanien als "Ort der zweiten Gärung" als Produktionsort genannt werden.

Die einschlägige EU-Verordnung ermögliche dies, weil der Produktionsprozess von Weinen und Schaumweinen des Öfteren in unterschiedlichen Ländern stattfinde. Hersteller könnten als Produktionsort das Land nennen, in dem die Trauben geerntet und verarbeitet werden, oder das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolge. Wenn die Herstellerin im konkreten Fall den Schaumwein als "Italian Rosé" oder "Product of Italy" bewerbe, täusche das also die Verbraucher nicht.

"The Real Badman & Robben"

FC Bayern verliert Urheberrechtsstreit um Karikaturen von den Ex-Bayern-Spielern Ribéry und Robben

"Auf dem Platz" hat der FC Bayern lange keine Niederlage kassiert, vor dem Landgericht München I lief es weniger gut. Hier siegte ein Grafiker im Streit ums Urheberrecht: Für Banner in der Fankurve der Bayern hatte der Zeichner 2015 Karikaturen von Franck Ribéry und Arjen Robben entworfen und die Bayern-Stars als Comic-Figuren Batman und Robin dargestellt. Darunter der Slogan: "The Real Badman & Robben".

Die Fan-Banner wurden beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen den Münchnern und Borussia Dortmund im April 2015 in der Allianz Arena gezeigt und kamen gut an. Dem FC Bayern gefielen die Karikaturen sogar so gut, dass er den Slogan mit neu gezeichneten, aber sehr ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte (T-Shirts, Becher).

Dem Grafiker wiederum gefiel es überhaupt nicht, dass der Verein nun mit seiner Idee Geld verdiente: Die Nachzeichnungen seien rechtswidrig, meinte er. Das bestritt der FC Bayern: Der Slogan sei nicht vom Urheberrecht geschützt, das sei ja kein kreativer Einfall. Und bei den Bildern auf den Merchandising-Produkten handle es sich nicht um Kopien der Karikaturen auf den Bannern, sondern um eigenständige Werke.

Doch das Landgericht München I bewertete die Zeichnungen der Fußballprofis im Zusammenhang mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" als "schutzfähiges Gesamtkunstwerk" (21 O 15821/19). Immerhin habe der Grafiker die Eigenschaften der berühmten Comic-Figuren mit den FCB-Spielern sozusagen "verwoben". So habe er durch einen schöpferischen Akt ganz neue Figuren geschaffen. Diese nachzuahmen, verletze sein Urheberrecht.

Ob der Fußballverein gegen das Urteil in Berufung geht, ist derzeit noch offen. Tut er das nicht oder verliert auch in der nächsten Instanz, kann der Grafiker Schadenersatz verlangen — in Höhe des Gewinns, den der FC Bayern mit den einschlägigen Merchandising-Produkten erzielt hat.

Marke "A`livella" wird nicht gelöscht

Der Inhaber der Marke LIVELL fürchtet Verwechslungen — das Bundespatentgericht nicht

2013 war beim Deutschen Patent- und Markenamt der Phantasiename "A`livella" als Marke eingetragen worden. Der Markenschutz bezog sich auf "Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen" und stieß auf Widerstand bei einem Unternehmen, das den Phantasienamen "LIVELL" als Marke für Getränke, Süßwaren und allerlei andere Lebensmittel hatte schützen lassen.

Wegen der Ähnlichkeit in Schriftbild und Klang bestehe die Gefahr, dass Verbraucher die Marken verwechselten, erklärte der Markeninhaber von "LIVELL". Der Name "LIVELL" sei in der neu angemeldeten Marke "A`livella" vollständig enthalten. Vom Gesamteindruck her seien die beiden Marken also trotz des Vokals A am Anfang und Ende von "A`livella" fast identisch. Daher müsse die jüngere Marke wieder gelöscht werden.

Dafür sah das Bundespatentgericht jedoch keinen guten Grund (25 W (pat) 519/20). Es gehe zwar um Waren und Dienstleistungen, die teilweise identisch sein könnten, da die Verpflegung von Gästen natürlich auch den Verkauf von Getränken beinhalte. Trotz dieser geringen Überschneidung im Angebot der beiden Markeninhaber bestehe aber keine Verwechslungsgefahr. Denn die beiden Phantasiebezeichnungen seien doch sehr verschieden.

Die Marke "A`livella" sehe wegen des markanten Apostrophs und dem Vokal "A" am Wortanfang und am Wortende ganz anders aus. Klanglich unterscheide sie sich von "LIVELL" in der Silbenzahl, in der Wortlänge und in der Vokalfolge deutlich. Der klangstarke Vokal "A" hebe die Ähnlichkeit im Klang nahezu auf. Da es sich um reine Phantasiebezeichnungen handle, die keinen Bedeutungsgehalt vermittelten, könnten Verbraucher die beiden Markennamen auch nicht wegen ihrer inhaltlichen Bedeutung verwechseln.

"Leben am Bodensee"

Immobilienagentur erhält für den Werbeslogan keinen Markenschutz

Eine Immobilienagentur wollte den Werbeslogan "Leben am Bodensee" als Marke für allerlei Dienstleistungen rund ums Immobilienwesen schützen lassen (Werbung, Beratung, Finanzierung, Immobilienverwaltung, Immobilienhandel und -vermietung etc.). Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte es jedoch ab, den Marketing-Spruch ins Markenregister einzutragen:

Zahlreiche Immobilienhändler und -makler seien in dieser Tourismusregion und beliebtem Standort für Zweit- und Ferienwohnsitze tätig. Und viele davon versuchten, den Kunden ihr Angebot mit diesem Werbeslogan schmackhaft zu machen. Verbraucher fassten daher den Slogan "Leben am Bodensee" ausschließlich als Hinweis auf die Lage der betreffenden Immobilien auf und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter von Immobilien-Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der Immobilienagentur gegen die Entscheidung der Markenbehörde zurück (25 W (pat) 523/19). Die als Marke gewünschte Wortfolge "Leben am Bodensee" werde in der Immobilienbranche gerne verwendet, um so die konkrete Lage der Immobilien und das spezielle Lebensgefühl und Ambiente in der Region reklamemäßig zu umschreiben, erklärte das Gericht.

Deshalb tauge der Slogan nicht als Markenname für eine Immobilienfirma. Funktion einer Marke sollte es ja sein, die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen. "Leben am Bodensee" benenne dagegen den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen. Dass jemand bei diesem Werbeslogan an eine bestimmte Agentur als Anbieter der Dienstleistungen denke, sei ausgesprochen fernliegend.

Darüber hinaus dürften solche Werbeslogans mit regionalem Bezug nicht von einzelnen Dienstleistern per Markenschutz monopolisiert werden. Das widerspräche den Interessen der Immobilienbranche.

Ritter behält sein "Quadrat-Monopol"

Die Verpackungsform von "Ritter Sport"-Schokolade bleibt als Marke geschützt

Das jahrelange juristische Tauziehen um die quadratische Schokolade scheint beendet. Alle Versuche des Milka-Produzenten, den Markenschutz für die charakteristische Verpackungsform löschen zu lassen, um ebenfalls quadratische Schokoladetafeln verkaufen zu dürfen, blieben letztlich erfolglos. Schokoladenhersteller Ritter behält sein "Quadrat-Monopol", entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (I ZB 42/19).

Die Traditionsfirma aus Baden-Württemberg, die Alfred Ritter GmbH & Co.KG, hat vor Jahrzehnten zwei dreidimensionale Formen als Marke für "Tafelschokolade" registrieren lassen: eine Verpackung mit quadratischer Grundfläche, zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer Verschlusslasche auf der Rückseite. In dieser Verpackung verkauft Ritter seit jeher die Schokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Die Konkurrenz beantragte, die Verpackungsform als Marke zu löschen. Hauptargument: Die quadratische Form mache Lagerung und Transport einfacher, diese Verpackungsform müsse allen Herstellern offen stehen. Der Milka-Produzent bekam vom Bundespatentgericht Recht. Doch die Markeninhaberin legte Beschwerde ein und war damit beim Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich.

Das zentrale Merkmal der als Marke eingetragenen Verpackung sei deren quadratische Grundfläche, so der BGH. Und die Firma Ritter stelle in der Werbung die quadratische Form auch besonders heraus: "Quadratisch. Praktisch. Gut". Möglicherweise sähen deshalb einige Verbraucher in der Form der Verpackung einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade und verknüpften damit besondere Erwartungen im Punkt Qualität. Das sei hier jedoch nicht entscheidend.

Vom Markenschutz ausgeschlossen sei die Form einer Verpackung unter anderem dann, wenn gerade sie der Ware wesentlichen Wert verleihe. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufentscheidung von Verbrauchern bei Schokolade "in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt" werde. Die wesentliche Gebrauchseigenschaft bestehe im Geschmack. Die quadratische Form der Verpackung führe auch nicht zu einem größeren Preisunterschied gegenüber anderen Tafelschokoladen. Sie mache nicht den Wert der Schokolade aus.

Marke "geldmagnet"?

Eine Finanzberatungsfirma wollte den Namen für ihre Seminare und Publikationen schützen lassen

Eine Finanzberatungsgesellschaft beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt, den Begriff "geldmagnet" ins Markenregister einzutragen. Sie wollte ihn als Marke für allerlei Dienstleistungen rund ums Finanzwesen und zum Thema Geldanlage schützen lassen: für Publikationen, Hörbücher, Seminare, Unterrichtsmaterialien etc. Doch die Markenstelle der Behörde lehnte den Markenschutz ab.

Begründung: Mit dem Begriff werde eine ertragreiche Kapitalanlage bezeichnet oder auch eine Person, die Geld anziehe. In Form von E-Books, Apps etc. würden bereits viele Kurse zum Thema "Geld gewinnbringend anlegen" unter diesem Titel angeboten. Das zusammengesetzte Wort "geldmagnet" verweise nicht auf ein bestimmtes Unternehmen als Anbieter, sondern stelle eine sachliche Aussage zum Gegenstand der Dienstleistungen dar.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Behörde zurück (26 W (pat) 505/20). Der Begriff "geldmagnet" leiste nicht das, was eine Marke leisten müsse: Auf die betriebliche Herkunft von Waren und/oder Dienstleistungen hinzuweisen und diese so vom Angebot anderer Firmen zu unterscheiden.

Bei allen Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Magnet" (Zuschauermagnet, Kassenmagnet) gehe es immer um eine Sache mit großer Anziehungskraft — hier um die Anziehungskraft auf Geld. Zahlreiche Publikationen (E-Books, Hörbücher usw.) erteilten Ratschläge zu Kapitalanlagestrategien unter Bezug auf den Begriff "geldmagnet" (z.B. "Ihr Geld-Magnet! Der schnelle Weg reich zu werden" von Frau Bernd oder: "Wie du mit dem Geldmagneten dein Vermögen aufbaust").

Gleiches gelte für Kurse und Seminare, die sich inhaltlich mit angeblich sicheren Methoden der Geldvermehrung beschäftigten (z.B. "Werden auch Sie zum Geldmagnet"). Auch Fondsgruppen bezeichneten sich in Reklameflyern oder im Internet gerne als "wahre Geldmagneten".

Die Wortkombination umschreibe also Inhalt und Gegenstand der angebotenen Publikationen oder Trainings. So verständen das auch die Adressaten der Dienstleistungs-Angebote Sie fassten den schon fast inflationär gebrauchten Begriff keineswegs als betrieblichen Herkunftshinweis auf.

Sofortbild = Polaroid?

Auch Fujifilm darf Sofortbild-Filme für quadratische Fotos verkaufen

Europäische Ableger des japanischen FUJI-Konzerns vertreiben seit 1998 in Europa Sofortbild-Kameras und entsprechende Filme unter dem Namen "instax". Seit 2017 nicht mehr nur Filme für Bilder in rechteckigen Formaten, seither wird auch das quadratische Format "SQUARE" angeboten. Das Patent der Polaroid Corporation für Sofortbilder war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelaufen.

Dennoch forderte die Rechtsnachfolgerin der Pleite gegangenen Polaroid Corporation — die Sofortbild-Filme unter der Bezeichnung "Polaroid ORIGINALS" verkauft —, den Vertrieb von "instax SQUARE" zu verbieten. Sie verklagte die FUJI-Unternehmen, weil deren Sofortbild-Film unzulässig ihr klassisches Polaroid-Format nachahme. Die Kopie der charakteristischen Form berge die Gefahr, dass sich Verbraucher über die Herkunft des Produkts täuschten.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage ab (6 U 265/19). Zwar seien bei beiden Filmen die eigentlichen Fotografien quadratisch. Die Bilder hätten weiße Ränder, wobei der untere Rand etwas breiter sei. Das allein begründe aber nicht den Vorwurf einer Kopie, so das OLG: Denn die Bildgröße sei verschieden, die Ränder unterschiedlich breit. Zudem seien die Ecken der Bilder bei FUJIFILM abgerundet.

Die FUJI-Unternehmen hätten ihre schon 20 Jahre erfolgreich verkaufte Produktreihe "instax" nur um ein quadratisches Format erweitert. Das könne man ihnen nicht verbieten. Dass sich die Verbraucher über die betriebliche Herkunft dieses Produkts täuschten, sei dennoch nicht zu befürchten: Schließlich trügen die Filme und die Sofortbild-Kameras sehr gut sichtbar den Markennamen "FUJI". Jeder durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher könne daher die Produkte den unterschiedlichen Herstellern richtig zuordnen.