Der in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Herr K besitzt keine Fahrerlaubnis für Autos, sondern nur für Fahrzeuge der Führerschein-Klassen M, L und S. Zu diesen Kategorien gehören Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern, Leichtkrafträder und Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit auf höchstens 45 km/h beschränkt ist.
Mit seinem Elektrofahrzeug — das dieser Auflage entsprechend maximal "45 Sachen macht" — verursachte K durch grobes Fehlverhalten einen Unfall. Obendrein beging er Unfallflucht. Das brachte ihm einen Strafbefehl und Geldstrafe ein, zudem zwölf Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Gemäß dem "Maßnahmenkatalog" des Punktesystems wurde K verwarnt.
Das genügte der Straßenverkehrsbehörde nicht: Sie forderte den Verkehrssünder auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Als K darauf nicht reagierte, entzog ihm die Behörde den Führerschein.
Sein Eilantrag gegen diese Sanktion hatte beim Verwaltungsgericht Neustadt Erfolg (1 L 986/12.NW). Im konkreten Fall sei es schon überzogen, überhaupt ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, so das Gericht. Die Behörde habe die besonderen Umstände in diesem Fall ignoriert.
Anders als "normale" Autofahrer dürfe K nur Fahrzeuge lenken, deren Geschwindigkeit äußerst begrenzt sei. Er nutze das Elektrofahrzeug nur gelegentlich und nur im Bereich seines Wohnortes. Darüber hinaus hätte die Behörde zu seinen Gunsten auch berücksichtigen müssen, dass K durch Verwarnung und Strafbefehl bereits nachdrücklich ermahnt und auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hingewiesen worden sei. Die entsprechend dem Punktekonto im Verkehrszentralregister abgestuften Maßnahmen reichten grundsätzlich aus.
Wenn es schon nicht rechtmäßig sei, in so einem Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, dürfe die Straßenverkehrsbehörde dem K auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, weil er das Gutachten verweigerte. Unter diesen Bedingungen lasse sein "passiver Widerstand" nicht den Schluss zu, K sei ungeeignet zum Führen seines Elektrofahrzeugs.