Land- und Forstwirtschaft

Gutachten zur "Fahreignung" verweigert

Halter eines Elektrofahrzeugs mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit muss deshalb nicht den Führerschein abgeben

Der in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Herr K besitzt keine Fahrerlaubnis für Autos, sondern nur für Fahrzeuge der Führerschein-Klassen M, L und S. Zu diesen Kategorien gehören Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern, Leichtkrafträder und Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit auf höchstens 45 km/h beschränkt ist.

Mit seinem Elektrofahrzeug — das dieser Auflage entsprechend maximal "45 Sachen macht" — verursachte K durch grobes Fehlverhalten einen Unfall. Obendrein beging er Unfallflucht. Das brachte ihm einen Strafbefehl und Geldstrafe ein, zudem zwölf Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Gemäß dem "Maßnahmenkatalog" des Punktesystems wurde K verwarnt.

Das genügte der Straßenverkehrsbehörde nicht: Sie forderte den Verkehrssünder auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Als K darauf nicht reagierte, entzog ihm die Behörde den Führerschein.

Sein Eilantrag gegen diese Sanktion hatte beim Verwaltungsgericht Neustadt Erfolg (1 L 986/12.NW). Im konkreten Fall sei es schon überzogen, überhaupt ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, so das Gericht. Die Behörde habe die besonderen Umstände in diesem Fall ignoriert.

Anders als "normale" Autofahrer dürfe K nur Fahrzeuge lenken, deren Geschwindigkeit äußerst begrenzt sei. Er nutze das Elektrofahrzeug nur gelegentlich und nur im Bereich seines Wohnortes. Darüber hinaus hätte die Behörde zu seinen Gunsten auch berücksichtigen müssen, dass K durch Verwarnung und Strafbefehl bereits nachdrücklich ermahnt und auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hingewiesen worden sei. Die entsprechend dem Punktekonto im Verkehrszentralregister abgestuften Maßnahmen reichten grundsätzlich aus.

Wenn es schon nicht rechtmäßig sei, in so einem Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, dürfe die Straßenverkehrsbehörde dem K auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, weil er das Gutachten verweigerte. Unter diesen Bedingungen lasse sein "passiver Widerstand" nicht den Schluss zu, K sei ungeeignet zum Führen seines Elektrofahrzeugs.

Crash auf unbefestigten Wegen

An Einmündungen gilt "rechts vor links", außer der Fahrer kommt aus einem untergeordneten Feldweg

Autofahrerin A bog von einer Bundesstraße auf eine unbefestigte Straße ab. Schon nach kurzer Strecke kreuzte ein Fahrweg die Straße, auf dem von rechts ein Geländewagen herankam. Er krachte frontal in die rechte Seite des Fahrzeugs von Frau A. Auf der Seite von Fahrerin B eine mäßig zerkratzte Stoßstange, auf der anderen Seite ein ziemlich zerbeultes Auto.

Die Unfallgegnerin habe ihre Vorfahrt missachtet, meinte Frau A. Sie sei auf der breiteren, bevorrechtigten Straße gefahren, Fahrerin B schulde ihr daher Schadenersatz. Frau B warf Fahrerin A jedoch ebenfalls vor, die Vorfahrt ignoriert zu haben: Die beiden Wege seien gleichrangig, also gelte "rechts vor links". Frau A hätte anhalten müssen.

Das Landgericht Dessau-Roßlau gab Fahrerin B in diesem Punkt Recht (5 S 98/11). An der Unfallstelle gelte der Grundsatz "rechts vor links". An Einmündungen habe immer derjenige Vorfahrt, der von rechts komme — nur für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg kämen, gelte das nicht.

Frau B habe jedoch keinen Feldweg benutzt: Die unbefestigte, schmale Straße führe zu mehreren Höfen und dürfe von allen Verkehrsteilnehmern (nicht nur von Landwirten) benutzt werden. Was ein Feld- oder Waldweg sei, hänge nicht von der Breite ab, sondern ausschließlich von der Verkehrsbedeutung. Feld- und Waldwege dienten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken. Sie führten nicht zu Gebäuden oder Orten, sondern nur zu Feldern oder eben durch den Wald.

Demnach habe hier Frau A gegen die Vorfahrt verstoßen. Doch treffe auch Fahrerin B ein Mitverschulden: Daher müsse sie ein Drittel der Reparaturkosten von ca. 1.500 Euro übernehmen. Denn bei unklarer Verkehrslage müssten Autofahrer besonders aufeinander Rücksicht nehmen. Wenn die Vorfahrt, wie hier, nicht eindeutig feststehe, dürfe keiner uneingeschränkt auf sein Vorrecht vertrauen. Frau B hätte demnach langsam auf die Kreuzung zufahren und nach beiden Seiten schauen müssen.

Pferd mit Wildschwein verwechselt

Jäger erschoss aus Versehen auf der Jagd ein Pferd: Jagdschein ist weg

Kaum hatte der Jäger seinen Jagdschein erworben, da wurde er ihn auch schon wieder los. Der betrübliche Anlass: Bei einer nächtlichen Jagd hatte Jäger W ein auf der Koppel grasendes Pferd erschossen — angeblich in dem Glauben, es handle sich um ein flüchtendes Wildschwein.

Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung des Landkreises Jagdschein und Waffenbesitzkarte und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an. Vergeblich wandte sich Herr W an die Justiz, um die Sanktion abzuwenden: Es sei doch nur eine verhängnisvolle Verwechslung gewesen …

Der angefochtene Verwaltungsakt sei offenkundig rechtmäßig, beschied ihn das Verwaltungsgericht Koblenz (6 L 828/12.KO). Daher gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis das Justizverfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig sei wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.

Wenn W geglaubt habe, auf ein Stück Schwarzwild zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.

Dazu komme: Ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd unterscheide sich deutlich von einem dunklen Wildschwein. Auch eine Koppel sei unschwer als solche zu erkennen. Angesichts einer umzäunten Koppel hätte der Jäger besonders vorsichtig sein müssen. Der unerfahrene Jäger habe wohl den Überblick verloren und/oder sich selbst überschätzt. Jedenfalls habe er übereilt geschlossen.

So leichtfertig dürfe man mit Waffen nicht umgehen. Es liege im öffentlichen Interesse, das mit der privaten Verwendung von Waffen verbundene große Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. Demgegenüber müsse das Interesse von W zurückstehen, weiterhin privat der Jagd nachgehen zu dürfen.

Im Wald von herabstürzendem Ast getroffen

Waldbesitzerin haftet nicht für schwere Kopfverletzung einer Spaziergängerin

Ein harmloser Waldspaziergang hatte für eine Saarländerin fatale Folgen: Im Sommer 2006 schlenderte sie bei Hitze und leichtem Wind einen Forstwirtschaftsweg entlang. Da brach plötzlich von einer Eiche (die etwa fünf Meter neben dem Weg stand) ein langer Ast ab und traf die Frau am Hinterkopf.

Mit schwerer Kopfverletzung musste sie ins Krankenhaus gebracht werden, der Unfall hinterließ dauerhafte Hirnschäden. Die Verletzte verklagte die Waldbesitzerin und ihren Diplom-Forstwirt auf Schmerzensgeld — zunächst mit Erfolg.

Denn das Saarländische Oberlandesgericht fand, Waldbesitzer seien in gewissen Grenzen zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, wenn ihr Wald häufig von Erholungssuchenden besucht werde. Bäume am Wegesrand müssten sie kontrollieren. Wenn von einem Baum eine akute Gefahr ausgehe, wie im konkreten Fall, könne ein Fachmann das auch bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen.

Dagegen verneinte der Bundesgerichtshof eine Haftung des Försters und der Waldbesitzerin (VI ZR 311/11). Jedermann dürfe sich im Wald erholen — aber auf eigene Gefahr. Waldbesitzer müssten es hinnehmen, dass Erholungssuchende im Wald spazieren gehen oder Rad fahren. Daraus könne man aber keine weiteren Pflichten für sie ableiten. Waldbesitzer hafteten nicht für "waldtypische Gefahren", allenfalls für Risiken, die nicht durch die Natur bedingt seien.

Dass bei Wind oder gar Sturm ein Ast abbrechen könne, gehöre zu den natürlichen Risiken in einem Wald. Wer immer sich hier aufhalte, müsse mit so einem Ereignis rechnen. Die Tatsache, dass ein geschulter Baumkontrolleur diese Gefahr erkennen könne, mache einen Astabbruch nicht zu einer im Wald "atypischen Gefahr", für die der Waldbesitzer geradestehen müsste.

Schwarzes Schaf fällt Spaziergänger an

Dann tauchte der Angreifer in der Herde unter und war nicht mehr zu identifizieren

Acht Schafe hielt der Allgäuer Landwirt M in einem Pferch, der von einem Elektrozaun umgeben war. Fünf Schafe waren weiß, drei schwarz. Zwei schwarze gehörten einem Nachbarn, ein schwarzer Schafbock dem M. Zum Pech für den Passanten K wurde die eingezäunte Weide nicht ständig überwacht. Denn als er vorbei kam, war ein schwarzes Schaf aus dem Pferch ausgebrochen. Es griff K von hinten an, stieß ihn um und verletzte ihn erheblich.

Seine gesetzliche Krankenkasse kam für die Behandlungskosten auf und forderte von M Schadenersatz in Höhe von 13.181 Euro. Das Problem: Welches der schwarzen Schafe die Missetat begangen hatte, war nicht aufzuklären. Sie sahen alle gleich aus.

Für die Folgen müsse er deshalb nicht haften, meinte Landwirt M. Denn die Attacke sei nicht unbedingt von seinem Schafbock ausgegangen. Doch das Oberlandesgericht München entschied, dass beide Tierhalter zahlen müssen (14 U 2687/11). Die Identität des Schafes stehe nicht fest, also auch nicht die des Tierhalters, der für Schaden durch sein Tier geradestehen müsse.

Wenn man nicht ermitteln könne, welcher von mehreren Beteiligten einen Schaden verursachte, seien alle Beteiligten dafür verantwortlich (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Grundsatz sei laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch in Fällen der Tierhalterhaftung anwendbar. Denn es sei "gerechter, alle haften zu lassen", als den "Geschädigten leer ausgehen zu lassen".

Im konkreten Fall gehöre das aggressive Schaf zu einer Herde von Tieren verschiedener Halter. Sie hätten die Schafe gemeinsam auf einer nicht ständig kontrollierten Weide untergebracht. Damit hätten sie für Dritte eine Gefahrenlage geschaffen, die sie nur unzulänglich beherrschen konnten. (Das Oberlandesgericht hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Landwirte müssen gentechnisch veränderte Pflanzen vernichten

Urteile in einem Satz

Stellt sich bei der amtlichen Analyse von Raps heraus, dass die Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen enthält, ist es rechtens, wenn die zuständige Behörde den betroffenen Landwirten verbietet, das Saatgut zu vertreiben und auferlegt, die Rapspflanzen zu vernichten;

laut Gentechnikgesetz ist es verboten, gentechnisch veränderte Organismen "freizusetzen" — das gilt auch dann, wenn die Landwirte nicht wussten, dass das Saatgut gentechnisch verändert war.

Woraus besteht "Federweißer"?

Urteile in einem Satz

Zu Recht hat die Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz einer Firma verboten, aus Tafeltrauben und Zierreben gewonnenen, teilweise gegorenen Traubenmost unter der Bezeichnung "Federweißer" zu verkaufen;

auch Erzeugnisse aus Tafeltrauben und Zierreben sind dem "Weinsektor zuzuordnen" und müssen deshalb dem deutschen und europäischen Weinrecht entsprechen; nach dessen Vorschriften sind aber die Begriffe "teilweise gegorener Traubenmost" und "Federweißer" nur für Produkte aus Keltertrauben vorgesehen.

Putenmast im Naturschutzgebiet

Urteile in einem Satz

Genehmigt der zuständige Landkreis die Erweiterung eines Putenmastbetriebs um ca. 20.000 auf dann 55.400 Tierplätze, ist dies rechtswidrig, wenn die Erweiterungsfläche im europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" liegt;

das Bauverbot in Naturschutzgebieten (laut Naturschutzverordnung von 2005) kennt zwar Ausnahmen, wenn eine landwirtschaftliche Hofstelle erweitert werden soll; ein Betrieb zur intensiven Aufzucht von Truthühnern ist aber kein Bauernhof, sondern eine industrielle Nutzung von Fläche, die mit Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren ist.

Weinkauf nach Probe

Urteile in einem Satz

Kauft ein Händler beim Winzer Wein, den er vorher gekostet und trotz eines "Böcksers" (= fauliger Fehlton) erworben hat, weil der Winzer den Fehlton beseitigen konnte, ist die Kaufsache als mangelfrei anzusehen, wenn sie so beschaffen ist wie bei der Weinprobe;

denn die Vertragsparteien haben sich beim Vertragsschluss darauf geeinigt, dass Wein dieser Beschaffenheit geliefert werden soll; stellt der Käufer erst nach der Lieferung einen weiteren Fehlgärton fest, den der Wein jedoch schon beim Probetrinken aufwies (ohne dass ihn der Käufer bemerkte), kann er wegen dieses Mangels gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

"Die faire Milch"

Umstrittene Milch-Reklame erinnert an den Kampf der Milchbauern für einen kostendeckenden Preis

Eine GmbH — zu deren Gesellschaftern der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM) gehört — vertreibt in Hessen und Bayern Milch unter der Bezeichnung "Die faire Milch". Der Slogan wurde vom BDM 2008/09 bei seinen Protestaktionen für einen kostendeckenden Milchpreis von 40 Cent pro Liter verwendet.

Über die Aktionen, oft begleitet vom Maskottchen "Faironika" (eine Kuh in den deutschen Nationalfarben), wurde in den Medien ausführlich berichtet. Die Kuh findet sich nun auf der Milchverpackung wieder. Dazu der Werbetext: "Fair zum Verbraucher … gesunde Ernährung … Fair zur Natur — ohne unnötige Transportwege … Fair zum Landwirt!"

Wettbewerbshüter beanstandeten die Milch-Reklame auf der Verpackung und im Internet als irreführend. Doch das Oberlandesgericht München gab ihnen nur in einem Punkt Recht (6 U 1738/11). Die Angabe "ausschließlich von Höfen aus ihrem Bundesland" treffe nicht zu, da die GmbH vor allem eine Einzelhandelskette beliefere, die in Hessen, aber auch in Nordbayern Filialen habe. Wer das Argument "regional" und "aus heimischen Betrieben" so in den Vordergrund stelle, müsse auch die Herkunftsangaben sehr genau nehmen.

Ansonsten konnte das OLG den Vorwurf, die Werbung täusche die Verbraucher, nicht nachvollziehen. Die Reklame lehne sich an das Motto der Milchbauern "Die faire Milch" an. Verbraucher, die sich an den Medienrummel vor wenigen Jahren bestimmt noch erinnerten, verstünden den Slogan "Die faire Milch" so, wie er gemeint sei: Das sei Milch zu einem Preis, der den Forderungen der Milchbauern gerecht werde. Und der Anbieter zahle den Erzeugern ja tatsächlich 40 Cent pro Liter.

Dass das nicht für alle Milchprodukte der GmbH gelte, sondern eben nur für die Produktlinie "Die faire Milch", mache die Werbung für diese Produkte nicht irreführend. Einem durchschnittlich informierten Verbraucher sei z.B. das Label "fair trade" für Produkte aus Entwicklungsländern geläufig. Auch da sei es klar, dass nicht alle, sondern nur speziell so gekennzeichnete Produkte aus der Dritten Welt den Erzeugern ein höheres, "gerechtes" Entgelt verschafften.

Kurz beim Viehtrieb geholfen

Bekannte der Landwirtin wird dabei von Motorrad erfasst: Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

An einem Sonntagabend ging das Ehepaar A nach einem Familienbesuch in der Stadt zu Fuß nach Hause. An der Landstraße trafen sie auf Bekannte, vier Mitglieder der Familie C, die ein paar Kühe und Kälber über die Straße von einer Weide auf eine andere treiben wollten. Sie waren gerade dabei, mit Bändern die Straße abzusichern.

Einer scherzte "Jetzt bekommen wir aber Hilfe" und das Ehepaar A überquerte die Straße, um Familie C zu begrüßen. Dort wurde Frau A von einem Motorrad erfasst und schwer verletzt — der Fahrer war zu schnell, konnte vor dem Absperrband nicht mehr anhalten. Trotz vieler Operationen konnte die Verletzte ein Bein und eine Hand nicht mehr richtig bewegen.

Grundsätzlich können Helfer bei einer nützlichen Hilfsaktion für ein Unternehmen (hier: für den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C) gesetzlich unfallversichert sein. Die damit verbundenen Leistungen (Krankengeld, Rehabilitationsangebote) wollte Frau A in Anspruch nehmen. Doch die Unfallversicherung lehnte dies ab: Ihr Unfall sei kein Arbeitsunfall gewesen. Frau A sei nur als Passantin vorbei gekommen und habe nicht "ähnlich wie eine Beschäftigte" dem Betrieb C beim Viehtrieb geholfen.

So sah es auch das Landessozialgericht Hessen: Die Zahlungsklage von Frau A blieb erfolglos (L 3 U 134/09). Frau A, frühere Arbeitskollegin von Frau C, habe einige Minuten das Absperrband gehalten — ohne darum gebeten worden zu sein, jedenfalls nicht ernsthaft. Die Aktion habe sich spontan ergeben. So etwas sei eine alltägliche Gefälligkeit unter Bekannten, stellte das Gericht fest, ohne große Mühe — sozusagen "im Vorbeigehen" — zu erledigen und vergleichbar mit dem Einweisen eines Nachbarn in seine Garage.

Der Viehtrieb über die Straße dauere normalerweise höchstens eine Viertelstunde. So eine kurze Unterstützung, bestimmt durch die private Bekanntschaft zwischen Frau A und Frau C, sei nicht mit einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für einen Betrieb zu vergleichen. Die Frage eines Entgelts stelle sich bei so einer spontanen Gefälligkeit gar nicht erst. Das sei kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsste.

Zwei Buben zündeln auf dem Reiterhof

Stallungen brennen ab: Verschulden des 10-Jährigen oder verletzte Aufsichtspflicht?

Die Besitzerin eines Reiterhofs, Frau H, war zum zweiten Mal verheiratet. Beide Partner hatten aus erster Ehe ein Kind: Frau H einen siebenjährigen Jungen, ihr Ehemann einen fast 10-jährigen Jungen, der bei der Mutter wohnte. Auf dem Reiterhof war er öfter zu Besuch, so auch am fraglichen Tag.

Nach dem Mittagessen erlaubte die Oma den zwei Kindern, draußen spielen zu gehen. Irgendwie müssen die Jungs an ein Feuerzeug oder an Streichhölzer gekommen sein: Jedenfalls entzündeten sie beim Spielen Stroh in einer Scheune. Das Feuer griff auf Stallungen mit Pferdeboxen über, die vollständig zerstört wurden.

Frau H verklagte den (über seine Mutter haftpflichtversicherten) Zehnjährigen auf rund 737.000 Euro Schadenersatz. Alle Gerichtsinstanzen kamen zu dem Schluss, dass er für den Brandschaden verantwortlich war. Strittig war bis zuletzt, ob Frau H und ihr Mann ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten — das hätte ihren Anspruch auf Entschädigung gemindert —, weil sie die Kinder unbeaufsichtigt ließen. Der Bundesgerichtshof verneinte dies (VI ZR 3/11).

Das Maß der gebotenen Aufsicht richte sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder. Bei Kindern ab sieben Jahren sei keine Überwachung auf Schritt und Tritt mehr nötig, im Gegenteil. Sie bräuchten Freiraum beim Spielen, um sich zu entwickeln. In einem landwirtschaftlichen Betrieb, wo besondere Brandgefahr durch Stroh bestehe, müsse man sie allerdings sehr eindringlich vor den Risiken des Spiels mit dem Feuer warnen und den Umgang mit Zündmitteln sorgfältig überwachen. Das sei hier aber geschehen.

Nur wenn es einen Anlass dafür gebe (früheres Zündeln), müssten Eltern regelmäßig die Taschen der Kinder kontrollieren und ihr Treiben überwachen. Keiner der Jungen sei jedoch bisher mit einschlägigen Streichen aufgefallen. Dem Ehepaar H sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Halle nicht abschlossen: Zündmittel seien auf dem Reiterhof nicht frei zugänglich und es gab für die Eltern keinen Grund anzunehmen, die Kinder würden in der Halle zündeln.

Kranke Kälber gekauft?

Landwirt fordert vom Verkäufer Schadenersatz wegen Infektion seines Viehbestands

Ein Landwirt kaufte von einem Viehzüchter vier Kälber. Wenig später hielt er ihm vor, kranke Tiere verkauft zu haben. Der Tierarzt habe alle behandeln müssen und vorher habe sich das restliche Vieh angesteckt. Mindestens sechs Kälber seien an der eingeschleppten Krankheit gestorben, von den Kosten des Tierarztes ganz zu schweigen. Zudem habe er wegen der Infektionsgefahr alle Ställe reinigen und streichen lassen müssen. Insgesamt schulde ihm der Viehzüchter 16.600 Euro Schadenersatz.

Der Viehzüchter sah das allerdings ganz anders: Die jungen Tiere seien im Winter für Krankheiten besonders anfällig. Er habe gesunde Kälber geliefert, die habe der Landwirt aber in eine schmutzige und feuchte Behelfsunterkunft gebracht. Im Übrigen sei schon zwei Wochen früher bei einem der Kälber des Landwirts eine Durchfallerkrankung festgestellt worden. Das sei wahrscheinlich der Ausgangspunkt für die Infektion weiterer Tiere gewesen.

Der Gesundheitszustand der Kälber wurde von Zeugen ganz unterschiedlich beschrieben. Nicht einmal der Tierarzt, vom Käufer als Zeuge aufgeboten, war sich sicher, ob er wirklich die neu gekauften vier Kälber untersucht hatte oder Tiere aus dem Bestand des Bauernhofs. Das Landgericht Coburg wies am Ende die Schadenersatzklage des Landwirts ab (14 O 263/11).

Dass die vier Kälber die Infektionskrankheit in den Viehbestand eingeschleppt hätten, sei nicht bewiesen, so das Gericht. Es verließ sich letztlich auf die Aussagen halbwegs neutraler Zeugen, die aussagten, beim Abladen hätten die Tiere nicht krank gewirkt. Wenn die Kälber kurz nach der Lieferung so schwer krank gewesen wären, wie der Landwirt behauptet habe, hätte das schon beim Abladen auffallen müssen, schlussfolgerte das Gericht. Also sei der Infektionsherd woanders zu suchen.

Rohmilch-Direktverkauf unzulässig

Landwirt verkauft sie im Automaten: Gericht sieht Gesundheit der Verbraucher in Gefahr

Ein Bauer (Neckar-Odenwald-Kreis) kämpft seit Jahren darum, Rohmilch auf seinem Hof verkaufen zu dürfen. Das Problem: Die Direktvermarktung wird nur im Ausnahmefall genehmigt. Rohmilch darf nur da verkauft werden, wo sie erzeugt wird. Doch der neu gebaute Stall mit den Milchkühen liegt zwei Kilometer vom Hof des Landwirts entfernt.

Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und fährt sie zu seiner Hofstelle. Dort hat der Bauer einen Automaten aufgestellt, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können. Das Landratsamt verbot den Direktverkauf und pochte auf den Gesundheitsschutz. Rohmilch enthalte viele Keime. Sie dürfe aus Gründen der Hygiene nicht transportiert werden. Nur direkt an dem Ort, an dem sie erzeugt werde, dürfe sie vermarktet werden.

Vergeblich wehrte sich der Landwirt gegen diesen Bescheid der Behörde: Vom Euter bis zum Automaten halte er alle hygienischen Bestimmungen penibel ein, seine Milch schade niemandem. Den Automaten und ein Milchhäuschen habe er für viel Geld angeschafft. Nach europäischem Recht sei es zulässig, kleine Mengen Rohmilch in Automaten zu verkaufen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage des Landwirts ab (5 K 1869/10). Nach dem strengeren deutschen Recht sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Nur wenn sie direkt beim Stall verkauft werde, könne es eine Ausnahmegenehmigung geben. Denn der Transport erhöhe das Gesundheitsrisiko, die Keime könnten sich vermehren.

Um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, müsse man die Vorschriften sehr kleinlich auslegen. So könne Rohmilch zum Beispiel EHEC-Bakterien enthalten, die vor allem bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führten.(Der Landwirt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Landwirt tötet Rehkitze beim Mähen

Jagdpächter erhält den Zuchtwert der Tiere als Schadenersatz

Der Jagdpächter hatte das Malheur kommen sehen. Auf der Pirsch bemerkte er zwei Rehkitze, die am Waldrand auf ein Feld zutrabten. Dort war gerade ein Bauer mit dem Kreiselmäher zugange. Laut schreiend rannte der Jagdpächter hinter den Tieren her. Doch sein Versuch, den Landwirt zu warnen und die Rehkitze zu retten, blieb vergeblich: Der Bauer hörte wegen des Maschinenlärms den Warnruf nicht, übersah die Tiere und tötete sie mit dem Kreiselmäher.

1.377 Euro Schadenersatz erstritt der Jagdpächter beim Landgericht Trier (1 S 183/04). Der Jagdpachtvertrag berechtige ihn, Wild zu jagen und sich dieses anzueignen. Daher habe ihm der Bauer die zwei Rehkitze zu ersetzen. Dabei bemesse sich die Höhe der Schadenersatzsumme nicht nur am (erheblich niedrigeren) Wildbreterlös. Denn offenkundig habe der Jagdpächter die Rehkitze nicht schießen, sondern ihr Leben retten wollen. Also sei es ihm auf deren Zuchtwert angekommen. Zwei neue, lebende Tiere anzuschaffen, habe den Pächter 1.377 Euro gekostet.

Jäger erschießt aus Versehen einen Hund

Entzug des Jagdscheins durch die Jagdbehörde ist rechtens

Seit fünf Jahren hatte der Mann den Jagdschein und ging begeistert auf die Pirsch. Dann wurde ihm ein Streifzug in der Abenddämmerung zum Verhängnis. Auf einem Wiesengelände bewegte sich ein Tier, das der Jäger für ein Wildschwein hielt. Er schoss - und tötete den Hund eines Landwirts. Die Bäuerin arbeitete gerade im Maisfeld neben der Wiese, als das Tier sein Leben aushauchte, und musste das Unglück mitansehen.

Die Jagdbehörde entzog dem Jäger den Jagdschein für (mindestens) drei Jahre. Er klagte gegen diese Entscheidung, die er für übertrieben hielt: In fortgeschrittener Dämmerung sei ein dunkler Hund leicht mit einem Wildschwein zu verwechseln. Außerdem habe er auf der Wiese Saufährten gesehen.

Mit dieser Argumentation konnte der Jäger das Verwaltungsgericht Neustadt jedoch nicht überzeugen (4 K 758/06.NW). Zu Recht habe die Behörde den Jagdschein eingezogen, so die Richter. Es gehöre zu den grundlegenden Pflichten eines Jägers, vor einem Schuss das Tier eindeutig zu identifizieren. Alles andere sei unverantwortlich. Es bestünden daher berechtigte Zweifel daran, dass er bei der Jagd seine Waffen mit der erforderlichen Vorsicht einsetze.

Pauschale für Wildschadensverhütung

Jagdpächter verlangt nach Jahren die gezahlte Summe zurück

Eine Jagdgenossenschaft kassierte von einem Pächter zwölf Jahre lang (zusätzlich zum Pachtzins von 43.000 DM) einen jährlichen Pauschalbetrag von 18.060 DM für "Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald". Erst nach dieser langen Zeit kam der Jagdpächter - wohl nach juristischer Beratung - auf den Gedanken, die einschlägige Klausel im Jagdpachtvertrag könnte unzulässig sein: Nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) sind Schadenersatzpauschalen verboten. Der Pächter forderte sein Geld zurück.

Das Oberlandesgericht Koblenz teilte jedoch seinen Rechtsstandpunkt nicht und wies die Klage ab (5 U 1476/03). Ein Blick in den Pachtvertrag zeige, dass die Vertragsparteien zwei Varianten der Regelung des Problems wählen konnten. Eine der beiden Varianten, die den direkten Ersatz von konkreten Wildschäden vorsah, sei gestrichen worden. Einvernehmlich hätten sich die Vertragsparteien für den Pauschalbetrag entschieden, mit dessen Zahlung jeder Wildschaden abgegolten sein sollte. Das stelle eine Art von Zusatzentgelt zum Pachtzins dar - die entsprechende Vereinbarung sei als zulässige Preisabsprache anzusehen. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Unfreiwilliger Jäger

Grundeigentümer als Zwangsmitglied der Jagdgenossenschaft

Grundstückseigentümer bekommen nur dann eine eigene Jagd genehmigt ("Eigenjagdbezirke"), wenn sie eine zusammenhängende Fläche über 75 ha besitzen. Für kleinere Flächen schreibt das Bundesjagdgesetz vor, sie zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammenzufassen. Deren Eigentümer werden, ob sie wollen oder nicht, Mitglied einer Jagdgenossenschaft, der das Jagdrecht zusteht und die an den Jagdpachterlösen beteiligt wird.

Ein Grundstückseigentümer zog vergeblich durch alle Gerichtsinstanzen, um aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden: Aus ethischen Gründen lehne er "die Jagd zutiefst ab", brachte er vor. Man könne ihn nicht gegen sein Gewissen und unter Missachtung seines Eigentumsrechts dazu zwingen, Mitglied in der Jagdgenossenschaft zu bleiben.

Es half alles nichts - das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage ab (3 C 31.04). Der Gesetzgeber habe aus guten Gründen die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung kleinerer Grundeigentümer überlassen, erklärten die Bundesrichter. Um Hege und Jagd zweckmäßig auszuüben, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu entwickeln, den Wald vor Wildschäden zu schützen sowie Naturschutz und Landschaftspflege zu gewährleisten, benötige man ausreichend große Jagdbezirke. Mit der Zwangsmitgliedschaft sei keine weitere Belastung verbunden. Sie widerspreche daher weder der Gewissensfreiheit, noch dem Grundrecht auf Eigentum. Niemand werde gezwungen, sich persönlich an der Jagd zu beteiligen.

Jagdgegner will Hochsitz auf seinem Grundstück loswerden

Grundstückseigentümer darf den Jägern die Jagd nicht vermiesen

Veganer nennen sich Personen, die es noch radikaler als Vegetarier - die kein Fleisch essen - ablehnen, Tiere als Lebensmittel zu benutzen. Sie nehmen auch keine Eier, Milch oder andere tierische Produkte zu sich. Ein Ehepaar, das nach diesen Grundsätzen lebte, besaß ein Waldgrundstück. Das Grundstück war Teil eines Jagdbezirks, die Eigentümer somit unfreiwillig Mitglieder einer Jagdgenossenschaft.

Da Veganer die Jagd auf Tiere für moralisch verwerflich halten, war dem Ehepaar insbesondere der vom Jagdpächter ohne ihre Zustimmung gebaute Hochsitz ein Dorn im Auge. Vergeblich zogen die Eigentümer vor Gericht, um den Hochsitz beseitigen zu lassen. Die Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft sei zulässig, erklärte der Bundesgerichtshof (III ZR 10/05). Deshalb müssten sie die Aktivitäten des Jagdpächters dulden.

Die Zwangsmitgliedschaft verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, noch gegen die Gewissensfreiheit. Denn: Der Grundstückseigentümer und Jagdgegner werde dadurch nicht gezwungen, gegen sein Gewissen die Jagd aktiv zu fördern. Er müsse sie lediglich passiv hinnehmen.

Um Hege und Jagd richtig auszuüben, Wildbestand und Landschaft gleichermaßen zu pflegen, benötige man große Jagdbezirke. Deshalb würden kleinere Flächen gemäß den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu Jagdbezirken zusammengefasst. Und für die Jagd benötige der Jagdpächter nun einmal Futterstellen und Hochsitze. Der Grundstückseigentümer dürfe ihm daher den Hochsitz nicht verbieten.

Grünland-Pächter ist für Zaun zuständig

Verpächter verlangt nach dem Ende des Pachtverhältnisses Schadenersatz

Ein Pächter bewirtschaftete gut 2,3 Hektar Grünland. Die gepachtete Weide war mit einem Zaun aus Eichenspaltpfählen und Stacheldraht umgeben. Als die Pacht auslief und der Pächter die Weide zurückgab, war der Zaun ziemlich heruntergekommen. Deshalb verlangte der Verpächter von ihm, die Weide neu einzuzäunen. Der Pächter weigerte sich und wurde verklagt.

Der unter anderem mit erfahrenen Landwirten besetzte Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Celle sprach dem Verpächter 3.525 DM Schadenersatz zu (7 U 159/00 (L.)). Bei der Rückgabe sei der Zaun marode und total erneuerungsbedürftig gewesen, stellten die Richter fest, nachdem sie einige Fotos in Augenschein genommen hatten. Während der Pachtzeit müsse der Pächter die Einzäunung in Schuss halten. Kontinuierlich die schadhaften Holzpfähle auszuwechseln und den Stacheldraht teilweise zu erneuern, hätte genügt. Auf diese Weise bleibe ein Weidezaun ohne hohe Kosten jahrelang funktionstüchtig. Die vom Verpächter geforderte Summe sei nicht überhöht; ein neuer Weidezaun mit einem Pfahlabstand von vier Metern und drei Stacheldrahtlagen koste eben so viel.