Land- und Forstwirtschaft

Stinkendes Schweinefutter?

Landwirt bleibt Strafe erspart: Zwiebel sind keine stinkenden Futtermittel

Ein Vollerwerbslandwirt betreibt im Stadtgebiet Osnabrück eine Schweinezucht. In der Baugenehmigung für einen Schweinestall hatte die Stadt 1998 angeordnet, er dürfe keine "geruchsintensiven Futtermittel wie zum Beispiel Küchenabfälle" verwenden. Allerdings verfütterte der Bauer schon seit vielen Jahren unbehandelte Zwiebeln und Zwiebelreste an seine Schweine.

Nachdem sich im Jahr 2008 Nachbarn über Geruchsbelästigung beschwert hatten, rückte das Zwiebellager in den Fokus der Kommune: Zwiebeln verbreiteten Gestank, kritisierte sie und drohte mit Zwangsgeld für den Fall, dass der Landwirt nicht aufhöre, gegen die Auflage in Sachen Futtermittel zu verstoßen.

Nach einiger Zeit setzte die Stadt tatsächlich ein Zwangsgeld von 2.500 Euro fest. Dabei hatten kommunale Angestellte, die den Hof kontrollieren sollten, außerhalb der direkten Lagerstätte der Zwiebeln keinen Geruch wahrnehmen können. Gegen das Zwangsgeld wehrte sich der Schweinezüchter vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (2 B 15/11).

Die Richter stoppten die Zwangsmaßnahme im Eilverfahren. Solange nicht geklärt sei, ob Zwiebeln wirklich zu den "geruchsintensiven Futtermitteln" gehörten, gebe es für Zwangsgeld keine Basis. Die Kommune habe keinen Beweis für ihre Vorwürfe. Dagegen spreche einiges für den Standpunkt des Landwirts: Gutachter der Landwirtschaftskammer hätten ausgesagt, dass Zwiebeln grundsätzlich nicht stark riechen — das seien keine verwesenden pflanzlichen Rohstoffe.

Da auch auf dem Hof kein Gestank nach außen gedrungen sei — nicht verwunderlich bei der immer nur kurzfristigen Lagerung von einigen Kubikmetern Zwiebeln —, habe der Landwirt nicht gegen die Auflage von 1998 verstoßen. Der Schweinezüchter darf also weiterhin Zwiebeln an seine Ferkel und Sauen verfüttern.

Biogasanlage ist doch umweltverträglich

Landwirte dürfen ihre Anlage trotz Gegenwehr der Nachbarn vorerst erweitern

Drei Landwirte betreiben im bayrisch-schwäbischen Raum gemeinsam eine Biogasanlage. Weil die Geschäfte gut liefen, beantragten sie schon 2006 eine Erweiterung. Gegen die Genehmigung des Landratsamts legten Nachbarn ihr Veto ein.

Dann werde noch mehr Gülle transportiert, argumentierten sie, der Verkehrslärm nehme zu und der Gestank auch. Das Grundwasser werde mit Nitrat belastet und ihre Grundstücke verlören an Wert. Die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet überschreite die Biogasanlage schon jetzt. Eine Erweiterung des Betriebs sei für sie unzumutbar.

Die Nachbarn klagten gegen die Genehmigung, obwohl diese zahlreiche Auflagen zum Immissionsschutz enthielt. Der Streit zog sich lange hin. Deshalb zogen die Landwirte schließlich vor das Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 S 13.1077). Im Eilverfahren sollte es beschließen, dass die Genehmigung trotz der Klagen umzusetzen sei.

Im Eilverfahren werden die Argumente pro und contra nicht im Detail abgewogen — das geschieht erst im eigentlichen Rechtsstreit ("Hauptverfahren"). Die Richter mussten allerdings die Erfolgsaussichten der Anwohnerklagen abschätzen ("summarische Prüfung"), um zu entscheiden, ob die Landwirte von ihrer Genehmigung wenigstens vorläufig Gebrauch machen dürfen.

Deren Interessen wären schwer beeinträchtigt, wenn sie die Anlage nicht sofort in Betrieb nehmen dürften, so die Richter. Denn die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werde in absehbarer Zeit weiter sinken und dieser Nachteil träfe die Anlagenbetreiber dauerhaft. Weil es die Klagen der Nachbarn für wenig erfolgversprechend hielt, gab das Gericht den Landwirten "grünes Licht".

Aufgrund der strengen Auflagen seien keine schädliche Umweltwirkungen zu erwarten. So laute auch das Fazit fast aller Gutachten aus dem Genehmigungsverfahren. Zudem wohnten die Nachbarn teilweise über 250 Meter entfernt von der Anlage. In ihren Schriftsätzen hätten sie pauschal allgemeine Gefahren von Biogasanlagen aufgezählt, die sie aber nicht in ihren eigenen Rechten beträfen.

Die Landwirte dürfen jetzt also unter Vorbehalt ihre erweiterte Anlage in Gang setzen. Im späteren Hauptverfahren wird alles noch einmal geprüft. Sollten die Anlagenbetreiber dann verlieren, weil die Anlage doch gegen das Immissionsschutzrecht verstößt, müssten sie diese allerdings wieder zurückbauen.

Unfall bei Rettung einer Kuh

Wer in einem Notfall Hilfe leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Notfall auf dem Hof eines Nebenerwerbslandwirts: Im Stall hatte sich eine Kuh mit ihrer Kette so in einem vor dem Futtertrog eingelassenen Ring verhakt, dass sie zu ersticken drohte. Der Bauer war außer Haus und nicht erreichbar. Da wusste sich die Ehefrau nicht anders zu helfen: Sie alarmierte den in der Nähe wohnenden Bruder ihres Mannes. Er kam sofort und es gelang ihm, die Kuh vor dem sicheren Tod zu bewahren.

Allerdings wurde der Mann bei dieser Aktion von einer anderen Kuh so heftig getreten, dass er eine Unterschenkelfraktur erlitt. Von der Berufsgenossenschaft forderte der Landwirt, den Unfall des Bruders als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und die Behandlungskosten zu übernehmen. Unfälle bei selbstverständlichen Hilfeleistungen unter Verwandten seien nicht versichert, lautete der Bescheid der Berufsgenossenschaft.

Gegen den Bescheid zog der Landwirt vor das Sozialgericht Frankfurt und bekam Recht (S 23 U 6/11). Der Bruder sei zwar weder fest auf dem Hof beschäftigt, noch sei er so ähnlich "wie ein Arbeitnehmer" für den Bauernhof tätig gewesen. Denn er sei nur einmal kurz eingesprungen, ohne dafür Entgelt zu verlangen: um das Tier zu retten und um der Verwandtschaft einen Gefallen zu tun. Das stelle keine unfallversicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar.

Allerdings stehen laut Sozialgesetzbuch auch Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Unglücksfällen oder Not Hilfe leisten. Und das treffe hier zu, entschied das Sozialgericht. Die Kuh habe sich in einer lebensbedrohlichen Lage befunden, die schnell beseitigt werden musste. Der Bruder des Landwirts leistete in diesem plötzlich aufgetretenen Notfall Hilfe, indem er die Kuh befreite. Wenn er bei dieser Rettungsaktion einen Unfall erleide, sei dies als Arbeitsunfall anzusehen, für den die Berufsgenossenschaft einstehen müsse.

Der Eiswein

Nicht jeder Wein aus im Winter geernteten Trauben erhält dieses Prädikat

Eine Weinkellerei klagte im März 2013 vor dem Verwaltungsgericht Neustadt auf Erteilung der amtlichen Prüfnummer für zwei Fässer Wein, die gleichzeitig das Prädikat Eiswein bekommen sollten (2 K 761/12.NW). Im Jahr zuvor hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz der Weinkellerei diese Auszeichnung verweigert.

Warum? Die mit der Kellerei kooperierenden Winzer hatten sich zwar in den kühlsten Nächten des Jahres — im Januar 2012 — aufgemacht, um Trauben für den begehrten Eiswein zu lesen. Doch der Frost war nicht frostig genug für das Gefrieren der Trauben: Die für Eiswein vorgeschriebene Temperatur von sieben Grad minus herrschte nicht flächendeckend und auch nicht ausreichend lang. Obendrein bemängelte die Landwirtschaftskammer, dass die Trauben einen zu hohen Grad an Edelfäule aufwiesen.

Auch das Gericht kam zu keinem anderen Ergebnis: Trauben für Eiswein müssten bei hartem Frost von weniger als minus sieben Grad geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst werden. Lesegut mit leichter Edelfäule könne man zwar für Eiswein verwenden. Prinzipiell gelte aber: Die Konzentration der Inhaltsstoffe der Beeren müsse durch Frost zustande kommen und nicht dadurch, dass die Beeren durch Grauschimmelbefall (Botrytis cinerea) schrumpften.

Nur so lasse sich die für edlen Eiswein typische hohe Konzentration von Süße und Säure zugleich erzielen. Und die umstrittenen Fässer der Weinkellerei erreichten diese Qualität nicht, erklärte das Verwaltungsgericht, das den Wein von Chemikern hatte untersuchen lassen. Die chemische Analyse ergab: Die sehr hohen Glycerin- und Gluconsäurewerte des Weins waren nicht auf Frost, sondern auf den Befall der Trauben mit Botrytis zurückzuführen.

Verdacht auf Dioxin im Futter ...

… reicht aus, um einem geschädigten Landwirt Schadenersatz zuzuerkennen

2010 wurde der Betrieb eines Futtermittelherstellers von der Gewerbeaufsicht überprüft. Die Untersuchung des Mischfutters ergab eine Belastung mit Dioxin, die den zulässigen Grenzwert überschritt. Daraufhin informierten die Behörden alle Kunden des Herstellers und untersuchten deren Tiere.

Zwei Hühnerställe eines Landwirts aus dem Landkreis Cloppenburg wurden gesperrt, weil die Hühner verseuchtes Futter gefressen hatten. Die produzierten Eier musste der Landwirt entsorgen. Für diesen Verlust kam der Futtermittelhersteller auf. Darüber hinaus forderte der Landwirt von ihm 43.000 Euro Schadenersatz für Umsatzeinbußen.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (12 U 26/13). Grundsätzlich setze ein Anspruch auf Schadenersatz zwar voraus, dass der reklamierte Mangel an der Ware selbst festgestellt wurde. Das sei hier jedoch nicht mehr möglich, weil der Landwirt das gelieferte Futter größtenteils schon an die Hühner verfüttert habe. Also hätten es die Experten nicht mehr prüfen können.

Da das Mischfutter aus dem dioxinbelasteten Vorrat des Herstellers stammte, sei es aber sehr wahrscheinlich belastet gewesen. Bei Lebensmitteln gelte es bereits als Qualitätseinbuße, wenn der Verdacht auf einen Mangel den Weiterverkauf erschwere. Für Futtermittel könne nichts anderes gelten, wenn ein Verdacht gegen das Futter indirekt die Vermarktung des produzierten Lebensmittels behindere.

Im konkreten Fall habe der Landwirt die Eier wegen des (höchstwahrscheinlich) belasteten Futtermittels nicht verkaufen können. Ursache der Dioxinbelastung seien Fette gewesen, die der Futtermittelhersteller von einer anderen Firma bezogen habe. Er hafte jedoch auch ohne eigenes Verschulden dafür, dass die Eier unverkäuflich waren: Gemäß Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernehme der Verkäufer in der Regel eine Garantie für die Qualität der Futtermittel (wenn er bei ihrer Abgabe zur Qualität keine Angaben mache).

Geocache im Wald gefunden

Jäger bringt die "Schatztruhe" zerstört zum Fundbüro: Haftet der Finder für den Verlust?

Das Ehepaar F geht einem außergewöhnlichen Hobby nach, dem Geocaching-Spiel. Das ist eine moderne Form der Schnitzeljagd, die über das Internet für eine unbestimmte Zahl von Teilnehmern organisiert wird (siehe PS). Herr F hatte das Geocache, Zielpunkt des Spiels, selbst gebastelt und mit der nötigen Elektronik ausgestattet. Dann hatte das Ehepaar die hölzerne Schatztruhe im Wald versteckt.

Eines Tages war sie verschwunden. Jäger K — der schon einige Male mit Teilnehmern an der elektronischen Schnitzeljagd aneinander geraten war, weil sie ihn bei der Jagd störten — hatte zusammen mit einem Jagdfreund die Schatzkiste gefunden. K hatte sie an sich genommen und eine Woche später zerstört im Fundbüro abgegeben. Die Eigentümer konnten ermittelt werden und forderten Schadenersatz: Sie warfen dem Jäger vor, ihr Geocache aus dem Versteck gezogen und mutwillig demoliert zu haben.

Das wies Herr K weit von sich: Sein Jagdfreund R und er hätten "dieses Ding" zwischen zwei Felsen stehend gefunden und ein Stück weit mitgenommen. Dann hätten sie die Kiste neben dem Hauptweg im Wald stehen lassen, weil sie so schwer gewesen sei. Das Landgericht Heidelberg nahm ihm diese Version des Geschehens ab, Schadenersatz musste K dennoch leisten (5 S 61/12).

Der Finder einer verlorenen Sache müsse diese aufbewahren — es sei denn, sie sei völlig wertlos. K habe mit dem Zeugen R die Kiste aufgehoben und weggetragen, somit in Besitz genommen. Als Finder hätte er die (offenkundig nicht ganz wertlose) Truhe nicht nach Gutdünken irgendwo im Wald abstellen dürfen. Vielmehr hätte K mit dem Auto den Hauptweg des Waldes zurück fahren, die Truhe einladen und zum Fundbüro bringen müssen.

Indem er sie stattdessen im Wald ihrem Schicksal überließ, habe der Jäger Dritten die Möglichkeit eröffnet, die Kiste zu zerstören. Daher verlange das Ehepaar F von ihm zu Recht Schadenersatz für 744 Euro Materialkosten und 375 Euro Arbeitskosten.

PS: "Geocaching, auch GPS-Schnitzeljagd genannt, ist eine Art elektronische Schatzsuche. Die Verstecke ('Geocaches') ... werden anhand geographischer Koordinaten im Internet veröffentlicht und können anschließend mit Hilfe eines GPS-Empfängers gesucht werden. ... Ein Geocache ist in der Regel ein wasserdichter Behälter, in dem sich ein Logbuch sowie verschiedene kleine Tauschgegenstände befinden. Der Besucher kann sich in ein Logbuch eintragen, um seine erfolgreiche Suche zu dokumentieren. Anschließend wird der Geocache wieder an der Stelle versteckt, an der er zuvor gefunden wurde." (Zitat: Wikipedia, Stichwort Geocaching)

Bienenhaus aus morschem Holz

Imker contra Zimmermann: Auftraggeber lieferte das schlechte Holz selbst

Von einem Zimmermann ließ sich der Bienenzüchter ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz dafür lieferte der Imker selbst. Als der Zimmermann die Bretter sah, erhob er sofort Einwände: Sie seien morsch und verwunden, das würde man später sehen. Doch der Bienenzüchter bestand darauf - er wollte unbedingt sein eigenes Holz verwenden. Vielleicht nicht schön, aber benutzbar werde das Bienenhaus ja wohl sein.

Da gab der Handwerker nach und fertigte das Bienenhaus aus dem schlechten Holz. Umso größer sein Erstaunen, als der Auftraggeber später optische Mängel rügte. Dabei hatte der Imker das Bienenhaus zunächst ohne Murren abgenommen und benutzt. Nach einigen Wochen aber hielt er dem Zimmermann plötzlich vor, am Bienenhaus seien zahlreiche morsche Stellen sichtbar. Nun verlangte der Auftraggeber den Werklohn von 3.000 Euro zurück und zusätzlich ca. 7.000 Euro Schadenersatz.

Das Landgericht Coburg wies die Zahlungsklage gegen den Handwerker ab (22 O 404/12). Die Mängel, die der Imker beanstande, beruhten nicht auf mangelhafter Werkleistung, sondern allein auf der überaus schlechten Qualität des Holzes. Auf die morschen Stellen habe ihn der Handwerker korrekt aufmerksam gemacht. Also verhalte sich der Auftraggeber widersprüchlich, wenn er nun eben deswegen vom Handwerker Schadenersatz fordere.

Darüber hinaus habe er selbst betont, er wolle aus den Brettern "ja nur ein benutzbares Bienenhaus gebaut bekommen". Der Bienenzüchter habe also genau das bekommen, was er in Auftrag gegeben habe. Deshalb könne er sich nicht nachträglich auf Kriterien wie Schönheit besinnen, das Werk des Handwerkers daran messen und für mangelhaft erklären.

Der zur Untätigkeit gezwungene Winzer

Die Behörden sperrten seinen Weinberg wegen akuter Gefahr von Steinschlag

Der Siegfriedfelsen im Siebengebirge weist seit geraumer Zeit zunehmend bedenkliche Risse auf. Schließlich warnte im Januar 2013 der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen, unterhalb der Felsformation bestehe akute Gefahr: Steine oder sogar ganze Felsblöcke (mit einem Gewicht von bis zu acht Tonnen!) könnten sich ablösen und auf die dort gelegenen Weinberge und Weinbergwege stürzen.

Daraufhin nahm sich die Bezirksregierung von Köln der Sache an und entschied, dass dort keiner mehr arbeiten darf. Ein Winzer klagte gegen diese Anordnung: Wegen des Verbots könne er dringend notwendige Arbeiten an den Reben nicht durchführen, argumentierte er, geschweige denn die im Herbst anstehende Lese. Auf diese Weise ruiniere die Bezirksregierung seinen Betrieb - das sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil es schon lange keinen Steinschlag mehr gegeben habe.

Beim Verwaltungsgericht Köln erlitt der Winzer eine Niederlage (1 L 1125/13). Zu Recht habe die Behörde alle Arbeiten im Weinberg verboten. Das Verbot gelte jedenfalls so lange, wie es jederzeit zu einem Steinschlag kommen könne. Und das treffe im Moment zu, so das Fazit des geologischen Gutachtens zum Zustand des Siegfriedfelsens.

Angesichts dessen könne es keine Rolle spielen, dass der letzte Steinschlag oder Felssturz schon lange zurückliege. Darauf könne man eben nicht vertrauen: Würde im Bereich unterhalb des Felsens gearbeitet, wären laut Gutachten Leib und Leben aller Mitarbeiter des Weinguts gefährdet.

Deswegen sei diese strikte Maßnahme geboten, trotz der gravierenden wirtschaftlichen Folgen für das Weingut. Das Verbot gelte ohnehin nur zeitlich beschränkt, nämlich so lange, bis die Behörde effiziente Sicherheitsmaßnahmen am Felsen in die Wege geleitet habe.

Gegen diesen Beschluss kann der Winzer zwar Beschwerde einlegen. Doch der Jahrgang 2013 ist für ihn wohl verloren.

Wildverbiss und Abschussquote

Jagdpächter muss mehr Rehe schießen, wenn im Wald Schäden am Baumbestand drohen

Förster der Jagdbehörde des Landkreises Cochem-Zell stellten im Wald fest, dass die durch Rehwild verursachten Bissschäden an den Bäumen zunahmen. Aus diesem Grund ordnete die Jagdbehörde an, der Jagdpächter des - ca. 515 Hektar großen - Reviers müsse in der Saison 2013/2014 46 Rehe erlegen.

Vergeblich legte der Jagdpächter gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch ein: Die Forderung könne er gar nicht erfüllen, weil sich in seinem Revier ohnehin nicht viel Rehwild befinde, argumentierte er. Offene Wildäsungsflächen fehlten weitgehend. Außerdem würden die Waldwege häufig von Mopedfahrern und Quads genutzt.

Doch das Verwaltungsgericht Koblenz hielt die Aufforderung, die Abschussquote zu erhöhen, für gerechtfertigt (6 L 566/13.KO). Wenn ein Abschussplan festgelegt werde, seien auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft zu berücksichtigen - sie müsse entsprechend den jagdrechtlichen Vorschriften vor Wildschäden bewahrt werden.

Nach dem Bericht der Förster sei der Wildverbiss im Jagdrevier des Pächters erheblich. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Jagdbehörde die Abschussquote heraufgesetzt habe. Dass es vielleicht schwierig sei, die festgesetzte Mindestabschusszahl zu erreichen, ändere nichts an der Pflicht, gegen den Wildverbiss etwas zu unternehmen. Anders als der Pächter schätzten die Förster auch das Problem mit den Freizeitsportlern nur als gering ein.

Landwirt verletzt sich bei der Pflege des Vaters

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verweigert ihm den Unfallversicherungsschutz

Versicherungen sind seit jeher äußerst erfinderisch, wenn es darum geht, Zahlungen zu vermeiden. Dieses Ziel lässt anscheinend auch Berufsgenossenschaften — die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung — kreativ werden. Apart die Begründung im konkreten Fall: Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erklärte einen Landwirt, der sich bei der Pflege seines Vaters verletzte, zum "erwerbsmäßigen Pfleger".

Der 1955 geborene Mann hatte 1978 den Hof der Eltern übernommen — gegen das Versprechen von "Wart und Pflege" bei Krankheit und Gebrechlichkeit im Alter. 2010 setzte der Landwirt den Vater, der mittlerweile 96 Jahre alt und pflegebedürftig war, auf einen Toilettenstuhl. Dabei verdrehte sich der Sohn das Knie, was eine langwierige medizinische Behandlung nach sich zog.

Als er sich wegen der Behandlungskosten an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wandte, erlebte der Landwirt eine böse Überraschung: Bei ihr seien nur pflegende Personen unfallversichert, die nicht als Pfleger ihren Lebensunterhalt verdienten, so die Berufsgenossenschaft. Doch der Landwirt pflege seinen Vater als Gegenleistung für die Hofübergabe und sei damit als "erwerbsmäßige Pflegeperson" anzusehen.

Dem widersprach das Landessozialgericht Bayern und verdonnerte die Berufsgenossenschaft zur Zahlung (L 3 U 91/12). Der Landwirt habe sich das Knie nicht bei erwerbsmäßiger Pflege verdreht, die den Versicherungsschutz ausschließe. In einer Familie gehöre es zu den selbstverständlichen moralischen Pflichten der Kinder, die Eltern bei Krankheit und im Alter zu pflegen.

Auch eine Hofübergabe mache aus einer familiären, sittlichen Verpflichtung keine berufliche Pflegetätigkeit. Die Berufsgenossenschaft dürfe dem Landwirt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht verweigern. (Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht gegen sein Urteil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.)

Jägerlatein

Jäger schildert Unfall falsch und täuscht den Jagdhaftpflichtversicherer

Jäger X meldete seiner Haftpflichtversicherung einen Jagdunfall. Nach dem Ende einer Gesellschaftsjagd habe er seine beiden (nicht geprüften) Jagdhunde an der Leine gehalten. Plötzlich seien die Tiere hinter einem Reh hergejagt — und hätten Frau S mit der Leine umgerissen, die als Treiberin an der Jagd teilgenommen habe. Die Bekannte habe sich Meniskus- und Bänderrisse zugezogen, sei mehrmals operiert worden. Als Ausgleich verlange sie von ihm 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Da sich der Jagdhaftpflichtversicherer weigerte, für den Unfall einzustehen, verklagte ihn Jäger X auf Deckungsschutz. Im Rechtsstreit musste X allerdings einräumen, dass sich der Vorfall anders abgespielt hatte: Tatsächlich habe er seine Hunde nicht selbst an der Leine geführt, gab er zu. Schon am frühen Morgen vor Beginn der Jagd habe er sie Frau S mitgegeben. Er habe die Bekannte und die Tiere erst nach dem Unfall wieder gesehen.

Trotz der erfundenen "Story" fand das Landgericht, dass X Versicherungsleistungen zustehen. Begründung: Die falsche Schilderung des Unfalls habe sich auf die Interessen des Versicherers nicht nachteilig ausgewirkt. Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht einverstanden (12 U 204/12). Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil der Versicherungsnehmer sie über den Unfallhergang arglistig getäuscht habe.

X habe eine falsche Schadensanzeige abgegeben, um Versicherungsleistungen zu erschleichen. Denn er habe angenommen, dass er sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung des Sachverhalts nicht erhalten würde. In dem Punkt habe er sich geirrt. Doch der Versicherungsschutz entfalle bei bewusster Täuschung sogar dann, wenn der wirkliche Schadensfall versichert wäre. Weil eine arglistige Täuschung grundsätzlich geeignet sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Anders als das Landgericht annehme, sei die Täuschung im konkreten Fall keineswegs folgenlos. Nach seiner falschen Darstellung habe der Versicherungsnehmer die Hunde selbst an der Leine geführt: Unter diesen Umständen müsste er als Tierhalter für den von ihnen verursachten Schaden haften. Wenn dagegen Frau S die Hunde beaufsichtigte, komme durchaus ein Mitverschulden der Verletzten — als Tieraufseherin — in Betracht. Und das wirke sich auf die Höhe der Entschädigung aus.

Züchter darf Damwild nicht erschießen

Diese Schlachtmethode ist in der Nähe von Wohnhäusern zu riskant

Am Ortsrand, allerdings nicht weit von Wohnhäusern entfernt, hielt Züchter X Damwild in einem etwa 0,8 Hektar großen Gehege. Er ist kein Jäger, wollte sich aber eine Schusswaffe zulegen, um einzelne Tiere zu töten. Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung ist es zulässig, Wild auf diese Weise zu schlachten und das Fleisch zu verkaufen.

Zu diesem Zweck beantragte der Mann einen Waffenschein, den ihm der Landkreis Kaiserslautern jedoch verweigerte. Auch das Verwaltungsgericht Neustadt und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz lehnten es ab, ihm das Schießen zu erlauben (7 A 10188/13.OVG).

Das Interesse des Antragstellers daran, den Tierbestand auf diese Weise zu begrenzen und das Fleisch zu verwerten, sei zwar nachvollziehbar, so das OVG. Doch das Gehege sei nicht sonderlich groß und liege sehr nah an Wohnbauten. Daher wäre es riskant, dort das Schießen zuzulassen. Die Gefahr, dass Menschen durch verirrte Kugeln verletzt werden, sei zu groß — zumal der Züchter weder Jäger, noch Sportschütze sei und keine Erfahrung im Schießen habe.

X habe an der breitesten Stelle des Geheges einen vier Meter hohen Schießstand geplant. Von dort lägen die nächsten Wohnhäuser nur 180 Meter entfernt. Der Einwand des Züchters, dass die Kugel bei einem Fehlschuss vom Hochstand aus in der Erde landen würde, sei zwar nicht abwegig. Aber es sei umgekehrt auch nicht auszuschließen, dass bei Fehlschüssen oder Abprallern Kugeln über das Gelände hinaus fliegen könnten.

Fang den Biber

Exemplare der geschützten Tierart zu töten, ist nur bei gravierenden Schäden für Landwirte erlaubt

Das Landratsamt D gestattete es, im Landkreis an einer ganzen Reihe von Gewässern — nur von September bis März —, Biber zu fangen und zu erschießen. Land- und Forstwirte hatten die Ausnahmeerlaubnis beantragt, weil die Biberpopulation stetig anwuchs und in ihrem nimmermüden Schaffensdrang diverse Schäden anrichtete. Biber unterhöhlten ganze Uferbereiche, was zu Uferabbrüchen führte und Felder durchnässte, die so unbrauchbar wurden. Fischteiche könnten auslaufen, warnten die Landwirte, sogar für öffentliche Straßen bestehe Gefahr.

Der Widerstand von Tier- und Naturschützern gegen die Abschusserlaubnis ließ nicht lange auf sich warten. Ein Umweltschutzverband pochte auf die "EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren" und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab den Umweltschützern teilweise Recht (Au 2 S 13.143).

Das Landratsamt habe bei der Auswahl der Abschussgebiete die folgenden Richtlinien zu lax angewandt: Das Töten von Bibern komme allenfalls als "ultima ratio" in Betracht. Wenn vorbeugende Maßnahmen möglich seien, hätten diese Vorrang. Die Abschusserlaubnis dürfe die streng geschützte Tierart keinesfalls gefährden — und könne daher nur für einzelne, ausgewählte Gebiete gelten.

Eine Ausnahme sei nur zu genehmigen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb schwer und unerträglich unter dem Artenschutz leide. Das treffe nicht schon dann zu, wenn einmal eine landwirtschaftliche Maschine in unterhöhltem Boden eingebrochen sei und beschädigt wurde. Bei manchen Flächen habe das Landratsamt nicht ausreichend geprüft, ob der betroffene Grundeigentümer selbst etwas unternommen habe, um Schäden zu verhindern.

Gemäß den "Richtlinien zum Bibermanagement" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sei es zum Beispiel eine effektive Gegenmaßnahme gegen Biberschäden, einen Schutzstreifen am Ufer brach zu legen. Ein Schutzstreifen von zehn Metern verhindere ca. 95 Prozent der Einbrüche in den Boden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg reduzierte die Abschusserlaubnis (bei insgesamt 120 Biberrevieren im Landkreis) auf nur noch 15 Gewässer, in deren Umkreis die Schäden durch Biberdämme besonders groß waren: Hier sind Biber nun vor Gewehren nicht mehr sicher.

"Radikalkur" für Straßenbäume

Landwirt muss durch unsachgemäßen Rückschnitt entstandenen Schaden ersetzen

Im Bundesland Brandenburg führt eine Bundesstraße (Landkreis Oder-Spree) an Feldern einer Agrargesellschaft vorbei. Am Straßenrand stehen viele alte Eichen und Roteichen. Anfang 2006 wandte sich der Geschäftsführer der Agrargesellschaft an die Straßenmeisterei und bat um die Erlaubnis, die Straßenbäume beschneiden zu dürfen.

Begründung: Die Äste hingen mittlerweile so tief, dass seine Mitarbeiter Mühe hätten, mit dem Traktor die Felder zu bearbeiten. So weit wie die Äste störten, würde er sie gerne zurück schneiden. Die Straßenmeisterei gab dafür "grünes Licht", zumindest bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.

Doch an dieses Limit hielten sich die Landarbeiter nicht. Im Gegenteil: Sie verpassten den Eichen einen radikalen Rückschnitt ganz weit hinauf und säbelten ohne Rücksicht auf Verluste auch Starkholzäste ab. Die Radikalkur bekam den Bäumen schlecht. Nur mit viel Mühe konnten Mitarbeiter der Straßenmeisterei sie wieder aufpäppeln.

Das Land Brandenburg verlangte — im Namen der Bundesrepublik als Eigentümerin des Straßengrundstücks — für die aufwendige Pflege Schadenersatz vom Geschäftsführer der Agrargesellschaft. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied (7 U 191/09).

Wie ein Sachverständiger in einem überzeugenden Gutachten darlegte, habe das Bundesland 7.060 Euro ausgeben müssen, um die Straßenbäume zu retten. Der unsachgemäße Rückschnitt habe intensive Pflege und Kontrolle notwendig gemacht, andernfalls wären die Eichen eingegangen. Dafür sei der Geschäftsführer der Agrargesellschaft verantwortlich. Deshalb müsse er die Kosten ersetzen und darüber hinaus die Kosten des Gutachtens übernehmen (3.570 Euro).

Die Vertreibung der Kormorane

Landratsamt verbietet wegen des Lärmpegels eine Schussanlage im Fischteich

Aus Angst um den Fischbestand in seinem 13 Hektar großen Weiher ließ Fischzüchter K zehn Meter vom Ufer entfernt eine Schussanlage auf dem Wasser treiben. Das "Schießmännla" — eine Jägerattrappe auf einem Schwimmfloß — sollte mit 100 bis 200 lauten Schüssen pro Tag Kormorane und andere Raubvögel vertreiben.

Das Landratsamt untersagte den Betrieb der Anlage, weil sie die Gesundheit von Spaziergängern am Ufer gefährde. Die Umweltingenieurin der Behörde hatte nachgemessen. Ergebnis: Personen am Schilfgürtel nahe der Schussanlage seien einem Lärm von über 100dB ausgesetzt. Da sei ein akutes Lärmtrauma nicht auszuschließen. Unzumutbar für Erholungsuchende und Anwohner — zumal derzeit der Andrang von Kormoranen nicht so groß sei, dass das "Schießmännla" unbedingt in Aktion treten müsste.

K zweifelte die Messergebnisse an, weil die Umweltingenieurin die Messung 300 Meter entfernt von der Anlage vorgenommen hatte. Die Schüsse seien nicht lauter als erlaubt (tagsüber maximal 90dB), behauptete er. Die Klage des Fischzüchters gegen das behördliche Verbot scheiterte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (22 ZB 12.1750).

Die 300 m entfernt gemessenen Werte könne man problemlos hochrechnen, so die Richter: Das ergebe in Ufernähe einen maximalen Wert von 116 dB. Nach Untersuchungen des Staatlichen Gesundheitsamts könnten bereits Knallgeräusche ab 100 Dezibel akute Lärmtraumata, Taubheit sowie Tinnitus hervorrufen und das Innenohr schädigen. Dass die Schilfrohre am Uferrand den Lärmpegel dämpften — wie Züchter K vortrug —, treffe nicht zu.

Da Kormorane immer nur kurz einfielen und nicht wirklich viele Fische "raubten", habe der Schutz von Spaziergängern und Anwohnern Vorrang. Bis zu 450 Meter von einem Dorf entfernt seien Schussgeräte generell unzulässig. Außerdem sähen Experten derartige Schussanlagen ohnehin nicht mehr als taugliches Mittel gegen Raubvögel an.

Wenn K darauf nicht verzichten wolle, solle er nicht nur auf die Möglichkeit verweisen, die Anlage umweltverträglich einzusetzen, sondern dafür ein schlüssiges Konzept vorlegen (Schutz der Nachbarschaft, evtl. anderer Standort, andere Schussintervalle).

"Verderbliche Ware"

Darf eine Kundin telefonisch bestellte Baumsetzlinge zurückschicken?

Eine Hobbygärtnerin bestellte bei einem Pflanzenhandel telefonisch Baumsetzlinge. Aus irgendeinem Grund gefielen ihr die künftigen Bäume nicht, deshalb schickte sie die Ware zurück. Doch die Setzlinge wuchsen nach dem strapaziösen Transport nicht mehr an. Nun forderte das Handelsunternehmen, die Kundin müsse die Pflanzen bezahlen.

Die Gärtnerin pochte dagegen auf das gesetzliche Recht auf Widerruf: Beim Versandhandel stehe Kunden das Recht zu, einen Kauf innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Aber in einigen Ausnahmefällen sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen, konterte das Unternehmen, zum Beispiel beim Versand schnell verderblicher Ware. Und darum gehe es hier.

Da sich die Parteien nicht einigten, kam es zum Rechtsstreit. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob Baumsetzlinge wirklich "schnell verderbliche Ware" sind — denn davon hing es ab, ob der Widerruf wirksam war oder der Kaufvertrag Bestand hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verneinte die Frage (2 U 154/12).

Schnell verderblich sei Ware dann, wenn ihre Lebensdauer schon bald nach dem Transport zum Kunden ablaufe. Das treffe bei Schnittblumen zu und häufig auch bei Lebensmitteln, gelte jedoch nicht für lebende Bäume. Die seien genau genommen ein besonders langlebiges Produkt. Bäume würden gekauft und verschickt, um sie in Gärten einzusetzen. Dort wachsen und gedeihen sie im besten Fall über Jahrzehnte. Das seien keine Waren, die man nach kurzer Zeit nicht mehr gebrauchen könne.

Schon möglich, dass die Kundin die Bäume nach der Lieferung nicht sofort eingepflanzt habe, räumte das OLG ein. Das Handelsunternehmen habe behauptet, dass die Pflanzen deshalb abgestorben seien. Durch falschen Umgang mit Setzlingen werde aus Bäumen aber keine "von Natur aus schnell verderbliche Ware". Das Risiko, dass der Käufer die Ware falsch behandle, gebe es fast bei allen Produkten: Der Käufer eines Autos könne es sofort nach Lieferung gegen eine Wand fahren. Dennoch seien Autos keine "schnell verderbliche Ware".

Bäume gehörten nicht zu den Produkten, bei denen das Widerrufsrecht der Kunden im Versandhandel entfalle. Also habe die Kundin den Kauf wirksam widerrufen, das Handelsunternehmen habe keinen Anspruch auf den Kaufpreis. Dann gab das Gericht dem Verkäufer noch den Tipp, er hätte für den Schaden von der Kundin Wertersatz verlangen und gegen deren Forderung aufrechnen können.

Marihuana-Plantage im Wald

Cannabisbesitzer kann auch sein, wer Marihuana auf einem fremden Grundstück anbaut

Einen Kräutergarten ganz eigener Art hatte ein Landschaftsgärtner gemeinsam mit einem Bekannten angelegt: Auf einem abgelegenen Waldstück züchteten die beiden auf einer Fläche von 100 Quadratmetern Cannabispflanzen heran. Die Plantage wurde fürsorglich gehegt und gepflegt, umzäunt und vor Mäusen geschützt.

Im August 2011 nahm die Tätigkeit ein plötzliches Ende. Die beiden Freunde mit dem grünen Daumen bemerkten eine Überwachungskamera, die die Polizei installiert hatte. Kurzerhand entfernten sie die Kiste, in der die Kamera installiert war, verluden sie auf ein Fahrrad und traten die Flucht an. Dabei wurden sie festgenommen.

Die Polizei durchsuchte am selben Tag ihre Wohnungen und fand beim Landschaftsgärtner 22,4 Gramm Marihuana. Sein Freund war im Besitz von 175,20 Gramm Marihuanablüten und 49,49 Gramm Marihuanablättern. Die Männer hatten nie mit Drogen gehandelt, sondern die Pflanzen für sich selbst angebaut; der Bekannte des Gärtners in erster Linie, um damit seine chronischen Schmerzen zu lindern.

Doch auch das ist strafbar: Beide wurden vom Amtsgericht Lüneburg wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge verurteilt — weil es die Cannabispflanzen im Wald dazu zählte. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (32 Ss 160/12). Denn auch die in freier Natur angebauten Pflanzen hätten sich "im Besitz" der zwei Bekannten befunden.

Besitz sei nämlich nicht gleichzusetzen mit Eigentum — es sei also unerheblich, dass das Waldgrundstück keinem der beiden gehörte. Drogenbesitz sei schon deshalb zu bejahen, weil die Freunde jederzeit ungehinderten Zugang zum Drogengewächs hatten. Das Grundstück liege tief im Wald versteckt: Außer den zwei Angeklagten habe niemand gewusst, dass sich hier eine Plantage befand.

Ihren Willen zum Besitz der Cannabispflanzen hätten sie außerdem damit dokumentiert, dass sie die Fläche akribisch gegen Eindringlinge aller Art abgrenzten. Beim Strafmaß (10 Monate Gefängnis auf Bewährung) habe das Amtsgericht allerdings zu hoch gegriffen: Der Besitz der Marihuanablätter und der Plantagenpflanzen sei als eine einheitliche Straftat zu werten und nicht doppelt zu bestrafen.

Der Rinder züchtende Polizeihauptmeister

Das Landratsamt macht dem Nebenerwerbslandwirt Auflagen zur Tierhaltung, weil er die Rinder vernachlässigte

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof klagte ein Nebenerwerbslandwirt — im Hauptberuf Polizeihauptmeister — gegen Anordnungen des Landratsamts. Nachdem Beamte den Stall des Rinderzüchters besichtigt hatten, verdonnerte ihn die Behörde zu zahlreichen Maßnahmen auf seinem Hof.

Grund für die Kontrolle war, dass der Mann einerseits geschlachtete Tiere bei der Behörde nicht abgemeldet und andererseits seit Jahren keine Rindergeburten mehr angemeldet hatte. Deshalb rechneten die Beamten auf dem Hof mit 17 Galloway-Rindern, zählten dann aber über 40 Tiere.

Zum Teil befanden sie sich in einem desolaten Zustand. Die Beamten beschrieben die Tiere als mager und verdreckt, die Klauenpflege sei total vernachlässigt worden. Teilweise seien die Rinder großflächig mit Kot und Schmutz verkrustet. Als Tränke hätten sie nur einen Bach. Zudem wurde ein verendetes Kalb ohne Ohrmarke gefunden, das, vom Landwirt unbemerkt, schon mehrere Tage tot herumlag.

Solche Haltungsbedingungen verstoßen in grober Weise gegen Tierschutz-Vorschriften. Um die schlimmen Zustände zu beenden, stellten die Beamten des Landratsamts einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen zusammen. Die sollte der Polizeihauptmeister gemäß dem amtlichen Bescheid umsetzen.

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs hörten den Amtstierarzt und einen Sachverständigen an, anschließend wiesen sie alle Einwände des Rinderzüchters gegen die Auflagen ab (9 B 11.1216). Die Anordnungen sei keineswegs nur "wegen Animositäten der Beamten" gegen seine Person erlassen worden, wie der Mann behaupte.

Wer ein Tier halte, müsse es laut Tierschutzgesetz seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen. Das sei hier nicht der Fall: Der Stall sei für die vielen Galloway-Rinder zu klein, es fehlten Schutz gegen raues Wetter und eine Tränke. Futter lege der Mann auf dem schmutzigen Boden aus, wie Fotos zweifelsfrei dokumentierten.

Die Behörde habe deshalb Anordnungen treffen müssen, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz abzustellen. Der Nebenerwerbslandwirt müsse unter anderem eine Tränke einrichten und für einen trockenen Unterstand sorgen. Des Weiteren müsse er kranke Tiere sofort dem Tierarzt vorstellen und die Klauen regelmäßig schneiden. Die Klauenpflege hatte der Mann nämlich so sehr vernachlässigt, dass manche Tiere schon nicht mehr richtig laufen konnten und ständig unter Schmerzen litten.

Treibjagd versetzt Pferde in Panik

OLG Hamm: Schüsse sind eine "waldtypische Geräuschkulisse"

Recht nahe am Wald hatte ein Pferdebesitzer eine Weidefläche für einige Pferde gepachtet. Der Wald gehörte zu einem Jagdgebiet, in dem im Herbst 2004 eine Treibjagd stattfand. Schüsse, die in etwa 100 Meter Entfernung abgegeben wurden, versetzten die Pferde auf der Weide so in Panik, dass sie versuchten, aus der Koppel auszubrechen. Dabei verletzten sich einige Tiere, der Besitzer musste ein Pferd sogar töten lassen.

Für den Schaden von 23.500 Euro sollte der Veranstalter der Treibjagd aufkommen. Der hätte ihn — oder den Eigentümer des Weide-Grundstücks — darüber informieren müssen, dass in dem Waldstück eine Treibjagd bevorstehe, fand der Pferdebesitzer. So hätte er die Möglichkeit gehabt vorzubeugen.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm scheiterte der Pferdebesitzer mit seiner Schadenersatzklage (I-9 U 84/12). Der Veranstalter einer Jagd müsse zwar prinzipiell vorsorgen, damit niemand durch die Jagd geschädigt werde, betonte das OLG. Das bedeute aber nicht, dass er ohne besonderen Anlass verpflichtet sei, vorher alle anliegenden Eigentümer und Pächter über eine geplante Jagd zu unterrichten.

Jäger müssten auch nicht vor Schüssen warnen. In der Nähe eines Waldes gehörten Schüsse zur "typischen Geräuschkulisse" und seien hinzunehmen. Anders läge der Fall, wenn jemand direkt neben Reitern schieße. Das wäre fahrlässig, weil schreckhafte Pferde dann unter Umständen den Reiter abwerfen. Darum gehe es hier aber nicht. Die Weide liege außerhalb des Jagdgebietes.

Und nach dem Jagdkonzept hätte an dieser Stelle auch gar niemand schießen sollen. Selbst wenn einzelne Teilnehmer der Treibjagd sich nicht ans Konzept hielten — was nicht feststehe, der Pferdebesitzer habe das nicht belegt —, müsste dafür nicht der Veranstalter geradestehen. Fehler der Jäger könne er nicht vorhersehen. (Der Pferdebesitzer hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Pyrrhus-Sieg eines Jägers

Schrottdieb mit dem Jagdgewehr gestellt und Jagdschein verloren

Allenthalben fordern Politiker mehr Zivilcourage von den Bürgern. Doch das couragierte Auftreten eines leidenschaftlichen Jägers grenzte an Selbstjustiz und kostete ihn deshalb Waffenbesitzkarte und Jagdschein: Er hatte nämlich Schrottdiebe "in flagranti" erwischt und gestellt.

Auf Schrottplätzen in der Nähe seines Wohnortes hatten sich schon mehrmals Diebe großzügig bedient. Die personell unterbesetzte Polizei war nicht imstande, die Plätze zu überwachen. Diese Aufgabe übernahm nun der erstklassig ausgerüstete Jäger in eigener Regie. Mit dem Jagdgewehr in der Hand (geladen mit Platzpatronen), in Tarnanzug und Gesichtsmaske versteckte er sich auf einem Schrottplatz.

Und tatsächlich: Er wartete nicht vergebens. Als es zu dämmern begann, tauchte ein Wagen mit Pferdeanhänger auf, in dem drei Männer saßen. Zwei gingen auf den Schrottplatz, einer stand hinter einer Hecke Schmiere. Von dort aus konnte er die Zufahrtsstraße überblicken. Besser hätte er nach hinten geblickt. Denn von hinten schlich sich, wie weiland Winnetou, der Jäger an und überrumpelte ihn: Mit der Waffe im Anschlag befahl er dem dritten Mann, sich auf den Boden zu legen.

Per Handy rief der Jäger die Polizei herbei, die den Schrottdieb in Gewahrsam nahm. Doch Undank ist der Welt Lohn: Einige Wochen nach seinem einsamen Kampf gegen die Unterwelt musste der Jäger seinen Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte wegen "missbräuchlicher Verwendung" der Waffe abgeben. Und das für zehn Jahre!

Seine Klage gegen den Entzug dieser für ihn so wichtigen Papiere scheiterte beim Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 1999/12). Zwar habe der Jäger durchaus in ehrenwerter Absicht gehandelt, räumten die Richter ein. Immerhin gehe es auch bei Schrottdiebstahl um Diebstahl. Das ändere aber nichts daran, dass ein Jäger nicht befugt sei, auf eigene Faust Verbrecher zu fangen. Wenn er mit seinem Jagdgewehr Personen bedrohe, setze er die Waffe missbräuchlich ein.