Land- und Forstwirtschaft

Geplatzte Schecks eines Viehhändlers

Schweinezüchter geht leer aus, weil er dem Geschäftspartner keinen Betrug nachweisen kann

Viele Jahre lang klappten die Geschäfte bestens: Der Landwirt und Schweinezüchter lieferte Schweine, der Geschäftsführer des Viehhandels, Herr V, bezahlte ihn pünktlich und korrekt. Im Sommer 2012 ging der Viehhändler pleite.

Einige Wochen vorher hatte ihm der Landwirt Schweine für 149.000 Euro verkauft. Weil er wusste, dass das Unternehmen kriselte, verlangte er das Geld sofort. Weitere Lieferungen werde es sonst nicht geben. V gab ihm drei Schecks und der Schweinezüchter lieferte noch einmal Schweine im Wert von 183.000 Euro.

Als er die Schecks einlösen wollte, erklärte die Bank, das Unternehmen sei insolvent. Die Schecks könne der Landwirt getrost vergessen. Daraufhin forderte der Schweinezüchter von Herrn V persönlich 149.000 Euro. Er fühlte sich betrogen und warf V vor, im Mai 2012 bereits über die Zahlungsunfähigkeit Bescheid gewusst zu haben. Er habe ihm also die Schecks in dem Wissen angedreht, dass diese nicht mehr eingelöst werden könnten.

Pech für den Landwirt: Während ihm das Landgericht Oldenburg den geforderten Betrag zugesprochen hatte, kam das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu dem Schluss, dem Viehhändler sei kein Betrug nachzuweisen (14 U 118/13). Das OLG hatte die Akten des Insolvenzverfahrens gründlich geprüft.

Fazit: Im Mai 2012 — also zum Zeitpunkt der Schweinelieferung — sei der Viehhändler noch zahlungsfähig gewesen. Das Unternehmen sei laut Gutachten der Staatsanwaltschaft Oldenburg bis Ende Mai nicht überschuldet gewesen. Der Vorwurf des Landwirts, der Viehhändler habe ihn getäuscht, sei nicht haltbar.

Die Schecks seien erstmals Ende Mai 2012 zurückgebucht worden. Bis dahin habe Herr V davon ausgehen dürfen, dass die Bank die ausgestellten Schecks einlösen würde. Weder die Befragung der Zeugen noch die übrige Beweisaufnahme hätten den Verdacht bestätigt, Herr V könnte Barzahlungen an das insolvente Unternehmen selbst eingesteckt und gleichzeitig mit ungedeckten Schecks gezahlt haben.

"Milch ab Hof"

Landwirt darf Rohmilch-Automaten nur direkt am Stall aufstellen

Mit rund 50 Kühen erzeugt Landwirt P Milch. Hauptsächlich beliefert er eine Molkerei, nebenbei verkauft er Rohmilch direkt an Verbraucher. Zu diesem Zweck hatte er einen Automaten aufgestellt. Der Rohmilch-Automat stand zwei Kilometer vom Stall entfernt am Stammsitz des landwirtschaftlichen Betriebs.

Über zehn Jahre lang hatte niemand Einwände dagegen erhoben. Dann meldete sich im Januar 2010 das Landratsamt bei Bauer P: Laut der "Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung" dürfe Rohmilch nur direkt am "Ort der Milcherzeugung" an Verbraucher abgegeben werden. P müsse den Automaten verlegen oder den Rohmilch-Verkauf einstellen.

Gegen diesen Bescheid setzte sich der Landwirt zur Wehr — die zuständigen Behörden hätten noch nie hygienische Bedenken angemeldet. Doch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies seine Klage ab und bestätigte das Verbot (9 S 1273/13). Wenn ein Landwirt mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz halte, dürfe er dort keine Rohmilch verkaufen.

Prinzipiell sei es laut Hygieneverordnung und auch nach EU-Recht verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Ausnahme von der Regel — d.h. der "Milch-ab-Hof-Verkauf" — gelte nur für einen Verkauf direkt beim Stall (im Bürokraten-Deutsch: "am Ort der Milcherzeugung"). Nur hier sei der Verkauf erlaubt. Diese Vorschriften sollten Verbraucher vor dem Gesundheitsrisiko schützen, das mit dem Konsum von Rohmilch verbunden sei.

Werde die Milch nicht unmittelbar dort verkauft, wo sie gewonnen werde, erhöhe dies das Gesundheitsrisiko durch Bakterien. Dann müsse die Rohmilch nämlich umgefüllt und transportiert werden. Das steigere natürlich das Bakterienwachstum. Transport nach dem Melken unterbreche die Kühlkette und könne die Verbraucher gefährden. Daher sei das Verbot rechtens und verhältnismäßig. Für Landwirt P sei es zumutbar, den Automaten an den Standort seines zwei Kilometer entfernten Milchviehstalls zu verlegen.

Acker oder Radweg?

Kommune soll einen Radweg beseitigen, um die frühere Ackerfläche wieder herzustellen

Schon 1970 hatte die Gemeinde Haßloch entlang einer Landesstraße einen Radweg gebaut, der den Ort mit einem Gewerbegebiet verbindet. Der Weg verlief über Grund, der seinerzeit zu einem großen Acker gehörte. Eine Mit-Eigentümerin des Ackergrundstücks starb 2005. Ihr Sohn schlug zunächst das Erbe aus, kaufte aber sieben Jahre später vom Nachlasspfleger ihren Miteigentumsanteil.

Kaum war er als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, forderte der Mann von der Kommune, den Radweg zu beseitigen: Seine Mutter habe dem Bau des Radwegs nie ausdrücklich zugestimmt. Die Gemeinde als Straßenbaulastträger habe auf diese Fläche keinen Anspruch. Sie müsse den Grund herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder herstellen. Er wolle dort Kürbisse anpflanzen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Grundstückseigentümers ab (4 K 1105/13.NW). Die Klage erscheine rechtsmissbräuchlich: Denn der Kläger habe Grund gekauft, über den bereits seit Jahrzehnten der kommunale Radweg verlaufe. Über diese Nutzung wisse der Mann ebenso lange Bescheid. Die Frage, ob die Klage nicht schon deshalb unzulässig sei, könne allerdings offen bleiben.

Denn: Selbst wenn der Einwand des Eigentümers zuträfe, dass die Gemeinde damals rechtswidrig handelte, wäre sein Anspruch auf Wiederherstellung der Ackerfläche längst verjährt. Die Kommune könne in der Tat nicht belegen, dass alle damaligen Eigentümer der Grundstücke entlang der Landesstraße dem Bau des Radweges zustimmten.

Wenn die Gemeinde wirklich fremdes Eigentum ohne die nötige rechtliche Grundlage für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen haben sollte, hätten die Eigentümer Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gehabt: 30 Jahre lang. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch sei im Jahr 2000 abgelaufen.

Schlosserei im Dorf zu laut?

Nachbarn wehren sich gegen die befürchtete Ruhestörung durch den Betrieb

Ein Schlosser wollte in einem Dorf im Landkreis Trier-Saarburg eine kleine Werkstatt eröffnen. Mit einem Landwirt, der eines seiner Gebäude nicht mehr benötigte, war der Handwerker einig geworden. Hier wollte er mit einigen Minijob-Mitarbeitern seine Ein-Mann-Schlosserei für Metallarbeiten, Montagearbeiten und Reparaturen betreiben.

Beim Landkreis beantragte er die Genehmigung dafür und bekam sie auch — mit einigen Auflagen. Um 18 Uhr müsse Schluss sein mit den Arbeiten, zudem müsse der Schlosser die Lärmwerte für Dorfgebiete beachten und während der Arbeit Tore, Türen und Fenster schließen. Nachbarn klagten trotzdem gegen die Genehmigung, weil sie unzumutbare Ruhestörungen befürchteten.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier sahen sich in dem Dorf genau um und wiesen dann die Klage ab (5 K 190/14.TR). Das landwirtschaftliche Gebäude in eine gewerbliche Schlosserei umzufunktionieren, verstoße nicht gegen den Nachbarschutz, fanden sie. Hier gehe es nicht um ein reines Wohngebiet. Daher könnten sich die Nachbarn nicht darauf berufen, man müsse den beschaulichen Charakter des Dorfes bewahren.

In der Umgebung der geplanten Schlosserei lägen ein größerer Handwerksbetrieb und mehrere landwirtschaftliche Betriebsstätten. Bei so einer Gemengelage sei es keineswegs rücksichtslos gegenüber den Anwohnern, den Betrieb einer Schlosserei zu genehmigen — zumal der Landkreis präzise Anweisungen zum Lärmschutz gegeben habe.

Tödliches Holzschutzmittel

Landessozialgericht anerkennt Harnblasenkrebs als Berufskrankheit eines Landwirts

Vor seinem Tod hatte der Landwirt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Sozialversicherung — auf finanzielle Entschädigung für eine Berufskrankheit verklagt: Er litt an Harnblasenkrebs.

Begründung: Seit dem 15. Lebensjahr habe er auf dem elterlichen Hof mitgeholfen, diesen später geleitet. Über viele Jahre hinweg habe er immer wieder die Zäune des Anwesens mit dem Holzschutzmittel Carbolineum gestrichen, mehrfach auch einen Silo mit einer Holzfassade von etwa 600 qm Fläche.

Giftige Bestandteile dieser Teerfarbe werden beim Atmen und durch die Haut aufgenommen. Carbolineum darf seit 1991 nur noch stark eingeschränkt verwendet werden: für Strommasten und Eisenbahnschwellen. Bei seinen Malerarbeiten war der Landwirt der gefährlichen Chemikalie intensiv ausgesetzt, freilich auch deshalb, weil er Sicherheitsvorschriften missachtete (falscher Atemschutz, zu späte Hautreinigung).

Mit 52 Jahren starb der Mann an Harnblasenkrebs. Seine Witwe setzte den Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft fort, die jede Leistung abgelehnt hatte. Das Bayerische Landessozialgericht studierte die Sachverständigengutachten und verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, die Witwe zu entschädigen (L 2 U 616/11). Carbolineum enthalte aromatische Amine (= 2-Naphtylamin), die Krebs an den Harnwegen verursachten. Harnblasenkrebs zähle zu den anerkannten Berufskrankheiten.

Der Landwirt sei durch seine Berufstätigkeit diesem Risiko in erheblich größerem Umfang ausgesetzt gewesen als die übrige Bevölkerung. Es habe sich eindeutig um eine krankmachende Dosis gehandelt. Zudem sei der Landwirt schon im Alter von 47 Jahren erkrankt, was ebenfalls dafür spreche, dass die Krankheit berufsbedingt war. Das durchschnittliche Alter, in dem Männer an Harnblasenkrebs erkrankten, liege bei ca. 71 Jahren.

Außerberufliche Risikofaktoren seien nicht erkennbar, vor allem habe der Landwirt seit der Jugend nicht mehr geraucht. Dass der Mann bei der Arbeit mit dem hochgiftigen Stoff Sicherheitsstandards missachtete, spiele für die sozialrechtliche Einordnung keine Rolle. Auf alle Fälle stelle der Harnblasenkrebs des verstorbenen Landwirts eine Berufskrankheit dar, für die ihm - und jetzt der Witwe - Leistungen von der Berufsgenossenschaft zustanden.

Hand im Düngerstreuer zerquetscht

Greift ein Landwirt in die laufende Maschine, hat er sich den Unfall selbst zuzuschreiben

Ein Landwirt kaufte im Frühjahr 2010 einen Düngerstreuer. Die Maschine war noch kaum erprobt, da passierte das Unglück. Nachdem der Landwirt auf einem seiner Kartoffelfelder Dünger verstreut hatte, fuhr er den Traktor mit dem angehängten Düngerstreuer in seine Maschinenhalle, um das Gerät zu reinigen. Weil er Reste von Mineraldünger aus dem Düngerbehälter holen wollte, löste er ein Abdeckgitter.

Ohne den Motor abzustellen, fasste der Mann mit der rechten Hand in die Maschine. Die Zapfwelle lief noch und der Rührfinger des Streuers drehte sich weiter. Es kam, wie es kommen musste: Sein Handschuh wurde erfasst und wickelte sich mit der Hand um den Rührfinger. Helfer mussten die Maschine zerlegen, um den Landwirt zu befreien. Seine rechte Hand war schwer verletzt, auch Muskeln des rechten Unterarms zerquetscht. Mehrere Operationen waren nötig, um die Hand wieder aufzubauen.

Für den Unfall machte der Unglücksrabe den Hersteller des landwirtschaftlichen Geräts mit-verantwortlich: Maschinen seien so zu konstruieren, dass sie ihre Funktion erfüllten und auch bei einer nahe liegenden falschen Anwendung niemand gefährdeten. Gemessen an diesem Maßstab, sei der Düngerstreuer mangelhaft. Es habe auch schon mehrere Unfälle damit gegeben.

Der verletzte Landwirt verklagte den Produzenten auf Schmerzensgeld und räumte dabei ein Mitverschulden von 50 Prozent ein. Das Landgericht Regensburg wies die Klage als unbegründet ab (6 O 700/13(2)). Mit dem Griff in eine laufende Maschine habe sich der Landwirt so leichtsinnig verhalten, dass er den Unfall (nur) sich selbst zuschreiben müsse. Dafür könne er nicht den Maschinenhersteller haftbar machen.

Selbst Schulkinder wüssten, dass sie beim Kuchenbacken nicht in das Handrührgerät greifen dürften, weil man sich dabei die Hand verletzen könne. Als Landwirt, der täglich mit derartigen Maschinen hantiere, habe ihm die Gefahr erst recht klar sein müssen. Obendrein führten Piktogramme an der Maschine jedermann die Gefahr deutlich vor Augen.

Nicht zuletzt habe der Landwirt auch gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verstoßen: "Vor dem Beheben von Störungen oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten … ist der Gesamtbetrieb des technischen Arbeitsmittels abzustellen und dessen Stillstand abzuwarten", stehe da (§ 5 Abs. 2).

Irrtümlich fremde Bäume gefällt

Haftpflichtversicherung muss einspringen, wenn sich ein Grundbesitzer täuscht

Im Emsland hat ein Grundbesitzer ein Stück Land an einen Bauern verpachtet, das an eine Landesstraße grenzt. Anfang 2013 bat ihn der Pächter, einige Bäume entlang dieser Straße zu entfernen: Ihre Äste ragten in die Ackerfläche hinein und behinderten ihn bei der Arbeit. Der Grundstückseigentümer erfüllte den Wunsch des Landwirts — beide nahmen an, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen.

Da irrten sie sich aber: Schon bald beschwerte sich die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darüber, dass sich der Grundbesitzer an staatlichem Eigentum vergriffen habe — indem er Bäume auf öffentlichem Grund fällte. Zumindest einige der 15 Bäume hätte er nicht beseitigen dürfen. Das Land verlangte Schadenersatz.

Nun wandte sich der Grundbesitzer an seine Haftpflichtversicherung. Das Unternehmen lehnte es jedoch ab, den Schaden zu übernehmen. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschied (5 U 25/14). Die Versicherung wäre nur dann von jeder Leistung befreit, wenn der Grundbesitzer absichtlich die falschen (= fremde) Bäume gefällt hätte. Dafür gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Der Versicherungsnehmer habe sich über den Verlauf der Grundstücksgrenze geirrt. Wenn ein Grundbesitzer Bäume fälle, die entgegen seinen Vorstellungen auf einem fremden Grundstück stehen, und so Schaden an fremdem Eigentum anrichte, verwirkliche sich ein Risiko des täglichen Lebens. Genau dafür sei die Haftpflichtversicherung zuständig.

Auf die Betriebshaftpflichtversicherung könne sie den Schaden nicht abwälzen: Der Grundbesitzer habe die Bäume zwar auf Wunsch seines Pächters gefällt. Der Schaden sei aber durch den Irrtum entstanden und nicht durch das Verpachten der Ackerfläche.

Esel braucht Gesellschaft

Einen Esel allein zu halten, ist nicht artgerecht: Tierhalter soll ihn abgeben

Ein Landwirt hielt seit mehreren Jahren einen Eselhengst, der allein auf einer eingezäunten Wiese zwischen Haus und Ziegenweide graste. Das gefiel dem Veterinär des Landkreises überhaupt nicht: Esel dürfe man nicht absondern und einzeln halten, kritisierte der Tierarzt, das sei nicht artgerecht. Menschen oder andere Tiere, wie die vom Landwirt gehaltenen Ziegen, könnten dem Esel die Artgenossen nicht ersetzen.

Der Tierhalter müsse ihn abgeben oder sich einen zweiten Esel zulegen, so lautete der Bescheid des Landratsamts. Außerdem müsse der Landwirt dem Tier eine größere Weide (500 qm) als Auslauffläche zur Verfügung stellen. Wenn er die Auflagen nicht erfülle, müsse er 250 Euro Zwangsgeld zahlen.

Der Tierhalter legte Widerspruch ein und berief sich auf seinen eigenen Tierarzt: Der habe die Haltung für korrekt erklärt. Sie verstoße nicht gegen das Tierschutzgesetz, dem Esel gehe es gut. Außerdem sei er ein Hengst, den man nicht mit anderen Eseln zusammen halten könne. Das wäre für die anderen Tiere gefährlich.

Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht Trier blieben vergeblich (6 K 1531/13.TR). Das Gericht schaffte zwar die Drohung mit dem Zwangsgeld aus der Welt und erklärte die Wiese für groß genug. Im wichtigsten Punkt gab es jedoch dem Amtstierarzt Recht: Ein weiterer Esel müsse her! Laut Amtstierarzt zeige der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten, sei verängstigt und übermäßig scheu.

Die Experten seien sich einig: Esel seien gesellige, soziale Tiere, die in Gruppen leben (so z.B. der Deutsche Tierschutzbund in der Broschüre "Artgerechte Eselhaltung"). Geruchs- und Sichtkontakt zur Herde seien für sie wichtig. Wer einen Esel einzeln halte, ignoriere dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen. Das sei grundsätzlich als nicht artgerecht abzulehnen und verstoße gegen das Tierschutzgesetz.

Dass es sich hier um einen Hengst handle, ändere daran nichts — auch wenn Eselhengste gelegentlich aggressiv seien. Denn zum einen könne man ihn kastrieren. Zum anderen könne man auch zwei Esel in separaten Gehegen halten. Entscheidend für den Aufbau sozialer Kontakte sei, dass sich die Esel sehen, riechen und hören könnten.

Wildgänse fressen Saat auf

Ein Landwirt beantragt vergeblich, die Jagdzeit auszuweiten

Der Landwirt baut Raps, Weizen, Gerste und Mais an. Einen Teil seines Grundes hat er an Jäger verpachtet, den Eigenjagdbezirk X. Mehrfach beantragte der Mann bei der Jagdbehörde, die Schonzeit für nicht brütende Graugänse, Nilgänse und Kanadagänse im Eigenjagdbezirk X aufzuheben, um seine Anbauflächen zu schützen.

Die Gänsepopulation nehme seit Jahren zu, argumentierte der Landwirt. Wildgänse fräßen die Saat auf und verkoteten die Felder. Auch die Heuernte sei beeinträchtigt. Die Schäden gefährdeten die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs.

Man könne sie nur begrenzen, wenn man den Gänsebestand deutlich reduziere. Zu diesem Zweck müsse die Schonzeit aufgehoben oder zumindest verkürzt werden. Andere Methoden, die Tiere zu vertreiben — Attrappen, Schreckschussanlagen etc. — seien unverhältnismäßig teuer und zudem wirkungslos.

Auch der Kreisjagdberater sprach sich in einem Gutachten für den Antrag des Landwirts aus. Er wurde trotzdem abgelehnt. Auch die Klage des Landwirts gegen den Behördenbescheid wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf abgewiesen (15 K 3729/11). Begründung: Die Jagdzeit sei in den vergangenen Jahren bereits ausgeweitet worden, ohne den gewünschten Effekt.

Die Schonzeit nochmals zu kürzen käme nur in Frage, wenn feststünde, dass auf diese Weise übermäßiger Wildschaden an den Ackerkulturen wirklich verhindert werden könnte, so das VG. Das stehe aber eben nicht fest. Nach deutschem Jagdrecht und gemäß der EU-Richtlinie zum Schutz von Vögeln solle der Bestand grundsätzlich während der regulären Jagdzeit verringert werden. Diese dauere sechs Monate.

In dieser Zeit müsse die Jägerschaft die Gänsejagd intensivieren und die Abschusszahl steigern. Sie könne revierübergreifend die Zahl der Jagdtage erhöhen, die täglichen Jagdstunden anheben und mehr Jäger beteiligen. Zu überlegen wäre auch, bisher nicht angewandte Methoden einzusetzen (z.B. "Gänseliegen" zur Tarnung für Jäger). Warum das weniger effektiv sein solle als die Aufhebung der Schonzeit, sei nicht nachvollziehbar.

Sprossenalarm war begründet

Bundesamt für Verbraucherschutz durfte Verbraucher vor Keimbefall warnen

Genau drei Jahre ist es her, dass der Darmkeim Ehec ganz Deutschland in Angst und Schrecken versetzte. Über 3.800 Personen erkrankten, 53 Menschen starben an der Infektion. Fieberhaft wurde nach der Ursache gesucht. Zuerst wurden spanische Gurken verdächtigt, dann Sprossen aus ägyptischen Samen als "Schuldige" dingfest gemacht.

Fest steht: Sprossen waren von Ehec-Keimen befallen. Deshalb warnte seinerzeit das Bundesamt für Verbraucherschutz vor dem Verzehr von Sprossen. Wie Foodwatch nachträglich recherchierte, konnten allerdings nur 350 Krankheitsfälle auf Sprossen zurückgeführt werden. Letztlich blieb also der Grund für die fast schon wieder vergessene Epidemie ungeklärt.

Ein Hamburger Unternehmen, das Sprossen anbaut und verkauft, verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz. Begründung: Das Bundesamt habe die Verbraucherwarnung leichtfertig veröffentlicht, ohne wissenschaftliche Beweise dafür zu haben. Daraufhin sei der Absatz von Sprossen zusammengebrochen. Der Staat müsse das Unternehmen für die Umsatzeinbußen entschädigen.

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab (7 O 372/12). Das Bundesamt für Verbraucherschutz habe die Verbraucherwarnung — in Absprache mit anderen Behörden und mit wissenschaftlichen Instituten — herausgegeben, weil die gefährlichen Darmkeime auf Sprossenprodukten gefunden wurden.

Zu diesem Zeitpunkt sei zwar der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Keimbefall noch nicht wissenschaftlich exakt geklärt gewesen, räumte das Gericht ein. Da bereits viele Verbraucher schwer erkrankt waren, sei es trotzdem notwendig und richtig gewesen, den Keimbefall von Sprossenprodukten öffentlich zu thematisieren. Denn einen begründeten Verdacht habe es allemal gegeben.

In so einem Fall seien die Interessen der Verbraucher und ihre Gesundheit höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse landwirtschaftlicher Betriebe. Gewagt scheint die abschließende Feststellung des Gerichts, dass auch ein "kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten entgangenen Gewinn" und der Verbraucherwarnung nicht sicher feststehe.

Grund für Windkraftanlagen gepachtet

Energieunternehmen muss das Entgelt dafür nach den Bruttoeinnahmen berechnen

Grundstückseigentümerinnen verpachteten eines ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke an ein Energieunternehmen, das dort Windkraftanlagen errichtete. Sie unterschrieben einen Nutzungsvertrag, wie ihn das Unternehmen für alle Vereinbarungen mit Verpächtern einsetzte. Im Vertrag stand zum Entgelt, es solle "vier Prozent der gesamten Einspeisevergütung aller Windkraftanlagen auf dem Grundstück" betragen.

Die Regelung war unpräzise, wie sich schon bei der ersten Abrechnung herausstellte. Sofort kam es zum Streit. Die Verpächterinnen warfen dem Pächter vor, das Entgelt falsch zu berechnen: Die vier Prozent müssten sich auf die Bruttoeinnahmen des Energieversorgers beziehen. Das Unternehmen dagegen wollte lediglich den Nettobetrag zugrunde legen.

Die unterschiedlichen Rechenmethoden führten zu einer Differenz von 5.351 Euro. Diesen Betrag klagten die Grundstückseigentümerinnen ein und bekamen vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Recht (1 U 62/13). Das Energieunternehmen müsse den zu vergütenden Betrag aus den Bruttoeinnahmen errechnen, die es mit den Windkraftanlagen auf dem gepachteten Grund erziele, so das OLG.

Dem Wortlaut des Vertrags sei dazu nichts zu entnehmen. Nur die Formulierung "gesamte Einspeisevergütung" durch Windenergie deute darauf hin, dass die Bruttoeinnahmen des Anlagenbetreibers als Berechnungsgrundlage für die vier Prozent gelten sollten. Entscheidend sei jedoch die Verkehrssitte, nach der Zahlungsbeträge von Privatpersonen grundsätzlich als Bruttobeträge verstanden werden.

Jeder objektive Dritte würde also den Nutzungsvertrag so verstehen, dass ein Bruttobetrag gemeint sei — also die Einspeisevergütung "inklusive" Mehrwertsteuer. Diese Sichtweise sei maßgeblich, obwohl die Mehrwertsteuer mittlerweile (seit der Änderung des "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" 2012) in der Einspeisevergütung nicht mehr enthalten sei.

Doch diese gesetzliche Regelung habe noch nicht gegolten, als 2003 der Nutzungsvertrag mit den Grundstückseigentümerinnen geschlossen wurde. Außerdem könne man bei juristisch unerfahrenen Vertragspartnern der Inhalt des Begriffs "Einspeisevergütung" nicht als bekannt voraussetzen. Er gehöre nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch.

Störenfried Biber

Landwirtschaftliches Grundstück durch Staudamm überflutet: Haftet die Nachbarin?

Das Grundstück der Frau X ist ein für Biber geradezu ideales Gelände: nicht bewirtschaftet, naturbelassen, durchzogen von einem Wassergraben mit dichtem Uferbewuchs. Kein Wunder, dass sich die Tiere hier gerne niederließen.

Was den Biber freut … ist des Landwirts Leid. Denn die Biber verhielten sich ihrer Natur gemäß und bauten Staudämme. Immer wieder einmal wurden dadurch die angrenzenden Felder eines Landwirts überflutet. Ernteausfälle waren die Folge.

Der Landwirt warf der Grundstückseigentümerin X vor, Grund und Boden nicht "bestimmungsgemäß landwirtschaftlich zu nutzen". Sie müsse schon aus "nachbarschaftlicher Treuepflicht" etwas gegen die Biber unternehmen, um Schaden von seinen Feldern abzuwenden.

Dazu sei die Nachbarin keineswegs verpflichtet, erklärte dagegen das Oberlandesgericht Nürnberg (4 U 2123/13). Denn sie sei für die Schäden auf den Feldern nicht verantwortlich. Vielmehr habe die Natur selbst, also der Biber, den Wasserablauf ohne Zutun von Frau X verändert.

Zwar gingen die störenden Aktivitäten der Biber von ihrem Grundstück aus. Allein deshalb könne man sie aber nicht für die Folgen haftbar machen. Dass Biber hier einwanderten, stelle ein zufälliges Naturereignis dar. Das könne jedem Eigentümer passieren, dessen Grundstück an einem Wasserlauf liege. Heutzutage seien Biber ja sogar in Großstädten anzutreffen.

Frau X habe die Gefahrenquelle nicht geschaffen. Sie müsse sie auch nicht beseitigen oder in diesem Sinne auf das Landratsamt als Naturschutzbehörde einwirken. Die Ernteschäden des Landwirts seien weder direkt, noch indirekt auf rechtswidriges Handeln der Nachbarin zurückzuführen. Er müsse selbst Maßnahmen dagegen ergreifen, das müsse Frau X akzeptieren.

Kein Acker für Nichtlandwirt!

Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz gilt immer noch

Die Grundstückseigentümerin und der Kaufinteressent hatten sich bereits geeinigt: Er wollte ihr Äcker abkaufen. Er war zwar kein Landwirt, wollte aber den Grund für seine Enkelin erwerben, die eine landwirtschaftliche Ausbildung absolvierte.

Ein benachbarter Landwirt war ebenfalls an dem Grund interessiert. Er wandte sich an die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG) und bat um Hilfe: Der Verkauf an einen Nichtlandwirt dürfe nicht genehmigt werden.

Hintergrund: Das immer noch gültige Reichssiedlungsgesetz aus dem Jahr 1919 schreibt für landwirtschaftlichen Grund ein Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Betriebe fest. Unter Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums übt die NLG dieses Recht im Interesse der Landwirte aus. Laut Reichssiedlungsgesetz müssen die Länder gemeinnützige Siedlungsunternehmen schaffen, die sich darum bemühen, die Agrarstruktur zu verbessern. Das sind Genossenschaften oder öffentliche Körperschaften wie in Niedersachsen die NLG.

Im konkreten Fall widersprach die NLG dem Verkauf an den Nichtlandwirt und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (10 W 3/11). Landwirtschaftlich genutzter Boden dürfe nicht an Nichtlandwirte verkauft werden, wenn gleichzeitig ein Landwirt dringend Grund benötige und zum Erwerb bereit und in der Lage sei. Das treffe hier zu.

Der Kaufinteressent dürfte landwirtschaftliche Grundstücke erwerben, wenn er zumindest Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben wollte. Das sei jedoch nicht der Fall. Ob er den Grund wirklich der Enkeltochter zur Verfügung stelle und ob diese ihre Ausbildung erfolgreich abschließe, stehe nicht fest. Damit sei ungewiss, ob der Kauf der Landwirtschaft diene oder nicht.

Dagegen habe der Landwirt nachvollziehbar dargelegt, warum er zusätzliche Flächen benötige. Sein Hauptstrohlieferant könne nicht sicher so viel Stroh liefern, wie der Bauer brauche, um seinen Betrieb aufzustocken. Aufgrund dieser vernünftigen Erwägung müsse er den Anteil eigenen Grunds erhöhen. Mit eigenem Land könne er zudem zuverlässiger disponieren als mit gepachtetem Land, dessen Preise ständig steigen.

Deshalb sei es rechtens, den Verkauf an den Nichtlandwirt zu untersagen: Das Geschäft würde zu einer "ungesunden Verteilung von Grund und Boden" im Sinne des Gesetzes führen, weil der Grund möglicherweise der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden könnte.

Traktor auf Vorkasse?

Landwirt verweigert sie — der Verkäufer storniert deshalb den Kaufvertrag

Ein Landwirt bestellte beim Händler einen Traktor der Marke Fendt (Kaufpreis ca. 16.000 Euro) und unterschrieb einen Kaufvertrag. Trotzdem wurde letztlich aus dem Geschäft nichts: Weil der Landwirt keine Vorauszahlung leistete, stornierte der Verkäufer den Vertrag und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.

Erbost zog der Landwirt vor Gericht und forderte "seinen" Traktor — oder 10.000 Euro Schadenersatz. Mit dem Händler habe er per Telefon ausgemacht, er müsse vor der Lieferung des Traktors nichts zahlen, behauptete der Käufer. Das bestritt der Verkäufer vehement: Er habe auf einer Anzahlung von 50 Prozent des Kaufpreises bestanden und auf Restzahlung innerhalb von drei Monaten nach Lieferung. Das handhabe er immer so.

Den schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Auftragsbestätigung, Rechnung) sei das nicht so eindeutig zu entnehmen, wie der Händler meine, merkte das Landgericht Coburg kritisch an (11 O 199/10). Dennoch kam das Gericht zu der Überzeugung, dass Vorkasse vereinbart worden war und der Verkäufer den Kaufvertrag zu Recht storniert hatte. Dieses Fazit zog das Landgericht, nachdem es die Zeugen angehört hatte.

Ein Angestellter des Händlers bestätigte, dass die Firma beim Verkauf von Traktoren grundsätzlich auf Vorkasse bestehe. Das Risiko, dass das "Geld ausbleibe" und dass man dann zusehen müsse, wie man den Traktor "wieder vom Hof hole", sei einfach zu groß. Der Kunde habe zwar bei dem umstrittenen Telefonat versucht, die Vorauszahlung abzuwenden. Aber der Händler habe sich darauf nicht eingelassen.

Diese Aussage fand das Landgericht glaubwürdiger als die Schilderung der Ehefrau des Landwirts. Sie habe genau gehört, dass der Händler am Telefon einem Verkauf ohne Vorkasse zugestimmt habe, so die Zeugin. Denn ihr Mann habe bei dem Telefongespräch jedes einzelne Wort wiederholt.

Das sei bei geschäftlichen Telefonaten unüblich und geradezu lebensfremd, entschied das Landgericht. Der Landwirt habe halt keine Vorauszahlung leisten wollen oder können. Das berechtige den Verkäufer dazu, vom Geschäft zurückzutreten und den Traktor an einen Dritten weiterzuverkaufen, wenn Vorkasse als Vertragsbedingung vereinbart sei.

Wer bei Kaufverträgen Streit über den Vertragsinhalt vermeiden wolle, so der Tipp des Landgerichts, solle derart wichtige Vertragsbedingungen unbedingt schriftlich fixieren. Wenn beide Vertragsparteien eine Vertragsklausel zur Vorkasse unterschrieben hätten, hätten sie sich Ärger erspart und Geld gespart. (Das Urteil wurde am 31.1.2014 vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigt — Az. 5 U 171/13.)

Vom Apfelbaum gestürzt

Arbeitsunfall, weil der Verunglückte bei der Obsternte als landwirtschaftlicher Unternehmer handelte

Ein Mann stürzte bei der Apfelernte vom Baum, als unter ihm ein Ast abbrach. Dabei zog er sich einen Fersenbeinbruch am rechten Bein zu. Die Obstwiese, auf der das Unglück geschah, gehörte zum Grünland seiner Mutter. Die Seniorin lebte allerdings seit einiger Zeit im Pflegeheim. Deshalb erledigte der Sohn die anfallenden Arbeiten auf der Obstwiese.

Die Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen: Eigentümerin der Obstplantage und landwirtschaftliche Unternehmerin sei immer noch die Mutter. Wenn der Sohn Äpfel ernte, um sie für den Eigenbedarf zu verwenden, sei das keine versicherte Tätigkeit.

Schließlich zog der Verletzte vor das Sozialgericht Heilbronn, um eine Entschädigung von der Berufsgenossenschaft durchzusetzen (S 6 U 3875/11). Das Sozialgericht bejahte seinen Anspruch: Hier gehe es nicht um einen Kleingarten, sondern um eine große Obstwiese, die für Obstanbau genutzt werde. Das sei als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen.

Also habe der Mann als landwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt und dabei einen Unfall erlitten. Zwar sei seine Mutter nach wie vor Grundstückseigentümerin und zahle die Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Laut Sozialgesetzbuch komme es in der Sozialversicherung aber nicht auf das Eigentum an.

Unternehmer sei, wer das unternehmerische Risiko trage. Und das sei der Sohn gewesen, der die Obstplantage bewirtschaftete: Er habe die Arbeit übernommen — die Wiesen gemäht, die Bäume beschnitten — und von der Obstwiese profitiert, indem er das Obst erntete.

Auch dann, wenn die Produkte für den Eigenbedarf verwendet werden, bestehe für landwirtschaftliche Unternehmen Versicherungspflicht. Im Gegenzug müsse dann auch bei einem Unfall Versicherungsschutz bestehen.

Kfz-Steuer für Unimog

Der robuste Mercedes ist keine steuerbefreite, landwirtschaftliche Zugmaschine

Seit November 2010 war eine Landwirtin stolze Besitzerin eines Unimogs ("Universal-Motor-Gerät"). Der Kleinlaster ist als Zugmaschine mit drei Sitzplätzen zugelassen und wiegt 4500 Kilo (zulässiges Gesamtgewicht: 7500 kg). Als die Frau das Gefährt bei der Zulassungsstelle anmeldete, beantragte sie gleichzeitig Steuerbefreiung.

Hintergrund: Laut Kraftfahrzeugsteuergesetz ist für Zugmaschinen, die ausschließlich für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, keine Kfz-Steuer zu entrichten.

Doch die zuständige Behörde setzte für den Unimog 500 Euro Kfz-Steuer jährlich fest. Das wollte die Kfz-Halterin nicht auf sich beruhen lassen und klagte gegen den Steuerbescheid. Begründung: Sie nutze den Unimog nicht als Transportmittel, sondern für Feldarbeiten ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs. Nach Bauart und Ausstattung diene er als Zugmaschine für Anhänger und landwirtschaftliche Geräte.

Wenn die Verkehrsbehörde den Unimog als Zugmaschine einstufe, sei das für die Kfz-Steuer nicht verbindlich, erklärte das Finanzgericht Köln (6 K 745/11). Steuerrechtlich gelte das Fahrzeug nicht als Zugmaschine: Denn es eigne sich auch dafür, Personen oder Güter zu befördern. Ob das Gefährt tatsächlich so verwendet werde, darauf komme es bei der Steuer nicht an.

Entscheidend sei vielmehr seine objektive Beschaffenheit — entsprechend der Konzeption des Kfz-Herstellers. Demnach sei der allradgetriebene kleine Lastkraftwagen bestimmt für vielfältige Aufgaben in unwegsamem Gelände: Das Militär setze ihn ein, Land- und Forstwirte, aber auch Feuerwehren, THW und andere Hilfsorganisationen. Güter für Berghütten würden damit transportiert, auf die Ladefläche passten 3000 kg.

Ein Unimog sei also universell einsetzbar und habe zudem Sitzplätze für drei Personen. Natürlich bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, mit dem Gefährt Anhänger zu ziehen. Aber das stehe nicht dermaßen im Vordergrund, dass die anderen Optionen zu vernachlässigen wären. Daher sei der Steuerbescheid rechtens.

Wollschweine ausquartiert!

Auch auf dem Dorf darf der Besitzer Schweine nicht neben Wohngebiet halten

Auf seinem Grundstück mitten in einem Dorf hielt ein Ehepaar drei Mangalitzer Wollschweine. Sie waren in einem Stall neben dem Wohnhaus untergebracht und konnten sich auf dem angrenzenden Weidegrundstück frei bewegen. Bei einer Ortsbesichtigung entdeckten Mitarbeiter der Kreisverwaltung die Wollschweine. Umgehend verbot die Behörde die Schweinehaltung.

Denn das Grundstück des Ehepaares war im Bebauungsplan als Grünfläche "Gartenland" ausgewiesen. Das bedeutet: Auf dem Grundstück selbst darf kein Stall stehen, obwohl im Dorfgebiet viele landwirtschaftliche Betriebe liegen. Außerdem begründete die Behörde das Verbot mit dem Gestank, der die Nachbarn belästige. Direkt neben einem allgemeinen Wohngebiet sei es besonders rücksichtslos, Schweine zu halten.

Gegen das Verbot legten die Tierhalter Widerspruch ein. Beim Verwaltungsgericht Neustadt beantragten sie vorläufigen Rechtsschutz (3 L 966/13.NW). Fünf Jahre lang hätten die Schweine niemanden gestört, argumentierte das Paar, also könne die Geruchsbelästigung nicht so schlimm gewesen sein. Zudem sei Tierhaltung in einem Dorf üblich: In der Nähe gebe es Hühner, Gänse, Kühe, Ziegen und Pferde ...

Dass sich noch kein Nachbar über Gestank beschwert hatte, half dem Ehepaar nicht — der Eilantrag wurde abgewiesen. Das Verbot sei rechtens, so das Gericht. Erstens hätten die Schweinehalter keine Baugenehmigung für Schweinestall und Freigehege. Das bedeute, dass sie die Fläche illegal nutzten.

Zweitens befinde sich der Stall in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohnhaus und einem allgemeinen Wohngebiet. Hier müsse man prinzipiell damit rechnen, dass Nachbarn belästigt würden. Ställe müssten so liegen und so beschaffen sein, dass die Umgebung nicht unzumutbar gestört werde. Somit mussten die Tierhalter eine andere Heimat für ihre Wollschweine suchen.

Erstaufforstung fällt aus!

Nicht der Grundeigentümer, sondern dessen Vater hatte sie beim Landratsamt beantragt

Das Landratsamt Main-Spessart genehmigte einem Mann im Oktober 2010 die Erstaufforstung eines Grundstücks. Um die Setzlinge zu schützen, durfte er zudem einen sockellosen Forstkulturzaun "drumherum" bauen. Die Erlaubnis galt befristet bis zum Dezember 2010. Doch angepflanzt wurde erst einmal nichts.

Erst im Januar 2013 wandte sich der Sohn des Mannes an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und teilte mit, er wolle jetzt den Wald anlegen und den Zaun errichten. Nun lehnte die Behörde den Antrag des Sohnes ab.

Dagegen klagte der Vater vor dem Verwaltungsgericht Würzburg — allerdings erfolglos, weil er selbst dafür sorgte, dass er den Prozess verlor (W 5 K 13.656). Denn es stellte sich heraus, dass ihm das Grundstück gar nicht gehörte. Grundstückseigentümer war vielmehr sein Sohn. Das war auch 2010 schon der Fall, als der Vater die Erstaufforstung beantragt hatte.

Nur Grundstückseigentümer sind berechtigt, so einen Antrag zu stellen. Deshalb hätte das Landratsamt bereits 2010 die Genehmigung nur dem Sohn erteilen dürfen. Aus dem gleichen Grund hätte der Vater für seine Klage gegen den ablehnenden Behördenbescheid 2013 eine Vollmacht des Grundstückseigentümers benötigt. Eine Vollmacht des Sohnes legte der Mann aber nicht vor.

Er weigerte sich sogar, eine Vollmacht nachzureichen, obwohl ihn das Gericht mehrmals dazu aufforderte. Als dann keiner der beiden Männer zum Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht erschien, wiesen die Richter die Klage als unzulässig ab und brummten dem Vater obendrein die Kosten des Verfahrens auf. Schließlich habe er die "wegen Fehlens der Vollmacht unzulässige Prozessführung veranlasst".

Genschwein ist kein Bioschwein

Schon kleine Mengen an gentechnisch verändertem Futter stehen dem Biosiegel entgegen

Ein Öko-Landwirt hatte seinen 650 Schweinen Mischfutter gegeben, das Spuren (1,7 Prozent) von gentechnisch veränderten Sojabohnen enthielt. Höchstens acht Tage lang bekamen die Tiere das Futter. Dennoch wollte die zuständige Kontrollstelle — der Verein Grünstempel Ökoprüfstelle — dem Landwirt deshalb das Biosiegel verwehren: Bio-Schweine dürften nun einmal kein Genfutter bekommen.

Dem Schweinezüchter drohte dadurch (nach eigenen Angaben) eine finanzielle Einbuße von über 100.000 Euro. Den Kampf um sein Biosiegel führte der Mann im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (4 B 24/07). Doch die Justiz verhalf ihm und seinen Schweinen nicht zum Biozertifikat.

Die Kontrollstelle habe es dem Schweinezüchter zu Recht verweigert, so die Verwaltungsrichter. Schweine, die gentechnisch verändertes Futter gefressen hätten, dürften nicht als ökologisches Erzeugnis vermarktet werden. Ob der Landwirt dafür verantwortlich sei oder nicht, spiele hier keine Rolle.

Biosiegel dienten dem Schutz der Verbraucher. Verbraucher vertrauten darauf, dass bei ökologischer Zucht keine "genetisch veränderten Organismen" verwendet würden. Um das Vertrauen in die ökologische Produktion zu sichern, müsse das Biosiegel auch bei einer geringen Menge Genfutter verwehrt werden: Die Höchstgrenze dafür liege bei 0,9 Prozent Gen-Bestandteilen im Futter.

Das hier verwendete Futtermittel habe den Vorschriften ökologischen Landbaus nicht entsprochen: Ausweislich der eigenen Deklaration des Futtermittelhändlers und -herstellers enthielt es nicht nur 1,7 Prozent gentechnisch veränderte Sojabohnen. Zudem stammten 15 Prozent der Zutaten nicht aus ökologischem Anbau (12 Prozent Rapsexpeller und drei Prozent Zuckerrohrmelasse).

Letztlich sei für den Verlust des Landwirts der Verkäufer des Futters verantwortlich. Ihn könnte der Schweinezüchter auf Schadenersatz verklagen, empfahl das Gericht.

Tierquäler wird seine Rösser los

Veterinäramt transportiert auf Kosten des Züchters Tiere ab

Immer wieder hatte das Landratsamt gravierende Mängel auf einem Hof beanstandet, dessen Inhaber Pferde, Esel und andere Tiere hielt. Er versorge die Tiere nicht ausreichend mit Wasser und Futter, kritisierten die Kontrolleure des Veterinäramts. Pferde hätten kaum Auslauf, die Boxen seien zu eng, Hufpflege und Gesundheitsvorsorge mangelhaft.

Trotz wiederholter Aufforderungen des Landratsamts änderte sich an den Zuständen nichts - nicht einmal nach einem Strafbefehl wegen Tierquälerei. Dann ordnete das Veterinäramt an, der Mann müsse den Bestand an Pferden auf maximal zehn Tiere reduzieren und die anderen abgeben, darunter alle Hengste. Obwohl 4.000 Euro Zwangsgeld drohten, ignorierte der Pferdezüchter die Auflagen.

Nun setzte das Landratsamt dem Widerspenstigen eine letzte Frist: Wenn er die Auflagen nicht innerhalb von sechs Wochen umsetze, werde die Behörde das an seiner Stelle und auf seine Kosten tun (juristisch: Ersatzvornahme). Man werde ihm die überzähligen Tiere wegnehmen und sie an zuverlässige Tierhalter verkaufen. Kostenpunkt: 700 Euro pro abgeholtem Pferd.

Dagegen und gegen das Zwangsgeld klagte der Pferdebesitzer, scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht Würzburg (W 5 K 12.524). Ein weiteres Mal Zwangsgeld anzudrohen oder ein Strafverfahren einzuleiten, wäre sinnlos gewesen, so das Gericht.

Nichts davon habe den Tierhalter bisher zum Umdenken gebracht. Dass er auf diese Weise zu bewegen wäre, seine Pflichten zu erfüllen, sei also auch künftig nicht zu erwarten. Daher sei die Ersatzvornahme als Mittel rechtmäßig.

Sollte der Verkauf der Pferde einen Erlös erbringen, der die kalkulierten Transportkosten von 700 Euro pro Tier übersteige, werde dem Pferdebesitzer die Differenz gutgeschrieben. Wenn nicht, müsse er die Transportkosten und das Zwangsgeld in voller Höhe zahlen.