Viele Jahre lang klappten die Geschäfte bestens: Der Landwirt und Schweinezüchter lieferte Schweine, der Geschäftsführer des Viehhandels, Herr V, bezahlte ihn pünktlich und korrekt. Im Sommer 2012 ging der Viehhändler pleite.
Einige Wochen vorher hatte ihm der Landwirt Schweine für 149.000 Euro verkauft. Weil er wusste, dass das Unternehmen kriselte, verlangte er das Geld sofort. Weitere Lieferungen werde es sonst nicht geben. V gab ihm drei Schecks und der Schweinezüchter lieferte noch einmal Schweine im Wert von 183.000 Euro.
Als er die Schecks einlösen wollte, erklärte die Bank, das Unternehmen sei insolvent. Die Schecks könne der Landwirt getrost vergessen. Daraufhin forderte der Schweinezüchter von Herrn V persönlich 149.000 Euro. Er fühlte sich betrogen und warf V vor, im Mai 2012 bereits über die Zahlungsunfähigkeit Bescheid gewusst zu haben. Er habe ihm also die Schecks in dem Wissen angedreht, dass diese nicht mehr eingelöst werden könnten.
Pech für den Landwirt: Während ihm das Landgericht Oldenburg den geforderten Betrag zugesprochen hatte, kam das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu dem Schluss, dem Viehhändler sei kein Betrug nachzuweisen (14 U 118/13). Das OLG hatte die Akten des Insolvenzverfahrens gründlich geprüft.
Fazit: Im Mai 2012 — also zum Zeitpunkt der Schweinelieferung — sei der Viehhändler noch zahlungsfähig gewesen. Das Unternehmen sei laut Gutachten der Staatsanwaltschaft Oldenburg bis Ende Mai nicht überschuldet gewesen. Der Vorwurf des Landwirts, der Viehhändler habe ihn getäuscht, sei nicht haltbar.
Die Schecks seien erstmals Ende Mai 2012 zurückgebucht worden. Bis dahin habe Herr V davon ausgehen dürfen, dass die Bank die ausgestellten Schecks einlösen würde. Weder die Befragung der Zeugen noch die übrige Beweisaufnahme hätten den Verdacht bestätigt, Herr V könnte Barzahlungen an das insolvente Unternehmen selbst eingesteckt und gleichzeitig mit ungedeckten Schecks gezahlt haben.