In einem Schweinestall im Landkreis Osnabrück gab die Lüftungsanlage ihren Geist auf. Die Alarmanlage, die in so einem Fall eigentlich Gefahr signalisieren soll, tat ebenfalls keinen Mucks mehr: Ihre Steuerplatine war kurz vorher bei einem Gewitter durch einen Blitzschlag beschädigt worden. Deshalb merkte der Landwirt viel zu spät, dass die Lüftung im Stall nicht funktionierte. Das wurde 452 Mastschweinen zum Verhängnis, die elend verendeten.
Der Landwirt meldete seiner Feuerversicherung den Verlust und forderte rund 70.000 Euro Schadenersatz für die Schweine plus Kosten für das Entsorgen der toten Tiere. Da sei sie nun überhaupt nicht zuständig, fand die Versicherung. Die Schweine seien eingegangen, weil die Lüftung defekt gewesen sei. Der Versicherungsschutz in der Feuerversicherung umfasse Lüftungsanlagen nicht.
Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Oldenburg nicht einverstanden (5 U 161/13). Es sei unlogisch, in so einem Fall allein die Lüftungsanlage als Grund für den Schaden anzusehen. Nur weil die Alarmanlage nicht anschlug, als die Lüftungsanlage ihren Dienst versagte, sei deren Ausfall nicht sofort aufgefallen. Hätte die Alarmanlage Alarm ausgelöst, wäre der Defekt der Lüftungsanlage rechtzeitig entdeckt und der Tod der Schweine verhindert worden.
Letztlich habe also der Ausfall der Alarmanlage den Schaden verursacht. Wie der gerichtliche Sachverständige ausführte, sei der Defekt der Alarmanlage auf Blitzschlag zurückzuführen. Blitzschlag gehöre zu den in der Feuerversicherung versicherten Risiken. Daher müsse das Versicherungsunternehmen den Verlust der Schweine ersetzen, die Forderung des Landwirts sei in voller Höhe berechtigt. (Die Versicherung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.)