Land- und Forstwirtschaft

Tierschutzverein stellt Zuchtbetrieb an den Pranger

Wer Unternehmer der Tierquälerei beschuldigt, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben

Ein Tierschutzverein berichtete auf seinem Online-Presseportal über "Tierquälerei", "schockierende Zustände" und "tierschutzwidrige Nottötungen" in einem Kaninchenzuchtbetrieb. In dem Bericht wurden der Firmenname, der Standort des Betriebs und die gezüchtete Kaninchenrasse genannt. Vor der Publikation des Berichts hatten die Autoren die Gesellschafter des Zuchtbetriebs nicht angehört oder mit den Vorwürfen konfrontiert.

Die Kaninchenzüchter erreichten beim Landgericht ein vorläufiges Verbot: Solange die Vorwürfe nicht bewiesen seien, dürften der Tierschutzverein und dessen Vorsitzender über den Zuchtbetrieb nicht in einer Weise berichten, die es erlaube, den Betrieb zu identifizieren. Gegen das Verbot wehrte sich der Verein. Die Kaninchenzüchter müssten schon wegen des großen öffentlichen Interesses am Tierschutz wahrheitsgemäße Berichterstattung hinnehmen, argumentierten die Tierschützer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart pochte jedoch auf die journalistische Sorgfaltspflicht (4 U 144/22). Daran müsse sich auch der Tierschutzverein halten, der für sich das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch nehme — zumal der Vereinsvorsitzende selbst Journalist sei. Beim Hauptvorwurf der tierschutzwidrigen Tötung gehe es nicht um einen sicher feststehenden Sachverhalt, betonte das OLG, sondern um den bloßen Verdacht, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Selbstverständlich gehöre es zu den Aufgaben der Medien, Fehlverhalten aufzuzeigen. Wenn es sich allerdings nur um einen Verdacht handle, müssten Journalisten besonders sorgsam vorgehen. Der Vorwurf einer Straftat wiege schwer und greife die persönliche Ehre der Beschuldigten an. Daher hätten die Tierschützer vor einer Veröffentlichung zumindest eine Stellungnahme der Unternehmer einholen müssen.

Wenn "Verdachtsberichterstattung" ermögliche, die Beschuldigten zu identifizieren, stelle dies einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar - wenn man ihnen nicht zugleich die Möglichkeit einräume, die Vorwürfe zu widerlegen. Das gelte auch für die Kritik an Unternehmen.

Landwirt kämpft um Schießerlaubnis

Der Rinderzüchter und Jäger will seine Tiere "stressarm" selbst töten und schlachten

Ein Rinderhalter aus Niedersachsen beantragte bei der Waffenbehörde eine Schießerlaubnis, weil er die Tiere selbst mit Kugelschuss töten und schlachten wollte. Als Jäger hat er zwar sowieso Waffen und einen Waffenschein. Um seine eigenen Rinder auf der Weide erschießen zu dürfen, benötigt er aber laut Waffengesetz eine Extra-Genehmigung.

Die Waffenbehörde lehnte den Antrag ab und gab sich auch nach einem für den Jäger günstigen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht geschlagen: Da seien die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht berücksichtigt worden, wandte die Behörde ein, z.B. die Gefahr von Querschlägern. Überhaupt sollten so "wenig Waffen wie möglich" im Volk unterwegs sein und ihr Gebrauch auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Gefahren für Dritte könne die Waffenbehörde mit genauen Auflagen für die Schussabgabe vorbeugen, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Sie könne diese konkret vorgeben (11 LA 133/22). Hier gehe es nicht um das Anliegen des Gesetzgebers, den Waffengebrauch möglichst einzuschränken. Als Inhaber eines Jagdscheins besitze der Rinderhalter ohnehin ganz legal Schusswaffen und Munition. Es gebe keinen vernünftigen Grund, ihm die Schießerlaubnis zu verweigern.

Dass die Behörde abstreite, dass hier ein anzuerkennendes Interesse an der Genehmigung bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Der Landwirt habe vor Gericht anschaulich geschildert, dass die meisten Tiere seiner Herde, die er das ganze Jahr über im Freien halte, sehr scheu seien. Sie würden sich nur mit sehr großem Widerstand einpferchen oder transportieren lassen.

Der Rinderhalter wolle die Tiere möglichst stressfrei töten und das sei mit einem Kopfschuss, der sie auf der Weide unvermittelt treffe, am besten zu erreichen. Dass der Tierhalter als Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich mit dem Argument bewerbe, diese würden "stressarm geschlachtet", ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, eine Schießerlaubnis zu bekommen, liege auf der Hand.

"Privatgrundstück": Für Unbefugte verboten!

Eine Gemeinde kann von Grundstückseigentümern nicht verlangen, Hindernisse auf einem Privatweg zu entfernen

Eigentümer eines Grundstücks am Waldrand hatten einen unbefestigten Wirtschaftsweg, der durch das Grundstück und an einem benachbarten Jagdhaus vorbeiführte, mit Baumstämmen und Ketten versperrt. Um Fremde abzuschrecken, stellten sie zusätzlich Schilder auf: "PRIVATGRUNDSTÜCK — Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" und "BAUMFELLARBEITEN — Durchgang verboten. Lebensgefahr!"

Die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, forderte die beiden Eigentümer auf, die Hindernisse zu beseitigen: Sie dürften den Wirtschaftsweg nicht sperren, der seit jeher von Forstfahrzeugen und von Wanderern genutzt worden sei und im Fall des Falles der Feuerwehr als Rettungsweg diene. Auch Hegemaßnahmen der Jäger seien laut Jagdgesetz auf dem Grundstück zu dulden. Außerdem verstoße die Sperre gegen das Naturschutzgesetz. Letztlich wollten die Eigentümer nur wegen Konflikten mit dem Jagdpächter Unfrieden stiften und ihm die Zufahrt verstellen.

Die Grundstückseigentümer klagten gegen die Anordnung der Gemeinde. Sie sei rechtswidrig. Erstens, weil die Gemeinde sachfremde Interessen verfolge, nämlich die des Jagdpächters, der den Weg als Zufahrt zum Jagdhaus nutze. Zweitens, weil es sich um einen Privatweg handle und nicht um eine öffentliche Straße, die für Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen müsste. So sah es auch das Verwaltungsgericht Trier: Für die Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage (9 K 2995/22).

Bei Verstößen gegen den Naturschutz müsse die Kreisverwaltung — die für Naturschutz zuständige Behörde — einschreiten. Das Naturschutzrecht ermächtige dazu nicht die Gemeinden. Die Kreisverwaltung wäre auch für Hindernisse im Straßenverkehr zuständig. Von Hindernissen für den Verkehr könne hier aber keine Rede sein. Denn Wirtschaftswege, die nur der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen dienten, seien keine öffentlichen Straßen.

Öffentliches Recht verpflichte Grundstückseigentümer nicht dazu, für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen, d.h. Wege dafür freizuhalten. Aus dem Landesjagdgesetz sei auch keine Pflicht abzuleiten, die Hindernisse zu entfernen: Wer sein Jagdrecht verpachte, müsse zwar auf den verpachteten Flächen Hegemaßnahmen der zur Jagd berechtigten Personen dulden. Die Gemeinde sei aber selbst nicht jagdberechtigt und könne nicht die Rechte Dritter geltend machen.

Pflanzenschutzmittel verdirbt Rucola-Ernte

Kartoffelbauer muss den Nachbarbetrieb für Schäden durch abgedriftetes Spritzmittel entschädigen

Ein Kartoffelbauer hatte auf seinem Acker ein Pflanzenschutzmittel versprüht. Das führte zu einem unbeabsichtigten "Kollateralschaden" beim benachbarten Gemüsebauern, der sich auf den Anbau von Rucola spezialisiert hat. Denn das Spritzmittel ist für Kartoffeln, nicht aber für Rucola zugelassen. Die Rucola-Pflanzen auf dem angrenzenden Feld waren nach der Sprühaktion für den Nachbarn wertlos.

Das Landgericht Frankenthal verurteilte den Kartoffelbauern dazu, den Rucola-Erzeugerbetrieb mit 80.000 Euro für den Ernteausfall zu entschädigen (8 O 66/21). Wie der Agrar-Sachverständige erläutert habe, sei das ausgebrachte Kartoffel-Spritzmittel auf den angrenzenden Rucola-Acker abgedriftet, so das Landgericht. Die Rucola-Pflanzen seien so kontaminiert gewesen, dass der Gemüsebauer die Ernte nicht mehr habe verkaufen können: Die Werte auf den Rucolapflanzen seien zehnmal höher gewesen als die gesetzlich zulässigen Grenzwerte.

Die Hauptabnehmer des Gemüsebauern seien Supermärkte, die in Bezug auf Pflanzenschutzmittel eine "Nulltoleranz"-Strategie verfolgten. Daher habe der Gemüsebauer den Rucola nur noch auf den Kompost werfen können. Für ihn sei es nicht möglich, den Rucola vor Kontamination zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel versprühe, darauf achten, dass er die umliegenden Äcker nicht gefährde. (Der Kartoffelbauer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Landwirt möchte für einen Sohn ein Haus bauen

"Wohnraum für zwei Generationen" genügt für einen landwirtschaftlichen Betrieb

Den landwirtschaftlichen Betrieb hat Landwirt H seinem älteren Sohn bereits übergeben. Alle vier Wohnungen seines Wohnhauses auf dem Hof sind belegt. Hier wohnen H als "Altenteiler" mit seiner Frau, seine Schwester und seine betagten, pflegebedürftigen Schwiegereltern. In der vierten Wohnung im Dachgeschoss leben die zwei Söhne des Landwirts. Für den älteren Sohn möchte H auf einem Grundstück im Außenbereich ein weiteres Wohnhaus bauen.

Da es das Betriebsleiterhaus für den aktuellen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs werden solle, sei der Bau im Außenbereich zulässig, argumentierte H im Bauantrag. Doch das Landratsamt lehnte die Baugenehmigung ab. Zu Recht, entschieden das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 LA 154/21). Im Außenbereich dürfe nur ausnahmsweise gebaut werden, wenn ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene.

Obwohl das weitere Wohnhaus für den Betriebsleiter gedacht sei, treffe dies hier nicht zu. Denn es sei schon genügend Wohnraum für die Landwirte vorhanden. In der Regel reiche es aus, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung stehe. Mit den Wohnungen im Hofgebäude sei daher der Fortbestand des Betriebs generationsübergreifend gesichert.

Darauf, dass alle Wohnungen im Haus bewohnt seien und sein älterer Sohn eine eigene Wohnung möchte, könne sich Landwirt H nicht mit Erfolg berufen, um eine Baugenehmigung durchzusetzen. Er habe Angehörige auf dem Hof aufgenommen, das sei solidarisch und menschlich verständlich.

H könne aber nicht verlangen, ein Wohngebäude für seinen Betriebsnachfolger im Außenbereich errichten zu dürfen, wenn er den Bedarf für diesen Wohnraum selbst geschaffen habe: Es gebe diesen Bedarf nur deshalb, weil H auf dem Hof vorhandenen Wohnraum anderen Personen überlassen habe. Der Landwirt habe keinen Anspruch darauf, den von ihm selbst verursachten Nutzungskonflikt auf Kosten des Außenbereichs zu lösen.

Verbotene Pflanzenschutzmittel

Der Schutz der Bienen darf nicht durch eine Notfallzulassung für Pestizide ausgehebelt werden

Die Pestizide Clothianidin und Thiamethoxam waren 1991 von der Europäischen Union (EU) als Pflanzenschutzmittel zugelassen worden. Doch 2018 wurden sie von der EU verboten, weil inzwischen klar geworden war, dass sie für Bienen eine große Gefahr darstellen. Die Wirkstoffe sollen für das Bienensterben (mit-)verantwortlich sein. Seit 2018 dürfen daher Pflanzen aus Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen besprüht wurde, nur im Gewächshaus gezogen werden und keinesfalls ins Freiland gelangen.

Trotzdem genehmigte das belgische Landwirtschaftsministerium den Einsatz beider Stoffe und erklärte dies zur "Notfallzulassung": Gemüsebauern dürften sie vorbeugend bei Saatgut von Zuckerrüben, Kopfsalat, Chicorée und anderem Gemüse anwenden, das fürs Freiland bestimmt sei.

Dagegen klagten ein Imker und einige Naturschutzverbände. Der belgische Staatsrat legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor, der in dieser Frage ein eindeutiges Stoppschild aufstellte (C-162/21): EU-Mitgliedstaaten dürften Pflanzenschutzmittel, die die EU ausdrücklich verboten habe, auch nicht per Notfallzulassung genehmigen.

Belgien verweise damit zwar auf eine Ausnahmevorschrift in der Pflanzenschutzmittelverordnung. Doch die Ausnahmeregel sei nur auf Wirkstoffe anwendbar, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannt seien. Ziel der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung sei es, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen. Diese Aufgabe habe Vorrang vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu effektivieren.

Hobby-Schafzüchter wehrt sich gegen geplante Wohngebäude

Nur "richtige" Landwirte können sich auf das Rücksichtnahmegebot berufen

Herr M hat 2009 einen ehemaligen Hof mit Wohnhaus und landwirtschaftlichen Nebengebäuden gekauft. Nur seine Eltern wohnten ständig dort, M selbst nicht. Von insgesamt 20 Hektar Grund bewirtschaftet er einige Hektar, auf denen er Futter für ein paar Schafe anbaut. Der größte Teil ist verpachtet. Als das Landratsamt im Herbst 2021 den Bau einiger Doppelhäuser in der Nachbarschaft genehmigte, zog Herr M dagegen vor Gericht.

Begründung: Er halte derzeit als Landwirt im Nebenerwerb nur sechs Schafe, wolle aber die landwirtschaftliche Tätigkeit moderat ausweiten. In der Zukunft plane er hochwertige Direktvermarktung von Tieren aus tiergerechter Haltung. Zu befürchten sei nun, dass sich in den "neu errichteten Wohneinheiten ortsfremde Menschen niederlassen, die sich an den Emissionen aus seiner Landwirtschaft stören könnten". Sein landwirtschaftlicher Betrieb müsse vor heranrückender Wohnbebauung geschützt werden.

Gleichzeitig beantragte M bei der Gemeinde die Erlaubnis für "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und den Einbau eines modernen Schweinestalles".

Grundsätzlich könne sich ein Landwirt gegen geplante Wohngebäude neben seinem Betrieb auf das Rücksichtnahmegebot berufen, betonte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (15 CS 22.873). Allerdings setze das voraus, dass von einem etablierten landwirtschaftlichen Betrieb Gerüche ausgehen und von den Wohngebäuden Einschränkungen für den Betrieb oder für dessen sinnvolle Erweiterung drohten. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb könne hier jedoch nicht die Rede sein.

M halte hobbymäßig einige Schafe und produziere dafür Futter. Seine Freundin habe gelegentlich Pferde im Stall untergestellt. Weder M, noch seine Eltern hätten auf dem Hof in den letzten 13 Jahren landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben. Bereits der Voreigentümer habe die Schweinehaltung aufgegeben: Die Option, den ehemaligen Stall dafür zu nutzen, sei längst entfallen. Offenbar berufe sich M nun auf einen nicht vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. auf ein vages Interesse, diesen zu erweitern — um die heranrückende unliebsame Wohnbebauung abzuwehren.

So vage Erweiterungspläne rechtfertigten es nicht, die Baugenehmigung für Doppelhäuser zu versagen. Welche geplanten Maßnahmen durch Wohngebäude in der Nachbarschaft eventuell gefährdet sein könnten, bleibe unklar. Auch der "ins Blaue hinein" gestellte Bauantrag von Herrn M zum Umbau des Stallgebäudes sei ungenügend und unernst: Er enthalte keine konkreten Angaben zu Stallnutzung und beabsichtigtem Tierbestand. So könne man nicht prüfen, welche Geruchsbelastung für die Nachbarn vom Stall ausgehen könnte und wie groß daher der Mindestabstand zu den Neubauten sein müsste.

Vier Eichen gefällt und Hecke entfernt

Verstoß gegen das Naturschutzgesetz: Landwirt muss die Gehölze wieder anpflanzen

Ein Landwirt hatte auf seinen Ackerflächen eine 110 Meter lange Weißdornhecke abgeholzt und vier alte Eichen fällen lassen. Das Holz verwertete er als Brennholz und für einen Zaun. Die Hecke pflanzte er am Rand einer Bundesstraße neu. Dennoch brachte ihm der Kahlschlag Ärger mit der Naturschutzbehörde ein.

Der Landwirt müsse die Bäume, die Teil eines Biotops gewesen seien, neu anpflanzen, lautete der Bescheid. Auf intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen seien Hecken und Bäume Unterschlupf für viele Tierarten. Das Naturschutzgesetz verbiete es, ohne vernünftigen Grund wilde Pflanzen zu beseitigen und "Lebensstätten wild lebender Tiere" zu zerstören. Dafür sei zumindest eine Ausnahmeerlaubnis zu beantragen.

Gegen die "Pflicht zur Wiederherstellung" zog der Landwirt vor Gericht: Hier gehe es nicht um wilde Pflanzen, sondern um eine von ihm kultivierte Hecke und um Bäume, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Mit Bedacht habe er reife, alte Bäume gewählt, das Holz "geerntet" und bestimmungsgemäß verwendet. Er müsse auch Landschaftselemente verändern und dem Bedarf anpassen können. Die Behörde dürfe auf Nutzflächen keine absolute Veränderungssperre erlassen.

Doch auch beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover ging die Abwägung zwischen Naturschutz und den Interessen des Landwirts zu dessen Ungunsten aus (12 A 2491/18). Eichen seien keine angebauten Nutzpflanzen wie Obstbäume, so das VG: Hecken und Baumreihen seien wild lebende Pflanzen und Fortpflanzungs- und Ruhestätten für viele Vögel und Insekten. "Lebensraum" für diverse Tierarten abzuholzen, sei rechtswidrig.

Der Landwirt habe Natur in Kulturlandschaft umgewandelt. In erster Linie habe er die Gehölze entfernt, um die Bewirtschaftung des Ackerlands zu effektivieren — Fläche dazuzugewinnen und zwei Teilflächen zu vereinen. Nach den Maßstäben des Naturschutzgesetzes stelle das keinen "vernünftigen Grund" für das Beseitigen von Bäumen dar. Auch nach den Leitlinien der Landwirtschaftskammer seien solche "naturbetonten Strukturelemente" zu erhalten, weil sie wichtige Funktionen für das biologische Gleichgewicht und den Klimaschutz erfüllten.

Wenn die strengen Vorschriften Landwirte wirtschaftlich übermäßig belasteten, müssten sie Befreiung beantragen. Sinn dieses Verfahrens: Sie sollten nicht eigenmächtig in die Natur eingreifen. Und wenn ein Eingriff im landwirtschaftlichen Interesse ausnahmsweise genehmigt werde, solle die zuständige Fachbehörde zugleich über geeignete Ausgleichsmaßnahmen entscheiden.

Mit VW-Bus und Hütehunden durchs Jagdrevier

Wild wird so verschreckt: Der Jagdpächter muss Durchfahrten mit Hunderudel nicht dulden

Im Herbst und Winter 2021 hatte der Jagdpächter den gelben VW-Bus schon mehrmals gesehen: Er fuhr gelegentlich am Waldrand auf befestigtem Weg durch das Jagdrevier, gefolgt von vier großen Hütehunden neben und hinter dem Wagen.

Einmal stellte der Jäger den Fahrer zur Rede: Erstens dürfe der Weg nur zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken befahren werden. Zweitens ängstigten die großen Hunde das Wild. Es komme nicht mehr zum Äsen aus dem Wald heraus, sondern flüchte in dichtere Waldteile. Das erschwere die Jagd, so dass er eventuell seine Abschussquote nicht erreiche.

Der Autofahrer verstand die Aufregung nicht: Er bringe die Hunde zu einer Außenweide, auf der sein Sohn Schafe halte. Die gut ausgebildeten Hütehunde gehorchten einwandfrei, Sie jagten im Jagdrevier kein Wild, auch vom Auto aus habe er sie unter Kontrolle. Im Übrigen dürfe man im Wald doch sowieso Hunde ausführen, auch in Jagdrevieren.

Ein Wort ergab das andere, es kam zum Streit. Daraufhin zog der Jagdpächter vor Gericht und forderte ein Verbot: Der Hundeführer dürfe sein Revier nicht mehr mit Auto und Hunderudel im Gefolge durchqueren. Das Landgericht Coburg gab dem Jäger Recht (24 O 817/21). Der Hundeführer könne sich nicht darauf berufen, dass jedermann das Recht habe, den Wald zu betreten. Das Recht gelte nämlich nur zum Zweck der Erholung und nicht für Autofahrten.

Um die Weide seines Sohnes zu erreichen, müsse der Autofahrer nicht den Waldweg durchs Jagdrevier nehmen. Er könne ebensogut um das Revier herumfahren. Auch wenn man zu Gunsten des Hundeführers davon ausgehe, dass er die Hirtenhunde sogar unter Kontrolle habe, wenn sie unangeleint neben dem VW-Bus hertrabten: Die Interessen des Jagdpächters fielen hier schwerer ins Gewicht als die des Hundeführers.

Anblick und Witterung der Hunde verschreckten das Wild und verleiteten es zur Flucht. Das sei eine bekannte Reaktion, wenn Wild größere Hunde wahrnehme. Dieser Stress schade den Tieren. Die Durchfahrt des Autos mit dem Hunderudel beeinträchtige daher das Recht des Pächters, die Jagd auszuüben. Der Jäger habe auch überzeugend dargelegt, dass ihm wirtschaftliche Einbußen drohten, wenn er den behördlich vorgegebenen Abschussplan nicht erfüllen könne.

Landwirtstochter verlangt Nachabfindung

Wenn ein Hoferbe Ackerland an Landwirte verpachtet, wird es landwirtschaftlich genutzt

Die Eltern von Frau A hatten die Landwirtschaft schon 1991 aufgegeben und ihr Ackerland langfristig verpachtet. 1997 übergaben sie Hof und Grund der Tochter S, die die Verpachtung fortsetzte. Als nach den Eltern auch Frau S starb, wurde ihr Sohn 2019 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Frau A, der vom Nachlass der Eltern ein Achtel als Pflichtteil zustand, forderte von ihm Auskunft über die Pachtverträge und die Einkünfte daraus seit 1997.

Der Neffe zahlte ihr eine Abfindung von 5.623 Euro. Damit war Frau A jedoch nicht zufrieden. Sie pochte auf eine Vorschrift der Höfeordnung: Demnach besteht Anspruch auf eine Nachabfindung, wenn ein Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall oder nach der Hofübergabe Hof und Grund auf andere Weise als landwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

Schon seit 1991 bewirtschafteten die Grundeigentümer das Ackerland nicht mehr selbst und das sei auch nach der Übergabe an Frau S bzw. bei ihrem Erben so geblieben, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest (7 W 14/22 (L)). Allein deshalb könne die Miterbin aber noch keine Nachabfindung verlangen. Bedingung dafür sei nicht nur, dass die "Eigenbewirtschaftung" aufgegeben wurde.

Die Ackerflächen müssten außerdem "auf andere Weise als landwirtschaftlich" genutzt werden. Das Verpachten landwirtschaftlicher Flächen an Landwirte sei jedoch nicht als "landwirtschaftsfremd" einzustufen. An dieser früher einmal vertretenen Ansicht halte das Gericht nicht mehr fest, so das OLG.

Verpächter erzielten Einkommen dadurch, dass sie Landwirten Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. An dieser Art der Gewinnerzielung ändere sich nichts, wenn der Hoferbe/die Hoferbin selbst noch einen nicht verpachteten Acker bestelle. Es sei in beiden Fällen als landwirtschaftliche Nutzung von Hof und Grund anzusehen, wenn ein Hoferbe/eine Hoferbin einen langfristigen Landpachtvertrag schließe.

Jäger schoss betrunken auf Vitrine

Wer nach Alkoholkonsum eine Waffe benützt, muss sich von Jagdschein und Waffen verabschieden

Bei einem Polizeieinsatz im Wohnhaus eines Jägers hörten die Beamten zwei Knallgeräusche. Im Einsatzbericht vermerkten sie, dass der Mann vermutlich auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe auf eine Vitrine geschossen habe. Ein Alkoholtest ergab, dass er zuvor ordentlich Alkohol getankt hatte: 1,45 Promille zeigte das Gerät an.

Die zuständige Behörde des Landkreises widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Mannes und zog seinen Jagdschein ein: Ihm fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Gegen diese Maßnahmen zog der Jäger vor Gericht und pochte darauf, keine Straftat begangen zu haben. Man habe gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Das spiele keine Rolle, erklärte das Verwaltungsgericht Trier (2 K 1675/22). Der Jäger habe in alkoholisiertem Zustand eine Schusswaffe benützt — das reiche vollkommen aus, um ihm die im Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Schusswaffen dürfe man nur vorsichtig, also ausschließlich nüchtern gebrauchen. Nur so seien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ausgeschlossen, die andere Personen gefährden könnten.

Die Alkoholmenge, die der Mann konsumiert habe, reduziere Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit und wirke enthemmend. Dass er trotz dieses Risikos geschossen habe, rechtfertige die Prognose der Behörde, dass er auch künftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Dass der Jäger in dieser Hinsicht bisher nicht negativ aufgefallen sei, ändere an dieser Prognose nichts.

Keine Windkraftanlagen im Wald?

Waldeigentümer klagten erfolgreich gegen das Windradverbot im Thüringer Waldgesetz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Regelung im Thüringer Waldgesetz gekippt, die den Bau von Windkraftanlagen in Waldgebieten grundsätzlich ausschloss (1 BvR 2661/21). Mit ihrer Entscheidung gaben die Verfassungsrichter Waldbesitzern Recht, die gegen diese Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Thüringen muss also nun das Gesetz ändern.

Hintergrund: Etwa ein Drittel der Fläche des Bundeslandes Thüringen besteht aus Wald — darunter viele Flächen, die aufgrund von Borkenkäferbefall oder Sturmschäden gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt forstwirtschaftlich genutzt werden können. Thüringer Waldbesitzer wehrten sich gegen das Windradverbot, weil sie beabsichtigten, solche geschädigten "Waldbestände" zu roden und auf den Kahlflächen Windräder zu errichten.

Zu Recht kritisierten die Waldbesitzer das generelle Verbot als unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum, erklärte das BVerfG. Der Freistaat Thüringen habe damit seine Gesetzgebungskompetenz überschritten: Das Bodenrecht sei Sache des Bundes und der Bundesgesetzgeber verfolge das (im Bundesbaugesetzbuch geregelte) Ziel, Windenergieanlagen im Außenbereich besonders zu fördern.

Bundesländer könnten zwar Waldgebiete unter Schutz stellen, wenn diese aufgrund ihrer Lage, wegen besonderer Schönheit oder ihrer ökologischen Funktion schutzwürdig seien. Das sei bei den betreffenden Flächen jedoch nicht (mehr) der Fall. Es gehe den Thüringer Waldbesitzern um Flächen, die durch Schädlingsbefall, Trockenheit und Stürme stark geschädigt oder sowieso schon baumlos seien. Auf Kahlflächen sei das Windradverbot sinnlos und halte nur unnötig die Energiewende auf.

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Kuhangriff auf eine Wanderin

Almbäuerin trifft keine Schuld: Sie muss der Verletzten kein Schmerzensgeld zahlen

Nahe bei einer Alm am Tegernsee war eine Wanderin auf ihrem Weg von einer Kuh attackiert und zu Boden gestoßen worden. Einen großen Bluterguss und Schmerzen habe sie davongetragen, berichtete die Frau. Sie verklagte deswegen die Almbäuerin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 6.000 Euro.

Die Tierhalterin sei für die Attacke verantwortlich, meinte die Wanderin: Wenn ihre Kälber in der Nähe seien, seien Kühe tendenziell unruhig und aggressiv. So sah es auch das Landgericht München: Die Bäuerin habe eine Gefahrensituation für Wanderer geschaffen, weil sie die Kälber in der Herde belassen habe.

Dem widersprach jedoch das Oberlandesgericht München (1 U 724/22). In den Bergen spaziere immer wieder mal ein Wanderer an Kuhherden vorbei. Es wäre lebensfremd und unzumutbar, deshalb von Rinderhaltern grundsätzlich zu verlangen, auf der Weide die Muttertiere von ihren Kälbern zu trennen. Die Bäuerin treffe an der Kuhattacke keine Schuld. Der Wanderin stehe daher keine Entschädigung zu.

Keine Freizeitfischerei im "Fehmarnbelt"

Im Naturschutzgebiet in der Ostsee soll vor allem der Dorsch geschützt werden

Zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland liegt das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt, das zum europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehört. Auf 23 Prozent der Fläche des Naturschutzgebiets, genannt "Zone", ist Freizeitfischerei verboten.

Dagegen klagten Fischer, die mit ihren Fischkuttern gegen Entgelt Angelfahrten für Freizeitfischer anbieten: Das Verbot gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, so ihr Argument. Die Kunden seien in erster Linie daran interessiert, in der "Zone" Dorsche zu angeln.

Das zu verhindern, sei gerade der Sinn des Verbots, erklärte das Verwaltungsgericht Köln (14 K 325/20). Schutzwürdig und schutzbedürftig sei das gesamte Naturschutzgebiet aufgrund seiner Riffstrukturen, vor allem aber der Dorsch. Er halte sich vorwiegend in diesem Gebiet auf und befinde sich bereits in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand. Das Verbot der Freizeitfischerei sei rechtmäßig, denn es geeignet und erforderlich, um die Dorsche zu schützen.

Umweltschutz besitze Verfassungsrang und überwiege hier das Recht der Kläger, ihr Gewerbe uneingeschränkt zu betreiben. In weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb sei im Rahmen der EU-Vorschriften Freizeitfischerei zulässig. Die Anbieter von Angelfahrten hätten nicht belegen können, dass das Ausweichen auf andere Fanggründe ihren Gewinn wirklich in existenzgefährdendem Umfang reduziert habe. Träfe das zu, könnten sie beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausnahmeerlaubnis beantragen.

Landwirt modernisierte Wohnung

Die Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar, auch wenn die Immobilie dem Betriebsvermögen entnommen wurde

Die Wohnung hatte ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. 2011 nahm der Landwirt die Immobilie aus dem Betriebsvermögen heraus und ließ sie bis 2013 gründlich sanieren und modernisieren: Erneuert wurden die Fassaden, Fenster, Dach und Türen, sämtliche Böden sowie Elektro-, Sanitär und Heizungsinstallationen. Trotz der Arbeiten war die Wohnung in allen drei Jahren zumindest vorübergehend vermietet.

Die Renovierungskosten machte der Landwirt beim Finanzamt als Erhaltungsaufwand geltend, der seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sollte. Doch das Finanzamt war der Ansicht, nach der Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen seien die Baukosten kein (sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand mehr. Vielmehr gehe es nun um "anschaffungsnahe Herstellungskosten", die der Steuerzahler nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend machen könne (d.h. verteilt auf die Nutzungsdauer der Immobilie).

Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Landwirt Recht (IX R 7/21). Werde eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen genommen, stelle dies keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, so die obersten Finanzrichter. Nach dem Wortsinn setze eine Anschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt von einer Person zu einer anderen Person übergehe.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen "verschiebe" jedoch die Immobilie nur aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Privatvermögen - logischerweise ohne Gegenleistung. Die Sanierungskosten seien daher nicht abzuschreiben, sondern als Erhaltungsaufwand sofort von den Einkünften des Landwirts abzuziehen.

Astabbruch am Waldparkplatz

Autoschaden: Die Verkehrssicherungspflicht trifft jedenfalls in Rheinland-Pfalz die Waldeigentümer

Im Sommer 2019 hatte ein Spaziergänger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes abgestellt, der im Stadtwald der Kommune D liegt. Als er zurückkam, war der Wagen eingedellt: Ein vier Meter langer Ast war von einem Baum abgebrochen und auf das Autodach gefallen. Der Autobesitzer forderte von der Stadt Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Begründung: Sie habe ihre Pflicht als Waldeigentümerin vernachlässigt, für Sicherheit auf dem Parkplatz zu sorgen. Denn rund um den Kletterwald seien die Bäume zu Jahresbeginn untersucht worden und danach nicht mehr. Das reiche nicht aus. Die Kommune hätte auf jeden Fall vor der Öffnung des viel besuchten Kletterwaldes Anfang April noch einmal eine Baumkontrolle durchführen müssen.

Die Stadt war der Ansicht, der Autobesitzer beschwere sich an der "falschen Adresse". Die Verkehrssicherungspflicht liege nach dem Landeswaldgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz bei der staatlichen Forstverwaltung. Dafür sei sie gar nicht zuständig. Außerdem könnten die Bürger auf einem Waldparkplatz keine häufigen Baumkontrollen erwarten, ein "Check" im halben Jahr müsse genügen. Mit dem Restrisiko, dass dabei eventuell ein versteckter, abgestorbener Ast übersehen werde, müsse man leben.

Doch das Landgericht Koblenz erklärte, laut dem neuen Landeswaldgesetz treffe die Verkehrssicherungspflicht — jedenfalls in Rheinland-Pfalz — die Waldeigentümer (1 O 72/20). Diese seien für den Revierdienst zuständig, das Bundesland habe nur die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes inne. Und im Stadtwald sei die Kommune die Waldeigentümerin, damit auch verantwortlich für die Baumkontrolle.

Und diese sei im Januar 2019 tatsächlich nachlässig gewesen. Ein Förster und ein Baumexperte seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der städtische Baumkontrolleur die Gefahr eines Astabbruchs hätte erkennen können - wenn er die Bäume rund um den Parkplatz korrekt geprüft hätte. Daher müsse die Stadt für die Folgen des Astbruchs haften und den Schaden von 7.420 Euro ersetzen.

Pferdestall als "privilegiertes" Bauvorhaben?

Eine Pferdepension ohne Perspektive ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, der im Außenbereich bauen darf

Seit vielen Jahren gehört Herrn S ein ehemaliges Bauernhaus in "freier Natur" Niedersachsens. Auf dem Grundstück baute er 2016 einen Pferdestall oder genauer: er begann damit. Denn sofort schritt das Landratsamt ein: Ohne Bauantrag gehe gar nichts, bauen dürften im Außenbereich aber nur landwirtschaftliche (= privilegierte) Betriebe. Daraufhin beantragte S eine Baugenehmigung und erklärte, er benötige für eine Pferdepension ein Stallgebäude mit acht Boxen.

Die Landwirtschaftskammer unterstützte ihn: Die Pferdepension würde die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen. Mit 3,5 Hektar nutzbarer Fläche sei für das Futter eine ausreichende Grundlage vorhanden. Doch das Landratsamt beurteilte das Projekt anders und lehnte den Bauantrag ab. Dagegen wehrte sich Herr S. Er scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (1 LA 173/21).

Bei Nebenerwerbsbetrieben auf kleiner Fläche sei die Wirtschaftlichkeit eines geplanten Betriebs sehr genau zu prüfen, betonte das OVG: Gerade bei der Pferdehaltung sei der Übergang zur Hobbytierhaltung ja oft fließend. Über besondere Sachkunde verfüge Herr S nicht. Die Nutzfläche von 3,5 Hektar für das Futter sei relativ klein und vor allem habe S kein dauerhaft tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt.

So veranschlage er z.B. im Betriebskonzept Investitionen von 85.000 Euro brutto. Aber im Bauantrag habe S die Herstellungskosten für den Stall auf 112.680 Euro geschätzt. Bereits bei einem Arbeitsaufwand von eineinhalb Stunden täglich (kalkuliert habe S nur 70 Minuten) entspräche sein Gewinn nicht einmal mehr dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für einen Gewinn von ca. 4.700 Euro jährlich würde kein vernünftiger Landwirt einen Betrieb mit einem derartigen Kapitaleinsatz gründen, zumal er auch noch Rücklagen für Risiken wie Ernteausfall und Nichtauslastung der Pferdepension bilden müsste. Dieser Betrieb wäre nicht dauerhaft überlebensfähig. Zu Recht habe daher das Landratsamt für den Stallbau keine Baugenehmigung erteilt: Denn er würde keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Keine pauschale Abgeltung für Wildschäden

Nordrhein-Westfalen verliert vor Gericht gegen den Pächter eines Jagdbezirks

Die Pächter eines Jagdbezirks, der dem Land Nordrhein-Westfalen gehört, hatten laut Vertrag jährlich eine Pauschale von 1400 DM für Wildschäden an Forstkulturen zu zahlen. Später wurde die Klausel vom Bundesland geändert. Jetzt sollten die Pächter 900 DM für Zäune berappen, die dazu dienten, Wildschäden zu verhindern - und nur noch 200 DM, um voraussichtlich eintretende Schäden auszugleichen. Ein Pächter weigerte sich jedoch, die Beträge zu entrichten.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte beide Klausel für unwirksam (7 U 151/94). Solche Regelungen verwehrten dem angeblichen Verursacher eines Schadens den Nachweis, dass der Schaden niedriger sei als behauptet oder dass er überhaupt nicht entstanden sei. Solche Vertragsbestimmungen seien unzulässig.

Laut Duden verstehe man unter "Pauschale" einen Betrag, durch den eine Leistung insgesamt abgegolten werde. Die Jagdpächter könnten daher die Vertragsklauseln nur so verstehen, dass ihnen das Bundesland von vornherein keine Möglichkeit einräume, einen geringeren Schaden zu belegen. Bezeichnend sei auch, dass das Land die Pauschale erheblich herabgesetzt habe: Offensichtlich sei der tatsächlich eingetretene Wildschaden viel geringer gewesen als die Pauschale.

Biotope fast trockengelegt?

Landwirt muss Entwässerungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet rückgängig machen

2018 hatte ein Landwirt in einem Naturschutzgebiet mit drei geschützten Biotopen Grund gepachtet, den er als Grünlandfläche nutzte. Flache Gräben (Grüppen) dienen auf dem Grundstück der Entwässerung, eingerahmt wird es von größeren Gräben (Vorfluter). Im Herbst 2020 reinigte der Landwirt die Grüppen mit einer Fräse und installierte an ihren Enden fünf Meter lange Rohre, um sie mit den Vorflutern direkt zu verbinden.

Die Naturschutzbehörde ordnete an, die ungenehmigt eingebauten Rohre zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Entwässerung wiederherzustellen. Die verrohrten Grüppen befänden sich teils in direkter Nähe zu den Biotopen und sogar innerhalb einer Sumpfdotterblumenwiese. Biotope seien auf feuchte Umgebung angewiesen. Durch die Rohre würden sie zunehmend entwässert und so beeinträchtigt. Beim Einbau habe der Pächter zudem Pflanzen zerstört.

Vergeblich wehrte sich der Landwirt gegen die Anordnung. Sie sei gerechtfertigt, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 ME 95/22). Anders als der Pächter meine, hätte die Naturschutzbehörde nicht konkret nachweisen müssen, dass seine Entwässerungsmaßnahmen die Feuchtgrünlandbiotope bereits zerstört hätten. Vielmehr sei es so: Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete alle Maßnahmen, deren Folgen ein geschütztes Biotop auch nur "wahrscheinlich" beeinträchtigen könnten.

Da die Entwässerung mit den Rohren über das bisherige Maß hinausgehe, werde sich diese Maßnahme sogar sehr wahrscheinlich negativ auswirken. Die auf dem vom Landwirt gepachteten Flurstück vorhandenen Feuchtgrünlandbiotope benötigten eine feuchte Umgebung — das liege in der Natur der Sache. Wenn er nun die Entwässerungsmaßnahmen rückgängig machen müsse, werde das aber keineswegs die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks verhindern.

Bevor der Landwirt die Rohrverbindung zu den Gräben hergestellt habe, sei es ihm ja offenbar auch möglich gewesen, die Fläche zu bewirtschaften. Zudem sehe das Naturschutzgesetz selbst Kompromisse zwischen Landwirtschaft und Naturschutz vor: Sollte die Anordnung der Behörde den Landwirt tatsächlich unzumutbar belasten, könne er bei der Naturschutzbehörde Befreiung vom "Biotop-Zerstörungsverbot" beantragen. Wenn dies nicht möglich sei, könne er finanzielle Entschädigung beantragen.