Land- und Forstwirtschaft

Jäger erschoss freilaufende Hündin

Amtsrichter glaubt nicht an die angebliche "Hasenjagd" und verurteilt den Jäger zu Geldstrafe

Im Sommer 2022 war eine österreichische Touristin mit ihrem Partner und ihrem Hund auf einer Insel der Mainschleuse bei Knetzgau (Unterfranken) unterwegs. Sie kamen von einem Paddelausflug zurück. Ihre Hündin Mara ließ die Frau an der Schleuse an Land und frei laufen, obwohl in dem Naturschutzgebiet Leinenpflicht für Hunde gilt. Darauf wird auch auf einer Tafel an der Sportbootschleuse hingewiesen.

Als die Hundehalterin noch ihr Kanu an der Staustufe befestigte, hörte sie einen Schuss: Ein Jäger hatte aus seinem Pickup heraus auf das Tier geschossen. Die Frau lief sofort los und fand ihren Hund verletzt am Boden liegen. Sie alarmierte die Polizei und eine Tierärztin, doch Mara war nicht mehr zu retten. Daraufhin erstattete die Hundehalterin Anzeige.

Der 77-jährige Jäger berief sich auf Jagdschutz: Der Hund habe in seinem Revier einen Hasen gejagt. Hundehalter, die das wildernde Tier hätten zurückpfeifen können, habe er nicht gesehen. Um den Hasen — möglicherweise eine trächtige Häsin — zu retten, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als den Hund mit dem Kleinkalibergewehr zu erschießen. Dagegen warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, Mara ohne triftigen Grund getötet und damit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.

So sah es auch das Amtsgericht Haßfurt: Es verurteilte den Jäger zu einer Geldstrafe von 5.600 Euro, weil er "ohne vernünftigen Grund" ein "Wirbeltier" getötet habe (§ 17 Tierschutzgesetz).

Dass hier ein Hase im Spiel war, bezweifelte der Amtsrichter: Schlittenhunde der Rasse "Alaskan Malamute" könnten längst nicht so gut beschleunigen wie ein Hase. Dass Mara einen Hasen über eine längere Strecke verfolgt haben könnte, sei schon deshalb unwahrscheinlich. Zudem wäre die ältere Hundedame wegen eines Hüftleidens dazu nicht mehr in der Lage gewesen.

Fragwürdig sei auch der Einsatz eines Kleinkalibergewehrs gegen einen so großen Hund, so der Amtsrichter. Das sei nicht weidgerecht, wie Sachverständige bestätigten, und stelle damit einen weiteren Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften dar. Mit diesem Kaliber könne man ein Tier wie den Schlittenhund nicht töten, ohne unnötig Leid zu verursachen.

Alle Tiere müssen vom Hof!

Leiter einer Pferdepension darf wegen massiver Tierschutzverstöße keine Tiere mehr halten und betreuen

Herr X hatte eine Hofstelle gepachtet und betrieb dort eine Pferdepension. Zusätzlich hielt er selbst Pferde, dazu Schafe, Rinder, Hunde, Kaninchen, Enten und Hühner. Nachdem das zuständige Veterinäramt informiert worden war, dass die Tiere auf diesem Hof eklatant vernachlässigt würden, führte die Behörde zwischen August 2021 und Juni 2022 elf Kontrollen vor Ort durch. Und immer wieder stellten die Mitarbeiter miserable Haltungsbedingungen fest.

Tränkwannen für Pferde und Rinder wurden weder regelmäßig aufgefüllt, noch gereinigt. Sie waren entweder leer und stark verschmutzt oder mit grünlichem, schmutzigem Wasser gefüllt. Die Hygiene in den Ställen und im Hundezwinger spottete jeder Beschreibung. Auflagen der Behörde erfüllte Herr X nur sporadisch oder gar nicht. Bei einem Besuch behauptete er, die Kaninchen habe er verschenkt. Doch die Kontrolleure fanden die Stallkaninchen auf dem unbeleuchteten Speicher in Käfigen ohne Futter und ohne Wasser.

Schließlich verbot die Behörde dem Mann das Halten und Betreuen von Tieren. Er müsse seine eigenen Tiere verkaufen, verfügte sie weiter: Alle anderen Tiere müssten sofort vom Hof und anderweitig untergebracht werden. X beantragte bei Gericht, den sofortigen Vollzug dieser Anordnungen zu stoppen. Sie seien total unverhältnismäßig, erklärte er: Das Veterinäramt mache damit seine berufliche Tätigkeit als Huftechniker unmöglich, das sei zugleich ein Berufsverbot. Es gebe auch mildere Maßnahmen als ein generelles Betreuungsverbot.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ den Mann abblitzen (20 B 999/22). Er habe so massiv, so oft und so hartnäckig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, dass weitere Verstöße vorhersehbar seien — zumal er sich die ganze Zeit über absolut uneinsichtig und unkooperativ verhalte. Bei jeder Kontrolle vor Ort hätten die Behördenmitarbeiter erneut Missstände vorgefunden: X fehle grundsätzlich die Bereitschaft, den Bedürfnissen von Tieren gerecht zu werden.

Daher kämen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Eine Pferdepension dürfe er nun nicht mehr führen. Völlig haltlos sei aber der Einwand, er könne deshalb auch seinen Beruf als Huftechniker nicht mehr ausüben. Hufpflege stelle keine Betreuung eines Tieres dar, wenn er dabei das Pferd nicht in Obhut nehme. Das Betreuungsverbot hindere ihn keineswegs daran, in Gegenwart der Tierhalter oder anderer Betreuer Hufpflegemaßnahmen an Pferden durchzuführen.

Wanderer im Wald von Baum verletzt

Auch auf touristisch beworbenen Waldwegen gilt: Bewegung in freier Natur "geschieht auf eigene Gefahr"

Im Juli 2018 war ein Mann mit seiner Familie auf dem "Harzer-Hexen-Stieg" in Richtung Thale gewandert. Der touristisch beworbene Wanderweg liegt auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Während der Wanderung stürzte plötzlich ein maroder Baum auf den Familienvater, der seit diesem Unfall querschnittgelähmt ist. Von der kommunalen Waldbesitzerin verlangte er 200.000 Euro Schmerzensgeld.

Er warf der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben: Der Baum sei "deutlich erkennbar abgestorben" gewesen. Hätte man hier rechtzeitig eine Baumkontrolle durchgeführt, wäre die offenkundige Gefahr erkannt und der Baum gefällt worden. Dann wäre der Unfall nicht passiert. Doch die Klage des verletzten Wanderers blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof ohne Erfolg (VI ZR 357/21).

Fazit aller mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte: Waldbesucher dürften nicht erwarten, dass Waldbesitzer sie vor "waldtypischen Gefahren" beschützten. Dazu seien Waldbesitzer nicht verpflichtet: "Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr" (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt). Wanderer seien selbst für ihre Sicherheit verantwortlich. Risiken, die mit Bewegung in freier Natur verbunden seien, gehörten grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.

Das gelte selbst für stark frequentierte und touristisch beworbene Waldwege wie den "Harzer-Hexen-Stieg", der zu den "Qualitätswegen Wanderbares Deutschland" gehöre. Auch in Bezug auf derartige Wanderwege gebe es für Wald- und Grundeigentümer keine besonderen Auflagen oder erhöhte Pflichten. Wollte man von ihnen fordern, völlig gefahrlose Wanderwege zu schaffen, müssten Wanderer aus Haftungsgründen auf viele einsame Waldpfade und reizvolle Routen im Bergland verzichten.

Wolfsschutz oder Lärmschutz?

Anhaltend bellende Herdenschutzhunde dürfen nachts nicht mehr raus

Eine Landwirtin hält Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe. Die Weide für die 46 Tiere liegt nahe an einem Wohngebiet und ist von einem 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgeben. Um die Nutztiere vor Wölfen zu schützen, waren zusätzlich zum Zaun sieben Herdenschutzhunde rund um die Uhr im Einsatz. Das Problem: Die Hunde bellten häufig und langanhaltend, auch in der Nacht.

Nach Beschwerden von Anwohnern ordnete die Gemeinde an, die Landwirtin müsse ihre Herdenschutzhunde täglich von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens — an Sonntagen bzw. Feiertagen auch von 13 Uhr bis 15 Uhr — im Haus oder in ihrem Stall unterbringen, jedenfalls in einem geschlossenen Gebäude. Gegen diese Maßnahme wehrte sich die Landwirtin ohne Erfolg.

Die Abwägung zwischen Lärmschutz und Wolfsschutz ging beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu Gunsten der Nachbarn aus (8 B 833/23). Nachts müsse die Landwirtin ihre Tiere vor Wölfen schützen, ohne die Hunde einzusetzen, entschied das OVG: Sie müssten im Haus bleiben, weil ihr Gebell die Nachtruhe der Anwohner erheblich störe. In einer dörflich geprägten Umgebung gehöre Hundegebell zwar zur ortsüblichen Geräuschkulisse, trotzdem habe im konkreten Fall der Schutz der Nachbarn Vorrang.

Denn die Landwirtin hatte das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie auch während der Ruhezeiten dringend auf die Herdenschutzhunde angewiesen ist. Sie habe einen Stall, in dem sie einen großen Teil der Herde problemlos unterbringen könne, so das OVG. Und ihr Elektrozaun entspreche den aktuellen Förderrichtlinien für den Wolfsschutz. Zudem sei ihr Grundstück so groß, dass sie die Weidetierhaltung (eventuell unterstützt von einem Wolfsberater) auch organisatorisch umstellen könne.

Traubenernte von Dieselöl ruiniert

Die Kfz-Versicherung der defekten Erntemaschine muss der Winzerin den Schaden nicht ersetzen

Im Herbst 2018 hatte eine Winzerin einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer beauftragt, mit seinem Traubenvollernter in ihrem Weinberg bei der Weinlese zu helfen. Sie selbst und ein Mitarbeiter des Unternehmers hatten mit der Maschine bereits 2,5 Tonnen Trauben geerntet, als sie Dieselgeruch bemerkte: Die Dieselleitung des Fahrzeugs hatte ein Leck.

Nach der Traubenpressung stellte sich bei einer Analyse heraus, dass die Früchte mit Dieselöl kontaminiert waren: Die gesamte Ernte war verloren. Vom landwirtschaftlichen Lohnunternehmer forderte die Winzerin 17.000 Euro Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass er den Verlust nicht schuldhaft verursacht habe. Trotzdem müssten er bzw. seine Kfz-Versicherung dafür haften, nämlich nach dem Straßenverkehrsgesetz. Denn der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden: Ein Traubenvollernter sei eine fahrbare Arbeitsmaschine, die nicht nur die Trauben von den Rebstöcken löse, sondern sich bei der Ernte ständig fortbewege.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 16/23). Die Verunreinigung der Traubenernte hänge nicht mit der Eigenschaft der Maschine als Kraftfahrzeug zusammen, d.h. mit ihrer Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel. Die Fortbewegung des Traubenvollernters sei im Weinberg kein Selbstzweck. Sie diene bei diesem Einsatz — fern öffentlicher Verkehrsflächen — lediglich der Traubenernte.

Im Vordergrund stehe die Funktion des Traubenvollernters als Arbeitsmaschine. Dafür würden hier Motorkraft und Dieselkraftstoff benötigt. Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn der Schaden erst nach dem Ernteeinsatz der Arbeitsmaschine stattgefunden hätte — beim Transport der Trauben zum Umladen an der Straße.

Doch Winzerin und Zeuge hätten ausgesagt, dass sie das Leck an der Kraftstoffleitung an Ort und Stelle bemerkten. Damit stehe fest, dass die Trauben während des Erntevorgangs im Weinberg und nicht erst beim nachfolgenden Transport mit dem Öl in Kontakt gekommen seien. Für den Schaden müsse daher nicht die Kfz-Versicherung einstehen. Großes Pech für die Winzerin, die auf ihrem Schaden sitzen blieb.

Streit um Pestizid-Zulassung

Die EU-Kommission hat die Erlaubnis für CHP-methyl wegen gesundheitlicher Risiken nicht verlängert

Im Januar 2020 hat die EU-Kommission beschlossen, die Erlaubnis für die Chemikalie CHP-methyl nicht mehr zu erneuern, die zur Gruppe der Organophosphate gehört. Dieser Wirkstoff war bis dahin in einigen Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) enthalten, um Schädlinge zu bekämpfen und vor allem, um gelagertes Getreide zu behandeln. Dem Beschluss der EU-Kommission lag eine Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugrunde.

Die EFSA hatte auf Basis wissenschaftlicher Studien erklärt, Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Chemikalie CHP-methyl seien nicht auszuschließen: Möglicherweise schädige er schon in geringer Dosis das Nervensystem. Zwei europäische Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, das portugiesische Unternehmen Ascenza Agro und das spanische Unternehmen Afrasa, haben gegen das Verbot geklagt.

Beim Gericht der Europäischen Union hatten die Pestizid-Hersteller keinen Erfolg (T-77/20). Die von der EFSA zur Risikobewertung angewandten Methoden seien wissenschaftlich anerkannt und nicht zu beanstanden, so das Gericht. Auf die Schlussfolgerungen der Behörde dürfe sich die EU-Kommission daher berufen.

Wenn nicht eindeutig feststehe, wie sich die Chemikalie CHP-methyl auf das Nervensystem auswirke, sei die Genehmigung für den Wirkstoff zu verweigern. Die bloße Unsicherheit in Bezug auf ein gesundheitliches Risiko reiche aus, um so einen Beschluss zu rechtfertigen.

Damit habe die EU-Kommission korrekt das Vorsorgeprinzip umgesetzt. Das zentrale Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik bestehe darin, potenzielle Belastungen und Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit schon im Voraus zu vermeiden oder jedenfalls weitgehend zu verringern.

Forstwirt verletzt sich beim Bäume fällen

Ist das ein Arbeitsunfall, wenn der Baum nicht im Wald seines versicherten Forstbetriebs steht?

Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer erlitt auf seiner Hofstelle einen Unfall: Beim Fällen eines Baumes war er auf einen Nagel getreten und hatte sich am Fuß verletzt. Der Baum hatte durch sein Wurzelwachstum einen Schuppen beschädigt, in dem der Forstwirt u.a. Werkzeuge des Betriebs lagerte. Deshalb hatte er beschlossen, den Baum zu beseitigen und den Schuppen neu zu bauen.

Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der Unfallversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau — beantragte der Mann Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte sein Unglück nicht als Arbeitsunfall: Der Forstwirt leite zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Doch der Unfall sei nicht in dem Wald geschehen, den er mit seinem Unternehmen bewirtschafte. Nur dort sei er gesetzlich unfallversichert.

Das Sozialgericht Münster sah das anders und entschied den Rechtsstreit um Leistungen zu Gunsten des Versicherten (S 1 U 5011/23). Auch wenn sich der Unfall außerhalb der Waldfläche des Betriebs ereignete, sei hier von einem engen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Forstwirts auszugehen. Die Fällarbeiten auf der Hofstelle seien erforderlich geworden, um den für das Unternehmen genutzten Schuppen zu erneuern. Daher habe der Forstwirt bei dieser Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Sächsischer Wein aus dem Verkehr gezogen

Unzulässiges Verkaufsverbot: Die Menge des Pestizidrückstands in den Trauben war "EU-konform"

In einem sächsischen Wein waren 2016 bei einer Lebensmittelkontrolle geringe Rückstände des Pestizids Dimethoat nachgewiesen worden. Daraufhin wurde der Wein von der zuständigen Behörde vom Markt genommen. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat waren seinerzeit in Deutschland nicht für den Weinanbau zugelassen.

Trotzdem legte die Winzergenossenschaft, die den Wein produziert hatte, gegen das Verkaufsverbot Widerspruch ein. Ihr Argument: Die EU-Pestizidverordnung habe als oberen Grenzwert für Dimethoat einen Rückstand von 0,02 mg pro Kilo festgelegt. Und der Dimethoatgehalt der sächsischen Keltertrauben habe unter diesem Wert gelegen.

Nun schlug sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite der Winzer — die davon allerdings nicht mehr profitieren können, weil sie ihren Wein inzwischen vernichtet haben (3 C 11.22). Der Wein sei zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen worden, entschieden die Bundesrichter, denn das EU-Recht erlaube eine geringe Menge Dimethoat.

Auch das damals geltende deutsche Lebensmittelgesetz habe eine Ausnahme vom Dimethoat-Verbot vorgesehen: Sie sollte für den Fall gelten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine zulässige Höchstmenge festsetzte. Daher sei das Verbot damals unzulässig gewesen.

Dass nicht das Bundesministerium selbst eine Rückstandshöchstmengen-Verordnung erließ, sondern die von den Winzern angeführte europäische Pestizidverordnung den Höchstgehalt für Dimethoat festgelegt habe, ändere daran nichts. Denn der deutsche Gesetzgeber habe klargestellt, dass die EU-Pestizidverordnung an die Stelle der deutschen Rückstandshöchstmengen-Verordnung treten solle.

Streit um Maßnahmen gegen Wölfe eskaliert

Jäger bedrohte die Bürgermeisterin mit Gewalt, die Waffenbehörde stellt seine Waffen sicher

2018 waren in der Umgebung des Dorfes erstmals Wölfe gesichtet worden. Daraufhin forderte ein Grundeigentümer von der Jagdbehörde des Landkreises Schutzmaßnahmen. Andernfalls werde er selbst von der Schusswaffe Gebrauch machen und die Familie schützen, kündigte der Jäger per E-Mail an. Geschützte Wölfe zu töten, sei verboten, antwortete man ihm: Außerdem bestehe für Menschen keine Gefahr.

Ein Jahr danach meldete der erboste Jäger nach einem Wolfsriss der Behörde, sein Sohn verlasse vor lauter Angst den Hof nicht mehr: "Ich entnehme Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse".

An das Landesamt für Umwelt und Naturschutz — das Wolfsabschüsse genehmigen muss — schrieb er, der Wolf sei also mehr wert als ein Menschenleben. Die Mitarbeiter gehörten wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt: Wenn dem Sohn etwas passiere, dann "gnade Ihnen Gott".

2023 eskalierte der Streit endgültig. Mitarbeitern des Landesforsts Mecklenburg-Vorpommern erklärte der Mann, er "spalte ihnen den Schädel, Dreckspack. Wegen ihrer Faulheit sei nun sein Hund tot." Wochen später rief er die Bürgermeisterin an und erklärte, er müsse "wohl erst mit einer Axt ins Rathaus kommen". Wenn Köpfe rollten, passiere vielleicht endlich etwas.

Daraufhin wurde die Waffenbehörde aktiv und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin erfolgreich die Erlaubnis, das Haus des Jägers zu durchsuchen und seine Waffen sowie Waffenbesitzkarten sicherzustellen (3 E 578/23 SN). Die Annahme, dass der Jäger Waffen und Munition missbräuchlich verwenden würde, sei begründet, entschied das VG und erteilte die Erlaubnis.

Wiederholt habe er angekündigt, unerlaubt seine Waffen gegen Wölfe einzusetzen — was keineswegs als Reaktion auf eine akute Notwehrlage gemeint gewesen sei. Vielmehr sei es dem Mann um die vermeintliche Untätigkeit der Jagdbehörde gegangen. Seine Drohung, sie deshalb in den Medien anzuprangern, zeuge von Uneinsichtigkeit und emotionaler Unreife.

Vor diesem Hintergrund seien die Drohungen gegen Forstmitarbeiter und die Bürgermeisterin nicht als sprachliche Entgleisung zu verstehen, wie sie aus großer Emotion heraus schon mal vorkommen könne. Auf Probleme reagiere der Jäger völlig unbeherrscht sofort mit Gewaltdrohungen. Das rechtfertige die Prognose, dass er dazu übergehen könnte, seine Waffen gegen Personen einzusetzen. In diesem Punkt dürfe man nicht das geringste Restrisiko hinnehmen.

Landwirt verpachtet Grundstück für eine Reithalle

Baubehörde untersagt deren Nutzung für eine Poloschule und Poloturniere

Ein Landwirt verpachtete 2020 ein Grundstück an die X-GmbH, die hier eine Reithalle und einen Pferdestall mit Boxen errichtete. Die Baubehörde hatte den Bau und den Betrieb eines Reitstalles mit Pferdezucht und Ausbildung für Pferde genehmigt. Doch 2022 beschwerten sich Nachbarn über "Events" mit großem Rummel auf dem Grundstück: Hier wurden im Rahmen der "European Arena Polo Tour" Poloturniere ausgetragen.

Die Baubehörde untersagte dies: Genehmigt sei die Ausbildung eigener Pferde in der Reithalle — Turniere seien davon nicht erfasst. Es liege auf der Hand, dass durch die An- und Abfahrt von Teams, Trainern und Tierpflegern, Rettungsdienst und Publikum eine hohe Verkehrsbelastung und weitaus mehr Lärm entstehe als durch Reitunterricht. Der Landwirt müsse dem illegalen Treiben ein Ende setzen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde Zwangsgeld an.

Ohne Erfolg focht der Verpächter das Nutzungsverbot an. Das Verbot, die Reithalle gewerblich für eine Poloschule und für Poloturniere zu nutzen, sei rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld von 3.000 Euro als Sanktion angemessen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (28 L 533/23). Laut Baugenehmigung seien in der Halle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen, entsprechend sei auch der Brandschutz dafür nicht ausgelegt.

Der Landwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass Reithalle und Pferdepension seinem Betrieb dienten, so das VG. Eine Pferdepension könne zwar landwirtschaftliche Tierhaltung darstellen, soweit das Pferdefutter auf eigenen Flächen erzeugt werde. Aber Polosport in einer Reithalle sei nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb da. Polounterricht mit "Stick & Ball", Turniere mit Siegerehrung, bei denen Teams in Sponsoren-Shirts auftreten und pro Team ein Nenngeld von 1.200 Euro für die Teilnahme fällig werde — das seien offenkundig gewerblich organisierte Events.

Für die Turnierveranstalterin X-GmbH bilde die Reithalle den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn — wodurch auch der Verpächter gewerbliche Einnahmen erziele. Diese Nutzung der Halle sei illegal und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig: Denn sie nehme keinerlei Rücksicht auf die Nachbarn oder auf Belange des Naturschutzes.

Abschussplan für Rotwild nicht erfüllt

Waldschutz: Jagdgenossenschaft soll für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild Zwangsgeld zahlen

Das Landratsamt Miesbach setzte eine Jagdgenossenschaft unter Druck, weil sie den Rotwild-Abschussplan für 2021 in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier im November 2021 nur zu 35 Prozent erfüllt hatte. Der Verbiss an den Bäumen im Revier sei zu hoch, so die Jagdbehörde, man müsse den Wald und die berechtigten Interessen der Forstwirtschaft schützen. Im Dezember müssten nun mindestens vier Tiere erlegt werden, wurde angeordnet. Für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild drohte die Behörde 50 Euro Zwangsgeld an.

Dagegen wehrte sich die Jagdgenossenschaft: In ihrem Revier werde Rotwild nicht "falsch gejagt", es sei eben klein. Wild ziehe daher oft nur durch — in den zwei Pandemiejahren meistens nachts, weil Rad- und Wanderwege stark frequentiert worden seien. Nur revierübergreifende Jagden mit externen Jägern brächten Erfolg, diese Maßnahme habe die untere Jagdbehörde aber abgelehnt. Die Vorgabe, nun innerhalb von vier Wochen vier Stück Rotwild zu erlegen, sei vollkommen unrealistisch.

Über die Klage der Jagdgenossenschaft wurde noch nicht endgültig entschieden. Einstweilen stoppte das Verwaltungsgericht (VG) München im Eilverfahren zumindest den sofortigen Vollzug der Anordnung (M 7 S 22.60). Die Jagdbehörde müsse für die Einhaltung der Abschusspläne sorgen, betonte das VG. Vor allem an rutschgefährdeten Standorten im Berggebiet des Reviers, wo besonders die Tanne zur Stabilisierung des Bodens wichtig sei, sei der Wildverbiss viel zu stark.

Gegenmaßnahmen müssten aber geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein: Man dürfe vom Revierinhaber nichts Unmögliches verlangen. Wenn das Landratsamt zwei Monate vor dem Ende des Jagdjahres weitere Abschüsse anordne, erscheine der Erfolg doch sehr zweifelhaft: Von Juni bis November sei nur ein einziges Tier erlegt worden. Die Ursachen dafür seien ebenso unklar wie der Grund dafür, dass die Behörde auf die Defizite nicht früher reagiert habe.

Ob das nun am "Jagdmanagement" liege oder an den Wanderungen des Rotwilds: Das sei im Hauptverfahren aufzuklären, eventuell durch ein Sachverständigengutachten. Da jedenfalls Zwangsgeld allein keinen Erfolg verspreche, wäre als Lösung eher ein behördlich organisierter, revierübergreifender Abschuss und/oder eine Verkürzung der Schonzeit in Betracht zu ziehen, um den Abschussplan durchzusetzen. Nur so könne verhindert werden, dass sich der überhöhte Verbiss fortsetze und die Waldschäden steigen.

Haftstrafen für Landwirte wegen Tierquälerei

Urteil des Landgerichts Memmingen im "Allgäuer Tierschutzskandal" ist rechtskräftig

Vor vier Jahren veröffentlichte eine Tierschutzorganisation ein Video, das Tierquälerei in Allgäuer Ställen zeigte und zu Ermittlungen gegen mehrere Betriebe führte. Darunter auch der Hof des Landwirts Johann H und seines 25 Jahre alten Sohnes Florian. Trotz wiederholter Mahnungen und Anordnungen des Veterinäramts hatten sie offensichtlich kranke Rinder nicht behandeln lassen.

Sie hielten ihre Tiere in einem überfüllten Stall mit viel zu wenig Liegeplätzen — der Kot stand darin bis zu einem halben Meter hoch. Das Landgericht Memmingen sprach von "verheerenden Bedingungen" und verurteilte die Landwirte im November 2022 wegen quälerischer Misshandlung von Nutztieren.

Gegen den Vater verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus muss er 12.000 Euro an einen Gnadenhof überweisen. Mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung traf es den Sohn härter. Wohl auch deshalb, weil er acht Kälber mit einem ungeeigneten Gerät und ohne Schmerzmittel enthornt hatte.

Die Revision der beiden Angeklagten blieb erfolglos: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (1 StR 145/23). Die Landwirte hätten kranke Rinder entweder gar nicht oder viel zu spät von Tierärzten behandeln lassen. Die Tiere hätten daher länger anhaltende, erhebliche Schmerzen erdulden müssen, erklärten die Bundesrichter. Viele Rinder habe man am Ende notschlachten müssen.

Derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen die Nutztierhaltungsverordnung seien mit "Betriebsblindheit" und Überforderung nicht zu entschuldigen, auf die die Landwirte sich berufen hätten. Über die Freiheitsstrafen hinaus dürften sie fünf Jahre lang keine "landwirtschaftlichen Nutztiere" mehr halten.

Schlachten von Freilandrindern

Wagyu-Züchter dürfen zwei Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten

Einmal mehr musste sich die Justiz mit der Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" befassen. Nebenerwerbslandwirte, die ihre Wagyu-Rinder ganzjährig im Freien halten, hatten 2021 vom Landkreis die Erlaubnis erhalten, zwei Rinder mit Kugelschuss auf der Weide zu töten. Ein Jahr später beantragten sie erneut eine Genehmigung, die der Landkreis jedoch diesmal mit Verweis auf Sicherheitsrisiken ablehnte.

Nur wenn das Schlachten im Standardverfahren mit Bolzenschuss Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Doch die Rinderzüchter verfolgten ihr Anliegen weiter und bekamen vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 39/23.KO).

Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, erklärte das VG. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, gehe fehl: Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden.

Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen — das sei für Freilandrinder extrem belastend. Zudem bestehe bei dieser Methode stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung. Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Prinzip vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter verfüge über den nötigen Sachkundenachweis.

Wenn nachts die Hähne krähen

Wird die nachts zulässige Lautstärke überschritten, können Nachbarn Schallschutzmaßnahmen verlangen

Einmal mehr musste sich die Justiz mit dem bayerischen Dorfleben befassen: In einer ländlich geprägten Gegend fühlte sich ein Hauseigentümer durch die drei Hähne des Nachbarn gestört: Sie krähten nämlich besonders gerne in der Nacht. Davon wachten der Hauseigentümer und seine Frau regelmäßig auf. Deshalb erhob er Unterlassungsklage und ließ den Geräuschpegel messen. Resultat: Die Hähne erreichten einen beachtlichen Höchstpegel von bis zu 65 dB (A).

Gemäß TA Lärm ("Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm") ist von 22 Uhr bis 6 Uhr nur eine Lautstärke von 60 dB (A) zulässig. Diesen Grenzwert überschritt also das Krähen, was auch das Amtsgericht einräumte. Es wies dennoch die Klage des Hauseigentümers ab, weil in einem ländlich geprägten Gebiet das Halten von Nutztieren zur Selbstversorgung ortsüblich sei. Der Nachbar müssten daher die Beeinträchtigung hinnehmen.

Der Nachbar legte gegen das Urteil Berufung ein und setzte sich beim Landgericht Mosbach durch (5 S 47/22). Anders als das Amtsgericht verneinte das Landgericht eine "Duldungspflicht": Man könne auch in ländlichen Gebieten nicht jeglichen Lärmschutz mit dem pauschalen Hinweis aushebeln, dass Tierhaltung ortsüblich sei und dass das auch für Tierhaltung aus Liebhaberei gelte.

Die Gesundheit der Anwohner, die unter ständigen Schlafstörungen leide, sei höher zu bewerten als der Wunsch der Nachbarn, ihr Hobby Hühnerzucht ungestört auszuüben. Die Nachbarn müssten dafür sorgen, dass nachts das Krähen unter dem zulässigen Höchstwert bleibe. Die vom Sachverständigen geschätzten Kosten für eine Schallisolierungsmaßnahme (ca. 4.000 Euro) seien für die Hühnerzüchter wirtschaftlich zumutbar.

Unfall beim Stapeln von Strohballen

Der verletzte Helfer unterstützte einen befreundeten Landwirt: Ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Im August 2021 waren Gewitter angekündigt. Der Landwirt musste eilig die Strohernte einfahren und die Ballen in der Scheune einlagern. Sohn und Bruder waren verhindert, deshalb rief er einen Bekannten an und bat ihn um Hilfe. Der Maschinenschlosser, dessen Schwester mit der Frau des Landwirts gut befreundet war, hatte auch seinem Onkel schon bei der Strohernte geholfen.

Der Mann sagte zu und unterstützte am nächsten Tag den Landwirt beim Stapeln der Strohballen in der Scheune. Dabei ereignete sich das Unglück: Vom Förderband, das die Strohballen nach oben transportierte, fiel ein ca. 20 Kilogramm schwerer Ballen herunter und traf den Helfer am Rücken. Er sackte zusammen und konnte nicht mehr aufstehen. Gebrochene Wirbel mussten langwierig behandelt werden.

Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beantragte der Unglücksrabe Leistungen: Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, da er im Interesse des Landwirts eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" verrichtet habe. Doch die Unfallversicherung sah das anders: Gefälligkeiten unter Freunden seien nicht gesetzlich unfallversichert.

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte einen Arbeitsunfall und wies die Klage des Verletzten ab (L 1 U 3333/22). Hier sei es um einen Hilfsdienst gegangen, dessen Motiv die freundschaftliche Verbundenheit zwischen der Familie des Verletzten und der Familie des Landwirts gewesen sei. Über eine Gegenleistung sei am Telefon nicht gesprochen worden, habe der Verletzte selbst betont: "Er helfe eben einfach auch so mal …".

So eine Hilfe diene dazu, eine Freundschaft zu festigen. Sie ähnle damit keineswegs einer Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Denn die sei nicht durch uneigennützige Hilfe, sondern durch gegenseitigen Austausch von Leistungen geprägt. Wenn die Pflege einer sozialen Beziehung zum Auftraggeber im Vordergrund stehe, liege keine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" vor.

Der Schlosser habe den Landwirt ca. fünf Stunden bei der Arbeit unterstützen sollen. Dieser Umfang der Tätigkeit sei bei einer einmaligen Mithilfe in der Landwirtschaft nicht ungewöhnlich und gehe nicht über den Rahmen hinaus, den man unter Freunden erwarten könne.

Jagdschein wird nicht verlängert

Ein Jagdpächter nahm regelmäßig die Jagdwaffe in die Wohnung seiner Freundin mit

Bei einer unangekündigten Kontrolle der Waffenaufbewahrung wurde festgestellt, dass eine Repetierbüchse des Jagdpächters fehlte. Er sei in der vergangenen Nacht auf der Jagd gewesen, teilte der Mann mit. Gegen vier Uhr morgens sei er dann mit der Jagdwaffe in die Wohnung von Frau Z gefahren, seiner Freundin. Auch dort habe er einen abschließbaren Waffenschrank.

Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Waffenbesitzkarte und lehnte es ab, seinen Jagdschein zu verlängern. Begründung: Den zweiten Waffenschrank habe der Jäger nicht angezeigt. Zudem handle es sich um einen Schrank der Sicherheitskategorie A. In solchen Schränken Langwaffen und Munition aufzubewahren, sei laut Waffengesetz schon seit 2017 unzulässig.

Gegen die Sanktion wehrte sich der Jagdpächter und beantragte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz: Vorübergehend, nach der Jagd, dürfe man Waffen auch außerhalb des häuslichen Waffenschranks aufbewahren. Das müsse er doch nicht der Behörde melden. Den Jagdschein benötige er dringend, weil sein Jagdpachtvertrag noch bis 2027 laufe: Er sei alleiniger Jagdausübungsberechtigter und als solcher zum Jagdschutz und zum Bergen von Wild verpflichtet.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hatte der Jagdpächter jedoch keinen Erfolg mit seinem Antrag (3 B 510/23 SN). Das Jagdrecht könne er auch ohne Jagdschein auf Dritte übertragen, so das VG: Wenn er zuverlässige Unterpächter und Jäger auswähle, müsse er auch nicht fürchten, von der Jagdbehörde als Jagdpächter auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, weil seine Jäger die Jagd nicht korrekt ausübten.

Die Erlaubnis, Jagdgewehre vorübergehend nicht im häuslichen Waffenschrank aufzubewahren, beziehe sich nur auf Ausnahmesituationen — wie z.B. eine Jagdreise, während der Jäger Waffen im Hotelsafe deponieren dürften. Diese Erlaubnis gelte aber nicht, wenn ein Jäger nach der Jagd zur Wohnung seiner Freundin fahre, um dort zu übernachten. Außerdem sei dieser Verstoß gegen das Waffengesetz nicht ausnahmsweise erfolgt, sondern wiederholt!

Der Jagdpächter habe die Büchse regelmäßig in einem ungeeigneten Waffenschrank aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dies der Waffenbehörde nicht angezeigt und ihr auf diese Weise eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle unmöglich gemacht. Das sei keine situationsbedingte Nachlässigkeit, sondern offenbare einen prinzipiell sorglosen Umgang mit Waffen und Munition. So ein Verhalten rechtfertige die Prognose, dass er Waffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde.

Schallprognose für Windkraftanlage fehlerhaft?

Landwirt klagt vergeblich gegen die Genehmigung für die Anlage

Das Wohnhaus des Grundeigentümers befindet sich am Rand der Stadt W, einige Ackerflächen südlich davon gehören ihm. Auf einem angrenzenden Waldstück, ca. 800 Meter vom Wohnhaus entfernt, war der Bau einer weiteren Windenergieanlage geplant und vom Landkreis trotz eines nahen Naturschutzgebiets genehmigt worden: Es seien keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten, so das Ergebnis der Umweltprüfung.

Dem widersprach der Landwirt, weil er die Schallprognose für das Bauvorhaben für fehlerhaft hielt: Der Standort sei bei zehn Grad Celsius schalltechnisch vermessen worden. Vor Ort herrschten aber im Winter nachts regelmäßig Temperaturen weit unter "Null". Das wirke sich auf die Ausbreitung des Schalls aus: Die Gesamtbelastung an seinem Haus werde deutlich über dem berechneten Wert liegen und 45 dB(A) überschreiten.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen konnte diese Befürchtungen nicht nachvollziehen und wies die Klage gegen die Genehmigung für die Windenergieanlage ab (7 D 316/21.AK). Das bei der Umweltprüfung benutzte Prognosemodell gehe von den für die Schallausbreitung günstigsten Witterungsbedingungen aus, erklärte das OVG: Kälte könne daher im Winter den Schallpegel nicht erheblich erhöhen.

Die Sorge des Grundeigentümers, die Lärmwerte könnten durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen ansteigen, sei nicht ganz unberechtigt. Das bedeute aber ebenfalls nicht, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre. Sollte sich Verschleiß auf diese Weise auswirken und die Anlagengeräusche den zulässigen Schallpegel überschreiten, wäre die zuständige Behörde des Landkreises verpflichtet, im Rahmen der Anlagenkontrolle einzuschreiten. Dasselbe gelte für den Fall, dass die älteren Windenergieanlagen in der Umgebung die nächtlichen Lärmrichtwerte überschreiten.

Taschenlampe an der Jagdflinte montiert

Das ist laut Waffengesetz verboten: Jäger muss Waffen und Waffenerlaubnisse abgeben

Bei einem Jäger wurde unangekündigt kontrolliert, ob er die Waffen vorschriftsmäßig aufbewahrte. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Mann an einer Bockbüchsflinte mit Klebeband eine Taschenlampe montiert hatte. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, sind laut Waffengesetz verboten. Deshalb und weil der Jäger auf sie einen "psychisch labilen" Eindruck machte, stellten die Kontrolleure seine Waffen sicher. Die Waffenerlaubnisse wurden widerrufen.

Der Jäger wehrte sich: Die Taschenlampe habe er montiert, um auf seinem Grundstück Zielübungen durchzuführen. Dass das gegen Waffen- und Jagdgesetz verstoße, habe er nicht gewusst. Schließlich dürfe man auch Nachtsichtgeräte und bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen benützen. Psychisch angeknackst sei er keineswegs. Er sei nur wegen seiner Scheidung und wegen der Kontrolle etwas "angespannt" gewesen, müsse zudem aufgrund gesundheitlicher Probleme Medikamente nehmen.

Gegen die Sanktionen zog der Jäger vor Gericht, seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin jedoch keinen Erfolg (3 A 807/22 SN). Auf die Ausnahmeregel, die das Jagdrecht für die Jagd auf Schwarzwild vorsehe, könne sich der Jäger nicht berufen, stellte das VG fest: Denn dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit der Waffe verbunden sein, sondern müsse eigenständig verwendet werden.

Indem der Jäger eine Lampe fest auf dem Jagdgewehr montierte, habe er eine verbotene Waffe geschaffen, so das VG. Das stelle eine Straftat dar. Wer eine Straftat begehe, dem fehle es an der für Waffenerlaubnisse notwendigen Zuverlässigkeit. Der Jäger habe eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet, die dem Schutz der Allgemeinheit vor missbräuchlichem Umgang mit verbotenen Waffen diene. Unwissenheit sei da keine Entschuldigung.

Zum einen sei so ein Irrtum leicht zu vermeiden. Über die Vorschriften des Waffenrechts im jeweiligen Bundesland, die man als Waffenbesitzer kennen müsse, könne sich jedermann unschwer auf der Webseite des Deutschen Jagdverbandes informieren. Zum anderen liege auch im Fall eines fahrlässigen Unwissens ein grober Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Auch dann drohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Fischottern getötet

Die Ausnahmegenehmigungen dafür waren trotz der Verluste der Fischzüchter rechtswidrig

Auf Antrag oberpfälzischer Fischzüchter hatte die Regierung der Oberpfalz 2021 im Rahmen eines Pilotprojekts ausnahmsweise erlaubt, in einigen Teichgebieten jeweils höchstens zwei Fischottermännchen lebend zu fangen und zu töten. Fischotter gefährdeten hier die Fischbestände, so die Begründung. Daher sei die Maßnahme notwendig, um weitere Schäden für die Teichwirtschaft zu verhindern.

Zwei Naturschutzverbände klagten gegen die Maßnahme, das Verwaltungsgericht Regensburg hob die bis Ende 2021 gültigen Ausnahmegenehmigungen im Sommer auf. Gegen diese Entscheidung legte der Freistaat Bayern Berufung ein. Als das Verfahren 2022 stattfand, waren zwar die Ausnahmeerlaubnisse schon abgelaufen. Da die Naturschutzverbände aber befürchteten, solche Genehmigungen könnten sich wiederholen, verlangten sie, die Bescheide nachträglich für unzulässig zu erklären.

Zu Recht, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (14 B 22.1696). Eine nachträgliche Prüfung sei hier nicht überflüssig, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Behörde nochmals vergleichbare, rechtswidrige Bescheide erlassen könnte. Eine Ausnahmegenehmigung fürs Töten setze den Nachweis voraus, dass das Töten von — in Europa streng geschützten — Fischottern erforderlich und geeignet sei, ernsthafte ökonomische Nachteile für die Fischereiwirtschaft zu vermeiden.

So ein Nachweis auf Basis wissenschaftlicher Daten sei der Regierung der Oberpfalz jedoch nicht gelungen. Sie habe die Ausnahmegenehmigung widersprüchlich begründet. Einerseits gehe die Behörde davon aus, das Töten von Fischottern werde die Schäden in der Teichwirtschaft spürbar verringern. Andererseits formuliere sie selbst die Prognose, die so entstandene Lücke werde wohl bald durch andere Fischottermännchen gefüllt werden … Da läge es doch näher, nach anderen, effizienteren Methoden zu suchen, um die Fischbestände zu schützen.

Ackerfurchen für Kartoffeln angelegt

Haftet der Landwirt deshalb für Wasserschäden in einem weiter unten liegenden Haus?

Zwei Mal hatten Hauseigentümer nach starken Regenfällen Wasser aus ihrem Keller pumpen müssen. Verursacht habe den Schaden letztlich ein geänderter Anbau auf einem höher gelegenen Acker, erklärten sie und forderten Schadenersatz vom Landwirt. Dieser hatte auf dem Acker früher Getreide angebaut und dann auf Kartoffeln umgestellt. Für das Setzen der Kartoffeln hatte der Landwirt Ackerfurchen angelegt — hangabwärts ausgerichtet.

Für die Hauseigentümer stand damit fest, wie es zum Wasserschaden kam: Bei starkem Regen sei über die Furchen viel mehr Wasser abwärts geflossen als früher, quer über einen Wirtschaftsweg in eine Kuhle auf dem benachbarten städtischen Grundstück. Dort habe sich ein Teich gebildet, der dann Wasser durch ihre Kellermauern gedrückt habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Schadenersatzklage der Hauseigentümer ab: Möglicherweise habe der Kartoffelanbau den Wasserabfluss vom Acker etwas verstärkt. Wollte man jedoch in solchen Fällen eine Haftung bejahen, könnten Bauern in hügeligen Gegenden überhaupt nichts mehr anbauen, so die Begründung. Gegen diese Entscheidung legten die Nachbarn Revision ein.

Doch im Wesentlichen beurteilte der Bundesgerichtshof den Fall genauso (III ZR 92/22). Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichte zwar die Eigentümer höher gelegener Grundstücke, Änderungen zu unterlassen, die für tiefer liegende Grundstücke nachteilig sein könnten. Im Bereich der Landwirtschaft müsse man diese Vorschrift aber eng auslegen, um Ackerbau nicht unmöglich zu machen: Werde der Wasserabfluss von einem Feld durch übliche landwirtschaftliche Nutzung erhöht, sei dies nicht als unzulässiger Eingriff ins Eigentum der Nachbarn anzusehen.

Landwirte müssten auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, soweit wie das bei ihrer Art und Weise des Anbaus möglich sei. Sie müssten also nicht auf bestimmte Pflanzen oder Anbauarten verzichten. Eine Haftung für die Schäden käme nur in Betracht, wenn der Landwirt die Ackerfurchen ohne Notwendigkeit nach dem Gefälle ausgerichtet hätte. Ob das notwendig sei, um Kartoffelpflanzen zu kultivieren, müsse das OLG Düsseldorf noch prüfen und dann dem Ergebnis entsprechend über den Fall entscheiden.