Kultur

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Regisseur krempelte Shakespeare um

Theaterbesucher kann deswegen nicht den Eintrittspreis zurückfordern

Nach dem Besuch einer Inszenierung von William Shakespeares "Viel Lärm um Nichts" war ein Theaterliebhaber empört. Auf lärmenden und rauchenden Mofas waren die Schauspieler auf der Bühne herumgebraust und auch sonst hatte die Aufführung mit der Komödie von Shakespeare nicht so arg viel zu tun. Sie endete - statt mit einer fröhlichen Doppelhochzeit - mit dem dramatischen und von Shakespeare gar nicht vorgesehenen Tod einer Hauptfigur.

Derartiges Treiben sollte man nicht als Stück von Shakespeare ankündigen, fand der Theaterbesucher, das sei Etikettenschwindel. Er verlangte vom Intendanten die 90 Euro zurück, die er für drei Karten (für sich, Frau und Tochter) ausgegeben hatte. Seine Zahlungsklage scheiterte allerdings beim Amtsgericht Hamburg (4 C 370/07).

Jede Theaterinszenierung sei mehr oder weniger eine Interpretation des geschriebenen Stücks und das Resultat der Zusammenarbeit vieler Akteure (des Autors, der Schauspieler, des Regisseurs etc), betonte der Amtsrichter. Sie könne gar nicht "originalgetreu" im engen Sinne sein, also identisch mit einer Inszenierung, wie sie der Autor vielleicht zu seinen Lebzeiten gutgeheißen hätte.

Das heute in Deutschland übliche Regietheater ändere die Vorlagen besonders stark, räumte der Richter ein. Damit müssten informierte Theaterbesucher aber rechnen: Abweichungen seien mittlerweile gang und gäbe. Dass der Schluss eines Stückes modifiziert werde, sei auch nicht unüblich. Durchaus verständlich, wenn dem Theaterliebhaber dieser Umstand missfalle: Auf dem Rechtsweg sei das jedoch nicht zu ändern.

Da sich Theaterbesucher auf freie Interpretationen der Bühnenwerke von vornherein einstellen müssten, seien die Theater auch nicht verpflichtet, in der Werbung oder per Aushang an der Abendkasse darauf hinzuweisen, dass ein Stück in bearbeiteter Version gezeigt werde. Wenn eine Inszenierung nicht so verlaufe, wie sich das der Besucher vorgestellt habe, begründe das keinen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises.

Vivaldi-Oper "Motezuma"

Streit um Urheberrecht an einer wieder entdeckten Opernpartitur

Hauptfigur der Oper Vivaldis ist der Aztekenherrscher Motezuma (meist spanisch geschrieben: Montezuma). Im Jahr 1733 wurde sie unter Leitung des Komponisten am Teatro S. Angelo in Venedig uraufgeführt. Anders als das Libretto galt die Komposition lange als verschollen. 2002 wurden die Noten im Handschriftenarchiv der Sing-Akademie in Berlin entdeckt.

Die Sing-Akademie gab Faksimilekopien der Partitur heraus und ist der Ansicht, ihr stehe das Urheberrecht zu. Wer "ein bislang nicht erschienenes Werk ... erstmals erscheinen lässt", darf es laut Urhebergesetz verwerten. Weil das Düsseldorfer Kulturfestival "Altstadtherbst" 2005 die Oper ohne Genehmigung der Sing-Akademie aufführte, verklagte die Akademie den Veranstalter des Festivals auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab (I ZR 19/07). Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Oper "Motezuma" bereits "erschienen" war oder nicht - schwierig zu entscheiden, bei einem Werk, das vor Jahrhunderten uraufgeführt wurde. Konnte das interessierte Publikum damals das Werk kennenlernen?

Der BGH bejahte dies. Gutachten namhafter Musikwissenschaftler zeigten, dass Auftragswerke für venezianische Opernhäuser - so wie eben "Motezuma" -die ganze Spielzeit lang aufgeführt wurden. Alle Mitwirkenden hätten die Noten bekommen. Regelmäßig sei auch ein Exemplar der Partitur beim Opernhaus hinterlegt worden. Davon konnten sich, das sei allgemein bekannt gewesen, Interessenten wie zum Beispiel auswärtige Fürstenhöfe Abschriften anfertigen lassen. Sowohl das venezianische Opernpublikum wie auch andere Opernfreunde hätten also die Partitur kennenlernen können.

Unverfroren Pippi Langstrumpf kopiert

Die Erben von Astrid Lindgren lassen den Verkauf eines Plagiats verbieten

Ein deutscher Autor wollte im Kielwasser des Welterfolgs der Bücher von Astrid Lindgren, der verstorbenen schwedischen Kinderbuchautorin, mitschwimmen. Er nahm sich die bekannten "Pippi Langstrumpf"-Geschichten vor und taufte seine Heldin "Pippielotta" statt Pippilotta. Überraschenderweise ging es in der Geschichte um ein rothaariges Mädchen aus Schweden mit geflochtenen Zöpfen und seltsamen, langen Strümpfen, das über große Kräfte verfügt und "Krumunkulus Pillen" (statt: Krummeluß Pillen) nimmt, um nicht erwachsen zu werden. Auch die Villa Kunterbund (statt: Kunterbunt) und die Insel Taka-Tuka fehlten nicht.

Den Vorwurf des Plagiats, den die Erben Astrid Lindgrens gegen ihn erhoben, wies der Autor weit von sich: Es handle sich um eine freie Bearbeitung, die er auch ohne das Einverständnis der Erben frei verkaufen dürfe. "Seine" Pippi(e) habe eine Zwillingsschwester und außerdem setze sich seine Geschichte kritisch damit auseinander, dass Pippi(e) nicht erwachsen werden wolle.

Diese Argumentation überzeugte das Landgericht Hamburg nicht (308 O 200/09). Es verbot das Vervielfältigen und den Verkauf des Buches "Die doppelte Pippielotta". Alle beschriebenen Orte, Namen und Charaktere der Figuren seien total eng an die entsprechenden Orte und Figuren der Pippi Langstrumpf-Bücher angelehnt. Das sei ein Plagiat und keine freie Bearbeitung. Die setze eine inhaltliche Distanz zum Original voraus, von der hier keine Rede sein könne. Das Buch erscheine wie eine Fortsetzung. Auch neu erfundene Charaktere würden lediglich in die Erlebniswelt der Originale eingefügt.

Im Kleiderladen Möbelimitate aufgestellt

Italienischer Hersteller von "Le-Corbusier-Möbeln" kann das nicht verhindern

Ein Bekleidungshaus mit Filialen in ganz Deutschland wollte den Kunden etwas Besonderes bieten: Es richtete in den Kaufhäusern Ruhezonen mit Sesseln und Sofas ein, die Entwürfen des französischen Künstlers Le Corbusier nachgebildet waren und von einer italienischen Firma in Bologna stammten. Bald meldete sich ein anderer italienischer Möbelhersteller und pochte auf sein Urheberrecht.

Er habe einen exklusiven Lizenzvertrag für Produktion und Vertrieb von Möbeln nach Le-Corbusier-Entwürfen, geschlossen mit dem aktuellen Inhaber der Rechte (Fondation Le Corbusier). Selbst wenn Werke der so genannten angewandten Kunst wie Möbel in Italien nicht urheberrechtlich geschützt seien, dürfe in Deutschland niemand Kopien davon aufstellen.

Die Schadenersatzklage des Unternehmens scheiterte beim Bundesgerichtshof (I ZR 247/03). Hier liege kein Verstoß gegen die Lizenzrechte vor, weil die Kopien der urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle nicht verkauft wurden. Sie seien nur öffentlich, also in den Filialen des Bekleidungshauses aufgestellt worden, damit sich Kunden hinsetzen könnten. Nur wenn das Eigentum an Kopien eines Werks übertragen werde, sei das Urheberrecht betroffen.

Für die Künstlersozialversicherung ...

... sind die Juroren der "Superstar"-Fernsehshow Unterhaltungskünstler

Lange weigerte sich der Fernsehsender RTL, für die Honorare der Juroren seiner Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" die Künstlersozialabgabe abzuführen. Der Rechtsstreit mit der Künstlersozialversicherung ging bis in die letzte Instanz: Beim Bundessozialgericht verlor ihn der Fernsehsender (B 3 KS 4/08 R).

Die Juroren aus der Musikbranche seien wesentlicher Teil des Show-Konzepts, so die Richter. Sie seien hier als Unterhaltungskünstler tätig und nicht als externe Fachjury mit Expertenstatus. Ihre Kommentare zu den musikalischen Bemühungen der Kandidaten/Kandidatinnen - mal unterhaltsam, mal bissig, manchmal auch jenseits der Grenzen des guten Geschmacks - trügen wesentlich zum Erfolg der Sendungen bei.

Die gut bezahlten Juroren präsentierten eine Mischung aus Musikkritik und Polemik mit Elementen von Comedy, Satire, Improvisation und Unterhaltung. Das sei eine eigenschöpferische, persönliche Leistung der Juroren und daher der Unterhaltungskunst zuzuordnen.

Deshalb sei der Fernsehsender verpflichtet, die Juroren in der Künstlersozialversicherung zu versichern und die Abgabe abzuführen. Im übrigen habe das Gericht schon immer darauf hingewiesen, dass für eine Integration in die Künstlersozialversicherung keine "besondere künstlerische Gestaltungshöhe" vorausgesetzt werde.

Am Sonntag Klavier gespielt: Geldbuße!

Vater der Klavierschülerin erhob gegen die Sanktion Verfassungsbeschwerde

Das wusste schon Wilhelm Busch: "Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden ...". Doch eine Geldbuße wegen Ruhestörung für das Üben eines Stücks von Johann Sebastian Bach? Nun: Juristisch gesehen, ist schöne Musik eben nur eine "Geräuschimmission".

Eine musikbegeisterte Familie bewohnt ein Berliner Reihenhaus. Eine Tochter lernt Klavier und übt täglich eine Stunde am Nachmittag. An einem Sonntag im Februar 2008 fühlte sich der Nachbar dadurch gestört und rief nach einer halben Stunde die Polizei. Die Polizisten ermahnten den "Störenfried", Ruhe zu geben. Doch das Mädchen spielte anschließend noch eine Viertelstunde weiter.

Der Nachbar sorgte dafür, dass das Bezirksamt gegen den Vater eine Geldbuße festsetzte: An Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört werde, sei nach dem Berliner Immissionsschutzgesetz verboten. Dagegen habe sein Kind vorsätzlich verstoßen. Der Vater legte Widerspruch ein.

Das Amtsgericht vernahm einen Polizisten als Zeugen, der bekundete, er habe das Klavierspiel ebenso wie der Nachbar "als störend empfunden". Deshalb blieb es bei einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil erhob der Familienvater Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (1 BvR 2717/08).

Für Bürger müsse klar sein, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere, so die Richter. Diesem Prinzip werde das angegriffene Urteil nicht gerecht. Ob und wann Musizieren in der eigenen Wohnung eine erhebliche Ruhestörung darstelle, sei offen. Das Amtsgericht habe sich gar nicht erst bemüht, diesen auslegungsbedürftigen Begriff zu erfassen.

Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Allein aufgrund der Aussage des Nachbarn und des Polizisten sehe das Gericht den Vorwurf als erwiesen an. Die Entscheidung darüber, ob sonntägliches Klavierspiel als unzumutbare Geräuschimmission einzustufen sei, werde so der Polizei überlassen.

Streit um Tatort-Vorspann

Trickfilmerin, die ihn vor 40 Jahren drehte, verlangt nachträgliche Vergütung

Der "Tatort" ist einer der bekanntesten deutschen Fernsehkrimis. Seit 40 Jahren läuft die Serie im "Ersten" und wird von den ARD-Sendern kontinuierlich wiederholt. Und das mit dem immer gleichen Vorspann und einer mittlerweile berühmten Melodie: Der Zuschauer sieht die Augenpartie des Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine des davonlaufenden Täters.

Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die den Vorspann damals gedreht oder zumindest maßgeblich daran mitgewirkt hatte, fordert nun von zwei der ARD-Anstalten, sie sollten ihre Urheberschaft anerkennen. Die Dame möchte ihren Namen im Vorspann sehen. Und natürlich geht es auch um Geld: Die Filmerin erhielt seinerzeit für ihre Arbeit eine einmalige Vergütung von umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Nun klagte sie auf Auskunft über die Einnahmen der Fernsehanstalten durch die jahrzehntelange Ausstrahlung: Der "Tatort" werde außergewöhnlich intensiv ausgewertet. Mittlerweile laufe die Serie im Durchschnitt mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Daher habe sie nach dem Urheberrecht Anspruch auf nachträgliche Vergütung.

Da die Fernsehsender bestritten, dass die Frau einen größeren Beitrag zum Vorspann geleistet hatte, befragte das Landgericht München I zahlreiche Zeugen (21 O 11590/09). Danach war das Gericht davon überzeugt, dass die Grafikerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und auch dessen Verfilmung mit geleitet hat: Es gab deshalb der Klage auf Auskunft statt.

Insbesondere der Schauspieler, dessen Augen, "abwehrende Hände" und "weglaufende Beine" im Vorspann zu sehen sind, konnte sich gut daran erinnern, wie er beim Drehen damals immer wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Trickfilmerin mit der Szene zufrieden war. (Die ARD-Fernsehanstalten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Bushido hat Tonfolgen "weiterverarbeitet"

Wegen Verletzung des Urheberrechts einer französischen Musikgruppe wurde der Rapper zu Schadenersatz verdonnert

Mitglieder der französischen Musikgruppe "Dark Sanctuary" verklagten den Rap-Musiker Bushido. Sie warfen ihm vor, er habe Aufnahmen ihrer Musikwerke in eigene Produktionen übernommen, ohne sie als Komponisten zu nennen. Damit habe er ihr Urheberrecht verletzt und müsse Schadenersatz für die widerrechtliche Verwertung zahlen.

Es ging um 28 Tonfolgen aus vier Alben der Gruppe "Dark Sanctuary" aus den Jahren 1999 bis 2004, die Bushido wohl in mehrere eigene Titel als Tonschleifen ("Loops") eingearbeitet hat. Das Landgericht Hamburg gab den französischen Musikern Recht (308 O 175/08).

In mindestens 13 eigene Titel habe der Rap-Musiker urheberrechtlich geschützte Tonfolgen übernommen. Er habe die Darbietungen auf Teile reduziert verwendet, mit seinen umstrittenen Texten kombiniert, die Originalurheber verschwiegen und sich selbst zu Unrecht als Urheber der Musikstücke bezeichnet. Dafür müssten er und sein Verleger Schadenersatz zahlen.

Um dessen Höhe zu klären, verurteilte das Gericht Bushido und seinen Verlag zu Auskunft über den Umfang der Auswertung. Bei der GEMA müssten die französischen Musiker als Komponisten der Originalstücke eingetragen werden. Darüber hinaus müsse Bushido so genannten immateriellen Schadenersatz (63.000 Euro) als Entschädigung dafür zahlen, dass er ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe.

"Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss"

Kostümhändler verwendet unbefugt den Namen der Musikgruppe "Bläck Fööss" für Reklame

Im Schaufenster und in Zeitungsanzeigen warb ein Kölner Kostümhändler für sein Angebot mit dem Werbespruch: "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss". Allerdings hatte der Geschäftsmann keine Erlaubnis der Musiker, ihren Namen für Reklame zu benutzen.

Die Karnevals-Musikgruppe "Bläck Fööss" singt auf "Kölsch" und ist im Rheinland sehr bekannt. Wegen unbefugter Verwertung ihres Namens verklagten die Musiker den Händler auf Schadenersatz: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihnen Recht und setzte eine (so genannte fiktive = nachträglich zu leistende) Lizenzgebühr von 10.961 Euro fest (6 U 9/10).

Dass der rheinische Karneval jedes Jahr die ganze Region bewege, stehe fest, so das OLG. Das stelle aber keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen ungefragt für Reklame zu instrumentalisieren.

Um den Absatz seiner Kostüme zu befördern, habe der Händler die Bekanntheit und das positive Image der Musikgruppe ausgenutzt. Nur die Musiker und niemand sonst entscheide jedoch darüber, ob, wie und wofür ihr Name zu Werbezwecken verwendet werde. Wer damit Geld verdienen wolle, müsse auch Lizenzgebühr zahlen. (Die Musikgruppe hat die Lizenzgebühr der Obdachlosenhilfe gespendet.)

"Ich liebe es"

Werbe-Jingle von McDonalds verletzt das Urheberrecht nicht

2003 entwickelte eine Werbeagentur für das Unternehmen McDonalds eine Werbekampagne. Sie beauftragte einen Komponisten, dafür Musik zu schreiben ("Werbe-Jingle"). Dieser komponierte einen "Rap" und bekam dafür 1.500 Euro und zwei Flaschen Champagner. Später bereute er es, die Komposition so billig verkauft zu haben, weil seine - nun ja - "Melodie" als Werbe-Jingle "McDonalds - Ich liebe es" weltweit bekannt wurde.

Der Komponist verlangte Schadenersatz, weil das Gastronomieunternehmen sein Urheberrecht verletzt habe. Im Grunde habe er die Werbemelodie nie zur Publikation freigegeben; zumindest müsse man ihm Auskunft darüber erteilen, wo und wie oft sie für Werbung verwendet wurde.

Die Werbespots könnten unmöglich das Urheberrecht verletzt haben, so der Anwalt des Unternehmens: Durchschnittliche Hörer könnten aus dem Rap nicht einmal eine Tonfolge heraushören. So eine Pseudo-Melodie werde vom Urheberrecht nicht geschützt. Letztlich stimme kein Ton der strittigen Komposition mit dem Audio-Logo von McDonalds überein.

So sah es auch das Landgericht München I: Es wies die Klage des Komponisten ab (21 O 177/09). Die Melodie, auf die in der Produktion des Komponisten der Text "McDonalds - Ich liebe es" gerapt werde, stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts dar. Dafür fehle ihr die besondere künstlerische Gestaltung. Die Tonfolge sei vom natürlichen Sprechduktus geprägt und äußerst simpel: drei Töne, bestehend nur aus einer Terz und einer Sekunde.

Urheberrecht: Sarah Brightman contra YouTube

Gericht verbietet dem Google-Ableger, ohne Genehmigung Brightman-Videos im Internet zu verbreiten

Internetnutzer können auf der Internetplattform YouTube nicht nur Videos abrufen, sondern diese auch einstellen, sogar anonym. Dadurch kommt es häufig zu Problemen mit dem Urheberrecht. Google-Tochter YouTube hat zwar des öfteren beteuert, Künstler könnten unerlaubt hochgeladene Videos entfernen lassen. Im Zweifelsfall scheint die Betreiberin der Videoplattform aber doch lieber den Rechtsweg zu beschreiten und sich darauf zu berufen, sie habe mit den Inhalten auf der Plattform nichts zu tun.

Im Streit mit dem Verleger Peterson unterlag YouTube. Peterson produziert die Videos der Sopranistin Sarah Brightman - bekannt in erster Linie durch Musicalrollen ("Cats") - und zog für sie vor Gericht. Denn bei YouTube waren ohne Wissen der Künstlerin und des Produzenten mehrere urheberrechtlich geschützte Stücke mit Songs hochgeladen worden - zum Teil nicht autorisierte Live-Mitschnitte von Auftritten.

Das Landgericht Hamburg verbot es YouTube, diese Videos weiterhin zu verbreiten, und sprach Sarah Brightman grundsätzlich Schadenersatz zu (308 O 27/09). Um dessen Höhe zu ermitteln, muss YouTube Auskunft darüber erteilen, wie oft diese Aufnahmen abgerufen wurden. Nach Ansicht der Richter macht sich die Betreiberin der Videoplattform die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen.

Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten in Bezug auf die Inhalte der Videos, denen die Betreiberin jedoch nicht nachkomme. Sie dürfe sich nicht mit der Versicherung der Internetnutzer begnügen, die erforderlichen Rechte an einem oder mehreren Videos zu besitzen, mahnte das Gericht. Erst recht, weil die Nutzer auch anonym auftreten dürften: Gegebenenfalls müsse sich YouTube das Recht zur Publikation eines Videos nachweisen lassen.

Landesmuseum Niedersachsen kaufte geklautes Gemälde …

… unter verdächtigen Umständen: Museum muss den "Tiepolo" zurückgeben

Nach langem Rechtsstreit steht nun fest, dass das Landesmuseum Niedersachsen ein - 1985 erworbenes - Gemälde des italienischen Malers Giovanni Battista Tiepolo ("Il Miraculo di Sant Antonio") herausgeben muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied den Prozess zu Gunsten der - inzwischen verstorbenen - rechtmäßigen Eigentümerin aus Italien (4 U 30/08). Ihre Interessen vertrat zuletzt die Testamentsvollstreckerin.

Ein fingierter Diebstahl sei auszuschließen, so das OLG, weil das Bild nicht versichert gewesen sei. Dokumente belegten, dass die verstorbene Klägerin das Gemälde von ihrem Vater - als Teil der bekannten "Sammlung Modiano" - geerbt habe. Es sei Ende 1978 aus ihrer Pariser Wohnung gestohlen worden. Den Einbruch habe die Eigentümerin sofort bei der französischen Polizei angezeigt und bei der zuständigen Stelle des Louvre, welche die Ausfuhrgenehmigungen für Gemälde erteile.

Das Landesmuseum könne sich nicht darauf berufen, das Bild damals "in gutem Glauben" daran erworben zu haben, dass die Verkäuferin die rechtmäßige Eigentümerin war. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der damals im Auftrag des Museums das Bild kaufte, habe sich leichtfertig über massive Verdachtsmomente hinweggesetzt, die auf eine dubiose Herkunft hindeuteten.

Er habe gewusst, dass das Bild für die "Sammlung Modiano" registriert war. Also habe ihm auch klar sein müssen, dass der Kaufpreis von einer Million französischer Franc weit unter dem tatsächlichen Wert des Gemäldes lag. Auch angesichts der Umstände des Transports hätte sich dem Mitarbeiter ein Verdacht geradezu aufdrängen müssen - sei das Gemälde doch in einer Reisetasche zwischen zwei Buchdeckeln per Flugzeug nach Deutschland gebracht worden.

Die Zollformalitäten habe die französische Verkäuferin umgangen - also die eigentlich fällige Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen - und beim Louvre keine Ausfuhrgenehmigung eingeholt. Darüber hinaus habe der Einkäufer des Museums dem Überbringer des Bildes eine Empfangsquittung ausgestellt, die den Eindruck erweckte, das Land Niedersachsen habe das Gemälde von einem deutschen Verkäufer erworben.

Kunstfreiheit geht manchmal vor Urheberrecht

"Märkische Oderzeitung" muss Abdruck ihrer Artikel in einem Buch hinnehmen

Der frühere Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt verlegte sich nach seiner Pensionierung auf die Schriftstellerei, verfasste eine Familiengeschichte und widmete sich dem Aufbau der Justiz nach der Wende. Zuletzt veröffentlichte der ehemalige Richter 2009 ein Buch mit dem Titel "Blühende Landschaften". Darin setzt er sich mit politischen und sozialen Phänomenen in der Region auseinander, auch mit der Rolle der Presse. In eine Art Collage baute er u.a. Zeitungsartikel und Photos der "Märkischen Oderzeitung" (MOZ) ein.

Die MOZ sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und wollte den Abdruck verbieten lassen. Der Eingriff ins Urheberrecht sei durch das Grundrecht auf Freiheit der Kunst gerechtfertigt, urteilte jedoch das Oberlandesgericht Brandenburg (6 U 14/10). "Blühende Landschaften" sei Literatur.

Der Autor "komponiere" inhaltlich und stilistisch unterschiedliche Texte und Objekte zu einer Collage, um für die Leser die politische und soziale Atmosphäre der Nach-Wende-Zeit erfahrbar zu machen. In so einem Fall müsse das Urheberrecht zu Gunsten der Kunstfreiheit zurückstehen.

Außerdem beträfen die Artikel und Fotos der Zeitung weit zurückliegende Tagesereignisse und hätten keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr. Die Verletzung des Urheberrechts sei daher nicht schwerwiegend. Der Autor habe die MOZ auch nicht um Erlaubnis fragen müssen, ob er ihr Material verwenden dürfe. Das würde die künstlerische Freiheit zu sehr einschränken.

"100 Number 1 Hits"

Discounter vertreibt mit diesem Titel CDs, die kaum Original-Hits enthalten: wettbewerbswidrig

Ein Discounter bietet neben Lebensmitteln auch musikalische Schnäppchen an. Das letzte brachte ihm Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein. Es handelte sich um eine CD-Box für 4,99 Euro mit "100 Number 1 Hits". Von den meisten Songs war nicht die Originalversion zu hören, die in den Charts Furore gemacht hatte. Sondern Liveaufnahmen oder Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe.

Dass sie hier überwiegend so genannte "Re-Recordings" erstanden, erfuhren die Kunden jedoch aus der Werbung für die CD-Box nicht. Wer die Cellophanhülle entfernte und einzelne CDs herausnahm, konnte auf der Rückseite der CD-Hüllen einen kleinen Hinweis darauf in englischer Sprache lesen. Auf der Verpackung selbst versprach ein bunter Aufkleber "Original Artists. Super Qualität" - und winzig klein darunter stand: "Einige Songs ... wurden neu eingespielt ...".

Damit würden Kunden in die Irre geführt, beanstandeten die Verbraucherschützer: Der Verbraucher gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits kaufe. Der Aufkleber befördere dieses Missverständnis eher, als dass er es ausräume. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hielt das Sonderangebot des Discounters für wettbewerbswidrig (3 U 914/10).

Die Neueinspielung eines Musiktitels - mit veränderter Besetzung, verändertem Sound und anderen Instrumenten - sei nicht mit dem Original vergleichbar, so das OLG. Bei einer CD mit "Number 1 Hits" rechneten die Kunden mit den Originalversionen - gerade auf dieser Version beruhe ja die besondere Wertschätzung der Songs. Der Käufer bekomme also nicht, was er erwarte. Der Hinweis auf "Re-Recordings" sei nur für Verbraucher mit "Adleraugen" lesbar. Diese Pseudo-Information genüge jedenfalls nicht, um den berechtigten Vorwurf irreführender Werbung zu entkräften.

Antiker griechischer Bronzehelm in deutscher Sammlung ...

... wird von Italien als "nationales Kulturgut" beansprucht: verjährt!

Sehr begehrt: ein antiker griechischer Kegelhelm aus der Zeit des 6.-7. Jahrhunderts vor Christus. Früher war er Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin. Ansprüche auf das gute Stück, das kunstvoll mit einem Pferdekopf verziert ist, erhob nun aber nicht Griechenland, sondern Italien.

2002 hatte die italienische Republik von seiner Existenz erfahren. Nach Ansicht der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer 1993 in Apulien durchgeführten Raubgrabung nach antiken Schätzen. Wie mag er wohl nach Apulien und von dort nach Berlin gekommen sein? Das blieb bisher im Dunkeln.

Jedenfalls beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Berlin 2003 den Helm aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden. Seither wird er von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz fachgerecht aufbewahrt. Außergerichtliche Verhandlungen über die Herausgabe des Helms zwischen dem Kunstsammler und italienischen Abgesandten scheiterten.

2008 verklagte die italienische Republik das Land Berlin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Testamentsvollstrecker des (mittlerweile verstorbenen) Sammlers auf Rückgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Rückgabeanspruch Italiens sei verjährt (VG 1 A 199/08).

Das Gericht verwies auf das deutsche "Kulturgüterrückgabegesetz". Demnach verjährt der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts ein Jahr, nachdem die Behörden des "Anspruch stellenden Staates" von Aufenthaltsort und Besitzer des Kulturguts erfahren haben. Diese Verjährungsfrist habe also 2002 zu laufen begonnen und sei 2008 längst verjährt gewesen.

Im übrigen könne weder das Land Berlin, noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Helm im rechtlichen Sinne verfügen. Sie zu verklagen, sei also sinnlos. Nur gegen den Erben des Kunstsammlers hätte die Republik Italien (nach dem Ende aller Erbstreitigkeiten) einen Anspruch gehabt, wenn sie ihn denn rechtzeitig angemeldet hätte ...

Schlösser zu gewerblichen Zwecken fotografiert

Die Stiftung Preußische Schlösser darf Aufnahmen verbieten, sofern sie auf ihrem Grund angefertigt wurden

Die "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten" - ins Leben gerufen von den Ländern Berlin und Brandenburg - hat die Aufgabe, Kulturgüter zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die historischen Bauten und Gärten, die sie verwaltet, zählen zu den beliebtesten touristischen Zielen Deutschlands und größtenteils auch zum Weltkulturerbe der UNESCO (u.a. die Schlösser Charlottenburg und Sanssouci).

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass ohne ihre Erlaubnis und ohne Entgelt Fotos und Filme "ihrer" Kulturgüter aufgenommen und vermarktet werden. Unter anderem verklagte die Stiftung einen Fotografen, der auf ihren Anwesen Filmaufnahmen von Gebäuden, Gärten und Skulpturen angefertigt und zu einer DVD über Potsdam verarbeitet hat, die er an Touristen und andere Interessenten verkauft.

Ihre Klage gegen den Fotografen hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (V ZR 46/10). Als Grundstückseigentümerin dürfe die Stiftung Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter von ihrer Erlaubnis und von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Das gelte allerdings nur für Aufnahmen, die auf ihren Grundstücken angefertigt würden.

Eigentümer könnten bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen andere Personen das Grundstück betreten dürften. Das umfasse auch das Recht, Fotografien und Filmaufnahmen zu verwerten, die von ihrem Grund aus aufgenommen würden. Die Stiftung müsse Gärten und Parks zwar als Erholungsgebiete den Bürgern zugänglich machen, ohne Eintrittsgeld zu verlangen. Die gewerbliche Vermarktung des Kulturguts müsse sie aber nicht unentgeltlich zulassen.

Naturschutz contra Denkmalschutz?

Auch auf einem Denkmalobjekt kann eine Solaranlage zulässig sein

Im Berliner Stadtteil Zehlendorf liegen auf verschiedenen Seiten einer Straße zwei Siedlungen: die Siedlung "Onkel-Toms-Hütte" (gebaut 1926 von Bruno Traut) und die Siedlung "Am Fischtal" (gebaut von den Architekten Schmitthenner und Tessenow 1928). In die Architekturgeschichte ging ihre unterschiedliche Gestaltung als "Zehlendorfer Dächerkrieg" ein: Traut verwandte innovative kubische Formen und Flachdächer, die eher konventionellen Siedlungshäuser nebenan tragen Steildächer.

Heute stehen beide Siedlungen unter Denkmalschutz. Hauseigentümer beantragten bei der unteren Denkmalbehörde die Erlaubnis, auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Die Anlage sollte auf die der Straße abgewandte Dachseite montiert werden. Trotzdem lehnte die Behörde die Genehmigung ab.

Beim Verwaltungsgericht Berlin setzten sich die Hauseigentümer mit ihrer Klage gegen die Denkmalschutzbehörde durch (16 K 26/10). Denkmalschutz gehe keineswegs immer vor Umweltschutz, so die Richter. Die Interessen des Denkmalschutzes seien gegen die des Hauseigentümers abzuwägen. Dabei seien die Bedeutung des Denkmalobjekts und das Ausmaß der geplanten Veränderung zu berücksichtigen - aber auch der ökologische Nutzen einer Solaranlage.

Im konkreten Fall werde das Gesamtbild des Ensembles nicht wesentlich verändert, da die Anlage auf der Rückseite des Daches installiert werde. Das gelte auch im optischen Verhältnis zum geschützten Ensemble auf der anderen Straßenseite: Von der Straße aus betrachtet, bleibe der architektonische "Widerspruch" der Dächerlandschaften erhalten. Die Behörde dürfe daher die Erlaubnis für die Solaranlage nicht verweigern.

Ein Orchester wird verkleinert ...

Arbeitsgerichte prüfen die Kündigung eines Hornisten nicht anhand künstlerischer Kriterien

Seit 1991 blies der Mann für ein städtisches Orchester in sein Horn. Als Anfang 2008 der Freistaat Thüringen im Rahmen eines Sparprogramms auch die Kultur-Zuschüsse für die Kommunen zusammenstrich, beschloss die Stadt, das Orchester zu verkleinern. Das verbleibende Rumpforchester sollte nur noch bei Bedarf kurzfristig ergänzt werden. Diesem kulturellen Kahlschlag fielen alle Stellen für Hornisten zum Opfer.

Die Arbeitgeberin kündigte auch das Arbeitsverhältnis des langjährigen Orchestermitglieds. Daraufhin erhob dieser Kündigungsschutzklage: Ein Kammerorchester ohne Horn oder Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, fand der Hornist. Für viele Orchesterwerke sei dieses Instrument essentiell. So könne man zum Beispiel das Stück "Peter und der Wolf" ohne Horn nur noch als "Peter ohne Wolf" aufführen.

So überzeugend dieses Argument nach musikalischen Kriterien auch sein mag: Arbeitsgerichte könnten die Entscheidung der Arbeitgeberin, das Orchester zu verkleinern, nicht auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin überprüfen bzw. an musikalischen Maßstäben messen - dieser Gesichtspunkt sei dem Arbeitsrecht fremd, erklärte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 9/10).

Die Entscheidung der Arbeitgeberin sei jedenfalls aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen heraus erfolgt. Sie habe die Auswahl derer, die das Orchester verlassen müssten, weder willkürlich getroffen, noch mit dem Zweck, gezielt unliebsame Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Nur wenn das zuträfe, wäre die Kündigung unwirksam.

Neuschwanstein ist ein Schloss ...

... und keine Marke: Die Marke "Neuschwanstein" wird gelöscht

Schloss Neuschwanstein wurde im 19. Jahrhundert in der Gemeinde Schwangau (Bayern) für König Ludwig II. erbaut. Es zählt zu den beliebtesten Touristenattraktionen Deutschlands - mit den einschlägigen Souvenir- und Geschenkartikeln wird entsprechend viel Geld verdient.

2005 ließ die Bayerische Schlösserverwaltung für sich den Namen "Neuschwanstein" als Marke für mehrere Waren und Dienstleistungen eintragen und schützen, u.a. für Souvenirartikel, für die Veranstaltung von Reisen, das Beherbergen von Gästen. Warum? Angeblich wollte die Schlösserverwaltung keine Lizenzgebühren von Souvenirhändlern kassieren, sondern als Markeninhaber nur Auswüchse der Kommerzialisierung verhindern.

Dem traute der Bundesverband "Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise" nicht und beantragte, den Markenschutz aufzuheben: Neuschwanstein gehöre allen, der Freistaat Bayern habe darauf kein Monopol. Antragsgemäß löschte das Deutsche Patent- und Markenamt 2007 die Marke. Diese Maßnahme wurde jetzt vom Bundespatentgericht gebilligt (25 W (pat) 182/09).

"Neuschwanstein" hätte gar nicht erst als Marke registriert werden dürfen, so das Gericht. Der Name eines Schlosses sei als Marke ungeeignet: Er erlaube es nicht, Waren bzw. Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Neuschwanstein sei eine touristische Sehenswürdigkeit und zudem ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes sei. Bezeichnungen von solchen Kulturgütern gehörten zum Allgemeingut und seien auch deshalb markenrechtlicher Monopolisierung und gewerblicher Verwertung entzogen. (Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

Grafikerin fordert Nachschlag für "Tatort"-Vorspann

OLG: Ein Beitrag nur zum Vorspann einer Krimiserie ist von "untergeordneter Bedeutung"

Wer kennt ihn nicht, den Vorspann zur ARD-Krimiserie "Tatort"? Ein Fadenkreuz mit den Augen eines Opfers, die Beine des davonlaufenden Täters, das charakteristische, kurze Musikstück ... Nach 40 Jahren forderte eine an der Produktion beteiligte Grafikerin und Trickfilmerin - die damals für ihren Beitrag 2.500 DM erhalten hatte - einen "Nachschlag".

Sie verklagte ARD-Fernsehanstalten (BR, WDR) auf mehr Entgelt und pochte auf ihr Mit-Urheberrecht. Der Vorspann werde seit Jahrzehnten exzessiv genutzt, das stehe in krassem Missverhältnis zum Entgelt. Während das Landgericht die Fernsehsender dazu verdonnert hatte, Auskunft über die Verwertung der Fernsehserie zu geben, wies das Oberlandesgericht München die Klage ab (29 U 2749/10).

Die Grafikerin habe keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütung, weil sie keinen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk geleistet habe. Das Wesentliche an der Fernsehserie seien die Kriminalfilme und nicht der Vorspann. Auch wenn er die Fernsehzuschauer seit Jahrzehnten in markanter Weise auf den Krimi einstimme und sehr bekannt sei: Im Gesamtwerk "Tatort" habe der Vorspann nun einmal nur eine "Hinweis-Funktion".

Dass er "exzessiv genutzt" werde, habe vor allem mit den 90-minütigen Filmen der Krimiserie zu tun, die beim Fernsehpublikum großen Anklang fänden. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Zuschauer die den "Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansähen. Selbst wenn die Idee zum Vorspann wirklich von der Grafikerin stammte - was umstritten sei -, gehöre sie nicht zu den "am Gesamtwerk maßgeblich Beteiligten".