Nach dem Besuch einer Inszenierung von William Shakespeares "Viel Lärm um Nichts" war ein Theaterliebhaber empört. Auf lärmenden und rauchenden Mofas waren die Schauspieler auf der Bühne herumgebraust und auch sonst hatte die Aufführung mit der Komödie von Shakespeare nicht so arg viel zu tun. Sie endete - statt mit einer fröhlichen Doppelhochzeit - mit dem dramatischen und von Shakespeare gar nicht vorgesehenen Tod einer Hauptfigur.
Derartiges Treiben sollte man nicht als Stück von Shakespeare ankündigen, fand der Theaterbesucher, das sei Etikettenschwindel. Er verlangte vom Intendanten die 90 Euro zurück, die er für drei Karten (für sich, Frau und Tochter) ausgegeben hatte. Seine Zahlungsklage scheiterte allerdings beim Amtsgericht Hamburg (4 C 370/07).
Jede Theaterinszenierung sei mehr oder weniger eine Interpretation des geschriebenen Stücks und das Resultat der Zusammenarbeit vieler Akteure (des Autors, der Schauspieler, des Regisseurs etc), betonte der Amtsrichter. Sie könne gar nicht "originalgetreu" im engen Sinne sein, also identisch mit einer Inszenierung, wie sie der Autor vielleicht zu seinen Lebzeiten gutgeheißen hätte.
Das heute in Deutschland übliche Regietheater ändere die Vorlagen besonders stark, räumte der Richter ein. Damit müssten informierte Theaterbesucher aber rechnen: Abweichungen seien mittlerweile gang und gäbe. Dass der Schluss eines Stückes modifiziert werde, sei auch nicht unüblich. Durchaus verständlich, wenn dem Theaterliebhaber dieser Umstand missfalle: Auf dem Rechtsweg sei das jedoch nicht zu ändern.
Da sich Theaterbesucher auf freie Interpretationen der Bühnenwerke von vornherein einstellen müssten, seien die Theater auch nicht verpflichtet, in der Werbung oder per Aushang an der Abendkasse darauf hinzuweisen, dass ein Stück in bearbeiteter Version gezeigt werde. Wenn eine Inszenierung nicht so verlaufe, wie sich das der Besucher vorgestellt habe, begründe das keinen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises.