Kultur

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Das veränderte Drehbuch ...

Muss ein Schauspieler jede Rolle spielen?

Die Schauspielerin hatte ihre Rolle in dem Film "Maria an Callas" schon klar vor Augen, als sie den Arbeitsvertrag unterschrieb: Laut Drehbuch sollte sie die 54-jährige "Jennie", Schwägerin und Freundin der Hauptfigur, spielen. Doch nach zwei Drehtagen ließ der Regisseur das Drehbuch umschreiben. Die Rolle der Jennie wurde gestrichen. Nun sollte die Schauspielerin die 60-jährige Mutter der Hauptfigur darstellen.

Das ging ihr ganz und gar gegen den Strich: Sie werde nur die ursprüngliche Rolle spielen oder gar nicht, erklärte die Frau. Daraufhin engagierte man für die Rolle der Mutter eine andere Schauspielerin. Vergeblich forderte die Ausgebootete Vergütung für weitere 13 Drehtage.

Darauf habe die Schauspielerin keinen Anspruch, entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 564/06). In der neuen Fassung des Drehbuchs habe sich der im Arbeitsvertrag festgelegte Kern der Rolle nicht wesentlich verändert, das Rollenprofil sei in etwa dasselbe geblieben. Deshalb hätte die Schauspielerin die Veränderung ihrer Rolle hinnehmen müssen: In Arbeitsverträgen lege der Arbeitgeber den Rahmen fest, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht zu erfüllen habe. Auf die Freiheit der künstlerischen Betätigung könne sich der Regisseur mit gleichem Recht berufen wie die Schauspielerin.

Hugo v. Hofmannsthal vs. Richard Strauss

Erben der Künstler streiten um die Erlöse aus den Opern

Für acht weltberühmte Opern des Komponisten Richard Strauss schrieb der Dichter Hugo von Hofmannsthal die Libretti. Hofmannsthal starb schon 1929, die 70-jährige Schutzfrist für sein Werk lief 1999 ab. (Schutzfrist bedeutet: 70 Jahre lang kann der Inhaber des Urheberrechts für die Verwertung seiner Werke etwas verlangen; danach stehen sie der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung.) Seither streiten die Erben der Künstler um die Verteilung der Erlöse: Die Strauss-Erben wollten die Texte nicht mehr vergüten.

Das Landgericht München I verurteilte sie vorerst dazu, den Erben von Hofmannsthal Auskunft über die Erlöse aus den Opern zu erteilen (7 O 6699/06). Hofmannsthals Erben stehe jedenfalls für 2001 und 2002 Vergütung zu. Die Richter beriefen sich auf den Standpunkt von Richard Strauss selbst: Er habe sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist noch Einnahmen erzielen könnten.

Das komme im Briefwechsel der Künstler zum Ausdruck - und auch in den Verträgen zwischen Strauss und Hofmannsthal. Sie hätten sich nicht an der Schutzfrist für Libretti orientiert. Strauss sollte das Urheberrecht an den Opern wahrnehmen und den Textdichter am Erlös beteiligen. Und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Erben Tantiemen für die Aufführungen erhielten. Also ende die Zahlungspflicht der Strauss-Erben erst dann, wenn sie für die Aufführungsrechte an den Opern nichts mehr verlangen könnten, so das Landgericht.

Kunstwerk verschwindet beim Transport

Galerist muss für "Blaue Luftmatratze" 15.000 Euro Schadenersatz zahlen

Das Kunstwerk, eine Gemeinschaftsarbeit von Martin Kippenberger und Albert Oehlens, gehörte einer Frankfurter Kunstprofessorin. Die Künstler hatten auf eine Luftmatratze geschrieben "Ich" - Es", diese Aufschrift sollte ein Psychogramm darstellen. Zudem klebten auf der Luftmatratze zwei Fotos der Künstler; sie zeigten die Künstler mit Sonnenbrillen und weit herausgestreckten Zungen. 2001 beauftragte die Eigentümerin einen Kölner Galeristen damit, dieses Kleinod zu verkaufen.

Ein Spediteur holte das Kunstwerk ab, das jedoch nie in Köln ankam. Das behauptete zumindest der Galerist, der nun für den Verlust geradestehen sollte. Die Kunstprofessorin forderte 20.000 Euro Schadenersatz. 15.000 Euro hatte ihr das Landgericht nach Anhörung eines Kunstsachverständigen zugestanden. Über die Berufung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden (1 U 4/07).

Der Vorsitzende Richter nahm es mit Humor und erinnerte an das Verschwinden einer "Fettecke" von Joseph Beuys, die von einer Putzfrau entsorgt worden war. Vielleicht, so vermutete der Richter, sei das Kunstwerk umgedreht und deshalb mit einer normalen Luftmatratze verwechselt worden ...

Jedenfalls hafte der Galerist für den Verlust, weil er den verantwortlichen Spediteur beauftragt habe. Angesichts der besonderen Schwierigkeit, bei Kunstwerken dieser Art ihren Wert einzuschätzen, riet das OLG zum Vergleich. Man einigte sich schließlich auf die Summe, die auch das Landgericht schon für angemessen gehalten hatte, auf 15.000 Euro.

Bühnenstück über einen realen Mord

Geht es um die Intimsphäre, muss der Autor das reale Vorbild "verfremden"

Im Mai 2004 töteten zwei türkische Jugendliche nach einem Ausflug mit zwei 14-jährigen deutschen Mädchen eines der Mädchen mit Messerstichen und verletzten das andere schwer. Über den "Hagener Mädchenmord" wurde in den Medien ausführlich berichtet. Ein Autor nahm den Mord zum Anlass, für eine Jugendbühne ein Theaterstück über das Thema "Ehre" zu schreiben. Die Mutter der Ermordeten fand, die Darstellung missachte die Menschenwürde ihrer Tochter. Deshalb dürfe das Stück nicht mehr aufgeführt werden.

Das Landgericht Hagen ergriff ihre Partei und verbot weitere Vorstellungen (8 O 212/06). Zweifellos handle es sich hier um ein Kunstwerk, das - orientiert am authentischen Kriminalfall - das "Aufeinandertreffen von Personen aus verschiedenen Kulturkreisen mit unterschiedlichen Ehrvorstellungen" problematisiere. Wenn Personen jedoch so leicht zu identifizieren seien, müsse man sie wirklichkeitsgetreu schildern. Oder der Autor müsse sie gleich so "verfremden", dass sie als Kunstfiguren mit dem realen Vorbild nicht mehr zu verwechseln seien.

Hier sei einerseits der Tag vor dem Mord detailgetreu wiedergegeben - jeder Theaterbesucher wisse, um welchen Fall es sich handle bzw. werde durch ein Infoblatt des Theaters eigens darauf hingewiesen. Andererseits werde die Persönlichkeit der Ermordeten ins Negative gezogen. Es werde gezeigt, wie sie bei einem Streit den Mörder provozierte. Die Jugendliche werde als charakterlich haltlose Ladendiebin und quasi Prostituierte hingestellt, die für Geschlechtsverkehr Geld angenommen habe. Die Konzentration auf das Problematische ihrer Persönlichkeit werde verstärkt durch hinzugefügte unwahre Tatsachen, die Persönlichkeit auf diese Weise entstellt.

Aus diesem Grund verletze das Bühnenstück das Persönlichkeitsrecht der Ermordeten, das die Mutter als nächste Angehörige der Tochter geltend machen könne. Auch nach ihrem Tod seien Personen davor geschützt, herabgewürdigt zu werden. Das Theaterstück überschreite die Grenze der freien künstlerischen Entfaltung auf Kosten des ermordeten Mädchens.

Festbesucher fällt über Tuba

Instrument beschädigt: Muss der "Übeltäter" den Musiker für den Nutzungsausfall während der Reparatur entschädigen?

Die Blaskapelle bestand nicht aus Musikprofis, die Musiker traten nur zwei oder drei Mal im Monat bei Festveranstaltungen auf. Im Sommer 2005 fand so ein Auftritt in einem großen Hof im Freien statt. In der Pause stellte ein Musiker seine Tuba an einer Hauswand ab und besorgte sich ein Getränk. Da stolperte ein Festbesucher und fiel in vollem Schwung auf das "geparkte" Instrument. Das war defekt und musste repariert werden.

Die private Haftpflichtversicherung des Unglücksraben zahlte nach einem Urteil des Amtsgerichts 2.320 Euro für die Reparatur, die 3.480 Euro kostete. Nun klagte der Freizeitmusiker zusätzlich auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des Blasinstruments, doch beim Landgericht Hildesheim blitzte er ab (7 S 303/06). Er müsse sich mit den 2.320 Euro zufriedengeben, so die Richter. Das Urteil des Amtsgerichts gehe in Ordnung, weil sich der Musiker ein Mitverschulden an dem Schaden ankreiden lassen müsse.

Während eines Festes, auf dem reichlich Alkohol ausgeschenkt werde und fröhliches Treiben herrsche, dürfe man so ein wertvolles Instrument nicht mitten im Gewühl abstellen. Das sei so leichtsinnig, dass der Musiker ein Drittel der Reparaturkosten selbst tragen müsse. Entschädigung für die Miete eines Ersatzinstruments stehe dem Musiker nicht zu, weil der Ausfall der Tuba für ihn keinen Vermögensschaden darstelle.

Wie viel Geld der Tubaspieler damit verdiene, sei zwar unklar geblieben. Es wirke sich jedenfalls nicht wesentlich auf seinen Lebensstandard aus. Auch wenn die Blaskapelle regelmäßig auftrete, bleibe Musik für die Beteiligten doch eine Freizeitaktivität. Er habe nicht so lange auf eine Tuba verzichten wollen und deshalb während der Reparatur ein anderes Instrument ausgeliehen. Das sei aber eine Frage der subjektiven Wertschätzung; einen bezifferbaren finanziellen Verlust habe der Musikant nicht erlitten.

Umstrittener Contergan-Fernsehfilm

Das reale Vorbild der Hauptfigur will Passagen des Films verbieten lassen

Im Auftrag des WDR wurde ein zweiteiliger Fernsehfilm gedreht, der sich mit dem Fall Contergan befasst (eingenommen von schwangeren Frauen, führte das Schlafmittel vor ca. 50 Jahren zu Missbildungen bei Kindern). Seit 1961 kämpfte ein Rechtsanwalt, selbst Vater eines geschädigten Sohnes, für die Betroffenen um eine Entschädigung. 1970 erklärte sich der Pharmahersteller bereit, 100 Millionen DM zu zahlen.

Der Film zeigt die Auseinandersetzung, garniert mit frei erfundenen privaten Konflikten. Der Anwalt wandte sich gegen das "verfälschende Drehbuch" und wollte ganze Passagen verbieten lassen. Er unterlag jedoch beim Oberlandesgericht Hamburg (7 U 142/06). Der Zuschauer könne unschwer erkennen, dass es sich um einen Spielfilm handle, erklärten die Richter.

Nicht nur, weil der Vorspann ausdrücklich darauf hinweise ("Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes.") Als Kunstwerk gestalte der Film die Geschehnisse schöpferisch frei, auch wenn die Handlung an die Realität anknüpfe. Nach fast 40 Jahren erwarteten die Zuschauer nicht, dass der Einblick in das Familienleben des Anwalts wirklichkeitsgetreu und von historischer Genauigkeit geprägt sei.

Den wesentlichen Inhalt der Handlung bilde der Kampf der Hauptfigur gegen das "mächtige" Pharmaunternehmen um Gerechtigkeit. Man könne den Anwalt zwar als Vorbild erkennen. Allerdings weise die Filmfigur nur einzelne Persönlichkeitsmerkmale des Anwalts auf; sie sei künstlerisch eigenständig gestaltet, ohne dass die Darstellung der Realität widerspräche. Zumindest nicht in wichtigen Punkten. Einen Anspruch auf Unterlassung hätte der Anwalt nur, wenn die Abweichungen des Drehbuchs von der Realität sein Bild in der Öffentlichkeit entstellen würden. Da dies nicht zutreffe, wiege die Freiheit der Kunst hier schwerer als sein Persönlichkeitsrecht.

Urheberrechtsabgabe auf Drucker?

"VG Wort" kämpft für die Rechte von Autoren und Verlegern

Autoren und Verleger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich dafür bekommen, dass unter bestimmten Bedingungen das Kopieren ihrer Werke ohne Erlaubnis und Vergütung zulässig ist. Eigentlich vervielfältigen ja nur die Käufer (oder Mieter) von Kopierern bzw. Scannern Bücher und andere geschützte Werke. Trotzdem müssen auch die Gerätehersteller eine Vergütung an VG Wort zahlen (= Verwertungsgesellschaft Wort ist die Interessenvertreterin der Autoren und Verleger).

Die Vergütungspflicht wollte die VG Wort auf Hersteller und Verkäufer von Druckern ausdehnen. Das lehnte der Bundesgerichtshof ab (I ZR 94/05). Drucker seien nicht zum massenhaften Ablichten von Texten gedacht und geeignet. In Kombination mit PCs eingesetzt, könne man mit ihnen keine fotomechanischen Vervielfältigungen herstellen.

Zum anderen könne die VG Wort nach der heutigen Rechtslage bei Gerätekombinationen (PC, Scanner und Drucker) nur für ein Gerät Vergütung kassieren. Und für Scanner werde schon bezahlt. Ohne gesetzliche Grundlage könne man die Hersteller anderer Geräte nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung belasten. (Über die Vergütung bei Multifunktionsgeräten wird im Januar entschieden.)

Hohe Entschädigung für "Esra"

Schlüsselroman über das Liebesleben eines Autors verletzt die Persönlichkeitsrechte seiner Ex-Freundin

Jahrelang beschäftigte der Fall die Gerichte. Autor B. veröffentlichte einen autobiographisch geprägten Roman mit dem Titel "Esra", in dem er eine verflossene Liebe "aufarbeitete". Wie er die Titelheldin Esra beschreibt und ihr Leben schildert, ist in der Romanfigur unschwer seine frühere Freundin, eine Schauspielerin, zu erkennen. Die Frau war verständlicherweise nicht davon erbaut, dass ihr Intimleben öffentlich ausgebreitet wurde. Auch ihre Kinder kamen im Roman vor und waren leicht als reale Personen zu identifizieren.

Der Verlag, der den Roman herausgegeben hatte, musste nach langem Rechtsstreit ("Persönlichkeitsrechte der Dargestellten contra künstlerische Freiheit") einzelne Passagen streichen. Darüber hinaus verlangte die Ex-Freundin vom Schriftsteller und vom Verlag 50.000 Euro Entschädigung für die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das Landgericht München I sprach ihr diese Summe zu (9 O 7835/06).

Unabhängig von der Frage, ob die Schilderungen in allen Einzelheiten der Wahrheit entsprächen, müsse man Folgendes festhalten, so die Richter: Weder das Intimleben einer Frau noch das Mutter-Kind-Verhältnis sollte Gegenstand öffentlicher Erörterungen sein. Zwar sei zu bedenken, dass sich die Pflicht, Schadenersatz zu leisten, negativ auf die Freiheit der Kunst auswirke. Dennoch sei in diesem Fall eine so hohe Entschädigung angemessen, weil die Verletzung der Privatsphäre gravierend gewesen sei.

Beamter jobt nebenbei als Opernstatist

Ist das künstlerische Tätigkeit oder muss er die Einnahmen versteuern?

In der Freizeit ging der Beamte einem exklusiven Hobby nach. Er war nebenbei als Statist an der Oper beschäftigt und trat in der "Zauberflöte" auf, im "Rosenkavalier" usw. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 gab er an, er habe als Komparse in 61 Vorstellungen 2.300 DM verdient. Die Summe zähle ja wohl nicht zum zu versteuernden Einkommen. (Hintergrund: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Künstler sind steuerfrei bis zur Höhe von 3.600 DM, heute: 1.848 Euro.)

Doch die Finanzbeamten sahen das anders: Statisten seien keine Künstler, da fehle es an "eigenschöpferischer Leistung", fanden sie. Deshalb müsse der Beamte das zusätzliche Einkommen versteuern. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH) stuften die Leistung eines Statisten höher ein (XI R 21/06).

Auch ein Komparse könne - anders als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben, indem er als Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens mitwirke und die Künstler unterstütze, so der BFH. Ein Statist sei ein Schauspieler und keine mechanisch funktionierende "menschliche Requisite".

Daher sei der Nebenjob des Beamten als steuerfreie künstlerische Nebentätigkeit anzuerkennen. Der Gesetzgeber habe die Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit von der Steuer befreit, um insbesondere die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine zu fördern. Deren künstlerisches Niveau sei auch nicht immer auf der Höhe professioneller künstlerischer Gestaltungsmöglichkeiten.

Kirchengemeinde baut Altarraum um

Tochter des Kirchenarchitekten pocht auf das Urheberrecht

Die Kirche St. Gottfried in Münster wurde 1952/1953 erbaut. 2002 ließ die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried den Altarraum der Kirche umgestalten. Der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechend wollte sie so die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einbeziehen. Doch die Tochter des (1966 verstorbenen) Architekten des Bauwerks pochte auf das Urheberrecht des Vaters und forderte, die Kirchengemeinde müsse den Umbau des Altarraums rückgängig machen.

Der Urheber eines Werks (hier: der Baukunst) habe zwar grundsätzlich ein Recht darauf, dass es für Zeitgenossen und Nachwelt unverändert erhalten bleibe, betonte der Bundesgerichtshof (I ZR 166/05). Wenn sich aber berechtigte Interessen des Eigentümers und die Belange des Künstlers widersprächen, müsse man die Interessen abwägen.

Der Umbau des Altarraum sei keineswegs nur eine "Frage des guten Geschmacks", wie die Vorinstanz meinte. Es gehe vielmehr darum, wie die Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte. Wenn sie der geänderten Liturgie Rechnung tragen wolle, entspreche das ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Und das falle schwerer ins Gewicht als das Urheberrecht des Architekten.

Ein Architekt wisse, für welchen Zweck der Eigentümer ein Bauwerk verwenden wolle, und müsse von vornherein damit rechnen, dass sich daraus auch die Notwendigkeit ergeben könne, das Bauwerk zu verändern. Die Kirchengemeinde nutze das Gotteshaus für ihre Gottesdienste und müsse die Möglichkeit haben, den Kircheninnenraum diesem Zweck entsprechend zu gestalten.

Verschwundenes Kunstwerk

Stadt München hätte es aufbewahren sollen - Künstler fordert Schadenersatz

Die Kollage aus verschiedenen Fahnen war 1991 in der städtischen Galerie im Lenbachhaus ausgestellt gewesen. Schon vor dem Ende der Ausstellung wurde es entfernt, weil die Firma Ruhrgas seinerzeit gegen das Kunstwerk bzw. den Künstler gerichtlich vorgegangen war und ein Ausstellungsverbot erwirkt hatte. Die Stadt München bewahrte das Kunstwerk auf - so dachte jedenfalls der Künstler. Anlässlich seines 70. Geburtstages 2006 erinnerte er sich an seine Kollage und bat die Stadt um Rückgabe.

Doch mittlerweile, nach immerhin 17 Jahren, war das Kunstwerk nicht mehr auffindbar. Die Kommune musste passen und wurde daraufhin vom Künstler auf 11.500 Euro Schadenersatz verklagt. Das Landgericht München I verurteilte die Stadt zur Zahlung (23 O 6414/07).

Die Stadt München habe die Fahnen nicht korrekt gelagert und aufbewahrt, wozu sie auch ohne eine Extra-Vereinbarung verpflichtet gewesen wäre. Damit habe die Kommune das Eigentum des Künstlers verletzt. Er habe es ihr weder geschenkt, noch übereignet. Sein Anspruch auf Schadenersatz sei trotz der großen Zeitspanne auch noch nicht verjährt. (Die Stadt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt!)

Bild auf einer Auktion ersteigert

Käuferin täuschte sich über den Maler und will das Gemälde nicht zahlen

Bei einer Auktion ersteigerte eine Münchnerin ein Bild. Im Katalog des Auktionshauses war das Pastell mit einem Limit von 250 Euro aufgeführt und so beschrieben: "Maler unbekannt, Pariser Straßenszene ... Pastell 17 x 24 cm ... undeutlich signiert". Doch die Auktionsteilnehmerin glaubte, das Gemälde stamme von Lesser Ury, einem deutschen Impressionisten. Deshalb bot sie 20.000 Euro und bekam den Zuschlag.

Als die Frau einsah, dass sie sich getäuscht hatte, lehnte sie es ab, das Gemälde zu bezahlen. Die Beschreibung im Katalog sei verkehrt, warf sie dem Auktionshaus vor, so täusche man die Auktionsteilnehmer. Denn die Signatur auf dem Bild sei vielleicht undeutlich, aber durchaus als "L.Ury" zu entziffern. Also hätte das Auktionshaus extra darauf hinweisen müssen, dass das Bild nicht vom Lesser Ury gemalt worden sei.

Dazu habe man keinen Grund gehabt, konterte das Auktionshaus. Im Katalog sei der Name Lesser Ury ja nicht einmal erwähnt. So sah es auch das Landgericht München I und verurteilte die Frau dazu, dem Auktionshaus 20.000 Euro zu überweisen (15 O 19503/07). Sie allein habe den Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Künstler Lesser Ury hergestellt, weil sie die Signatur falsch gedeutet habe. Dieser Irrtum sei nicht durch eine falsche Beschreibung im Katalog entstanden, im Gegenteil.

Der Katalog charakterisiere die Signatur sehr treffend. Sie sei als Signatur erkennbar, aber nicht zu entziffern. Da seien nur ein paar blaue farbige Striche, die eventuell Buchstaben sein könnten. Das Gemälde sei also in der Tat "undeutlich signiert". Wenn die Kunstfreundin dennoch darin die Signatur von Lesser Ury zu erkennen glaubte, "handelte sie insoweit auf eigenes Risiko". (Die Frau hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Tageszeitung druckte private Briefe von Grass

Trotz großem öffentlichen Interesse geht das Urheberrecht vor

Im Herbst 2006 hatte sich Nobelpreisträger Günter Grass dazu bekannt, als Jugendlicher Mitglied der Waffen-SS gewesen zu sein. Das sorgte in der deutschen Öffentlichkeit für Aufregung. Eine renommierte deutsche Tageszeitung publizierte seinerzeit als Beitrag zur Debatte zwei Briefe des Schriftstellers aus den Jahren 1969 und 1970. Sie waren an Karl Schiller, den damaligen Bundeswirtschafts- und Finanzminister, gerichtet. Grass hatte in diesen Briefen den politischen Freund kritisiert, weil er sich nicht zu seiner Funktion in der NS-Zeit bekannte.

Der Schriftsteller sah durch die Publikation sein Urheberrecht verletzt: Die bisher unveröffentlichten, persönlichen Briefe seien ohne seine Erlaubnis abgedruckt worden, beanstandete er, und klagte gegen den Zeitungsverlag auf Unterlassung. Das Kammergericht in Berlin gab ihm Recht (5 U 63/07).

Zwar seien die Briefe wegen ihres Inhalts von öffentlichem Interesse, so das Gericht. Das späte Bekenntnis zur eigenen Vergangenheit habe die Position des Schriftstellers als moralische Autorität (gerade im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der NS-Zeit) ein wenig "angekratzt". Die Zeitung zitiere ihn quasi als Zeugen gegen sich selbst, was das Verhalten während der NS-Zeit betreffe.

Dennoch überwiege hier das Urheberrecht des Autors. Auch das Grundrecht der Pressefreiheit rechtfertige einen Eingriff in das Urheberrecht nur in Ausnahmefällen. Der Schriftsteller habe ein nachvollziehbares Interesse daran, dass seine Jahrzehnte alten Briefe an einen politischen Freund privat bleiben. Persönliche Briefe dürften nicht gegen den Willen des Autors vollständig veröffentlicht werden - zumal es darin auch um ganz andere Dinge als um die NS-Zeit gehe (um den damaligen Wahlkampf zum Beispiel).

In WLAN-Verbindung eingeklinkt ...

Haftet der PC-Besitzer für eine Verletzung des Urheberrechts mit einer ungesicherten drahtlosen Internetverbindung?

Der Berliner Rap-Musiker Bushido verklagte Computerbesitzer auf Unterlassung. Er hielt ihnen vor, sie hätten Musikstücke von einer illegalen Internet-Tauschbörse heruntergeladen und damit sein Urheberrecht verletzt. Die drei Internetsurfer bestritten den Vorwurf und behaupteten, Unbekannte hätten ihre unverschlüsselte, drahtlose Internetverbindung (WLAN) missbraucht.

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Musiker Recht (12 O 195/08). Auch wenn die Internetsurfer nicht selbst illegal Musik heruntergeladen hätten: Für den Verstoß gegen das Urheberrecht seien sie dennoch verantwortlich. Denn sie hätten den Missbrauch ihrer drahtlosen Verbindungen ins Internet ermöglicht, indem sie diese nicht mit einem Passwort schützten. Wenn sich dies wiederhole, werde eine Ordnungsstrafe fällig.

In einem ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt anders entschieden (Urteil vom 1. Juli 2008 - 11 U 52/07). Eine CD-Produzentin hatte gegen einen PC-Besitzer geklagt, unter dessen IP-Adresse einer ihrer Tonträger illegal zum Download angeboten wurde. Er hätte den Computer gegen Missbrauch sichern müssen - so lautete auch hier die Forderung (z.B. kann man den Router durch ein Passwort schützen, die Verschlüsselungsmethode WPA 2 benutzen und den Router nicht an Fenstern oder Außenwänden aufstellen).

Das OLG hielt die Forderung für übertrieben: Nur, wenn der Anschlussinhaber sehr nachlässig vorgehe, könne er als Störer des Urheberrechts haftbar gemacht werden. Ob sein Anschluss von Dritten missbraucht werde, müsse er nur überprüfen, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte habe. Der Inhaber eines Inter-netanschlusses hafte nicht uneingeschränkt dafür, dass andere Personen seine WLAN-Verbindung benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. (Die CD-Produzentin legte gegen das Urteil Berufung ein.)

Künstlersozialkasse:

Privater Fernsehsender muss für "Superstar"-Jury Künstlerabgabe zahlen

Die Künstlersozialversicherung versichert Publizisten und Künstler im Alter, bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit. Zur Hälfte werden ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten finanziert. 20 Prozent steuert der Staat bei, 30 Prozent werden mit der Künstlersozialabgabe bestritten. Diese Abgabe wird von Unternehmen verlangt, die Künstler und Publizisten beschäftigen.

Vom Fernsehsender RTL forderte die Künstlersozialkasse die Abgabe für die Juroren der Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" (ein Talentwettbewerb für Nachwuchssänger, bei dem das Fernsehpublikum mit abstimmt). Das Honorar der mit Prominenten besetzten Jury sei abgabenpflichtig, so die Künstlersozialkasse. Denn die Tätigkeit der Juroren sei als "Unterhaltungskunst" einzustufen.

Der Fernsehsender zahlte nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Jury bestehe aus "Experten" und nicht aus Künstlern. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab jedoch der Künstlersozialkasse Recht(L 16 KR 5/08).

Ob Dieter Bohlen ein Künstler sei, scheine manchen wohl zweifelhaft. Dennoch müsse RTL die Künstlerabgabe zahlen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz definiere den Begriff Künstler sehr weit und gebe keinen besonderen Qualitätsrahmen vor. Es genüge, dass die "Jury eine eigenschöpferische Leistung" bringe, um die Fernsehzuschauer zu unterhalten.

BSG: Für freigestellten Arbeitnehmer ...

... in Altersteilzeit sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen

Ein älterer Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin hatten sich für das so genannte "Blockmodell" der Altersteilzeit entschieden. Die erste Hälfte hätte der Mitarbeiter Vollzeit arbeiten sollen, in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit wäre er dann freigestellt worden. So war es erst vereinbart. Dann überlegte es sich die Arbeitgeberin anders und stellte den Arbeitnehmer schon in der ersten Hälfte der Altersteilzeit von der Arbeit frei. Sein Gehalt erhielt er weiter.

Darüber war der Mitarbeiter sehr erfreut und unterschrieb eine entsprechende Zusatzvereinbarung. Um keine unangenehme Überraschung zu erleben, fragte die Firma bei der Einzugsstelle nach, ob für den freigestellten Arbeitnehmer weiterhin Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Als die Einzugsstelle dies bejahte, klagte die Arbeitgeberin gegen den Bescheid.

Doch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte ihn: Freigestellte Arbeitnehmer seien versicherungs- und beitragspflichtig, solange Entgelt gezahlt werde (B 12 KR 27/07 R). Auch wenn Arbeitnehmer während der Altersteilzeit tatsächlich nicht mehr arbeiteten, seien sie versicherungspflichtig beschäftigt. Denn sie erzielten Entgelt mit einer vor der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung. Das gelte auch im konkreten (Sonder-)Fall.

P.S.: Das Urteil widerspricht der Praxis der Sozialversicherungsträger. Sie gingen bis jetzt davon aus, dass Arbeitnehmer mit dem letzten Arbeitstag bei der Sozialversicherung abzumelden sind, wenn beide Arbeitsvertragsparteien unwiderruflich die Freistellung von der Arbeitsleistung vereinbart haben. Das Urteil wird wohl eine Korrektur einleiten.

Computerspiel "Bully"

Komiker Bully Herbig klagt vergeblich gegen den Titel des Computerspiels

Ein Softwarehersteller vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "Bully - Die Ehrenrunde". Das wurmte den deutschen Komiker und Filmemacher Bully Herbig, zumal das Spiel seiner Ansicht nach "Gewalt verherrlicht". Damit wollte er keinesfalls in Verbindung gebracht werden. Er zog gegen den Spieleproduzenten gerichtlich zu Felde, um den Namen des Spiels verbieten zu lassen.

Doch das Landgericht München I sah dafür keinen guten Grund (33 O 24030/07). Der Begriff Bully sei mehrdeutig: "Bully" nenne man auch einen VW-Transporter oder einen Anstoß beim Eishockey. Diesen Begriff zu verwenden, müsse möglich bleiben. Darauf habe der Komiker kein Monopol.

Außerdem sei der aus Film und Fernsehen bekannte "Bully" mit dem Computerspiel nicht zu verwechseln, so die Richter. Ein Verbot sei schon deshalb unangebracht, weil "Bully" nur ein Bestandteil des Spielenamens sei. Nehme man den Titel als Ganzes, sei unschwer zu erkennen, dass das Spiel nichts mit dem Komiker zu tun habe. Das Wort "Bully" stehe hier in einem anderen Kontext und umgekehrt spiele der Künstlername Bully Herbig im Bereich der Videospiele keine Rolle.

DVD-Verwertung von Winnetou zulässig?

Sohn des Regisseurs Reinl fordert vom DVD-Vertreiber Schadenersatz

Die ältere Generation ist in Deutschland mit diesen Filmen groß geworden. Regisseur Harald Reinl drehte in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts Edgar-Wallace-Filme ("Der Frosch mit der Maske", "Der Fälscher von London") und Karl-May-Filme ("Winnetou" 1-3, "Der Schatz im Silbersee"), die fast alle von der Constantin-Filmverleih GmbH in die Kinos gebracht wurden.

Seit einiger Zeit vertreibt eine Firma, die mit der Constantin kooperiert,Reinls Filme auf Video und DVD. Der Sohn und Erbe des 1986 verstorbenen Regisseurs verlangte von der Firma Schadenersatz für die Verletzung des Urheberrechts. Sein Vater habe niemandem Video-Nutzungsrechte eingeräumt, davon habe er noch gar nichts gewusst.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte sich auf die Seite des Erben (6 U 86/08). Nach dem Urhebergesetz stehe das Recht, die Filme zu verbreiten und zu verwerten, allein dem Regisseur zu, so das OLG. Dieses Recht habe er dem Sohn vererbt, der Erbe könne Vergütung beanspruchen.

Die Zweitauswertung von Kinofilmen (Video, DVD) sei seinerzeit noch unbekannt gewesen, habe sich erst in den siebziger Jahren abgezeichnet. Selbst wenn ein Regisseur - wie hier - das Urheberrecht für die Filme dem Filmverleih uneingeschränkt übertragen habe, beinhalte das nicht die Verwertungsrechte in Bezug auf Wiedergabetechniken, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Regisseur und Filmverleih noch gar nicht existierten.

Die Firma behauptete zwar genau dies: Reinl habe der Constantin auch die Rechte in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten übertragen. Das konnte die Firma aber nicht belegen, weil die Verträge nicht mehr auffindbar waren. Deshalb verlor sie den Prozess. Das OLG ließ die Revision gegen das Urteil zu, weil es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht: die vertraglich ungeregelte Verwertung älterer Filmwerke durch neue Technologien.

Witwe des ermordeten Bankiers Ponto ...

... klagt gegen den Film "Der Baader Meinhof Komplex"

Die Witwe des 1977 von der Roten Armee Fraktion ermordeten Bankiers Jürgen Ponto beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH, die Münchner Produzentin des Films "Der Baader Meinhof Komplex": Die Szene in dem Film, welche die Ermordung ihres Mannes darstelle, dürfe nicht mehr gezeigt werden.

Begründung: Der Film beanspruche "größtmögliche historische Authentizität", doch die Darstellung entspreche in mehreren Punkten nicht der Wahrheit. Dass sie den Mord mit angesehen habe, komme nicht vor. Zudem sei der Mord (anders als im Film) annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen. Sie könne als Tatopfer verlangen, dass man sie nach 30 Jahren mit der Tat "allein lasse", anstatt sie mit einer effekthascherischen Darstellung des Mordes zu konfrontieren.

Künstlerische Freiheit bedeute, dass der Regisseur entscheide, mit welchen Szenen und wie die Geschichte erzählt werden solle, entgegnete das Landgericht Köln (28 O 765/08). Die Szene verletze weder das Persönlichkeitsrecht des Ermordeten, noch das seiner Witwe. Niemand werde herabgewürdigt oder abgewertet, das Lebensbild Pontos nicht verfälscht. Wenn manches vom wirklichen Geschehen abweiche, müsse Frau Ponto dies hinnehmen.

Der Film erzähle ein herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte, Schrecken und Leid der Opfer seien nicht das Thema des Films. Das Private trete hinter die Filmfiguren zurück. Für den Zuschauer sei auch deutlich erkennbar, dass der Film keine genaue Abbildung der Realität anstrebe. Er zeige vielmehr das Geschehen aus einer bestimmten Perspektive, um die damaligen Konflikte um die RAF in ihrer politischen Tragweite wiederzugeben.

Tauziehen um "Wilde Kerle"

Autor der Jugendbuchreihe streitet mit dem Illustrator um das Urheberrecht

Früher waren die beiden Künstler befreundet. Der Autor trainierte nebenbei eine Jugend-Fußballmannschaft, die sich "Die wilden Kerle" nannte. Eines Tages bat er den Zeichner, für die Mannschaft ein Logo zu entwickeln. Aus seinen Erlebnissen mit den jungen Fußballern entwickelte der Autor später die bekannte deutsche Jugendbuchreihe, für die der Zeichner Illustrationen der Figuren Leon, Felix & Co. entwarf.

Drei Filme wurden gedreht, dann kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Autor und Zeichner. Der Autor beendete die Zusammenarbeit, zwei weitere "Wilde Kerle"-Filme entstanden ohne den Illustrator. Nun pochte der Zeichner auf sein Urheberrecht an den Figuren und forderte Schadenersatz für die Filme IV und V.

Das Landgericht München I wies seine Klage ab (21 O 13662/07). Wenn ein Illustrator Figuren und Szenen mit diesen Figuren zeichne, werde er dadurch noch nicht zum Mitinhaber des Urheberrechts an den literarischen Charakteren oder gar an der ganzen Buchreihe. Der Autor dürfe zwar keine Neuauflage der ursprünglich zusammen erarbeiteten Buchreihe ("Die Wilden Fußball Kerle" Band 1 - 13) ohne die Illustrationen des Zeichners veröffentlichen.

Ansonsten dürfe der Schöpfer der "Wilden Kerle" aber die literarische Vorlage weitgehend nach seinem Gutdünken verwerten. Er könne die Buchreihe mit den gleichen Charakteren und neuen Illustrationen fortsetzen. Dem Zeichner stehe auch kein Schadenersatz für die ohne ihn gedrehten Filme zu: Er habe daran weder direkt (als Regisseur, Berater etc.) mitgewirkt, noch seien Illustrationen von ihm eingesetzt worden. (Der Zeichner hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)