Die Schauspielerin hatte ihre Rolle in dem Film "Maria an Callas" schon klar vor Augen, als sie den Arbeitsvertrag unterschrieb: Laut Drehbuch sollte sie die 54-jährige "Jennie", Schwägerin und Freundin der Hauptfigur, spielen. Doch nach zwei Drehtagen ließ der Regisseur das Drehbuch umschreiben. Die Rolle der Jennie wurde gestrichen. Nun sollte die Schauspielerin die 60-jährige Mutter der Hauptfigur darstellen.
Das ging ihr ganz und gar gegen den Strich: Sie werde nur die ursprüngliche Rolle spielen oder gar nicht, erklärte die Frau. Daraufhin engagierte man für die Rolle der Mutter eine andere Schauspielerin. Vergeblich forderte die Ausgebootete Vergütung für weitere 13 Drehtage.
Darauf habe die Schauspielerin keinen Anspruch, entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 564/06). In der neuen Fassung des Drehbuchs habe sich der im Arbeitsvertrag festgelegte Kern der Rolle nicht wesentlich verändert, das Rollenprofil sei in etwa dasselbe geblieben. Deshalb hätte die Schauspielerin die Veränderung ihrer Rolle hinnehmen müssen: In Arbeitsverträgen lege der Arbeitgeber den Rahmen fest, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht zu erfüllen habe. Auf die Freiheit der künstlerischen Betätigung könne sich der Regisseur mit gleichem Recht berufen wie die Schauspielerin.