Ein Marmorkopf hatte es dem Besucher einer Versteigerung angetan. Er bot bis zum Schluss mit und gab das höchste Gebot ab. Die Versteigerin erteilte ihm zunächst den Zuschlag, allerdings nur unter Vorbehalt. Später wurde ihm das Objekt der Begierde ohne Angabe von Gründen verweigert. Daraufhin verklagte der enttäuschte Bieter das Auktionshaus auf Herausgabe des Marmorkopfs.
Das Kammergericht in Berlin erklärte ihm, dass der Versteigerer nur im Namen der "Einlieferer" (= Verkäufer) handle und auf deren Rechnung (8 U 310/03). Wenn der Versteigerer als Vertreter des Eigentümers unter Vorbehalt einem Bieter den Zuschlag erteile, habe dieser keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb des betreffenden Kunstwerks.
Vielmehr sei es in einem solchen Fall Sache des Eigentümers, den gebotenen Preis anzunehmen oder abzulehnen. Je nachdem, ob dies seinem Interesse entspreche, z.B. wenn es darum gehe, in welche Hände ein Kunstobjekt gelangt. Für manche "Einlieferer" sei das sehr wichtig. Im konkreten Fall sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Daher könne der Meistbietende auch keine Auskunft über den Verbleib des Marmorkopfes bzw. Namen und Anschrift des Einlieferers verlangen.