Kultur

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Marmorkopf versteigert

Nicht einmal der Meistbietende bei der Versteigerung hat Anspruch auf den Zuschlag

Ein Marmorkopf hatte es dem Besucher einer Versteigerung angetan. Er bot bis zum Schluss mit und gab das höchste Gebot ab. Die Versteigerin erteilte ihm zunächst den Zuschlag, allerdings nur unter Vorbehalt. Später wurde ihm das Objekt der Begierde ohne Angabe von Gründen verweigert. Daraufhin verklagte der enttäuschte Bieter das Auktionshaus auf Herausgabe des Marmorkopfs.

Das Kammergericht in Berlin erklärte ihm, dass der Versteigerer nur im Namen der "Einlieferer" (= Verkäufer) handle und auf deren Rechnung (8 U 310/03). Wenn der Versteigerer als Vertreter des Eigentümers unter Vorbehalt einem Bieter den Zuschlag erteile, habe dieser keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb des betreffenden Kunstwerks.

Vielmehr sei es in einem solchen Fall Sache des Eigentümers, den gebotenen Preis anzunehmen oder abzulehnen. Je nachdem, ob dies seinem Interesse entspreche, z.B. wenn es darum gehe, in welche Hände ein Kunstobjekt gelangt. Für manche "Einlieferer" sei das sehr wichtig. Im konkreten Fall sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Daher könne der Meistbietende auch keine Auskunft über den Verbleib des Marmorkopfes bzw. Namen und Anschrift des Einlieferers verlangen.

Karl Valentin und der Zufall

Urheberrechtlicher Streit um Zitate in einer Vorlesung

Ein Münchner Professor ließ sich für seine Statistik-Vorlesung etwas Originelles einfallen. Um seinen Studenten den Begriff des Zufalls auf anschauliche Weise näherzubringen, griff er auf zwei Werke von Karl Valentin zurück. In einer Szene der "Orchesterprobe" und im Sketch "Der überängstliche Hausverkäufer" hatte der Münchner Komiker Betrachtungen über das Wesen des Zufalls angestellt. Der Professor zitierte sie ungekürzt im Vorlesungs-Skript, das er den Studenten gedruckt zur Verfügung stellte. Auch im Internet veröffentlichte er das Skript.

Das passte der Enkelin von Karl Valentin nicht, die den Nachlass ihres Großvaters verwaltet. So ausführliche Zitate verletzen das Urheberrecht, meinte sie, und wollte diese "Unsitte" gerichtlich verbieten lassen. Doch das Landgericht München I widersprach: Die - vom Grundgesetz garantierte - Freiheit von Forschung und Lehre rechtfertige weitgehende Zitate aus geschützten Werken, auch den Abdruck ganzer Szenen (21 O 312/05).

Die Inhaberin des Urheberrechts müsse längere Zitate hinnehmen, wenn sie dazu dienten, Studenten den "Vorlesungsstoff in plastischer Weise anschaulich zu machen". Dazu seien die Werke Karl Valentins im konkreten Fall sehr gut geeignet, wie auch die Diskussion im Prozess gezeigt habe: In den Szenen werde vorgeführt, wie subjektiv die Vorstellungen davon seien, was man unter Zufall zu verstehen habe. Im Internet ganze Szenen zu publizieren, sei allerdings unzulässig. Zumindest müsse der Zugang zur Website eingeschränkt oder das ausschnittweise Kopieren des Textes technisch unmöglich gemacht werden.

"VG Wort" streitet für Autoren

Für alle Vervielfältigungsgeräte ist eine Abgabe fällig, auch für PCs

Hersteller von Fotokopiergeräten müssen schon länger pro Gerät eine Abgabe für die "Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke" zahlen. Die "Verwertungsgesellschaft Wort", die deren Interessen vertritt, setzte nun in einem Musterprozess in München durch, dass dies künftig auch für Hersteller und Importeure von PCs gilt. Die Organisation der Autoren hatte Fujitsu Siemens Computers GmbH verklagt. Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, Computer seien nicht dazu bestimmt, Werke zu vervielfältigen.

Das Landgericht München I räumte zwar ein, dass dafür ein Drucker notwendig ist (7 O 18484/03). Das bloße Einlesen eines Werks in den Arbeitsspeicher eines PCs sei noch keine Vervielfältigung, biete aber die Möglichkeit dazu. Und eingescannte oder aus dem Internet geladene Texte auf der Festplatte abzuspeichern und auf einem Drucker auszudrucken, sei eine gängige Art und Weise, den Computer einzusetzen. Auf diese Weise würden eben auch geschützte Werke vervielfältigt. Deshalb sei dafür gleichermaßen eine Vergütung an VG Wort zu zahlen wie für das Ablichten geschützter Werke mittels Kopierer.

Anders als Kopierer dienen PCs jedoch nicht ausschließlich zum Vervielfältigen, sondern auch für andere Zwecke. Deshalb setzten die Richter hier eine niedrigere Vergütung fest, nämlich 12 Euro pro Gerät statt 30 Euro.

"Bon Jovi" zu laut ...

Hörschaden nach einem Open-Air-Konzert

Eine junge Frau besuchte im September 2000 auf dem Nürnberger Zeppelinfeld ein Open-Air-Konzert der Popgruppe "Bon Jovi". Dass bei solchen Veranstaltungen die Lautsprecheranlage nicht gut ausgesteuert, sondern schlicht so laut wie möglich eingestellt wird, ist leider üblich. Die junge Frau stand zwar mitten im Zuschauerfeld, doch auch dort waren Zusatz-Lautsprecher aufgestellt. Nach drei Stunden Konzert hörte die Besucherin nur noch "dumpf". Am nächsten Tag spürte sie ein Pfeifen im Ohr und ging zum HNO-Arzt. Der stellte ein akutes Lärmtrauma fest. Nach einer Infusionstherapie von vier Wochen ging es der Frau besser, doch der Tinnitus blieb.

Sie warf den Veranstaltern des Open-Air-Konzerts vor, sie hätten nichts unternommen, um das Konzertpublikum vor Lärmschäden zu bewahren. 4.000 Euro forderte die Frau als Entschädigung für den Tinnitus. Beim Landgericht Nürnberg-Fürth hatte ihre Klage Erfolg (6 O 4537/03). Dass übermäßige Lautstärke Hörschäden auslösen könne, stehe zweifelsfrei fest, erklärten die Richter. Die Veranstalter müssten also Maßnahmen treffen, um die Konzertbesucher davor zu schützen.

Vergeblich entschuldigten sich die Veranstalter damit, sie hätten die Beschallung den Musikern bzw. deren "amerikanischen Tontechnikern" überlassen. In diesem Fall müssten sie die Techniker kontrollieren oder zumindest klare Absprachen treffen, hielten ihnen die Richter vor. Die Musiker und ihre Mitarbeiter seien als "Lärmquelle" gerade keine Garanten dafür, dass die Musik in akzeptabler Lautstärke "rüberkomme". (Die Veranstalter haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Gekränkter Architekt kämpft gegen Abriss

Streit in Berlin um Dokumentationszentrum "Topographie des Terrors"

Das Land Berlin plant seit Mitte der 90er Jahre, ein Dokumentationszentrum zum Nationalsozialismus ("Topographie des Terrors") zu bauen. Der Gewinner eines internationalen Architekturwettbewerbs wurde mit der Entwurfsplanung beauftragt, ohne Rechtsanspruch auf Fortführung des Auftrags. Mit dem Bau wurde Anfang 2004 begonnen, doch im Mai kündigte das Land Berlin den Vertrag: Das Bauvorhaben würde den Gesamtkostenrahmen von knapp 40 Mio. Euro überschreiten und werde deshalb nicht nach seinem Entwurf vollendet, so die Begründung. Die bereits begonnenen Bauten werde man wieder abreißen. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Architekt vergeblich, legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein und beklagte "ehrverletzende Rufschädigung".

Auf Vollendung des Werks habe er keinen Anspruch, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2516/04). So sei es im Architektenvertrag vereinbart. Das Recht, über Fortsetzung oder Ende der Bauarbeiten zu entscheiden, liege allein beim Bauherrn, dem Land Berlin. Wie der Abriss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Architekten verletzen könnte, sei nicht ersichtlich.

Im übrigen habe der Architekt in einem Schreiben an das Land Berlin deutlich gemacht, dass er die Kündigung des Architektenvertrags akzeptiere, wenn man sich über die Abrechnung seiner Leistungen fair und rasch einige. Das zeige, dass er die Kündigung selbst nicht für eine "Ehrverletzung" halte. Jedenfalls sehe er sie wohl bei entsprechender Vergütung als zumutbar an.

Dirigent krank - Konzert abgesagt

Bekommt der Veranstalter dafür Schadenersatz?

Ein deutscher Konzertveranstalter vereinbarte mit der C-GmbH, Agentur des Orchestre National de France (ONF), ein Konzert in der Alten Oper in Frankfurt am Main mit dem Dirigenten D. Es sollte im Rahmen einer Tournee mit mehreren Auftritten in Asien und Europa im März 2001 stattfinden. Doch der Chefdirigent des ONF litt schon vor Beginn der Tournee an einem Leistenbruch. Nachdem er seinen Arzt konsultiert hatte, fuhr er zwar nach Asien. Die Auftritte in Deutschland sagte er dann aber kurzfristig ab, weil sich seine Beschwerden verschlimmerten.

Das Orchester weigerte sich, mit dem vorgeschlagenen Ersatzdirigenten L. in Deutschland aufzutreten. Daraufhin organisierte der Konzertveranstalter ein Ersatzorchester für den Kölner Auftritt, das Konzert in Frankfurt wurde abgeblasen. Als Ausgleich für die verlorene Saalmiete usw. usf. verlangte der Veranstalter von der Konzertagentur des Dirigenten über 40.000 Euro Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht München sprach ihm eine Entschädigung von 18.570 Euro zu (7 U 3802/02). Die Agentur müsse sich das Fehlverhalten des Dirigenten zurechnen lassen, der Orchester und Mitarbeiter der Agentur zu spät über seine Probleme informierte. So sei es unmöglich geworden, Vorsorge für einen möglichen Ausfall bei der Gastspielreise zu treffen. Außerdem wäre es für alle Beteiligten zumutbar gewesen, einen Ersatzdirigenten einzusetzen.

Die Darbietung des vereinbarten Programms mit einem anderen Dirigenten mache das Konzert nicht wertlos; nur bei Solokonzerten mit berühmten Solisten wäre dies anders zu beurteilen. Angesichts des hohen Verlustes, der durch eine Konzertabsage drohe, sei es auch für das Orchester zumutbar, einen Ersatzdirigenten zu akzeptieren - auch wenn dieser vielleicht keine Spitzenleistung biete. Dem Publikum könne man vor dem Konzert ja die Umstände erläutern, eine Rufschädigung sei daher nicht zu befürchten.

Unklare Herkunft eines Gemäldes

Der Käufer kann es trotzdem nicht zurückgeben

Bei einer Auktion erwarb ein Kunstfreund für 16.900 Euro ein Gemälde. Das Blumenstillleben war im Auktionskatalog aufgeführt als (vermutlich!) Werk von Jacob Bogdany (ein ungarischer Maler des 17. Jahrhunderts). Im Gutachten des Kunstexperten B. stand: "Das Blumenstück ... ist meiner Meinung nach ein Werk von Jacob Bogdani", Farbgebung und Pinselführung sprächen dafür. Einige Monate später wollte der Käufer den Kauf rückgängig machen: Der Gutachter eines anderen renommierten Versteigerungshauses bestreite die Urheberschaft Bogdanys. Daher sei er an dem Gemälde nicht mehr interessiert.

Das Auktionshaus bestand jedoch auf dem Geschäft, es kam zum Rechtsstreit. Niemand habe dem Käufer garantiert, dass das Gemälde von Bogdany stamme, stellte das Landgericht München I fest (6 O 10 137/04). Deshalb könne er wegen der "unklaren Herkunft" des Bildes auch nicht vom Kauf zurücktreten.

Das Bild sei echt, aber unsigniert. Eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Künstler sei daher nicht mit 100-prozentiger Sicherheit möglich. Sicher sei nur, dass es sich um ein echtes Gemälde aus der Zeit und dem Umfeld Bogdanys handle. Der Käufer kenne sich im Kunsthandel aus und habe gewusst, dass die Beschreibung des Gemäldes im Katalog auf dem Gutachten von B. beruhte. Auf dieses Gutachten verweise der Auktionskatalog ausdrücklich und der Käufer habe es vor der Auktion gelesen. Jeder vernünftige Leser werde die Formulierung "meiner Meinung nach" so verstehen, dass der Sachverständige hier eine begründete Meinung äußere, dabei aber ein Restzweifel bleibe.

Bierzelt-Bands streiten ums Repertoire

Nur individuelle Schöpfungen sind vom Urheberrecht geschützt

Ein Bandleader sah rot: Ein Saxofonist, der lange in seiner Bierzeltkapelle mitgeblasen hatte, gründete selbst eine Band. Nun zog er als Konkurrent ebenfalls auf bayerischen Festivitäten wie dem Oktoberfest herum und spielte das gleiche Repertoire: so genannte Medleys von Stimmungshits. So gehe es nicht, fand der Bandleader, er habe die Arrangements geschrieben, die der Konkurrent nun identisch nachspiele. Noch dazu mit den gleichen Showeinlagen - ein klarer Fall von Verletzung des Urheberrechts auf "Tonkunst", die mit Geldstrafe geahndet werden müsse.

Unsinn, konterte der Saxofonist, er spiele nicht die Arrangements des Ex-Chefs, sondern die gleichen Songs wie hundert andere Coverbands auch. Jede Band bemühe sich, sie möglichst nahe am Original "rüberzubringen". Beim Landgericht München I trafen die Kontrahenten auf einen sachverständigen Richter, der selbst als Saxofonist und Sänger bei einer Münchner Big Band mitgewirkt hatte. Er hörte sich in die Arrangements einiger Hits ein (z.B. "99 Luftballons") und konnte darin keine "eigenschöpferischen Elemente" entdecken (21 O 8437/05).

Es handle sich um typische Medleys, eine bloße Abfolge hintereinander gespielter Songs. Die Stücke seien gekürzt, aber ansonsten unverändert, ohne individuelle Überleitungen. Sie in der immergleichen Reihenfolge zu spielen, mache ein Medley nicht zu einem neuen, eigenständigen (und damit geschützten) Werk. Das gelte auch für die Show: Angesichts des begrenzten - "und von tausend anderen Partybands" bereits strapazierten - Repertoires von Hits und Showeinlagen, die Stimmung erzeugen sollten, sei es auch schwer vorstellbar, dass der Bandleader "eigene neue Stilmittel gefunden" hätte, anstatt nur alte und bekannte Elemente zu kombinieren. Der Konkurrent durfte also weitermachen.

"Restaurant-Theater" wirbt mit Portrait eines Pantomimen ...

Ohne dessen Wissen - Künstler verlangt Lizenzgebühr

In der Saison 2001/2002 trat im Münchner Variété-Zelt eines Restaurant-Theaters ("Eckart Witzigmann Palazzo") ein Pantomime auf. Mit großem Erfolg mimte er dort einen Oberkellner. Von diesen Auftritten wurden Fotos gemacht. Das ausdrucksstarke Gesicht des Pantomimen gefiel der Betreiberin des Variété-Zelts, der Deutschen Arena GmbH, so gut, dass sie es noch Jahre später überall für ihre Werbung einsetzte: in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, im Programmheft.

Davon war allerdings der Künstler wenig begeistert, den niemand um Erlaubnis gefragt hatte. Als Pantomime lebe er von dem Eindruck, den seine markanten Gesichtszüge beim Publikum machten, erklärte er. Dieser Eindruck dürfe sich nicht durch öffentliche Werbekampagnen "abnutzen". In der Branche sei das durchaus üblich, konterte die Betreiberin der Event-Gastronomie. Werbung zeige oft in Folgespielzeiten Künstler, die bereits anderswo engagiert seien. So solle das Publikum sehen, "wer im Zelt bereits aufgetreten" sei.

Das beeindruckte den Künstler nicht, der Auskunft über den Umfang der Werbung mit seinem Portrait und entsprechende Lizenzgebühren forderte. Zu Recht, wie das Landgericht München I entschied (21 O 7562/05). Die Veranstalterin habe nicht das Recht, ohne Genehmigung ihrer Künstler deren Portraits für Werbung einzusetzen. Dies müsse vereinbart werden, andernfalls verstoße die Werbung gegen das Recht der Künstler am eigenen Bild.

Postkarte veräppelt Schokoladen-Werbung

Keine Verletzung des Markenrechts, sondern Kunst

Wer kennt sie nicht, die lila Kuh und die dazugehörige Schokolade. Selten ist eine Farbe so zum Unternehmenskennzeichen geworden wie bei Milka. Das regte die Phantasie eines anderen Unternehmens an, das witzige Postkarten herstellt und vertreibt. Ein Grafiker entwarf eine Karte, auf der stand (auf lila Untergrund, versteht sich): "Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka".

Diese Parodie auf seine Reklame brachte den Schokoladenhersteller total aus der Ruhe: Er klagte gegen die Verletzung seiner Markenrechte. Hier werde der gute Ruf seiner Marke ausgenutzt, nur deswegen verkaufe sich die Karte. Das müsse aufhören, sonst hielten verwirrte Verbraucher die Karte noch für Schokoladen-Werbung. Beim Bundesgerichtshof scheiterte die Unterlassungsklage (I ZR 159/02).

Eine Parodie auf die alltägliche Werbepräsenz des Süßwarenherstellers beziehe sich logischerweise auf dessen Werbung, erklärten die Bundesrichter. Genauer gesagt, auf die "drei Säulen" der Werbung: die lila Farbe, die Kuh und die Bezeichnung "Milka". Diese würden humorvoll in verfremdeter Weise aufgegriffen. In der Anspielung auf die Milka-Werbung bestehe gerade der Scherz der Postkarte - und er funktioniere nur, weil jeder die Marke kenne.

Damit werde aber die Bekanntheit der Schokolade nicht in unlauterer Weise ausgebeutet, auch wenn die Postkarte im Handel erhältlich sei. Die Marke "Milka" werde nicht herabgesetzt, sondern ironisch verfremdet. Den Verbrauchern werde die in der Parodie liegende Auseinandersetzung mit Marken und Werbeauftritten nicht verborgen bleiben. Hier habe der Schutz der Kunstfreiheit Vorrang vor dem Markenschutz.

Krach um Seebühne am Chiemsee

Priener Bürgerin kritisierte in einem Leserbrief Premierenfeier mit Sponsoren

Um Musicals und andere Unterhaltungsprogramme auf der Chiemsee-Seebühne zu finanzieren, wirbt deren Betreiberin, die P-GmbH (Alleingesellschafterin ist die Gemeinde Prien) Sponsoren an. Zum Ausgleich für finanzielle Unterstützung werden diese jedes Jahr zu einer Premiere eingeladen und anschließend auf einem Fest bewirtet. Im Sommer 2003 fand die Feier anlässlich der Premiere des Musicals "Evita" statt.

Darüber berichtete eine Regionalzeitung. Der Bericht provozierte eine Leserin, die sich in einer Bürgerinitiative gegen die Chiemsee-Seebühne politisch engagiert, zu harscher Kritik. Sie beklagte "Geldverschwendung" durch die Gemeinde. "Hätte man nicht wenigstens ... die Premierengäste der Seebühne zu Gunsten der Musikschule zur Kasse bitten können", fragte sie, "statt die, die das Geld haben, auch noch mit unserem nicht vorhandenen Geld zu mästen?" Daraufhin zog die P-GmbH vor Gericht und verlangte die "Unterlassung wahrheitswidriger Behauptungen".

Doch das Oberlandesgericht München konnte im Leserbrief nichts entdecken, was die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten hätte (18 U 4789/04). Er sei ein Beitrag zur kommunalpolitischen Auseinandersetzung und befasse sich mit der finanziellen Lage der Gemeinde. Die Verfasserin des Leserbriefs beleuchte kritisch die Finanzierung der Seebühne durch Sponsorengelder und mache auf die ihrer Ansicht nach zu geringe Ausstattung anderer Einrichtungen der Gemeinde (Musikschule) aufmerksam. Angesichts finanzieller Probleme der Kommune bewerte die Bürgerin den Ablauf der Premierenfeier kritisch-ironisch. Dagegen sei nichts einzuwenden. Dass "geladene Premierengäste" auf Kosten des Veranstalters bewirtet würden, sei keine falsche Behauptung, sondern zutreffend.

Wertvollen Armreif abgekupfert

Auktionshaus haftet für Verletzung des Urheberrechts

Es ging um einen mit Brillanten besetzten Armreif, auf dem mehrere ineinander verschlungene Panther dargestellt waren. Das gute Stück wurde im Katalog und auf der Homepage eines deutschen Auktionshauses angeboten. Das kam einem berühmten französischen Schmuckhersteller zu Ohren, der eine Schmucklinie mit fast identischem Dekor im Sortiment hatte. Er verklagte das Auktionshaus wegen Verletzung des Urheberrechts auf Schadenersatz.

Der deutsche Versteigerer wies auf kleine Unterschiede in der Gestaltung hin und fand außerdem, das Urheberrecht schütze keine Schmuckstücke. Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt, nachdem es die Entwürfe der französischen Designerin studiert hatte (11 U 49/03). Schmuckstücke mit detailreich gezeichneten Panthern stellten Werke der angewandten Kunst dar und seien somit urheberrechtlich geschützt. Der vom Auktionshaus angebotene Armreif sei eine unzulässige Nachahmung des Originals. Kleinere Abweichungen änderten daran nichts, denn die Schmuckstücke seien durch die markanten, "mit einzelnen Körperteilen ineinander verschlungenen" Pantherfiguren geprägt. Und eben dieses prägende Motiv sei kopiert worden.

Nicht nur der Produzent der Kopie, auch das Auktionshaus habe das Urheberrecht des Schmuckherstellers verletzt: Wenn ein Versteigerer Kopien anbiete, sei das zumindest fahrlässig. Wer schon viele Jahre gebrauchten Schmuck verkaufe und vermittle, kenne die Gestaltungen berühmter Schmuckhersteller, also auch die Originale mit dem Panthermotiv. Der Versteigerer hätte also wissen müssen, dass er hier eine Nachahmung vor sich hatte - logischerweise fehlte ja auch der Herstellerhinweis der französischen Firma. Trotzdem habe er den teuren Reif zur Versteigerung angeboten.

"Mängelexemplar" ohne Mängel?

Einwandfreie Bücher dürfen nicht unter dem regulären Preis verkauft werden

Ein Buchhändler bot über das Internet-Auktionsportal eBay verlagsneue Bücher unter dem regulären Preis an. Bücher sind im Prinzip zu den vom Verlag festgelegten Preis zu verkaufen (die so genannte Preisbindung) - außer es handelt sich um Mängelexemplare. Die bei eBay vertriebenen Bücher waren zwar auf der äußeren Einbandfolie als Mängelexemplare gekennzeichnet, hatten aber keine Mängel. Ein Konkurrent zog gegen den Buchhändler vor Gericht. Der wiederum pochte darauf, die Ware bereits mit dem Aufdruck "Mängelexemplar" gekauft zu haben.

Doch das half dem Buchhändler nichts: Das Oberlandesgericht Frankfurt drohte ihm im Wiederholungsfall eine Geldbuße an (11 U 8/05). Der Gesetzgeber wolle mit der Preisbindung einen leistungsfähigen Markt für neue Bücher sichern und ihre Rolle als Kulturgut und Kulturmedium fördern. Deshalb dürften nur Bücher billiger verkauft werden, die "äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen" (Schmutz, vertauschte Seiten etc.) und aus diesem Grund nicht zum regulären Endpreis abzusetzen sind.

Ein einwandfreies Buch werde nicht allein durch die Kennzeichnung als "Mängelexemplar" mangelhaft. Also müsse der Buchhändler seine Ware zum regulären Preis weiterverkaufen - auch wenn er sie bei einem Verlag als "Mängelexemplare" gekauft habe. Die Richter räumten ein, dass sich manche Verlage an der Schnäppchen-Praxis beteiligten, Bücher als "Mängelexemplare" abzustempeln, um sie billiger anbieten zu können und so den Umsatz zu steigern: Trotzdem bleibe die Kennzeichnung von tadellosen Büchern als "Mängelexemplar" wettbewerbswidrig und unzulässig.

"Königin von Saba"-Ausstellung abgekupfert

Münchner Völkerkundemuseum muss an Pariser Institut du Monde Arabe Schadenersatz zahlen

Vor einigen Jahren zeigte das staatliche Museum für Völkerkunde in München eine interessante Ausstellung über den Jemen: "Im Land der Königin von Saba". 564 der 782 ausgestellten Objekte waren bereits vorher in einer Ausstellung in Paris zu sehen, die das Institut du Monde Arabe gestaltet hatte. Das Institut verklagte den Freistaat Bayern als Träger des Völkerkundemuseums: Die Münchner hätten nicht nur einen großen Teil der Exponate, sondern auch Texttafeln und das Konzept der Ausstellung von Paris übernommen und damit das Urheberrecht verletzt. Die Ausstellungskonzeption zu verwerten, sei ausschließlich dem Institut vorbehalten.

Für eine Jemen-Ausstellung in Wien hatte das Institut du Monde Arabe eine Million Französische Francs als Vergütung kassiert. Die Münchner dagegen hatten die Franzosen übergangen, sich direkt mit dem Kultusministerium der Republik Jemen in Verbindung gesetzt und die Exponate für Gegenleistungen im Wert von 100.000 DM erhalten.

Das Landgericht München I entschied, dass der Freistaat Bayern an das Institut du Monde Arabe Schadenersatz zahlen muss (21 O 2324/00). Eine Ausstellungskonzeption sei eine eigenständige geistige Leistung und damit urheberrechtlich geschützt. Die Münchner Ausstellung sei mehr oder weniger abgekupfert gewesen. Präsentation, Auswahl und Anordnung der Objekte seien ähnlich, bei den verbindenden Texten sei eine große Übereinstimmung festzustellen. Daher hätte man sich von vornherein mit dem französischen Institut über eine Vergütung einigen müssen.

Poster vom "Hundertwasser-Haus" verkauft

Gilt hier das Urheberrecht oder nicht?

Das Hundertwasser-Haus ist ein ungewöhnlich gestaltetes und bemaltes Wohn- und Geschäftshaus im 3. Wiener Bezirk, gebaut vor etwa 20 Jahren. Im Wesentlichen wurde es vom Maler Friedensreich Hundertwasser entworfen und zählt mittlerweile zu den Wiener Sehenswürdigkeiten. Vom Hundertwasser-Haus wird seit langem eine Fotografie vertrieben - im Namen des vor drei Jahren gestorbenen Malers -, die beide Frontseiten des Hauses zeigt, die an einem Straßeneck zusammenstoßen.

Für 199 Mark pro Stück verkaufte das deutsche Großhandelsunternehmen Metro einen gerahmten Kunstdruck, der das Haus aus der gleichen, erhöhten Perspektive zeigte (aufgenommen aus einer privaten Dachwohnung im gegenüberliegenden Haus). Hundertwasser hatte dies als Verletzung seines Urheberrechts am Bauwerk beanstandet und auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt. Dagegen pochte Metro auf eine Ausnahmebestimmung im Urheberrecht: Postkarten oder Bildbände mit Straßenansichten dürfe man frei publizieren und vertreiben, auch wenn auf ihnen urheberrechtlich geschützte Gebäude oder Denkmäler abgebildet seien.

Der Bundesgerichtshof ergriff jedoch Partei für den Maler bzw. für die Hundertwasser-Stiftung als seine Erbin und verbot den Verkauf (I ZR 192/00). Die Ausnahmeregel des Urheberrechts habe folgenden Sinn: Dinge und Bauwerke, die Passanten von der Straße aus sehen könnten, solle die Allgemeinheit auch auf Gemälden, Zeichnungen, Fotografien oder im Film betrachten können. Im konkreten Fall gehe es aber um eine von Hundertwasser gewählte, besondere Perspektive auf das Bauwerk, die von einem (für das allgemeine Publikum) unzugänglichen Ort aus fotografiert worden sei. Die wirtschaftliche Nutzung solcher Aufnahmen müsse dem Künstler und Urheber vorbehalten bleiben. Nur zu privaten Zwecken dürften urheberrechtlich geschützte (Bau-)Werke von jedermann fotografiert werden.

Tauziehen um Urvogel "Archaeopteryx Nr.6"

Steinbruchbesitzer verlangt Fossil von Museum zurück

Wem gehören eigentlich Fossilien ? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg zu befassen. Eine schwierige Frage, weil die Herkunft des wertvollen Urvogels nicht geklärt werden konnte. Fest stand nur: Ein Unbekannter hatte die Versteinerung an den (mittlerweile verstorbenen) Solnhofener Altbürgermeister Müller verkauft. Dieser präparierte "Archaeopteryx" und verkaufte den Urvogel an die Gemeinde weiter. Ausgestellt ist er seither im Solnhofener Bürgermeister-Müller-Museum.

Das ließ einem Eichstätter Unternehmer keine Ruhe: Er behauptete, das Fossil stamme aus seinem Steinbruch. Ein Arbeiter habe den Urvogel dort 1985 entdeckt, illegal beiseite geschafft und an Bürgermeister Müller verkauft. Eigentlich gehöre er aber ihm, da der Archaeopteryx auf seinem Grund und Boden gefunden worden sei. Der Steinbruchbesitzer verklagte die Gemeinde auf Herausgabe des Fossils.

Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte, Fossilien seien zu behandeln wie ein Schatz (4 U 857/98). Bei historischen Funden existiere naturgemäß ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Grundeigentümers und dem archäologischen, historischen und naturwissenschaftlichem Interesse der Allgemeinheit an diesen Gegenständen. Deshalb habe der Gesetzgeber entschieden: Nicht alles, was sich im oder auf dem Boden finde, gehöre dem Grundeigentümer. Werde ein Schatz entdeckt, seien Finder und Grundeigentümer Miteigentümer zu gleichen Teilen.

Schon deshalb sei der Anspruch des Steinbruchbesitzers auf Herausgabe zweifelhaft. Darüber hinaus stehe nicht fest, dass der Archaeopteryx aus dem Steinbruch gestohlen worden sei. Das habe der Unternehmer nicht beweisen können. Der Vorbesitzer habe den Urvogel an den Bürgermeister verkauft. Wie er in den Besitz des Vogels gekommen sei, ob er ihn rechtmäßig erworben oder gefunden habe (und wo), sei nicht mehr zu klären. Deshalb bleibe der Urvogel im Museum. (Das Urteil wurde erst 2003 durch Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.)

"Alpensinfonie" verfilmt

Streit um Verwertungsrechte für Musikwerk

Unlängst gab es Streit um die "Alpensinfonie" von Richard Strauss, ein pathetisches Werk mit Paukendonner, Windmaschine und Kuhglocken. Ein Konzert der Sächsischen Staatskapelle wurde (in Koproduktion mit dem Mitteldeutschen Rundfunk) aufgezeichnet und auf einem DVD-Silberling verewigt. Offensichtlich hatte man sich aber nicht rechtzeitig um eine Erlaubnis der Inhaber des Urheberrechts an dem Musikwerk gekümmert. Ein Schadenersatzprozess war die Folge.

Die Produzenten stellten sich auf den Standpunkt, der Musikfilm stelle eine "Bearbeitung" der Alpensinfonie dar. (Die schöpferische Bearbeitung eines Werks berührt nämlich das Urheberrecht nicht - eine Bearbeitung gilt als eigenständiges Werk, das ohne Genehmigung der Rechtsinhaber veröffentlicht werden darf.) Damit fanden die Produzenten beim Oberlandesgericht (OLG) München allerdings kein Gehör (29 U 3069/02). Die Sinfonie sei unverändert und notengetreu aufgeführt worden, so das OLG. Man habe das Konzert nur mit filmischen Mitteln "bebildert" (Einblendungen des Orchesters, der Musiker, des Publikums), nicht aber schöpferisch weitergestaltet.

Bei einer werkgetreuen Aufnahme hätten die Rechtsinhaber ein Wörtchen mitzureden. Die nicht genehmigte Produktion habe ihr Urheberrecht an der "Alpensinfonie" schuldhaft verletzt, daher stehe ihnen Anspruch auf Schadenersatz zu.

Kinski-Hörprobe im Internet

Verkäufer der CD mit Kinski-Rezitationen darf dieses Werbemittel einsetzen

1960 hatte die Deutsche Grammophon GmbH mit dem Schauspieler Klaus Kinski Schallplatten aufgenommen, Lesungen verschiedener Texte. Mit dem seinerzeit mit Kinski geschlossenen Vertrag erwarb das Unternehmen gleichzeitig die Verwertungsrechte für die Aufnahmen. Ein Tochterunternehmen der Deutschen Grammophon vertreibt die Rezitationen mittlerweile auf CD. Auf der Website des Unternehmens wird die CD vorgestellt, ausschnittweise können Internetnutzer auch "reinhören". Dagegen wandten sich die Angehörigen und Erben von Klaus Kinski und verlangten Tantiemen: Hier werde gegen das Urheberrecht verstoßen, denn diese Art der Verwertung sei durch den Vertrag von 1960 nicht gedeckt.

Die Hörproben stellten keine eigene kommerzielle Nutzung der Aufnahmen dar, entschied das Kammergericht in Berlin (5 U 254/02). Das Unternehmen setze sie vielmehr als Werbung für die CD ein; da es dafür die Verwertungsrechte besitze, müsse es nichts zahlen. Im Internet könnten sich Interessenten nur kleine Ausschnitte anhören, diese könnten auch nicht auf den Computer heruntergeladen werden. Die Hörproben würden also nicht an Stelle der CD verwertet, sondern dienten im Gegenteil als Kaufanreiz für die CD.

Pistolenschuss im Theater ...

... löst bei einem Zuschauer Hörsturz aus: Schmerzensgeld

Ein erbaulicher Theaterabend sollte es werden: Im Hessischen Staatstheater Wiesbaden wurde Goethes "Faust I" aufgeführt. Doch zum Unglück eines Zuschauers, der im Parkett (9. Reihe) saß, hatte der Regisseur die Idee, einen Schauspieler während der Vorstellung eine 9-mm-Schreckschusspistole abfeuern zu lassen (genehmigt von Feuerwehr und Ordnungsamt). Dieser Knalleffekt verstärkte das Rauschen im Ohr des Mannes ganz gewaltig. Der Zuschauer litt schon länger unter Ohrgeräuschen (= Tinnitus), so schlimm wie nach der Theateraufführung war es aber noch nie.

Er unterzog sich einer Sauerstofftherapie und verlangte vom Bundesland Hessen, dem Dienstherrn der Theatertruppe, Schmerzensgeld. Zu Recht, urteilte das Landgericht Wiesbaden (6 O 25/01). Die Richter schickten einen Sachverständigen ins Theater, um ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Er schoss mit der Pistole und errechnete am Sitzplatz des Tinnitus-Patienten einen Schallpegel von 128 dB (A).

Ein solcher Schalldruck könne durchaus ein Knalltrauma im Ohr auslösen, erklärten die Richter. Wie Konzertveranstalter seien auch Theaterdirektoren verpflichtet, Besucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lärmbelastung zu schützen. Dass der Mann schon vorher unter Tinnitus gelitten habe, ändere nichts an der Verantwortlichkeit des Veranstalters. Dem Zuschauer sei auch kein Mitverschulden anzulasten, da er als Theaterbesucher nicht mit Pistolenschüssen in gesundheitsgefährlicher Lautstärke rechnen müsse. Der Schuss kostete das Land Hessen 3.500 Euro Schmerzensgeld.

Ein "Mauer-Kunstwerk" als Staatsgeschenk

Künstler pocht vergeblich auf sein Urheberrecht

Ein Künstler hatte 1995 drei zusammenhängende Stücke der Berliner Mauer am Leipziger Platz mit einem Bild bemalt (Thema: "Ost-West-Dialog"). Das Grundstück und die entsprechenden Teile der Mauer gehörten dem Land Berlin, das der Bemalung nicht zugestimmt hatte. Das Land Berlin schenkte die bemalten Mauerstücke 2001 bei einem Festakt dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident Thierse reichte sie symbolisch als Staatsgeschenk an die UNO weiter. Der damalige UNO-Generalsekretär Annan nahm an der Feier teil. Ein Jahr später wurde das "Mauer-Kunstwerk" im Park der Vereinten Nationen in New York aufgestellt.

Der Künstler verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz, weil sie die Mauerteile mit seinem Gemälde ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte. Beim Bundesgerichtshof blitzte der Maler ab (I ZR 42/04).

Er habe sein Kunstwerk ungebeten und ohne Einverständnis des Eigentümers, also des Landes Berlin, auf die Mauer gemalt und nicht signiert. Unter diesen Umständen sei auch die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet gewesen, sich vor dem Festakt bei ihm zu erkundigen, ob er als Urheber genannt werden wolle. Die symbolische Übergabe der Mauerstück mit dem Bild stelle keinen Eingriff in sein Urheberrecht dar.