Im Internet-Auktionshaus eBay bot eine Frau drei Lithographien von Bruno Bruni an. Das Startgebot betrug einen Euro, Gewährleistung sollte ausgeschlossen sein. Es fand sich eine Interessentin, welche die Werke für insgesamt 639 Euro ersteigerte. Sie schickte einen Bekannten, um die Lithographien abzuholen. Doch der Bekannte fand, sie seien mangelhaft und das Geld nicht wert. Begründung: Die hochwertigen Büttenpapier-Kunstdrucke waren mit doppelseitigem Klebeband auf gewöhnliches Kartonpapier geklebt (was in der Angebotsbeschreibung im Internet nicht erwähnt wurde).
Der Bekannte nahm die Bilder aus diesem Grund nicht mit. Doch die Anbieterin pochte auf den Gewährleistungsausschluss und bestand darauf, dass der Vertrag erfüllt wurde. Sie sei keine Kunstkennerin und könne nicht wissen, dass Klebebänder irgendeine Bedeutung hätten. Damit beschädige man das Papier, also auch die Lithographie, konterte die Käuferin, das sei auch für einen Laien erkennbar. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Anbieterin daher nicht berufen, sie habe diesen Mangel arglistig verschwiegen.
Man könne einen Mangel nur verschweigen, wenn man ihn als solchen erkannt habe, so das Amtsgericht Königstein (26 C 100/05). Entgegen der Meinung der Käuferin liege er keineswegs "auf der Hand". Was für Kunstliebhaber oder Sammler offenkundig einen Mangel darstelle, die Verklebung einer Papierarbeit, spiele für andere keine Rolle. Für die Anbieterin hätten die Lithograpien keinerlei Wert gehabt, sie habe die Werke "einfach nur loswerden wollen". Der Gedanke, dass die Verklebung für Kaufinteressenten eine wesentliche Information darstelle, habe sich ihr also nicht gerade aufgedrängt. Von arglistiger Täuschung könne daher keine Rede sein.
Obendrein stelle eBay nicht gerade ein Forum für den Handel mit erlesenen Kunstgegenständen dar. Die Verkäuferin habe sich daher bei der Angebotsbeschreibung nicht an den Erwartungen von Kunstliebhabern orientieren müssen. Umgekehrt könne auch die Käuferin nicht davon ausgehen, dass hier ein Kunstkenner am Werk sei, wenn Lithographien zum Startgebot von 1 Euro verkauft würden. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluss wirksam, die Käuferin müsse die Lithographien abnehmen und bezahlen.