Kultur

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Früherer Pornodarsteller will Bericht verhindern

Urteile in einem Satz

"Stürzt" sich die Boulevardpresse auf einen Künstler (Bildhauer, Schauspieler), den die bekannte deutsche Schauspielerin Riemann während einer öffentlichen Veranstaltung als ihren Lebensgefährten präsentiert und berichtet, dass der Mann früher als Pornodarsteller aufgetreten ist, kann er diese Berichterstattung nicht verbieten lassen;

wer in Pornofilmen auftritt, muss Presseartikel darüber hinnehmen und kann sich nicht auf den Schutz seiner Intimsphäre berufen, weil kommerzielle Pornofilme für die interessierte Öffentlichkeit bestimmt sind.

Synchronsprecher will mehr Kohle

Urteile in einem Satz

Hat ein Sprecher für die Synchronisation eines Hauptdarstellers in einem Film eine angemessene Pauschalvergütung erhalten, kann er trotz des großen Erfolgs dieses Werkes keinen "Nachschlag" verlangen,

wenn sein Beitrag für das Gesamtwerk nur von "untergeordneter Bedeutung" war; das trifft zu, wenn es sich um einen mit vielen technischen Effekten, Kulissen und Kostümen gestalteten Film handelt, in dem weitere Hauptdarsteller, viele Nebendarsteller und Komparsen mitwirken und in dem der synchronisierte Hauptdarsteller über viele Szenen hinweg nur mit wenigen Sätzen in Erscheinung tritt.

Kann es nur "eine" Schülerzeitung geben?

Urteile in einem Satz

Weil die Schülerzeitung "Virus" schon ein Jahr nicht mehr erschienen war, publizierte ein rühriger zwölfjähriger Gymnasiast in Landsberg am Lech eine zweite Schülerzeitung ("Bazillus"); die erste Ausgabe durfte er verteilen, die zweite verbot die Direktorin

in Absprache mit dem bayerischen Kultusministerium mit der Begründung, pro Schule dürfe es nur eine Zeitung geben. Verwaltungsrichter sahen das anders: Der Schüler klagte mit Erfolg gegen das Verbot des "Bazillus" — Schulleitung und Ministerium schlagen nun vor, dass sich die Teams beider Blätter auf eine gemeinsame Schülerzeitung einigen.

Hamburg fördert "Elbphilharmonie Konzerte"

Konzerte zu günstigen Preisen stellen kein rechtswidriges Preisdumping dar

Der unendliche Bau der Elbphilharmonie in Hamburg kostet sehr viel mehr als einst kalkuliert. Gleichzeitig veranstaltet die kommunale HamburgMusik gGmbH unter dem Titel "Elbphilharmonie Konzerte" in einer anderen Halle Konzerte zu Preisen, die nicht einmal die Kosten decken. Diese Konzerte finanziell zu fördern, stelle unlauteren Wettbewerb dar, warf der Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. der Stadt Hamburg vor.

Das Landgericht Hamburg mochte darin jedoch kein Preisdumping erkennen (315 O 80/11). In gewissen Grenzen gehöre es ohnehin zum Wettbewerb, die Preise anderer Anbieter zu unterbieten. Der Stadt bzw. ihrer Musik-GmbH gehe es aber nicht darum, Wettbewerber vom (Konzert-)Markt zu verdrängen. Im Übrigen fördere die Stadt nur einen sehr kleinen Anteil des Konzertangebots der HamburgMusik gGmbH.

Damit wolle die Stadt nicht Konkurrenz ausbooten, sondern der klassischen Musik neue Zuschauerkreise erschließen. Die Förderung sei sachlich gerechtfertigt: Nur mit attraktivem Musikangebot — also zugkräftigen Programmen mit bekannten Musikern zu niedrigem Eintrittspreis — könne man neue Zuschauer gewinnen und ihr Interesse auch an anderen Veranstaltungen wecken. Aus ihnen solle das Konzertpublikum der Zukunft werden. Funktioniere diese Art von Werbung, komme sie später auch den privaten Veranstaltern zugute.

Hat sich Elvis zu billig verkauft?

Abfindung kassiert: Einnahmen aus der Verwertung seiner Songs stehen der Plattenfirma zu

Das Recht, die Werke eines Künstlers zu verwerten, geht mit seinem Tod auf die Erben über. So kann sich jetzt z.B. die Familie von Michael Jackson über reichliche Einkünfte freuen - werden seine Hits doch seit seinem Tod wieder häufiger im Radio gespielt und auf CDs verkauft. Die Inhaber der Rechte an den Aufnahmen von Elvis Presley gehen dagegen leer aus.

Denn Elvis hatte 1973, vier Jahre vor seinem Tod, mit seiner Plattenfirma einen Abfindungsvertrag geschlossen. Mit einigen Millionen Dollar fand sie den Sänger "ein für allemal" ab, seither gehen alle Einnahmen aus der Verwertung seiner Songs auf das Konto der Plattenfirma. Gestützt auf deutsche Gesetze, wollten die in einer Gesellschaft organisierten Rechteinhaber wenigstens hierzulande (mit)verdienen.

Denn 1990 wurden in Deutschland die Schutzfristen für Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre verlängert. Wenn man mit dem Urheberrecht weitere 25 Jahre Einnahmen erzielen könne, sei daran gemessen der Abfindungsbetrag von 1973 viel zu niedrig, argumentierte die Gesellschaft. Das rechtfertige einen Nachschlag. Eine Nachvergütung stehe Künstlern nach deutschem Recht (seit 2002) auch dann zu, wenn ihre Einnahmen und die Erlöse des Verwerters in auffälligem Missverhältnis stünden.

Die Klage gegen die Plattenfirma auf einen Nachschlag von 1,3 Millionen Euro scheiterte beim Landgericht München I (21 O 25511/10). Elvis habe sich die Nutzung seiner Verwertungsrechte abkaufen lassen, so das Gericht. Im Abfindungsvertrag stehe klipp und klar, dass mit der einmaligen Abfindung auch später entstehende Ansprüche auf Nachzahlung abgegolten sein sollten. Da herrscht Vertragsfreiheit: Der Sänger hätte mit der Plattenfirma auch eine Nachvergütung vereinbaren können, das habe er aber nicht getan.

Auftraggeber wünscht Fotos im Querformat

Nicht nur schriftlich Vereinbartes kann Vertragsinhalt sein!

Ein Fotograf bekam von einem Verlag den Auftrag, für einen Architekturkalender ein bestimmtes Hotel zu fotografieren, und zwar im Format 440 x 320 mm in 300 dpi. Der Auftraggeber schickte eine Datei mit Bildern des Vorjahreskalenders. Darin waren alle Bauwerke im Querformat abgebildet. Der Fotograf übermittelte wenig später - "wegen der Perspektive" - ein paar Probeaufnahmen, zwei im Hochformat und eines im Querformat.

Der zuständige Verlagsmitarbeiter suchte eine Perspektive aus, die ihm gefiel. Was er bald darauf erhielt, gefiel ihm weniger: Mehrere Fotos im Hochformat, für die der Verlag 642 Euro zahlen sollte. Der Auftraggeber verlangte Änderung, schließlich habe er Aufnahmen im Querformat bestellt. Das bestritt der Fotograf und klagte das Geld ein. Doch den Prozess vor dem Amtsgericht München verlor er (223 C9286/l1).

Der Fotograf habe keinen Anspruch auf Entgelt, weil er den Auftrag nicht richtig ausgeführt habe. Obwohl es nicht schriftlich fixiert wurde, sei das Format Bestandteil des Vertrages. Denn es habe dem Fotografen von Anfang an klar sein müssen, dass der Verlag Aufnahmen im Querformat wollte. Das sei eindeutig erkennbar gewesen. Mit der Formatangabe habe ihm der Verlag Bilder des letzten Kalenders geschickt: Kalenderblätter mit zwölf farbigen Fotos von Bauwerken - allesamt im Querformat.

Zwar habe der Fotograf dem Verlag auch Bilder im Hochformat zur Ansicht geschickt und der Auftraggeber habe eines ausgesucht. Offenkundig sei es dabei aber nur um die Frage der Perspektive gegangen. Damit habe der Verlag keiner Änderung des ursprünglich vereinbarten Formats zugestimmt. Bei Ungewissheit über den Inhalt des Auftrags hätte der Fotograf nachfragen müssen.

Für Radio in der Optiker-Werkstatt ...

... sind GEMA-Gebühren fällig, wenn die Musik auch im Laden zu hören ist

Um sich und seine Angestellten bei der Arbeit ein wenig zu unterhalten, stellte ein Offenbacher Optiker in seinem Werkstattraum ein Radio auf. Die Werkstatt war vom Verkaufsraum nur durch ein Regal getrennt, der Durchgang war offen. Deshalb rückte die GEMA dem Optiker auf den Pelz und forderte Gebühren für "öffentliche Wiedergabe von Musik" (die GEMA vertritt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern, Musikern und Musikverlegern).

Das sah der Optiker überhaupt nicht ein: Er und seine Mitarbeiter seien keine "Öffentlichkeit", für Kunden sei die Musik gar nicht bestimmt. Doch dieses Argument zog beim Landgericht Frankfurt nicht (2-06 S5/04). Wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musiktitel musste der Optiker an die GEMA 126,35 Euro zahlen.

Ob er persönlich Musik als Anreiz für Kunden betrachte oder ob er diese wirklich nur für sich selbst spiele, sei gleichgültig, erklärten ihm die Richter. Entscheidend sei die objektive Situation. Nach den Gegebenheiten in seinen Geschäftsräumen sei, wenn in der Werkstatt das Radio laufe, die Musik immer auch im Laden zu hören. Die Kunden hörten zwangsläufig mit, sobald sie ins Geschäft kämen. Damit sei die Musikwiedergabe in seinen Räumen öffentlich, sprich: objektiv für eine Mehrzahl von Personen bestimmt.

In der Pinakothek der Moderne verunglückt

Besucherin trat in eine Lüftungsrinne - kein Schadenersatz vom Freistaat Bayern

An Sonntagen ist (bei freiem Eintritt) in der Münchner Pinakothek der Moderne immer viel los, so auch am Unglückstag: Eine Frau wich im Saal 21 anderen Besuchern aus und ging an der Wand entlang. Dabei trat sie in eine (ca. 15 Zentimeter breite, in den Boden versenkte) Lüftungsrinne, knickte um und brach sich den Knöchel. Dem Freistaat Bayern warf sie vor, die Rauminstallation sei gefährlich. Da in diesem Saal keine Bilder an der Wand hingen - die von den Besuchern in gebührendem Abstand betrachtet würden -, sondern eine Installation des Künstlers Mark Manders ausgestellt sei, hätte man die an der Wand verlaufenden Lüftungsgitter abdecken müssen.

Das Amtsgericht München wies ihre Klage auf Schadenersatz mit der Begründung ab, dass im Museum alle gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten seien. Die Brandschutzdirektion habe die Raumeinteilung einschließlich der Lüftungsrinnen genehmigt. Seit der Eröffnung des Museums habe es - bei über zwei Millionen Besuchern! - ansonsten keinen einzigen Unfall gegeben. Auch beim Landgericht München I hatte die verletzte Museumsbesucherin keinen Erfolg (34 S 1591/05).

Das in Saal 21 ausgestellte Kunstwerk sei zwar etwas Besonderes gewesen, besondere Sicherungsmaßnahmen habe die Museumsleitung deshalb aber nicht treffen müssen. Das Werk bestand aus einem Kubus, am Boden befanden sich weitere Teile und quer laufende Leitungen. Schon aus diesem Grund hätten Museumsbesucher hier auf den Boden achten müssen. Doch der Abstand zwischen Kunstwerk und Außenwand sei so groß gewesen, dass die Besucher auch bei großem Andrang bequem aneinander vorbeigehen konnten, ohne auf das Lüftungsgitter zu treten. Die Vertiefungsrinne des Lüftungsgitters sei außerdem farblich ganz klar abgesetzt.

Erfüllt eine Partyband "kulturelle Aufgaben"?

Keine Befreiung von der Umsatzsteuer für kommerzielle Tanzkapelle

Museen, Theater, Orchester, Chöre und andere kulturelle Einrichtungen (meist) öffentlicher Träger sind von der Umsatzsteuer befreit. Eine Musikgruppe beantragte bei der zuständigen Landesbehörde die gleiche Vergünstigung. Zu ihrem Repertoire gehören Schlager, Rock- und Popmusik. Nach eigenen Angaben tritt die Band vor allem auf Stadtfesten, Schützen- und Feuerwehrfesten, Hochzeiten und Betriebsveranstaltungen auf.

Eine kommerzielle Tanzkapelle ohne kulturellen Bezug sei nicht mit einem kommunalen Kammermusikensemble zu vergleichen, entschied die Behörde. Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte den ablehnenden Bescheid (11 K 7523/03). Wer mit Musik in öffentlich zugänglichen Konzerten das kulturelle Leben bereichere, werde durch die Steuerbefreiung gefördert. Denn derlei Engagement sei selten kostendeckend zu leisten. Die Befreiung der Musiker von der Umsatzsteuer solle die Kosten und damit den Bedarf an öffentlichen Zuschüssen senken.

Hochzeiten oder Schützenfeste seien private Feiern und keine öffentlichen Konzerte. Hier kämen die Teilnehmer nicht wegen einer musikalischen Darbietung, sondern um sich zu unterhalten oder um zu tanzen. Aus kommerziellen Gründen lieferten die Mitglieder der Tanzband dazu den musikalischen Rahmen: Das sei gut so, aber kein Grund, sie auf Kosten der Allgemeinheit von der Steuer zu befreien.

Gastronomie im Theater

Umsätze müssen versteuert werden

In einem Theater nahmen die Besucher nicht nur geistige Nahrung zu sich. Beim Kassensturz im Jahr 1999 verbuchte das Theater Einnahmen von 3.108.000 DM aus dem Verkauf von Theaterkarten, hinzu kamen noch 239.000 DM aus der Theater-Gastronomie.

Die Freude über das Zubrot war jedoch dahin, als das Finanzamt für den Gastronomieumsatz den Regelsteuersatz berechnete. Daran änderte auch ein mehrjähriger Weg durch die Gerichtsinstanzen nichts. Der Bundesfinanzhof musste sich an eine EU-Richtlinie halten und entschied in letzter Instanz, dass nur "typische Theaterleistungen" von der Umsatzsteuer befreit seien (V R 6/03).

Dazu gehöre der Verkauf von Speisen und Getränken nicht, wenn dies dem Theater zusätzliche Einnahmen verschaffe und die Theater-Gastronomie so in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen stehe. Besucher in den Pausen zu bewirten, sei im Rahmen einer Theatervorstellung nicht unerlässlich, meinten die Bundesrichter. Theater dürften auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht besser gestellt werden als Wirtschaftsunternehmen, die (wie z.B. Catering-Firmen) mit gleichartigen Leistungen Restaurationsumsätze erzielten.

Sozialhilfeträger verklagt Sohn einer Sozialhilfeempfängerin

Die Behörde muss schlüssig darlegen, warum sie die erwerbsfähige Frau als bedürftig eingestuft hat

2.286 Euro verlangte der Sozialhilfeträger vom Sohn einer Sozialhilfeempfängerin, einem Angestellten mit geringem Einkommen. Einen kleinen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Mutter könne der Mann schon leisten, meinte der zuständige Mitarbeiter der Kommune. Die 1940 geborene Frau bezog, obwohl sie erwerbsfähig war, seit 1979 mit kleineren Unterbrechungen Sozialhilfe (ca. 400 Euro monatlich).

Letztlich sei der Sohn gar nicht zahlungsfähig, so das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG). Aber davon einmal abgesehen: Der Sozialhilfeträger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Frau wirklich bedürftig sei, entschied das OLG, und wies die Klage ab (12 UF 130/05). Es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass er ihr Sozialhilfe gewährt habe. Weder Krankheit, noch Alter hätten die Frau früher daran gehindert zu arbeiten. Gemäß dem Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung müsse bis zum Beginn des Rentenalters jeder seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen.

Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Sohn komme nicht schon deshalb in Betracht, weil die Mutter nun - nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit und Bezug von Sozialhilfe - ein Alter erreicht habe, in dem sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr habe. Hätte die Frau in früheren Jahren gearbeitet, könnte sie jetzt wenigstens auf selbst erworbene Rentenansprüche zurückgreifen. Bevor man den Sohn in die Pflicht nehmen könnte, müsste die Frau außerdem zuerst Leistungen der staatlichen Grundsicherung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen.

"Aus" für "Pumuckl TV"

Bayerischer Rundfunk hatte keine Lizenz für diese Art Nutzung der Figur

1978 räumte Autorin Ellis Kaut (in ihrem Namen und im Namen der Zeichnerin) der Produktionsgesellschaft Infafilm das Recht ein, um die Pumuckl-Figur herum eine Fernsehserie zu konzipieren. Schon für den ersten Spielfilm ("Meister Eder und sein Pumuckl" - 1982) fehlte jedoch eine Lizenz, man hatte die Inhaberinnen des Urheberrechts nicht gefragt. Spätere Kindersendungen, in denen Pumuckl zum Beispiel als Kommentator auftrat, wurden von Infafilm ebenfalls ohne Erlaubnis für den Bayerischen Rundfunk gedreht. Nun pochte die Zeichnerin auf ihr Urheberrecht und forderte Geld.

Das Landgericht München I verdonnerte den Bayerischen Rundfunk dazu, vorerst auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung "Pumuckl TV" und des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" zu verzichten (21 O 553/03). Der Fernsehsender und die Produktionsgesellschaft Infafilm müssten jegliche Nutzung unterlassen, für die keine Lizenz vorliege, und zudem das Nutzungsentgelt aufbessern, das seinerzeit für die Fernsehserie an Autorin und Zeichnerin gezahlt worden sei. Den Erfolg der Figur und der einschlägigen Sendungen habe damals niemand vorhersehen können. In welchem Umfang Infafilm und BR die "Marke Pumuckl" genutzt hätten, müsse nun erst einmal festgestellt werden. Dann könne man die Höhe der fälligen Nachzahlung schätzen.

Türkei: Verleger wegen Blasphemie verurteilt

Mehrheit des EGMR billigt das Urteil - wegen Beleidigung des Propheten

Ein türkischer Verleger, der mittlerweile in Frankreich lebt, veröffentlichte 1993 in der Türkei den Roman "Die verbotenen Sätze" von Abdullah Riza Ergüven. Das Buch erschien in sehr kleiner Auflage, es behandelt in romanhafter Form die religionskritischen Ideen des Autors. 1994 wurde der Verleger von der Staatsanwaltschaft Istanbul wegen "Beleidigung Gottes, der Religion, des Propheten und des Heiligen Buches" angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde dann umgewandelt in eine geringfügige Geldstrafe (ca. 16 US-Dollar).

Der Vorwurf der Beleidigung stützte sich auf einige Zitate, hauptsächlich aber auf eine Stelle des Buches. Hier greift der Autor den Propheten Mohammed an, indem er eine Figur im Roman behaupten lässt, Mohammed habe das Fasten zu geschlechtlichem Verkehr unterbrochen und den Geschlechtsverkehr mit lebenden Tieren nicht verboten.

Das hielt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für zu starken Tobak - er wies die Klage des Verlegers gegen das Urteil des türkischen Gerichts ab (42571/98). Gläubige seien in einer Demokratie nicht vor Kritik gefeit, so das EGMR, hier herrschten Pluralismus und Toleranz. Religiöse Menschen müssten also die Ablehnung der Religion durch andere Menschen hinnehmen und selbst die Verkündung von Lehren tolerieren, die den Glauben anfeindeten.

Hier gehe es aber um einen beleidigenden Angriff auf den Propheten des Islam. Daher habe das türkische Gericht mit der Strafe wegen Blasphemie seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Drei Richter wandten sich in einem Minderheitenvotum gegen diese Argumentation: In einer religiösen Gesellschaft wie der türkischen schockierten atheistische Vorstellungen zwar die Mehrheit der Bevölkerung. Das könne in einer demokratischen Gesellschaft jedoch kein Grund sein, den Verleger eines Buches zu bestrafen. Das Urteil verstoße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.

"Krasser Kebab"

"Erkan & Stefan" ziehen gegen McDonalds-Werbung zu Felde

Die österreichische Abteilung des Hamburger-Imperiums startete im ORF, auf Plakaten und im Internet eine Kampagne für BigKebab-Burger und Onion Rings. McDonalds warb mit einer Sprachparodie im Stil türkischstämmiger Jugendlicher, wie man sie auch aus der Comedy von "Erkan & Stefan" kennt. Auf den Plakaten prangte eine Goldkette mit dem Anhänger "Krasser Kebab". Der Schauspieler aus dem Werbespot sah den Komikern zwar nicht ähnlich, trug aber Mütze, Oberlippenbart und Goldkette, also deren typische Accessoires.

Die Münchner "Comedians" verklagten McDonalds Österreich auf Schadenersatz und Unterlassung: Die Werbekampagne missbrauche ihre Imagemerkmale und verwende Stimmdoppelgänger. Die Burger-Kette winkte ab: Man habe einen Schauspieler engagiert, der keinem der Komiker ähnlich sehe und zudem allein auftrete. Bilder oder Stimmen von "Erkan & Stefan" seien nicht verwendet worden. Das Landgericht München I gab dem Unternehmen Recht: Es gebe kein Monopol von "Erkan & Stefan" auf "türkdeutsche Sprach-Comedy" (9 O 3430/06).

Vergeblich pochte deren Anwalt auf ein Urteil des OLG Hamburg: Das Gericht hatte den Erben des Komikers Heinz Erhardt Schadenersatz für Werbung zugesprochen, in der dessen Stimme und Sprachduktus imitiert wurde. Der Fall liege anders, so das Landgericht, denn Heinz Erhardt sei berühmt für eine nur ihm eigene Form der sprachlichen Darstellung. "Erkan & Stefan" dagegen hätten keinen eigenen Sprachstil entwickelt. Sie parodierten vielmehr die Verwendung der deutschen Sprache durch türkischstämmige Jugendliche. Sie imitierten ein allgemeines Phänomen, das auch von anderen Künstlern imitierend und parodierend aufgegriffen werde. ("Erkan & Stefan" legten Berufung gegen das Urteil ein.)

"kinski-klaus.de"

Auch für Künstlernamen gilt: Das Namensrecht erlischt mit dem Tod

Die Erben des Schauspielers Klaus Kinski - gestorben 1991 - mahnten 2002 die Veranstalter einer Ausstellung über Klaus Kinski ab. Diese hatten die Domain "kinski-klaus.de" registrieren lassen, um im Internet für ihre Ausstellung zu werben. Nach Ansicht der Kinder von Klaus Kinski verletzten die Veranstalter damit ihre Rechte; nur sie als Erben dürften die Prominenz des Verstorbenen vermarkten. Die Erben forderten, die Internetadresse zu löschen, und Ersatz für hohe Abmahnungskosten.

Da spielte allerdings der Bundesgerichtshof nicht mit (I ZR 277/03). Nur Klaus Kinski selbst, wäre er noch am Leben, könnte die Internetadresse "kinski-klaus.de" exklusiv für sich beanspruchen, weil sie ihm als Träger des Künstlernamens zustünde. Das Namensrecht sei jedoch mit seinem Tod erloschen.

Zwar seien auch "vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts" verstorbener Prominenter geschützt (also z.B. Bilder, die man für Werbung einsetzen könnte), davon profitierten die Erben. Dieser Schutz ende aber (wie auch das Recht am eigenen Bild) zehn Jahre nach dem Tod einer Person. Darauf könnten sich die Erben von Klaus Kinski also nicht mehr berufen.

Im übrigen dürfe der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht dazu führen, dass Erben die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk eines Künstlers kontrollierten. Dies müsse im öffentlichen Interesse und im Interesse der Kunst ohne Einschränkung möglich sein. Die Erben könnten nicht verhindern, dass andere Personen eine Ausstellung über Klaus Kinski organisierten und dies auch im Internet dokumentierten.

Verklebte Lithographien

Für Kunstkenner ein Mangel - aber nicht für unbedarfte eBay-Verkäuferin

Im Internet-Auktionshaus eBay bot eine Frau drei Lithographien von Bruno Bruni an. Das Startgebot betrug einen Euro, Gewährleistung sollte ausgeschlossen sein. Es fand sich eine Interessentin, welche die Werke für insgesamt 639 Euro ersteigerte. Sie schickte einen Bekannten, um die Lithographien abzuholen. Doch der Bekannte fand, sie seien mangelhaft und das Geld nicht wert. Begründung: Die hochwertigen Büttenpapier-Kunstdrucke waren mit doppelseitigem Klebeband auf gewöhnliches Kartonpapier geklebt (was in der Angebotsbeschreibung im Internet nicht erwähnt wurde).

Der Bekannte nahm die Bilder aus diesem Grund nicht mit. Doch die Anbieterin pochte auf den Gewährleistungsausschluss und bestand darauf, dass der Vertrag erfüllt wurde. Sie sei keine Kunstkennerin und könne nicht wissen, dass Klebebänder irgendeine Bedeutung hätten. Damit beschädige man das Papier, also auch die Lithographie, konterte die Käuferin, das sei auch für einen Laien erkennbar. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Anbieterin daher nicht berufen, sie habe diesen Mangel arglistig verschwiegen.

Man könne einen Mangel nur verschweigen, wenn man ihn als solchen erkannt habe, so das Amtsgericht Königstein (26 C 100/05). Entgegen der Meinung der Käuferin liege er keineswegs "auf der Hand". Was für Kunstliebhaber oder Sammler offenkundig einen Mangel darstelle, die Verklebung einer Papierarbeit, spiele für andere keine Rolle. Für die Anbieterin hätten die Lithograpien keinerlei Wert gehabt, sie habe die Werke "einfach nur loswerden wollen". Der Gedanke, dass die Verklebung für Kaufinteressenten eine wesentliche Information darstelle, habe sich ihr also nicht gerade aufgedrängt. Von arglistiger Täuschung könne daher keine Rede sein.

Obendrein stelle eBay nicht gerade ein Forum für den Handel mit erlesenen Kunstgegenständen dar. Die Verkäuferin habe sich daher bei der Angebotsbeschreibung nicht an den Erwartungen von Kunstliebhabern orientieren müssen. Umgekehrt könne auch die Käuferin nicht davon ausgehen, dass hier ein Kunstkenner am Werk sei, wenn Lithographien zum Startgebot von 1 Euro verkauft würden. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluss wirksam, die Käuferin müsse die Lithographien abnehmen und bezahlen.

Sind Trauerredner Publizisten?

Künstlersozialversicherung muss sie aufnehmen

Die Frau hatte zwar ein Lehramtsstudium abgeschlossen, diesen Beruf aber nicht ausgeübt. Sie trat statt dessen als Sängerin und Schauspielerin an deutschen Theatern auf. Bevor sie sich als Trauerrednerin selbständig machte, hatte die Frau als Trauerberaterin für ein Bestattungsinstitut gearbeitet. Im Mai 1999 beantragte die Trauerrednerin bei der Künstlersozialkasse, ihre Versicherungspflicht als Texterin / Publizistin festzustellen.

Hintergrund: Selbständige Künstler und Publizisten sind in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung zu versichern, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben.

Die Künstlersozialkasse lehnte es ab, die Trauerrednerin aufzunehmen: Trauerreden seien keine künstlerische Leistung im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes - dass die ehemalige Sängerin gelegentlich Beerdigungen mit Gesang begleite, ändere daran nichts. Als Publizistin sei sie auch nicht anzuerkennen, weil ihre Texte nicht veröffentlicht würden.

Das Bundessozialgericht beurteilte die Tätigkeit anders (B 3 KR 9/05 R). Der Begriff des Publizisten sei weit auszulegen, um dem sozialen Schutzbedürfnis der betroffenen Personen gerecht zu werden: Der Gesetzgeber habe den Kreis der Versicherungspflichtigen nicht auf Journalisten im "klassischen" Sinn beschränken wollen. Die zentrale Frage sei, wie man "Öffentlichkeit" definiere, denn der Begriff "Publizist" gehe auf das Wort "publicare" (= veröffentlichen) zurück.

Schreibe eine Trauerrednerin also für die Öffentlichkeit? Ihre Reden seien für eine Mehrzahl von Personen bestimmt. Dieser Personenkreis sei nicht von vornherein auf Familienangehörige eines Verstorbenen beschränkt. Vielmehr würden alle angesprochen, die sich bemüßigt fühlten, dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Trauerredner seien deshalb in die Künstlersozialversicherung einzubeziehen: Immerhin handle es sich um Personen, die in der Lage seien, auf ihre Fähigkeit zur öffentlichen Rede eine freiberufliche wirtschaftliche Existenz zu gründen.

"Pumuckls Freundin"

Endlos-Streit zwischen Autorin und Zeichnerin von Pumuckl

Schon seit geraumer Zeit versucht Ellis Kaut - Schöpferin des Pumuckl - die Aktivitäten der Zeichnerin des Kobolds zu bremsen: Diese möchte die Geschichten fortspinnen und um die Figur einer Freundin erweitern. Ellis Kaut ist dagegen der Ansicht, das passe nie und nimmer zur Figur eines Kobolds. Letztes Kapitel des Streits: Im März 2007 berichtete der Lokalsender "München Live TV" über den Kinder-Malwettbewerb eines Galeristen, der unter dem Motto "Eine Freundin für Pumuckl" stand. Kinder sollten eine "Gefährtin für den einsamen Kobold" entwerfen.

Die Zeichnerin sagte dazu in einem Interview, Pumuckl "habe es verdient, eine Freundin zu bekommen". Am Ende der Sendung kündigte der Galerist an, der Gewinner des Malwettbewerbs dürfe ins Malatelier der Pumuckl-Zeichnerin fahren und an der "Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen" ... und wer weiß, vielleicht sehe man das Paar auch mal in einem Film.

Da sah Frau Kaut ihr Urheberrecht verletzt. Derlei Inszenierungen müssten aufhören, forderte sie. Die Zeichnerin dürfe nicht länger den Eindruck erwecken, als schreibe sie die weitere Geschichte der Figur Pumuckl. Diesen Antrag wies das Landgericht München I zurück (7 O 6358/07). Denn die Zeichnerin hatte eidesstattlich versichert, sie habe weder von der Einladung ins Atelier, noch vom Text der Fernsehsendung etwas gewusst.

Zwar habe die Zeichnerin erklärt, sie würde dem Pumuckl eine Freundin gönnen, so die Richter. Das beweise aber noch nicht, dass sie der Autorin die Urheberschaft an der literarischen Figur streitig machen wolle. Und dann "outeten" sich die Richter mit einem weiteren Einwand als Pumuckl-Kenner: Immerhin habe Ellis Kaut selbst in einer ihrer Geschichten erzählt, dass sich der Kobold (unglücklich!) in die Nichte des Meister Eder verliebte. Warum sollte es also gar so abwegig sein, Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung zu bringen?

Pistolenschuss im Theater (Folge 2)

OLG Frankfurt: Kein Schmerzensgeld für Gehörprobleme eines Zuschauers

Im Sommer berichteten wir bereits über diesen dramatischen Vorfall (gri-Artikel 46 969): In einer Aufführung von Goethes "Faust I" im Hessischen Staatstheater Wiesbaden wurde eine Schreckschusspistole abgefeuert. Der Knalleffekt (129 dB laut Sachverständigengutachten) verstärkte bei einem Zuschauer dessen Tinnitus-Beschwerden (Hörsturz). Dieser klagte auf Schmerzensgeld, zunächst mit Erfolg: Das Landgericht Wiesbaden verurteilte das Bundesland Hessen, den Dienstherrn der Kulturschaffenden, zu 3.500 Euro Schmerzensgeld.

Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aufgehoben, es wies die Klage ab (1 U 254/03). Man könne dem Theater wegen des Knalleffekts keinen Vorwurf machen, befand das OLG. Solche Pistolen im Theater einzusetzen, sei gang und gäbe. Allein 23.000 Besucher hätten die fragliche Faust-Aufführung gesehen und niemand habe sich beklagt. Also könne auch keiner damit rechnen, dass durch den Schuss bei Zuschauern im Parkett ein Gehörschaden drohe.

Außerdem wüssten Theaterzuschauer, dass hier auch mit Knalleffekten gearbeitet werde. Solche Mittel gehörten dazu. Regisseure könnten nicht verpflichtet werden, ihre Inszenierungen von vornherein auf die Bedürfnisse besonders empfindlicher Besucher im Publikum auszurichten. Als überempfindlicher Patient mit Tinnitus sollte man daher Theateraufführungen besser meiden.

"Der geschmiedete Himmel"

Himmelsscheibe von Nebra - Fund aus Bronzezeit als geschützte "Marke"

Ein Jahrhundertfund hält seit 1998 die Wissenschaft in Atem: Die zwei Kilo schwere Bronzescheibe mit 32 goldenen Sternen, Sonne und Mond ist die älteste Darstellung des Kosmos, die es gibt (geschätztes Alter: 3.600 Jahre). Am 25.8.2002 wurde der Sensationsfund - mit einer CD-ROM und bebilderter Pressemitteilung - vom Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle der Öffentlichkeit als "Himmelsscheibe von Nebra" vorgestellt.

Da kam man am Fundort auf den Gedanken, mit diesem berühmten Stück Metall könnte man gutes Geld verdienen. Und so meldete die Gemeinde beim Deutschen Patent- und Markenamt Wort-Bild-Marken an. Sie enthielten ein Bild der Himmelsscheibe in leicht stilisierter Form und den Schriftzug "Himmelsscheibe von ...". Die Marken wurden u.a. für Schmuckwaren, Uhren, Papier, Druckerzeugnisse, Glas und Porzellan, für Spiele und Getränke eingetragen.

Man hatte sich aber wohl zu früh über einen Geldsegen durch die Verwertung der Markenrechte gefreut. Denn das Land Sachsen als Eigentümer der Scheibe beanspruchte die Rechte für sich und verlangte, die von der Gemeinde registrierte Marke müsse wieder gelöscht werden. Das Landgericht Magdeburg entschied den Streit zu Gunsten des Bundeslandes (7 O 847/03).

Das Museum habe die Scheibe im Auftrag des Eigentümers, des Landes Sachsen, restauriert. Danach sei sie bei der Präsentation auf der Pressekonferenz erstmals in der Öffentlichkeit "erschienen". Vorher habe niemand Urheberrechte anmelden können, sei die Scheibe doch vergraben gewesen. Dass der Schöpfer der Himmelsscheibe schon lange tot sei, stehe außer Frage. In solchen Fällen erwerbe derjenige die Verwertungsrechte, der ein Werk "erstmals erscheinen lasse". Damit solle die Leistung dessen, der ein Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anerkannt und belohnt werden. Zudem sei die Restaurierung oft mit erheblichem Aufwand verbunden - so auch hier -, dafür biete das Verwertungsrecht einen Ausgleich.