Kultur

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Der Merowinger-Schatz

Dem Entdecker zweier historischer Gräber steht auch ein Anteil an späteren Funden zu

Ein Hobby-Archäologe spürte in einem hessischen Waldstück zwei Merowinger-Gräber mit Grabbeigaben auf (Merowinger: ein fränkisches Königsgeschlecht, ca. 400 bis 751 nach Christus). Die Gräber lagen etwa 50 Meter auseinander und der Mann vermutete sofort, dass sich noch mehrere in der Nähe befanden.

Wer einen Schatz entdeckt, wird zur Hälfte dessen Mit-Eigentümer — die andere Hälfte gehört dem Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war (§ 984 BGB).

Im konkreten Fall war das der Eigentümer des Waldes, d.h. das Bundesland Hessen. Dem meldete der Hobby-Archäologe sofort seinen Fund und bekam dafür den so genannten Entdecker-Anteil. Gleichzeitig meldete er bei der zuständigen Behörde weitere Ansprüche an: auf einen Entdecker-Anteil an allen Funden, die bei zukünftigen Grabungen auf dem archäologischen Gelände zu Tage gefördert werden.

Davon wollte die Behörde jedoch nichts wissen: Zwei Gräber aus der Merowinger-Zeit seien kein zusammenhängendes Gräberfeld, erklärte sie, auf dem man weitere wertvolle Funde erhoffen könnte. Wenn zufällig doch, hänge dies nicht mit seiner Entdeckung zusammen.

Daraufhin zog der Hobby-Archäologe vor Gericht, um seinen Anspruch prüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihm Recht (11 U 113/12). Problematisch sei hier zwar, dass der Schatzfund noch nicht freigelegt worden sei. Dessen Umfang — und damit der Anteil des Entdeckers — sei also unklar. Fest stehe aber: Sein Anteil beschränke sich nicht auf den Wert der Gegenstände, die er selbst ausgegraben habe (Waffen, Schmuckstücke).

Das widerspräche dem allgemeinen Interesse daran, historische Fundstätten und Kulturgut zu erhalten. Wer historische Schätze irgendwo finde oder vermute, solle dies den zuständigen Stellen anzeigen und nicht selbst eine historisch bedeutsame Grabungsstätte durchwühlen, um seine Rechte zu sichern. Das würde nur die spätere Arbeit der Archäologen erschweren.

Der Entdecker-Anteil belohne denjenigen, dem der Schatzfund zu verdanken sei. Der Hobby-Archäologe habe zwei Gräber frei gelegt. Dem Erst-Entdecker stehe ein Anteil an Folgefunden zu, wenn er sie auch selbst gefunden hätte — weil sie räumlich und sachlich mit dem ersten Fund zusammenhängen. So liege der Fall hier: Die gesamte Umgebung der Fundstelle sei eine Merowinger-Grabstätte.

Hätte sich der Hobby-Archäologe nicht ans hessische Denkmalschutzgesetz gehalten und selbst weitergegraben — anstatt vorschriftsmäßig die Behörde zu verständigen —, hätte er mit Sicherheit mehr Gräber und Grabbeigaben zu Tage gefördert. Korrektes Verhalten dürfe nicht zu einem Nachteil führen: Sein Anspruch sei gerechtfertigt.

Gefälschten Buddha ersteigert?

Auktionator darf Gewährleistung für solche Mängel nicht in den Versteigerungsbedingungen ausschließen

Ein Kunstsammler ersteigerte bei einer Auktion eine chinesische Skulptur, die ein privater Eigentümer beim Auktionshaus eingeliefert hatte. Der Auktionskatalog beschrieb sie so: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana … China, Sui-Dynastie, 581-681 … Museal!" Das Mindestgebot lag bei 3.800 Euro, der Sammler ersteigerte den Buddha schließlich für 20.295 Euro. Später kamen ihm Zweifel, ob die Skulptur auch echt war.

Ein Sachverständiger bestätigte den Verdacht des Sammlers: "Wahrscheinlich" handle es sich um eine Fälschung. Nun verklagte der unglückliche Käufer den früheren Eigentümer auf Rückzahlung des Kaufpreises. Als diese Klage scheiterte, verlangte er vom Auktionshaus, den Buddha zurückzunehmen und ihm 20.295 Euro plus Ersatz für die Gutachterkosten zu zahlen.

Doch der Auktionator verwies auf seine Versteigerungsbedingungen und lehnte ab: Käufer könnten gegen das Auktionshaus keine Ansprüche wegen Sachmängeln erheben, hieß es da. Das Auktionshaus hafte nicht für Vermögensschäden, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit...".

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel für unwirksam, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligt (VIII ZR 224/12). Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, die endgültig klären müsse, ob die Skulptur authentisch oder gefälscht sei. Fest stehe allerdings: Wenn der Buddha kein Original aus der im Katalog angegebenen Stilepoche sei, sei die Skulptur mangelhaft.

Das Auktionshaus dürfe Käufern einer Fälschung nicht durch eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen das Recht absprechen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Haftung für Sachmängel so weitgehend auszuschließen, sei unzulässig.

Kunst oder Gerümpel?

Nürnberger Rentner ließ preisgekrönte Pferdeskulptur zersägen: Schadenersatz für Künstler

Seit eine Putzfrau in einem Museum eine Skulptur des Künstlers Joseph Beuys entsorgte, weil sie das Kunstwerk für Müll hielt, ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" ein beliebter Scherz. Eine Variante:

Aus Kunstharz, 18.000 Computertasten und Kabeln schuf der Nürnberger Künstler Babis Panagiotidis in monatelanger Puzzlearbeit eine lebensgroße Pferdeskulptur. Er nannte das Werk "Hedon is (my) Trojaner" — 2009 bekam es den Kunstpreis der "Nürnberger Nachrichten" und war auf einer Ausstellung zu sehen. Anschließend lagerte Panagiotidis die Skulptur in einer Garage, die ein Freund von einem Nürnberger Rentner gemietet hatte.

Als der Freund eine Weile die Miete schuldig blieb, machte der Rentner mit der Kunst kurzen Prozess. Er bestellte seinen Sohn mit einer Kettensäge. Der zerlegte die Pferdeskulptur und brachte "den Schrott" zum kommunalen Wertstoffhof. Der entsetzte Künstler verklagte den Garagenvermieter auf 100.000 Euro Schadenersatz — seit drei Jahren beschäftigt der skurrile Rechtsstreit die Nürnberger Justiz.

Mietrückstand hin oder her: Die Mietsache ohne gerichtliche Erlaubnis (= Räumungstitel) auszuräumen, sei rechtswidrig, so das Landgericht Nürnberg-Fürth (14 O 3655/11). Vermieter dürften in der Mietsache gelagerte Gegenstände nicht eigenmächtig an sich nehmen oder gar zerstören. Das Landgericht sprach dem Künstler 73.500 Euro Schadenersatz zu. Bei der Berechnung berücksichtigte es Materialkosten und die Arbeitszeit des Künstlers.

Der Rentner legte gegen das Urteil Berufung ein und erreichte zumindest einen Teilerfolg. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg reduzierte, gestützt auf ein Gutachten, den Schadenersatz auf 23.500 Euro. Ausschlaggebend seien nicht die Herstellungskosten, entschied das OLG, sondern der ideelle Wert des Kunstwerks. Ansonsten wäre wohl auch ein Ölgemälde von Vincent van Gogh ziemlich billig zu haben …

Über den ideellen Wert der Skulptur wurde vor Gericht und anschließend in der Öffentlichkeit weiter gestritten. Während der Ausstellung war sie mit 144.000 Euro versichert, ein Galerist schätzte ihren Wert auf 100.000 Euro. Doch der gerichtliche Gutachter, Leiter der Skulpturensammlung am Germanischen Nationalmuseum Nürnberg, taxierte "Hedons" Wert weit geringer, weil der Künstler vor dem Prozess so gut wie unbekannt gewesen sei. Empört sprach ihm Panagiotidis jede Kompetenz in Sachen moderne Kunst ab. Für eine neue Pferdeskulptur habe man ihm bereits 150.000 Euro geboten. Es blieb aber bei 23.500 Euro Schadenersatz.

Das Sportlerporträt

Golfprofi Martin Kaymer verteidigt erfolgreich sein Recht am eigenen Bild

Ein Fotokünstler bot auf seiner Homepage und auf der Internetauktionsplattform eBay Porträts von Prominenten an — Fotografien, die er farbenfroh im Pop-Art-Stil verfremdet hatte. Ein Porträt des Golfprofis Martin Kaymer verkaufte der Künstler bei eBay für 43,50 Euro. Dem Golfer ging das gehörig gegen den Strich: Ohne seine Erlaubnis dürfe niemand Bilder von ihm anbieten.

Der Fotoartist sollte dies künftig unterlassen und obendrein Schadenersatz leisten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Sportler Recht: Der nicht autorisierte Verkauf des Porträts verletze Martin Kaymers Recht am eigenen Bild (I-20 U 190/12).

Vergeblich pochte der Fotokünstler auf die Freiheit der Kunst: Wenn er Fotografien verfremde, huldige er damit den abgebildeten Prominenten und diene zugleich dem höheren Interesse der Kunst, so sein Eigenlob. Außerdem habe die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse an derartigen Bildern.

Doch beim OLG hatte der Künstler mit diesen Argumenten keine Chance: Es konnte in seinen Bildern einfach keinen künstlerischen Gehalt erkennen. Die Porträts seien handwerklich gut gemacht und dekorativ, weiter nichts, erklärten die Kunstexperten des OLG. Der Fotoartist berufe sich auf die Kunst, dabei verfolge er in erster Linie geschäftliche Interessen. Er wolle die Bilder eben gewinnbringend verkaufen. Worin ihr Informationswert für die Öffentlichkeit bestehen könnte, sei rätselhaft.

Skulpturengarten in der Wohnanlage

Eigentümer im Erdgeschoss dürfen den Garten gärtnerisch nutzen, aber kein Kunstforum daraus machen

In einer edlen Hamburger Wohnanlage mit parkähnlichem Garten gab es Streit zwischen Ehepaar A — Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss — und Eigentümer B. Frau A war Künstlerin und verwirklichte im Garten ihren Traum von einer permanenten Kunstausstellung. Das Ehepaar legte einen weißen Kiesweg an und stellte auf beiden Seiten Skulpturen (in Menschengröße und mehr) auf.

Vielleicht war ja Herr B kein Freund moderner Kunst — zumindest störte ihn das Kunstforum vor seinem Balkon. Ehepaar A habe zwar das Recht, den Garten zu nutzen, meinte B, aber es gehe zu weit, ihn auf diese Weise umzugestalten. Die Figuren müssten weg. Diese Sichtweise teilte auch die Justiz: Amtsgericht und Landgericht Hamburg gaben Herrn B Recht (318 S 31/12).

Den Eigentümern der Erdgeschosswohnung stehe ein Sondernutzungsrecht am Garten zu. Das bedeute: Sie dürften ihn gärtnerisch nutzen, ihn bepflanzen, auch Pflanzkübel und gartenübliche Dekoration aufstellen. Dabei müsse allerdings der parkähnliche Charakter der Fläche gewahrt bleiben.

Doch der Skulpturenweg stehe im Kontrast zum Garten. Der auffällig weiße Kieselsteinweg wirke für sich genommen schon wie ein Fremdkörper, erst recht durch die Vielzahl und Größe der dort aufgestellten Figuren. Er füge sich nicht harmonisch in den Park ein, sondern dominiere optisch die gesamte Gartenfläche. Das sei kein gärtnerisches Stilmittel mehr, vielmehr diene jetzt der Garten dazu, die Skulpturen der Frau A zu präsentieren.

So eine grundlegende bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums müssten die anderen Eigentümer nicht akzeptieren. Wenn Herr B aus dem Fenster schaue, sehe er keinen Park mehr, sondern ein Kunstforum. Ob er an modernen Skulpturen Gefallen finde oder nicht, sei allein seine Sache. Unabhängig von Fragen der Ästhetik könne man ihn jedenfalls nicht dazu zwingen, sich ständig dieses Ensemble anzusehen.

Die Umgestaltung des Gartens als objektiven Nachteil für Eigentümer B einzustufen, stelle keinen Angriff auf die Kunst dar. Dass das Ehepaar A die Skulpturen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte, sei verständlich — aber nicht im Garten der Wohnanlage. B müsse hier keine Ausstellung dulden.

Ein massiver Eingriff in den Charakter des Parks setze das Einverständnis aller Eigentümer voraus. Wenn auch nur ein Eigentümer dies als Störung empfinde, begründe das einen Anspruch auf Rückbau. Einige auf dem Rasen verteilte Skulpturen könnten stehen bleiben. Das Ehepaar A müsse jedoch den Kiesweg und die Skulpturen am Weg entfernen und dort wieder Rasen anpflanzen.

Die "KünstlerKanzlei"

Kein Markenschutz für Begriffe, welche die angebotene Dienstleistung umschreiben

Eine Anwaltskanzlei behauptet von sich, als Beraterin von Filmschaffenden habe sie sich in der Filmbranche bereits einen Namen gemacht: Sie sei als "KünstlerKanzlei" bekannt, quasi als Mischung aus Kanzlei und Künstleragentur. Diverse Branchenverbände (wie z.B. der Verband Deutscher Drehbuchautoren oder der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler) verknüpften den Begriff "KünstlerKanzlei" ausschließlich mit dieser bestimmten Kanzlei.

So begründeten die Anwälte ihren Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt, den Namen "KünstlerKanzlei" als geschützte Marke für sie zu registrieren. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Begriff weise nur beschreibend auf eine Kanzlei hin, die Künstler berate und vertrete — diese Tätigkeit sei keiner speziellen Kanzlei vorbehalten.

Die Beschwerde der Anwälte gegen diese Abfuhr blieb beim Bundespatentgericht erfolglos (30 W (pat) 510/11). Die Bedeutung des Terminus "KünstlerKanzlei" sei klar, so das Gericht: Es handle sich um eine "Kanzlei für Künstler", die mit deren Belangen vertraut sei (Urheberrecht, Lizenzen etc.) und Künstler anwaltlich vertrete und berate, z.B. bei Vertragsverhandlungen.

Da sich jedoch mehrere Kanzleien auf Künstlerrecht im weiteren Sinne konzentrierten, hätten die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse daran, einen Begriff wie "KünstlerKanzlei" ebenfalls zu verwenden. Laut Markengesetz dürften Unternehmen nicht durch Markenschutz Begriffe "monopolisieren", die nur die Art der angebotenen Dienstleistung angeben. Das würde die Mitbewerber im Wettbewerb benachteiligen: Derartige Begriffe müssten alle verwenden können.

Wenn sich der Name "KünstlerKanzlei" in der Filmbranche faktisch längst als Marke für diese spezielle Kanzlei durchgesetzt hätte, käme eventuell trotzdem ein Eintrag als Marke in Betracht. Doch das behaupteten die Antragsteller nur, die vorgelegten Stellungnahmen der Verbände belegten das nicht.

Violine verhindert BAföG

Teures Instrument wird zum Vermögen einer Musikstudentin gerechnet

Für eine musikalische Ausbildung ein eigenes Instrument zu kaufen, klingt wie eine gute Idee. Einer jungen Geigenspielerin wurde sie finanziell zum Verhängnis. Die Abiturientin begann im Oktober 2011 ihr Instrumentalstudium an der Universität für Musik und darstellende Kunst. Noch während des Schulbesuchs hatte sie parallel dazu ein so genanntes "Jungstudium" mit einer geliehenen Violine begonnen.

2011 beantragte sie staatliche Förderung (BAföG) für das Studium. Dafür musste sie ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Die Musikerin lag mit ihrem Ersparten und Einkommen unter dem Freibetrag von 5.200 Euro.

Bei der Durchsicht ihrer Kontounterlagen fiel dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde jedoch etwas auf: Das Vermögen der jungen Frau war bis vor kurzem deutlich höher — wohin verschwand das viele Geld? Die Rechnung eines Geigenbaumeisters gab die Antwort. Die Musikerin hatte für 19.000 Euro eine Geige gekauft.

Deswegen lehnte der Sachbearbeiter ihren BAföG-Antrag ab: Der Kaufpreis für die teure Violine sei zu ihrem Vermögen zu rechnen, damit überschreite die Studentin deutlich die Freigrenze. Kurz vor einem BAföG-Antrag sei so ein Kauf nicht gerechtfertigt. An der Hochschule hätte die Studentin eine Geige ausleihen können.

Das sah auch das Verwaltungsgericht München so (M 15 K 12.2464). Den Einwand, die Meistervioline samt goldmontiertem Bogen könne als Haushaltsgegenstand nicht Teil des Vermögens sein, ließ das Gericht nicht gelten. Für die aufstrebende Geigerin sei es zumutbar, auf ein eigenes Instrument zu verzichten und mit einer Leihvioline zu üben. So minderwertig seien die nun auch wieder nicht.

Hinzu kam, dass die Studentin die Geige wenige Tage vor dem BAföG-Antrag gekauft hatte. Nach Ansicht des Gerichts deutete dies darauf hin, dass die Studentin ihr Vermögen schmälern wollte.

Dass eine Instrumentalstudentin ein eigenes, gut klingendes und hochwertiges Instrument haben möchte, fand das Gericht zwar nachvollziehbar. Den Wunsch könne man jedoch trotz der Fürbitte eines Musikprofessors nicht erfüllen. Auszubildende könnten nicht staatliche Hilfe verlangen und gleichzeitig eigenes Vermögen schonen.

Reklame für Pippi-Langstrumpf-Kostüm

Eine Abbildung mit charakteristischen Merkmalen dieser Figur zu publizieren, verstößt gegen das Urheberrecht

Sehen sie ein Mädchen mit roten Haaren, geflochtenen, abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, verschiedenfarbigen Ringelstrümpfen und einem zusammengeflickten Kleid, denken viele Menschen sofort an die berühmte Romanfigur "Pippi Langstrumpf" der schwedischen Autorin Astrid Lindgren. Seit Jahrzehnten ist das Kinderbuch beliebt. Im Fasching/Karneval verkleiden sich Kinder und Erwachsene gerne als "Pippi Langstrumpf".

Eine X-GmbH, die über das Internet Karnevalskostüme vertreibt, warb für ihr Geschäft mit der Abbildung eines "Pippi-Langstrumpf-Kostüms", das exakt die genannten charakteristischen Merkmale des frechen, kleinen Mädchens zeigte. Das störte die Erben der Urheberrechte von Astrid Lindgren: Ohne ihre Erlaubnis — für die Lizenzgebühr fällig wäre — dürfe das Bild im Internet nicht länger veröffentlicht werden.

Das Landgericht fand die Parallelen nicht auffällig genug: Die Gestaltung des Kostüms (und damit des Werbefotos) lehne sich an die Vorlage nur an. Das Publikum könne mit dem Bild "Pippi Langstrumpf" assoziieren, es seien aber auch andere Interpretationen möglich. Die Rechteinhaber legten Berufung ein und hatten damit beim Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg (6 W 1403/11).

Das Bild zeige ein Mädchen mit dem eigentümlichen Äußeren der Romanfigur aus den 1940er Jahren. Es gebe keine andere Figur mit diesen ungewöhnlichen Merkmalen (ein Gesicht, übersät mit Sommersprossen, abstehende rote Zöpfe, lange, dünne Beine in Ringelstrümpfen etc.), fand das OLG. Das sei nicht irgendein neunjähriges, freches Mädchen, sondern unverkennbar "Pippi Langstrumpf".

Von einer freien Darstellung, die das Urheberrecht zuließe, könne hier keine Rede sein: Die liege vor, wenn ein Künstler das Werk eines anderen Künstlers als Anregung oder Inspiration nutze, um ein eigenständiges Werk zu schaffen, hinter dem das geschützte ältere Werk sozusagen "verblasse". Da aber das Reklamebild der X-GmbH detailgetreu viele äußere Merkmale aufweise, die auch die Romanfigur prägten, verletze das Bild das Urheberrecht.

Die Internetanbieterin darf die Abbildung nicht mehr veröffentlichen und vervielfältigen, andernfalls droht Ordnungsgeld.

"Was ist was"

Wer geschützte Buchtitel für sich reservieren lässt, muss mit kostenpflichtiger Abmahnung rechnen

Ein anonym gebliebener Autor, nennen wir ihn M, vermisste offenbar einige Themen in der bekannten Sachbuch-Reihe "Was ist was". Diese Lücken wollte er selbst schließen und die Reihe um die Themen "Hartz IV" "Mann", "Frau" und "Beziehung" ergänzen. M beauftragte eine Anwältin, die Buchtitel ("Was ist was: Hartz IV" usw.) in den Titelschutzanzeiger eintragen zu lassen und so für ihn zu reservieren.

Keine gute Idee: Die beiden hatten wohl nicht bedacht, dass der Titel "Was ist was" längst geschützt war. Als der Verleger der "Was ist was"-Reihe von dem Eintrag hörte, schaltete er sofort einen Rechtsanwalt ein. Der forderte die Anwältin auf, ihren Auftraggeber zu offenbaren. Eingeschüchtert erwiderte sie, ihr Mandant wolle an den Buchtiteln nicht weiter festhalten, sie sehe die Sache damit als erledigt an.

Nicht so der Verleger: Für das Mahnschreiben hatte sein Rechtsanwalt 1.373 Euro kassiert, die forderte der Verleger nun von der Anwältin des anonymen Autors. Einen Anwalt einzuschalten, sei unnötig gewesen, meinte die Frau: Sie und ihr Mandant müssten für die Abmahnkosten nicht aufkommen. Dem widersprach das Landgericht Nürnberg-Fürth und gab der Klage des Verlegers statt (3 O 5593/10).

Dessen Verlag sei Inhaber der Marke "Was ist was" mit allen Rechten. Gegen den Missbrauch dieser Marke könne er sich wehren — auch wenn noch kein Buch mit dem geschützten Titel veröffentlicht wurde. Schon der Versuch einer fremden Person, diesen bekannten Titel für sich zu vereinnahmen, beinhalte die Gefahr, dass jemand die geschützte Marke rechtswidrig nutzen könnte.

Dass der Verleger sich mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr setzte, sei nachvollziehbar und auch notwendig, weil das Markenrecht eine sehr spezielle rechtliche Materie sei. Da die Anwältin nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, für die sie Titelschutz beantragt habe, könne der Verleger die Anwältin selbst auf Kostenersatz in Anspruch nehmen.

Münz-Nachprägungen ersteigert

Trifft die Beschreibung im Auktionskatalog nicht zu, sind die Münzen mangelhaft

Im Auktionskatalog wurden sie als "Originalprägungen" und "äußerst seltene Prachtexemplare" angepriesen. Umso größer die Enttäuschung des Bieters, als sich nach erfolgreichem Gebot bei der Münzauktion herausstellte: Die beiden für 3.050 Euro ersteigerten Münzen — eine aus Silber, die andere aus Bronze — waren nur Nachprägungen und damit für Münzsammler ohne besonderen Wert. Man hatte sie erst nach dem Zweiten Weltkrieg hergestellt.

Nach Ansicht des Käufers waren die Münzen aus diesem Grund mangelhaft. Der Auktionator müsse den Kaufpreis herausrücken und bekomme dafür die vermeintlichen Sammlerstücke wieder, verlangte er.

Doch der Auktionator beharrte darauf, dass die Beschreibung im Katalog stimmte: Die Münzen seien mit Originalstempeln geprägt worden. Also seien sie Originale und keine Fälschungen. Im Übrigen müsste er aber für Mängel sowieso nicht haften: Nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Auktionator trotzdem dazu, die 3.050 Euro zurückzuzahlen (13 S 5/12). Der Bieter auf einer Auktion könne erwarten, dass die Ware so beschaffen sei wie im Katalog beschrieben, so das Gericht. Und der Katalog berichte unter Bezug auf das so genannte "Brakteatenbuch" — das ist ein Überblick darüber, wann wo welche Medaillen geprägt wurden —, dass in Dresden um das Jahr 1847 nur wenige Medaillen dieser Art produziert wurden …

Da werde also durchaus der Eindruck erweckt, bei der Auktionsware handle es sich um eine Prägung aus dem Jahr 1847 oder zumindest um bald danach gefertigte Stücke. Das sei aber trotz des Originalstempels nicht richtig, mehrere Sachverständige hätten das kategorisch ausgeschlossen.

Demnach sei die Ware mangelhaft: Denn nach dem Inhalt des Katalogs schulde der Auktionator dem Bieter nicht nur eine Nachprägung mit einem Originalstempel (solche Nachprägungen bezeichneten Münzsammler tatsächlich als Originalprägung), sondern Münzen aus dem Jahr 1847 bzw. aus den folgenden Jahren.

Auf den Gewährleistungsausschluss in den AGB könne sich der Auktionator nicht berufen, stellte das Gericht fest. Die Beschreibung der Auktionsware im Katalog sei verbindlich, damit werde vereinbart, wie sie beschaffen sein solle. Diese Vereinbarung wäre für den Käufer ohne jeden Wert, wenn der Verkäufer sie durch einen Gewährleistungsausschluss wieder aushebeln könnte. Sei die Ware nicht so beschaffen wie vereinbart, greife diese AGB-Klausel nicht: Sie gelte nur für Mängel anderer Art.

Der Heilige Jakobus auf Reisen

Kunsthändlerin streitet mit Bayern um Ausfuhrerlaubnis für eine Holzbüste

Im Auftrag des Eigentümers verkaufte eine Münchner Kunsthändlerin 2010 eine Büste des Heiligen Jakobus: Ein amerikanischer Kunstsammler erwarb die gut 500 Jahre alte Skulptur für 35.000 Euro. Das Werk aus Lindenholz hatte zunächst in der Kirche eines fränkischen Kartäuserklosters gestanden, die im 16. Jahrhundert verfallen war und 300 Jahre später wieder aufgebaut wurde. Danach stellte man den Heiligen Jakobus dort im Altar auf.

Um 1960/1970 ersetzte der Eigentümer der Kartause die Holzbüste durch eine Kopie und nahm das Original in die fürstliche Kunstsammlung auf. Nach dem Jahr 2000 wechselte deren Eigentümer. 2010 wurde die Wanderung des Heiligen Jakobus gestoppt. Auf ihrem Weg nach Amerika beschlagnahmte der Zoll die Skulptur. Begründung: Für die Ausfuhr von Kulturgütern sei eine Genehmigung erforderlich.

Um die Büste zurückzubekommen, beantragte die Kunsthändlerin eine Ausfuhrerlaubnis. Doch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und das Bayerische Nationalmuseum lehnten sie ab. Die Behörden beriefen sich auf das Denkmalschutzgesetz und auf eine EU-Verordnung, die die Ausfuhr von Bestandteilen religiöser Denkmäler verbietet.

Die Jakobus-Skulptur gehöre schon längst nicht mehr zu einem denkmalgeschützten Ensemble, argumentierte die Kunsthändlerin, genau genommen brauche sie für die Ausfuhr gar keine Erlaubnis. Ihrer Ansicht nach verstieß der Verkauf schon deshalb nicht gegen das Denkmalschutzgesetz, weil dieses Gesetz noch gar nicht existierte, als der Heilige Jakobus aus dem Kloster in die Kunstsammlung gewandert war.

Trotzdem sei die Ausfuhr ohne Erlaubnis unzulässig, erklärte das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.5202). Und die sei zu Recht abgelehnt worden. Selbst wenn das Denkmalschutzgesetz hier nicht anwendbar sein sollte — die EU-Verordnung gelte unabhängig vom nationalen Schutzgesetz: Sie solle eine einheitliche Kontrolle bei der Ausfuhr von Kulturgütern sichern und habe Vorrang vor den Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Daher komme es auch nicht darauf an, wann die Figur aus dem Altar entfernt wurde. Die Büste des Heiligen Jakobus sei Teil eines Klosteraltars gewesen, also Teil eines religiösen Denkmals. Dass der Altar eine eher zufällig verschiedene Kunstwerke zusammenstellte, ändere daran nichts. In einem Kunstführer und auch in der Kunstsicherungskartei seien die Bestandteile des Altars als zusammengehörig beschrieben.

Damit waren Ausfuhr und Verkauf der Büste geplatzt: Der Heilige Jakobus durfte seine Reise ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten nicht antreten.

Denkmalschützer dürfen rein!

Eigentümer müssen akzeptieren, dass Baudenkmäler innen besichtigt und fotografiert werden

Zuerst hatten Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörde die etwa 120 Jahre alte Landhausvilla am Starnberger See von außen in Augenschein genommen. Dabei fielen ihnen Schäden an Anbauten und Balkonen auf. Bald bekam der Eigentümer des architektonischen Kleinods einen Brief von der Behörde: Um den Zustand des Baudenkmals zu prüfen, müssten Mitarbeiter demnächst auch die Innenräume besichtigen und fotografieren, teilte die Denkmalschutzbehörde mit.

Das komme überhaupt nicht in Frage, antwortete der Eigentümer. Er werde seine Privatsphäre schützen, von seinen Privaträumen dürfe niemand eine Fotodokumentation anfertigen. Am Ende landete der erbitterte Streit vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern, der sich auf die Seite der Denkmalschützer stellte (1 CS 12.2638). Wenn es dringend notwendig sei, um ein Baudenkmal zu erhalten, dürften Mitarbeiter der Behörde ein Gebäude auch gegen den Willen des Eigentümers betreten.

Sie müssten feststellen, ob der Eigentümer ein geschütztes Gebäude richtig unterhalte oder ob Baumängel vorlägen, die eventuell die Bausubstanz gefährden könnten. Das sei nur möglich, wenn die Denkmalschützer das Gebäude von außen und von innen besichtigen könnten. Sie müssten Baumängel auch durch Fotos dokumentieren, um die richtigen Gegenmaßnahmen vorzubereiten.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung werde zwar durch diese Befugnis für die Denkmalschutzbehörde beschränkt, räumten die Richter ein. Allerdings sei dieser Eingriff durch das Anliegen gerechtfertigt, Baudenkmäler im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten. Anders könne die Behörde ihre Aufgabe nicht erfüllen.

"Scheiß RTL"-T-Shirts verboten

Fernsehkritiker darf T-Shirts mit diesem Aufdruck nicht mehr verkaufen

Wer im Fernsehen Privatsender guckt, kennt den Werbeslogan "Mein RTL". Fernsehkritiker Holger Kreymeier — Grimme-Online-Preisträger, der das Online-Magazin "Fernsehkritik.tv" herausgibt — wandelte den Slogan ab, um das seiner Meinung nach niveaulose, grottenschlechte Programm des Privatsenders RTL anzuprangern: Aus "Mein RTL" wurde "Scheiß RTL".

T-Shirts mit dieser Aufschrift und dem RTL-Logo verkaufte der Fernsehkritiker im Internet. Den Werbeslogan auf diese Weise zu "verballhornen", sei Satire, findet Blogger Kreymeier. So ein "Protest-Shirt" sei sogar überfällig, denn RTL führe im Fernsehen regelmäßig Menschen vor.

Klar, dass die Protestaktion dem Kölner Fernsehsender nicht passte: Er zog dagegen gerichtlich zu Felde und erreichte beim Landgericht Köln ein Verkaufsverbot (33 O 719/11). Kreymeier sei mit dem Programm nicht einverstanden, soweit so gut, fand das Landgericht. Doch die herabsetzende Wortwahl in Kombination mit dem Logo des Privatsenders beschädige den Ruf der "Marke RTL".

Bekannte Marken dürften nicht auf eine Weise verwendet werden, die sie verächtlich mache. Die plumpe Schmähung stelle keine satirische Auseinandersetzung mit den Inhalten des RTL-Programms dar. Deshalb könne sich Kreymeier nicht auf die Kunst- oder Meinungsfreiheit berufen, um seine Protestaktion zu "retten". Er dürfe die T-Shirts auf seinem Blog "Fernsehkritik.tv" nicht mehr anbieten.

Blasphemisches Theaterstück?

Gläubiger Christ will "Gólgota Picnic" im Hamburger Thalia-Theater verbieten lassen

Verglichen mit dem aktuellen, weltweiten Aufruhr um das islamfeindliche Video war die Aufregung um das Skandalstück einer spanischen Theatertruppe nur ein laues Lüftchen. Der Anlass der Empörung ist allerdings ähnlich: Die konservative katholische Piusbruderschaft und andere Christen protestierten Anfang 2012 gegen das am Hamburger Thalia-Theater aufgeführte Stück "Gólgata Picnic" und warfen den Theaterleuten Gotteslästerung vor.

Denn da fand das letzte Abendmahl auf einem Teppich aus unzähligen Hamburger Brötchen statt und eine Frau spielte Jesus bei der Kreuzigung. Dabei trug sie einen Motorradhelm mit Dornenkrone. In vielen Protest-Mails an den Intendanten wurde die Verhöhnung christlicher Symbole angeprangert. Einer der Kritiker zog vor Gericht, um die Aufführung verbieten zu lassen — ohne Erfolg.

Die Aufführung trage zu einer "Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes" bei, trug der Kläger vor. Diese Atmosphäre erschwere zunehmend das "Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft". Das Stück erfülle den Straftatbestand des § 166 Strafgesetzbuch, denn es beschimpfe öffentlich ein religiöses Bekenntnis in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Aus diesem Paragraphen könne der Kläger kein subjektives Recht darauf ableiten, dass die Theateraufführung verboten werde, urteilte das Verwaltungsgericht Hamburg (VG 14 K 272/10). Diese Norm schütze den öffentlichen Frieden und nicht das religiöse Empfinden Einzelner. Auch auf die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit (Artikel 4 I Grundgesetz) könne sich der Kläger nicht berufen.

Der Staat müsse die Religionsfreiheit der Bürger zwar vor Angriffen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen schützen. Der betreffende Artikel im Grundgesetz verleihe aber gläubigen Menschen und religiösen Gruppen keinen Anspruch darauf, ihrem Glauben mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Das Recht des Klägers auf Religionsfreiheit sei durch das Theaterstück nicht beeinträchtigt: Er könne der Aufführung fernbleiben und sei nicht gezwungen, sie zur Kenntnis zu nehmen.

Soweit es um die gesellschaftliche Wirkung des Stückes gehe, könne der Kläger darauf Einfluss nehmen, indem er sich an der öffentlichen Diskussion darüber beteilige. Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder könnten an gesellschaftlichen Debatten über Religion teilnehmen und sich kommunikativ mit Theaterstücken auseinandersetzen, die sie für kritikabel halten. So habe z.B. auch der Rektor der Katholischen Akademie Hamburg am Publikumsgespräch mit dem Ensemble und dem Intendanten des Theaters teilgenommen. Auch das Erzbistum habe Stellung bezogen.

Bild auf einer Auktion versteigert

Der Auktionator muss der früheren Besitzerin den Namen des Käufers nicht nennen

Für 6.000 Euro kam das Bild "Saint Barbara surrounded by Angels" 2008 bei einer Auktion in den Niederlanden unter den Hammer. Bei den vorangegangenen Verhandlungen mit der deutschen Besitzerin des Bildes, Frau W, hatte ein Mitarbeiter des Auktionshauses dessen Wert etwas höher taxiert, mit Frau W aber einen Minimalerlös von 6.000 Euro vereinbart.

Im Katalog sollte das Bild als Werk aus dem Umkreis des Guido Reni beschrieben werden, eines italienischen Malers (1575—1642). Der Experte des Auktionshauses für italienische Kunst entschied sich allerdings, das Bild im Auktionskatalog der "school of sicily" zuzuordnen, was es seiner Ansicht nach wertvoller machte.

Weil durch einen Fehler bei der Übermittlung der Auktionsergebnisse im Internet der Verkaufspreis mit 72.250 Euro angegeben und das Bild als "attributed to Guido Reni" eingeordnet wurde, forderte die "Einlieferin" W vom Auktionshaus Auskunft über Namen und Anschrift des Ersteigerers. Angesichts der unterschiedlichen Angaben zu Herkunft und Erlös wollte sie den Kaufvertrag anfechten.

Frau W habe keinen Anspruch auf Auskunft, urteilte das Landgericht Potsdam, weder nach deutschem, noch nach niederländischem Recht (2 O 378/10). Im Vertrag mit dem Versteigerer stehe klipp und klar: "Wir dürfen ihnen nicht den Namen des Käufers bekannt geben". Davon dürfe das Auktionshaus nur eine Ausnahme machen, wenn der Käufer nicht (oder nur teilweise) zahle. Frau W habe aber sofort den Kaufpreis von 6.000 Euro erhalten.

Laut Auktionsbuch und Tonbandmitschnitt der Auktion stehe fest, dass der Kaufpreis nicht darüber lag. Die Angabe in der Internet-Datenbank (72.250 Euro) sei nachweislich falsch. Frau W könne den Kaufvertrag nicht anfechten, denn es beständen kein Irrtum und keine Unsicherheit in Bezug auf die Einschätzung des Bildes und seines Werts. Sie habe keinen Verlust erlitten. Das wäre nur der Fall, wenn das Bild wirklich ein "echter Guido Reni" wäre (Wert: 250.000 — 300.000 Euro). Das treffe aber nicht zu: Der Spezialist des Auktionshauses habe das Werk gründlich analysiert und richtig eingeordnet.

Gefälschtes Gemälde ersteigert?

Vertragspartner des Käufers ist der Eigentümer, nicht der Auktionator

Bei der Versteigerung eines Münchner Auktionshauses hatte Kunstsammler L für 1.736 Euro ein abstraktes Gemälde des Münchner Malers Heimrad Prem (1934 — 1978) ersteigert. Auf der Rückseite des Bildes klebte die Identifikationsnummer eines anderen Auktionshauses, die das Bild Heimrad Prem zuschrieb. Zwei Jahre später wollte Herr L das Gemälde verkaufen und übergab es einem dritten Auktionshaus. Bei der Prüfung dort stellte sich heraus, dass der Aufkleber gar nicht zu diesem Bild gehörte, sondern zu einem anderen Werk des Künstlers.

Für Sammler L war nun die Sache klar: Entweder war der Aufkleber gefälscht oder man hatte ihn von dem zugehörigen Gemälde entfernt und auf "sein" Bild geklebt, um diesem einen echten Anstrich zu geben. Das könne ja nur bedeuten, dass das Bild gefälscht sei. L forderte vom Münchner Auktionshaus den Kaufpreis zurück. Das Unternehmen winkte ab: L's Vertragspartner sei der frühere Eigentümer, nicht der Auktionator. Das Auktionshaus habe auch keine Prüfpflichten verletzt, das Bild sei echt.

Der Streit landete vor dem Amtsgericht München, das sich mit der Echtheit des Gemäldes allerdings nicht beschäftigte (191 C 199/10). Aus dem Kaufvertrag könne L keine Ansprüche ableiten, urteilte der Amtsrichter. Das Auktionshaus formuliere in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig, es werde nur im Namen der "Einlieferer" = Eigentümer der Kunstwerke tätig.

Zwar müsse der Auktionator als Kenner des Kunsthandels sorgfältig vorgehen. Er entscheide gemäß seiner Sachkenntnis, welche Werke er annehme und wie vertrauenswürdig die Einlieferer der Werke seien. Das könnten die Sammler nicht selbst beurteilen. Aber die Prüfpflicht habe Grenzen. Im konkreten Fall habe ein Mitarbeiter das Gemälde untersucht (Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum) und keinen Anlass gefunden, an dessen Echtheit zu zweifeln.

Damit habe das Auktionshaus seine Pflicht gegenüber dem Ersteigerer erfüllt. Die Anforderungen dürften da nicht zu hoch geschraubt werden. Der Auktionator müsse nicht die Aufkleber anderer Auktionshäuser überprüfen. Das wäre schwierig und vervielfache den Aufwand für die Recherche. Dazu sei ein Auktionshaus nicht verpflichtet.

Ersteigerte Lithografie war keine ...

Angaben in einem Auktionskatalog garantieren in der Regel keine bestimmte Beschaffenheit

Bei einer Kunstauktion wurde ein Druck von Max Ernst versteigert ("Die Tänzerin"), der im Auktionskatalog irrtümlich als "Lithografie" bezeichnet wurde (das ist ein Druck, bei dem die Vorlage auf Stein, meist Kalkschieferstein, angefertigt wurde). Tatsächlich war das Bild im Siebdruckverfahren entstanden (Serigrafie). Kunstliebhaber F ersteigerte es für 746 Euro. Als er von einem Fachmann erfuhr, dass es sich nicht um eine Lithografie handelte, wollte er das Bild zurückgeben.

Das Auktionshaus verwies ihn an den vorherigen Eigentümer S, der das Bild zur Auktion gegeben hatte. S teilte mit, er habe das Blatt geerbt und wisse gar nichts darüber. Das Geld werde er jedenfalls nicht zurückzahlen. Schließlich stehe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses klipp und klar, dass Katalog-Beschreibungen keine Garantien im Rechtssinne darstellten.

Das Landgericht Freiburg gab Herrn S recht (3 S 238/11). Im Versteigerungskatalog stehe zwar "Lithografie", so das Landgericht, aber diese Beschreibung müssten Teilnehmer der Auktion von vornherein im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses lesen und verstehen. Teilnehmer könnten alle Gegenstände vor der Auktion besichtigen und prüfen, stehe da. Sie würden im Katalog nach bestem Wissen beschrieben, das stelle aber keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Wenn so ein Vorbehalt ausdrücklich formuliert werde und weitergehende Abreden fehlten, seien die Angaben im Katalog nicht verbindlich. Damit werde keine Beschaffenheit vereinbart. Offenkundig solle dann das Risiko, die versteigerten Gegenstände falsch zu beurteilen, bei den Bietern liegen.

Bei ausführlicheren Beschreibungen im Katalog, bei höheren Preisen und Indizien für weitergehende Absprachen wäre die Sache eventuell anders zu bewerten. Angesichts des geringen Preises und der äußerst knappen Angabe im Katalog habe F jedoch nicht darauf vertrauen dürfen, wirklich eine Lithografie zu ersteigern. Um sicher zu gehen, hätte er das Blatt vor der Auktion untersuchen (lassen) müssen.

Kunstinstallation ohne "Wow-Effekt"

Die Auftraggeberin muss das Werk bezahlen, auch wenn es ihr nicht gefällt

Eine Münchnerin wollte mit einer Kunstinstallation ihr Treppenhaus verschönern. Sie suchte bei einer Vermittlerin (Kunstberaterin) im Katalog des Künstlers nach einer Vorlage und bestellte ein Hinterglasbild. Aufgesetzt auf ein Fenster im Treppenhaus, sollte das dort einfallende Licht das Bild auf die gegenüber liegende Wand "werfen" und spiegeln. Laut Auftrag sollte sich der Künstler bei der Installation an den Werken im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk anfertigen.

Mit dem Künstler besprach die Auftraggeberin in ihrem Haus die Konzeption. Im Sommer 2010 wurde das Kunstwerk eingebaut, das 4.500 Euro kostete. Die Kundin zahlte 2.250 Euro, bemängelte aber gegenüber der Kunstberaterin, der erhoffte "Wow-Effekt" durch die Installation stelle sich nicht ein. Es sei ihr darauf angekommen, im Treppenhaus eine Art "Sonnenuntergangsstimmung" zu schaffen. Die sei jedoch ausgeblieben.

Die Münchnerin behielt den Restbetrag und verlangte die Anzahlung zurück. Das ließ sich die Kunstberaterin nicht bieten: Die Installation entspreche den Vorgaben und müsse deshalb bezahlt werden. So sah es auch das Amtsgericht München (224 C 33358/10). Der Auftragnehmer habe seinen Teil des Vertrags erfüllt, dazu sei auch die Auftraggeberin verpflichtet.

Wer ein Kunstwerk in Auftrag gebe, müsse sich vorher mit den künstlerischen Eigenarten und Methoden des Auftragnehmers vertraut machen. Künstler gestalteten ihre Werke frei und in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber trage das Risiko, ein Werk zu bekommen, das ihm nicht gefalle. Es sei vertragsgemäß, sofern die tragende Idee umgesetzt werde.

Anders liege der Fall, wenn die künstlerische Freiheit von vornherein vertraglich begrenzt werde. Wenn der Auftraggeber ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und genau nach Vorgabe bestelle. So eine Abrede habe es hier aber nicht gegeben, im Gegenteil: Die Kundin habe ein "eigenständiges Werk" bestellt.

Wertvolle Uralt-Fritten

Kunstgalerie muss Künstler für verschollene Pommes Frites entschädigen

1990 hatte der Künstler Stefan Bohnenberger zwei Pommes Frites als Vorlage benützt, um ein kreuzförmiges Kunstwerk aus Gold herzustellen. Titel: "Pommes d’Or". Die goldenen Pommes wurden von einer Kunstgalerie ausgestellt. Als der Künstler 2005 nach etlichen Differenzen mit den Galeristen seine Werke aus der Galerie zurückzog, verlangte er zuerst nur die Gold-Fritten, später auch die richtigen Kartoffelstäbchen zurück.

Nach einigem juristischen Hickhack rückten die Galeristen die "Pommes d’Or" heraus (gegen die Summe von 1.000 Euro, die sie dem Künstler seinerzeit für die Herstellungskosten bezahlt hatten). Doch die 22 Jahre alten Kartoffelstäbchen waren nicht mehr aufzufinden. Nun forderte der Künstler Schadenersatz. Die Fritten gehörten doch nicht zum Kunstwerk, argumentierte die Galeristin, man habe sie nicht aufbewahren müssen.

Das Landgericht München mühte sich redlich mit der Frage ab, ob Pommes Frites Kunst darstellen können. Es beantwortete die Frage mit "Nein" und verneinte daher auch einen Anspruch des Künstlers auf Schadenersatz. Mit dem Begriff der Kunst schlug sich das Oberlandesgericht (OLG) München gar nicht erst herum (23 U 2198/11). Ganz trocken argumentierte es stattdessen mit dem "wirtschaftlichen Wert" der Uralt-Fritten.

Zum Pech für die Galeristin fand sich eine Kunstsammlerin, die als Zeugin im Prozess aussagte, sie hätte die Fritten für 2.500 Euro kaufen wollen. Das genügte dem OLG als Beleg dafür, dass dem Künstler Einnahmen entgangen waren. Verschollene Kartoffelstäbchen könne man nicht verkaufen. Die Galerie habe sie nicht sorgfältig genug aufbewahrt und so einen Wertverlust verschuldet. Den müsse sie ausgleichen und dem Künstler 2.000 Euro Schadenersatz zahlen.

Denkmalschutz contra Energiewende?

Gericht untersagt Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Kirchenensemble

Pfarrkirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer in einem kleinen Ort (Baden-Württemberg) bilden ein Ensemble, das als Kulturdenkmal eingestuft ist. Auf der Scheuer wollte die Kirchengemeinde eine Photovoltaikanlage installieren. Dafür war die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig, weil die Scheuer zum geschützten Ensemble gehört.

Die Behörde lehnte eben deshalb den Antrag ab: Die reflektierenden Solarmodule würden die Scheuer selbst und die Pfarrkirche optisch beeinträchtigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab den Denkmalschützern im Ergebnis Recht (1 S 1070/11). Allerdings sahen die Verwaltungsrichter eher den Gesamteindruck des Kulturdenkmals Pfarrhaus und Pfarrkirche gefährdet.

Maßstab für das Urteil darüber, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals gestört werde, sei das Empfinden eines für "Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters". Dessen Empfinden sei nicht statisch, sondern verändere sich im Laufe der Zeit.

In den letzten Jahren seien so viele Photovoltaikanlagen auf Dächern — gerade auch auf Scheunen! — montiert worden, dass sie in ländlicher Umgebung fast schon zum normalen Erscheinungsbild gehörten. Sie würden nicht mehr so störend empfunden wie früher. Auf der Scheuer wäre die Anlage daher eventuell hinzunehmen, wenn es hier nicht um die Gesamtheit der baulichen Anlage ginge.