Ein Kunstliebhaber hatte von einem Freund zwei Aquarelle erworben, die angeblich von Emil Nolde stammten. Er überließ die Bilder einer Stiftung, deren Aufgabe die Pflege und Verwaltung des Nachlasses von Emil Nolde war, und bat sie, deren Echtheit zu prüfen und zu bestätigen. Der Direktor der Stiftung erstellte Expertisen, kam allerdings zu dem Ergebnis, dass es sich um Fälschungen handelte. Die Stiftung behielt die Bilder und berief sich auf das Namens- und Persönlichkeitsrecht des Malers.
Sie wollte sich aber nicht damit begnügen, die falsche Signatur zu entfernen: Ein Nichtfachmann könnte sich dann immer noch über die Herkunft der Aquarelle täuschen. Die Stiftung schlug vor, das Wort "Fälschung" aufzudrucken. Ansonsten bliebe nichts anderes übrig, als die Bilder zu vernichten. Der Eigentümer der Aquarelle zog daraufhin vor Gericht, um ihre Herausgabe durchzusetzen. Im Gegenzug verlangte die Stiftung von ihm, der Zerstörung der Bilder zuzustimmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Stiftung die Bilder zurückgeben muss (I ZR 135/87). Der BGH sah keinen triftigen Grund für eine Vernichtung der Aquarelle: Auf das Namensrecht des Künstlers könne sich die Stiftung schon deshalb nicht berufen, weil dieses Recht mit dem Tod des Malers erloschen sei. Das Persönlichkeitsrecht dagegen bleibe über den Tod eines Menschen hinaus bestehen. So könnten auch die Erben noch dessen Lebensbild gegen schwerwiegende Entstellungen schützen.
Fälschungen könnten - unabhängig von ihrer Qualität - das Gesamtwerk verzerren und so auch nach dem Tode des Künstlers dessen künstlerisches Ansehen beeinträchtigen. Deshalb mmüsse man dafür sorgen, dass sie nicht mit dem Original verwechselt werden könnten. Das sei aber gewährleistet, wenn der Namenszug entfernt werde. Dass ein anderer Maler Bilder "im Stile Noldes" gemalt habe, sei nicht zu beanstanden und kein Grund, sie zu zerstören.