Kultur

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Liebhaberei oder schriftstellerische Tätigkeit?

Rechercheaufwand mindert die Steuer nur, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft beabsichtigt, mit Schreiben Gewinn zu erzielen

Viele halten ja die Tätigkeit von Finanzbeamten für "eindimensional", weil sie sich aufs Rechnen beschränke. Ein Vorurteil: Manchmal betätigen sie sich sogar als Literaturkritiker, wie folgender Fall zeigt.

Ein Steuerzahler arbeitet an der Biographie seines Vaters, der als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig war. Der Sohn machte seinen Aufwand für Recherchearbeiten gegenüber dem Finanzamt als Verlust steuerlich geltend: Zwischen 2011 und 2016 will er dafür rund 20.000 Euro ausgegeben haben.

Der Ermittlungsbeamte des Finanzamts sichtete das gesammelte Material. Sein Fazit: Der Mann wolle zwar unbedingt ein Buch über seinen Vater schreiben, habe dafür aber kein schlüssiges Konzept. Und auch keine Vorstellung davon, was für ein Honorar er eventuell mit einem Buch erzielen könnte. Den "Verlust" durch die Recherche könne er daher nicht von der Einkommensteuer absetzen.

Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz scheiterte die Klage des Möchte-Gern-Schriftstellers gegen den Steuerbescheid (3 K 2083/18). Einerseits sei bei Schriftstellern, wie bei allen Künstlern, zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte oft erst nach langer Anlaufzeit einstellten, räumte das Finanzgericht ein. Andererseits seien aber die Verluste in dieser Anlaufzeit nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige prinzipiell beabsichtige und in der Lage sei, mit Schreiben nachhaltig Gewinne zu erzielen.

Und das treffe hier nicht zu, so das Finanzgericht. Seit vielen Jahren recherchiere der Steuerzahler Leben und künstlerisches Wirken seines Vaters, ohne dass absehbar sei, dass diese Recherchen ein "wirtschaftlich verwertbares Buch" zum Resultat haben könnten. In all den Jahren habe er nur einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten des Vaters zustande gebracht.

Wie der Steuerzahler ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle, sei ebenso unklar und der Erfolg äußerst fraglich. Letztlich recherchiere der Mann vor allem aus persönlichen Gründen. Das sei ein Hobby und keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit, daher sei der Aufwand nicht von der Steuer absetzbar.

Rüffel für Viagogo

"Ausverkauft": Irreführende Reklame der Ticketplattform für Passionsspiele-Tickets

Mit vollmundigen Versprechen geizt die Ticketplattform Viagogo selbst dann nicht, wenn sie diese nicht einhalten kann (siehe Artikel Nr. 55955: "Garantiert gültige Tickets"). Das wurde bereits gerichtlich festgestellt. Einen weiteren Rechtsstreit handelte sich der Tickethändler mit den Passionsspielen von Oberammergau ein.

Die kommunale Betreiberin der Passionsspiele verklagte Zweitverkäufer Viagogo wegen seiner aggressiven Reklame. Viagogo bewerbe Karten für die Passionsspiele mit Hinweisen wie "ausverkauft" oder "nur noch wenige Tickets verfügbar". Dabei sei Viagogo nur eine Internetplattform, auf der vor allem Privatpersonen und Händler ihre Karten anbieten. Solche Angaben seien irreführend, beanstandete die Betreibergesellschaft.

Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht (29 U 1862/19). Viagogo stelle nur die Plattform zur Verfügung, auf der Dritte Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte oder Theatervorstellungen verkauften. Das Angebot könne täglich wechseln. Viagogo selbst verfüge gar nicht über fixe Ticket-Kontingente, die "ausverkauft" sein könnten.

Dennoch würden die Angebote begleitet von plakativen Aussagen wie: "Die günstigsten Tickets sind schon fast alle weg" oder: "Weniger als ein Prozent der Karten für diese Veranstaltung sind noch übrig".

Diese Art Werbung suggeriere den Interessenten, sie müssten unbedingt rasch bestellen, um ein Ticket zu ergattern. Über die Anzahl der Karten, die für die Passionsspiele tatsächlich verfügbar seien, sagten die Sprüche auf Viagogo jedoch nichts aus. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Karten hier wesentlich mehr kosteten als beim direkten Bezug über die Passionsspiele (30 bis 180 Euro, auf Viagogo dagegen zwischen 200 und 300 Euro).

Der fliegende Lautsprecher

Lautsprecher fällt von der Konzertbühne und verletzt eine Zuschauerin

Der Auftritt einer schottischen Folkband in einem niedersächsischen Lokal endete für eine Konzertbesucherin übel. Einer der Musiker hatte nahe am Bühnenrand einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ aufgestellt. Die Frau saß direkt vor der Bühne. Während des Konzerts fiel der schwere Lautsprecher von der Bühne und traf die Zuhörerin. Durch den "Absturz" erlitt sie einige Knochenbrüche.

Erfolglos forderte die verletzte Frau von der Band und vom Gastwirt Entschädigung. Dabei räumte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig durchaus ein, dass hier "jemand" seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe (8 U 45/18). Entweder habe einer der Musiker den Lautsprecher aus Unachtsamkeit umgestoßen oder der Lautsprecher sei von vornherein nicht richtig aufgestellt worden, so das OLG. Schließlich falle so ein schweres "Teil" nicht von alleine um.

Leider stehe aber nicht fest, welcher Musiker den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Nur wenn die Konzertbesucherin einen "Schuldigen" hätte benennen können, hätte sie Anspruch auf Entschädigung. Für das Fehlverhalten eines Musikers, der den Lautsprecher falsch aufgebaut oder beim Konzert umgeworfen habe, könne man nicht sämtliche Bandmitglieder verantwortlich machen.

Für die Folgen dieses Fehlers hafte allenfalls der Konzertveranstalter, ein Kulturverein, den die Konzertbesucherin jedoch nicht verklagt habe. Den Gastwirt treffe keine Schuld am Unfall: Er habe den Raum vor der Bühne nicht freihalten müssen. Der Gedanke, dass bei einem Konzert ein Lautsprecher von der Bühne in den Zuschauerraum stürzen könnte, sei nicht gerade naheliegend. Damit habe der Lokalinhaber nicht rechnen müssen.

Geldstrafe für "Schlagende Verbindung"?

Trotz des kämpferischen Namens ist ein Kunstwerk keine Waffe und verstößt nicht gegen das Waffengesetz

Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz hatte das Amtsgericht Frankfurt den Frankfurter Objektkünstler und Designer Peter Zizka zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt. Dabei hatte der Mann nicht etwa eine Schusswaffe bei sich getragen! Vielmehr wollte er im Frühjahr 2018 mit einigen seiner Kunstobjekte nach Dubai fliegen, um dort Vorträge zu halten. Darunter war auch der angebliche "Schlagring", der am Frankfurter Flughafen von Sicherheitspersonal als verbotene Waffe konfisziert wurde.

Dabei handelte es sich um ein Eisenteil, das einem Schlagring ähnelte. Auf dieses Metallteil hatte der Künstler eine sternartige Form zum Ausstechen von Plätzchen montiert, wie man sie hierzulande vor allem in der Weihnachtszeit verwendet. Mit dieser absurden Verbindung habe er zum "Diskurs zwischen heiler Welt" (Plätzchen!) und der von "Gewalt geprägten globalen Welt" (Schlagring!) aufrufen wollen, erklärte der Künstler vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt hatte ein Einsehen und ersparte ihm die Geldbuße (5/05 NS 938 Js 33243/18). Das Kunstwerk "Schlagende Verbindung" sei keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, so das Gericht. Zum einen fehlten der "Schlagenden Verbindung" die typischen Eigenschaften des Schlagrings, nämlich Spitzen und Abrundungen, wie der Künstler richtig festgestellt habe. Zum anderen sei das Objekt mit dem Zweck produziert worden, es als Waffe einzusetzen.

Die "schwarze Villa" von Pforzheim

Der schwarze Anstrich kostet 10.000 Euro Bußgeld, weil das Haus unter Denkmalschutz steht

Im Villenviertel von Pforzheim stehen drei weiße Villen nebeneinander. Eigentümer der mittleren Villa — sanierungsbedürftig, 1929 erbaut und denkmalgeschützt — war früher der Immobilienmakler, Architekt und Galerist Andreas Sarow. Ohne Erlaubnis der Denkmalbehörde ließ er das Gebäude im Jahr 2015 auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen. Das erregte natürlich großes Aufsehen.

Es solle eine Kunstaktion sein, erklärte Herr Sarow damals. Am Eingang des Gebäudes stellte er ein Schild auf: "Die schwarze Villa — Skulptur 10x13x12 Meter". Unter der Beschreibung des "Kunstobjekts" stand "Kaufpreis auf Anfrage". Der tiefere Sinn der Kunstaktion: Etwa eine Million Euro wollte der Immobilienmakler durch den Verkauf der Villa einnehmen und nebenbei mit dem Publicitygag ein wenig Werbung für seine Galerie machen.

Die Kalkulation ging auf: Mittlerweile ist die Villa — wieder weiß und frisch saniert — längst verkauft. Allerdings bekam der Immobilienmakler Ärger mit dem Denkmalamt. Die Stadt Pforzheim leitete ein Bußgeldverfahren ein: Denn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen vom Eigentümer nicht bzw. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verändert werden. Das Amtsgericht Pforzheim brummte Herrn Sarow 30.000 Euro Bußgeld auf.

Auf seine Beschwerde hin reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Strafe auf 10.000 Euro (2 Rb 9 Ss 731/18). Der schwarze Anstrich sei zwar unzulässig gewesen und habe die Substanz des Fassadenanstrichs beeinträchtigt. Doch sei die zuvor ziemlich marode Villa anschließend von Immobilieninvestor Sarow denkmalgerecht saniert worden. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass der Anstrich "künstlerisch motiviert" gewesen sei.

Museumsfotos urheberrechtlich geschützt

Wikimedia-Fotograf darf Bilder von Kunstwerken des Reiss-Engelhorn-Museums nicht im Internet veröffentlichen

Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim hatte 1992 alle Kunstwerke von einem Mitarbeiter fotografieren lassen und die Bilder in einem Katalog veröffentlicht. Jahre später hat ein Fotograf, der ehrenamtlich für das Internetlexikon Wikipedia und dessen Medienarchiv tätig ist, Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen: darunter auch Gemälde und andere Objekte aus der Mannheimer Sammlung.

Zum Teil hatte der Wikimedia-Fotograf die Fotos bei einem Museumsbesuch in Mannheim selbst angefertigt, zum Teil hatte er Aufnahmen aus der Publikation des Museums eingescannt. Die im Museum ausgestellten Werke selbst sind urheberrechtlich nicht mehr geschützt, weil die Künstler (= Urheber) durchweg schon länger als 70 Jahre tot sind. Nach dieser Frist "erlischt" das Urheberrecht.

Doch die Stadt Mannheim pochte als Trägerin des kommunalen Museums auf ihre Urheberrechte an den Fotografien ihres Mitarbeiters. Darüber hinaus habe der Wikimedia-Fotograf ihr Eigentum an den dort ausgestellten Objekten verletzt, als er Aufnahmen machte. Fotografieren sei im Museum nämlich verboten. Ohne ihre Erlaubnis dürften die Museumsfotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof gab der Kommune Recht (I ZR 104/17). Die Fotografie eines Gemäldes genieße gemäß dem Urheberrecht "Lichtbildschutz", auch wenn das Gemälde selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sei. Denn der Fotograf eines Gemäldes treffe bei den Aufnahmen gestalterische Entscheidungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt der Aufnahme). Das für Urheberrechtsschutz notwendige Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung werde damit erreicht.

Im Auftrag des Museums habe 1992 ein Mitarbeiter alle Werke fotografiert und den Lichtbildschutz der Stadt Mannheim übertragen. Daher dürfe niemand ohne deren Genehmigung die Bilder veröffentlichen, sie könne Unterlassung der Publikation verlangen. Das gelte auch für die Fotos, die der Wikimedia-Fotograf selbst im Museum anfertigte.

Denn damit habe er gegen das Fotografier-Verbot im Museum verstoßen. Sehe die Benutzungsordnung des Museums ein Verbot vor, erkläre sich jeder Besucher damit einverstanden, indem er eine Eintrittskarte kaufe. Zudem machten im Reiss-Engelhorn-Museum überall Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat auf das Verbot aufmerksam.

Firma bestellte VIP-Clip für Jubiläumsfeier

Ein Kunstwerk, das dem Besteller nicht gefällt, ist deshalb nicht unbedingt mangelhaft

Für eine Jubiläumsfeier bestellte eine Kölner Firma bei einer Künstleragentur ein Video: Es sollte Prominente wie Angela Merkel und Barack Obama zeigen, die gleichzeitig auf der Tonspur von Comedian Jörg Knör parodiert werden. Bei einem Vorgespräch formulierten Firmenvertreter ihre Vorstellungen, welche Prominenten in welcher Reihenfolge auftreten sollten. Schriftlich festgehalten wurden die Wünsche der Kunden nicht.

Zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier erhielt die Firma das Video, das den Verantwortlichen aber missfiel: Der Clip entspreche nicht den Vorgaben, teilten sie mit. Die Firma verweigerte der Künstleragentur das vereinbarte Honorar. Zu Recht, fand das Landgericht Köln — doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte die Firma zur Zahlung (11 U 71/18).

Das Grundgesetz garantiere die Freiheit der Kunst, so das OLG. Die schöpferische Gestaltungsfreiheit sei die Regel, ihre Einschränkung durch einen Vertrag die Ausnahme. Die Firma habe eine "schöpferische Leistung" bestellt, naturgemäß habe also der Künstler einen "Gestaltungsspielraum". Treffe die Leistung nicht den Geschmack des Bestellers, belege das noch nicht, dass das Werk mangelhaft sei.

Das gelte auch dann, wenn der Kunde dem Künstler konkret geschildert habe, wie das Werk gestaltet sein sollte. Dass das Video wesentlich von den besprochenen Vorgaben abwich, habe die Bestellerin nicht beweisen können. Der Clip sei nur etwas länger gewesen als vereinbart und die vorgeschlagene Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden.

In Bezug auf diese Kritikpunkte hätte die Firma aber rechtzeitig mitteilen müssen, wie das Video geändert werden sollte. Der Künstler sei prinzipiell zur Kooperation bereit gewesen, doch die Firma nicht: Sie habe zuerst keine konkreten Wünsche geäußert und kurz vor der Feier dann mit einer zu kurz bemessenen Frist. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn die Firma nun der Künstleragentur das Honorar vorenthalte.

"Super Sicht" auf Depeche Mode?

Kartenhändler verkaufte Konzertkarten mit falscher Beschreibung: Musikfan bekommt Geld zurück!

Ein Dortmunder bestellte bei einem Internet-Kartenhändler zwei Eintrittskarten für ein Konzert der Popgruppe "Depeche Mode" in der Kölner Lanxess Arena: Zwei Sitzplätze kosteten zusammen 298 Euro plus 7,50 Euro Zustellgebühr. Der "Depeche Mode"-Fan erhielt eine E-Mail: Hiermit werde der Auftrag bestätigt für "Sitzplätze nebeneinander" auf der Tribüne mit "Super Sicht".

Der Dortmunder bezahlte den Betrag und erhielt zwei Konzertkarten mit folgendem Aufdruck: "604 Eingang Nord, seitlich der Bühne, eingeschränkte Sicht". Laut Saalplan liegt der Block 604 auf dem seitlichen Oberrang, nicht ganz auf Höhe der Bühne. Erbost erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Ticketpreis zurück.

Da der Händler den Betrag nicht herausrückte, klagte der Dortmunder auf Rückzahlung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Dortmund entschied (425 C 970/18). Der Kunde habe vom Kaufvertrag über die Eintrittskarten zurücktreten dürfen, weil die Karten nicht die vereinbarte Beschaffenheit "Super Sicht" aufwiesen. Entgegen der Ansicht des Händlers dienten die Angaben in der "Kaufbestätigung" nicht nur dazu, die "Vorfreude des Kunden zu steigern".

In der E-Mail des Händlers stehe, dass er die aufgeführten Eigenschaften "verbindlich bestätige". Alle in der E-Mail genannten Angaben seien damit Bestandteil des Kaufvertrags: die Musikgruppe, Termin und Veranstaltungsort, Sitzplatzkategorie, Preis und natürlich auch die "Super Sicht".

Schließlich sei die Sicht auf die Bühne bei Konzertbesuchen ein wichtiges Kriterium. Da komme es schon sehr darauf an, aus welcher Höhe und aus welchem Blickwinkel man auf die Bühne schauen könne: seitlich oder frontal, das sei ein großer Unterschied. Ein Blick auf den Saalplan zeige, was der Aufdruck auf den Tickets ohnehin schon verraten habe: dass Besucher vom seitlichen Oberrang aus sicherlich keine "Super Sicht" hätten.

Spitzweg-Gemälde verhunzt

Galerist fordert vom Restaurator Entschädigung für den Wertverlust

2009 hatte ein Münchner Galerist einem Restaurator vier Ölgemälde anvertraut, um sie reinigen zu lassen. Darunter auch eine Original-Skizze des bekannten Malers Carl Spitzweg (1808-1885) mit dem Titel "Der Schreiber". Als der Restaurator die Bilder zurückgab, fiel der Galerist aus allen Wolken. Insbesondere auf der Skizze von Spitzweg fehlten Details, die vorher klar zu erkennen waren.

Der Auftraggeber warf dem Restaurator vor, er habe mit zu scharfen Lösungsmitteln Farben quasi "weggewaschen" und so alle Gemälde verhunzt. Vor allem bei dem Bild von Spitzweg habe diese Barbarei zu einem großen Wertverlust geführt. Es sei vorher auf ca. 20.000 Euro geschätzt worden, danach habe er bei einer Auktion für das Gemälde nur noch 5.500 Euro erzielt. Deshalb forderte der Galerist vom Restaurator nicht nur den Werklohn zurück, sondern darüber hinaus Schadenersatz für den Wertverlust.

Vergeblich pochte der Restaurator darauf, dass die Gemälde schon vorher in schlechtem Zustand waren. Gestützt auf Gutachten eines Kunsthistorikers stellte das Oberlandesgericht München fest: Dass der Restaurator die Bilder verpfuscht habe, sei erwiesen (3 U 1786/17). Er müsse dem Galeristen eine Entschädigung von 26.000 Euro zahlen.

Farbpigmente und Farbabstufungen seien dem Lösungsmittel zum Opfer gefallen, die unsachgemäße Reinigung habe Details zerstört. Wo vorher ein Blumenstrauß skizziert gewesen sei — auf Fotos gut zu erkennen —, könne man jetzt nur noch "eine amorphe Wolke" sehen. Der für Skizzen typische Pinselstrich sei nicht mehr zu erkennen. Auf Vorschäden an den Bildern könne sich der Restaurator schon deshalb nicht berufen, weil er sein Vorgehen in keiner Weise belegt habe.

Wenn es sich nicht um kulturell unbedeutende Objekte handle, seien Restauratoren verpflichtet, angewandte Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Seine Erklärung dazu — er mache das grundsätzlich nicht, weil er seine Techniken nicht preisgeben wolle — offenbare ein "sehr spezielles Berufsverständnis". Das Gericht merkte dazu an, dass die an den vier Bildern angewandte Reinigungstechnik, geriete sie "in die Hände der Konkurrenz" und würde von ihr nachgeahmt, höchstens deren Reputation beschädigen würde.

Kunstwerk falsch zugeordnet

Gibt eine Kunsthändlerin im Katalog den Urheber eines Werks falsch an, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten

Kunstfreund X kaufte bei einer Kunsthändlerin eine Tuschfederzeichnung. Sie hatte das Werk im Katalog mit folgender Beschreibung angeboten: "Carl Philipp Fohr: ‚Die Schwalbe zu Neckarsteinach‘, Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812". Darunter stand: "Vgl. Ausstellungskatalog Abb. 3, dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben."

Bald bereute Herr X den Kauf, weil ihm Zweifel an der Urheberschaft des Künstlers Fohr kamen. Deshalb wollte er das Geschäft rückgängig machen — zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (19 U 188/15). Entgegen der Beschreibung im Katalog stamme die Zeichnung nicht aus der Hand des angegebenen Künstlers, sondern von einem seiner Nachwuchskräfte.

Daher sei die Zeichnung mangelhaft: Denn die Echtheit bestimme wesentlich die Eigenschaft des Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage. Zudem müsse sich die Kunsthändlerin arglistiges Handeln vorhalten lassen. Um Interessenten zum Kauf zu bewegen, habe die Verkäuferin zu einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache falsche Angaben gemacht. Dabei gebe es keine Gewissheit über den Urheber der Zeichnung.

Das komme häufig vor, wenn ein Kunstwerk oft den Eigentümer gewechselt habe. Dann seien Kunsthändler letztlich gar nicht in der Lage, durch eigene Nachforschungen festzustellen, ob ein Werk echt sei. Das müssten sie dann aber auch "kommunizieren".

Kunsthändler dürften den Kaufinteressenten nicht vorspiegeln, dass der Urheber eines Werks feststehe, wenn das nicht sicher zutreffe. Genau das habe jedoch die Händlerin mit ihrer Formulierung "dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben" getan. (Die Kunsthändlerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Aus "Fack Ju Göhte" wird keine Marke

Das Gericht der Europäischen Union findet den Titel "Fack Ju Göhte" vulgär

Die drei Filme "Fack Ju Göhte 1-3" um den von Elyas M’Barek gespielten schrägen Lehrer und seine chaotischen Schüler waren in Deutschland mit insgesamt über 21 Millionen Zuschauern der größte Kinohit der letzten Jahre.

Die Produktionsfirma Constantin Film wollte weiter davon profitieren und meldete 2015 den Titel beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke an. Sie wollte "Fack Ju Göhte" als EU-weite Marke z.B. für Spiele, Schreibwaren und Getränke schützen lassen.

Doch daraus wurde nichts. Das EU-Markenamt lehnte es ab, den Filmtitel ins Markenregister einzutragen, weil er gegen die guten Sitten verstoße. Der englische Kraftausdruck "fuck you" — genauso werde der Titel auch auf Deutsch ausgesprochen — sei eine anstößige und vulgäre Beleidigung. Gegen die Entscheidung des EUIPO klagte die Constantin Film.

Doch das Gericht der Europäischen Union sah die Angelegenheit genauso humorlos wie das EU-Markenamt (T-69/17). Deutschsprachige Verbraucher setzten "Fack Ju" mit dem englischen Ausdruck "fuck you" gleich, stellte das Gericht fest. Dieser Ausdruck und damit der ganze Filmtitel seien vulgär. Vom "verletzenden Charakter dieser Beschimpfung" könne der Name Göhte nicht ablenken, mit dem der Dichter Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde.

Den Einwand der Constantin Film, der Charakter des Titels sei doch scherzhaft und nicht verletzend, ließ das Gericht nicht gelten. Auch wenn mehrere Millionen Menschen die "Fack Ju Göhte"-Filme gesehen hätten: Das schließe keineswegs aus, dass Verbraucher von so einer Marke schockiert sein könnten. Beim alltäglichen Einkauf mit diesem Kraftausdruck als Produkt-Markennamen konfrontiert, würden sie das Ganze möglicherweise nicht als Scherz auffassen.

Nur "befristet" Fernsehkommissar

Schauspieler in einer Krimiserie kämpft erfolglos um unbefristeten Arbeitsvertrag

Genau genommen war das Engagement eines deutschen Schauspielers beim ZDF alles andere als "kurzfristig". Immerhin spielte er den Kommissar "Axel Richter" in der Krimiserie "Der Alte" 18 Jahre lang. Doch einen langfristigen Arbeitsvertrag erhielt der Schauspieler nie.

Stattdessen wurde immer wieder ein befristeter Schauspielervertrag abgeschlossen, der sich entweder nur auf einzelne Folgen bezog oder auf die in einem Jahr produzierten Folgen der Serie. Zuletzt verpflichtete ihn der Fernsehsender im Herbst 2014 für 16 Drehtage, in denen die Folgen Nr. 391 und 392 produziert wurden.

Danach zog der Schauspieler vor das Arbeitsgericht, um einen unbefristeten Arbeitsvertrag durchzusetzen. Die Befristung im letzten Vertrag sei sachlich unbegründet, kritisierte er. Außerdem stelle die dubiose Methode des Fernsehsenders — jemanden über lange Jahre zu beschäftigen, aber stets aufs Neue nur einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen — eine unzulässige "Kettenbefristung" dar.

Die Klage des Schauspielers auf Festanstellung scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (7 AZR 864/15). Befristete Arbeitsverträge seien in diesem Fall durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt, fanden die Arbeitsrichter. Bei einer Fernsehserie müsse es möglich sein, das Format bzw. das künstlerische Konzept kurzfristig weiterzuentwickeln und eine Rolle zu streichen.

Die Entscheidung des Fernsehsenders, die Rolle immer nur befristet zu besetzen, beruhe auf dem berechtigten Interesse, die Serie frei gestalten zu können. Um der künstlerischen Freiheit willen überwiege hier das Interesse des Arbeitgebers. Deshalb könne der Arbeitnehmer aus seiner langjährigen Beschäftigung als "Kommissar Richter" keinen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag ableiten.

Museum umgebaut: "Aus" für ein Kunstwerk

Die Stadt Mannheim muss Lichtinstallation nach der Sanierung ihrer Kunsthalle nicht wiederherstellen

Eine international tätige Künstlerin hatte für die Kunsthalle Mannheim eine Lichtinstallation entwickelt. Sie steuerte die Leuchtmittel so, dass sich zuerst die Dachkuppel in einem Gebäudetrakt des Museums mit hellem Licht füllte. Anschließend breitete sich das Licht in den beiden Seitenflügeln aus und erweckte den Eindruck einer "atmenden" oder "pulsierenden" Bewegung. Das Kunstwerk erstreckte sich über alle sieben Raumebenen der Kunsthalle.

2010 wurde das Museum saniert. Der Gebäudetrakt, in dem sich die Lichtinstallation befand, wurde so grundlegend verändert, dass das Kunstwerk abgebaut werden musste. Weil es nicht wieder installiert wurde, verklagte die Künstlerin die Stadt Mannheim: Das verletze ihr Urheberrecht. Sie forderte die Kommune auf, ihr Kunstwerk wieder herzustellen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste nun abwägen: zwischen dem Interesse der Künstlerin an ihrer Schöpfung und dem Recht der Stadt, die eigenen Gebäude wie gewünscht umzubauen. Bei dieser Abwägung zwischen Urheberrecht und dem Recht auf freie Verfügung über das Eigentum zog die Künstlerin den Kürzeren (6 U 207/15, 6 U 92/15).

Hier habe es sich um ein Kunstwerk gehandelt, das fest mit einem Gebäude verbunden sei, stellte das OLG fest. In so einem Fall könne man nicht davon ausgehen, dass sich die Stadt beim Erwerb des Kunstwerks dazu verpflichten wollte, es bis zum Ende des Urheberschutzes im Gebäude zu erhalten: Der gelte nämlich auch nach dem Tod eines Künstlers noch 70 Jahre lang. Über einen so langen Zeitraum das Gebäude unverändert zu lassen und auf jegliche Renovierung zu verzichten, würde das Recht auf Eigentum unzumutbar einschränken.

Gerade Museen hätten ein berechtigtes Interesse daran, Gebäude und Ausstellungsflächen an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen. Zudem müssten sie die Möglichkeit haben, die beschränkte Fläche von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Daher habe die Kommune als Eigentümerin die Lichtinstallation im Zuge der Gebäudesanierung entfernen dürfen.

Edgar-Wallace-Filmausschnitte in TV-Komikserie

Otto Waalkes verletzte keine Urheberrechte, indem er die Originalmusik der Wallace-Filme wegließ

Der Komiker Otto Waalkes drehte eine Sketch-Serie, in der er Ausschnitte alter Edgar-Wallace-Filme bearbeitete: Teils ließ er sich selbst per Computeranimation in die Ausschnitte hineinkopieren, teils drehte er neue Filmsequenzen, die er mit alten Filmausschnitten kombinierte.

Über die Serie beschwerte sich der Inhaber der Filmmusikrechte an den Wallace-Filmen, weil Otto die Originalmusik weggelassen hatte. Die Filmausschnitte ohne die Originalmusik zu verwenden, sei unzulässig und verletze das Urheberrecht, fand der Erbe des Komponisten. Otto müsse wegen unlauteren Wettbewerbs entweder sein Projekt einstellen oder Schadenersatz zahlen.

Das Landgericht Hamburg stellte jedoch sich jedoch auf die Seite von Otto Waalkes (308 O 24/95). Die Comedyserie sei nicht mit den Originalfilmen zu vergleichen: Die Sketche hätten zur Gesamtdramaturgie der Kriminalfilme - und den dort mit Musik unterlegten Szenen - keinerlei Bezug mehr. Otto habe die Ausschnitte vollkommen frei benützt und daraus ein selbständiges Werk mit ganz anderem Charakter gedreht.

In der Komikserie würden keine Kriminalfälle spannend dargestellt. Die Sketche und komischen Szenen in schnellen Schnittfolgen drehten sich um andere Inhalte und um die Person Otto. Hier die Originalmusik einzuspielen, hätte nur eine "Kakophonie" bewirkt. Der Verzicht auf die Originalmusik verletze daher keine Urheberrechte.

Urheberrechtsschutz für Designermöbel

Ausländische Anbieter dürfen nicht für Kopien von Bauhaus-"Möbelklassikern" werben

Bauhaus-Möbel erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Anzeigen ausländischer, vor allem italienischer Anbieter deutscher Designklassiker finden sich im Internet zuhauf: Sie preisen Kopien an, die "x mal günstiger" sind als das Original. Kein Wunder: Möbelproduzenten, die Kopien herstellen — also ohne kostenpflichtige Lizenz von den Inhabern der Nutzungsrechte —, können Designmöbel billiger anbieten als Unternehmen, die für Nutzungsrechte zahlen.

Ohne Lizenz Imitate zu produzieren ist nur in Deutschland illegal, weil Designermöbel hierzulande urheberrechtlich geschützt sind. In Italien ist das nur sehr bedingt der Fall — davon profitierten einige italienische Möbelhersteller und Möbelhändler. Das Geschäftsmodell "Kopieren" hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen erschwert (I ZR 91/11, I ZR 76/11). Gegenstand der Musterprozesse waren Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe sowie Kopien der "Wagenfeld-Leuchte" von Prof. Wilhelm Wagenfeld.

Ein italienisches Unternehmen produzierte die Kopien in Italien und warb dafür in deutscher Sprache im Internet, in Tageszeitungen und Zeitschriften. Sein Vorgehen sei völlig in Ordnung, meinte der Möbelhersteller, denn er bringe die Imitate ja nicht in Deutschland "in Verkehr". In der Tat: Um das deutsche Urheberrecht zu umgehen, schloss das Unternehmen die Kaufverträge mit Kunden in Italien. Käufer bezahlten die Möbel bzw. die Leuchte in der Regel bei der Lieferung "durch eine inkassoberechtigte Spedition", die der Hersteller auf Wunsch vermittelte.

Gegen diese Methode klagten die Lizenzinhaber. Ihr Argument: Schon die Reklame für die Imitate verletze ihr ausschließliches Recht, die geschützten Designs zu verwerten. So sah es auch der BGH: Illegal sei nicht nur der Vertrieb in Deutschland. Auch die Werbung für die Designerstücke greife in das Urheberrecht ein, weil sie die Adressaten zum Kauf der Kopien anrege. Nur der Urheber selbst oder Lizenzinhaber dürften "Vervielfältigungsstücke" geschützter Werke anbieten. Die Reklame für Kopien sei daher illegal — auch wenn ihr Verkauf nicht in Deutschland stattfinde, sondern anderswo.

Repro-Fotos auf Wikipedia

Museum gewinnt Urheberrechtsstreit um ins Internet gestellte Bilder von Kunstwerken

In den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen hatte ein Wikipedia-Autor Gemälde, antike Vasen und andere Ausstellungsstücke fotografiert. Die Bilder stellte er ins Internet: in die Mediendatenbank Wikimedia, das Fotoarchiv des Onlinelexikons Wikipedia. Darüber hinaus scannte der Mann für Wikimedia Fotografien von Kunstobjekten ein, die das Museum für einen eigenen Sammelband vom Hausfotografen hatte anfertigen lassen.

Bei Wikipedia veröffentlichte Bilder kann man unentgeltlich kommerziell nutzen ("Creative-Commons-Lizenz"). Damit war das Museum nicht einverstanden. Die ausgestellten Kunstwerke selbst sind aufgrund ihres ehrwürdigen Alters urheberrechtlich nicht mehr geschützt: In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also verklagte die Museums-Direktion den Fotografen wegen ungenehmigter Verwertung der Fotos.

Nichts gegen Wikipedia, so der Generaldirektor: Aber nur die Museen dürften entscheiden, welche Kunstwerke für die Foto-Publikation im Internet freigegeben werden. Und vor allem: Ob und wann welche Motive für Merchandise-Produkte verwendet werden könnten. Man werde es nicht hinnehmen, dass Wikipedia eigenmächtig darüber befinde, welche Kulturgüter weltweit gewerblich genutzt würden — wie zum Beispiel ein Porträt des Komponisten Richard Wagner als Motiv auf einem Merchandise-Artikel.

Mit diesem Anliegen war das Museum im Sommer bereits beim Landgericht Berlin erfolgreich. Auch das Landgericht Stuttgart stellte sich auf seine Seite (17 O 690/15). Aufgrund seines Eigentumsrechts könne das Museum die Verwertung von Fotos einschränken. Ohne Absprache mit dem Museum dürfe niemand Bilder der Ausstellungsstücke im Internet veröffentlichen. Das gelte jedenfalls für die Gegenstände, deren Eigentümer das Museum sei.

Der Wikipedia-Mitarbeiter dürfe daher keine Museumsbilder mehr ins Internet einstellen. Allein das Museum habe über Publikation und kommerzielle Nutzung zu entscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fotograf und Wikipedia haben angekündigt, in Berufung zu gehen: Schutz für Repro-Fotos verlängere unzulässig das Urheberrecht für an sich längst "freie" Kunstwerke, meinen sie. Das behindere moderne, digitale Vermittlung von Kultur.

Abzocke von Tickethändlern

Onlinehändler dürfen für die Zusendung von Konzertkarten zum Selbstausdrucken keine Servicegebühr kassieren

"Print at home": Das ist ein für Kunden und Internet-Tickethändler bequemer Weg des Vertriebs von Eintrittskarten für Konzerte und andere Kulturveranstaltungen. Der Kunde bestellt online, bekommt die Tickets per Mail zugesandt und druckt sie zuhause am Computer selbst aus. Der einzige Service des Ticketanbieters besteht im Mailen … Ungeachtet dessen verlangen die meisten Online-Tickethändler dafür eine Servicegebühr.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat deswegen einige Unternehmen abgemahnt (u.a. Ticketmaster, easyticket) und schließlich gegen den Marktführer Eventim einen Musterprozess angestrengt. Dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten eine "ticketdirect-Klausel", die eine Servicepauschale von 2,50 Euro vorsah, wenn Kunden Eintrittskarten als "Ticketdirect" zum Selbstausdrucken erwarben.

Das Landgericht Bremen gab den Verbraucherschützern Recht und erklärte die "ticketdirect-Klausel" für unwirksam (1 O 969/15). Bei dieser Art von Versand habe der Online-Anbieter weder Materialkosten noch Portokosten, stellte das Landgericht fest. Für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken dürfe er daher keine Servicegebühr kassieren. Wer Tickets über das Internet verkaufe, müsse sie den Kunden auch zusenden. Ein Extra-Entgelt dafür dürften die Händler nur verlangen, wenn für sie selbst dadurch Kosten anfielen.

Auch beim Postversand hatte das Unternehmen Eventim ordentlich "zugelangt": Beim Vorverkauf für die AC/DC-Welttournee 2015 knöpfte der Tickethändler den Fans für das Verschicken der Eintrittskarten per Post eine Bearbeitungsgebühr von 29,90 Euro ab und nannte diese freche Abzocke "Premiumversand". Das war rechtswidrig, entschied das Landgericht. Tickethändler dürften Portokosten auf die Besteller abwälzen, mehr aber nicht. Das Porto für Tickets liege aber weit darunter.

Auch beim Postversand gelte: Der Anbieter sei vertraglich verpflichtet, die Tickets zu verschicken. Dafür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, sei unzulässig.

Der Schatzsucher

Hobby-Archäologe wird wegen Unterschlagung angeklagt, weil er wertvolle Fundstücke behielt

Die Archäologie war sein Hobby: Der junge Mann hatte schon früh damit begonnen, mit einem Metalldetektor nach Funden wie Münzen, Schmuck und Alltagsgegenständen aus Antike und Mittelalter zu suchen. Auf einer Internetplattform tauschte er sich mit Gleichgesinnten aus und veröffentlichte regelmäßig Berichte und Video-Clips über seine Suchaktionen. Im Mai 2013 dann der "große Coup": In einem Wald fand er einen richtigen Schatz.

Die wertvollen Fundstücke stammten aus dem fünften Jahrhundert nach Christus, darunter eine silberne Schüssel mit Goldfassung, ein römisches Feldzeichen aus Silber, eine goldene Viertelmondform. Als der Schatzsucher im Dezember eine Archäologin von "Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz" aufsuchte, gab er allerdings nur andere Fundstücke ab. Ob er noch mehr Dinge horte, fragte die Beamtin. Nichts Wertvolles, antwortete der Mann, nur etwas "Mittelalterschrott".

Einige Tage später fand bei einem Schatzsucher-Kollegen eine Durchsuchung statt. Nun wurde dem Hobby-Archäologen mulmig zumute, er gab den "Mittelalterschrott" ab. Das Land Rheinland-Pfalz verklagte ihn wegen Unterschlagung: Gefängnis auf Bewährung lautete das Urteil. Das Landgericht (LG) ging davon aus, dass der Schatzsucher dem Bundesland seinen Fund entziehen wollte.

Fundunterschlagung könne man dem Mann nur vorwerfen, wenn die Fundstücke tatsächlich Rheinland-Pfalz gehörten, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 OLG 1 Ss 37/16). Das treffe nach Landesrecht auf kulturelle Gegenstände zu, wenn sie ohnehin herrenlos oder so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden könne. Und vor allem dann, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung seien.

Das LG habe jedoch kein Wort darüber verloren, ob der Schatz zu neuen Erkenntnissen in der historischen Forschung führen könnte. Es schwärme in seinem Urteil von einzigartigen Fundstücken, setze das aber nicht in einen wissenschaftlichen Kontext. Hier komme es nicht auf den Marktwert des Edelmetalls an (mindestens 425.000 Euro), sondern darauf, ob nach dem Stand der historischen Wissenschaft an der Untersuchung der Fundstücke besonderes Interesse bestehe. Zum Beispiel deshalb, weil aus der betreffenden Epoche keine vergleichbaren Forschungsobjekte bekannt seien.

Für die rechtliche Frage, ob hier eine Fundunterschlagung vorliege, sei dieser Punkt entscheidend. Da das Gericht dies offenbar nicht fachkundig beurteilen konnte, werde der Fall an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

Die "verschwundene" Bronzeskulptur

Streit um ein Kunstwerk, das eine Kommune versehentlich auf fremdem Grund aufgestellt hatte

Eine Stadt in Rheinland-Pfalz hatte die Bronzeskulptur des Künstlers L 1996 erworben. Zuerst wurde das Kunstwerk an der Fußgängerzone aufgestellt, 2006 umgesetzt auf einen Gehweg. Die 1,70 Meter hohe Figur stand auf einem Sockel, der mit einem Betonfundament im Boden verankert war. Wie sich später herausstellen sollte, gehörte der Boden zum Anwesen neben dem Gehweg. Und nicht der Kommune, wie diese angenommen hatte.

Seit 2006 hatte dieses Grundstück mehrmals den Eigentümer gewechselt, 2012 erwarb es ein Herr X. Mit der Kommune vereinbarte er zunächst, die Skulptur auf "unbestimmte Zeit" an ihrem Standort stehen zu lassen. Warum ihn das Kunstwerk plötzlich störte, ist nicht bekannt.

Jedenfalls kündigte Herr X im Sommer 2014 die Vereinbarung auf und ließ die Bronzefigur in einer Lagerhalle "verschwinden". Als die Stadt ihr Kunstwerk zurückforderte, stellte sich der Grundstückseigentümer auf den Standpunkt, er könne damit machen, was er wolle. Alles, was auf seinem Grund und Boden stehe, gehöre ihm.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Zweibrücken (4 U 57/15). Dass Herr X nun behaupte, er habe beim Grundstückskauf selbstverständlich das Kunstwerk mit-gekauft, sei durch nichts belegt. Die Stadt verliere ihr Eigentum an der Skulptur nicht allein dadurch, dass diese 2006 versehentlich auf fremdem Grund platziert wurde.

Das wäre nur der Fall, wenn das Kunstwerk mit dem Grundstück so fest verbunden gewesen wäre, dass man es hätte zerstören müssen, um es zu entfernen. Als Herr X die Skulptur vom tragenden Betonfundament trennte, sei jedoch weder das Grundstück, noch die Bronzefigur beeinträchtigt worden. Sie könnte jederzeit an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden und ihre Wirkung entfalten.

Außerdem sei die Bronzefigur mit dem Titel "Mensch im Widerstreit" eines von acht Kunstwerken, mit denen die Kommune ab 1996 das Stadtgebiet verschönern wollte. Von vornherein sei geplant gewesen, die Skulpturen an wechselnden Standorten aufzustellen. Auch deshalb sei klar, dass die Bronzefigur nur vorübergehend auf dem Gehweg stehen und kein Bestandteil des Grundstücks sein sollte.

Unfall im Stadttheater

Theaterbesucherin bleibt mit Stöckelschuhen in einer Schmutzfangmatte hängen und bricht sich den Fuß

Sind Schmutzfangmatten in öffentlichen Gebäuden notwendig und nützlich oder eine gemeingefährliche Stolperfalle? Letzterer Ansicht war eine Dame, die im Stadttheater von Marl beim Überschreiten so einer Matte verunglückte.

Sie trug Schuhe mit ca. fünf Zentimeter hohen Absätzen, als sie mit ihrem Mann eine Vorstellung besuchte. Mit den Stöckelschuhen blieb die Dame in der Gummilochmatte hinter dem Eingang hängen, stürzte und brach sich dabei das Sprunggelenk. Mehrere Monate war sie arbeitsunfähig und konnte keinen Sport treiben.

Für ihren Unfall machte die Verletzte die Stadt als Betreiberin des Theaters verantwortlich: Die Schmutzfangmatte im Eingangsbereich sei eine Gefahrenquelle für alle Besucherinnen mit Stöckelschuhen. Die Dame forderte von der Kommune 3.750 Euro Schadenersatz und 2.000 Euro Schmerzensgeld. Doch das Oberlandesgericht Hamm verneinte jeden Anspruch auf Entschädigung (11 U 127/15).

Im Eingangsbereich eines Theaters müssten Besucher mit so einer Schmutzfangmatte rechnen. Solche Matten lägen in vielen öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr aus, damit die Besucher auf nassem und verschmiertem Boden nicht stürzten. Um diese Funktion erfüllen zu können, hätten diese Matten Löcher oder Schlitze. Offenkundig könne man in den Löchern einer Gummilochmatte hängen bleiben.

Trotzdem — oder vielmehr: gerade deshalb — stelle die Matte keine Gefahrenquelle dar, welche die Kommune beseitigen müsste. Denn dieses Risiko sei für jeden Theaterbesucher klar erkennbar. Die Matte sei schwarz und hebe sich farblich vom Bodenbelag deutlich ab. Auch die Löcher seien bestens zu sehen.

Wer Stöckelschuhe trage, könne überall in Löchern oder Fugen im Boden stecken bleiben. Da sei Konzentration gefragt! So eine Matte müsse man mit schmalen Absätzen eben besonders vorsichtig überqueren. Wer aufpasse, könne sie aber problemlos und unfallfrei begehen.