Viele halten ja die Tätigkeit von Finanzbeamten für "eindimensional", weil sie sich aufs Rechnen beschränke. Ein Vorurteil: Manchmal betätigen sie sich sogar als Literaturkritiker, wie folgender Fall zeigt.
Ein Steuerzahler arbeitet an der Biographie seines Vaters, der als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig war. Der Sohn machte seinen Aufwand für Recherchearbeiten gegenüber dem Finanzamt als Verlust steuerlich geltend: Zwischen 2011 und 2016 will er dafür rund 20.000 Euro ausgegeben haben.
Der Ermittlungsbeamte des Finanzamts sichtete das gesammelte Material. Sein Fazit: Der Mann wolle zwar unbedingt ein Buch über seinen Vater schreiben, habe dafür aber kein schlüssiges Konzept. Und auch keine Vorstellung davon, was für ein Honorar er eventuell mit einem Buch erzielen könnte. Den "Verlust" durch die Recherche könne er daher nicht von der Einkommensteuer absetzen.
Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz scheiterte die Klage des Möchte-Gern-Schriftstellers gegen den Steuerbescheid (3 K 2083/18). Einerseits sei bei Schriftstellern, wie bei allen Künstlern, zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte oft erst nach langer Anlaufzeit einstellten, räumte das Finanzgericht ein. Andererseits seien aber die Verluste in dieser Anlaufzeit nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige prinzipiell beabsichtige und in der Lage sei, mit Schreiben nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Und das treffe hier nicht zu, so das Finanzgericht. Seit vielen Jahren recherchiere der Steuerzahler Leben und künstlerisches Wirken seines Vaters, ohne dass absehbar sei, dass diese Recherchen ein "wirtschaftlich verwertbares Buch" zum Resultat haben könnten. In all den Jahren habe er nur einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten des Vaters zustande gebracht.
Wie der Steuerzahler ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle, sei ebenso unklar und der Erfolg äußerst fraglich. Letztlich recherchiere der Mann vor allem aus persönlichen Gründen. Das sei ein Hobby und keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit, daher sei der Aufwand nicht von der Steuer absetzbar.