Ein Frauenchor hatte mit dem Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde einen Auftritt vereinbart. In deren Räumen sollte ein öffentliches Adventssingen stattfinden, das die Kirchengemeinde sogar im lokalen Amtsblatt als kirchliche Veranstaltung ankündigte.
Eine Chorsängerin holte zwei andere Sängerinnen mit dem Auto ab. Bei der Fahrt zum Auftritt verunglückte sie auf eisglatter Straße. Während die Mitfahrerinnen nur leicht verletzt wurden, ist die Autofahrerin seither gelähmt.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung (d.h. von der für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) verlangte die Schwerverletzte Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft verneinte Versicherungsschutz, ebenso die Unfallkasse, die für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich engagierte Personen zuständig ist.
Die Klage der Chorsängerin auf Versicherungsleistungen scheiterte beim Landessozialgericht: Die Ehrenamtlerin sei nicht im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig gewesen, so das Gericht. Im Chor singe sie vielmehr aus "Freude am Gesang" und an der Gemeinschaft, also zu ihrem eigenen Vergnügen. Die Chorsängerin pochte dagegen darauf, dass auch private Tätigkeiten im Interesse des Gemeinwohls vom Versicherungsschutz umfasst seien.
So sah es auch das Bundessozialgericht: Die Frau sei auf dem Weg zum Adventssingen in den Räumen einer Kirchengemeinde unfallversichert gewesen (B 2 U 19/20 R). Der Versicherungsschutz sei nicht mehr davon abhängig, dass der/die Betroffene direkt für eine Religionsgemeinschaft tätig sei. Zwar sei der Frauenchor eine private Organisation. Doch das Adventssingen sei von der Kirchengemeinde mit-organisiert worden.
Der Chor sei freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung aufgetreten. Um an diesem Auftritt teilzunehmen, sei die Chorsängerin bei dem Verkehrsunfall unterwegs gewesen. Der Weg dorthin hänge also mit dem versicherten Ehrenamt zusammen. Dass die Sängerin vor allem singe, weil es ihr Freude bereite, ändere daran nichts. Es gehöre zum Wesen des Ehrenamts, dass es mit Freude ausgeübt werde.