Kriminalfälle

Auf Phishing-Mail hereingefallen

Kunde gibt beim Online-Banking zehn TAN ein: Betrüger zocken 5.000 Euro ab

Seit 2001 nahm der Bankkunde am Online-Banking seiner Bank teil. Bei Überweisungsaufträgen setzt sie das iTAN-Verfahren ein. Dabei wird der Nutzer — nach Eingabe seiner persönlichen Identifikationsnummer (PIN) — aufgefordert, eine Transaktionsnummer (TAN) aus einer durchnummerierten TAN-Liste einzugeben, die ihm die Bank vorher zugesandt hat. Im Januar 2009 wurde vom Girokonto des Kunden ein Betrag von 5.000 Euro auf ein griechisches Bankkonto überwiesen: mit seiner PIN und einer korrekten TAN.

Der Kontoinhaber bestritt, diesen Betrag überwiesen zu haben. Er erstattete Strafanzeige, doch es konnte kein Täter ermittelt werden. Bei der Polizei erklärte er: Beim "Online-Banking im Oktober 2008 öffnete sich die Maske wie immer." "Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff zum Online-Banking … (habe). Danach kam eine Anweisung, zehn Tan-Nummern einzugeben. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder ... eingetragen."

Offenkundig hatte der Bankkunde den Warnhinweis auf der Homepage seiner Bank ignoriert: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und so genannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben!" Vergeblich forderte der Kunde seine Bank auf, die 5.000 Euro zu ersetzen. Auch seine Klage gegen die Bank blieb erfolglos.

Der Kunde sei der Bank zu Schadenersatz verpflichtet, urteilte der Bundesgerichtshof, denn er habe auf den Online-Angriff falsch reagiert (XI ZR 96/11). Bei so einem Angriff werde der Bankkunde von Betrügern auf ihre Webseite umgeleitet, wenn er die Webseite der Bank aufrufe. Im konkreten Fall habe der Betrüger eine der eingetragenen TAN genutzt, um der Bank unbefugt einen Überweisungsauftrag über 5.000 Euro zu erteilen.

Der Kunde habe den ausdrücklichen Warnhinweis der Bank ignoriert und damit die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen: Deshalb hafte er selbst für den Verlust. Es sei fahrlässig, beim Log-In-Vorgang gleichzeitig zehn TAN einzutragen. Bankkunden dürften immer nur einzelne Nummern im Zusammenhang mit konkreten Überweisungen eingeben.

P.S.: Mittlerweile haften Kunden in solchen Fällen nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die einschlägigen Bestimmungen wurden im Oktober 2009 geändert. Ein Mitverschulden der Bank wurde im konkreten Fall verneint, weil ihr iTAN-Verfahren im Jahr 2008 dem Stand der Technik beim Online-Banking entsprach.

Stalker beantragt Versicherungsschutz

Schadenersatzklage des Opfers: Private Haftpflichtversicherung soll einspringen

Jahrelang hatte der Mann einer Ex-Freundin nachgestellt, sie mit Briefen und Telefonanrufen belästigt, ihr am Arbeitsplatz und vor der Wohnung aufgelauert etc. Die Frau, die bei der Bundeswehr arbeitet, erstattete Anzeige und setzte — gemäß Gewaltschutzgesetz — durch, dass ihm verboten wurde, sich ihrer Wohnung zu nähern. Doch das brachte den Stalker nicht zur Räson.

Schließlich verklagten ihn die verfolgte Frau und die Wehrbereichsverwaltung auf Schadenersatz, weil er ihre Gesundheit dauerhaft geschädigt habe. Daraufhin wandte sich der Mann an seine private Haftpflichtversicherung. Sie sollte einspringen, falls er zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt würde.

Doch das Versicherungsunternehmen winkte ab: Zum einen habe der Stalker den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, zum anderen seien die Folgen ungewöhnlichen und gefährlichen Handelns generell nicht versichert. Vergeblich zog der Mann vor Gericht, um für Fall einer Verurteilung Deckungsschutz zu erhalten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich auf die Seite der Versicherung (5 W 58/11). Handeln, das die Gefahr in sich berge oder diese erhöhe, dass anderer Leute Leben, Gesundheit oder Eigentum geschädigt werden, sei "gefährlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Für solches Treiben könne ein redlicher Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz erwarten.

Nach den Strafakten stehe fest, dass der Stalker die Frau über Jahre belästigte, verfolgte und bedrohte. Die Frau leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen und habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen. "Stalking" sei eine Straftat und schon deshalb als "ungewöhnliche Betätigung" einzustufen, die Versicherungsschutz ausschließe.

Gedopter Radrennfahrer

Leugnet er Doping und bezieht vom Arbeitgeber weiter Entgelt, kann das Betrug sein

Strafrechtlich gesehen, ist Doping im Sport eine "Grauzone". Deshalb weigerte sich das Landgericht Stuttgart, ein Betrugsverfahren gegen einen bekannten Straßenradprofi zu eröffnen: Es sah keinen ausreichenden Tatverdacht. Im Sommer 2008 hatte der Profisportler gegenüber seinem Arbeitgeber wahrheitswidrig erklärt, zu keinem Zeitpunkt das Dopingmittel CERA benutzt zu haben.

Anschließend nahm der Radprofi an der Tour de France teil und kassierte vom Arbeitgeber eine Vergütung von 150.000 Euro. Dadurch sei dem Arbeitgeber kein Vermögensschaden entstanden, fand das Landgericht: Bis zur Kündigung im Oktober 2008 sei der Arbeitgeber ja sowieso verpflichtet gewesen, dem Rennradfahrer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ohne finanziellen Verlust liege kein Betrug vor.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin ließ das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Anklage wegen Betrugs zu (2 Ws 33/11). Ein finanzieller Verlust sei zu bejahen, so das OLG. Der Arbeitgeber habe ein Recht auf eine korrekte Auskunft gehabt. Doch der Profisportler habe ihn getäuscht, indem er das Doping leugnete. Nur deshalb habe der Arbeitgeber im Sommer von seinem Recht, den Vertrag mit dem Radprofi fristlos zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht.

Hätte er den Vertrag sofort gekündigt, wäre der Arbeitgeber eben nicht mehr verpflichtet gewesen, dem Dopingsünder Vergütung zu zahlen. Die nach dem fraglichen Gespräch und bis zur Kündigung im Herbst gezahlte Vergütung stelle daher einen Vermögensschaden für den Arbeitgeber dar: Nur aufgrund der falschen Aussage des Profisportlers sei das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden.

Detektiv versteckte GPS-Sender am Auto

So eine Überwachung verstößt gegen das Datenschutzgesetz: Polizei beschlagnahmte den Sender

Wenn es schon zur Massenbewegung wird, im Internet Privates über sich auszuplaudern, dann spielt Datenschutz eh keine Rolle mehr — so ähnlich muss wohl der Detektiv gedacht haben. Denn er warb ganz ungeniert und offensiv damit, dass er mit seinem GPS-System vollständige Bewegungsprofile überwachter Personen erstellen kann.

Das System "ermögliche eine diskrete Observierung von Fahrzeugen ... auch bei dichtem Straßenverkehr und vor allem in der Nacht unbemerkt ... Am Ende steht eine lückenlose Dokumentation mit Ausdruck der Fahrtroute", verspricht das Detektivbüro nicht ohne Stolz in einem Flyer.

Von einem Kunden wurde der Detektiv mit einer Observierung beauftragt. Es ging um den Nachweis zivilrechtlicher Vertragsverstöße (Missbrauch einer Krankschreibung). Als der Betroffene mit seinem Wagen in die Kfz-Werkstatt fuhr, wurde der Sender zufällig entdeckt. Der Mann schaltete die Polizei ein, die auf Anordnung des Amtsgerichts den Sender als Beweismittel beschlagnahmte.

Der Detektiv hielt das für rechtswidrig und legte Beschwerde ein: Es sei keine strafbare Handlung, einen GPS-Sender an einem fremden Auto zu montieren. Dem widersprach das Landgericht Lüneburg (26 Qs 45/11). Hier werde in den Kernbereich privater Lebensführung eingegriffen. Bewegungsprofile verletzten das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.

Über persönliche Daten dürften allein die Betroffenen verfügen, sie seien "Herr" ihrer Daten. Dazu gehöre auch die Frage, ob und mit welchem Ziel sie ihr Auto bewegten. Selbst die Polizei dürfe GPS gegen Verdächtige nur einsetzen, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung vermutet werde. Ohne zwingenden Grund verstoße es gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sich auf diese Weise Bewegungsprofile zu verschaffen.

Ob das im konkreten Fall wirklich rechtswidrig war und welche Sanktion gegebenenfalls angemessen ist — bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz kann Bußgeld bis zu 300.000 Euro verhängt werden —, wird erst in der Hauptverhandlung entschieden.

Wohnungseinbruch und "Stehlgutliste"

Übergibt der Bestohlene der Polizei keine "Stehlgutliste", muss die Hausratversicherung nicht zahlen

Im August 2008 fuhr ein Berliner mit Frau und Sohn für zwei Monate in die Türkei. Während seiner Abwesenheit passte ein weiterer Sohn auf die Wohnung auf. Im September bemerkte ein Nachbar, dass die Wohnungstüre aufgehebelt worden war. Er rief die Polizei, die verständigte den Sohn und der Sohn den Vater.

Nach der Rückkehr im November forderte die Polizei den Wohnungseigentümer mehrmals auf, eine Liste der gestohlenen Gegenstände und ihres Werts einzureichen, eine so genannte "Stehlgutliste". Darauf reagierte der Berliner jedoch nicht. Deshalb stellte die Polizei einige Wochen später das Verfahren ein: Man müsse davon ausgehen, dass gar nichts entwendet wurde.

Anscheinend traf das aber doch nicht zu. Zumindest meldete der Wohnungseigentümer im Dezember dem Agenten seiner Münchner Hausratversicherung, die Einbrecher hätten Goldschmuck im Wert von 3.600 Euro und 1.500 Euro Bargeld "mitgehen" lassen. Die Wertsachen habe er im Wohnzimmerschrank unter der Wäsche versteckt gehabt.

Das Versicherungsunternehmen lehnte es ab, den Schaden zu regulieren: Keine Stehlgutliste, kein Schadenersatz. So eine Liste hätte nichts gebracht, verteidigte sich der Versicherungsnehmer. Weder das Geld, noch der Schmuck sei gekennzeichnet oder registriert gewesen. Wie hätte die Polizei denn danach suchen sollen? Mit diesem Argument kam der Berliner jedoch beim Amtsgericht München nicht durch (113 C 7440/10).

Ermittlungen wären keineswegs aussichtslos gewesen, erklärte der Richter. Die Polizei hätte durchaus nach Personen fahnden können, die von dem Versteck im Wohnzimmerschrank und/oder vom langen Urlaub des Wohnungseigentümers wussten. Die Versicherungsbedingungen seien unmissverständlich: Nach einem Einbruch müsse der Versicherungsnehmer der Polizei eine Aufstellung abhanden gekommener Sachen aushändigen. Wer diese Pflicht trotz Mahnungen nicht erfülle, verliere den Versicherungsschutz.

Verliert ein Zahnarzt seine Zulassung, wenn er eine 15-Jährige in seinem Wohnhaus sexuell genötigt hat?

Urteil in einem Satz

Wird ein Zahnarzt wegen sexueller Nötigung eines 15-jährigen Mädchens in seinem Wohnhaus zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt,

kann deshalb auch seine Approbation als Zahnarzt widerrufen werden; dieser schwere Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt, weil Sexualdelikte mit dem Berufsbild des Arztes unvereinbar und geeignet sind, das Vertrauen in den Berufsstand zu zerstören; das Vertrauen der Patienten in die Integrität der Person, der der Staat mit der Approbation erlaubt hat, selbständig die Heilkunde oder Zahnheilkunde auszuüben, ist unabdingbar für jede Heilbehandlung.

Büroschlüssel gestohlen - Schloss nicht ausgetauscht

Bei so viel Nachlässigkeit muss die Versicherung weitere Verluste nicht ersetzen

Der Dieb trieb zweimal sein Unwesen in einem Bürogebäude: Beim ersten Einbruch stahl er Geräte und ließ nebenbei einen Schlüsselbund mitgehen, an dem ein Schlüssel für die Eingangstüre hing. Mit diesem Schlüssel drang er einige Wochen später erneut ein und bediente sich. Die EDV-Anlage legte er so für einige Zeit lahm, es konnte nicht mehr gearbeitet werden.

Die Bürochefin wandte sich an ihre "Einbruchdiebstahl- und Raub-Versicherung", doch das Unternehmen winkte ab. Sie hätte nach dem ersten Einbruch das Schloss der Eingangstüre austauschen müssen, teilte man ihr mit. Durch ihr fahrlässiges Verhalten habe die Versicherungsnehmerin den zweiten Einbruch geradezu provoziert. Beim Oberlandesgericht Köln bekam die Geschäftsfrau die gleiche Auskunft, ihre Klage gegen den Versicherer wurde abgewiesen (9 U 170/03).

Vergeblich behauptete sie, der Dieb könne ja auch einen Nachschlüssel benutzt haben. Nach der Zeugenaussage des gefassten Einbrechers stand aber schnell fest, dass beim zweiten Klau der "richtige" und kein nachgemachter Schlüssel verwendet worden war. Wenn ein Schlüssel gestohlen werde, liege es geradezu auf der Hand, dass damit das Risiko eines weiteren Einbruchs sprunghaft steige, erklärten die Richter. Dies zu ignorieren, sei bodenlos leichtsinnig und koste den Versicherungsschutz.

Strafverfahren wegen vermeintlichen Todes eingestellt

Notorischer Urkundenfälscher fälschte seine eigene Todesbescheinigung

Der Mann war kein unbeschriebenes Blatt mehr: Er hatte schon diverse Prozesse wegen Betrugs und Urkundenfälschung hinter sich. Mehrmals hatte er auch versucht, mit gefälschten (angeblich von Amtsträgern oder Rechtsanwälten stammenden) Urkunden den Ausgang von Strafprozessen zu beeinflussen. Sein "Meisterstück" aber lieferte der notorische Urkundenfälscher 2006.

Das Landgericht Aachen hatte ihn wegen Urkundenfälschung und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Verteidigerin des Angeklagten Revision ein. Während des Revisionsverfahrens erhielt das Gericht im November 2006 ein Schreiben, das angeblich vom Vater des Angeklagten stammte: Sein Sohn sei verstorben, teilte er mit. Eine Sterbeurkunde des Standesamts lag bei. Daraufhin wurde das Strafverfahren eingestellt.

Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben allerdings, dass der Sterbeurkunde eine gefälschte Todesbescheinigung zugrunde lag - ausgestellt von einem nicht existierenden Arzt "Dr. W". In Wirklichkeit war der Angeklagte quicklebendig und geflohen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass nun das Strafverfahren genau an dem Punkt fortgesetzt werden müsse, an dem es Ende 2006 eingestellt worden war (2 StR 485/06). Denn der Angeklagte sei nicht verstorben, sondern halte sich verborgen.

Teilweise vertrete die Rechtsprechung den Standpunkt, man müsse ein neues Verfahren einleiten, wenn ein Prozess aufgrund einer irrigen Annahme beendet wurde. Das gelte aber jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum - so wie hier - durch eine Täuschung des Beschuldigten selbst aktiv herbeigeführt wurde. Sollte sein Vater den Brief geschrieben haben, sei dem Angeklagten diese Täuschungshandlung ebenfalls zuzurechnen. Die Revision des Angeklagten sei als unbegründet zu verwerfen.

Nun muss der Urkundenfälscher also ins Gefängnis - wenn er denn gefunden wird.

Abzocke im Internet

OLG Frankfurt: Internetsurfern kostenpflichtige Abonnements unterzujubeln, ist "gewerbsmäßiger Betrug"

Bisher kamen Abo-Abzocker im Internet relativ glimpflich davon: Häufig wurden Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sich irgendwo auf der Website ein Hinweis auf eine Zahlungspflicht fand. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt könnte damit bald Schluss sein.

Zwei dubiose Gewerbetreibende hatten Besuchern ihrer Webseiten kostenpflichtige Abonnements untergeschoben - z.B. von Routenplanern oder Grußkarten. Hatte ein Internetsurfer aus Versehen das einschlägige Feld angeklickt, wurden ihm für 3-6 Monate Nutzung etwa eines Routenplaners 69,95 Euro in Rechnung gestellt. Mehrere hundert düpierte Internetsurfer erhielten solche Rechnungen. Wer nicht zahlte, wurde mit Mahnungen und Drohbriefen von Anwälten überhäuft.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt wollte gegen die zwei Abzocker Anklage erheben, doch das Landgericht Frankfurt weigerte sich, ein Verfahren zu eröffnen. Dagegen legten die Staatsanwälte Beschwerde ein und erhielten vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt grünes Licht für eine Anklage (1 Ws 29/09).

Es bestehe "hinreichender Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs", so das OLG, wenn Abonnements an den Mann bzw. die Frau gebracht würden, die nicht als solche erkennbar und deren Preise auf der Website gut versteckt seien. Mit diesem Beschluss kommt nun ein Strafverfahren in Gang: Verbraucherschützer hoffen, dass damit der gängigen Internet-Abzocke ein Riegel vorgeschoben wird. Gewerbsmäßiger Betrug wird mit Haft von mindestens einem halben Jahr bestraft.

Winzer nimmt es mit dem Etikett nicht so genau ...

... und muss wegen Unzuverlässigkeit Jagd- und Waffenschein abgeben

Ein Winzer war zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, weil er Wein mit einer "irreführenden Bezeichnung" auf dem Etikett verkauft und so gegen weinrechtliche Vorschriften verstoßen hatte. Der Mann war Sportschütze, besaß seit vielen Jahren Waffen und einen Jagdschein. Als die Kreisverwaltung von seinem Fehltritt erfuhr, zog sie seinen Jagdschein ein und widerrief die Erlaubnis für sieben Waffen.

Das sei doch völlig unverhältnismäßig, protestierte der Winzer. Sein Vergehen habe nichts mit der Jagd zu tun. Doch gegen die Anordnungen der Kreisverwaltung setzte er sich vergeblich zur Wehr.

Dass seine Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt hatte, sei unerheblich, erklärte das Verwaltungsgericht Mainz (1 L 219/11.MZ). Der Entzug von Jagdschein und waffenrechtlichen Erlaubnissen sei rechtens: Sein Fehlverhalten zeige, dass er dafür nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitze. Davon gehe man in der Regel aus, wenn der Besitzer zu einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen verurteilt wurde.

Wenn er sich fünf Jahre lang nichts zuschulden kommen lasse, könne er wieder eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein beantragen. Irgendwelche besonderen Umstände, die sein Vergehen in "milderem Licht erscheinen ließen" und die Annahme nahe legten, dass er doch vertrauenswürdig genug sei, um mit Waffen umzugehen, seien nicht ersichtlich.

In Feldjägeruniform als Amtsperson aufgetreten

Die Verkleidung sollte einem vermuteten Vergewaltiger Angst einjagen

Wäre die Story in der "Yellow Press" erschienen, würde man sie für eine Räuberpistole halten ... Das "Skript" stammt aber vom BGH: Bei einem Treffen mit Freunden berichtete Frau S, ihr Ex-Freund G habe sie sexuell missbraucht. Daraufhin beschloss die Runde, G dafür zu bestrafen und zu verprügeln. Herr M bereitete die Racheaktion akribisch vor.

Am Computer entwarf er einen quasi-amtlichen "Durchsuchungsbeschluss" für die Wohnung von G. Das Schriftstück trug ein Bundeswehrkreuz, einen Bundesadler und einen schwarz-rot-goldenen Farbstreifen (die Insignien lud M aus dem Internet herunter). Er unterschrieb es mit "Hauptmann M". Auf die gleiche Weise dekorierte er einen "Vollzugsbefehl", in dem er sich selbst die sofortige Festnahme des Verdächtigen G erlaubte.

M besaß eine Feldjägeruniformen, obwohl er nicht der Bundeswehr angehört. M und sein Freund P zogen sie an und streiften eine Armbinde mit den Buchstaben "MP" (Militärpolizei) über. Mit Gaspistolen ausgestattet, fuhren sie zum Haus von G. Da er nicht allein war, gab das "Rachekommando" den Plan auf, ihn zu verprügeln. P hielt G die Pistole vor die Nase. M gab ihm die vorbereiteten Schriftstücke, während P anfing, die Räume zu durchsuchen.

G hielt die beiden Männer tatsächlich für Amtspersonen und gab dem M sogar ein Messer, als dieser nach Waffen oder Drogen im Haus fragte. Auch ein Tütchen mit Marihuana steckte M ein (die er später seiner Freundin schenkte). Nach einer halben Stunde verließen M und P den verängstigten G. Das "konfiszierte" Messer warf er weg.

Für diesen Auftritt wurde M vom Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Amtsabzeichen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil auf und verwies die Sache zurück (4 StR 40/11). Der BGH kritisierte in erster Linie den Schuldspruch wegen Raubes.