Kriminalfälle

Pyrrhus-Sieg eines Jägers

Schrottdieb mit dem Jagdgewehr gestellt und Jagdschein verloren

Allenthalben fordern Politiker mehr Zivilcourage von den Bürgern. Doch das couragierte Auftreten eines leidenschaftlichen Jägers grenzte an Selbstjustiz und kostete ihn deshalb Waffenbesitzkarte und Jagdschein: Er hatte nämlich Schrottdiebe "in flagranti" erwischt und gestellt.

Auf Schrottplätzen in der Nähe seines Wohnortes hatten sich schon mehrmals Diebe großzügig bedient. Die personell unterbesetzte Polizei war nicht imstande, die Plätze zu überwachen. Diese Aufgabe übernahm nun der erstklassig ausgerüstete Jäger in eigener Regie. Mit dem Jagdgewehr in der Hand (geladen mit Platzpatronen), in Tarnanzug und Gesichtsmaske versteckte er sich auf einem Schrottplatz.

Und tatsächlich: Er wartete nicht vergebens. Als es zu dämmern begann, tauchte ein Wagen mit Pferdeanhänger auf, in dem drei Männer saßen. Zwei gingen auf den Schrottplatz, einer stand hinter einer Hecke Schmiere. Von dort aus konnte er die Zufahrtsstraße überblicken. Besser hätte er nach hinten geblickt. Denn von hinten schlich sich, wie weiland Winnetou, der Jäger an und überrumpelte ihn: Mit der Waffe im Anschlag befahl er dem dritten Mann, sich auf den Boden zu legen.

Per Handy rief der Jäger die Polizei herbei, die den Schrottdieb in Gewahrsam nahm. Doch Undank ist der Welt Lohn: Einige Wochen nach seinem einsamen Kampf gegen die Unterwelt musste der Jäger seinen Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte wegen "missbräuchlicher Verwendung" der Waffe abgeben. Und das für zehn Jahre!

Seine Klage gegen den Entzug dieser für ihn so wichtigen Papiere scheiterte beim Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 1999/12). Zwar habe der Jäger durchaus in ehrenwerter Absicht gehandelt, räumten die Richter ein. Immerhin gehe es auch bei Schrottdiebstahl um Diebstahl. Das ändere aber nichts daran, dass ein Jäger nicht befugt sei, auf eigene Faust Verbrecher zu fangen. Wenn er mit seinem Jagdgewehr Personen bedrohe, setze er die Waffe missbräuchlich ein.

"Wie ein Ei dem anderen"

Blitzerfoto eines eineiigen Zwillings überführt Verkehrssünder nicht: Fahrtenbuch angeordnet

Die schlechte Qualität von "Blitzerfotos" diente schon oft als Ausrede für Raser im Straßenverkehr, die erwischt und zur Kasse gebeten wurden. So auch im konkreten Fall, der allerdings eine aparte Besonderheit aufweist: Der Fahrzeughalter ist Vater von eineiigen Zwillingen und die — bereits volljährigen — Söhne benutzen sein Auto mit.

Im Januar 2012 erreichte die Familie ein Brief der Bußgeldstelle: Vor einigen Tagen sei jemand mit dem Wagen des Vaters auf einer Autobahn um fast 30 km/h schneller gefahren als erlaubt. Auf dem Beweisbild posierte einer der Sprösslinge, aber keiner gab den Verkehrsverstoß zu. Die Zwillinge sagten aus, sie seien zusammen unterwegs gewesen — obwohl das Foto eindeutig nur eine Person im Auto zeigte — und konnten sich "partout nicht mehr daran erinnern", wer am Steuer saß.

Welcher der beiden Jungs der Verkehrssünder war, konnte die Behörde daher nicht aufklären. Der Vater behauptete, er könne wegen der schlechten Qualität des "Blitzerfotos" den Fahrer nicht identifizieren. Seine Söhne sähen sich zum Verwechseln ähnlich, "wie ein Ei dem anderen". Weil sie den Raser nicht ermitteln konnte, brummte die Behörde dem Familienoberhaupt auf, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen.

Der Fahrzeughalter klagte gegen diese Auflage: Er habe alles getan, was in seiner Macht stand, um die Ermittlungen der Behörde zu unterstützen. Daher sei es unfair und unverhältnismäßig, ihm ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht Minden segnete jedoch den Bescheid der Behörde ab (2 K 1957/12).

Immerhin gehe es hier um einen Verkehrsverstoß, der mit drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre. Die Behörde habe sich intensiv, aber erfolglos bemüht, den Täter zu ermitteln. Die Zwillinge hätten dies mit ihrer Falschaussage verhindert. In solchen Fällen sei ein Fahrtenbuch das geeignete Mittel: Bei zukünftigem Fehlverhalten könne die Behörde damit den Fahrer unschwer identifizieren.

Daher sei es angemessen, dem Vater das Führen eines Fahrtenbuchs abzuverlangen, auch wenn er die Aufklärung des Falles nicht selbst torpediert habe. Das Fahrtenbuch sei keine Strafe für ihn, sondern eine vorbeugende Maßnahme, um Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwehren.

Hausmeister mit dem Messer attackiert

Stört ein Mitbewohner der Mieterin so krass den Hausfrieden, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt

Eine Mieterin hatte ihre Eltern in die Wohnung aufgenommen. Der alkoholkranke Vater zeigte erste Anzeichen von Demenz und war stark reizbar. Während eines Gesprächs mit dem Hausmeister der Vermieterin beschimpfte er diesen ohne jeden Anlass. Dann lief der alte Mann in die Küche der Wohnung und kam mit einem ca. 30 Zentimeter langen Brotmesser zurück. Er bewegte den Arm so, als wollte er tatsächlich auf den Hausmeister einstechen. Als der zurückwich, vollführte der Wüterich Wurfbewegungen mit dem Messer in der Hand.

Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Ohne vorherige Abmahnung sei die Kündigung unwirksam, wandte die Mieterin ein. Die Vermieterin dürfe sie nicht für das Verhalten ihres Vaters zur Rechenschaft ziehen. Im übrigen sei auch der Vater wegen seiner Demenzerkrankung nicht verantwortlich für das, was er tue.

Mit diesem Argument konnte die Mieterin beim Amtsgericht Karlsruhe nicht punkten: Es verurteilte die Frau dazu, die Wohnung zu räumen (6 C 387/12). Hier gehe es um Straftaten wie Beleidigung und Bedrohung. Die Vermieterin müsse es nicht dulden, wenn ihre Mitarbeiter im Mietshaus tätlich angegriffen werden.

Bei so einer eklatanten Vertragsverletzung sei auch eine Abmahnung entbehrlich, denn es sei für die Vermieterin unzumutbar abzuwarten, ob sich so ein Vorfall wiederhole. Daher habe ihre Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendet. Für das Fehlverhalten ihres Vaters müsse die Frau sehr wohl einstehen: Mieter müssten sich das Verhalten von Mitbewohnern zurechnen lassen.

Ob der Vater schuldunfähig oder beschränkt schuldfähig sei, könne offen bleiben. Denn die Attacke habe den Hausmeister in Gefahr gebracht und den Hausfrieden schwer gestört. Die Vermieterin müsse ihre Mitarbeiter und andere Hausbewohner vor aggressiven Übergriffen bewahren.

Kuss-Attacke beim Musikunterricht

Musiklehrer muss wegen Nötigung einer Schülerin Geldstrafe zahlen

Der 49 Jahre alte Lehrer erteilte privaten Musikunterricht. Eine seiner Schülerinnen gefiel ihm wohl besonders gut. Jedenfalls versuchte er, zunächst mit Komplimenten und anderen verbalen Annäherungsversuchen, den Kontakt übers Musikalische hinaus zu vertiefen. Die junge Frau stellte aber klar, dass sie das nicht wünschte.

Als sie sich während des Unterrichts frontal gegenüberstanden, zog der Mann die Schülerin so zu sich hin, dass sie ihm nicht ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund. Damit endete der Musikunterricht und begann ein juristisches Scharmützel. Denn die junge Frau erstattete Anzeige. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Musiklehrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro.

Der Mann legte dagegen Berufung ein und verteidigte sich: Ein Kuss stelle keine Nötigung dar, meinte er. Er habe keine Gewalt ausgeübt, die Frau beim Küssen nicht festgehalten. Doch das Oberlandesgericht Hamm bewertete die Kuss-Attacke anders und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts (III-5 RVs 6/13).

Der Angeklagte habe sehr wohl Gewalt angewandt, als er die Schülerin gegen ihren Willen zu seinem Körper herangezogen habe. Nötigung liege vor, wenn ein Täter auf das Opfer unmittelbar körperlichen Zwang ausübe — auch wenn das mit wenig Kraft geschehe. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt, weil der Musiklehrer die Schülerin angefasst und zu sich gezogen habe.

Auf diese Weise habe er den Kuss erzwungen. Denn die Schülerin habe zuvor deutlich geäußert, dass sie dem Musiklehrer privat nicht näher kommen wollte. Über diesen Willen habe sich der Mann bewusst hinweggesetzt. Wenn jemand einen Kuss erdulden müsse, stelle dies Nötigung dar — da komme es nicht mehr darauf an, ob die Schülerin beim Küssen immer noch festgehalten wurde.

Heimtückischer Mord an der Ex-Frau?

Ein klarer Fall zieht sich wegen einer formellen Panne lange hin

In Traunstein stand ein Mann vor Gericht, der seiner Ex-Frau aufgelauert hatte, um ihr erst mit einem Schlagstock den Schädel einzuschlagen, sie dann mit einer Strumpfhose zu drosseln und ihr am Ende ein Messer in den Leib zu rammen. Alle drei Methoden hätten auch für sich genommen gereicht, um die Frau umzubringen. Anscheinend war sich der Täter seines "Erfolgs" trotzdem nicht sicher. Jedenfalls schob er die Sterbende unter ein Auto, damit niemand sie finden und ihr helfen könnte.

Auch wenn der Täter der Frau aufgelauert hatte und äußerst brutal vorging: Von "Heimtücke" stand nichts in der Anklageschrift. Heimtückisch geht ein Täter vor, der für das Opfer unerwartet angreift und dessen Wehrlosigkeit ausnützt. Erst in der Verhandlung kam dieser Vorwurf zur Sprache, der aus einem Totschlag einen Mord macht. Deshalb beantragte der Verteidiger des Mannes eine Prozesspause, um seine Strategie zu überdenken.

Der Richter lehnte jede Unterbrechung ab und warf dem Anwalt vor, er hätte sich darauf einstellen müssen, dass der Vorwurf "Heimtücke" in der Verhandlung laut werden würde. Zumal sich die Staatsanwaltschaft schon eingehend mit der Frage befasst habe, ob dieses Merkmal eines Mordes vorliegen könnte (was sie in der Anklageschrift aber verneinte!).

Weil der Täter nach dem Urteil des Traunsteiner Landgerichts lebenslang hinter Gitter wandern sollte, legte der Strafverteidiger Revision ein und zog vor den Bundesgerichtshof (1 StR 623/11). Die Bundesrichter gaben ihm Recht. Das Argument des Traunsteiner Gerichts, eine Pause sei nicht nötig, weil sich mit dem Punkt Heimtücke doch an der Verurteilung wegen Mordes nichts ändere, gehe fehl: Wenn es darum gehe, die Schwere der Schuld zu beurteilen, könne dies bedeutsam sein.

Eine Unterbrechung oder ein Aufschub für einige Tage wäre in jedem Fall sinnvoll gewesen. Denn ein Verteidiger müsse sich nicht auf Vorwürfe vorbereiten, die die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gar nicht erhebe. Deshalb hoben die Bundesrichter das Traunsteiner Urteil auf. Dass bei den Ermittlungen noch mehr Pannen passiert waren, spielte dann schon keine Rolle mehr. Nun liegen die Akten wieder in Traunstein, der Fall wird neu aufgerollt.

Selbstgespräche als Beweis?

Gericht durfte im Auto abgehörte Selbstgespräche nicht als Geständnis werten

Einem Mann wurde vorgeworfen, gemeinsam mit Schwester und Schwager seine geschiedene Ehefrau ermordet zu haben. So wollte er erreichen, dass sein kleiner Sohn bei der Schwester aufwachsen konnte, die sehr an dem Kleinen hing. Die Mutter hatte ihr den Kontakt zum Kind verweigert. Viele Indizien deuteten darauf hin, dass die Angehörigen die Tat begangen hatten. Doch die Polizei fand keine Leiche, sie blieb verschwunden.

Um den Ehemann des Mordes zu überführen, hefteten sich die Strafverfolger unerkannt an seine Fersen: Sie versteckten Wanzen in seinem Auto und bekamen so einige Selbstgespräche zu hören. Folgendes Gestammel wertete das Landgericht Köln als eine Art Geständnis: "... die L ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder ...". "I kill her … oh yes, oh yes … and this is my problem" … "nö I, wir haben sie tot gemacht ...".

Das Landgericht verurteilte Ehemann, Schwester und Schwager wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Revision der Angeklagten hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg: Die heimlich abgehörten und aufgezeichneten Selbstgespräche hätte das Landgericht nicht als Beweis für deren Schuld bewerten dürfen, entschieden die Bundesrichter (2 StR 509/10).

Prinzipiell gehörten Selbstgespräche zum Kernbereich der Privatsphäre, zumindest wenn jemand allein in einem Bereich wie Wohnung oder Auto sozusagen "laut denke". "Gedanken sind frei", das gelte auch für ein — in nichtöffentlichem Raum geführtes — Selbstgespräch. Zumindest in ihren Rückzugsräumen müssten sich Menschen mit dem eigenen Ich befassen können, ohne Angst davor haben zu müssen, dass staatliche Stellen dies überwachten.

Anders als Gespräche mit anderen Personen seien solche Äußerungen oft unverständlich und manchmal auch durch "unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte" gekennzeichnet. So erlangte Informationen dürften im Strafverfahren nicht verwertet werden (juristisch: Beweisverbot). Der Bundesgerichtshof hob die Urteile gegen die Angeklagten auf und verwies die Sache zurück. Nun muss sich eine andere Kammer des Landgerichts mit dem Mordfall befassen.

"Ausbeutende Zuhälterei"

Ob sich ein Bordellbesitzer strafbar macht, hängt von den Freiheiten der Prostituierten ab

Die Staatsanwaltschaft Verden wollte drei Männer vor Gericht stellen, die mehrere Jahre lang in Norddeutschland Bordelle und "Love-Mobile" leiteten. Es ist zwar nicht mehr strafbar, derlei Etablissements zu betreiben. Die Zuhälter sollten den Frauen aber zu wenig Geld gelassen haben ("ausbeutende Zuhälterei").

Obendrein wurden die Prostituierten angeschrieen und beschimpft, wenn sie sich nicht an die preußisch-strenge Hausordnung hielten. Da die drei Männer diese penibel kontrollierten, gab es öfter mal Zoff im Bordell. Das nährte bei der Staatsanwaltschaft den Verdacht, dass die Männer ihre Mitarbeiterinnen schikanierten und ihre Abhängigkeit ausnutzten ("dirigierende Zuhälterei").

Das Landgericht lehnte es jedoch ab, das Verfahren zu eröffnen. Begründung: Die "leichten Mädchen" könnten ihre Arbeit dort jederzeit aufgeben und müssten auch nicht außergewöhnlich viel Geld an die Zuhälter abführen. Die Gesetzeshüter der Staatsanwaltschaft wollten sich damit nicht zufrieden geben und beschwerten sich postwendend beim Oberlandesgericht (OLG) Celle (2 Ws 313/12).

Erneut spielten sie vor dem OLG die abgehörten Telefongespräche ab, um die Schuld der Zuhälter zu beweisen. Doch auch das OLG kam zu dem Schluss, dass hier keine Straftat vorlag. Zwar knöpften die Bordellbesitzer den Frauen eine relativ hohe Miete ab. Aber es blieb den Prostituierten doch ein beträchtlicher Anteil an den Einnahmen. Sie seien nie wirtschaftlich "geknebelt" worden mit dem Ziel, ihnen den Ausstieg aus der Prostitution unmöglich zu machen.

Im Gegenteil: Niemand habe ihnen den Ausstieg verwehrt, wenn sie aussteigen wollten. Die Frauen hätten zu jeder Zeit das Etablissement wechseln können. In dieser Beziehung legten ihnen die Zuhälter keine Steine in den Weg. Vielmehr drohten sie den Prostituierten immer mal wieder mit Kündigung — wie auf den Tonbändern zu hören —, wenn sie gegen die Regeln verstießen.

Verschlief eines der Mädchen, kam unpünktlich zum "Dienst" oder zu spät aus dem Urlaub, war das Donnerwetter gewaltig. Aber ihnen blühte nur der Rausschmiss, es drohten keine Prügel oder andere Sanktionen, wie in dieser Branche durchaus üblich. Eine Zeugin sagte aus, dass die "Chefs" immer fragten, wie viele Tage man frei haben möchte. Erst dann machten sie den Einsatzplan. Wer gerade nicht arbeiten wollte, habe absagen können.

Aufgrund dieser Aussagen wies das OLG die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Und die gestrengen Zuhälter können weiterhin Pünktlichkeit und Sauberkeit in ihren Etablissements kontrollieren.

Apothekerin betrog Krankenkassen

Im Ausland kaufte sie einen billigeren, in Deutschland nicht zugelassenen Wirkstoff ein

Das Landgericht Halle verurteilte eine ehemalige Apothekerin wegen Abrechnungsbetrugs zu einem Jahr und elf Monaten Gefängnis auf Bewährung (2 KLs 13/12). Zwischen 2003 und 2007 hatte sie unter anderem in Dänemark den Wirkstoff Proleukin — ein Mittel gegen Nierenkrebs — eingekauft, um damit für Patienten spezielle Medikamente herzustellen.

Das Mittel ist in Deutschland nicht zugelassen und kostete weit weniger, als die Apothekerin hierzulande für zugelassene, vergleichbare Wirkstoffe hätte zahlen müssen. Auf diese Weise sparte die Frau rund 200.000 Euro ein, rechnete aber mit den Krankenkassen den regulären Preis ab. Die Apothekerin täuschte also die Krankenkassen über die Herkunft und über den wahren Wert ihrer Ausgangsstoffe für Medikamente.

Dass die heute 74-Jährige nicht ins Gefängnis wanderte, sondern Bewährung bekam, hat sie ihrem Geständnis zu verdanken. Und obendrein der Tatsache, dass sie schon vor dem Prozess freiwillig an die Krankenkassen 700.000 Euro überwiesen hatte. Weitere 200.000 Euro musste die Pharmazeutin als Bewährungsauflage an das Land Sachsen zahlen.

Geistertaxi

Wer auf der Spur für den Gegenverkehr fährt, muss mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen!

Hierzulande wird rechts gefahren. Das lernt man eigentlich schon im Kindergarten, spätestens in der Fahrschule. Darüber hinaus erklärte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Wer auf der falschen Seite fährt ("eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benützt"), muss mit anderen Fahrzeugen und mit Fußgängern rechnen (31 Ss 50/12).

Anlass für diese überraschende Klarstellung war die wilde Fahrt eines Taxifahrers. Der Mann hatte in einer Winternacht zwei Frauen zum Festpreis transportiert und war (deshalb?) mehr als flott gefahren.

An einer großen Kreuzung mit einigen Verkehrsinseln wollte er abbiegen. Dabei nahm der Taxifahrer die aus der einmündenden Straße kommende Fahrspur für den Gegenverkehr — vielleicht, weil er auf seiner Fahrspur aus der Kurve getragen worden wäre. Opfer dieses waghalsigen Manövers wurde ein Fußgänger, der gerade die Straße überquerte. Das Taxi fuhr ihn an.

Schwer verletzt landete der Mann in einem Krankenhaus, der Taxifahrer dagegen wegen fahrlässiger Körperverletzung vor Gericht. Da versuchte der Verkehrsrowdy, die Schuld dem Fußgänger zuzuschieben: Der habe sich so plötzlich auf die Fahrbahn gestürzt, dass der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Doch alle Zeugen sahen es anders.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos sei er gefahren, hielt das OLG dem Taxifahrer vor. Anstatt an der Straßeneinmündung vorschriftsmäßig auf der Abbiegespur zu bleiben, sei er mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h auf der falschen Spur in die Kurve gefahren. Eine Fahrspur entgegen der Fahrtrichtung zu nutzen, sei zwar für sich genommen nicht strafbar.

Wenn der Taxifahrer aber schon so abenteuerlich fahre, müsse er wenigstens die Geschwindigkeit reduzieren, um Gefahren für Fußgänger und entgegenkommende Fahrzeuge auszuschließen. Wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung brummte das OLG dem Taxifahrer eine Geldstrafe von 4.000 Euro auf und verhängte zusätzlich ein Fahrverbot von drei Monaten.

Polizeipiloten geblendet

Streich mit Laserpointer führt beinahe zu einem Hubschrauber-Absturz

In einer warmen Sommernacht war eine Gartenparty kurz vor 1 Uhr in vollem Gange, als ein Polizeihubschrauber das Grundstück überflog. Die Hubschrauberbesatzung suchte ein vermisstes Kind und flog ziemlich tief. Zur besseren Orientierung waren Pilot und Copilot mit Nachtsichtbrillen ausgerüstet, die das nächtliche Restlicht verstärken. Ein beschwipster Partygast nahm seinen Laserpointer und zielte mit dem grünen Lichtstrahl in das Cockpit des Helikopters.

Mit dem Strahl aus gebündeltem Licht erwischte er genau ein Auge des Piloten und blendete ihn. Nur mit Mühe — denn das Auge tränte stark — konnte der Pilot den Flug fortsetzen. Den Standort des Beinahe-Unfalls merkte sich die Hubschrauberbesatzung. Eine gute Stunde später, nach dem Ende des Einsatzes, flogen die Polizeibeamten zu dem Haus zurück, um den Vorfall aufzuklären. Dort stand der alkoholisierte Partygast, ein junger Schweißer, immer noch — oder wieder — im Garten. Erneut griff er zu seinem Lieblingsspielzeug und richtete es gegen den Hubschrauber.

Diesmal traf der von der Brille verstärkte Lichtstrahl den Copiloten, der etwa eine Minute gar nichts mehr sehen konnte. Zudem wurde ihm übel. Die erfahrene Hubschrauberbesatzung bewältigte auch die zweite Attacke und konnte den Hubschrauber sicher an der Heimatbasis landen. Kurz darauf spürten andere Polizeibeamte den Übeltäter auf und nahmen ihn auf der Party fest.

Das Amtsgericht Hamm verurteilte den — bereits mehrfach vorbestraften — Tunichtgut wegen "gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr" zu zehn Monaten Gefängnis, setzte die Strafe aber zur Bewährung aus (50 Ds 578/09). Bei so einer Attacke hänge es nur vom Zufall ab, ob der Pilot die Kontrolle über den Hubschrauber verliere oder nicht. Das habe der Angeklagte gewusst oder wissen müssen. Nur durch Glück und Können sei es dem Piloten gelungen, den Absturz zu vermeiden.

Zwei Mal habe der Partygast die Polizeibeamten in große Gefahr gebracht. Nur weil er sofort gestand habe, sich im Prozess bei den Piloten mehrmals entschuldigte und sein Verhalten "zutiefst bereute", bleibe ihm das Gefängnis erspart. Der Amtsrichter formulierte die Hoffnung, dass der Schweißer durch das Strafverfahren so beeindruckt sei, dass er künftig sein "Laserschwert" nicht mehr auf Feste mitnehmen und keine ähnlichen Straftaten mehr begehen werde.

Klage eingereicht und damit Steuern hinterzogen

Wer vor dem Finanzgericht lügt, macht sich der versuchten Steuerhinterziehung schuldig

Herr T war — vermutlich — nicht der erste Steuerzahler, der zu dem Schluss kam, das Finanzamt fordere zu viel. Die Finanzbeamten hatten die Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998 zu seinen Ungunsten geändert, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Da hatte Herr T nun die pfiffige Idee, diese Tatsache zu bestreiten und sich mit seinem Anliegen gleich ans Finanzgericht zu wenden.

Er klagte also gegen die Änderungsbescheide. Das Finanzgericht solle doch bitte die falschen Bescheide des Finanzamts aufheben, trug der Steuerzahler vor, er sei mit seiner Frau nach wie vor "ein Herz und eine Seele". Die Richter ahnten schon, dass das nicht stimmte — auch deshalb, weil Herr T wegen Steuerhinterziehung vorbestraft war. Sie schalteten die Staatsanwaltschaft ein, um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

Und schnell stand fest: Der Steuersünder lebte von seiner Frau getrennt. Nun rächte sich sein dumm-dreistes Vorgehen: In einem Strafverfahren wurde Herr T wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dass er während des Verfahrens seine Klage gegen das Finanzamt zurücknahm, half nichts mehr.

Vergeblich legte der Mann gegen das Urteil Revision ein: Er habe doch gegenüber dem Finanzamt gar keine falschen Angaben gemacht! Und obendrein habe er die Klage zurückgezogen! Doch das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte die Strafe (4 St RR 99/12).

Ob ein Steuerzahler nun die Finanzbehörde selbst oder das Finanzgericht anlüge, um Geld vor dem Fiskus zu retten, sei gleichgültig, so das OLG. Wenn es in einem Finanzverfahren um Steuerbescheide gehe, entscheide das Finanzgericht ebenso wie das Finanzamt über die Höhe der Einkommensteuer. Mit Flunkereien vor dem Finanzgericht verfolge der Steuerpflichtige das gleiche Ziel wie mit falschen Angaben in der Einkommensteuererklärung: Steuerhinterziehung.

Dass T die Klage zurücknahm, erspare ihm die Geldstrafe nicht. Das sei ja nicht freiwillig und aus Reue geschehen. Zu diesem Zeitpunkt sei längst klar gewesen, dass es ihm nicht gelingen würde, das Finanzgericht hinters Licht zu führen. An der Klage festzuhalten, wäre also sinnlos gewesen.

T sei mit der Geldstrafe ohnehin glimpflich davon gekommen. Angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe könne er froh sein, seine nächste Steuererklärung nicht hinter schwedischen Gardinen machen zu müssen. Das Strafgericht habe sogar den Umstand strafmildernd berücksichtigt, dass T's Täuschungsmanöver von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Denn so leichtgläubig sind Finanzrichter nun auch wieder nicht.

Tödlicher Irrtum im Hotel

Ausländischer Mitarbeiter hält nachts heimkehrende Gäste für Eindringlinge — und sticht zu!

Im Dezember 2005 übernachteten zwei Geschäftsleute in einem Hotel in Ochtrup. Da sie eine Weihnachtsfeier besuchen wollten und wussten, es würde spät werden, ließen sie sich vom Hotelier einen Schlüssel für den Hoteleingang geben. Nach dem feucht-fröhlichen Abend kamen die Hotelgäste zurück und fingerten in angetrunkenem Zustand ungeschickt mit dem Schlüssel an der Türe herum.

Da fühlte sich ein Hotelmitarbeiter, der gerade am Putzen war, zur Verteidigung des Hauses aufgerufen: Er hielt die beiden Männer für Eindringlinge. Weil der Putzmann kein Deutsch sprach, konnten die Gäste das Missverständnis nicht ausräumen. Der Hotelangestellte wollte sie unter allen Umständen daran hindern, das Hotel zu betreten — schließlich zog er ein Messer. Einen Hotelgast tötete er, den anderen verletzte er mit Messerstichen.

Der überlebende Gast forderte von den Inhabern des Hotels Schmerzensgeld. Die wiesen jede Schuld von sich: Ihnen sei doch nicht die vorsätzliche Gewalttat einer Reinigungskraft zuzurechnen!

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (I-30 U 80/11). Beide Hoteliers hätten gewusst, dass die Hotelgäste spät von einer Feier zurückkommen würden. Darüber hätten sie den Mitarbeiter informieren müssen. Dass die Hotelinhaber so einen Hinweis unterließen, habe zu dem Irrtum des Putzmannes und damit zu der Konfrontation geführt, die schließlich mit der gewaltsamen Attacke endete.

Dass es zur Konfrontation kommen könnte, hätten die Arbeitgeber voraussehen können. Schließlich hätten sie gewusst, dass ihr Mitarbeiter kein Deutsch sprach und sich mit den Gästen nicht würde verständigen können. Da sie sich darum nicht "scherten" und damit ihre Pflicht gegenüber den Hotelgästen verletzten, müssten sie dem Verletzten 6.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Nürnberg-Fans nehmen Fürther die Fan-Jacke ab

"Frankenderby brutal": Gewaltsames Wegnehmen von Fan-Utensilien ist Raub

So altehrwürdig die Fußball-Rivalität zwischen dem Nürnberger "Club" und der Spielvereinigung Greuther Fürth ist — immerhin wird sie seit über 100 Jahren zelebriert —, so unschön sind die damit verbundenen Scharmützel der Fans, die eine ebenso lange Tradition haben.

2012 wurde ein Anhänger des 1. FC Nürnberg (vom Amtsgericht Fürth!) wegen Raubes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, weil er zusammen mit einem anderen "Clubberer" einem Fürther Fan die weiß-grüne Fan-Jacke abgenommen hatte. Dagegen legte er mit der Begründung Revision ein, dass es sich um ein Bagatelldelikt handle und nicht um Raub.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte das Urteil (1 St OLG Ss 258/12). Raub liegt dann vor, wenn jemand einer anderen Person gewaltsam etwas wegnimmt — mit dem Zweck, sich die Sache anzueignen. Das könne man ihm nun überhaupt nicht vorwerfen, erklärte der Club-Fan vor Gericht. Fans, die ihren Kontrahenten Fan-Utensilien wegnähmen, wollten sich die Sachen nicht aneignen. Dieser Sichtweise mochte sich das OLG jedoch nicht anschließen.

Der Sachverhalt: Nach einem Derby folgten die zwei Nürnberger "Fußballfans" dem Fürther Fan und zerrten ihm seine Fan-Jacke "vom Leib". Einer versteckte die Jacke unter seinem Pullover. Als sich Polizisten näherten, verstauten die Übeltäter das Corpus delicti blitzschnell im Kofferraum ihres in der Nähe geparkten Wagens. Erwischt wurden sie trotzdem.

Die zwei Nürnberg-Fans hätten nicht vorgehabt, die Jacke wegzuwerfen, stellte das OLG fest. Sie hätten es wohl eher darauf angelegt, die Fan-Jacke sozusagen als "Trophäe" zu behalten und damit zu prahlen. Zumindest hätten sie sich nach der Tat die Entscheidung darüber vorbehalten, was mit der Jacke später geschehen sollte. Die "Clubberer" handelten damit so, als gehörte ihnen die Jacke. Daher sei die Tat als Raub zu bewerten und das Strafmaß angemessen.

Transparent mit der Aufschrift "A.C.A.B."

Gezeigt bei einem Bundesliga-Fußballspiel, beleidigt es die Polizisten im Einsatz

Während eines Fußballspiels der zweiten Bundesliga — Karlsruher SC gegen VfL Bochum im Herbst 2010 im Karlsruher Wildparkstadion — tauchte im Karlsruher Fanblock ein riesiges Banner auf, das die Aufschrift "A.C.A.B." trug. Diese Abkürzung steht für die englische Parole "all cops are bastards". Mit dem im ganzen Stadion sichtbaren Transparent wollten einige Fans ihre Missachtung gegenüber den Polizisten im Stadion ausdrücken.

Einer der Initiatoren dieser Aktion wurde wegen Beleidigung der Polizei angeklagt und vom Landgericht freigesprochen. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (1 (8) Ss 64/12 AK 40/12).

Man könne vielleicht nicht eine unüberschaubare Anzahl von Personen, also die Polizei im Allgemeinen, beleidigen — die bei dem Spiel eingesetzten Polizeibeamten als Kollektiv aber sehr wohl. Eine Person als Bastard zu bezeichnen, sei ein grundsätzlich abwertendes, beleidigendes Urteil.

Wenn jemand bei einer Verkehrskontrolle Polizisten als "Wegelagerer" bezeichne oder wenn Polizeikräfte während einer Demonstration als "Schlägertruppe" beschimpft würden, könnte man das noch eher als (nicht strafbare) harte, durch Ärger motivierte Kritik einstufen. So ein "Ausraster" sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Denn da bestehe wenigstens ein sachlicher Bezug zur polizeilichen Tätigkeit. Polizisten pauschal als "Bastarde" zu verunglimpfen, habe mit ihrem Beruf überhaupt nichts zu tun.

Untermieter züchtet Cannabis

Vermieterin darf der Hauptmieterin ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen

Die Mieterin der Wohnung war für ca. zwei Jahre ausgezogen, weil sie vorübergehend auswärts arbeitete. Ein Untermieter übernahm offiziell die Räume. Die Vermieterin war damit einverstanden. Es wurde ein Untermietvertrag geschlossen. Demnach stand es der Mieterin frei, in der Wohnung zu übernachten, wenn sie in der Stadt war.

Diese Möglichkeit nutzte die Frau einige Male. Trotzdem behauptete sie später, von den "gärtnerischen" Aktivitäten des Untermieters habe sie nichts gewusst. Dabei zog ständig der charakteristische Geruch von Marihuana durch das Treppenhaus.

Ein Nachbar informierte die Vermieterin, wenig später durchsuchte die Polizei die Räume: Sie entdeckte in der Wohnung jede Menge Cannabispflanzen, für den Anbau bestimmte technische Geräte und verkaufsfertig verpacktes Marihuana. Nun kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Vergeblich berief sich die Mieterin darauf, sie habe keine Ahnung vom Drogenanbau gehabt. Außerdem hätte die Vermieterin sie vor einer Kündigung wenigstens abmahnen müssen.

Eine Abmahnung sei angesichts des groben Verstoßes des Untermieters gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag überflüssig, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona (316 C 275/11). Sie sei nur sinnvoll, wenn ein Vermieter es noch in Betracht ziehe, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das komme hier nicht in Frage. Dabei sei es gleichgültig, ob die Mieterin über die Straftat des Untermieters Bescheid wusste: Sie müsse sich dessen Verschulden zurechnen lassen.

Wenn in einer Mietwohnung in großem Umfang Cannabispflanzen gezüchtet werden, um verbotene Rauschmittel herzustellen, rechtfertige dies eine fristlose Kündigung. Das dubiose Treiben schädige den Ruf des Hauses: Anbau und Konsum von Marihuana verbreiteten einen prägnanten Geruch, den alle Mieter und ihre Besucher bemerken mussten — ganz zu schweigen von Polizeieinsätzen im Mietshaus. Die Vermieterin müsse die anderen Hausbewohner, vor allem Kinder und Jugendliche vor Drogen und Drogenhandel schützen.

Alkoholiker quält Freundin zu Tode

Er muss der Mutter der 28-Jährigen 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Widerfährt einem Menschen vor seinem Tod durch schuldhaftes Handeln anderer besonderes Leid, so dass ihm dafür Schmerzensgeld zusteht (d.h. zustände, wenn er es überlebt hätte), können Erben diesen Anspruch gegen den Schädiger geltend machen. Exemplarisch dafür der tragische Fall einer 28-jährigen Frau, die von ihrem alkoholsüchtigen Liebhaber getötet wurde.

Die Beziehung dauerte schon längere Zeit, obwohl sich die junge Frau von dem Mann bereits mehrmals getrennt hatte. Denn er war ständig betrunken und hatte sie in diesem Zustand einige Male verprügelt. Doch versöhnte sie sich immer wieder mit dem Freund. Nach einem Familienfest eskalierte ein Streit über seinen Alkoholkonsum.

Als die Frau den Betrunkenen aus der Wohnung werfen wollte, schlug er blindlings auf sie ein, würgte sie und verletzte sie auf brutale Weise mit einer Flasche am After. Sie starb etwa eine halbe Stunde später an ihren Verletzungen. Der Gewalttäter wurde wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt, untergebracht in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung.

Die Mutter und Alleinerbin des Opfers verklagte ihn erfolgreich auf Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld. Das Opfer habe die Misshandlungen zwar nur kurze Zeit überlebt, stellte das Oberlandesgericht Bremen fest, dabei aber fürchterliche Schmerzen und Todesangst ausgestanden (3 U 6/12).

Im Unterschied zu einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang sei dies vom Täter beabsichtigt gewesen. Deshalb falle das Schmerzensgeld besonders hoch aus. Angesichts seiner Brutalität musste die Frau davon ausgehen, dass er sie auf jeden Fall töten werde. In den letzten Minuten habe sie daher körperlich und seelisch unendlich gelitten.

Der Täter habe die Frau mindestens 30 Minuten lang am ganzen Körper misshandelt. Weil er schon mehrfach von ihr Analverkehr verlangt hatte, was die Frau ablehnte, habe er sie dort besonders brutal verletzt und so auch seelisch erniedrigen wollen. Anders als der Täter meine, "erkläre" die Absicht der Getöteten, sich von ihm zu trennen, sein "Ausrasten" überhaupt nicht. Der Anspruch des Opfers auf Schmerzensgeld sei mit dem Tod der Frau auf ihre Mutter als Erbin übergegangen.

"Navi" aus abgemeldetem Wagen geklaut

Das Auto stand auf nicht "umfriedetem Abstellplatz": Versicherungsschutz?

Anfang 2011 meldete Versicherungsnehmerin D eines ihrer Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle ab. Da sie es später wieder benutzen wollte, endete damit nicht der Versicherungsvertrag mit der Kfz-Kaskoversicherung, sondern ging in eine "Ruheversicherung" über. Nach den Versicherungsbedingungen muss der Halter einen abgemeldeten Wagen in einer Garage oder auf einem "umfriedeten Abstellplatz" abstellen.

Dieser Begriff wurde zum Streitpunkt mit der Versicherung, als Frau D einen Diebstahl meldete: Die Täter hatten eine Seitenscheibe des Autos eingeschlagen und das Navigationsgerät gestohlen. Der Wagen habe direkt vor der Hauswand gestanden, erklärte die Versicherungsnehmerin, davor und daneben parkten andere Fahrzeuge der Familie. Zusätzlich werde das Grundstück von zwei Rottweilern Hunde bewacht, die allerdings in jener Nacht nicht bellten.

Den Einbau eines neuen Navigationsgeräts müsse die Teilkaskoversicherung finanzieren, forderte Frau D. Das Unternehmen lehnte ab: Sie habe den Wagen nicht in einem abgeschlossenen Hofraum abgestellt, damit entfalle der Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das anders (12 U 196/11). Die Versicherungsnehmerin habe das abgemeldete Fahrzeug nicht unzulänglich aufbewahrt. Was ein "umfriedeter" Abstellplatz sei, könne man verschieden interpretieren.

Die Vertragsklausel fordere als Hemmschwelle für Diebe eine Absperrung: Das könne ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke sein, die als physisches Hindernis den Zugang zum Wagen erschwere. Dass dieses Hindernis ein verschlossenes Tor sein müsse, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Im konkreten Fall sei der Wagen an zwei Seiten durch bauliche Anlagen und an den anderen zwei Seiten durch Fahrzeuge vor Diebstahl geschützt gewesen. Das sei sicher genug.

Und selbst wenn man diesen Schutz als unzureichend einstufen wollte: Der Verstoß gegen den gebotenen Sicherheitsstandard wäre nicht die Ursache dafür, dass das Navigationsgerät gestohlen wurde. Der Diebstahl hätte sich auch ereignet, wenn Frau D den Wagen mit einer Kette oder das ganze Grundstück mit einem halbhohen Zaun gesichert hätte. Solche Schutzmaßnahmen hätten die professionell vorgehenden Täter nicht abgeschreckt. In dieser Nacht seien am gleichen Ort weitere hochwertige Navigationssysteme aus Luxusfahrzeugen entwendet worden, wie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft belegten.

Ohne jede Scheu hätten sich die Täter in unmittelbarer Nähe der Häuser bewegt und Autos aufgebrochen. Wer so kaltblütig vorgehe, lasse sich nicht von einem Zaun oder einer Kette von seinen Plänen abbringen. Dass der Versicherungsfall eingetreten sei, gehe also in keiner Weise auf das Konto von Frau D. Der Versicherer müsse den Verlust ersetzen.

Fahrrad-Versicherung: Alles oder nichts

Wird nicht das Rad, sondern nur ein Stoßdämpfer geklaut, ist das nicht versichert

Für sein teures, neues Fahrrad schloss ein Münchner eine Fahrrad-Diebstahlsversicherung über 3.000 Euro ab. Laut Vertrag umfasste der Versicherungsschutz Fahrräder und Fahrradanhänger. Mitversichert waren fest montiertes Zubehör und Sicherheitsschlösser, wenn sie mitsamt dem Fahrrad gestohlen wurden. Schon bald nach dem Vertragsschluss schraubte ein unbekannter Täter den hinteren Stoßdämpfer des Rades ab und ließ ihn "mitgehen".

Das Teil kostet 525 Euro. Diese Summe plus die Kosten für den Einbau eines Ersatzteils (100 Euro) wollte der Versicherungsnehmer von seiner Fahrrad-Diebstahlsversicherung ersetzt bekommen. Doch das Unternehmen winkte ab: Der Diebstahl einzelner Teile des Fahrrades sei nicht versichert.

Daraufhin klagte der Fahrradbesitzer die Versicherungsleistung ein: Der Zusatz in den Versicherungsbedingungen, dass Teile nur versichert seien, "sofern sie mit dem Rad abhanden kommen", könne sich nur auf die Sicherheitsschlösser beziehen. Der Stoßdämpfer sei aber Bestandteil des Fahrrads selbst. Außerdem sei die einschlägige Vertragsklausel überraschend und damit unwirksam.

Doch das Amtsgericht München verwies wie schon die Versicherung auf das "Kleingedruckte" und empfahl Versicherungsnehmern, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren (212 C 14241/11). Der Diebstahl eines Stoßdämpfers sei nicht wie der Diebstahl des Rades zu behandeln. Dass er zum Rad gehöre, sei zwar nicht zu bestreiten. Die Versicherungsbedingungen brächten aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass Versicherungsschutz für Teile nur bestehe, wenn sie zugleich mit dem Fahrrad gestohlen würden.

Der einschlägige Halbsatz in der Vertragsklausel beziehe sich nicht nur auf Sicherheitsschlösser, sondern auf "werksmäßige Ausrüstung und fest montiertes Zubehör". Das sei so eindeutig formuliert, dass Versicherungsnehmer, die den Vertrag gelesen hätten, vom Inhalt der Klausel keineswegs überrascht sein könnten.

Auto beim TÜV geklaut

Da TÜV-Gutachter ein öffentliches Amt ausüben, haftet dafür nicht die TÜV-GmbH

Herr X hatte ein gebrauchtes Auto gekauft und zum Technischen Überwachungsverein (TÜV) gebracht, um es begutachten zu lassen und eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Es war Freitagnachmittag. Ein Mitarbeiter der TÜV-GmbH erklärte Herrn X, die Untersuchung könne erst am Montag stattfinden. Den Wagen könne er in der Halle stehen lassen. X gab dem Mitarbeiter die Autoschlüssel, die dieser auf den Schreibtisch im Büro neben der Halle legte.

Nachts brachen unbekannte Missetäter das Rolltor zur Halle mit Gewalt auf. Sie fanden die Autoschlüssel und stahlen den Wagen, der einige Tage später erheblich beschädigt in einem Wald gefunden wurde. Herr X verklagte die TÜV-GmbH auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von 7.687 Euro. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe wies seine Klage ab und erklärte ihm, da sei er an der "falschen Adresse" (9 U 59/11).

Sicher wäre es besser gewesen, die Schlüssel in den Tresor zu legen, in dem nachts auch die TÜV-Plaketten aufbewahrt werden, räumte das Gericht ein. Ob die TÜV-Mitarbeiter ihre Pflicht, das ihnen zur Untersuchung überlassene Fahrzeug sicher zu verwahren, verletzt hätten, könne hier aber offen bleiben. Denn die TÜV-GmbH müsste auch in diesem Fall nicht für den Schaden haften.

Hier komme nur eine Amtshaftung des Bundeslandes in Betracht, weil der TÜV bei der Erstellung von Gutachten ein öffentliches Amt ausübe. Für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten und anderer Personen, die in "hoheitlichem Auftrag tätig werden", hafte der staatliche Dienstherr.

Es komme regelmäßig vor, dass der TÜV Fahrzeuge in seine Obhut nehme und über Nacht in der Halle stehen lasse, um am nächsten Werktag in der Frühe sofort mit der Untersuchung beginnen zu können. Das sei von seiner Hauptaufgabe, die Fahrzeuge zu prüfen, nicht zu trennen und sei damit Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit, gehöre mit zu den Amtspflichten.

Schulschlüssel aus dem Auto geklaut

Gericht verneint grob fahrlässiges Verhalten der Oberstudienrätin

Die Oberstudienrätin arbeitete an einer Integrierten Gesamtschule, deren Träger der Landkreis X war. Ihr Gehalt bekam die Beamtin vom Bundesland Rheinland-Pfalz. Seit Dienstbeginn 1996 besaß die Frau einen Gruppenschlüssel, mit dem alle Klassenräume im Schulgebäude zu öffnen waren. Wie alle Lehrer wurde sie mehrfach vom Schuldirektor darauf hingewiesen, wie teuer sie ein Verlust des Schlüssels zu stehen käme.

Eines Tages passierte es dann doch. Der Ehemann der Lehrerin war mit ihrem Auto zur Tennishalle gefahren und hatte dort geparkt. Als er vom Sport zurückkam, war der schwarze Rucksack seiner Frau verschwunden, den sie auf den Boden vor dem Beifahrersitz gelegt hatte. Im Rucksack befanden sich Schulunterlagen und der Schlüssel. An der Beifahrertüre wurden Kratzspuren entdeckt. Der Verschlussknopf der Fahrertür stand offen, der Kofferraum war nicht mehr zu verschließen. Sofort meldete die Lehrerin den Verlust beim Schulleiter.

Landkreis X verlangte ein Jahr später von ihrem Dienstherrn, dem Bundesland Rheinland-Pfalz, 18.184 Euro Schadenersatz für den Austausch der Zylinder, der noch gar nicht stattgefunden hatte. Begründung: Der Dienstherr hafte für das grob fahrlässige Verhalten der Lehrerin, die den Schlüssel unbeaufsichtigt im Wagen ließ. Da sich Beamte bei einer Pflichtverletzung nicht gegenüber Dritten (= Landkreis) verantworten müssen, sondern nur gegenüber dem Dienstherrn, verklagte der Landkreis nicht die Lehrerin, sondern das Land Rheinland-Pfalz.

Die Oberstudienrätin müsste für den Schaden einstehen, wenn sie sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, stellte das Verwaltungsgericht Trier fest. Vorzuwerfen sei ihr aber höchstens einfache Fahrlässigkeit (1 K 842/11). Deshalb habe der Dienstherr gegen sie keinen Anspruch auf Schadenersatz — und damit der Landkreis nicht gegen den Dienstherrn.

Niemand konnte damit rechnen, dass ein schlichter Rucksack in einem eineinhalb Stunden geparkten Wagen Dritte zu einem Einbruchsdiebstahl animieren würde. Der dunkle Rucksack habe im Fußraum gelegen, man habe ihn von außen kaum sehen können. Der Ehemann habe das Fahrzeug abgeschlossen, bevor er in die Tennishalle ging. Dass das Heckklappenschloss schon vor diesem Tag defekt war und die Täter hinten einstiegen (wie der Kläger behauptete), sei sehr unwahrscheinlich.

Zum einen sprächen die Kratzspuren an den Türen dafür, dass die Täter das Auto vorne aufbrachen. Zum anderen sei die Trennklappe zwischen Kofferraum und Innenraum nicht umgeklappt gewesen. Und es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Autodieb die Rückbank wieder aufrichten und die Klappe umlegen würde, bevor er sich vom Tatort entferne.