Kriminalfälle

Doppelt bestohlen

Kommt ein Hausschlüssel durch Fahrlässigkeit abhanden, muss die Hausratversicherung bei "Einbruch" nicht zahlen

Ein Krankenpfleger verlangte von seiner Hausratversicherung Ersatz für den Verlust zahlreicher Wertgegenstände: Während einer Nachtschicht in der Klinik habe eine unbekannte Person zuerst im Pausenraum seine Umhängetasche geklaut. In der Tasche seien Geld, Ausweise und Schlüssel gewesen. Anschließend habe der Täter/die Täterin aus seiner Wohnung teure technische Geräte entwendet.

Laut Vertrag war das Risiko "Einbruchdiebstahl" mitversichert. Trotzdem kam das Versicherungsunternehmen für den Verlust nicht auf — zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied (3 U 46/12). Das OLG wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab und verwies auf die so genannte "Schlüsselklausel" in den Versicherungsbedingungen seines Vertrags.

Demnach kann Einbruchdiebstahl zwar auch dann vorliegen, wenn jemand versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er mit dem richtigen, gestohlenen Schlüssel in die Wohnung des Versicherungsnehmers eingedrungen ist. Das gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Schlüssels nicht fahrlässig ermöglicht hat.

Eine Voraussetzung der Schlüsselklausel sei erfüllt, so das OLG: Dem Krankenpfleger sei der Wohnungsschlüssel gestohlen worden. Die zweite Bedingung sei jedoch nicht erfüllt, denn ihm sei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Damit entfalle sein Anspruch auf Leistungen von der Hausratversicherung, denn es gehe nicht um Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Wegen eines Patientennotrufs habe der Pfleger den Pausenraum verlassen und seine Tasche dort liegen lassen. Anschließend sei er zwar kurz zurückgekommen, habe dann aber seinen nächtlichen Rundgang durch die Station begonnen. Der dauere eine gute Stunde. Während der ganzen Zeit lag die Tasche unbeaufsichtigt im Pausenraum, der für jedermann in der Klinik zugänglich sei.

Das Risiko von Schlüsseldiebstahl und Einbruch hätte der Versicherungsnehmer unschwer vermeiden können, wenn er die Tasche in den abschließbaren Spind gestellt oder wenigstens beim Rundgang den Wohnungsschlüssel mitgenommen hätte. Mit dem Argument, "auf der Station hätten sich doch nur Patienten und Kollegen befunden", könne der Pfleger den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entkräften: Auch diese Personen kämen offenkundig als potenzielle Täter in Frage.

Der afrikanische Agent

Ein Libyer muss sich für Spionage auf deutschem Boden verantworten

Agententätigkeit für den Geheimdienst "einer fremden Macht" in Deutschland ist eine Straftat. Agenten befreundeter Geheimdienste werden zwar eher selten verfolgt, da nimmt man es nicht so genau. Doch ein aus Libyen stammender Mann, der im Auftrag Gaddafis libysche Regierungsgegner bespitzelt hatte, wurde angeklagt.

Er war nach einer Ausbildung in der DDR in Deutschland geblieben und schlug sich mehr schlecht als recht mit Autohandel durch. Schwer verschuldet, ließ sich der Mann schließlich von Gaddafis Geheimdienst anwerben, um Oppositionelle auszuspionieren, die sich nach Deutschland ins Exil gerettet hatten. Der libysche Geheimdienst wollte erfahren, was die Auslandsopposition plante und ihre Aktionen sabotieren.

Von seinem Führungsoffizier wurde der frischgebackene Agent auf einen libyschen Asylbewerber angesetzt, der mit führenden Regierungsgegnern verwandt war. Der Spion schlich sich in die oppositionelle Szene ein, schloss mit dem Asylbewerber "Freundschaft" und informierte den Geheimdienst über dessen Aktivitäten und Kontakte. Um als wertvolle Quelle zu gelten und den lukrativen Job zu behalten, erfand er aber auch einige Storys rund um seine Zielperson.

Vor dem Kammergericht in Berlin musste sich der libysche Agent für den Verrat verantworten ((1) 3 StE 7/10-2 (9/10)). Er gab alles zu und wurde zu einer Strafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Weil der Mann schon vier Monate in Untersuchungshaft gesessen hatte, wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sein Agentenlohn wurde "kassiert" und an die Staatskasse abgeführt.

Zu seinen Gunsten habe das umfassende Geständnis gesprochen, so das Gericht. Zu einem konkreten Schaden für die Regimekritiker habe die Tätigkeit des Spions wohl nicht geführt. Strafverschärfend habe man aber sein skrupelloses Vorgehen berücksichtigen müssen. Der Spitzel habe eine regimekritische Gesinnung vorgetäuscht und das Vertrauen des Asylbewerbers ausgenutzt. Dabei habe er genau gewusst, dass seine Informationen dazu dienen sollten, die Opposition zu unterwandern und auszuschalten. Das konnte auch zu Repressionen gegen Angehörige in Libyen und Strafmaßnahmen gegen heimkehrende Dissidenten führen.

Phosphorsäure-Attacke eines Apothekers

Wer gefährliche Stoffe aus der Apotheke für Straftaten benutzt, verliert die Approbation

Es war nicht das erste Mal, dass der Apotheker mit dem Gesetz in Konflikt kam. Der Mann neigte zur Gewalttätigkeit. Zwischen 1990 und 2004 kam es aus diesem Grund zu zwölf Strafanzeigen. Nach einem Angriff auf seine damalige Freundin wurde der Mann im Jahr 2000 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Sommer 2010 bespritzte der Apotheker in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor, die er in drei Spritzen mit sich führte. Wegen gefährlicher Körperverletzung wurde er deshalb zu 14 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Darüber hinaus entzogen ihm die zuständigen Behörden die Approbation als Apotheker und die Betriebserlaubnis für die Apotheke.

Die Klage des Straftäters gegen diese Sanktionen blieb beim Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg (7 K 7077/11). Der Apotheker habe sich bewusst einer ätzenden Substanz bedient, die ihm aufgrund seines Berufs zur Verfügung stand, so das Gericht. Da er nicht davor zurückschrecke, gefährliche Stoffe aus der Apotheke zu verwenden, um Menschen zu verletzen, sei er ungeeignet, diesen Beruf auszuüben.

Apotheker müssten mit den in der Apotheke vorrätigen Stoffen und Substanzen verantwortungsvoll umgehen und sie — ihrem pharmazeutischen Zweck entsprechend — zum Nutzen der Patienten einsetzen. Wer sie für Straftaten missbrauche, verstoße in eklatanter Weise gegen berufliche Pflichten und schade dem Ansehen des ganzen Berufsstandes.

Diebstahl in der Ballettschule

Handy lag unbeaufsichtigt im Umkleideraum: kein Schadenersatz für Schülerin

Zur Übungsstunde in der Ballettschule nahm eine Tänzerin ihr teures Smartphone mit. Spinde oder abschließbare Schränke, in denen man Wertsachen sicher hätte aufbewahren können, gab es dort nicht. Die Schülerin ließ das Handy kurzerhand in ihrer Sporttasche im offenen Umkleideraum zurück. Nach der Tanzstunde war es verschwunden.

Geklaut — das war klar. Dafür machte die junge Frau die Inhaberin der Ballettschule verantwortlich und verlangte 650 Euro Schadenersatz: In der Schule könne man nirgendwo wertvolle Dinge unterbringen. Im Tanzraum gebe es keine Möglichkeit, das Smartphone abzulegen — auf dem Boden sei es im Weg und könnte beschädigt werden. Außerdem störe das Klingeln die Lehrerin. Sie habe gesagt, Handys hätten im Unterrichtsraum nichts zu suchen.

Die Betreiberin der Ballettschule wies jede Verantwortung für den Diebstahl weit von sich: Die Schüler könnten sehr wohl Wertsachen in den Tanzraum mitnehmen und dort auf der Fensterbank deponieren. Auch ausgeschaltete Mobiltelefone. Andere Tanzschüler praktizierten das längst so.

Die Ballettschule müsse für die Tanzschüler nicht die Möglichkeit schaffen, ihre Wertgegenstände sicher zu verwahren, erklärte das Amtsgericht Bad Segeberg (17a C 5/13). Anspruch auf Schadenersatz hätte die Schülerin nur, wenn die Schule dazu verpflichtet wäre und ihre Schutzpflicht verletzt hätte. Grundsätzlich gelte aber: Jeder müsse sich selbst um seine Wertsachen kümmern.

Eine Schutzpflicht der Betreiber bestehe nur ausnahmsweise in Sportstätten (Sauna, Schwimmbad), in denen die Besucher nicht selbst auf ihre Sachen aufpassen könnten. Wer schwimme, könne nicht gleichzeitig Wertsachen beaufsichtigen. Also müsse es da abschließbare Fächer geben. Anders in der Ballettschule: Ausgeschaltete Handys dürften die Schüler im Tanzraum ablegen, wie einige Schüler bestätigt hätten.

Wenn in der Schule schon häufiger Sachen gestohlen worden wären, hätte die Betreiberin die Schüler zumindest warnen müssen. Das treffe hier aber nicht zu. Den Verlust habe sich die Tänzerin selbst zuzuschreiben: Sie habe gewusst, dass keine verschließbaren Spinde oder Schränke vorhanden waren. Das teure Handy in einer Sporttasche im offenen Umkleideraum liegen zu lassen, sei leichtsinnig gewesen.

Macheten-Überfall am Strand

Kriminalität am Urlaubsort ist kein Reisemangel

Ein Ehepaar verbrachte seinen Jahresurlaub in der Dominikanischen Republik. Die Pauschalreise hatte es bei einem Reiseveranstalter gebucht. Während des Urlaubs wurde das Paar am Strand von zwei Männern überfallen. Die Täter verletzten bei dem Raubüberfall den deutschen Urlauber mit einer Machete schwer.

Er musste sich einer Notoperation unterziehen und lag in der Dominikanischen Republik 35 Tage im Krankenhaus. Nach der Rückkehr wurde der Unglücksrabe weitere zwei Wochen stationär in einer Klinik behandelt. Noch heute leidet er an den Folgen der Macheten-Attacke. Entschädigung vom Reiseveranstalter steht ihm dafür allerdings nicht zu.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage des Verletzten mit dem Argument zurück, dass Kriminalität in der Urlaubsregion keinen Reisemangel darstellt (16 U 142/12). Solche Gefahren — vom Hoteldiebstahl bis hin zu Überfällen — gebe es für Reisende überall. Die habe nicht der Reiseveranstalter zu verantworten, sie zählten vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko.

Für die Folgen des Raubüberfalls müsste der Reiseveranstalter nur einstehen, wenn er sich an einem hoteleigenen Strand ereignet hätte, für dessen Sicherheit das Vertragshotel des Veranstalters direkt verantwortlich wäre. Das deutsche Paar sei jedoch an einem "freien" Strand des Urlaubsorts zum Opfer eines Überfalls geworden.

Das Reiseunternehmen habe es auch nicht pflichtwidrig versäumt, im Reiseprospekt auf eventuell drohende Gefahren hinzuweisen. Dazu wäre der Veranstalter nur verpflichtet, wenn sich speziell in der Nähe des Hotels und am nahen Strand wiederholt Diebstähle oder Überfälle auf Urlauber ereignet hätten. Das treffe aber nicht zu.

Strichcode von Waren manipuliert

Wer so im Supermarkt eine Selbstbedienungskasse überlistet, macht sich des Diebstahls schuldig

In einem Supermarkt erstand ein Kunde mit folgendem Trick zwei Zeitschriften billiger: Er riss aus der "WAZ" den Strichcode für den Preis heraus (1,20 Euro) und zahlte damit an der Selbstbedienungskasse die Zeitschrift "Playboy". Die ist mit einem Preis von 5 Euro wesentlich teurer als die "WAZ". Wegen des ausgewechselten Strichcodes musste der Mann an der Kasse jedoch nur 1,20 Euro zahlen. Auf die gleiche Weise ergatterte er die Zeitschrift "Stern" für 1,20 Euro. Sie kostet tatsächlich 3,40 Euro.

Dem Hausdetektiv fiel die Manipulation auf und der preisbewusste Kunde landete vor Gericht. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Euro, die vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt wurde (5 RVs 56/13). Auch wenn es nur um Lappalien gehe, handle es sich hier um strafbaren Diebstahl, so das OLG. Eine Geldstrafe in dieser Höhe sei angemessen.

Der Angeklagte habe den Strichcode einer billigeren Zeitung und damit falsche Preise eingescannt. Mit dem ausgewechselten Strichcode habe er das Lesegerät der Selbstbedienungskasse "täuschen" können. Doch der Geschäftsinhaber habe die Zeitschriften nicht zu dem von ihm eingescannten Preis verkaufen wollen. Indem er einen zu niedrigen Preis zahlte, habe sich der Angeklagte fremde Sachen rechtswidrig angeeignet.

Urkundenfälschung durch falsche Gewinnzusagen

Urteile in einem Satz

Wer Gewinnzusagen an Verbraucher versendet und so den Eindruck erweckt, die Empfänger hätten einen Preis gewonnen, muss diesen auch auszahlen (§ 661a BGB); verschickt ein Betrüger an ein älteres Publikum massenhaft Gewinnmitteilungen im Namen von Phantasiefirmen mit falschen Postfachadressen, um die Empfänger zur Teilnahme an Kaffeefahrten zu verleiten, kann das eine strafbare Urkundenfälschung darstellen; dass die vermeintlichen Absender der Gewinnzusage gar nicht existieren und logischerweise keine verbindliche Gewinnzusage (= Urkunde) abgeben können, steht dem nicht entgegen: Eben in diesem Punkt werden die Empfänger der Gewinnmitteilungen vom tatsächlichen Absender ja getäuscht - entscheidend ist, dass die Empfänger die Gewinnzusage für verbindlich halten, weil sie nicht wissen, dass es die Firmen nicht gibt, die scheinbar die Gewinnzusage ausgestellt haben.

Spürhunde als Beweismittel

Ergebnisse ihrer "Verbrecherjagd" sind nur unter strengen Voraussetzungen als Tatnachweis verwertbar

Spätestens seit Kommissar Rex ist bekannt, welchen Beitrag Hunde in der Polizeiarbeit leisten können. Im Frühjahr 2012 setzte die bayerische Polizei zwei Spurensuchhunde als so genannte "Mantrailer" ein, um eine Einbrecherbande zu überführen, die sich auf süddeutsche Verbrauchermärkte spezialisiert hatte. Die vier Angeklagten wurden wegen schweren Bandendiebstahls zu Gefängnis verurteilt.

In zwei Fällen gab es allerdings keine anderen Beweise für ihre Tatbeteiligung als die von den Hunden erschnüffelten Spuren. Sie reichten dem Landgericht Nürnberg-Fürth als einziger Beweis nicht aus (13 KLs 372 Js 9454/12). Ein Tatnachweis scheitere schon daran, dass nicht mehr festzustellen sei, von wann die Spuren stammten, so das Landgericht. Die Täter könnten auch schon vor dem Einbruch in der Nähe der überfallenen Märkte gewesen sein und dabei Spuren hinterlassen haben.

Als "Geruchsträger" seien zudem Kleidungsstücke der Angeklagten verwendet worden. Da sie regelmäßig zu viert in einem Auto gefahren seien, sei es sehr wahrscheinlich zu Körperkontakt gekommen. Auf diese Weise werde der Geruch von einem Täter auf die Kleidung der anderen übertragen. Wenn aber verschiedene Gerüche mehrerer Täter am Kleidungsstück hafteten, sei unklar, welcher Spur der Hund folgte, d.h. welcher Täter sie gelegt habe. Abstriche vom Körper seien als Spurenträger weitaus zuverlässiger.

Deshalb sprach das Landgericht die Angeklagten in diesen zwei Fällen frei und stellte gleichzeitig klar, unter welchen Voraussetzungen die Ergebnisse tierischer Spurensuche für die bayerische Justiz als Beweis akzeptabel sind:

Polizeihunde müssten die einschlägige Prüfungsstufe bei der Bayerischen Polizei absolviert haben.

Die Geruchsspur müsse direkt vom Körper der verdächtigten Person stammen und nicht von einem Kleidungsstück. Wie eine Geruchsspur gewonnen werde, sei außerdem genau zu dokumentieren.

Zwei Spürhunde müssten unabhängig voneinander und jeweils ohne Beteiligung des anderen Hundeführers dieselbe Spur gefunden haben.

Schließlich sei jeder Einsatz zu filmen, damit später Gerichte und Sachverständige die Situation nachvollziehen könnten.

Lebensgefährte sticht 14 Mal zu

Kein Totschlag im Affekt: BGH bestätigt Verurteilung wegen Mordes

Seit zehn Jahren waren Herr A und Frau H ein Paar. Die Beziehung war geprägt von Drogen, Alkohol und von der dominanten Frau, die bei Streitigkeiten gerne mal handgreiflich wurde. A dagegen wurde nie gewalttätig … bis zu jenem verhängnisvollen Abend.

Vier oder fünf Bier hatte A bereits getrunken — dieses Limit hatte ihm die Lebensgefährtin gesetzt. An dem Abend aber war sie bereit, an der Tankstelle Nachschub zu holen. Dort traf H auf ihren ehemaligen Dealer. Wieder zuhause, berichtete sie ihrem Freund davon und wollte dann zurückgehen, um Drogen zu besorgen. A war enttäuscht: Er hatte gehofft, H habe ihre Sucht überwunden.

Es kam zu einem heftigen Streit, bei dem H ihren Lebensgefährten auf den Mund schlug. Da nahm A ein Küchenmesser, umklammerte die Frau und stach zu: neunmal in die Brust, fünfmal in den Rücken. Als sie zu Boden sank, würgte er sie auch noch am Hals. Sie starb innerhalb weniger Minuten.

A wurde vom Landgericht Leipzig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit diesem Strafmaß wollte er sich nicht abfinden und bestritt, seine Lebensgefährtin "heimtückisch" getötet zu haben. Dann handelt es sich nämlich um Mord. Totschlag im Affekt oder Mord — das war also die Frage, über die schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste (5 StR 438/12).

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt. A's Verteidiger argumentierte so: Dem tätlichen Angriff sei ein wüster Streit vorausgegangen — deshalb könne die Lebensgefährtin nicht arglos gewesen sein. Der BGH sah das anders: Arglos sei ein Opfer dann, wenn es nicht mit einem Angriff rechne. Und das könne auch nach einem Streit der Fall sein.

So wie hier: Denn A sei bisher nicht handgreiflich geworden und habe die Tätlichkeiten der H nie "mit gleicher Münze" vergolten. H habe sich deshalb in Sicherheit gewähnt und nicht mit einer gewaltsamen Reaktion des Freundes auf ihre Ausfälle gerechnet. A habe sie überraschend angegriffen. Und danach sei er sehr kühl und planmäßig vorgegangen — von großer Aufregung, die zielgerichtetes Handeln ausschließe, könne keine Rede sein.

A habe die Küche gereinigt und die Tote gefesselt, um einen Überfall vorzutäuschen. Dann habe er den gemeinsamen, zwei Jahre alten Sohn schlafend zurückgelassen und sei ausgegangen, um sich ein Alibi zu verschaffen. Die Tat selbst mit 14 Stichen zeige "außergewöhnlichen Vernichtungswillen", der mit einem spontanen Angriff im Affekt nichts zu tun habe.

Feuerwehrmann als Brandstifter

Ist ein krankhafter Pyromane nur vermindert schuldfähig?

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wehrte sich ein als Brandstifter enttarnter Feuerwehrmann gegen seine Verurteilung (2 StR 172/11). Zwölf Mal hatte er Feuer gelegt und sollte dafür vier Jahre Gefängnis verbüßen. Dagegen berief sich der Mann auf das Fazit der vom Landgericht beauftragten psychologischen Sachverständigen.

Sie waren zu dem Schluss gekommen, der Feuerwehrmann sei ein krankhafter Pyromane. Der Drang Feuer zu legen, sei als Versuch zu bewerten, mit seinen negativen Gefühlen klar zu kommen. Er sei wegen einer seelischen Störung nur vermindert schuldfähig, argumentierte nun der Brandstifter, daher hätte das Landgericht die Strafe abmildern müssen.

Eine Persönlichkeitsstörung führt allerdings nur dann zu einer milderen Strafe, wenn sie sich erheblich auf das Steuerungsvermögen des Straftäters auswirkt — und damit auf seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Der "Feuerteufel" war jedoch bei seinen Taten derart umsichtig und überlegt vorgegangen, dass der BGH — ebenso wie das Landgericht — verminderte Schuldfähigkeit verneinte. Er habe immer gezielt Objekte ausgewählt, bei denen keine Personen verletzt werden konnten, so der BGH. Um die Kameraden von der Feuerwehr nicht zu gefährden, habe er nur Feuer gelegt, wenn alle Atemschutzgeräte dienstbereit waren.

Auf unvorhergesehene Ereignisse habe der Brandstifter stets besonnen und schlau reagiert. Die Tatobjekte habe er nur unbeobachtet angezündet. Wenn es für ihn selbst "brenzlig" wurde, habe er sofort das Tatobjekt gewechselt. Über zweieinhalb Jahre habe er die Polizei an der Nase herumgeführt und könne sich an jede Tat in diesem Zeitraum exakt erinnern.

So akribisch geplante Aktionen seien ein Anzeichen für gesteuertes Handeln! Das Landgericht habe dies korrekt bewertet und sei zu Recht nicht von gestörtem Steuerungsvermögen ausgegangen, erklärte der BGH. Er verwarf die Revision des Angeklagten — der fehlgeleitete Feuerwehrmann wird seine vierjährige Haftstrafe absitzen müssen.

Die unehrliche Krankenschwester

Geld einer Patientin unterschlagen: Sie darf die Berufsbezeichnung nicht mehr führen

Eine gelernte Krankenschwester und Leiterin eines ambulanten Pflegedienstes stand vor Gericht und kämpfte um ihre berufliche Existenz. Die hatte sie selbst aufs Spiel gesetzt, indem sie das Vertrauen einer Patientin missbrauchte. Die Pflegerin hatte für die Patientin einen Betrag von knapp 22.000 Euro aufbewahrt. Von dieser Summe hatte sie Pflegemittel und Praxisgebühren für die kranke Frau bezahlt — und gleichzeitig private Schulden getilgt.

Dafür brummte ein Strafgericht der Krankenschwester eine erhebliche Geldstrafe auf. Darüber hinaus wurde sie wegen Betrugs verurteilt. Denn von einem Darlehen über 50.000 Euro, das sie von der Patientin erhalten hatte, hatte die Pflegerin lange nichts zurückgezahlt. Als sie auf massiven Druck der Angehörigen dann doch einmal 2.000 Euro herausrückte und einmal 3.000 Euro, zweigte sie diese Teilbeträge vom Geld der Patientin ab.

Auch wenn der zweite Schuldspruch später aufgehoben wurde, blieb ein übler Nachgeschmack. Die Frau sei in der Pflege nicht gut aufgehoben, entschied die zuständige Behörde, und erkannte ihr die Berufsbezeichnung Krankenschwester ab. Dagegen wehrte sich die Frau: Die Patientin habe ihr die 22.000 Euro "quasi aufgenötigt". Sie habe nicht beabsichtigt, sich dauerhaft zu bereichern, sondern alles zurückzahlen wollen. Letztlich habe sie die Patientin überhaupt nicht geschädigt.

Mit diesen Argumenten konnte die Pflegerin beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht punkten: Es bestätigte den Beschluss der Behörde (8 LA 155/12). Schwer kranke Patienten müssten sich auf die examinierten Pflegekräfte verlassen können — und das nicht nur in medizinisch-pflegerischer Hinsicht. In so einer Situation könnten sich Patienten um Vieles nicht richtig kümmern und seien auf zuverlässige Helfer angewiesen.

Wenn nötig, müssten Krankenschwestern und Pfleger auch mit Vermögen der Patienten umgehen. Dann seien sie verpflichtet, es korrekt zu verwalten. Stattdessen habe die Krankenschwester das Vertrauen missbraucht, das dieser Berufsgruppe üblicherweise entgegengebracht werde, und zu Lasten ihrer Patientin einen eigenen Kredit abbezahlt.

So ein Verhalten könnte sich bei weiterem Kontakt mit Patienten wiederholen. Es stehe nicht mit Gewissheit fest, dass sich die Pflegerin künftig an berufliche Vorschriften halten werde. Dass sie den finanziellen Schaden "letztlich ausgeglichen" habe, beweise gar nichts. Das habe unter dem Druck des Strafverfahrens stattgefunden und belege keine ernsthafte Reue. Die Frau dürfe sich daher nicht mehr Krankenschwester nennen.

Der kriminelle Zahnarzt

Straftaten erschüttern das Vertrauen in die Ärzteschaft: Approbation weg

Ein Südtiroler kam mit dem Gesetz in Konflikt. 2001 wurde er in Italien zu Gefängnis auf Bewährung verurteilt, weil man bei ihm eine halbautomatische Waffe gefunden hatte, für die er keinen Waffenschein besaß. Wenig später zündete der Zahnarzt seine Praxis in Bozen an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Dann ließ er sich in Deutschland nieder, wo er in großem Stil Abrechnungsbetrug beging und Steuern hinterzog. Zuletzt bestellte er trotz Insolvenz zahnmedizinische Laborleistungen im Wert von ca. 33.000 Euro, ohne sie zu bezahlen.

Für diese Serie von Straftaten musste der Zahnarzt ins Gefängnis. Während er einsaß, wurde ihm 2011 von der zuständigen Behörde die Approbation entzogen: Aufgrund der Vielzahl der Delikte sei er unwürdig, den Beruf eines Zahnarztes auszuüben. Auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen, wehrte sich der Mann gegen den Widerruf der Approbation: Seine Straftaten lägen schon lange zurück, seither verhalte er sich doch eindeutig gesetzeskonform.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage des betrügerischen Mediziners ab (8 LA 79/13). Die Strafverfahren seien erst im März 2011 abgeschlossen worden: Wohlverhalten unter dem Druck schwebender Verfahren sei ja wohl selbstverständlich, das könne man nicht sehr hoch bewerten. Allein damit könne der Zahnarzt nicht beweisen, dass er mittlerweile wieder würdig sei, den Bohrer zu schwingen.

Delikte, wie er sie begangen habe, ständen im Widerspruch zum Berufsbild und zu den Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes. Sie könnten das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand nachhaltig erschüttern. Der Zahnmediziner habe über einen längeren Zeitraum große kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich aus Eigennutz in hohem Maß sozialschädlich verhalten.

Diese charakterlichen Mängel seien mit dem Beruf des Arztes unvereinbar. Dass er sie im Lauf der Zeit durch einen inneren Reifeprozess überwunden habe, sei nicht ersichtlich: Während der Prozesse habe der Zahnarzt kaum an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt, wirkliche Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue habe er nie gezeigt.

Verkehrsrowdy wegen Nötigung verurteilt

Zu Recht fordert die Kommune deshalb von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten

Dachdecker X hat sich am Lenkrad kriminell aufgeführt — ganz wörtlich genommen. Der Autofahrer Y vor ihm hatte mit seinem schicken BMW Z 4 auf der linken Fahrspur die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten. Das fand X unerträglich. Erst fuhr er total dicht auf den BMW auf, dann überholte er auf einer durchgezogenen Linie, schnitt den BMW absichtlich und bremste ihn anschließend aus: von 70 km/h herunter auf 20 km/h.

In diesem Tempo fuhr X weiter und verhinderte durch Schlangenlinien, dass ihn der BMW-Fahrer oder andere Fahrer aus der folgenden Kolonne überholten. Als Autofahrer Y schließlich doch an ihm vorbeizog, versuchte X vergeblich, den BMW zu rammen. Nach einigen Kilometern, inzwischen waren 90 km/h erlaubt, holte der Verkehrsrowdy den BMW wieder ein, drängte ihn auf den Seitenstreifen ab und bremste ihn auf 30 km/h aus.

Der Fahrer des Z 4 erstattete Strafanzeige. X wurde wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot von drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.400 Euro verurteilt. Daraufhin forderte die Stadt Ludwigshafen den Dachdecker auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen: Er müsse nachweisen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Da X darauf nicht reagierte, entzog ihm die Stadt die Fahrerlaubnis.

Nun beantragte X vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt: Das geforderte Gutachten sei zu teuer, das könne er nicht bezahlen. Außerdem stehe seine Fahrtauglichkeit außer Zweifel. Sein einmaliger Ausraster sei schon zwei Jahre her und seitdem habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Angesichts dessen sei es völlig überzogen, ihm den Führerschein wegzunehmen — zumal er beruflich auf ihn angewiesen sei, weil er täglich verschiedene Baustellen aufsuchen müsse.

Doch das VG wies den Eilantrag des Verkehrsrowdys ab (3 L 441/13.NW). Zu Recht habe die Kommune nach dem Strafurteil von X ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Denn der Vorfall offenbare ein hohes Aggressionspotenzial. Daher sei es notwendig, seine Persönlichkeit zu untersuchen und zu prüfen, ob eine Erkrankung vorliege, die aggressives Verhalten auslöse.

Dass sich X seither keinen Fehltritt mehr geleistet habe, ändere daran nichts: Nach dem Straßenverkehrsgesetz könne man erst nach fünf Jahren ohne Verkehrsverstoß davon ausgehen, dass sich ein Verkehrssünder bewährt habe. Auch der Hinweis auf fehlende Geldmittel half dem Dachdecker nicht weiter: Um der Verkehrssicherheit willen sei es dem Betroffenen zuzumuten, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, erklärte das VG. Das sei eine präventive Maßnahme im Interesse aller Verkehrsteilnehmer.

Die gecancelte Sicherungsverwahrung

Ein Gewalttäter wird nach der Haft in die Freiheit entlassen

Ein 28-jähriger Gefangener kämpfte vor dem Bundesgerichtshof um seine Freiheit. Anfang 2004 war er mit seiner Verlobten in eine Pizzeria eingebrochen, um Geld aus Spielautomaten zu stehlen. Das Paar war von der Wirtin überrascht worden, die an dem Abend in der Gaststätte geschlafen hatte. Da der damals 19-jährige Einbrecher Stammgast der Pizzeria war, glaubte er, sie würde ihn wiedererkennen.

Deshalb, so sagte der Täter damals vor Gericht aus, habe er die Wirtin mit einem mitgebrachten Messer bei einer heftigen Rangelei zweimal in den Bauch gestochen. Dabei hatte er auch das Herz getroffen und die Frau tödlich verletzt. Um "sicherzugehen", schnitt ihr der Einbrecher obendrein die Pulsadern auf und trennte fast den Hals durch. Danach stahl er das Portemonnaie der Toten und Geld aus einem Spielautomaten.

Für den Mord büßte er mit einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Im Juli 2013 sollte er entlassen werden. Doch die Staatsanwaltschaft beantragte ein Jahr vorher die nachträgliche Sicherungsverwahrung und begründete dies mit negativen Prognosegutachten: Der Mann sei weiterhin sehr gefährlich und benötige dringend sozialtherapeutische Behandlung für Gewaltstraftäter. Darüber hinaus neige er zu Drogen, Alkohol und "über-sexualisiertem" Verhalten, was das Rückfallrisiko erhöhe.

Weil nicht klar war, ob für den zur Tatzeit 19-Jährigen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf — das entsprechende Gesetz ist erst seit 1. Juni 2013 in Kraft —, musste sich kurz vor der geplanten Entlassung des Mörders der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen (1 StR 48/13).

Eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung wäre nur zulässig, wenn beim Täter eine psychische Störung vorläge und sein Verhalten nahe legte, dass er wieder schwerste Gewalt- oder Sexualverbrechen begehen werde, so die Bundesrichter. Bestehe dafür "hochgradige Gefahr", sei Sicherheitsverwahrung angebracht. Das sei im konkreten Fall keineswegs auszuschließen, doch bis jetzt nicht ausreichend mit Sachverständigengutachten untermauert.

Deshalb wurde die Sache ans Landgericht Traunstein zurückverwiesen, das aber vor dem Entlassungstermin keine Entscheidung mehr zustande brachte. Also wurde der Gefangene vorerst entlassen — angeblich streng kontrolliert von den Behörden.

Sparkassenmitarbeiter zu Hause überfallen

Im "Home-Office" ins Knie geschossen — dennoch war es kein Arbeitsunfall!

Der Mitarbeiter einer Bausparkasse arbeitete überwiegend zu Hause, in seinem eigenen Wohnhaus in Dresden: Ein Home-Office nennt man so etwas heutzutage. Vielleicht wähnte sich der Mann deshalb im Recht, als er nach dem Überfall Leistungen von der Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — verlangte.

Was war passiert? Im März 2007 läutete es an der Tür des Einfamilienhauses. Als der Sparkassenmitarbeiter öffnete, bedrohten ihn zwei Männer mit einer Pistole. Sie drangen ins Haus ein und schossen ihm in beide Kniegelenke. Anschließend verließen sie fluchtartig das Haus, ohne etwas mitzunehmen. Ein Raubüberfall war es also nicht.

Und tatsächlich: Nach einigem Drum-Herum-Reden räumte der Verletzte bei der Polizei ein, bei dem Überfall sei es um Fördermittel für einen Verein gegangen, für den er privat als Berater tätig sei. Da habe es Zoff gegeben. Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, "mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls Zusagen gebrochen würden".

Wenn dem Überfall private Querelen zugrunde lägen, sei das nicht als Arbeitsunfall zu bewerten, lautete die Auskunft der Berufsgenossenschaft. Sie lehnte es ab, die Behandlungskosten für die zerschossenen Knie zu übernehmen. Vergeblich klagte der Sparkassenmitarbeiter Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Das Sozialgericht Dresden gab der Berufsgenossenschaft Recht (S 5 U 293/12).

Der Überfall und der dabei entstandene Gesundheitsschaden hätten nichts mit der versicherten Berufstätigkeit des Mannes zu tun, erklärte das Sozialgericht. Versicherungsschutz könne zwar grundsätzlich auch bei einem tätlichen Angriff auf einen Arbeitnehmer bestehen — aber nur dann, wenn das Motiv des Täters mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den unfallversicherten Betrieb zusammenhänge.

Das treffe nicht schon deshalb zu, weil der Überfall zufällig zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Überfallene zu Hause für die Bausparkasse arbeitete. Denn die Motive der Täter — und ihrer Auftraggeber — lägen im privaten Bereich begründet, also in den Auseinandersetzungen um Geldmittel für den Sportverein. (Die Gewalttäter russischer Abstammung wurden gefasst und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.)

Kriminelle Energie

"Drogenzüchter" manipuliert Stromzähler und klaut Strom für illegale Cannabisplantage

Im Sommer 2009 hatte die Polizei in einer Gelsenkirchener Mietwohnung eine Cannabisplantage entdeckt. In allen Räumen wuchsen die Drogenpflänzchen — der 30 Jahre alte Plantagenbetreiber hatte die Wohnung eigens für diesen Geschäftszweig angemietet. Und damit die Pflänzchen gut gediehen, hatte er Klimaanlagen und Lampen als künstliche Sonne installiert. Geld für Energie wollte der Mann allerdings nicht ausgeben.

Kurzerhand manipulierte er den Stromzähler so, dass das Gerät den Stromverbrauch nicht mehr registrierte. Als die Plantage aufflog, erfuhr das Essener Energieversorgungsunternehmen vom Stromklau. Das Unternehmen forderte daraufhin vom Gelsenkirchener 53.000 Euro für Stromlieferungen von September 2007 (da hatte der Mann die Wohnung gemietet) bis August 2009. Den Umfang des unerlaubten Stromverbrauchs hatte der Energieversorger grob geschätzt.

Vergeblich legte der dubiose Kunde Einspruch gegen die Rechnung ein und behauptete, sie sei weit überhöht. Nur 2009 habe er illegal Strom abgezapft. Mit diesem Argument kam der Plantagenbetreiber beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht durch (19 U 69/11). Das sei vollkommen unglaubwürdig, so das OLG, weil der Mann die Wohnung schon 2007 und nur zu dem Zweck gemietet habe, darin Cannabis anzubauen.

Vielleicht habe er eine Weile gebraucht, um die elektrischen Geräte dort zu installieren. Dass der "Drogenzüchter" erst 2009 angefangen habe, für Lampen und Klimaanlagen unerlaubt Strom abzuzweigen, könne man aber ausschließen. Zudem hätten ein Sachverständigengutachten und die polizeiliche Untersuchung der Geräte die vom Energieversorger geschätzten Verbrauchszahlen weitgehend bestätigt.

Wenn ein Stromkunde Messeinrichtungen manipuliere, um heimlich Strom zu entnehmen, dürfe das betroffene Energieversorgungsunternehmen den illegalen Stromverbrauch schätzen (gemäß § 18 Stromgrundversorgungsverordnung). Könne der Stromklauer, wie hier, die geschätzten Verbrauchszahlen nicht widerlegen, müsse er den berechneten Betrag nachzahlen.

Stalker ignoriert beharrlich Kontaktverbot

Gericht verhängt für massiven "Telefonterror" fast zwei Jahre Ordnungshaft

Ein 36 Jahre alter Mann aus Seelze verfolgte eine Bielefelderin. Wie auch immer der Stalker sein Opfer ausgewählt haben mag — die beiden kannten sich nicht, waren weder Kollegen, noch ein ehemaliges Liebespaar —, plötzlich begann er damit, die Frau zu verfolgen. In der Wohnung, am Arbeitsplatz tauchte der Mann ständig auf. Dazu kam massiver Telefonterror mit mehreren hundert Anrufen innerhalb weniger Tage, SMS und E-Mails mit bedrohlichen Inhalten, die sich auf einen möglichen Tod der 44-Jährigen bezogen.

Auf Antrag der verängstigten Frau erließ das Amtsgericht Bielefeld eine "Anordnung gemäß Gewaltschutzgesetz": Dem Stalker wurde auferlegt, keinen Kontakt mehr aufzunehmen und sich ihr bzw. ihrer Wohnung nicht mehr zu nähern. Das Kontaktverbot und Mahnungen der Polizei ignorierte der Mann konsequent. Er schickte weiterhin E-Mails und rief ständig an.

Die Attacken gipfelten in einem Päckchen, das er — getarnt als Geschenk für den Sohn der Frau — in ihren Briefkasten warf. Darin war eine lebende Vogelspinne, die ihr einen Riesenschrecken einjagen sollte. Dass sich sein Opfer vor Spinnen fürchtete, hatte der Stalker irgendwie erfahren. Daraufhin verhängte das Amtsgericht Bielefeld gegen das Ekel 90 Tage Ordnungshaft, nach weiteren 450 Anrufen brummte es ihm noch einmal 630 Tage auf.

Die Beschwerde des Stalkers gegen diese Sanktion scheiterte beim Oberlandesgericht Hamm (II-1 WF 47/13). Der Verurteilte habe das Kontaktverbot über Monate hinweg ignoriert und sein Opfer quasi Tag und Nacht mit Telefonanrufen und E-Mails belästigt und gequält. Die Frau leide sehr unter diesem Terror und könne vor Angst kaum noch schlafen.

Durch mildere Maßnahmen von Polizei und Justiz habe sich der Verfolger nicht beeindrucken lassen. Daher sei es geboten, den Rahmen der Ordnungshaft für dieses Delikt (bis zu zwei Jahre) beinahe ganz auszuschöpfen. Die Härte der vom Amtsgericht verhängten Sanktion sei angesichts der Kompromisslosigkeit des Stalkers angemessen.

Marihuana-Plantage im Wald

Cannabisbesitzer kann auch sein, wer Marihuana auf einem fremden Grundstück anbaut

Einen Kräutergarten ganz eigener Art hatte ein Landschaftsgärtner gemeinsam mit einem Bekannten angelegt: Auf einem abgelegenen Waldstück züchteten die beiden auf einer Fläche von 100 Quadratmetern Cannabispflanzen heran. Die Plantage wurde fürsorglich gehegt und gepflegt, umzäunt und vor Mäusen geschützt.

Im August 2011 nahm die Tätigkeit ein plötzliches Ende. Die beiden Freunde mit dem grünen Daumen bemerkten eine Überwachungskamera, die die Polizei installiert hatte. Kurzerhand entfernten sie die Kiste, in der die Kamera installiert war, verluden sie auf ein Fahrrad und traten die Flucht an. Dabei wurden sie festgenommen.

Die Polizei durchsuchte am selben Tag ihre Wohnungen und fand beim Landschaftsgärtner 22,4 Gramm Marihuana. Sein Freund war im Besitz von 175,20 Gramm Marihuanablüten und 49,49 Gramm Marihuanablättern. Die Männer hatten nie mit Drogen gehandelt, sondern die Pflanzen für sich selbst angebaut; der Bekannte des Gärtners in erster Linie, um damit seine chronischen Schmerzen zu lindern.

Doch auch das ist strafbar: Beide wurden vom Amtsgericht Lüneburg wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge verurteilt — weil es die Cannabispflanzen im Wald dazu zählte. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (32 Ss 160/12). Denn auch die in freier Natur angebauten Pflanzen hätten sich "im Besitz" der zwei Bekannten befunden.

Besitz sei nämlich nicht gleichzusetzen mit Eigentum — es sei also unerheblich, dass das Waldgrundstück keinem der beiden gehörte. Drogenbesitz sei schon deshalb zu bejahen, weil die Freunde jederzeit ungehinderten Zugang zum Drogengewächs hatten. Das Grundstück liege tief im Wald versteckt: Außer den zwei Angeklagten habe niemand gewusst, dass sich hier eine Plantage befand.

Ihren Willen zum Besitz der Cannabispflanzen hätten sie außerdem damit dokumentiert, dass sie die Fläche akribisch gegen Eindringlinge aller Art abgrenzten. Beim Strafmaß (10 Monate Gefängnis auf Bewährung) habe das Amtsgericht allerdings zu hoch gegriffen: Der Besitz der Marihuanablätter und der Plantagenpflanzen sei als eine einheitliche Straftat zu werten und nicht doppelt zu bestrafen.

Auto rammt Roller

Vater jagte seine Tochter und ihren Freund: Gefährliche Körperverletzung?

Es war eine kleine Tragödie. Die Tochter hatte sich in einen jungen Mann verliebt, der der traditionell eingestellten Familie ausländischer Herkunft nicht passte. Die Familie übte erheblichen Druck auf die junge Frau aus — sie sollte sich unbedingt von ihrem Freund trennen und nach Hause zurückkehren. Da sie sich nicht überreden ließ, beschlossen Bruder und Vater, sie Mores zu lehren und den "Verrat an der Familie" gewaltsam zu beenden.

Sie lauerten in ihrem Auto dem Liebespaar auf. Als es auf einem Motorroller um die Ecke bog, fuhren die Sittenwächter hinterher. Das Pärchen bemerkte den Wagen und gab Gas. Die Verfolgungsjagd führte ungeachtet einer roten Ampel über eine belebte Kreuzung. Dann rammte der Bruder den Roller von hinten mit dem Auto.

Da er beim ersten Mal den Roller nicht zu Fall brachte, beschleunigte der Bruder erneut und fuhr noch einmal auf den Roller auf. Er schob ihn über Fahrbahn und Gehsteig schnurstracks in ein Gebüsch, wo der Roller umstürzte und das Paar zu Boden fiel. Der Freund ergriff, trotz Verletzungen und Prellungen, vor lauter Panik die Flucht. Vater und Sohn zerrten die Tochter auf den Rücksitz ihres Autos und rasten davon.

Das mittlerweile verheiratete Paar stellte Strafanzeige. Vor Gericht war klar, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Unfallflucht und Körperverletzung vorlagen. Vater und Bruder wurden zu Geldbuße und Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Das Strafmaß hing unter anderem von der Antwort auf die Frage ab, ob die Täter nicht "nur" Körperverletzung, sondern Körperverletzung mit einem "gefährlichen Werkzeug" begangen hatten.

Denn ein Auto ist eine Sache, die man unterschiedlich verwenden kann. Verletzt man damit in böser Absicht einen Menschen, ist es als gefährliches Werkzeug anzusehen. Genauso wie ein Schraubenschlüssel harmlos ist, solange man damit schraubt — aber gefährlich, wenn er als Waffe gegen andere benutzt wird. Der Bundesgerichtshof verneinte hier eine gefährliche Körperverletzung und verwies die Sache ans Landgericht zurück (4 StR 292/12).

Letztlich sei der Rollerfahrer nicht durch das Auto (beim Anstoß von hinten) verletzt worden, sondern beim Sturz in dem abschüssigen Gelände. Auch der Vorwurf gemeinschaftlicher Nötigung treffe nicht zu: Mangels Erfolg habe es sich nämlich nur um versuchte Nötigung gehandelt.

Der Vater habe die Tochter geschlagen und gedroht, sie und ihren Freund zu töten. Aus Angst habe sie deshalb beteuert, sie werde sich von ihm trennen. Das habe sie aber nicht ernst gemeint. Die Tochter zur Rückkehr zu nötigen, sei also misslungen. Auch versuchte Nötigung sei jedoch strafbar. Das Landgericht müsse diese Korrekturen bei der Festsetzung des Strafmaßes berücksichtigen.

Der Agent aus der Botschaft

Algerischer Geheimdienstler bespitzelte Landsleute und wird wegen Agententätigkeit verurteilt

Offiziell arbeitete der Mann als Fahrer für die algerische Botschaft in Berlin, eigentlich ging er aber einem anderen Beruf nach: Spitzel für den algerischen Geheimdienst. Im Auftrag eines "Botschaftsrats", der in Wirklichkeit Oberst des algerischen Geheimdienstes war, spionierte der Chauffeur oppositionellen Algeriern hinterher, die in Deutschland lebten: Regierungskritiker, Menschenrechtler und ähnlich verdächtiges Volk.

So reiste er einmal einem ehemaligen algerischen Major nach Frankfurt/Oder nach: Der hatte sich - nach dem Ende einer Kooperation mit der Bundeswehr - abgesetzt und in Deutschland mit seiner Familie Asyl beantragt. Der Major hielt in erster Linie die Armee dafür verantwortlich, dass in den 90er Jahren im Konflikt mit den Islamisten in Algerien so viele Menschen umgekommen waren. Diese Kritik passte der Regierung nicht. Der Chauffeur nutzte seine Kontakte und erreichte, dass ihm deutsche Beamte Anschrift und Asylakte des desertierten Offiziers zur Verfügung stellten.

Eine Reihe solcher Aktionen reichte nach Ansicht des Berliner Kammergerichts aus, um den Fahrer wegen "geheimdienstlicher Tätigkeit" für eine fremde Macht zu verurteilen, zu sechs Monaten Gefängnis auf Bewährung ((1) 3 StE 2/07-1 (5/07)). Auch wenn der Täter oppositionelle Landsleute ausgeforscht habe - diese Spionage habe sich auch "gegen die Bundesrepublik Deutschland" gerichtet.

Solche Erkenntnisse könnten ausländische Geheimdienste immer auch dazu benützen, die ausgeforschten Personen zu erpressen, um sie oder ihre Angehörigen "umzudrehen" und zur Mitarbeit im Geheimdienst zu bewegen. Egal, ob es sich um einzelne Oppositionelle oder um Ausländerorganisationen handle: Ausländer könnten sich in Deutschland im Rahmen der Gesetze frei betätigen und dürften nicht von Agenten ihres Heimatlandes unter Druck gesetzt werden.