Kriminalfälle

Mann bringt trennungswillige Ehefrau fast um

Posttraumatische Belastungsstörung des Mannes beeinträchtigt die Steuerungsfähigkeit, hebt sie aber nicht auf

Das Ehepaar war 20 Jahre verheiratet. Die harmonische Ehe begann zu kriseln, als 2009 ein Unglück den Lokführer völlig aus der Bahn warf. Eine junge Frau hatte sich mit ihrem sechsjährigen Kind vor seinen Zug geworfen. Dieses Erlebnis verkraftete der Mann nicht, er verfiel psychisch und physisch. Therapiemaßnahmen konnten ihm nicht helfen, er musste seinen Beruf aufgeben.

Lange versuchte die Ehefrau, ihrem Mann zu helfen. Doch auf Dauer zerrütteten seine psychischen Probleme die Beziehung. Während eines Reha-Aufenthalts im Herbst 2013 beschloss die Frau, sich von ihm zu trennen. Auf diese Mitteilung hin rastete er aus, rief in der Klinik an und beschwerte sich: Man habe seiner Frau bei der Kur den Kopf verdreht, er werde kommen und "alle umhauen".

Bei ihrer Rückkehr aus der Kur hielt die Frau an ihrem Entschluss fest. Als sie sich bückte, um ihre Reisetasche auszupacken, schlich sich ihr Mann von hinten an und würgte sie mit einem Abschleppseil, bis sie kurz das Bewusstsein verlor. Er vergewaltigte die Frau auf äußerst brutale Weise. Aus Angst um ihr Leben wehrte sie sich nicht, denn er drohte mehrmals, sie umzubringen. Erst als die Ehefrau einwilligte, "es nochmal miteinander zu versuchen", ließ er sie los. Schließlich gelang ihr die Flucht.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Mann zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Das Strafmaß wollte er nicht akzeptieren: Das Gericht habe nicht angemessen berücksichtigt, dass die posttraumatische Belastungsstörung seine Einsicht getrübt habe, wandte der Angeklagte ein. Er habe seine Handlungen nicht mehr willentlich steuern können. Außerdem habe seine Frau doch eingewilligt, ein "letztes Mal mit ihm zu schlafen".

Doch die Revision gegen das Strafurteil scheiterte beim Bundesgerichtshof (2 StR 241/14). Das Urteil enthalte keinerlei Rechtsfehler, die den Angeklagten über Gebühr belasteten. Im Einklang mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt, aber nicht aufgehoben war.

Die Tat biete keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mann ernsthaft geglaubt haben könnte, seine Frau vollziehe den Geschlechtsakt mit ihm freiwillig. Er habe sie hinterrücks angegriffen, mit einem Seil stranguliert und auf das Sofa geworfen. Während des Geschlechtsverkehrs habe er die vor Schmerzen schreiende Frau weiter misshandelt und mit dem Tode bedroht. Angesichts dieses Geschehens sei ein Einverständnis des Opfers "fernliegend" und das sei dem Täter auch bewusst gewesen.

Islamfeindliche Collage?

Geldstrafe für Sachbeschädigung wegen vermeintlicher Blasphemie

Eine Frau marokkanischer Herkunft arbeitete in der Bibliothek der Universität Duisburg-Essen an ihrer Doktorarbeit. Dort hatten einige Kunststudenten Collagen ausgestellt, darunter eine aus Bildern und Texten des Comic-Romans "Exit wounds" der israelischen Autorin Rutu Modan.

Unter dem Motto "Terror as usual" wurde eine Straßenszene gezeigt: Personen hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen hoch. Auf einem anderen Schild stand "Stop the occupation", ein weiteres Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt.

Die Doktorandin fühlte sich durch die Collage in ihrem religiösen Empfinden verletzt. Ihr Vorwurf: Die arabischen Schriftzeichen bedeuteten flüchtig betrachtet zwar "Beendet die Besatzung". Wenn man einen einzigen Buchstaben verändere, bedeute der Text jedoch "Nieder mit Allah". Deshalb forderte sie einen Mitarbeiter der Bibliothek auf, die Collage zu entfernen. Das könne er nicht tun, antwortete der Mann. Er bot ihr jedoch an, den beanstandeten Schriftzug mit einem Stück Papier zu überkleben.

Das wartete die Frau aber nicht ab, sondern schnitt kurzerhand mit einer Schere die vermeintlich islamfeindliche Stelle aus der Collage heraus. Daraufhin erstattete die Bibliothek Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Das Amtsgericht verurteilte die Doktorandin zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Vergeblich ging die Frau in Berufung: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (5 RVs 7/15).

Die in der Bibliothek ausgestellte Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung. Wer hier ein Werk zerstöre, begehe "gemeinschädliche Sachbeschädigung". Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit rechtfertige das Verhalten der Doktorandin keineswegs. Ob die Collage ein islamfeindliches Pamphlet gewesen sei, stehe ohnehin nicht fest. Doch das könne hier offen bleiben.

Jedenfalls hätte die Doktorandin ihr Anliegen, den ihrer Ansicht nach religiös anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch ohne Sachbeschädigung erreichen können, also auf straflose Weise. Immerhin habe der Bibliotheksmitarbeiter angeboten, die arabischen Schriftzeichen zu überkleben. Sie hätte also die Collage nicht zerschneiden müssen, um ihren Glauben zu verteidigen. Dafür gebe es keine Entschuldigung.

Verhafteter beißt Polizisten

Erfolglos verlangt der Beißer Opferentschädigung wegen "Körperverletzung im Amt"!

Der psychisch kranke Herr T, dem sein Psychiater "hohes Aggressionsniveau" bescheinigt, landete vor Weihnachten 2007 nicht zum ersten Mal auf dem Polizeirevier. Er sollte erkennungsdienstlich behandelt werden. Weil T randalierte, drückten ihn mehrere Polizeibeamte auf die Zellenpritsche. Dabei stand ein Polizist auf der Pritsche, den Kopf des Verhafteten zwischen den Füßen.

Da biss Herr T herzhaft ins Bein des Beamten. Der Polizist zog instinktiv das schmerzende Bein weg und fiel deshalb auf T, der mit dem Kopf gegen die Pritsche stieß und sich das Nasenbein brach. Später verklagte T den Polizisten wegen "Körperverletzung im Amt". Das Verfahren gegen den Beamten wurde allerdings eingestellt.

Nachdem er diesen Prozess verloren hatte, zog Herr T vor die Sozialgerichte: Er sei Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geworden, trug er vor. Daher stehe ihm finanzieller Ausgleich für die erlittene Verletzung zu. Mit dieser Meinung stand Herr T jedoch ziemlich alleine da: Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah ihn nicht als Opfer an (L 4 VG 5/14).

Das 2007 angefertigte rechtsmedizinische Gutachten zum "Verletzungsbild" belege die Vorwürfe des Klägers T nicht, dass ihn die Polizisten damals traten und absichtlich verletzten. Die objektiven Befunde seien viel eher mit den Schilderungen der Beamten vereinbar, dass der Nasenbeinbruch die Folge eines unkontrollierten Sturzes des Polizisten nach dem Biss gewesen sei. Für gezielte Tritte gebe es keine Anhaltspunkte.

Da T den Polizeibeamten gebissen habe, sei es kein Wunder, dass der das Bein wegzog und mit Wucht auf ihn fiel. Die Folgen habe sich T selbst zuzuschreiben. Die polizeilichen Maßnahmen gegen den Verhafteten seien inklusive der erkennungsdienstlichen Behandlung angemessen und rechtmäßig gewesen.

Notorischer Schwarzfahrer

Eine Vielzahl von Bagatelldelikten rechtfertigt eine Freiheitsstrafe auf Bewährung

Ein unbelehrbarer Schwarzfahrer fuhr im Sommer 2013 vier Mal hintereinander ohne Ticket mit einem Zug der Deutschen Bahn. Jedes Mal war er mit der festen Absicht in den Zug gestiegen, für die Fahrt nicht zu zahlen. Das gab der Mann vor Gericht freimütig zu. Weil er auch schon einschlägig vorbestraft war, verurteilte ihn das Amtsgericht Essen für diese Delikte zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis auf Bewährung.

Das wollte der Zugfahrer nicht auf sich sitzen lassen: Für ein Bagatelldelikt wie Schwarzfahren sei die Strafe viel zu hoch, meinte er. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte das Urteil (5 RVs 76/14). In der Tat gehe es hier um ein Bagatelldelikt mit geringem Schaden, räumte das OLG ein: pro Fahrt 6,50 Euro bis 10,50 Euro. Aber das sei nicht der ausschlaggebende Punkt.

Bei der Strafzumessung sei auch zu berücksichtigen, wie hartnäckig der Schwarzfahrer sein Fehlverhalten fortsetze. Durch die Vielzahl der gegen ihn verhängten, teilweise hohen Geldstrafen habe er sich in keiner Weise beeindrucken lassen. Während der vier Schwarzfahrten, die Gegenstand dieses Prozesses seien, sei der Mann wegen früherer Schwarzfahrten verurteilt worden.

Allein im Jahr 2013 sei der Angeklagte schon fünf Mal wegen Schwarzfahrens verurteilt worden. Unmittelbar danach sei er wieder rückfällig geworden. Diese Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionen zeige eine "verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung". Daher sei es angemessen, hier über das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat für Bagatelldelikte hinauszugehen. Zu Recht habe die Vorinstanz eine hohe Gesamtstrafe ausgesprochen.

Baumaterial im Neubau geklaut

Vor der Bauabnahme trägt der Bauunternehmer das Diebstahlsrisiko

Bauunternehmer B hatte für Auftraggeber A ein Einfamilienhaus gebaut. Da noch Ausbauarbeiten im Inneren zu erledigen waren, nahm der Hausbesitzer den Neubau noch nicht "ab" (= bestätigte ihn noch nicht als einwandfrei gebaut). Trotzdem übergab B dem A schon mal die Schlüssel. Einige Tage später wurde im Neubau eingebrochen, obwohl A korrekt abgeschlossen hatte.

Die Einbrecher stahlen Baumaterial, das B dort für den Innenausbau lagerte. Der Bauherr bestellte es auf eigene Kosten beim Lieferanten des Bauunternehmers nach. Was er für das Ersatzmaterial ausgab, wollte er am Ende mit dem Werklohn von B verrechnen. Damit war allerdings der Bauunternehmer nicht einverstanden und klagte auf Zahlung des gesamten Werklohns.

Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte sich auf die Seite des Bauherrn und wies die Klage des Bauunternehmers ab (1 U 49/14). Vor der Abnahme eines Werks trage der Auftragnehmer das Risiko, wenn seine Arbeit beschädigt oder zerstört werde (§ 644 Abs. 1 BGB). Das gelte auch für Material, Werkzeuge, Maschinen etc., die der Auftragnehmer für die Arbeit benötige, und für den Fall eines Diebstahls.

Eigentlich hätte daher B das verschwundene Material auf seine Kosten erneut besorgen müssen. Diese Verteilung des Risikos werde der Situation auf einer Baustelle gerecht: Solange die Arbeiten andauerten, sei es Sache des Bauunternehmers, wie er sein Material vor Diebstahl schütze. Erscheine ihm das unbewohnte Haus zu unsicher, könne er Baumaterial und Werkzeuge in seinem Betrieb aufbewahren.

Dass Bauherr A den Schlüssel an sich genommen habe, sei nicht als Abnahme des Bauwerks zu bewerten — schließlich sei der Innenausbau noch nicht fertig gewesen. Also gehe der Verlust auf Kosten des Unternehmers. Da B die Innenarbeiten durchführen sollte, habe Auftraggeber A zudem im Interesse des B gehandelt, als er für ihn das Ersatzmaterial bestellte: zu den gleichen Konditionen, die der Lieferant auch dem Unternehmer einräumte. (Der Bauunternehmer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.)

Hooligans sind eine kriminelle Vereinigung

Da sie sich zu Massenschlägereien treffen, ist es ihr Zweck, Straftaten zu begehen

Das Landgericht Dresden hat fünf angebliche Fans des Fußballvereins Dynamo Dresden zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt: wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Sie waren Rädelsführer bzw. Mitglieder von "Hooligans Elbflorenz". Das ist eine Dresdner Gruppe, die sich — manchmal nach Fußballspielen, manchmal unabhängig davon — mit anderen Hooligans zu Schlägereien verabredet.

Hooligans nennen das mit subtilem Humor die "dritte Halbzeit": schlagen, boxen, treten. Die Kämpfe folgen ungeschriebenen, in diesen Kreisen aber anerkannten Regeln. Wer sich nicht daran hält, darf beim nächsten Mal nicht mehr mitmachen. Oft dauert die Schlägerei nur ein, zwei Minuten. Sie ist zu Ende, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden liegen, flüchten oder auf andere Weise ihre Niederlage "eingestehen".

Die Angeklagten, die diese Prügeleien als Sport betrachten, legten gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch dessen Ansicht, dass Hooligans als kriminelle Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuchs einzustufen sind (3 StR 233/14). Damit will die Justiz den Hooligan-Spuk in den Griff bekommen: Bisher konnte sie gegen die Prügeleien nicht effektiv vorgehen.

Denn: Laut Gesetz ist eine Körperverletzung nicht strafbar, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Der BGH argumentiert nun so: Massenschlägereien seien prinzipiell strafbar, weil sie gefährliche Körperverletzung darstellten. Dass sich Hooligans freiwillig darauf einlassen, rechtfertige keine gefährliche Körperverletzung. Da der wesentliche Zweck von Hooligan-Gruppen darin bestehe, Prügeleien zu organisieren = Straftaten zu begehen, seien sie als kriminelle Vereinigung anzusehen.

Dieses Grundsatzurteil wird sich vor allem auf die Befugnisse der Ermittler auswirken. Strafverfolger können künftig einfacher Überwachungsmaßnahmen oder Hausdurchsuchungen bei Hooligans anordnen.

Der BGH korrigierte das Landgericht nur beim Strafmaß für einen Überfall auf türkische Lokale und ihre Betreiber. Nach einem Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen die Türkei während der Europameisterschaft 2008 hatten ca. 80 Personen dort gewütet. Der Überfall sei aber nicht der Elbflorenz-Gruppe zuzurechnen, so der BGH, auch wenn sich Hooligans daran beteiligten.

Zwei Flaschen Whisky geklaut

Täter muss wegen eines schweren Falls von Diebstahl drei Monate ins Gefängnis

In einem Supermarkt in Cloppenburg steckte ein Kunde zwei Flaschen Whisky ein, ohne sie zu bezahlen. Die beiden Flaschen hätten zusammen 48 Euro gekostet. Da der Mann auf frischer Tat ertappt wurde, landete er vor Gericht. Das Amtsgericht Cloppenburg verdonnerte ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu drei Monaten Gefängnis ohne Bewährung.

Dagegen wehrte sich der Dieb: Da er nur "Sachen von geringem Wert" gestohlen habe, könne man ihn nicht wegen eines schweren Falls von Diebstahl verurteilen. Unter diesen Umständen komme höchstens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung für "einfachen" Diebstahl in Frage. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die harte Strafe (1 Ss 261/14).

Eine Sache im Wert von 48 Euro sei nicht mehr als geringwertig einzustufen, so die Richter. Vor der Einführung des Euro (2002) habe der Betrag von 50 DM die Obergrenze dargestellt. War die gestohlene Sache weniger wert, habe es sich um ein Bagatelldelikt gehandelt. Seit der Euro als Zahlungsmittel gelte, ziehe die Rechtsprechung die Grenze überwiegend bei 25 oder 30 Euro.

Das Argument des Angeklagten, die neue Obergrenze für "Sachen von geringem Wert" müsste bei 50 Euro liegen, weil sie einst 50 DM betrug, sei wenig überzeugend. Selbst wenn man wirtschaftliche Entwicklungen wie die Inflation und steigende Einkommen berücksichtige, werden aus den einstigen 50 DM rechnerisch nicht mehr als 60 DM, also umgerechnet rund 30 Euro.

Beim Drogenhändler Bargeld beschlagnahmt

Nach dem Strafverfahren muss die Justizkasse das "Beweismittel" zurückgeben

Im Januar 2007 ließ die Nürnberger Staatsanwaltschaft die Wohnung eines Drogenhändlers durchsuchen. Dabei stießen die Fahnder in der Küche auf eine Kunststoffdose mit 42.300 Euro in bar. Das Geld beschlagnahmten sie als Beweismittel und zahlten es auf ein Konto der bayerischen Landesjustizkasse ein. Der Drogenhändler wurde zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Geld wollte die Staatsanwaltschaft mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnen. Sie hatte allerdings ihre Rechnung ohne den Wirt bzw. ohne die Ehefrau des Drogenhändlers gemacht. Das Geld habe ihr gehört, behauptete die Frau. Sie habe Arbeitslohn in der Wohnung versteckt, weil sie den Banken nicht vertraue. Daraufhin überwies ihr die Justizkasse die Hälfte des Betrags. Den Rest klagte die Ehefrau zunächst vergeblich ein.

Jedem Ehepartner stehe die Hälfte der Summe zu, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, weil nicht geklärt werden konnte, welchem Partner das Geld gehörte. Also habe die Frau keinen Anspruch auf die gesamte Summe.

Dagegen stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Justizkasse den ganzen Betrag zurückzahlen muss (V ZR 90/13). Hätte die Staatsanwaltschaft im Prozess nachweisen können, dass das Geld aus dem Drogenhandel stammte, hätte das Gericht den Betrag "einziehen" können.

Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Geld sei (nur) als mögliches Beweismittel beschlagnahmt worden, also ende mit dem Strafverfahren auch die Beschlagnahme. Die Strafverfolgungsbehörde müsse laut Gesetz "den Zustand wieder herstellen, der vor der Beschlagnahme bestand". Sie dürfe daher den Betrag nicht nach ihrem Ermessen aufteilen, er stehe den Eheleuten gemeinsam zu. Wie sie die Summe unter sich aufteilten, sei dann ihre Sache.

Allerdings habe die Ehefrau den Betrag allein für sich eingeklagt, das sei unzulässig. Sie habe zwei Möglichkeiten: Sie müsse die Zahlung an sich und den Ehemann beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes vorlegen, dass er keinen Anspruch auf das Geld erhebe.

Internet-Black-Jack

Münchner Handwerker wegen Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel bestraft

Bekanntlich veranstaltet der deutsche Staat selbst Lotterien. Doch das Organisieren von und auch die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen stellt er unter Strafe. Das kostete einen Münchner Malermeister, der beim Internet-Black-Jack gewonnen hatte, eine Stange Geld.

Der Internetanbieter des Glücksspiels (mit Firmensitz in Gibraltar) hat in Deutschland keine Zulassung, weist aber auf seiner Website darauf hin, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten sind. Jeder Spieler müsse daher prüfen, welche Gesetze für ihn gelten.

Wann und wie oft der Münchner Black Jack gespielt hatte, konnten die Ermittler nicht genau feststellen. Eines stand aber fest: Der Malermeister überwies dem Finanzdienstleister des Internetanbieters von seinem Privatkonto 65.030 Euro und von seinem Geschäftskonto 55.900 Euro für Spieleinsätze. Umgekehrt zahlte ihm der Finanzdienstleister 201.500 Euro Gewinn aus.

Der leidenschaftliche Spieler berief sich auf prominente Werbeträger für Internetwetten (Boris Becker, FC Bayern): Wegen der Reklame habe er eben gedacht, Internet-Glücksspiel sei erlaubt. Mit dieser Verteidigungsstrategie konnte der Handwerker beim Amtsgericht München keinen Blumentopf gewinnen (1115 Cs 254 Js 176411/13).

Der Amtsrichter brummte ihm eine Geldstrafe von 2.100 Euro auf. 63.490 Euro, die vom Gewinn übrig waren, wurden sichergestellt. Die ist der Maler los. Dass der Black-Jack-Veranstalter hierzulande keine behördliche Erlaubnis für sein Spiel habe, hätte der Teilnehmer leicht ermitteln können, hielt ihm der Richter vor. Er hätte nur die Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen und sich im Internet informieren müssen.

Diese Recherche sei alles andere als aufwendig: Wenn man bei der Internetsuchmaschine Google das Stichwort Glücksspiel eingebe, beschäftigten sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet. Da liege der Verdacht nahe, der Münchner habe das Verbot bewusst ignoriert. Dass er das Spiel irrtümlich für legal gehalten habe, werde auch durch den Verweis auf die Werbung Prominenter nicht glaubwürdiger. Die machten Reklame für Sportwetten im Internet, das sei etwas anderes als ein Glücksspiel wie Black Jack.

Drogendealer wider Willen

Verdeckte Ermittler der Polizei provozierten die Straftat: BGH stellt Verfahren gegen Dealer ein

Die Polizei als Anstifter bei Verbrechen? Kommt anscheinend gar nicht so selten vor. Im Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland wegen solcher fragwürdigen Ermittlungsmethoden kritisiert. In derartigen Fällen dürften sich deutsche Gerichte nicht länger damit begnügen, den Tätern mildere Strafen als Ausgleich anzubieten. Man dürfe nach so einer "Tatprovokation" die "Täter" gar nicht erst vor Gericht stellen.

Diesem Gebot des EGMR folgte jetzt der Bundesgerichtshof (2 StR 97/14). Er hob eine Entscheidung des Landgerichts Bonn auf, das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu über drei Jahren Gefängnis verurteilt hatte. Das Strafurteil war der Schlusspunkt eines unerhörten Vorgehens.

Monatelang hatte die Polizei zwei Männer überwacht, weil der vage Verdacht bestand, sie könnten in Drogengeschäfte und Straftaten wie Geldwäsche verstrickt sein. Weil sich der Verdacht nicht bestätigte, gab die Polizei nicht etwa auf, sondern beschloss, ein wenig nachzuhelfen. Sie setzte verdeckte Ermittler ein. Die "getarnten" Polizisten bedrängten — wieder monatelang — die Verdächtigen, ihnen aus den Niederlanden eine große Menge "Ecstacy"-Tabletten zu besorgen. Das lehnten die vermeintlichen Drogendealer lange ab.

Daraufhin legten die Undercover-Agenten einen Zahn zu. Einer drohte den Verdächtigen, der andere setzte sie moralisch unter Druck und schwindelte: Wenn er "seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht". Nun gaben die beiden Männer nach und organisierten die Drogen, ohne dafür Lohn zu verlangen. Zum "Dank" wurden sie verhaftet.

Die Bundesrichter stellten nun das Verfahren ein: Das rechtsstaatswidrige Vorgehen der Ermittler, die Verdächtigen zu Straftaten zu überreden, mache es unmöglich, sie zu verurteilen ("Verfahrenshindernis").

Noch klarer hat sich der EGMR ausgedrückt: Deutsche Ermittler stifteten verdächtige Personen an, eine Straftat zu begehen, um diese Personen anschließend — zur Abschreckung anderer — verurteilen zu können. Es verstoße gegen die Menschenrechte, unschuldige Menschen zum "Werkzeug" der Kriminalpolitik zu machen.

Wunder darf man versprechen

Amtsgericht spricht einen Wunderheiler vom Vorwurf des Betrugs an Patienten frei

In Zeitungsanzeigen kündigte der Mann Großartiges an: Er könne allein mit geistigen Kräften Krebs, Demenz, Hepatitis und viele andere Krankheiten heilen. Mit einem Pendel "analysierte" der Heiler den Gesundheitszustand seiner Kunden und legte ihnen die Hände auf. Manchmal telefonierte er auch nur mit ihnen, einigen soll er sogar geholfen haben. 58 kranke Personen behandelte der Heiler gegen ein Honorar von 60 bis 1.000 Euro.

Das rief den Staatsanwalt auf den Plan, der ihn bezichtigte, die Patienten zu betrügen. Außerdem sei der Mann nicht berechtigt, die Heilkunde auszuüben.

Doch das Amtsgericht Gießen fand an den Aktivitäten des Wunderheilers nichts Unrechtes und sprach ihn frei. Begründung: Dessen Treiben habe mit Heilkunde überhaupt nichts zu tun. Also benötige er auch keine Zulassung und verstoße nicht gegen das Heilpraktikergesetz, wenn er ohne Erlaubnis praktiziere (507 Cs 402 Js 6823 /11).

Der Gesetzgeber habe die Ausübung der Heilkunde von einer Erlaubnis abhängig gemacht, um die Bevölkerung vor Scharlatanen zu schützen: Unberufene ohne ärztliche Fachkenntnisse sollten nicht anderer Leute Gesundheit schädigen. Was der Wunderheiler tue, schädige jedoch niemanden: Pendeln oder schlichtes Handauflegen verursachten keine gesundheitlichen Probleme. Der Mann gefährde die Gesundheit der Patienten auch nicht indirekt, indem er sie vom Arztbesuch abhalte.

Im Gegenteil: Alle Kunden bestätigten, dass er sie aufgefordert habe, die schulmedizinische Behandlung nicht abzubrechen. Seine Tätigkeit ersetze ärztliche Hilfe nicht, habe er gesagt. Der Heiler habe nie den Eindruck erweckt, ein geprüfter Heilpraktiker zu sein oder über wissenschaftliche Kenntnisse zu verfügen. Er — und mit ihm die Patienten — setze gerade nicht auf Heilkunde, sondern auf Genesung durch Spiritualität und rituelle Handlungen.

Manche Leute glaubten eben an Wunder und an übersinnliche Kräfte. Daher fühle sich auch keiner der Patienten betrogen. Der Heiler habe sie nicht getäuscht, denn sie erwarteten von ihm gar nichts anderes, als dass er versuche, ihnen mit geistigen Kräften zu helfen. Die Behandlung bestehe quasi im Gesundbeten und an seine übersinnlichen Fähigkeiten glaube der Heiler auch selbst ganz ernsthaft. Kaum verwunderlich, dass sich häufig keine Besserung einstelle. Aber Schulmediziner hätten ja auch nicht immer Erfolg.

Ping-Anrufe sind kriminell

Anrufer wollen Handy-Besitzer zum Rückruf bei teurem Mehrwertdienst verleiten

Moderne Technik eröffnet neue Möglichkeiten des Gelderwerbs, auch auf kriminelle Weise. Dazu gehören so genannte Ping-Anrufe. Die Methode: Die Täter rufen Mobiltelefone an und legen nach dem ersten Klingeln sofort auf. In der Anrufliste der angerufenen Handys erscheint daraufhin (kaschiert) die Telefonnummer eines teuren Mehrwertdienstes.

Lassen sich die Handybesitzer von der unbekannten Telefonnummer zu einem Rückruf verleiten, hören sie eine wertlose Ansage ("Ihre Stimme wurde gezählt"). Dafür werden den Anrufern 98 Cent pro Anruf berechnet. Das klappte nach Angaben der Ermittler in 660.000 Fällen, bevor man den Tätern auf die Spur kam. Sie wurden vom Landgericht Osnabrück wegen Betrugs verurteilt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (3 StR 342/13). Mit Ping-Anrufen werde den Mobiltelefonbesitzern suggeriert, dass jemand mit ihnen kommunizieren wolle. Ein weiteres Moment von Täuschung sei darin zu sehen, dass die Nummer nicht auf den ersten Blick als Mehrwertdienstnummer zu erkennen sei. Dafür sorgten die Täter z.B. durch Voranstellen von Ländervorwahlen.

Viele Handybesitzer riefen zurück, weil sie nicht bemerkten, dass der Rückruf kostenpflichtig sei. Auf diesen Gedanken komme man auch deshalb nicht sofort, weil das "Anpingen" und Ablegen einer Nummer im Rufnummernspeicher nach den Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter unzulässig sei.

Auch wenn sich der Vermögensschaden bei jedem einzelnen Handybesitzer in Grenzen halte: Die Täter erreichten durch Täuschung rechtswidrig hohen Gewinn. Daher erfüllten Ping-Anrufe den Tatbestand des Betrugs.

Kontakt zur Ehefrau verboten

Das kann auch bedeuten, dass der Gewalttäter eine eigene Wohnung aufgeben muss

Dass seine Frau sich wegen wiederholter Prügeleien von ihm trennen wollte, mochte der Mann partout nicht einsehen. Er misshandelte sie erst recht. Nachdem die Frau die Ehewohnung verlassen hatte, besuchte sie der Mann am Arbeitsplatz und bedrohte sie dort. Sie beantragte ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz, das vom Amtsgericht auch angeordnet wurde.

Doch dann gelang es dem Ehemann, unter einem falschen Namen eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus anzumieten, in das seine Frau gezogen war. Natürlich lief sie ihm im Treppenhaus über den Weg. Die verfolgte Frau reagierte auf die Begegnungen mit Panikattacken und musste sich in psychiatrische Behandlung begeben.

Erneut zog sie vor Gericht. Das Amtsgericht verbot dem Mann, mit ihr im Haus Kontakt aufzunehmen und ihre Wohnung zu betreten. Doch, worauf es der Frau eigentlich ankam, lehnte der Amtsrichter ab — nämlich, dem Mann einen Umzug aufzuerlegen.

Zu Unrecht, entschied schließlich der Bundesgerichtshof (XII ZB 373/11). Im Gewaltschutzgesetz selbst sei zwar nur vorgesehen, dass Gewalttäter die gemeinsame Wohnung aufgeben müssten. Das bedeute aber nicht, dass es im konkreten Fall ausgeschlossen sei, den Mann dazu zu verpflichten, seine eigene Wohnung aufzugeben.

So eine Anordnung sei zwar ein Eingriff in seine Grundrechte. Trotzdem sei sie verhältnismäßig und notwendig, um das Recht des Opfers auf Gesundheit und Freiheit zu wahren. Diese Rechtsgüter seien ebenso geschützt wie der Besitz an einer Wohnung. Das Besitzrecht des Gewalttäters an seiner Mietwohnung dürfe für den gebotenen Opferschutz keine absolute Schranke darstellen.

Vom Teppichverkäufer erpresst

Können die Erpressten den überwiesenen Betrag von der Steuer absetzen?

Deutsche Urlauber kauften 2005 während einer Auslandsreise einen teuren Teppich. Da die Käufer das gute Stück nicht selbst transportierten — der Verkäufer sollte es liefern —, dachten sie, sie könnten den Zoll umgehen.

Sechs Jahre später meldete sich die ausländische Lieferfirma am Telefon: Zoll- und Finanzbehörden hätten bei einer Prüfung festgestellt, dass die Weltenbummler den Teppichkauf bei der Ausreise nicht deklariert hatten. Nun werde der Zoll den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Euro kassieren. Das könnten die deutschen Kunden nur verhindern, wenn sie den Betrag sofort über die Western Union Bank schickten.

So unter Druck gesetzt, überwiesen die Teppichkäufer 7.000 Euro. Diesen Betrag machten sie in ihrer Steuererklärung für 2011 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Gegen den Steuerbescheid klagten die Steuerzahler ohne Erfolg: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Finanzbeamten Recht (5 K 1989/12).

Als "außergewöhnliche Belastung" würden nur Ausgaben anerkannt, die auf den Steuerzahler zwangsläufig zukämen. Im Ausnahmefall könne das auch mal auf Erpressungsgeld zutreffen, hier jedoch nicht. Denn: Wenn die Touristen 2005 die Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich gezahlt hätten, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, hätte man sie nicht erpressen können.

Die Ausgabe von 7.000 Euro sei also keineswegs "zwangsläufig" angefallen, im Gegenteil: Die Steuerzahler hätten durch ihr "sozialwidriges Verhalten" selbst den Grund für die Erpressung geschaffen. Außerdem hätten die Teppichkäufer die Zahlung auch abwenden können, wenn sie sofort nach dem Anruf der Lieferfirma bei der Zollbehörde Selbstanzeige erstattet und die Erpressung bei der Polizei angezeigt hätten.

74-jähriger Cannabisbauer

Die Polizei erwischte ihn mit Cannabis-Abfällen und einer Stahlrute im Auto

Für sein hohes Alter legte Herr X beachtliche kriminelle Energie an den Tag: Im Keller seines Hauses hatte er eine Cannabisplantage angelegt. Das aus den Pflanzen professionell erzeugte Marihuana verkaufte der Mann. Im Februar 2012 wuchsen in seinem Keller 89 Cannabispflanzen in unterschiedlichen Stadien.

Es wäre an der Zeit, mal aufzuräumen, dachte sich der Cannabisbauer wohl: Denn einige Pflanzen waren vertrocknet, Abfälle von Cannabispflanzen teils schon angeschimmelt. Zusammen mit anderen Pflanzenabfällen packte sie Herr X in große Plastiksäcke und stopfte alles in sein Auto, um den "Problem-Müll" zu entsorgen. Ausgerechnet bei dieser Entsorgungsfahrt erwischte ihn die Polizei.

Die Beamten kontrollierten den Wagen, weil sie einen anonymen Hinweis auf den Cannabisanbau erhalten hatten. Sie fanden aber nicht nur Cannabis-Abfälle: Im Seitenfach des Wagens befand sich eine (teleskopartig ausziehbare) Stahlrute, eine verbotene Waffe. Die habe er dabei, um sich vor Übergriffen im Drogenmilieu zu schützen, erklärte X den verblüfften Polizisten.

Vor Gericht wirkte sich die Waffe für den alten Herrn strafverschärfend aus. Das Landgericht Berlin verurteilte X nicht nur wegen Drogenhandels. Es brummte ihm wegen "bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten auf.

Doch die Revision des Angeklagten hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg: Die Bundesrichter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück (5 StR 576/13). Das Handeln von X habe den Tatbestand, für den ihn das Landgericht verurteilte, nicht erfüllt, entschieden die Bundesrichter.

"Bewaffnetes" Handeltreiben mit Drogen setze voraus, dass der Täter bei der Straftat (oder bei der direkten Vorbereitung auf die Straftat) eine Waffe bei sich trägt. Und zwar so griffbereit, dass er sich ihrer jederzeit bedienen könne. Damit dokumentiere der Drogenhändler, dass er bereit sei, seine Geschäfte gewaltsam abzusichern.

Das Entsorgen von Pflanzenabfällen hänge aber nicht mit dem Verkauf von Marihuana zusammen. X sei nicht unterwegs gewesen, um Drogen anzubieten.

BILD vom Vater des Amokläufers verklagt

Er bekommt keine Entschädigung für unerlaubte Bildberichterstattung

Der Vater von Tim K. — dem Amokläufer von Winnenden, der vor fünf Jahren 15 Menschen und sich selbst erschoss — wurde im Februar 2013 zu einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Der Sportschütze hatte Waffen offen im Schlafzimmer aufbewahrt und so seinem Sohn leichtfertig den Zugriff auf die Tatwaffe ermöglicht.

Über den Prozess gegen den Vater berichtete die Bildzeitung und garnierte den Text mit einem gepixelten Foto. Herr K. verklagte den Springer-Verlag, Herausgeber der BILD, auf 10.000 Euro Entschädigung: Das Foto sei so schlecht verpixelt, dass man ihn erkenne, kritisierte K. Das öffentliche Interesse an seiner Person bestehe nur wegen des Amoklaufs und das rechtfertige es nicht, gegen seinen Willen Fotos zu veröffentlichen.

Für die Publikation des Fotos habe die Zeitung sein Einverständnis nicht einholen müssen, entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (4 U 174/13). Denn Bilder von diesem Prozess seien als "Bildnisse der Zeitgeschichte" einzustufen. Hier hätten die Pressefreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit an Information Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten. In der Tat greife die Veröffentlichung des Fotos in das Recht am eigenen Bild ein, so das OLG, weil Herr K. schon wegen des Begleittextes identifizierbar sei.

Doch dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei gerechtfertigt: Entschädigung stehe ihm daher nicht zu. Über so unerhörte Straftaten wie den Amoklauf in Winnenden zu berichten, gehöre zu den zentralen Aufgaben der Medien. Die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor weiteren Amokläufen und das Anliegen, solchen Verbrechen vorzubeugen, begründeten ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an Informationen über Tat und Täter.

Und das gelte durchaus auch in Bezug auf Herrn K. selbst. Das öffentliche Informationsinteresse beruhe nicht nur darauf, dass er Vater des Amokläufers sei. Immerhin sei er vor Gericht gestanden, weil er seine Schusswaffen nicht sorgfältig weggeschlossen und so selbst zum Amoklauf beigetragen habe.

"Abo-Fallen" im Internet

Betreiber der Webseiten wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt

Wer kostenpflichtige Angebote im Internet so tarnt, dass Internetnutzer nicht erkennen können, dass sie dafür bezahlen müssen, macht sich wegen versuchten Betrugs strafbar. Das Landgericht Frankfurt hat so einen "Abo-Fallen"-Steller zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt.

Er hatte unter anderem Routenplaner angeboten. Die Internetnutzer mussten auf der Webseite ihren Namen, Anschrift und die E-Mail-Adresse eingeben. Für flüchtige Leser war kaum zu erkennen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Klickten sie auf den Button "Route berechnen", erschien am unteren Seitenrand ein kleingedruckter Hinweis auf die Kosten. Auf einem kleinen Monitor war er allerdings gar nicht zu sehen, dazu mussten die Internetnutzer erst mal scrollen.

Mit dem Klick schlossen die Internetnutzer gleichzeitig ein Drei-Monats-Abonnement für den Routenplaner ab, das 59,95 Euro kostete. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten sie eine Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, wurde mit Mahnungen bombardiert. Einige Internetnutzer bekamen obendrein ein Anwaltsschreiben, in denen man ihnen mit einem negativen Eintrag bei der Bonitäts-Auskunftei "SCHUFA" drohte.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Vorwurf versuchten Betrugs sei unzutreffend, meinte er. Denn erstens habe er niemanden getäuscht und zweitens habe er den Internetnutzern finanziell nicht geschadet.

Das sah der Bundesgerichtshof anders, er bestätigte die Freiheitsstrafe auf Bewährung (2 StR 616/12). Der Angeklagte habe die Internetseiten gezielt so gestaltet, dass den Lesern verborgen blieb, dass die angebotene Leistung etwas kostete.

Das sei eine Täuschung und damit versuchter Betrug — obwohl es aufmerksamen Lesern bei sorgfältiger Lektüre gelingen konnte, die Täuschung zu durchschauen. Ganz klar habe der Webseiten-Betreiber darauf spekuliert, die Unaufmerksamkeit und/oder Unerfahrenheit eines Teils der am Routenplaner Interessierten auszunutzen.

Geschädigt habe er diejenigen, die auf die "Abo-Falle" hereinfielen, sehr wohl. Immerhin habe der Angeklagte von den unfreiwilligen Kunden 59,95 Euro für die Möglichkeit verlangt, drei Monate lang den Routenplaner zu nutzen — für eine wertlose Leistung. Die Forderung von 59,95 Euro sei zwar nicht berechtigt und damit gegenstandslos gewesen: Trotzdem hätten sich auch die Internetnutzer, die nicht zahlten, damit befassen und sich wehren müssen.

Verdacht auf Kindesmisshandlung

Ärzte dürfen dem Jugendamt und der Polizei begründeten Verdacht melden

Berliner Eltern brachten ihren fünf Monate alten Säugling in die Notaufnahme eines kommunalen Krankenhauses. Der Junge hatte einen Krampfanfall. Die Mediziner stellten Blutergüsse am Schädel, einen leichten Schädelbruch und Netzhautablösung an den Augen fest. Der Säugling musste operiert werden und zwei Wochen in der Klinik bleiben.

Bei einem Gespräch mit den Eltern erklärten die Ärzte, der Junge zeige die klassischen Symptome eines "Schütteltraumas" — er sei wohl misshandelt worden. Die Eltern wiesen den Verdacht zurück und behaupteten, das Baby habe sich in einer etwas zu großen Babyschale den Kopf gestoßen, als der Vater mit dem Auto in eine Kurve gefahren sei. Das Krankenhaus bot ihnen weitere Gespräche und Hilfe an, das lehnten die Eltern jedoch ab.

Nun informierten die Ärzte Landeskriminalamt und Jugendamt darüber, dass beim Kind typische Verletzungen eines Schütteltraumas vorlägen, dessen Herkunft ungeklärt sei. Daraufhin wurden die Eltern für zwei Tage festgenommen und verhört. Der Junge wurde vorübergehend in einer Pflegefamilie untergebracht. Einige Monate später stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Vom Klinikträger forderten die Eltern Schmerzensgeld mit der Begründung, dass das Klinikpersonal die ärztliche Schweigepflicht verletzt habe. Es habe keine Indizien für Misshandlungen gegeben — die festgestellten Verletzungen hätten auch andere Ursachen haben können. Das Kammergericht in Berlin wies die Klage der Eltern ab (20 U 19/12).

Wenn Mediziner ein Kind behandelten und der Verdacht auf Kindesmisshandlung nahe liege, sei es gerechtfertigt, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen und die zuständigen Behörden zu informieren. Das gelte auch dann, wenn der Verdacht noch nicht bewiesen sei — schließlich sei es nicht die Aufgabe von Ärzten zu klären, ob hier eine Straftat vorliege, sondern die der Polizei.

Auch wenn man mit so einer Anzeige den Eltern einiges zumute, das Kindeswohl habe hier Vorrang. Im konkreten Fall habe ein ernstzunehmender Verdacht auf vorsätzliche Körperverletzung bestanden und das genüge. Bei derart schwerwiegenden, lebensgefährlichen Verletzungen sei auch Wiederholungsgefahr zu bejahen. Und: Andere Ursachen für die Verletzung seien "vorstellbar", man habe sie aber praktisch fast ausschließen können.

Die Erklärung der Eltern habe ein Verkehrssachverständiger jedenfalls als "hochgradig unwahrscheinlich" bezeichnet. Um durch Anstoß am Kindersitz "Maxi-Cosi" diese Verletzungen hervorzurufen, hätte der Vater im normalen Verkehr den Wagen in der Kurve wie einen Formel-1-Wagen beschleunigen müssen. Auch wenn die Polizei den Verdacht letztlich nicht habe bestätigen können, hätten die Mediziner richtig gehandelt.

Bei Geständnis keine Untersuchungshaft

Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht auf so einen Deal mit einem Räuber einlassen

Ein Bankräuber aus dem Rheinland hatte sich, bewaffnet mit einer Gaspistole, die Tageseinnahmen einer Bankfiliale unter den Nagel gerissen. Die Polizei konnte den Täter bald fassen. Bei der Polizei gab der Räuber den Überfall zu und legte ein volles Geständnis ab — nicht etwa aus Reue, sondern, weil er sich davon einen Vorteil versprach. Er wollte unbedingt die Untersuchungshaft vermeiden.

Der Kriminalbeamte, der ihn vernahm, vermerkte in den Akten, dass auf Untersuchungshaft verzichtet worden sei, "da der Tatverdächtige im Rahmen des Vorgesprächs bereits signalisiert hatte, nur ein Geständnis abzulegen, wenn er nicht in Untersuchungshaft ginge".

Daraufhin versprachen der Beamte und telefonisch auch die Staatsanwaltschaft, keinen Haftbefehl zu beantragen und den Räuber bis zum Prozess auf freien Fuß zu setzen. Das Landgericht weigerte sich deshalb, das Hauptverfahren gegen den Räuber zu eröffnen.

Wenn Fluchtgefahr bestehe, dürfe man einem Tatverdächtigen nicht das Angebot machen, ihm vorläufig die Haft zu ersparen, kritisierte das Gericht — nur, um ihm ein Geständnis zu entlocken. So ein Deal sei ungesetzlich, das Geständnis daher nicht verwertbar. Ein erneutes Geständnis in der Hauptverhandlung sei nicht zu erwarten, also werde man dem Täter am Ende nichts beweisen können.

Gegen den Beschluss des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und bestritt den Deal. Doch das Oberlandesgericht Köln ließ die Anklage ebenfalls nicht zu (2 Ws 264/13). Ohne Geständnis des Angeschuldigten bestehe kein hinreichender Tatverdacht, der für eine Anklage notwendig sei. Dass die Täterbeschreibung auf den Mann passe, genüge dafür nicht.

Nach dem Inhalt der Akten habe es sehr wohl eine Absprache gegeben. Ohne Zusage einer "Gegenleistung" hätte sich der Angeklagte sicher nicht entschlossen, ein Geständnis abzulegen. So ein Deal — kein Haftbefehl bei Geständnis — sei rechtswidrig. Deshalb könne man die Anklage nicht auf dieses Geständnis aufbauen.

Die Staatsanwaltschaft hätte wegen objektiver Fluchtgefahr Untersuchungshaft anordnen müssen. Denn der Bankräuber musste nicht nur mit Strafe für den Überfall rechnen, sondern auch mit dem Widerruf laufender Bewährungsstrafen. Deshalb habe ihn die Polizei ja auch vorläufig festgenommen, nachdem sie seine Wohnung durchsucht hatte. Jetzt müsse sich die Staatsanwaltschaft bemühen, dem Verdächtigen die Tat ohne "erkauftes" Geständnis nachzuweisen.

Risiko Online-Banking

Kunden fallen auf Rücküberweisungstrojaner herein: kein Schadenersatz von der Sparkasse

Wer sich für Online-Banking anmeldet, muss vorher die einschlägigen Geschäftsbedingungen seines Kreditinstituts unterschreiben. Darin verpflichten sich die Kunden auch, die Sicherheitshinweise zu beachten. Mitteilungen auf der Online-Banking-Seite ihrer Bank oder ihrer Sparkasse sollten die Kunden daher aufmerksam lesen, wie folgender Fall zeigt.

Eine Sparkasse warnte dort eindringlich vor Banking-Trojanern: "Unter dem Vorwand, das Konto zu entsperren oder eine Rücküberweisung tätigen zu müssen", forderten diese Schadprogramme den Kunden dazu auf, eine TAN zu generieren und einzugeben. (Beim TAN-Verfahren wird für jede Überweisung mit einem TAN-Generator eine eigene TAN (Transaktionsnummer) erzeugt.)

Diese TAN werde für eine betrügerische Überweisung generiert. Wenn beim Online-Banking etwas ungewöhnlich ablaufe, sollten die Kunden den Vorgang abbrechen und mit ihr Kontakt aufnehmen, empfahl die Sparkasse.

Ein Ehepaar fiel auf so einen Trojaner herein: Als der Mann im Internet den Online-Banking-Account aufrief, erschien ein Pop-up-Fenster, das sich nicht wegklicken ließ. Es enthielt einen Text, der ihn erschreckte: Der Online-Banking-Account werde gesperrt, stand da, wenn die Kontoinhaber nicht eine fehlgeleitete Überweisung in Höhe von 2.773 Euro auf das Konto von Herrn R zurück-überweisen.

Eine entsprechende Gutschrift sei tatsächlich in den Umsätzen ihres Girokontos aufgetaucht, erklärten die Eheleute später. Diese Meldung sei aber verschwunden, als sie mit einer TAN 2.773 Euro auf das Konto von Herrn R überwiesen. Danach ließ das Ehepaar sein Online-Banking-Konto sperren, doch das Geld war natürlich weg.

Die Bank ist nicht verpflichtet, den Betrag zu ersetzen, urteilte das Amtsgericht Köln (119 C 143/13). Trotz der Warnung der Sparkasse hätten die Kunden das Online-Überweisungsformular ausgefüllt und per TAN-Eingabe den Betrag freigegeben. Dabei habe das Kreditinstitut vor Banking-Trojanern gewarnt, die aktiv würden, wenn Kunden ihre Online-Banking-Seite aufriefen.

Ausdrücklich habe die Sparkasse darauf hingewiesen, dass es vom gewöhnlichen Einloggen beim Online-Banking-Account abweiche, wenn sich ein Pop-up-Fenster öffne. Werde in diesem Fenster eine Kontosperrung angedroht, wenn nicht eine bestimmte Finanztransaktion stattfinde, liege der Gedanke an eine Phishing-Attacke nahe. Daraufhin hätte das Ehepaar den Vorgang beenden und der Bank melden müssen.