Drogendealer X hatte im Juli 2012 im Auftrag eines Bekannten zehn Kilo lose Haschischplatten verkauft und für den Transport in Pakete verpackt. Die Drogenkuriere des Käufers wurden auf der Fahrt nach Nürnberg von der Polizei verhaftet, ebenso der Käufer selbst. Der ließ sich von der Polizei zu einem Scheingeschäft überreden. Er bestellte bei X weitere zehn Kilo Haschisch, die in der Wohnung einer (abwesenden, unbeteiligten) Freundin von X übergeben werden sollten.
Dort warteten schon die Beamten auf den Dealer und nahmen ihn fest. Über die bestellten "Pakete" hinaus hatte X — im Auftrag eines dritten Drogenhändlers — in der Wohnung weitere 45 kg Haschisch und 205 Gramm Kokain gelagert. Von dieser Ware hätte er als Lohn eine kleine Menge abzweigen und weiterverkaufen dürfen. Diese Aktivitäten brachten X eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ein: für unerlaubten Drogenbesitz in drei Fällen, Beihilfe zum Drogenhandel und Drogenhandel in eigener Regie.
Die Revision gegen das Strafurteil hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg (2 StR 266/14). Nach Ansicht des BGH lagen keine drei eigenständigen Taten vor. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Drogenpakete erfülle den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Da der Angeklagte zugleich beim Drogenhandel mitgeholfen habe, "verklammerten" sich die Beihilfetaten mit dem Drogenbesitz zu einer einheitlichen (Dauer-)Straftat.
Dadurch entfiel eine der drei Einzelstrafen, aus denen sich das Strafmaß von drei Jahren und acht Monaten Haft zusammensetzte. Ins Gefängnis muss der Dealer allemal. Da aber nach dem Urteil des BGH wohl die Gesamtstrafe etwas geringer ausfallen wird, verwiesen die Bundesrichter den Strafprozess zurück ans Landgericht Frankfurt. Es muss nun erneut über das Strafmaß entscheiden.