Kriminalfälle

"Faustrecht" per Autotür

Racheaktion gegen Radfahrer: Autofahrer und Beifahrer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt

Zwei Männer waren in Paderborn mit einem Mercedes unterwegs, der dem 21-jährigen Fahrer gehörte. Der Wagen stand an einem Sommertag auf der Mühlenstraße. Genau in dem Moment, in dem der Autofahrer startete, überholte ihn rechts und recht flink ein Radfahrer. Knapp vor dem Mercedes bog er nach rechts ab. Der Mercedesfahrer, der ebenfalls rechts abbiegen wollte, musste bremsen, um nicht mit dem Fahrrad zusammenzustoßen.

Voller Wut über die riskante Fahrweise des Radfahrers beschlossen die beiden Männer, ihm eine Lektion zu erteilen und ihn "vom Rad zu holen". Der Fahrer beschleunigte und hupte. Beim Überholen lenkte er den Mercedes abrupt nach rechts, um dem "Übeltäter" den Weg abzuschneiden. Sein 34-jähriger Begleiter riss gleichzeitig die Beifahrertür auf und erreichte damit den Zweck der Racheaktion: Nach Notbremsung und Ausweichmanöver prallte der Radfahrer gegen einen geparkten Wagen und stürzte vom Rad.

Dabei zog er sich Prellungen und Schürfwunden zu. Obendrein war das Rad beschädigt und die linke Tür des geparkten Opel verkratzt. Ohne sich darum zu kümmern, fuhren die zwei Männer im Mercedes weiter. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte sie wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu jeweils acht Monaten Gefängnis auf Bewährung. Die Rechtsmittel der Angeklagten blieben erfolglos.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Strafurteil (4 RVs 159/16). Der Beifahrer sei als Mittäter anzusehen. Auch wenn eine Person nicht am Lenkrad sitze, könne sie auf gefährliche Weise "in den Straßenverkehr eingreifen". Auch der Beifahrer habe das Fahrzeug als Mittel eingesetzt, um den Radfahrer vorsätzlich zu nötigen und zu verletzen: Er habe die Autotür geöffnet, um gemeinsam mit dem Fahrer — der den Mercedes schräg nach rechts lenkte — den Radfahrer abzudrängen und zu Fall zu bringen.

Gemeinsam hätten die beiden Männer den Wagen bewusst zweckwidrig und mit "verkehrsfeindlicher Einstellung" verwendet: nicht zur Fortbewegung, sondern um den Radfahrer zu bestrafen. Diesen Vorwurf habe der Beifahrer im Strafprozess sogar selbst nochmals eindringlich bekräftigt: Wäre der Radfahrer nicht gestürzt, hätte er ihn "totgeschlagen", habe der Angeklagte ausgesagt. Daher sei das Strafmaß angemessen.

Betrug beim Online-Autokauf

Käufer fälschte Bankbescheinigung: Verkäufer um den Kaufpreis für Mercedes geprellt

Im Mai 2015 bot ein Bremer auf einem Internetportal seinen Mercedes Benz E 200 CDI zum Verkauf an. Auf seine Anzeige hin meldete sich per E-Mail ein Interessent. Er benutzte, wie sich später herausstellen sollte, den Namen eines Dritten: den Namen eines Herrn X aus Hannover, der von nichts wusste. Der Bremer schloss mit dem vermeintlichen Herrn X schriftlich einen Kaufvertrag.

Er schicke einen Transporter, um das Auto abzuholen, schrieb "X", vorher überweise er den Kaufpreis auf das Girokonto des Verkäufers. Postwendend erhielt der Bremer per Mail eine (gefälschte) Bankbescheinigung, die den Überweisungsauftrag des Herrn X bestätigte. Im Vertrauen darauf übergab der Verkäufer dem Transportunternehmen das Fahrzeug. Das Geld kam natürlich nie auf seinem Konto an. Der Bremer erstattete Strafanzeige, nach dem Mercedes wurde gefahndet.

In der Zwischenzeit hatte der Betrüger das Auto auf einem Gebrauchtwagenmarkt für 15.500 Euro an Herrn Y verkauft. Der angebliche Eigentümer besaß die Fahrzeugpapiere und Schlüssel und wies sich mit einem serbischen Reisepass aus. Die Namen in den Papieren stimmten zwar nicht überein. Aber Herr Y dachte sich nichts dabei und zahlte bar. Als er den Wagen auf seinen Namen anmelden wollte, beschlagnahmte die Polizei den Mercedes.

Herr Y erklärte, er habe geglaubt, dass der Wagen dem Verkäufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehörte. Bezahlt habe er auch, also sei der Mercedes jetzt sein Eigentum. Doch der Bremer forderte den Wagen zurück und gewann den Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen und beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Der Bremer sei immer noch Eigentümer des Autos, urteilten die Gerichte (5 U 69/16). Herr Y könne sich nicht darauf berufen, den Mercedes "in gutem Glauben" erworben zu haben.

Denn in den Fahrzeugpapieren stand nicht der Name des serbischen Verkäufers, sondern der Name der Ehefrau des Bremers. Wenn ein Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sei, müsse der Käufer prüfen, ob der Verkäufer berechtigt sei, den Wagen zu verkaufen. Er dürfe sich nicht auf die Angaben des Verkäufers verlassen, als Zwischenhändler habe er den Mercedes einer Frau abgekauft, die ihn unbedingt loswerden wollte.

Wenn der Verkäufer die Fahrzeugpapiere und -schlüssel besitze, mache dies die gebotene Überprüfung durch den Käufer keineswegs überflüssig. Generell sei bei Fahrzeugkäufen per Internet ohne jeden persönlichen Kontakt Vorsicht geboten, warnte das OLG Hamm. Überweisungsaufträge und Bankbescheinigungen würden "gerne" gefälscht. Dass das vermeintlich angewiesene Geld auf dem Empfängerkonto ankommen werde, belegten sie nicht.

Polizeieinsatz mit tödlicher Schießerei

"Geschockter" Zeuge eines Schusswechsels erhält von der Unfallkasse keine Leistungen

Im Sommer 2012 ereignete sich auf dem Marktplatz einer Kleinstadt ein dramatischer Vorfall. Ein Mann griff in einem Café zwei Frauen mit einem Messer an. Ein Passant alarmierte die Polizei. Als die Beamten versuchten, den Täter festzunehmen, türmte er und lief über den Marktplatz. Die Polizisten verfolgten ihn und erschossen ihn schließlich auf der Flucht.

Ein Zeuge wollte aus der tödlichen Schießerei Profit schlagen. Nach einigen Wochen meldete er sich bei der Unfallkasse Baden-Württemberg und legte ein ärztliches Attest vor: Demnach bestand der "Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung". Das sei eine Folge dieses schrecklichen Ereignisses, erklärte der Mann: Er habe mitgeholfen, den Täter zu verfolgen und Passanten zu warnen. Dann habe er den Schusswechsel beobachten müssen.

Gesetzlich unfallversichert seien Bürger, wenn sie aktiv Hilfe leisteten und dabei verletzt oder geschädigt würden, erklärte die Unfallkasse. Das sei im konkreten Fall nicht ersichtlich: In den Akten der Staatsanwaltschaft sei der Antragsteller nur als Zeuge erwähnt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Unfallkasse Recht und wies die Klage des Zeugen auf Leistungen ab (L 3 U 2102/14).

Die Richter hatten die Ermittlungsakten studiert und alle Zeugenaussagen ausgewertet. Dabei kamen sie zu dem gleichen Ergebnis wie die Unfallkasse: Von aktiver Hilfeleistung des Zeugen könne nicht die Rede sein. Zusammen mit mehreren Personen sei der Mann den Polizisten hinterhergelaufen. Weder habe er den Täter aktiv verfolgt, noch habe er Passanten aus dem Gefahrenbereich weggebracht.

Von der Schießerei sei er so weit entfernt gewesen, dass er den Wortwechsel der Polizeibeamten mit dem Angreifer nicht hören konnte. Ob allein das Geräusch der Schüsse ausreiche, um eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, könne offenbleiben. Denn ein Zeuge, der einfach nur dabei gewesen sei, habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Pyrotechnik im Fußballstadion

Knallkörper werfende Fußballfans müssen Schadenersatz leisten für die vom DFB gegen den Verein verhängte Geldstrafe

Bei einem Heimspiel des 1. FC Köln im Februar 2014 - damals noch in der 2. Bundesliga - betätigten sich einige "Fans" auf der Tribüne mal wieder als Pyrotechniker. Zuschauer A zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Energie sogar unter das Sprengstoffgesetz fällt. Diesen Knallkörper warf A auf den Unterrang der Nordtribüne, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieser Randale und anderer, ähnlicher Vorfälle verdonnerte das Sportgericht des DFB den Fußballverein zu einer Verbandsstrafe: 50.000 Euro Geldstrafe und die Auflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention dienen sowie der Ermittlung von Straftätern bei Spielen. Der 1. FC Köln zahlte und forderte anschließend vom Übeltäter 30.000 Euro Schadenersatz.

Zunächst scheiterte die Klage des Vereins beim Oberlandesgericht (OLG) Köln (7 U 54/15): Als Mitglied des DFB anerkenne der Verein dessen Regeln, so das OLG. Damit gehe er auch das Risiko ein, für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung übernehmen und gegebenenfalls Strafen zahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof sah das anders und hob das Urteil auf (VII ZR 14/16).

Zuschauer dürften Fußballspiele nicht stören. Wer während eines Spiels im Stadion Knallkörper zünde und werfe, müsse für die Folgen haften. Und das gelte auch für eine Geldstrafe, die der DFB dem Fußballverein aufbürde: Schließlich sei die Strafe gerade wegen des Fehlverhaltens des Fußballfans A verhängt worden. Es wäre abwegig, dem gewalttätigen Fan ausgerechnet wegen der DFB-Regeln die Zahlung zu ersparen. Diese hätten schließlich auch den Zweck, Spielstörungen zu verhindern.

Kind stirbt durch ein Fußballtor

Gericht prüft nach dem Unfall beim Jugendtraining, ob der Trainer seine Aufsichtspflicht verletzt hat

Eine C-Jugendmannschaft trainierte am Abend auf dem Gelände eines Fußballclubs. Nach dem Training, als die Mannschaft in die Kabine eilte, schickte der Trainer einige Jungs zurück auf den Fußballplatz: Sie sollten die Tore, die zu Übungszwecken umgelegt worden waren, wieder aufstellen und richtig platzieren. Danach ging der Übungsleiter in den Geräteraum. Drei Jugendspieler (12, 13 und 14 Jahre alt) machten sich auf dem Sportplatz an die Arbeit.

Neben den 200 kg schweren Toren spielten zwei jüngere Buben Fußball, die nicht zur Mannschaft gehörten. Sie wurden aufgefordert, aus dem Weg zu gehen, hörten aber nicht. Dann nahm das Unheil seinen Lauf: Als die Jugendspieler ein Tor anhoben, hängte sich einer der Buben an die Querverstrebung. Die Jugendspieler konnten das Tor nicht festhalten, es schnellte in die Ausgangsposition zurück. Dabei traf die Querstange das Kind am Kopf. Zwischen Boden und Tor eingeklemmt, starb der Siebenjährige an den schweren Verletzungen.

Auch für den Trainer hatte das Unglück Folgen: Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung. Dagegen wehrte sich der Mann und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (1 Rev 13/15). Das Amtsgericht habe dem Übungsleiter vorgeworfen, er hätte 12- bis 14-jährige Spieler die Tore nicht allein aufrichten lassen dürfen, sondern sie dabei beaufsichtigen müssen. Doch der Vorwurf fahrlässiger Tötung sei nicht gut genug begründet, kritisierte das OLG.

Über Reife und Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen sage das Urteil nichts. Es fehlten auch Hinweise auf eine Bedienungsanleitung für das Tor. Es bleibe daher unklar, ob der Trainer sich darauf verlassen durfte, dass seine Jugendspieler die Tore ohne Kontrolle zuverlässig aufstellen würden. Das sei nicht abwegig: Immerhin handelte es sich um kleinere Tore speziell für das Jugendtraining. Auch der DFB zähle das Umlegen und Aufstellen von Toren mit zur Jugendausbildung.

Obendrein fehlten Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten: Hätten fremde Personen dort generell freien Zutritt? Musste der Trainer damit rechnen, dass fremde Kinder um 20 Uhr abends dort spielten und möglicherweise gefährdet sein könnten? Um den Trainer entweder zu entlasten oder eine Pflichtverletzung überzeugend nachzuweisen, müssten Feststellungen dazu in einer weiteren Verhandlung nachgeholt werden.

Der Schatzsucher

Hobby-Archäologe wird wegen Unterschlagung angeklagt, weil er wertvolle Fundstücke behielt

Die Archäologie war sein Hobby: Der junge Mann hatte schon früh damit begonnen, mit einem Metalldetektor nach Funden wie Münzen, Schmuck und Alltagsgegenständen aus Antike und Mittelalter zu suchen. Auf einer Internetplattform tauschte er sich mit Gleichgesinnten aus und veröffentlichte regelmäßig Berichte und Video-Clips über seine Suchaktionen. Im Mai 2013 dann der "große Coup": In einem Wald fand er einen richtigen Schatz.

Die wertvollen Fundstücke stammten aus dem fünften Jahrhundert nach Christus, darunter eine silberne Schüssel mit Goldfassung, ein römisches Feldzeichen aus Silber, eine goldene Viertelmondform. Als der Schatzsucher im Dezember eine Archäologin von "Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz" aufsuchte, gab er allerdings nur andere Fundstücke ab. Ob er noch mehr Dinge horte, fragte die Beamtin. Nichts Wertvolles, antwortete der Mann, nur etwas "Mittelalterschrott".

Einige Tage später fand bei einem Schatzsucher-Kollegen eine Durchsuchung statt. Nun wurde dem Hobby-Archäologen mulmig zumute, er gab den "Mittelalterschrott" ab. Das Land Rheinland-Pfalz verklagte ihn wegen Unterschlagung: Gefängnis auf Bewährung lautete das Urteil. Das Landgericht (LG) ging davon aus, dass der Schatzsucher dem Bundesland seinen Fund entziehen wollte.

Fundunterschlagung könne man dem Mann nur vorwerfen, wenn die Fundstücke tatsächlich Rheinland-Pfalz gehörten, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 OLG 1 Ss 37/16). Das treffe nach Landesrecht auf kulturelle Gegenstände zu, wenn sie ohnehin herrenlos oder so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden könne. Und vor allem dann, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung seien.

Das LG habe jedoch kein Wort darüber verloren, ob der Schatz zu neuen Erkenntnissen in der historischen Forschung führen könnte. Es schwärme in seinem Urteil von einzigartigen Fundstücken, setze das aber nicht in einen wissenschaftlichen Kontext. Hier komme es nicht auf den Marktwert des Edelmetalls an (mindestens 425.000 Euro), sondern darauf, ob nach dem Stand der historischen Wissenschaft an der Untersuchung der Fundstücke besonderes Interesse bestehe. Zum Beispiel deshalb, weil aus der betreffenden Epoche keine vergleichbaren Forschungsobjekte bekannt seien.

Für die rechtliche Frage, ob hier eine Fundunterschlagung vorliege, sei dieser Punkt entscheidend. Da das Gericht dies offenbar nicht fachkundig beurteilen konnte, werde der Fall an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

Hassparolen-Fanmarsch

"Fußballfans" verbreiteten in einer belebten Innenstadt Angst und Schrecken

In der Fußgängerzone einer Kommune in Niedersachsen war gerade Wochenmarkt. Viele Leute waren unterwegs, kauften ein oder saßen in Cafés. Viel Publikum also für ein paar Fußball-Rowdys, die (anlässlich eines Heimspiels ihres VFL X gegen den SC P) unangemeldet einen Marsch durch die gesamte Innenstadt organisierten. Lautstark skandierten sie "Tod und Hass dem SC P!" und erschreckten Passanten. Dann schrien die "Fußballfans": "Was machen wir mit den Preußenschweinen? Wir hauen ihnen auf die Schnauze".

Einer der Anführer brüllte durch ein Megaphon die Parole: "Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!" Beim Weitermarsch brannten Teilnehmer des Fanmarsches Böller ab. Verunsicherte Bürger sprachen Polizeibeamte auf die Parolen und Gesänge an.

An so einem Fanmarsch teilzunehmen, stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, fand das Amtsgericht Osnabrück, und verurteilte einen der Hooligans zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte der Sache nach die Einschätzung des Amtsgerichts (2 Ss (OWi) 163/15). Ordnungswidrig handle, wer "grob ungehörig" die Allgemeinheit belästige oder gefährde und die öffentliche Ordnung beeinträchtige. Diese Definition treffe zu, wenn eine Truppe von Hooligans in einer belebten Innenstadt einen nicht genehmigten Aufmarsch veranstalte und mit lautstarken Hassparolen Schrecken unter den Passanten verbreite,

Auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit könne sich der "Fan" nicht berufen. Das Grundgesetz schütze Aufzüge und Demonstrationen als plakative Meinungskundgabe und gemeinsames Aufmerksam-Machen auf Überzeugungen. Ein Hassparolen-Fanmarsch kenne aber kein kommunikatives Anliegen. Gegen Fans anderer Mannschaften Hassparolen zu skandieren, habe nichts mit öffentlicher Meinungsbildung zu tun.

Allerdings dürfe eine Geldbuße nur für vorsätzliches Handeln verhängt werden. Und im Urteil des Amtsgerichts fehle die Feststellung, dass der Angeklagte bewusst grob ungehörig gehandelt und die Allgemeinheit belästigt habe — was anzunehmen sei. Diese Feststellung müsse das Amtsgericht nachholen.

Heimtücke bedeutet nicht unbedingt "heimlich"

Totschlag oder Mord? Auch bei einem offen feindseligen Angriff kann das Mordmerkmal Heimtücke gegeben sein

B war definitiv kein netter Mensch: Er schlug seine Ehefrau, die sich deswegen von ihm scheiden ließ. Noch Jahre später sann der Mann auf Rache für die Trennung. Er ging auf ihren älteren Bruder los und verletzte ihn schwer. Wegen versuchten Totschlags landete B im Gefängnis. Dort traf er auf einen anderen Verwandten seiner Ex-Frau und attackierte ihn ebenfalls. Nach dieser Vorgeschichte ist es also nicht verwunderlich, dass sich die Familie der Ex-Frau bedroht fühlte, als B aus der Haft entlassen wurde.

Das Problem "lösten" zwei ihrer Brüder nach dem grausamen Motto "Auge um Auge". Als sie B eines Tages auf dem Weg zum Supermarkt sahen, fassten sie den Entschluss, ihn umzubringen. Sie passten den vielgehassten Ex-Schwager am Ausgang des Supermarktes ab, nach einem heftigen Streit griffen sie ihn mit Messern an. Von einigen Stichen verletzt, gelang es B zwar, einen Einkaufswagen zwischen sich und die Angreifer zu schieben und wegzulaufen. Weit kam er aber nicht: Als er stolperte und hinfiel, stachen die Brüder auf ihn ein. B starb an 44 Messerstichen.

Das Landgericht Kleve verurteilte die Brüder wegen Totschlags zu zwölf Jahren Gefängnis. Ein Angehöriger des Getöteten fand das Urteil zu milde und legte Revision ein. Nun warf der Bundesgerichtshof (BGH) einen zweiten Blick auf den Fall (3 StR 242/15). Die Bundesrichter fragten sich, ob hier wirklich Totschlag oder nicht sogar Mord vorlag. Dabei ging es um das Mordmerkmal der Heimtücke, die das Landgericht verneint hatte.

Heimtückisch handelt, wer bewusst die Arglosigkeit eines Opfers ausnützt, das keinen Angriff erwartet und sich - total überrascht - nicht wehren kann. So steht es im Strafgesetzbuch. Der BGH erklärte, ein "heimtückischer" Angriff müsse nicht automatisch "heimlich" erfolgen. "Heimtücke" könne auch dann zu bejahen sein, wenn ein Täter sein Opfer offen feindselig angreife, das aber so plötzlich, dass der Angegriffene keine Zeit mehr habe, sich zur Wehr zu setzen.

Nun muss die Vorinstanz den Fall nochmals aufrollen und folgende Frage prüfen: Konnte der später Getötete, als er mit den Brüdern stritt, die Gefahr so rechtzeitig erkennen, dass er noch Zeit genug gehabt hätte, die Messerattacke abzuwehren oder zu fliehen? Davon hängt die Entscheidung über "Mord oder Totschlag" ab — und damit das Strafmaß für die Brüder.

Vergewaltigte Frau auf Unterhalt verklagt

Sittenwidrige Forderung: Der Vergewaltiger findet, sein Opfer muss für die so gezeugten Kinder Unterhalt zahlen!

Ein Mann verlangt von der Mutter seiner zwei (nichtehelich geborenen) Kinder Auskunft über ihr Einkommen. Er fand, sie müsse sich am Kindesunterhalt finanziell beteiligen. Die Kinder wohnten nicht bei ihr, sondern bei Adoptiveltern. Der Vater zahlte den Kindesunterhalt bisher allein. So harmlos sah auf den ersten Blick eine Klage aus, mit der sich das Landgericht Kiel zu befassen hatte. Die Beteiligten des Streits stammten aus dem ehemaligen Jugoslawien.

Das Landgericht Kiel begründete ausführlich, warum die Mutter hier ausnahmsweise weder zur Auskunft, noch zur Zahlung verpflichtet ist (5 S 64/94). Kernpunkt seien schwerste Menschenrechtsverletzungen an der Mutter, begangen durch den Vater und dessen Familie. Im Urteil heißt es, die Richter hätten sich im heutigen Mitteleuropa derartige Verstöße gegen die Menschenrechte nicht vorstellen können: Die Mutter sei im Alter von 13 Jahren "gekauft", über Jahre gefangen gehalten und vom Kindesvater wiederholt vergewaltigt worden. Dass das Mädchen zwei Kinder zur Welt brachte, sei erwünscht gewesen.

Das Verhalten des Vaters und seiner Familie stelle nach abendländisch-christlichen Wertvorstellungen eine kaum noch zu überbietende Verletzung der Menschenrechte dar. Das Gericht sah es nach umfassender Beweisaufnahme als gesichert an, dass die Mutter über Jahre hinweg ihrer Freiheit beraubt und zur "Gebärmaschine" degradiert worden war. Sie habe ihren Kindern nicht einmal einen Namen geben dürfen. Die Familie des Vaters habe verhindert, dass sich ein Mutter-Kind-Verhältnis entwickeln konnte.

Die Mutter habe die Kinder zur Adoption freigegeben und wünsche verständlicherweise keinen Kontakt zu ihnen. Den Kindesunterhalt müsse der Vater in voller Höhe tragen. Es komme in diesem Fall nicht in Betracht, die Unterhaltspflicht aufzuteilen. Das wäre für die Frau unzumutbar. Der Vater habe deshalb auch keinen Anspruch darauf, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu erhalten.

Mieter eigenmächtig hinausgeworfen

Rechtsanwalt kann sich nicht damit entschuldigen, er habe sich über die Rechtslage geirrt

Ein ausländischer Botschaftsrat hatte neun Monate lang seine Miete nicht gezahlt. Deshalb räumte kurzerhand der Wohnungseigentümer mit Hilfe eines befreundeten Rechtsanwalts die Wohnung des Diplomaten aus. Die Einrichtungsgegenstände brachten die beiden Männer in ein Möbellager. Das hatte für den Juristen ein Strafverfahren zur Folge. Der Rechtsanwalt pochte auf das Recht des Eigentümers zur Selbsthilfe: Ein so hoher Mietrückstand rechtfertige es, das Haus leerzuräumen.

Das Oberlandesgericht Köln belehrte ihn eines Besseren: Es verurteilte den Anwalt wegen Nötigung des Diplomaten (Ss 340/95). Dass er tatsächlich geglaubt habe, sich durch das Ausräumen der Wohnung nicht strafbar zu machen, sei unglaubwürdig. Doch selbst wenn das zutreffen sollte: Aufgrund seines Wissens als Jurist hätte er diesen Irrtum unschwer vermeiden können.

Ihm ständen ausreichend Quellen zur Verfügung, mit deren Hilfe sich der Anwalt über die Rechte eines Vermieters informieren könne. Sein Freund, der Vermieter, hätte den Mietvertrag des Diplomaten wegen des Mietrückstands kündigen und auf Räumung klagen können und müssen. Ohne gerichtlichen Räumungsbefehl eigenmächtig die Wohnung auszuräumen, sei rechtswidrig. Als Rechtskundiger könne sich der Jurist nicht auf Unwissenheit in Bezug auf die Rechtslage berufen.

Mit Luftgewehr auf Schüler geschossen

Schüler leicht verletzt: Dem Übeltäter wird wegen hohen Aggressionspotentials der Führerschein entzogen

Ein 24-Jähriger "hing" mit Freunden in seiner Wohnung ab. Mit einem Luftgewehr — für das er keinen Waffenschein hatte — zielte er durch ein offenes Fenster auf einen nahegelegenen Schulhof. Dort standen in der Pause mehrere Schülergruppen herum. "Das wäre ein guter Kopftreffer", sagte der junge Mann und schoss auf einen 13-jährigen Schüler, der ihm den Rücken zudrehte. Er traf ihn an der Schulter, das Geschoss verursachte einen Bluterguss.

Diese sinnlose Attacke brachte dem Übeltäter ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Waffenbesitzes und Schusswaffengebrauchs ein. Er wurde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen.

Das fiel negativ aus: Das hohe Aggressionspotential des jungen Mannes lasse auch erhebliche Verkehrsverstöße erwarten, befand der Gutachter des TÜV Süd. Daraufhin wurde dem Schützen der Führerschein entzogen. Dagegen wehrte er sich: Sein Fehlverhalten habe keinerlei Bezug zum Straßenverkehr, da habe er sich noch nie ungesteuert oder regelwidrig verhalten.

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig (3 L 168/16.NW). An der Richtigkeit des Gutachtens gebe es keine Zweifel, fand das VG. Überzeugend werde ausgeführt, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Auffälligkeiten im Straßenverkehr belegten. Personen, die generell wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch über Verkehrsvorschriften hinweg.

Hohes Aggressionspotential lasse auch im Verkehr impulsives und wenig kontrolliertes Verhalten erwarten. Der Straftäter habe im Gespräch keine Einsicht oder Reue gezeigt und äußere Umstände (das geladene Gewehr!) für die Tat verantwortlich gemacht oder seinen Cousin, der ihn ungünstig beeinflusse. Dass er mit dem Schuss einen Menschen verletzt habe, behandle er als nebensächlich. Angesichts dieser Einstellung sei die Schlussfolgerung des Gutachters, es seien auch künftig Verstöße gegen verkehrsrechtliche und andere Regeln zu erwarten, durchaus nachvollziehbar.

Den Bruder im Streit getötet

Die Mutter verlangt vom Täter, auf das Wohnrecht im Familienhaus zu verzichten

Zwei Brüder besaßen in Leipzig ein Haus. A hatte 1997 seinen halben Miteigentumsanteil auf B übertragen. Er behielt sich aber das Recht vor, weiterhin im ersten Stock des Hauses zu wohnen. Im Erdgeschoss wohnte Bruder B mit seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er sich versöhnt hatte.

Bei einem Streit erstach im Mai 2012 A seinen Bruder. Er sitzt seither im Gefängnis, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Mutter, die selbst nicht im Familienhaus lebt, erbte es vom getöteten Bruder B. In einem Zivilprozess ließ sie Sohn A für "erbunwürdig" erklären. Darüber hinaus verlangte sie von A, der Löschung seines Wohnrechts zuzustimmen. Denn sie wollte es der Schwiegertochter ersparen, dem Totschläger nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Haus zu begegnen. Die Ex-Frau des getöteten B wohnt dort immer noch im Erdgeschoss.

Die Klage der Mutter blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (V ZR 208/15). Nach deutschem Recht komme die Kündigung eines Wohnrechts nur in Frage, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde, stellte der BGH fest. Das treffe hier nicht zu. Die jetzige Eigentümerin könne ihren Sohn nicht dazu zwingen, dieses Recht aufzugeben.

Natürlich sei es für Personen, die dem Getöteten nahe standen, unzumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Was bleibe als Ausweg aus diesem Dilemma? Gemäß dem Grundstücksrecht müsse ein Wohnungsberechtigter sein Recht so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers "tunlichst geschont werden". Aus diesem Grundsatz könne man folgende Konfliktlösung ableiten:

Den Grundstückseigentümer habe A getötet. Nun müsse er dem Interesse der Angehörigen Rechnung tragen, die mit ihm nichts mehr zu tun haben und schon gar nicht mit ihm in einem Haus leben möchten. A sei daher verpflichtet, dem Verlangen seiner Mutter nachzukommen und nicht in das Familienhaus zurückzukehren. Er könne aber die Wohnung vermieten: Auf diese Weise gebe er das Wohnrecht nicht auf, sondern könne es verwerten.

Was ist ein Einbruchdiebstahl?

Hausratversicherung weigert sich, aus einer Garage gestohlene Gegenstände zu ersetzen

Die Mieterin eines Hauses stand kurz vor einem Umzug. In der Garage lagerte sie einige Gegenstände und gepackte Umzugskisten. Sie hätten am Morgen gefehlt, meldete die Frau ihrer Hausratversicherung, bei der sie gegen Einbruchdiebstahl versichert war: Da sie am Vorabend das Garagentor ordnungsgemäß verschlossen habe, müsse jemand eingebrochen sein und die Sachen gestohlen haben.

Doch das Versicherungsunternehmen war der Ansicht, es liege kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Das Tor sei vom unbekannten Täter nicht aufgebrochen, sondern mit geringem Kraftaufwand entriegelt worden. Es sei also nur angelehnt und nicht verschlossen gewesen.

Das Landgericht Passau beauftragte einen Experten damit, die Garage zu untersuchen. Auf Basis des Gutachtens gab das Gericht der Versicherungsnehmerin Recht (1 O 121/15). Der Begriff "Einbrechen" setze voraus, dass der Täter Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausübe, um sich Zugang zu verschaffen. Meist werde dafür ein Werkzeug verwendet und/oder Teile des Gebäudes beschädigt. Das sei hier nicht der Fall, Aufbruchsspuren gebe es keine.

Trotzdem sei Gewalt im Spiel gewesen — im Sinne einer nicht unerheblichen körperlichen Kraftanstrengung. An der rechten Seite des Garagentors sei der Verschlussriegel defekt. Nur der funktionstüchtige linke Verschluss halte das Garagentor. Die Behauptung der Versicherungsnehmerin, sie habe das Tor verschlossen, sei daher glaubwürdig. Man könne es dennoch öffnen, aber nur mit "Know-How" und großer Energie.

Man müsse nämlich das Tor am rechten unteren Eck anheben, das Türblatt verdrehen und so aus der Verankerung lösen. Dann lasse sich der Riegel auf der linken Seite zurückziehen. Das Anheben der Türhälfte setze eine erhebliche Kraftanstrengung voraus (über 50 Newton), ohne sie hätte der Täter nicht in die Garage eindringen können. Daher sei der Vorgang als Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen. Die Versicherung müsse den Verlust ersetzen.

Taxifahrer angeschossen

Gewalttätige Attacke auf einen Taxifahrer ist unter Umständen als Arbeitsunfall zu bewerten

Ein Taxifahrer unterhielt sich am Taxistand mit Kollegen, als sich zwei fremde Männer schreiend näherten. Da streiten sich zwei Kneipenbesucher, dachte der Taxifahrer. Sie sollten ruhig sein und abhauen, sagte er zu den Männern. Da zog einer der Männer eine Schusswaffe und zielte auf den Taxifahrer, ohne zu schießen.

Der Taxifahrer ging weiter auf ihn zu und wiederholte "haut ab". Nun lud der Mann die Pistole durch und schoss den Taxifahrer in den Bauch. Dafür kam der Täter wegen versuchten Mordes acht Jahre ins Gefängnis, während der Taxifahrer den Kampf um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung aufnehmen musste.

Denn die Berufsgenossenschaft wollte seine Schussverletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Eventuell habe der Versicherte die Anwohner vor dem Geschrei bewahren wollen. Auf jeden Fall habe sich der Fahrer selbst in Gefahr gebracht, weil er trotz der Bedrohung mit der Waffe nicht zurückgewichen sei. Mit seiner versicherten Tätigkeit als Taxifahrer habe diese nächtliche Auseinandersetzung nichts zu tun, so die Berufsgenossenschaft.

Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Verletzte: Er habe die beiden Männer als mögliche Kunden angesehen und schon deshalb mäßigen wollen, weil lärmende Typen am Taxistand andere Kunden abschreckten. Im Übrigen habe er in der Dunkelheit die Pistole nicht erkannt und angenommen, der habe einen Elektroschocker in der Hand.

Das Landessozialgericht Darmstadt ergriff die Partei des Opfers und stufte den Überfall als versicherten Arbeitsunfall ein (L 9 U 41/13). Der Mann habe sich keineswegs so leichtsinnig und unvernünftig verhalten, dass man seine Risikobereitschaft als Hauptursache für die Schussverletzung einstufen könnte. Der Taxifahrer sei davon ausgegangen, der Unbekannte halte einen Elektroschocker. Dass er sich der Gefahr aussetzte, niedergeschossen zu werden, sei ihm nicht bewusst gewesen.

Ein privates Motiv für die Attacke sei nicht ersichtlich, der Taxifahrer habe aus "betriebsbezogenen Gründen gehandelt". Potenzielle Kunden sollten nicht durch das Gebrüll der beiden Männer abgeschreckt werden. Mit seinem Eingreifen habe der Fahrer einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen.

Selbstjustiz kostet den Führerschein

Autofahrer attackierte Radfahrer, der seinen BMW mit dem Rad berührte

Der 47-jährige Münchner war mit seinem BMW in Schwabing unterwegs, als er ein verdächtiges Geräusch vernahm. Gleichzeitig sah er einen Radfahrer an seinem Auto vorbeiziehen. Der hat den Lack zerkratzt, dachte der BMW-Fahrer — und folgte dem vermeintlichen Übeltäter, um ihn und seine Personalien dingfest zu machen.

Eine Verfolgungsjagd ohne Rücksicht auf Verluste: Bei Rotlicht bretterte der BMW-Besitzer über eine Kreuzung und hätte um ein Haar eine Frau angefahren, die bei "Grün" die Straße überquerte. Sie konnte gerade noch ausweichen. In James-Bond-Manier fuhr der Autofahrer quer über den Radweg, um den Kontrahenten zu stoppen. Er und sein Begleiter sprangen aus dem Auto. Der Münchner packte den Radfahrer am "Schlawittchen", warf ihn auf die Motorhaube und schüttelte ihn aggressiv.

Der Radfahrer kam mit dem Schrecken davon, weil alsbald die Polizei kam und dem Wüten ein Ende setzte. Doch den BMW-Fahrer kam die Selbstjustiz teuer zu stehen. Das Amtsgericht München brummte ihm eine Geldstrafe von 2.700 Euro auf und entzog ihm für ein Jahr den Führerschein (1031 Ds 463 Js 222688/14).

Verkehrsteilnehmer dürften nicht so ausrasten, schon gar nicht wegen eines Streits um eine Bagatelle. Ob im Lack überhaupt ein Kratzer zu sehen sei, spiele keine Rolle: So ein Verhalten sei unter keinen Umständen hinzunehmen und unentschuldbar. Zuerst habe der Münchner vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet und anschließend den Radfahrer tätlich angegriffen. Die Attacke sei als (versuchte) gefährliche Körperverletzung einzustufen. Wer sich so aufführe, sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Kreditkarte des toten Arbeitgebers benützt

Das ist nicht strafbar, wenn er sie der Haushälterin "zur freien Benutzung" überlassen hatte

Der wohlhabende alte Herr aus Olpe war krank und hatte Frau T angestellt, um seinen Haushalt zu führen. Im September 2012 überließ er der Haushälterin eine seiner Kreditkarten. Mit dieser Karte konnte Frau T 5.000 Euro im Monat abheben. Diesen Betrag durfte sie mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers für eigene Zwecke ausgeben. Im Januar 2013 starb der alte Herr.

Dass er nicht sie, sondern Angehörige als Erben eingesetzt hatte, wusste Frau T. Aber den Verfügungsrahmen der Kreditkarte wollte sie im Januar 2013 noch ausschöpfen. 22 Mal hob sie mit der Kreditkarte Geld ab bzw. setzte die Karte beim Einkaufen ein. Um 4.500 Euro "erleichterte" die Haushälterin das Konto des Verstorbenen.

Deshalb wurde sie vom Amtsgericht und vom Landgericht Siegen wegen Untreue zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt: Sie habe zum Nachteil der Erben die Kreditkarte missbraucht. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm und sprach Frau T frei (1 RVs 15/15).

Der Straftatbestand "Untreue" setze voraus, dass der Täter/die Täterin die Pflicht übernommen habe, fremdes Vermögen zu betreuen und eigenverantwortlich die finanziellen Interessen Dritter zu vertreten. Nur dann könne man von Untreue sprechen, wenn jemand vom fremden Vermögen Geld für sich "abzweige".

Das treffe hier jedoch nicht zu. Die Haushälterin habe nicht in eigener Regie das Vermögen des Arbeitgebers betreut. Vielmehr habe er ihr eine Kreditkarte gegeben, die sie für sich einsetzen durfte — innerhalb des von der Kartengesellschaft gesetzten Rahmens. Daher könne man ihr weder Untreue, noch Betrug oder Unterschlagung vorwerfen.

Kind stirbt an Weihnachten

Eltern werden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil sie keinen Notarzt riefen

Das Mädchen war erst zwei Jahre alt, als der Kinderarzt Diabetes diagnostizierte. Wer — umgangssprachlich ausgedrückt — "zuckerkrank" ist, braucht Insulin zum Überleben. Die Eltern kontrollierten von da an regelmäßig den Blutzuckerspiegel der Tochter und spritzten ihr Insulin, wenn es notwendig war.

Allerdings stand das Paar der Schulmedizin äußerst skeptisch gegenüber. Es ließ die Tochter deshalb nicht von einem Diabetes-Facharzt betreuen, was ihr schließlich zum Verhängnis wurde.

Als das Kind vier Jahre alt war, kam es am Weihnachtstag zu einem akuten Insulinmangel, wahrscheinlich durch leichtes Fieber. Jeder Infekt lässt den Blutzucker steigen und damit den Insulinbedarf des Patienten. Wird dann nicht eine größere Dosis gespritzt, führt das zu einer so genannten Ketoazidose, das ist eine lebensgefährliche Übersäuerung des Blutes. Dagegen helfen nur eine sehr große Menge Insulin und sofortige Flüssigkeitszufuhr durch eine Infusion.

Die Eltern spritzten dem Mädchen Insulin, als sie den sehr hohen Blutzuckerwert bemerkten. Doch glaubten sie, das sei "nur eine Grippe", und holten deshalb keinen Notarzt, der die nötigen Rettungsmaßnahmen hätte durchführen können. Das Kind starb an den Folgen der Ketoazidose. Vom Landgericht Hannover wurden die Eltern wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt (39 Ks 1362 Js 80554/10).

Wer für ein diabeteskrankes Kind sorgen müsse, sei verpflichtet, auf Anzeichen einer Ketoazidose zu achten, so das Gericht. Dazu zählten unter anderem fieberhafte Infekte und/oder Übelkeit. Jeder Typ-1-Diabetiker wisse, dass er mit dem Arzt schon vor einem Notfall das richtige Vorgehen im Notfall besprechen müsse. Diabetiker müssten entsprechende Tests zuhause haben, um sich selbst auf Ketoazidose zu kontrollieren.

Das erforderliche Wissen hätten sich die Eltern aneignen müssen. Normalerweise werde es den Eltern vom Spezialisten für Kinderdiabetes vermittelt, der das Kind ständig betreue. Im konkreten Fall hätten die Eltern dem Mädchen aber diese Betreuung vorenthalten. Wer sich gegen eine Betreuung entscheide, müsse sich die grundlegenden Kenntnisse durch Selbststudium verschaffen. Hätten die Eltern rechtzeitig einen Notarzt gerufen, würde die Tochter noch leben.

Ladendiebstahl nach Bundesligaspiel

Fußballfan bekommt dafür bundesweites Stadionverbot aufgebrummt

Ein Fan des FSV Mainz 05 war im März 2012 nach Dortmund gefahren. Sein Fußballverein trat gegen Borussia Dortmund an, das Abendspiel endete gegen 20:15 Uhr. Etwa eine Stunde später wurde der 22-Jährige in einem Drogeriemarkt am Dortmunder Hauptbahnhof auf frischer Tat beim Diebstahl ertappt. Er hatte eine Tube Haargel und eine Flasche Mineralwasser eingesteckt, ohne zu zahlen.

Als ihn der Ladendetektiv festhielt, attackierte der Mann den Detektiv mit Fäusten, um sich der Kontrolle zu entziehen. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Nötigung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die traf den Fan vermutlich weniger hart als die Sanktion seines Vereins. Vom Bundespolizeipräsidium über den Vorfall informiert, verhängte nämlich der FSV Mainz 05 ein bundesweites Stadionverbot gegen den Dieb.

Dagegen klagte der Mainz-Anhänger: Das Strafverfahren wegen Diebstahls habe mit seinem Fandasein überhaupt nichts zu tun. Dem widersprach das Landgericht Dortmund und erklärte, das Verbot sei sachlich begründet und rechtmäßig (1 S 299/13). Der Verein sei qua Hausrecht dazu befugt, bundesweit potenzielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Fußballspielen gefährden könnten.

Zu diesen Personen zähle der Fan allemal. Da er in der Datei "Gewalttäter Sport" registriert sei, bestehe Grund zur Sorge, er könnte auch künftig bei Spielen körperliche Gewalt anwenden, sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals widersetzen oder Diebstähle an Warenständen begehen. Auch den Ladendetektiv habe der Mann angegriffen. Wegen gewalttätiger Attacken bei Fußballspielen habe er bereits einmal Stadionverbot erhalten — er sei also ein Wiederholungstäter ohne Einsicht. Ein dreijähriges Stadionverbot sei diesmal angemessen.

Dass der Mainz-Anhänger die Straftat in Dortmund erst am Bahnhof ausführte, ändere daran nichts. Er habe sich auf dem Heimweg vom Stadionbesuch befunden. Auch auf dem Weg zum und vom Stadion müssten sich Fans an die Spielregeln halten.

Urlaubszeit: Gericht findet keine Schöffen

Prozess gegen Messerstecher muss wegen "falscher" Schöffin neu aufgerollt werden

Nachts in einer Frankfurter Amüsiermeile in Bahnhofsnähe: Ein angetrunkener Mann bemerkte, wie ein anderer Zecher zwei Animierdamen bedrängte. Er mischte sich ein und es kam zu einer Schlägerei. Schließlich stach der Betrunkene mit einem Messer auf seinen Gegner ein. Passanten gingen mit Pfefferspray dazwischen — deshalb konnte der Verletzte entkommen.

Das Landgericht verurteilte den Messerstecher wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis. Gegen das Urteil legte der Mann Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und rügte einen gravierenden Verfahrensfehler (2 StR 76/14). Beim Strafprozess sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Das verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter.

Folgendes war passiert: Die Verhandlungstage waren im Juli angesetzt. Die dafür vorgesehenen oder als Ersatz geladenen Schöffen sagten einer nach dem anderen ab: Einer war umgezogen, die anderen alle in Urlaub. In einem Fall prüfte der Vorsitzende Richter die Begründung der Absage nicht genau genug — weshalb nun der Prozess neu aufgerollt werden muss.

Dieser Schöffe hatte am Telefon gesagt, er könne am Prozess nicht teilnehmen, weil die Lage in seiner Firma wegen der Urlaubszeit "angespannt" sei. Er sei gerade unentbehrlich. Diese Begründung sei derart pauschal, dass man sie gar nicht überprüfen könne, kritisierte der BGH. Es fehle jede Angabe dazu, welche Aufgabe der Schöffe in der Firma wahrnehme, welche Mitarbeiter ihn prinzipiell vertreten könnten und wer davon in Urlaub sei.

Aus beruflichen Gründen dürften Schöffen einem Prozess nur fernbleiben, wenn es um unaufschiebbare, wichtige Dinge gehe, die sie nicht ohne erheblichen Schaden delegieren könnten. Der Vorsitzende Richter hätte da schon genauer nachhaken müssen, anstatt den Mann kurzerhand von der Schöffenliste zu streichen und für ihn eine Ersatz-Schöffin einzuteilen.

Ergebnis der Revision: Nun muss die Strafsache vor einer anderen Kammer des Landgerichts erneut verhandelt werden — ein Sieg, der dem Messerstecher am Ende aber nicht viel bringt. Am Strafmaß wird sich dadurch kaum etwas ändern.

Drogendealer vor Gericht

Gleichzeitiger Besitz von verschiedenen Drogen ist nur eine Tat

Drogendealer X hatte im Juli 2012 im Auftrag eines Bekannten zehn Kilo lose Haschischplatten verkauft und für den Transport in Pakete verpackt. Die Drogenkuriere des Käufers wurden auf der Fahrt nach Nürnberg von der Polizei verhaftet, ebenso der Käufer selbst. Der ließ sich von der Polizei zu einem Scheingeschäft überreden. Er bestellte bei X weitere zehn Kilo Haschisch, die in der Wohnung einer (abwesenden, unbeteiligten) Freundin von X übergeben werden sollten.

Dort warteten schon die Beamten auf den Dealer und nahmen ihn fest. Über die bestellten "Pakete" hinaus hatte X — im Auftrag eines dritten Drogenhändlers — in der Wohnung weitere 45 kg Haschisch und 205 Gramm Kokain gelagert. Von dieser Ware hätte er als Lohn eine kleine Menge abzweigen und weiterverkaufen dürfen. Diese Aktivitäten brachten X eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ein: für unerlaubten Drogenbesitz in drei Fällen, Beihilfe zum Drogenhandel und Drogenhandel in eigener Regie.

Die Revision gegen das Strafurteil hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg (2 StR 266/14). Nach Ansicht des BGH lagen keine drei eigenständigen Taten vor. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Drogenpakete erfülle den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Da der Angeklagte zugleich beim Drogenhandel mitgeholfen habe, "verklammerten" sich die Beihilfetaten mit dem Drogenbesitz zu einer einheitlichen (Dauer-)Straftat.

Dadurch entfiel eine der drei Einzelstrafen, aus denen sich das Strafmaß von drei Jahren und acht Monaten Haft zusammensetzte. Ins Gefängnis muss der Dealer allemal. Da aber nach dem Urteil des BGH wohl die Gesamtstrafe etwas geringer ausfallen wird, verwiesen die Bundesrichter den Strafprozess zurück ans Landgericht Frankfurt. Es muss nun erneut über das Strafmaß entscheiden.