Die beiden Einbrecher hatten den wohlhabenden Hausherrn bedroht und gefordert, ihnen Bargeld oder Schmuck auszuhändigen. Schmuckstücke waren nicht greifbar, aber zwei Luxusuhren: eine Rolex Herrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin, eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold. Die Einbrecher nahmen die Uhren mit.
Das Opfer des Überfalls meldete den Verlust seiner Hausratversicherung. Das Versicherungsunternehmen überwies ihm 20.000 Euro. Das entsprach einer Klausel in den Versicherungsbedingungen. Wertsachen, die beim Einbruch nicht in einem Tresor liegen, werden nur bis zu dieser Höchstgrenze ersetzt. Zu den Wertsachen zählten nach dieser Klausel nicht nur Schmuckstücke, sondern "alle Sachen aus Gold oder Platin".
Mit 20.000 Euro gab sich der Versicherungsnehmer nicht zufrieden: Wenn er die zwei Uhren jetzt neu kaufe, müsse er dafür rund 80.000 Euro ausgeben. Uhren gehörten letztlich ja nicht zu den Wertsachen, sondern zum Hausrat. Ihr Zweck sei es nicht, den Träger zu schmücken, vielmehr dienten sie dazu, die Zeit zu messen. Im Übrigen sei die Versicherungsklausel mit der Wertgrenze für "alle Sachen aus Gold oder Platin" überraschend, unklar und damit unwirksam.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied den Streit zu Gunsten der Versicherung (7 U 119/16). Golduhren seien unabhängig von ihrem Gebrauchszweck als Wertsachen einzustufen, so das OLG. Dass Armbanduhren darüber hinaus als Zeitmesser und Gebrauchsgegenstände verwendet würden, ändere daran nichts.
An der Klausel im Versicherungsvertrag fand das OLG nichts auszusetzen. Sie sei nicht unklar, denn eine "Sache aus Gold" müsse man nicht groß definieren. Es liege auf der Hand, dass damit Dinge gemeint seien, deren wesentliche Teile aus Gold beständen. Ob sie die Träger nun schmückten oder nicht: Beide Uhren seien aus massivem Gold gefertigt und damit zweifelsohne "Sachen aus Gold".
Überraschend sei die Klausel auch nicht, denn sie entspreche einer weit verbreiteten Praxis und den Musterbedingungen für Hausratsversicherungen. Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass Wertsachen bei Einbrechern begehrt, also auch besonders gefährdet seien. Deshalb müsse man sie gesondert versichern oder besonders geschützt in einem Stahlschrank aufbewahren. Das benachteilige betroffene Versicherungsnehmer nicht, sondern stelle einen angemessenen Interessenausgleich dar. Denn in die Prämienkalkulation der Versicherungen sollten keine hohen Einzelrisiken eingehen, das würde die Beiträge für alle Versicherungsnehmer steigern.