Kriminalfälle

Neues von der Parkplatz-Front!

Fußgänger will Parklücke reservieren und wird angefahren

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Wagen in eine Parklücke, die ein Mann für einen Bekannten freihalten wollte. Langsam rollte er mit dem Wagen vorwärts. Der Autofahrer setzte darauf, dass der Fußgänger den Platz schon räumen werde. Es kam jedoch anders: Die Stoßstange des Autos stieß gegen das linke Schienbein des Mannes. Dadurch geriet er aus dem Gleichgewicht, stürzte und zog sich eine Prellung und Schürfwunden zu. Den Autofahrer zeigte er wegen fahrlässiger Körperverletzung an.

Das Bayerische Oberste Landgericht stellte sich auf die Seite des Fußgängers und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt hatte (2 St RR 239/94). Zwar sei es rechtswidrig, einen Parkplatz für einen anderen Wagen freizuhalten, der noch gar nicht da sei.

Reservierung sei nicht erlaubt: Jeder Autofahrer habe das Recht, öffentliche Plätze frei zu benützen. Deshalb habe der Parkplatz dem Autofahrer zugestanden, zur Notwehr sei er berechtigt gewesen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe er allerdings verletzt, indem er den Fußgänger angefahren habe. Die Gesundheit eines Menschen sei nämlich weitaus wichtiger als das Recht auf einen Parkplatz.

Bissiger Hund und falsche Zeugenaussage

Junge wird von einem Boxermischling gebissen, den die Tierhalterin nicht angeleint hatte

Der 64 Kilo schwere Boxermischling hatte schon 2015 einmal ein Kind gebissen, da war der Hund erst neun Monate alt. Damals hatte die Hundehalterin, eine Münchener Kindergartenhelferin, beim Kreisverwaltungsreferat behauptet, das Kind habe vorher mit dem Rucksack auf das Tier eingeschlagen. Die Behörde gab ihr auf, den Hund in unübersichtlichem Gelände nur an der kurzen Leine auszuführen.

Daran hielt sich die 32-Jährige nicht. Auch im Herbst 2017 war der Boxer nicht angeleint, als die Frau mit ihm und einem Bekannten spazieren ging. Als die Gruppe an einer mit Büschen bewachsenen Wiese vorbeikam, sprang das Tier plötzlich durchs Gebüsch auf einen spielenden Jungen zu und biss ihn in den Oberschenkel. Der 13-Jährige musste fünf Tage in einer Klinik behandelt werden, hat nun Angst vor Hunden und zwei punktförmige Narben am Bein.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalterin zahlte dem Jungen 2.000 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht musste sich die Frau wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten und behauptete wahrheitswidrig, sie habe den Hund an der Leine geführt: Er habe sich unversehens losgerissen. Vor der Verhandlung hatte die Hundehalterin den Bekannten gebeten, vor Gericht ihre falsche Version des Vorfalls zu bestätigen. Denn sie befürchtete, man könnte ihr wegen der zweiten Attacke auf ein Kind den Hund wegnehmen.

Tatsächlich sagte der Bekannte zuerst aus, der angeleinte Hund habe sich losgerissen. Als der Richter eindringlich auf die Folgen eines Meineids hinwies, korrigierte der Zeuge aber seine Aussage. Die Frau wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt und obendrein ein weiteres Mal angeklagt — wegen Anstiftung zur Falschaussage.

Diesmal brummte ihr das Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit auf (813 Ds 274 Js 193453/18). Die Strafe werde zur Bewährung ausgesetzt, so die Richterin. Erstens, weil die Angeklagte gestanden und echte Reue gezeigt habe. Sie habe aus Angst gehandelt, den Hund wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang zu verlieren.

Zweitens habe sich die Frau zwar schon einige Bagatelldelikte geleistet und dafür kleinere Geldstrafen "kassiert", aber noch nie eine Freiheitsstrafe. Drittens sei ihre Sozialprognose positiv: Die Hundehalterin habe derzeit Arbeit und eine Ausbildungsstelle in Aussicht.

Taxifahrer fährt mit dem Taxi zum Klauen

Kostet sozialwidriges Verhalten den Arbeitsplatz, kann das Jobcenter Geld zurückverlangen

Ein 49 Jahre alter Taxifahrer war während der Arbeitszeit mit dem Taxi zu einem Biergarten gefahren. Sein Vorhaben: Bierbänke klauen und mit dem Auto wegschaffen. Dabei wurde der Mann geschnappt und in der Folge von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Ein weiteres Mal musste er fast ein Jahr lang von Hartz-IV-Leistungen leben.

Nach dem Jahr forderte das Jobcenter 7.800 Euro von ihm zurück, weil er seine Hilfsbedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sein sozialwidriges Verhalten habe unmittelbar seine berufliche Existenz gefährdet. Das sah der Hilfeempfänger ganz anders: Die Kündigung sei überzogen gewesen, eine Abmahnung hätte bei diesem Fehltritt auch gereicht. Allerdings habe er seinerzeit versäumt, gegen die Kündigung zu klagen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab dem Jobcenter Recht (L 13 AS 137/17). Zwar sei nicht jedes Fehlverhalten, das zum Jobverlust führe, automatisch als sozialwidriges Verhalten einzustufen, so das LSG. Nur wenn sich jemand sozialwidrig verhalte, sei es gerechtfertigt, Hilfeleistungen zurückzufordern.

Den Verstoß des Taxifahrers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten könne man aber durchaus so bewerten. Wer mit dem Wagen des Arbeitgebers eine Straftat begehe, müsse auf jeden Fall mit fristloser Kündigung rechnen. Der Taxifahrer habe das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt zweckentfremdet, sondern er sei damit am Biergarten vorgefahren, um Bierbänke zu entwenden.

Unter diesen Umständen hätte der Taxiunternehmer den Ruf seines Unternehmens aufs Spiel gesetzt, wenn er ihn noch länger beschäftigt hätte. Hätte der Taxifahrer nach dem versuchten Diebstahl weiterhin Gäste vom Biergarten abgeholt, wäre der Eindruck entstanden, als duldete der Taxiunternehmer Straftaten. Der Arbeitnehmer habe also in der Tat mutwillig dafür gesorgt, dass er wieder auf Hilfeleistungen angewiesen war.

Tierschützer brachen im Saustall ein

Hausfriedensbruch ist nicht strafbar, wenn er dazu dient, Gesetzesverstöße zu dokumentieren

Zwei Tierschützer waren wegen Hausfriedensbruchs angeklagt. Sie hatten 2013 aus anonymer Quelle von Missständen in einem Schweinezuchtbetrieb erfahren. Diese Information gaben die Männer an die zuständige Behörde weiter. Doch trotz der Anzeige weigerte sich die Behörde, etwas zu unternehmen. Daraufhin beschlossen die Tierschützer einen nächtlichen "Überfall".

Um die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen die Vorschriften zur Nutztierhaltung zu dokumentieren, drangen sie in den Schweinestall ein. Die Männer filmten die Zustände, in denen Sauen und Ferkel gehalten wurden. Die Aufnahmen legten sie dem Landwirtschafts- und dem Umweltministerium sowie dem Landesverwaltungsamt von Sachsen-Anhalt vor. Gegen den Schweinezüchter erstatteten die Männer Strafanzeige.

In so einem Ausnahmefall sei Hausfriedensbruch nicht strafbar, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (2 Rv 157/17). Hier habe ein "Notstand" vorgelegen, der das an sich rechtswidrige Vorgehen rechtfertige. Denn die Tierschützer hätten gewusst — und nicht nur vermutet —, dass der Schweinezuchtbetrieb gegen Vorschriften zum Tierschutz verstoße. Andernfalls wäre der "Einbruch" nicht zu entschuldigen.

Niemand dürfe in fremde Rechte eingreifen, nur um zu überprüfen, ob überhaupt ein Verstoß vorliege. Privatpersonen dürften das staatliche Monopol auf strafrechtliche Ermittlungen nicht umgehen — es sei denn, eine Behörde weigere sich, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieser Ausnahmefall habe hier vorgelegen.

Anders als die Staatsanwaltschaft meine, dürften Dritte gegen Tiermisshandlung nicht nur unter der Bedingung einschreiten, dass der Eigentümer der Tiere das Vorgehen billige. Nach dieser Logik dürfte niemand die Scheibe eines in der Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem ein Hund zu ersticken drohe. Jedenfalls dann nicht, wenn der Tierhalter die Wagentür mit der Begründung nicht öffne, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier schon nicht schaden.

Karlsruhe frischt Gedächtnis der Strafrichter auf

Schweigen darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen

Mehrere Angeklagte wurden wegen Rauschgifthandels verurteilt, weil man in ihrem Auto Haschisch gefunden hatte. Im Urteil wurde ihnen strafverschärfend zur Last gelegt, dass sie "während der längere Zeit andauernden Untersuchung ihres Fahrzeugs in keiner Weise darauf hingewiesen haben, mit dem Haschisch nichts zu tun zu haben".

Gegen die Strafen wehrten sich die Verurteilten vergeblich durch alle Instanzen. Sie beriefen sich auch darauf, dass die Strafrichter das beharrliche Schweigen zu den Vorwürfen nicht zu ihrem Nachteil hätten auslegen dürfen. Erst als sie gegen das Strafurteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, drangen sie mit diesem Argument durch (2 BvR 326/92).

Laut Grundgesetz habe jeder Beschuldigte das Recht zu schweigen, betonte das oberste Gericht. Niemand müsse sich selbst belasten. Dieses aus der Menschenwürde abgeleitete Recht wäre "illusorisch", müsste ein Angeklagter befürchten, dass sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung vom Gericht zu seinem Nachteil verwendet würde. Soweit das beim Strafmaß eine Rolle gespielt habe, müsse die Vorinstanz dies korrigieren.

Wem gehört die Rolex?

Der frühere Besitzer wurde beim Verkauf hereingelegt, der neue kaufte die Uhr beim Händler

Herr X hatte 2008 eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex für 12.000 Euro gekauft. Die dazugehörige Garantiekarte bestätigte ihre Echtheit und wies Herrn X als Erstkäufer aus. Ein Jahr später wollte er die Uhr wieder verkaufen. Herr X traf sich mit einem Unbekannten — der sich "Rachid" nannte und per Internet als Interessent gemeldet hatte — in einem Düsseldorfer Hotel.

"Rachid" erklärte, er wolle prüfen lassen, ob die Rolex echt sei und zwar von einem Experten in der Nähe des Hotels. Darauf ließ sich Herr X ein. Natürlich sah er "Rachid" und seine Uhr nicht mehr wieder, obwohl er die Garantiekarte behalten hatte. X erstattete Strafanzeige, doch die Ermittlungen verliefen im Sand. Die Polizei konnte den Täter nicht ermitteln.

Im Februar 2016 tauchte die Rolex wieder auf: Ein Herr Y hatte sie für 14.500 Euro bei einem Kölner Händler erworben und danach dem Hersteller zur Revision geschickt. Bei dieser Gelegenheit stellte das Unternehmen fest, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war. Sie wurde von der Polizei beschlagnahmt. Nun forderten Herr X und Herr Y die Herausgabe der Uhr. Daher musste geklärt werden, wem sie gehört.

Das Landgericht Bochum sprach die Rolex Herrn X zu: Die Garantiekarte weise ihn als Eigentümer aus und beim vermeintlichen Verkauf sei er geprellt worden. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied anders (5 U 133/17). X sei die Uhr nicht gestohlen worden oder anderweitig "abhandengekommen", so das OLG. Er habe sie dem "Käufer Rachid" — zwar infolge einer Täuschung, aber doch — freiwillig übergeben. Also habe er den Zugriff auf die Uhr bewusst aufgegeben.

Dass er die Garantiekarte behalten habe, ändere daran nichts: Zum einen gebe es einen Markt für Uhren ohne Garantiekarte. Zum anderen sage die Garantiekarte nach einem zweiten Verkauf nichts mehr über den berechtigten Eigentümer aus. Bereits der Kölner Gebrauchtuhrenhändler, bei dem Y später die Rolex kaufte, habe wirksam das Eigentum an der Uhr erworben. Herr Y wiederum habe die Uhr vom berechtigten Eigentümer und in gutem Glauben daran gekauft, dass sie dem Händler gehörte. Also sei die Rolex jetzt Eigentum von Herrn Y.

Auf Sparschweine fixierter Dieb

Angeklagter möchte wegen einer seelischen Störung für schuldunfähig erklärt werden

Kurios sind die Straftaten des Angeklagten allemal. Schon fast zehn Mal saß der 58 Jahre alte Gartenbautechniker wegen kleiner Diebstähle im Gefängnis. Und immer ging es um Spendenboxen, Trinkgeldkassen oder Sparschweine mit nicht übermäßig wertvollem Inhalt. Im Sommer 2018 wurde der Münchner ein weiteres Mal verhaftet und gestand vor Gericht freimütig alle Vorwürfe. Das hörte sich dann so an:

Es ist wie ein "roter Faden in meinem Leben. Ich bin fixiert auf Spendenboxen und Spardosen. … Es taucht die Frage auf, warum man mich früher nicht zur Therapie geschickt hat. … Ich mache das ja nicht professionell. … Aber wenn ich das Schwein mitnehme, ist es eine Ersatzbefriedigung. Ich war heilfroh, als sie mich verhaftet haben … immer diese Schweindl. … Es entsteht spontan. Ich bin gerne bereit für eine Therapie. … Ich stehe so unter Druck da drinnen".

Mit dieser Rede wollte der Angeklagte dem Amtsgericht München nahelegen, ihn wegen seelischer Störungen für schuldunfähig zu erklären. Doch der psychiatrische Sachverständige, der ihn untersucht hatte, fand dafür "keine hinreichenden Anzeichen". Der zuständige Richter am Amtsgericht schloss sich dieser Ansicht an und verurteilte den Münchner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (832 Ls 268 Js 156053/18).

Merkwürdig sei es allerdings, dass der Mann trotz mehrerer Haftstrafen weiterhin ähnliche Taten mit hohem Risiko und wenig Aussicht auf Beute begehe, erklärte der Richter. Alleine aus Geldnot habe er wohl nicht gehandelt, zumal er früher nicht schlecht verdient habe. "Unangepasst" sei er wohl immer gewesen, aber: Von verminderter Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, könne bei ihm trotzdem nicht die Rede sein.

Der Angeklagte sei sogar überdurchschnittlich intelligent (abgesehen von der Fixierung auf Sparschweine!) und beruflich durchaus erfolgreich. Er sei niemals alkohol- oder drogenabhängig gewesen. Seit langem sei er verheiratet und führe (abgesehen von den Diebstählen) ein geregeltes Leben. Das gelinge keiner Person mit einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung". Er sei für seine Taten verantwortlich.

Diebische Hausangestellte

Pärchen räumt nach dem Tod des reichen Arbeitgebers ab: Sein Sohn erhält Schadenersatz

Der mehrfache Millionär hatte einen Chauffeur und eine Haushälterin beschäftigt. Als der Arbeitgeber starb, wurden die Hausangestellten sehr aktiv. Der Sohn und Erbe des Millionärs stellte fest, dass schon am Tag nach dem Tod des Vaters alle Luxuskarossen umgemeldet waren: ein Maybach und ein Mercedes CLS auf die Haushälterin, ein Audi R8 quattro und ein Rolls-Royce auf den Fahrer. Außerdem waren vom Konto 55.000 Euro abgehoben worden, Uhren im Wert von rund 180.000 Euro und die Einbauküche in der Personalwohnung verschwunden.

Der Sohn beauftragte — für 20.000 Euro — eine Detektei damit, die Hausangestellten zu observieren und die verschwundenen Sachen aufzuspüren. Den Mercedes und den Audi fanden die Detektive bei dem diebischen Pärchen. Der Maybach blieb ebenso verschwunden wie die Uhrensammlung. Den Rolls-Royce hatte der Fahrer verscherbelt, er wurde beim Käufer sichergestellt. Die Einbauküche hatte die Haushälterin — unter Angabe ihrer Handynummer! — bei Ebay verkauft. Das Liebespaar habe "gemeinsame Sache gemacht", erklärten die Detektive.

Nachdem das Detektivbüro seine Ermittlungsergebnisse vorgelegt hatte, verklagte der Millionärssohn die ehemaligen Angestellten des Vaters auf Wertersatz von etwa einer halben Million Euro. Nun tischte die Haushälterin eine rührende Geschichte auf: Sie sei mit dem Verstorbenen liiert gewesen. Man habe sogar schon die Hochzeit geplant, die Beziehung aber auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Sohn geheim gehalten. Der Millionär habe ihnen die Gegenstände geschenkt als Dank für treue Dienste.

Mit dieser Mär hielt sich das Landgericht Köln allerdings nicht lange auf (4 O 313/13). Vermögenswerte im sechsstelligen Bereich würden in der Regel nicht so ohne weiteres verschenkt, auch an "Verlobte" nicht. Doch von einer Beziehung der Haushälterin mit dem verstorbenen Arbeitgeber könne sowieso keine Rede sein, das sei nur eine Schutzbehauptung.

Das Gericht verwies nüchtern auf die Tatsache, dass Polizisten bei einer Wohnungsdurchsuchung den Fahrer halbbekleidet im Bett der Haushälterin angetroffen hatten. Auch lasse das Klingelschild mit beiden Nachnamen auf eine gemeinsame Wohnung schließen. Das Liebes- und Diebespaar müsse dem Erben den Wert aller verschwundenen Gegenstände ersetzen, den Wert der verkauften Einbauküche, die unberechtigten Kontobelastungen und zusätzlich die Kosten der Detektei.

Ingenieur soll eine Menge Schmiergeld eingesteckt haben

Fristlose Kündigung ist trotz eines Fehlers bei der Anhörung des Betriebsrats wirksam

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen will, muss er den Betriebsrat informieren und dabei das Alter des Betroffenen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit angeben. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, kann die Kündigung wegen nicht ausreichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam sein.

Darauf berief sich ein Betriebsingenieur, dem sein Arbeitgeber fristlos gekündigt hatte. Gegen ihn bestand der dringende Verdacht, Schmiergelder in Millionenhöhe von anderen Firmen kassiert zu haben: Diese wollten so Aufträge des Arbeitgebers erhalten. Der Betriebsingenieur war berechtigt, Aufträge zu vergeben, wenn deren Wert jeweils unter 3.000 DM blieb.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Kündigung Bestand (2 AZR 974/94): Angesichts der besonderen Umstände sei es unbeachtlich, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Entlassung nur das ungefähre Alter des Ingenieurs genannt habe und dass er "lange" im Unternehmen gearbeitet habe. Nachforschungen hätten ergeben, dass der Mitarbeiter zusammen mit einem Kollegen mindestens 1,4 Millionen DM an Schmiergeldern eingesteckt habe. Angesichts dieses schweren Vorwurfs komme es auf die exakten Sozialdaten nicht mehr an, die Kündigung sei trotzdem wirksam.

Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt

GmbH-Geschäftsführerin ist strafrechtlich dafür verantwortlich, auch wenn sie faktisch die Firma gar nicht leitete

Eine GmbH hatte für ihre Angestellten keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Geschäftsführerin wurde deshalb angeklagt und vom Landgericht Koblenz freigesprochen. Die Frau habe sich nicht strafbar gemacht, so das Landgericht, weil sie im Unternehmen lediglich die Rolle eines "Strohmannes" gespielt habe. In Wirklichkeit habe eine andere Person die Firma geleitet.

Mit diesem Urteil war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden: Sie ging in Revision und hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (3 StR 352/16). Strafrechtlich sei die Frau dafür verantwortlich, dass der Sozialversicherung Beiträge vorenthalten wurden, erklärten die Bundesrichter. Das stehe schon aufgrund ihrer formellen Position als Geschäftsführerin fest — selbst dann, wenn tatsächlich eine andere Person die Gesellschaft geführt habe.

Ein Geschäftsführer vertrete die GmbH nach außen und das betreffe insbesondere die Pflicht, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Dazu zähle das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen. Dass die offizielle Geschäftsführerin in der Firma "letztlich nichts zu sagen" hatte, ändere daran nichts.

Denn trotz beschränkter Befugnisse hätte die Frau gegen die Rechtsverstöße der Firma etwas tun können. Um dagegen vorzugehen, hätte sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Wenn sie diesen Konflikt scheute, hätte die Geschäftsführerin ihr Amt niederlegen müssen. Das habe sie unterlassen, daher sei das Vergehen auch ihr zuzurechnen.

Paketdiebin im Mietshaus

Die bestohlene Online-Käuferin wurde auf Spurensuche in den Mülltonnen fündig

Eine Münchner Mieterin hatte zum Gesamtpreis von 258 Euro bei einem Online-Versand drei Kleider bestellt. Der Zustelldienst kam, als sie in der Arbeit war, und legte das Päckchen vor die Wohnungstüre. Einige Nachbarn hatten es gesehen — nicht so die Bestellerin. Denn als sie abends nach Hause kam, war das Päckchen verschwunden. Auf der Stelle begann die Frau gründlich zu recherchieren.

Im Müllraum fand sie die Außenverpackung des Pakets mit ihrem Namen. Verpackungsmaterial der Kleider lag in der Papiertonne und in der Plastiktonne. Tage später tauchte in der Restmülltonne weiteres Verpackungsmaterial auf. Es war in eine Mülltüte gestopft, in der die Käuferin Rechnungen mit den Daten einer Nachbarin fand. Nun brachte die Frau ihre Fundstücke zur Polizei und erstattete Anzeige gegen die 25-jährige Schülerin, die auf demselben Stockwerk des Mietshauses wohnte wie sie.

Die Wohnungsdurchsuchung verlief ergebnislos. Die Schülerin behauptete unverfroren, öfter mal im Müll nach Kartons zu suchen — sie verschicke regelmäßig Sachen, die sie auf eBay verkaufe. Damit kam die Paketdiebin beim Amtsgericht München jedoch nicht durch (815 Cs 238 Js 119560/18). Die Amtsrichterin hielt ihre Schuld aufgrund der Ergebnisse der Spurensicherung für erwiesen: Die Experten hatten auf den Kunststoffverpackungen intensive Finger- und Handflächenspuren der Nachbarin gefunden.

Sie müsse das Material fest angefasst haben, das könne nicht beim Durchwühlen der Mülltonnen nach Kartons passiert sein. Das sei eine reine Schutzbehauptung und total lebensfremd. Weshalb die Schülerin die Kleiderfolien aus den Tiefen der Mülltonne herausgefischt, fest angefasst und dann wieder hineingeworfen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass das Verpackungsmaterial mit ihren Spuren an verschiedenen Tagen in den Mülltonnen aufgetaucht sei, lasse sich mit ihrer "Story" auch nicht vereinbaren.

Schon wegen des Gestanks sei es unglaubhaft, dass die Schülerin Verpackungsmaterial für ihre eBay-Päckchen aus der Restmülltonne hole. Dazu komme die Tatsache, dass sich ein Teil dieses Materials in einer Mülltüte mit ihren Rechnungen befand. All das lasse nur den Schluss zu, dass sie das Kleiderpaket gestohlen habe. Die Strafrichterin verurteilte die Schülerin nur zu einer Geldstrafe, weil sie bisher "eine weiße Weste" hatte.

Manipulierter Autounfall

Unfallgeschädigter posiert mit Porsche auf dem Facebook-Profil des Schädigers: Indiz für Versicherungsbetrug

Im Oktober 2014 wurde der (damals vier Jahre alte) Porsche Panamera auf Herrn X zugelassen. Laut Unfallbericht der Polizei stieß der Porsche im Februar 2015 nachts auf einer Autobahnzufahrt mit dem 13 Jahre alten VW Golf des Herrn Y zusammen. Y nahm die Schuld auf sich. Der Porsche-Besitzer forderte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des — ihm angeblich unbekannten — Golf-Fahrers Schadenersatz. Doch das Versicherungsunternehmen lehnte jede Leistung ab.

Seine Ermittler waren nämlich auf dem Facebook-Profil des Unfallverursachers Y auf ein Bild gestoßen, das er im Dezember 2014 ins soziale Netzwerk gestellt hatte: Auf dem Foto posierte der Unfallgeschädigte X vor einem Autohaus mit seinem Porsche Panamera. Dass sich die Unfallgegner nicht kannten, sei offensichtlich eine Lüge, erklärte der Kfz-Versicherer. Hier handle es sich um einen manipulierten Unfall, also um versuchten Versicherungsbetrug.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Versicherer Recht und wies die Zahlungsklage des Unfallgeschädigten ab (I-1 U 59/17). Ihm stehe kein Schadenersatz zu, weil der Unfall mit seinem Einverständnis herbeigeführt wurde. Herr X habe den Unfallverursacher Y schon vor dem Unfall gekannt und diesen Umstand verschwiegen. Unwahre Angaben und das Verschweigen einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten seien starke Indizien für einen Versicherungsbetrug.

X behaupte, Y sei vor dem Foto nur zufällig an ihm und dem Porsche vorbei gegangen — eine offenkundige Falschaussage. Y habe ebenso unverblümt gelogen und behauptet, das Bild sei alt. Dabei seien die amtlichen Kennzeichen, die man auf dem Foto sehe, dem Porsche-Besitzer erst im Oktober 2014 zugeteilt worden. Weiteres Indiz für einen Betrug: Die Kombination aus einem teuren, geschädigten Fahrzeug (Porsche) und einem nahezu wertlosen Auto auf Seiten des Schädigers (alter Golf) sei für fingierte Unfälle charakteristisch.

Denn so drohe dem Unfallverursacher kaum Verlust, während beim hochwertigen Fahrzeug eine hohe Reparaturrechnung anfalle. Kombiniert mit einer fiktiven Abrechnung könne der Geschädigte hohen Gewinn erzielen, indem er sich die teure Reparatur in einer Fachwerkstatt bezahlen lasse und das Auto billig in Eigenregie repariere. Auch die auffallend vagen Angaben zum Unfallhergang seien typisch für einen Versicherungsbetrug: Auf diese Weise versuchten die Beteiligten, sich bei ihren Aussagen nicht in Widersprüche zu verwickeln.

Vorgetäuschter Unfall?

Täuschungsmanöver sind schwer nachweisbar: Im Zweifel muss die Haftpflichtversicherung zahlen

In einer Dezembernacht wurde ein geparkter Mercedes von einem Opel gerammt, der 400 Meter entfernt gestohlen worden war und dessen Fahrer unbekannt blieb. Die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrzeugs witterte einen gestellten Unfall nach dem "Berliner

Modell".

Bei dieser Vorgehensweise stehlen die Täter einen Wagen in der Nähe der Kollisionsstelle und fahren dann mit geöffnetem Seitenfenster (Fluchtweg, falls die Tür klemmt) ungebremst gegen ein geparktes Auto der Nobelklasse, dessen Eigentümer an der Manipulation beteiligt ist. Das gestohlene Auto lassen die Täter stehen. So kann dessen Versicherung schnell festgestellt werden, die dann für den Schaden aufkommen muss.

Im konkreten Fall ging das Landgericht ebenso wie die Versicherung von einem vorgetäuschten Unfall aus und verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen verurteilte das Oberlandesgericht Hamm das Versicherungsunternehmen dazu, den Schaden am Mercedes zu regulieren (9 U 61/94). Dabei sahen die Richter in Hamm durchaus Verdachtsmomente für einen Versicherungsbetrug.

Man könne aber nicht ausschließen, dass der Unfallfahrer betrunken in eine Schlingerbewegung geraten sei und dann die Herrschaft über den Opel verloren habe. Entscheidend sei schließlich der persönliche Eindruck, den der Eigentümer des demolierten Mercedes beim Gericht hinterlassen habe: Der Mann sei bisher nicht straffällig geworden und habe Fragen nach seiner finanziellen Lage detailliert und glaubhaft beantwortet. Da ihm der Betrug nicht ohne weiteres zuzutrauen sei, bleibe es der Versicherung des Opels nicht erspart, den Schaden zu ersetzen.

Vermeintliches Motorrad-Schnäppchen

Betrügerische Anzeige: Internetplattform für Kfz-Verkauf haftet nicht für den Schaden

Ein passionierter Motorradfahrer suchte nach einem bestimmten BMW-Modell. Auf einer Münchner Internetplattform für Kfz-Verkäufe hinterlegte er einen Suchauftrag und erhielt von der X-GmbH, Betreiberin der Plattform, per E-Mail einen Link zu einem Inserat auf der Webseite. In der hessischen Kleinstadt Spangenberg gab es angeblich den gewünschten Motorradtyp, "eine wunderschöne BMW R80 RT".

Weiter im Anzeigentext: Erstbesitzerin sei eine 72-jährige DDR-Bürgerin gewesen, die nach der Wende unbedingt einmal eine schwere BMW fahren wollte. Doch seit 2008 sei sie nicht mehr mit dem Motorrad gefahren. Bekannte hätten es aber "immer mal wieder kurz bewegt", also gebe es keine Standschäden. "Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten". Nur leichte Lackmängel links und "wirklich kaum sichtbare Kratzerchen" am Tank.

Der Motorradfahrer nahm per Plattform-Maske Kontakt mit dem Inserenten auf, der direkt per Mail — also am Internetportal vorbei — antwortete. Er bot an, dem Käufer das Motorrad von einer Spedition bringen zu lassen. Der Käufer sollte den Kaufpreis auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition einzahlen. Darauf ließ sich der Motorradfahrer ein, weil der Verkäufer u.a. einen Scan seines (gefälschten) Personalausweises gemailt hatte. Er überwies 4.000 Euro. Danach brach der Kontakt ab — das Motorrad bekam der Käufer nie.

Der forderte nun die X-GmbH auf, den Kaufpreis zu ersetzen. Die Plattform-Betreiberin winkte ab: Der angebliche Verkäufer habe den Kontakt zu ihr mit einer bisher unverdächtigen E-Mailadresse abgewickelt. Außerdem weise sie in ihrem "Ratgeber zur Sicherheit" die Nutzer der Plattform darauf hin, dass sie keine Anzahlungen leisten sollten, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Vor Überweisungen werde prinzipiell gewarnt. Geschäfte über Speditionen oder Reedereien abzuwickeln, sei "selten seriös".

Das Amtsgericht München entschied den Streit zu Gunsten der X-GmbH (132 C 5588/17). Sie müsse für den Schaden durch das betrügerische Inserat nicht haften, weil sie die Nutzer der Plattform sehr deutlich auf einschlägige Gefahren aufmerksam mache. Sie erläutere in ihrem Ratgeber "Initiative Sicherer Autokauf im Internet", wie Nutzer Internetgeschäfte sicher durchführen könnten. Hier werde auch klar über Betrugsrisiken informiert und die Möglichkeiten, ihnen aus dem Weg zu gehen.

Diese Informationen und Warnungen seien auch keinesfalls auf hinteren Seiten der Plattform versteckt, sondern leicht auffindbar. Die X-GmbH treffe kein Mitverschulden an dem Betrug. Sie habe über rechtswidrige Vorgänge von Seiten des falschen Inserenten nicht Bescheid gewusst. Die Täuschung sei auch nicht offenkundig gewesen, so dass sie der Plattform-Betreiberin hätte auffallen müssen. Denn der Anbieter sei der X-GmbH gegenüber unter unverdächtiger Mailadresse aufgetreten.

Schlägerei auf dem Arbeits-Heimweg

Das Opfer wurde von einem Kollegen zusammengeschlagen: Arbeitsunfall?

Nach dem Einsatz auf einer Baustelle fuhren mehrere Arbeiter mit dem Firmentransporter zurück zum Firmensitz und Wohnort. Alle Kollegen waren von der Arbeit verschwitzt. Sie fingen an zu streiten, ob sie wegen der "schlechten Luft" die Fenster öffnen oder besser Zugluft und Erkältungsgefahr meiden sollten. Harsche Worte fielen, das Fenster wurde mehrmals geöffnet und wieder geschlossen.

Als Kollege A, der am Steuer saß, den Kollegen B vor seiner Wohnung absetzte, eskalierte die Situation. A stieg ebenfalls aus und wurde von B angegriffen. Als Kollege A zu Boden ging, trat ihn B mit dem Fuß gegen den Kopf — aus Gründen des Arbeitsschutzes trug er Schuhe mit Stahlkappen. Fahrer A erlitt eine Schädelprellung, Blutergüsse und Hautabschürfungen an Armen und Beinen.

B wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufsgenossenschaft legte den Streithähnen zwar ihren "Fragebogen Streit" vor. Sie lehnte es dann aber ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung: Der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen eskaliert, sondern wegen kultureller und persönlicher Differenzen. Schließlich stamme B aus der Türkei, A aus dem Kosovo.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg fand jedoch, die Körperverletzung sei nicht — oder jedenfalls nicht in erster Linie — auf einen privaten Konflikt der Kollegen zurückzuführen (L 1 U 1277/17). Die Bauarbeiter seien auf dem direkten Heimweg von der Arbeit zunächst über betriebliche Vorgänge in Streit geraten, dann über die "müffelnde" Arbeitskleidung. A habe — bei der versicherten Tätigkeit als Fahrer des Firmenwagens — das Fenster öffnen wollen, B habe sich darüber geärgert.

Als er ausstieg, habe er zwei Türen aufgerissen — damit A "frische Luft bekäme". Um die Türen zu schließen und den Heimweg fortzusetzen, sei Fahrer A ausgestiegen. B habe versucht, ihn am Schließen der Türen zu hindern, was schließlich in eine Schlägerei ausartete. In der Straftat des B habe der Streit über Themen mit konkretem Bezug zur Arbeit "nachgewirkt". Die Berufsgenossenschaft müsse daher als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen, entschied das LSG.

Drogendealer zu hart bestraft

Die "mittelbare" Zeugenaussage eines verdeckten Ermittlers hat geringen Beweiswert

Ein Drogendealer bot einem verdeckten Ermittler der Polizei 2,5 kg Kokain an. Bei dieser Gelegenheit stellte er auch die Lieferung von 5 kg Heroin guter bis sehr guter Qualität in Aussicht. Bei der Übergabe des Kokains wurde er schließlich festgenommen. Das Landesgericht Ansbach verurteilte den Rauschgifthändler zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Die hohe Strafe wurde damit begründet, dass der Mann nicht nur mit 2,5 kg Kokain, sondern auch mit 5 kg Heroin gehandelt habe.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Zeugenaussage eines Polizeikommissars, der den verdeckten Ermittler vernommen hatte. Eine Zeugenaussage des verdeckten Ermittlers selbst genehmigte der Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts nicht, um dessen Identität nicht aufzudecken: Man wolle ihn ja weiterhin einsetzen können. Der Drogendealer hielt es für unzulässig, dass man ihn aufgrund der Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" verurteilt hatte.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte er beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (2 BvR 1142/93). Es kritisierte die Verurteilung, soweit es sich um die 5 kg Heroin handelte. Wenn ein Zeuge nur die Wahrnehmung eines anderen Zeugen wiedergebe, sei grundsätzlich besondere Vorsicht geboten: Zeugnisse nach Hörensagen" seien selten zuverlässig. Dies gelte vor allem dann, wenn sich die zuständige Behörde weigere, dem verdeckten Ermittler eine Aussagegenehmigung zu erteilen.

Wie glaubwürdig der im Dunkeln bleibende Hintermann sei, könne man so nicht überprüfen. Die Exekutive verhindere auf diese Weise eine umfassende Aufklärung des Delikts. Wenn man sich nur auf die Aussagen eines Gewährsmannes stütze, sei das nicht vereinbar mit dem im Grundgesetz garantierten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren - es sei denn, diese Aussagen würden noch durch andere Gesichtspunkte bestätigt. Der Drogendealer dürfe daher nur wegen Handelns mit 2,5 kg Kokain bestraft werden.

Goldene Rolex gehört nicht zum "Hausrat"!

Luxusuhren geraubt: Die Hausratversicherung muss nur 20.000 Euro ersetzen

Die beiden Einbrecher hatten den wohlhabenden Hausherrn bedroht und gefordert, ihnen Bargeld oder Schmuck auszuhändigen. Schmuckstücke waren nicht greifbar, aber zwei Luxusuhren: eine Rolex Herrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin, eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold. Die Einbrecher nahmen die Uhren mit.

Das Opfer des Überfalls meldete den Verlust seiner Hausratversicherung. Das Versicherungsunternehmen überwies ihm 20.000 Euro. Das entsprach einer Klausel in den Versicherungsbedingungen. Wertsachen, die beim Einbruch nicht in einem Tresor liegen, werden nur bis zu dieser Höchstgrenze ersetzt. Zu den Wertsachen zählten nach dieser Klausel nicht nur Schmuckstücke, sondern "alle Sachen aus Gold oder Platin".

Mit 20.000 Euro gab sich der Versicherungsnehmer nicht zufrieden: Wenn er die zwei Uhren jetzt neu kaufe, müsse er dafür rund 80.000 Euro ausgeben. Uhren gehörten letztlich ja nicht zu den Wertsachen, sondern zum Hausrat. Ihr Zweck sei es nicht, den Träger zu schmücken, vielmehr dienten sie dazu, die Zeit zu messen. Im Übrigen sei die Versicherungsklausel mit der Wertgrenze für "alle Sachen aus Gold oder Platin" überraschend, unklar und damit unwirksam.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied den Streit zu Gunsten der Versicherung (7 U 119/16). Golduhren seien unabhängig von ihrem Gebrauchszweck als Wertsachen einzustufen, so das OLG. Dass Armbanduhren darüber hinaus als Zeitmesser und Gebrauchsgegenstände verwendet würden, ändere daran nichts.

An der Klausel im Versicherungsvertrag fand das OLG nichts auszusetzen. Sie sei nicht unklar, denn eine "Sache aus Gold" müsse man nicht groß definieren. Es liege auf der Hand, dass damit Dinge gemeint seien, deren wesentliche Teile aus Gold beständen. Ob sie die Träger nun schmückten oder nicht: Beide Uhren seien aus massivem Gold gefertigt und damit zweifelsohne "Sachen aus Gold".

Überraschend sei die Klausel auch nicht, denn sie entspreche einer weit verbreiteten Praxis und den Musterbedingungen für Hausratsversicherungen. Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass Wertsachen bei Einbrechern begehrt, also auch besonders gefährdet seien. Deshalb müsse man sie gesondert versichern oder besonders geschützt in einem Stahlschrank aufbewahren. Das benachteilige betroffene Versicherungsnehmer nicht, sondern stelle einen angemessenen Interessenausgleich dar. Denn in die Prämienkalkulation der Versicherungen sollten keine hohen Einzelrisiken eingehen, das würde die Beiträge für alle Versicherungsnehmer steigern.

Drogen in der Radlerhose

Kurzartikel

Aus Geldnot hatte ein drogensüchtiger 35-Jähriger im Auftrag eines Drogenhändlers den Transport von knapp 5.000 Ecstasy-Tabletten übernommen: Er sollte die Drogen zuerst im Zug aus Holland nach Frankfurt schaffen und von dort mit ihnen nach Argentinien fliegen. Stattdessen flog er am Flughafen Frankfurt auf: Dem Körperscanner entgingen die Tabletten natürlich nicht, obwohl er sie sorgfältig in Röhrchen in seine Radlerhose eingenäht hatte. Der originelle Drogenschmuggel brachte dem Mann zwei Jahre Gefängnis auf Bewährung ein — und die Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen.

14 Euro geraubt!

Der Täter wandert wegen schweren Raubs ins Gefängnis, weil er eine Seniorin mit einem Schlüssel bedrohte

Der Tatort: ein Behindertenzentrum, in dem die Seniorin wohnt. Man kann sich ihre Angst vorstellen, als plötzlich ein Fremder vor dem Bett stand. Es hatte an der Tür geklingelt. Und weil die 74-Jährige dachte, es sei der Therapeut, öffnete sie mit einem automatischen Türöffner. Und schon stand der Eindringling vor ihr und verlangte Geld.

Wenn sie kein Geld herausrücke, müsse er ihr wehtun, drohte er. Dabei hielt der Mann einen spitzen, metallischen Gegenstand in der Hand, den die gehbehinderte Seniorin für ein Messer hielt (und wohl auch halten sollte). Sie gab ihm das Portemonnaie, der Mann verließ mit einer Beute von 14 Euro die Wohnung und kaufte sich damit Bier. Nach weiteren "Beschaffungsmaßnahmen" dieses Kalibers wurde der Drogensüchtige gefasst und wegen Raubes angeklagt.

Der Strafprozess landete in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof (BGH). Dort stellte sich nur noch die Frage, ob die Vorinstanz den Täter wegen schweren Raubs verurteilen durfte (2 StR 160/16). Um schweren Raub handelt es sich, wenn ein Täter dabei eine Waffe oder gefährliches Werkzeug mit sich führt oder "sonst ein Werkzeug", mit dem er den Widerstand anderer Personen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt überwinden oder verhindern kann.

Wenn der Täter aber nur so tut, als hätte er einen gefährlichen Gegenstand in der Hand, und das Opfer fällt darauf herein, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein schwerer Raub vor. Auf dieses Argument wollte sich auch der Schlüssel-Räuber stützen: Ein Schlüssel sei kein gefährliches Werkzeug, das müsse die Justiz beim Strafmaß berücksichtigen, meinte er.

Der BGH sah das anders. Mit einem Schlüssel könne man Menschen durchaus ernsthafte Verletzungen zufügen, wenn er gegen empfindliche Körperstellen geschlagen werde. Ungefährlich sei ein Schlüssel also nicht, weshalb dem Täter hier tatsächlich schwerer Raub vorzuwerfen sei. Dass die alte Dame in ihrer Angst den Schlüssel irrtümlicherweise für ein Messer hielt, ändere daran nichts. Da das nicht der einzige Raubüberfall des Täters mit einem "gefährlichen Werkzeug" war, wanderte er für sechs Jahre ins Gefängnis.

Handtasche mit Wohnungsschlüssel geklaut

Muss die Hausratversicherung Gegenstände ersetzen, die mithilfe des Wohnungsschlüssels gestohlen werden?

Auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier ließ sich die Angestellte von einem Kollegen begleiten, der ihr Fahrrad schob. Im Fahrradkorb lag ungesichert ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweis. Zwischendurch lehnten die beiden das Rad an eine Säule und beschäftigten sich intensiv miteinander. Während das Fahrrad unbeobachtet blieb, klaute ein unbekannter Täter die Handtasche.

Mit dem Handy des Kollegen verständigte die Frau die Polizei und übernachtete anschließend in der Wohnung einer Verwandten. In dieser Nacht öffneten Unbekannte mit dem Schlüssel die Wohnungstür und stahlen — nach Angaben der Frau — Schmuck, Laptops und Mobiltelefone. Den Neuwert der gestohlenen Gegenstände bezifferte die Angestellte auf 17.500 Euro. Mindestens die Hälfte dieses Betrags müsse die Hausratversicherung als Zeitwert ersetzen, meinte sie.

Doch das Versicherungsunternehmen rückte keinen Cent heraus und verwies auf seine Versicherungsbedingungen: Ermögliche der Versicherungsnehmer fahrlässig den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels, bestehe kein Versicherungsschutz, wenn mithilfe dieses Schlüssels in der Wohnung Sachen entwendet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Hausratversicherung Recht (20 U 174/16).

Sie müsse die Gegenstände nicht ersetzen, so das OLG, denn hier handle es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und ihren Ausweispapieren im Fahrradkorb unbeobachtet gelassen und so fahrlässig den Diebstahl der Tasche ermöglicht. Was offen in einem Fahrradkorb liege, sei uneingeschränkt dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt.

Dieses Risiko hätte die Frau ohne weiteres vermeiden und die Tasche am Körper tragen können. Obendrein sei sie so abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkte. Die Diebe konnten problemlos ihre Adresse feststellen, mit dem Original-Schlüssel in ihre Wohnung gelangen und Wertgegenstände "einpacken". In so einem Fall sei Versicherungsschutz ausgeschlossen.