Kriminalfälle

Kette vom Hals gerissen

Ist das ein in der Hausratversicherung versicherter Raub?

Angeblich war einem Mann auf der Straße von einer Frau die Goldkette vom Hals gerissen worden. Er habe sich nicht gewehrt und die Unbekannte auch nicht verfolgt, teilte er seiner Hausratversicherung in der Schadenanzeige mit. Denn: "Im ersten Moment habe er gar nicht bemerkt, dass die Kette weg war". Von der Versicherung verlangte der Mann Ersatz für den Verlust.

Doch das Unternehmen winkte ab: In diesem Fall bestehe kein Versicherungsschutz. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ohne Erfolg (I-20 U 4/20). Auch das OLG verwies nur auf die Versicherungsbedingungen.

Ein Raub außerhalb des Versicherungsortes — d.h. außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers — sei nur versichert, wenn Sachen mit Gewalt entwendet würden. Gewaltanwendung im Sinne dieser Vertragsklausel setze nach herrschender Rechtsprechung voraus, dass der Beraubte bewusst Widerstand leiste. Nur, wenn der Straftäter Widerstand seines Opfers überwinden müsse, gehe man von Raub aus.

Das sei hier jedoch selbst nach den Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen: Ganz und gar verblüfft, habe er sich nicht gewehrt — so stehe es in der Schadensmeldung. Das Argument des Versicherungsnehmers, er habe doch durch das Verschließen der Halskette sozusagen "gewissen vorbeugenden Widerstand" geleistet, sei nicht nachvollziehbar. Halsketten verschließe man vor dem Tragen, weil sie sonst abfallen würden.

Wenn ein Täter Gewalt nur einsetze, um die begehrte Sache vom Körper des Opfers wegzureißen, und dabei das Moment der Überraschung ausnütze, liege kein versicherter Raub vor. Egal, ob es sich um eine Halskette oder um andere Sachen handle, die am Körper getragen werden wie z.B. eine teure Uhr.

Straftäter studierte Todesanzeigen

Auch wer in die Häuser von Verstorbenen einbricht, begeht "Wohnungseinbruchsdiebstahl"

Ein Einbrecher mit spezieller Arbeitsmethode: Bevor er mit seinem Komplizen loszog, studierte er erst einmal in der Tageszeitung die Traueranzeigen. Mehrmals brach er in die leerstehenden Häuser von Verstorbenen ein. Der Haupttäter hebelte Fenster oder Terrassentür auf und stieg ein, während der Mittäter draußen Schmiere stand. Mal brachte der Einbruch nur 60 Euro Bares ein, mal fand sich ein Tresor mit 1.000 Euro.

Beim fünften Mal ging der Einbruch schief, weil sich Kriminalbeamte im Haus einer kurz zuvor verstorbenen Frau versteckt hatten. Zwar konnte der Einbrecher flüchten, indem er durch die geschlossene Terrassentür ins Freie sprang. Doch kurz darauf wurde er gefasst. Das Landgericht Verden verurteilte ihn wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Gegen das Urteil legte der Täter mit einer originellen Begründung Revision ein: Er könne keinen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben, schließlich seien die Immobilien nach dem Tod der Eigentümer unbewohnt gewesen. Daran gemessen sei das Strafmaß viel zu hoch ausgefallen. Wenig überraschend: So konnte der Angeklagte den Bundesgerichtshof nicht dazu bewegen, die Gefängnisstrafe zu verkürzen (3 StR 526/19).

Die Häuser seien zwar nach dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner unbewohnt gewesen, so die Bundesrichter. Dadurch, dass die ehemaligen Bewohner nicht mehr in ihnen lebten, hätten sie aber ihre Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Seit 2017 unterscheide das Strafgesetzbuch sogar explizit den Einbruch in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" vom minder schweren Fall des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls.

Logischerweise umfasse also der Begriff "einfacher Wohnungseinbruchdiebstahl" auch vorübergehend unbewohnte Wohnungen. Diese Vorschrift solle das Eigentum an persönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Schließlich gebe es meist neben den aktuellen Bewohnern weitere Personen mit Bezug zum Haus; zum Beispiel Kinder der Verstorbenen, die in ihrem Elternhaus private Gegenstände lagerten.

Kann man ein Auto per Funk "aufbrechen"?

Koffer aus dem Auto geklaut: Autobesitzer streitet mit der Hausratversicherung um Schadenersatz

In einer Einkaufsstraße hatte ein Pilot kurz seinen Wagen abgestellt, um etwas zu besorgen. Als er nach einigen Minuten zurückkam, waren sein Pilotenkoffer und ein Reisekoffer aus dem Auto verschwunden. Aufbruchspuren fanden sich allerdings keine. Das Auto ist mit einem Keyless-Go-System über Funk zu verschließen und zu öffnen.

Sofort verständigte der Pilot die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt, doch der Täter konnte nicht ermittelt werden. Direkt neben dem Tatort wurden in einer Mülltonne Ausweisdokumente und die Pilotenlizenz gefunden, der Bestohlene bekam sie von der Polizei zurück. Die Fluggesellschaft ersetzte den Inhalt des Pilotenkoffers, Uniform und Dienstgeräte.

Für den Reisekoffer inklusive Inhalt forderte der Mann 3.314 Euro Schadenersatz von der Hausratversicherung. Doch das Unternehmen zahlte nicht und verwies auf die Vertragsbedingungen: Das Auto sei nicht "aufgebrochen" worden. Im Versicherungsvertrag steht: "Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet werden."

Gestritten wurde nun darüber, ob man ein Auto per Funksignal "aufbrechen" kann. Ja, meinte der Pilot. Wahrscheinlich habe der unbekannte Täter den Wagen durch eine so genannte "Relay Attack" entriegelt, dabei werde das Keyless-Go-System unbefugt per Funk "geknackt". Das Amtsgericht München bewertete den Vorgang anders und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (274 C 7752/19).

Nach allgemeinem Sprachgebrauch und laut "Duden" sei mit Aufbrechen gemeint, dass etwas gewaltsam geöffnet werde. Wenn ein Wagen per Funksignal unbefugt geöffnet werde, sei das illegal, aber keine Gewaltanwendung. Diese Unterscheidung sei wichtig für die Versicherung, damit sie ihr Risiko einschätzen könne. Werde ein Auto gewaltsam aufgebrochen, hinterlasse das in der Regel deutliche Spuren. Das sei für die Versicherung nachprüfbar.

Werde ein Wagen dagegen unbefugt per Funksignal geöffnet, sei dieser Fall nicht eindeutig abzugrenzen von Fällen, in denen der Versicherungsnehmer schlicht vergessen habe, den Wagen abzusperren. Das sei fahrlässig und schließe Versicherungsschutz aus, sei aber kaum nachzuweisen. Meistens könne sich der Versicherer da nur auf die Angaben von Zeugen verlassen. Das erhöhe die Gefahr des Missbrauchs. Ohne Aufbruchspuren gebe es daher keinen Schadenersatz für aus dem Auto gestohlene Gegenstände.

Bei der Probefahrt mit Mercedes abgehauen

Die ahnungslose Käuferin darf das vom Übeltäter erworbene Auto behalten

Lange wurde darum gestritten, wem der Mercedes gehörte — und beide Seiten hatten für ihren Standpunkt gute Gründe. Der Wagen im Wert von über 50.000 Euro war nach einer unbegleiteten Probefahrt nicht zum Autohändler zurückgebracht worden.

Dabei hatte das Autohaus dem angeblichen Kaufinteressenten das Fahrzeug keineswegs leichtfertig übergeben: Immerhin hatte der Mann einen italienischen Führerschein, einen Personalausweis und eine deutsche Meldebescheinigung vorgelegt. Die Dokumente waren allesamt gut gefälscht: "Hochprofessionell", fand die Polizei.

Später wurde der Mercedes im Internet für 46.500 Euro angeboten und von einer Familie aus Hessen gekauft. Den Vertrag unterschrieb die Ehefrau. Der "Verkäufer" händigte ihr die Zulassungspapiere und zwei Schlüssel aus, von denen nur einer tatsächlich zum Fahrzeug gehörte. Zu ihrem großen Erstaunen erfuhr die Frau bei der Zulassungsstelle, dass das "Mercedes-Schnäppchen" als gestohlen gemeldet war.

Es folgte das juristische Tauziehen um das Eigentum am Fahrzeug. Die Justiz bescheinigte der Käuferin zwar, sie habe das Auto in gutem Glauben daran erworben, dass es wirklich dem Mann gehörte, der als Verkäufer auftrat. Trotzdem habe sie nicht Eigentümerin des Mercedes werden können, weil er eben gestohlen worden war, so das Landgericht Marburg und das Oberlandesgericht Frankfurt.

Dagegen urteilte der Bundesgerichtshof, in einem Fall wie diesem sei ein "gutgläubiger Erwerb" des nicht zurückgegebenen Fahrzeugs möglich (V ZR 8/19). Denn der Autohändler habe dem vermeintlichen Kaufinteressenten den Mercedes freiwillig und bewusst übergeben, damit er das Auto eine Stunde lang ausprobieren konnte. Der Wagen sei weder gestohlen worden, noch verloren gegangen.

Dass er dem "Verkäufer" nicht gehörte, habe die Käuferin — trotz etwas merkwürdiger Umstände wie dem Verkauf an einem Bahnhof — nicht erkennen können oder müssen. Daher sei sie nun die Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Autohändler müsse ihr den zweiten Schlüssel und die Originalunterlagen aushändigen.

Polizei setzt Bürger als "Ermittler" ein

Dafür ist nicht unbedingt eine richterliche Genehmigung erforderlich

Durch das Anzapfen des Telefons kam die Polizei Heroindealern auf die Spur. Sie setzte daraufhin zwei sogenannte Vertrauenspersonen ein. Dabei handelt es sich im Unterschied zu "verdeckten Ermittlern" nicht um Polizeibeamte, sondern um Bürger, die bereit sind, bei der Aufklärung von Straftaten die Polizei zu unterstützen. Sie stammen oft selbst aus dem kriminellen Milieu, in dem sie eingesetzt werden, erweisen sich aber bei der Fahndung im Rauschgiftmilieu als durchaus hilfreich.

Die in diesem Fall eingesetzten Vertrauenspersonen sollten vortäuschen, selbst im Heroinhandel tätig zu sein und Rauschgift beziehen zu wollen. Sie erwarben von der verdächtigen Person ein halbes Kilogramm Heroin für eine Anzahlung von 10.000 DM, die ihnen von der Polizei zur Verfügung gestellt worden war. Nach der Übergabe des Rauschgifts wurde der Dealer verhaftet. Er behauptete, seine Verurteilung dürfe sich nicht auf die Aussage der zwei Vertrauenspersonen stützen, da diese ohne richterliche Genehmigung eingesetzt worden seien.

Der Bundesgerichtshof lehnte diesen Einwand ab (3 StR 552/94). Der Einsatz von Polizeibeamten als "verdeckte Ermittler" müsse von einem Richter genehmigt werden, weil der Staat ihnen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht habe. Sie könnten leicht mit den für sie als Polizeibeamte geltenden Täuschungsverboten in Konflikt geraten. Denn diese Tätigkeit sei offensichtlich auf Täuschung angelegt. Diese Fürsorgepflicht gelte für Vertrauenspersonen nicht. Außerdem sei der Angeklagte auch noch durch weitere Zeugen belastet worden. Daher bleibe es bei der Verurteilung.

Echt gefälschter Spitzenwein

Weinhändlerin muss 32 Flaschen mit vermeintlich exklusivem Burgunder zurücknehmen

Ein bayerischer Weinhändler, spezialisiert auf hochwertige und seltene Weine, hatte im März 2012 von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein gekauft — Wein des burgundischen Spitzenweinguts Romanée-Conti. Knapp 300.000 Euro blätterte er dafür hin, fast 8.000 Euro pro Flasche. Die teuren Tropfen verkaufte er anschließend an einen Händler in Singapur weiter.

Im Frühjahr 2013 kursierten in der weltweit vernetzten Weinbranche Gerüchte. Sie besagten, ein Teil der Flaschen von Romanée-Conti auf dem Markt sei gefälscht. Aus diesem Grund schickte der Händler aus Singapur 34 der 36 Burgunderflaschen zurück. Natürlich wollte auch der bayerische Weinhändler nicht auf gefälschtem "Spitzenwein" sitzen bleiben.

Er forderte die Kölner Weinhändlerin auf, den Kaufpreis für 34 Flaschen zurückzuzahlen. Doch die Verkäuferin bestand darauf, "richtige" Flaschen geliefert zu haben. Da sie nicht bereit war, das Geschäft rückgängig zu machen, sahen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder. Landgericht und Oberlandesgericht Köln gaben dem bayerischen Kläger Recht (28 U 53/19).

Denn der Unternehmer konnte nachweisen, dass die dem Gericht vorliegenden "Beweisstücke" mit den Flaschen identisch waren, die er 2012 von der Kölner Händlerin gekauft hatte. Ein Mitarbeiter seines Hauses hatte bei der Lieferung auf der Rückseite der Rechnung fein säuberlich die Flaschennummern notiert. 34 der Nummern auf dieser Liste standen erstens auf der Packliste, die der Händler in Singapur bei der Rücksendung der Flaschen beigelegt hatte, und zweitens auf den Flaschen selbst.

Und vor allem: Ein Sachverständiger hatte mit Hilfe einer speziellen Lupe feststellen können, dass nur zwei der 34 Flaschen echt waren. Das Weingut Romanée-Conti verwendet bei den Etiketten nämlich ein besonderes Verfahren: Das Druckergebnis ist unverwechselbar. 32 Flaschen waren Fälschungen, die Kölner Händlerin musste sie zurücknehmen.

Automatenknacker findet keine Steckdose

Automatenaufbruch scheitert am Strom fürs Werkzeug: BGH bejaht trotzdem versuchten Diebstahl

Aufs Bargeld und die Zigaretten im Automaten hatte er es abgesehen. Mit einer beachtlichen Werkzeugsammlung (Hammer, Schraubenzieher, Kuhfuß, Trennschleifer etc.) war der Täter angerückt, um den Zigarettenautomaten aufzubrechen. Zuerst verhüllte er ihn mit Handtuch und Plane, um die Geräusche des Trennschleifers zu dämpfen. Doch das Gerät konnte er nur mit Strom einsetzen.

Im Schuppen gegenüber würde er wohl eine Steckdose finden, dachte der Mann, und legte mit der Kabeltrommel eine Stromleitung über die Straße. Doch weit und breit kein Stromanschluss … Kaum hatte der Automatenknacker beschlossen, es mit anderen Mitteln zu versuchen, entdeckte er Fußgänger in der Nähe. Er ergriff die Flucht und ließ seine Aufbruchswerkzeuge zurück. Gefasst wurde er trotzdem.

Der Automat war also heil geblieben. Kann man unter diesen Umständen von versuchtem Diebstahl sprechen? Das Landgericht Flensburg beantwortete die Frage mit "Ja" und der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (5 StR 15/20). Dass der Täter mangels Steckdose den Automaten nicht habe knacken können, ändere nichts am strafbaren Versuch, so die Bundesrichter.

Versuchter Diebstahl liege vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung direkt zur Straftat ansetze nach dem Motto: "Jetzt geht’s los!" Wenn also die Mittel für die Tat "parat stehen" und Aussicht darauf bestehe, unmittelbar auf das begehrte Gut zugreifen zu können.

Das Verhüllen sei im konkreten Fall der erste Schritt hin zum Aufbrechen des Automaten gewesen. Direkt danach hätte der zweite Schritt folgen sollen, den Automaten mit dem Trennschleifer zu knacken. Für den Fall, dass er den Trennschleifern nicht würde einsetzen können, habe der Angeklagte andere Werkzeuge bereitgelegt. Das "Stehlgut" im Automaten sei damit schon "konkret gefährdet" gewesen.

Für diesen Diebstahlsversuch und weitere Diebstahlsdelikte wurde der Täter zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Wilde Verfolgungsjagd im Auto

Wer vor einer Zivilstreife flüchtet, kann sich nach dem "Raserparagraf" strafbar machen

Ein 28-Jähriger fuhr, schon reichlich alkoholisiert, gegen drei Uhr nachts mit dem Auto zur nächsten Disko. Einer Zivilstreife fiel sein Fahrstil auf, sie folgte seinem Renault. Angeblich erkannte der junge Mann nicht, dass es sich um Polizisten handelte, und fühlte sich bedroht. Jedenfalls gab er nun ordentlich Gas. Mit mindestens 140 km/h brauste der Aachener davon, konnte erst nach abenteuerlicher Flucht gestellt werden.

Amtsgericht und Landgericht Aachen verurteilten ihn wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (1,3 Promille) zu Geldstrafe und Fahrverbot. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, weil der Angeklagte auch gegen den so genannten Raserparagrafen (§ 315d Strafgesetzbuch) verstoßen habe. Dieser Paragraf stelle nicht nur verbotene Autorennen unter Strafe, sondern auch grob verkehrswidriges Fahren mit dem Ziel, die "höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".

So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln: Es hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück (III-1 RVs 45/20). Ohne einen Wettkampfgegner finde kein Autorennen statt, habe das Landgericht argumentiert. Doch der Raserparagraf erfasse auch Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug beteiligt sei, erklärte das OLG. Wenn ein Verkehrsteilnehmer absichtlich völlig rücksichtslos fahre, könne das strafbar sein.

Eine Verurteilung nach dem Raserparagrafen komme auch dann in Betracht, wenn es nicht das einzige Motiv des Fahrers sei, möglichst schnell voranzukommen. Dieser Zweck könne von anderen Zielen begleitet sein oder ausgelöst werden: zum Beispiel von dem Ziel, "den Beifahrern zu imponieren, die Fahrzeugleistung zu testen oder verfolgende Fahrzeuge abzuhängen".

Nach diesem Maßstab habe im konkreten Fall durchaus eine Art Wettrennen stattgefunden, obwohl der Zweck des Fahrers nicht darin bestand, als "Sieger anzukommen". Vielmehr sei es darum gegangen, schneller zu sein als die Verfolger, um ihnen zu entkommen. Das Risiko für den öffentlichen Straßenverkehr sei in beiden Fällen gleich hoch.

Kunst? Oder Müll? Auf jeden Fall: Eigentum

Das Urheberrecht eines bekannten Künstlers gilt auch für Werke in der Papiertonne

Das schöne Motto "Ist das Kunst, oder kann das weg?" ist aktuell in Köln wieder aufgelebt. Der bekannte Künstler Gerhard Richter hatte diese Frage für sich bereits entschieden und vier Arbeiten — mit Ölfarbe übermalte Fotografien — in den Müll geworfen. Doch das Schicksal wollte es anders. Der Altpapiercontainer auf seinem Grundstück fiel um und die Werke fielen mit anderem Papierabfall heraus.

Im Papiermüll entdeckte sie ein Besucher des Hauses Richter. Weil er dachte, "Müll gehört ja niemandem", packte er die Skizzen ein. Einige Monate später versuchte der Mann, sie über ein Münchner Auktionshaus zu verkaufen. Gleichzeitig bemühte er sich, vom "Gerhard-Richter-Archiv" der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Signaturen oder ein Echtheitszertifikat für die Arbeiten zu erhalten.

Da der Münchner auf die Frage nach der Herkunft der Werke auffällig ausweichend reagierte, schaltete das Archiv die Polizei ein. Amtsgericht und Landgericht Köln verurteilten den Mann wegen Diebstahls. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch — nur die Höhe der Geldstrafe muss noch festgelegt werden (III-1 RVs 78/20).

Auch wenn der Künstler die Skizzen aussortiert habe: Er bleibe Eigentümer des Inhalts seiner Papiertonne, so das OLG. Die Arbeiten einfach einzustecken, stelle daher ein Eigentumsdelikt dar. Dass der Besucher geglaubt habe, Müll mitzunehmen sei legal, erspare ihm die Geldstrafe nicht. Denn er hätte durchaus erkennen können, dass sein Tun rechtswidrig war (juristisch formuliert: "vermeidbarer Verbotsirrtum").

Auch wenn jemand einen Gegenstand in der Mülltonne entsorge, ständen ihm weiterhin (Urheber-)Rechte an dieser Sache zu. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers. Wenn der Künstler Skizzen als "nicht gültig" verwerfe und vernichten wolle, müsse dieser Wille respektiert werden. Sie sollten gerade nicht als Kunstwerke von Richter in den Kunsthandel gehen.

Sündteure Weinflaschen geklaut

Diebischer Hotelangestellter muss für "Château Pétrus Pomerol" fast 40.000 Euro Schadenersatz zahlen!

Die Inhaberin eines exklusiven Hotels auf Sylt hatte einem Gast 2009 zwei Sechs-Liter-Flaschen "Château Pétrus Pomerol" — Spitzenweingut im Bordeaux-Gebiet — verkauft. Der Gast zahlte für die zwei Weinflaschen des Jahrgangs 1999 rund 13.760 Euro. Das Hotel sollte sie einlagern und ihm bei künftigen Sylt-Besuchen servieren. Doch dazu kam es lange nicht, 2015 lagen die Flaschen immer noch im Weinkeller.

Bis der Direktionsassistent des Hotels den sündteuren Wein klaute und sie einem Händler für noch mehr Geld verkaufte, nämlich für 9.000 Euro pro Flasche. Als die Arbeitgeberin die Tat bemerkte, folgten ein Strafverfahren und die Kündigung. Dabei blieb es jedoch nicht: Natürlich wollte der Kunde Ersatz für die verschwundenen Bordeaux-Flaschen bekommen.

Die Hotelbesitzerin ergatterte im Herbst 2015 zwei der begehrten Sammlerstücke — angeblich die letzten auf dem europäischen Markt. Inzwischen war aber der Preis schon wieder gestiegen: Sie musste dafür 39.500 Euro berappen. Diesen Betrag müsse der diebische Ex-Angestellte ersetzen, forderte die Hotelbesitzerin. Der reagierte "cool", um nicht zu sagen unverfroren: Da habe die Arbeitgeberin einen Wucherpreis bezahlt, so viel seien die Flaschen nicht wert.

Doch das Landesarbeitsgericht Kiel entschied den Streit zu Gunsten der Hotelinhaberin (1 Sa 401/18). Sie hafte gegenüber dem Eigentümer der Weinflaschen für den Verlust, den der ehemalige Direktionsassistent verursacht habe. Daher müsse der Dieb den Betrag ersetzen, den die Arbeitgeberin benötigt habe, um auf dem Markt für den Kunden Ersatz zu besorgen. Der Preis komme nicht durch "Wucher" zustande, da wirkten vielmehr die Gesetze des Luxus-Weinmarkts.

Der Weinexperte habe erläutert, dass der Preis einer 0,75- Liter-Flasche "Château Pétrus" im Herbst 2015 bereits bei 1.837 Euro netto gelegen habe. Da Wein in großen Flaschen besser reife, müsse man bei ihnen mit einem Aufschlag von 10 bis 15 Prozent pro Liter rechnen. Auch bei einer weltweit gesuchten Rarität wie "Château Pétrus Pomerol" schwanke zwar der Preis je nach Angebot und Nachfrage. Alles in allem dürfte aber der Wiederbeschaffungspreis "eher noch etwas höher anzusiedeln" sein, nicht "nur" bei 39.500 Euro.

Champions-League-Kartenräuber

Vor der Allianzarena anderen Fans von "Roter Stern Belgrad" gewaltsam die Eintrittskarten weggenommen!

Fußballverrückte sind ja in der Regel zumindest mit Fans des eigenen Clubs solidarisch … Nicht so der Angeklagte in diesem Verfahren: Mit einigen Freunden verabredete ein Anhänger des Fußballvereins "Roter Stern Belgrad" im September 2019, sich auf jeden Fall Zutritt zum Champions-League-Spiel gegen den FC Bayern München in der Allianz Arena in München zu verschaffen, obwohl sie keine Karten hatten.

Vor Spielbeginn traf die Fan-Gruppe am Stadion auf Schweizer Fans von "Roter Stern Belgrad", die ihre Karten offen in der Hand hielten. Zweien wurden ihre Karten aus der Hand gerissen, daraufhin umklammerte einer den Täter. Der verpasste dem Beraubten einen Kopfstoß. Als dem Beraubten sein Bruder zu Hilfe eilte, schlugen der Angeklagte und seine Freunde (die zum Teil danach entkamen) auf beide ein. Die Schweizer Fans trugen Platzwunden, blutunterlaufene Augen und Hämatome am Kopf davon.

Das Amtsgericht München verurteilte den 36 Jahre alten Haupttäter wegen räuberischen Diebstahls und gemeinschaftlich begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung (843 Ls 465 Js 190401/19). Darüber hinaus wurde dem "Roter-Stern-Belgrad"-Fan verboten, während der Bewährungszeit von drei Jahren Fußballspiele aller Art zu besuchen oder sich auch nur im Umfeld von Spielen des FCB oder des Roten Stern Belgrad aufzuhalten.

Der — zur Tatzeit erheblich alkoholisierte — Angeklagte habe schon zwei Monate in Untersuchungshaft gesessen und sei umfassend geständig, so begründete das Gericht die Bewährungsstrafe. Immerhin gehe er einer geregelten Arbeit nach und habe vorher noch nie eine Straftat begangen. Zu seinen Lasten sei allerdings berücksichtigt worden, dass er dem Opfer massive Faustschläge verpasst und ihn erheblich am Auge verletzt habe. Unter Abwägung dieser Aspekte hielt das Gericht das Strafmaß von eineinhalb Jahren für angemessen.

Trickdiebstahl oder Raub?

Urlauber wurde auf Ibiza seine Luxusuhr los — die Hausratversicherung zahlte nicht

Im Sommerurlaub auf Ibiza besuchten Herr W und sein Sohn mittags ein Restaurant. Als W auf dem Parkplatz sein Auto verriegelte, kam ihm ein Mann mit Motorradhelm und heruntergeklapptem Visier entgegen. In der Schadenanzeige für seine Hausratversicherung schilderte Herr W, was sich danach abspielte:

Der Mann sei erst an ihm vorbeigegangen und er habe ihm nachgeschaut, denn das heruntergeklappte Visier habe ihn irritiert. Da sei der Mann aber schon direkt hinter ihm gestanden. Blitzschnell habe er ihm die Armbanduhr der Luxusmarke Audemars vom Handgelenk gestreift und sei zur Straße gerannt, wo ihn ein Partner auf dem Motorrad erwartete. Die zwei Täter seien sofort weggefahren, alles sei extrem schnell gegangen. Sein Sohn sei hinterhergerannt, habe sie aber nicht aufhalten können.

Von seiner Hausratversicherung verlangte Herr W 41.000 Euro Schadenersatz. Nach deren Versicherungsbedingungen war ein Verlust durch Raub auch außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers versichert ("Außenversicherungsschutz"). Das setzt allerdings voraus, dass der "Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgegeben hat oder sich hat wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll."

Das treffe hier nicht zu, fand die Versicherung. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht und wies die Zahlungsklage von W ab (9 U 45/19). Im Versicherungsrecht gehe man von Raub aus, wenn Gewalt angewendet wurde, um Widerstand des Versicherungsnehmers gegen die Wegnahme seines Eigentums zu brechen. Entwende der Täter Sachen, ohne einen bewussten Widerstand überwinden zu müssen, liege auch keine Gewalt vor. Auch ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer werde die Klausel in den Versicherungsbedingungen so verstehen.

Vernünftig betrachtet, könne man nicht von Gewalt sprechen, wenn sich der Täter unbemerkt von hinten dem Versicherten nähere und ihm plötzlich und überraschend einen Gegenstand entreiße. Wenn der Täter das Opfer auf diese Weise überrumple, könne Widerstand gar nicht erst aufkommen — der Zweck so eines Vorgehens sei es gerade, bei der Straftat keine Gewalt anwenden zu müssen. Im konkreten Fall gehe es um einen Trickdiebstahl und nicht um Raub: Typisch dafür sei, dass der Täter voll und ganz auf den Überraschungseffekt setzte.

Heimarbeits-Vermittler war ein Betrüger

Die Arbeitsuchenden gingen leer aus

Ein Gewerbetreibender warb über einen Zeitraum von zwei Jahren in verschiedenen Zeitungen, vorwiegend in den neuen Bundesländern, mit der Vermittlung von Heimarbeit. Für die Vermittlung verlangte er eine "Schutzgebühr" von 20 bis 100 DM.

Der Text der Inserate war so formuliert, dass der Eindruck entstand, als würden unmittelbar Heimarbeiten vergeben. In Wirklichkeit übersandte der Anbieter nur Provisionsvereinbarungen über die Anwerbung weiterer Interessenten, die ebenfalls nach einem Nebenverdienst suchten. Auf diese Weise kam der betrügerische "Arbeitsvermittler" zu über 2000 DM.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt wurde der Gewerbetreibende wegen Betruges zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Cs 22 Js 12044/91). Ein Tagessatz entspricht dem täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft hatte fast 50 Fälle registriert, in denen die Arbeitsuchenden die verlangte Schutzgebühr bezahlt hatten, ohne die versprochene Gegenleistung zu erhalten.

Nachbarstreit mit harten Bandagen

Gackernde Hühner, zurückgeworfenes Laub und am Ende eine Erpressung

Der Kleinkrieg begann mit den Hühnern. Seit dem Sommer 2017 hielt Hauseigentümer A in München-Bogenhausen einen Hahn und ein paar Hennen im Garten. In dieser ruhigen Wohngegend gackerten nun also die Hühner und der Hahn krähte — ab morgens vier Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit einmal pro Stunde. Dass sich Nachbar B mehrmals über Lärm und Geruchsbelästigung durch das Federvieh beschwerte, führte zu Racheaktionen des Hühnerhalters.

Im Garten von Herrn B steht neben der Grundstücksgrenze eine etwa 100 Jahre alte Hängebuche. Im November 2018 entsorgte A einige Male Buchenlaub, indem er es einfach zurück über den Zaun warf. Herr B forderte ihn schriftlich auf, dies zu unterlassen. Herr A warf den Brief ungeöffnet in den Briefkasten des Nachbarn und das Laub unverdrossen weiter über den Zaun.

Daraufhin forderte B per Klage, die "ortsunübliche" Hühnerhaltung und das Werfen mit Gartenabfällen zu unterlassen — das Amtsgericht München gab ihm Recht (233 C 19258/18). Die juristische Niederlage und einige Halbe Bier brachten A so in Rage, dass er dem Nachbarn einen Brief schrieb. Darin drohte er, das Haus von B in Brand zu setzen, wenn dieser die Zivilklage nicht zurücknehme. B müsse ihm außerdem 10.000 Euro zahlen.

Der Nachbar zeigte ihn stattdessen wegen Erpressung an. Das Schöffenstrafgericht am Amtsgericht München verurteilte den 58 Jahre alten Privatier A zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung und dazu, einer gemeinnützigen Einrichtung 3.000 Euro zu spenden (824 Ls 256 Js 122450/19).

Er habe dem Nachbarn nur Angst einjagen wollen, erklärte A vor Gericht, das Geld hätte er bestimmt gespendet. Im Übrigen habe er die Streiterei nicht angefangen: "Es gehe doch nur um ein paar Hühner, keiner habe einen Schaden gehabt." Der Strafrichter berücksichtigte zwar das Geständnis und die alkoholische Enthemmung des nicht vorbestraften A zu Gunsten des Angeklagten. Dass dem Drohbrief ein langwieriger Nachbarschaftsstreit vorherging, entschuldige aber in keiner Weise das Androhen von Straftaten.

Einmal mehr: Amateurkicker greift Schiedsrichter an

Sportgericht schließt den Spieler lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband aus

Attacken gegen Schiedsrichter im Amateurbereich — leider ein immer aktuelles Thema. Der konkrete Fall ereignete sich bei einem Amateur-Fußballspiel im Raum Forchheim. In einem hitzigen Spiel zeigte der erfahrene, siebzigjährige Schiedsrichter acht Spielern einer Mannschaft die gelbe Karte, unter anderen dem 30-jährigen Fußballer S. Es stand 1 : 0 für die Gegner, als erstmals ein Spieler dieser Mannschaft die gelbe Karte sah.

Spieler S, empört über das vermeintlich "total parteiische Gepfeife" des Schiedsrichters, klatschte höhnisch. Ihm war wohl klar, dass er dafür nun "Rot" bekommen würde. Angeblich, weil sich ihm der Schiedsrichter in den Weg stellte, stieß er ihn mit beiden Händen gegen die Brust. Der Referee ging zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf und verletzte sich. Nun wurde das Spiel abgebrochen, Polizei und Notarzt alarmiert.

Vom Strafgericht wurde der Übeltäter wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.250 Euro verurteilt, dem Verletzten musste er 1.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Anschließend entschied das Verbands-Sportgericht, den Angreifer aus dem Bayerischen Fußballverband auszuschließen. Dagegen wehrte sich der Spieler: Das Sportgericht hätte Zeugen anhören, Strafakte und Spielberichte berücksichtigen müssen. Der Ausschluss sei unverhältnismäßig, zumal er schon seit seiner Kindheit Fußball spiele. Doch das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage des Amateurkickers gegen den Fußballverband ab (154 C 22341/18).

Das Sportgericht habe die Tatsachen richtig gewertet und die Satzung richtig angewendet. Eine Beweisaufnahme sei hier überflüssig gewesen, denn der Sachverhalt stehe im Wesentlichen fest. Spieler S habe seinen rüden Angriff regelrecht angekündigt und zum Schiedsrichter gesagt: "Wenn du mir jetzt die rote Karte gibst, dann hau ich dir eine rein!"

Bei so einer schweren Tätlichkeit sei die Sanktion angemessen: Attacken gegen den Schiedsrichter würden laut Satzung des Verbandes mit Ausschluss geahndet. Dem Fußballverband stehe es frei zu bestimmen, welches Verhalten geduldet werde und bei welchem Verhalten Mitglieder ausgeschlossen werden könnten. Daher dürfe S künftig an Ligaspielen nicht mehr teilnehmen — außerhalb des Verbandes könne er ja in der Freizeit weiter kicken.

Kreditkartenbetrug auf der Reeperbahn

Schadenersatz von der Bank erhält nur, wer sich einen Beleg für den Abbruch des Zahlungsvorgangs geben lässt

In einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn wollte ein Kunde spät nachts die Rechnung mit seiner Kreditkarte begleichen. Das lief nach seiner Schilderung so ab: Er überreichte die Karte einer Mitarbeiterin und gab in das Kartenlesegerät verdeckt seine PIN ein. Danach entfernte sich die Frau mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten. Als sie zurückkam, behauptete sie, die Transaktion habe nicht funktioniert.

Der Kunde verlangte keinen Beleg dafür, dass die Zahlung abgebrochen worden war. Stattdessen gab er der Mitarbeiterin eine andere Zahlungskarte. Am nächsten Tag stellte er fest, dass um 3.47 Uhr und etwas später noch einmal je 1.000 Euro von seinem Konto abgehoben worden waren — mit den Originalkarten an einem Geldautomaten. Von der Bank, die ihm die Kreditkarten ausgestellt hatte, verlangte der Mann das Geld zurück.

Darauf habe der Bankkunde keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Frankfurt, weil er sich grob fahrlässig verhalten und so den Schaden selbst herbeigeführt habe (30 C 4153/18 (20)). Karteninhaber müssten sich nach dem Abbruch eines Zahlungsvorgangs mit Kreditkarte einen Beleg für den Transaktionsabbruch aushändigen lassen. Ansonsten könnten sie im Falle des Kartenmissbrauchs von der Bank keinen Ersatz für den Verlust fordern.

Um nicht autorisierte Zahlungen zu verhindern, dürften es Karteninhaber nicht dulden, dass sich ein Zahlungsempfänger mitsamt Gerät und Karte "aus ihrem Sichtfeld entferne". Fordere der Zahlungsempfänger den Karteninhaber auf, die PIN nochmals einzugeben, dürfe sich der Karteninhaber darauf nur einlassen, wenn er für die angeblich gescheiterte Zahlung einen Abbruchbeleg bekommen habe. Nur dann könne der Bankkunde sicher sein, dass die Transaktion tatsächlich misslungen sei und bei erneuter PIN-Eingabe keine missbräuchlichen Abhebungen drohten.

Auch wer seine eigenen Blüten annimmt, "verschafft sich Falschgeld"

Bestrafung soll den Falschgeldmarkt bekämpfen

Ein Mann kaufte sich ein Auto für 7000 DM und wollte mit gefälschten Banknoten zahlen. Der misstrauische Händler überprüfte jedoch die Geldscheine sofort auf ihre Echtheit und verlangte echtes Geld. Das Falschgeld gab er dem Mann zurück. Dieser wurde daraufhin vom Landgericht verurteilt, weil er sich zum einen Falschgeld "verschafft" und zum anderen Falschgeld "in Verkehr gebracht" habe. Der Mann wehrte sich dagegen. Zwar habe er beim Autokauf versucht, Falschgeld 'an den Mann' zu bringen, aber er habe sich vom Autohändler keines "verschafft".

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts (1 StR 495/94). Das Ziel der strafrechtlichen Vorschrift sei es, den gesamten Falschgeldmarkt zu erschweren, indem man nicht nur das "Inverkehrbringen", sondern auch die Annahme von Falschgeld unter Strafe stelle. Dass der Mann nur sein eigenes Falschgeld wieder zurückgenommen habe, sei unerheblich, denn er habe gerade dadurch die Möglichkeit gehabt, die 7000 DM wieder weiterzugeben. Da genau das verhindert werden solle, sei eine zusätzliche Bestrafung wegen "Sichverschaffens von Falschgeld" gerechtfertigt.

Im Bierzelt tanzende Frau bedrängt

Sexueller Übergriff auf dem Oktoberfest bringt Bauingenieur eine Geldstrafe ein

5.400 Euro muss ein bayerischer Bauingenieur berappen, weil er auf dem Oktoberfest 2018 eine Besucherin auf sehr handgreifliche Weise angemacht hatte. Im Bierzelt hatte sie auf einer Bank neben ihm getanzt. Zuerst fragte der 28-Jährige die Frau, ob sie "mit ihm von der Bank nach unten gehen" und mit ihm "rummachen" möchte. Sie sagte deutlich Nein. Kaum hatte sich die 34-Jährige weggedreht, begrapschte der Mann ihr Gesäß.

Lautstark aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, fühlte er sich offenbar erst recht herausgefordert. Der Mann umarmte sie und drückte mit der Hand ihre Brust. Da kündigte sie an, er werde sich beim nächsten Mal "eine fangen" und schlug ihn beim nächsten Betatschen tatsächlich die Faust ans Kinn. Hartnäckig machte der Mann weiter, obwohl ihn die Frau wütend anschrie. Als sich dann auch noch der Begleiter des Grapschers einmischte und mit Schlägen drohte, holte sie die Wiesenwache.

Angeklagt wegen sexueller Belästigung gab der Mann beim Amtsgericht zu Protokoll: "Mir tut es leid, wenn ich sie belästigt habe … Die Aussage, dass ich ‚eine fangen‘ würde, kam akustisch bei mir nicht an. Wenn ich gewusst hätte, dass sie ein Problem mit mir hatte, dann wäre ich weggegangen. Ich habe ihr nicht an den Hintern gefasst. Es kamen dann auch fünf Polizisten. Ich wusste nicht, warum die mich festgehalten haben. … Ich wurde noch nie aus dem Bierzelt rausgeworfen. … Ich hatte vier Maߑ getrunken … Wir waren ab zehn Uhr da … Ich war schon betrunken und in Partystimmung …".

Zwischen 1,26 und 1,7 Promille dürfte der Bauingenieur zur Tatzeit "intus" gehabt haben, errechnete eine gerichtliche Sachverständige: Da sei verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. Auch deshalb sah das Amtsgericht München von einer Freiheitsstrafe ab (821 Ds 454 Js 208997/18). Der Angeklagte sei bisher strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, so begründete die Richterin das milde Urteil. Er sei sozial integriert und habe Reue gezeigt.

Daher bleibe es bei einer Geldstrafe — trotz seiner erstaunlichen Hartnäckigkeit zum Nachteil der belästigten Frau. Nicht einmal mit körperlicher Abwehr habe sie den Grapscher zur Einsicht bringen können. Für ihn spreche wiederum, dass er im nüchternen Zustand die Tat eingeräumt und sich bei der Frau mehrmals entschuldigt habe. Zudem habe er das Opfer gebeten, eine Entschädigung von 1.000 Euro anzunehmen, damit er sich mit dieser "Dummheit" nicht die Zukunft verbaue. Damit sei die Frau einverstanden gewesen.

Hausverbot im Jobcenter

Antragsteller ging aggressiv auf den Sachbearbeiter des Jobcenters los

Ein 56 Jahre alter Mann wollte im Jobcenter Lüchow eine Heizkostenbeihilfe beantragen. Aus dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter entwickelte sich ein Streit, bei dem der cholerische Antragsteller ausrastete. Er nahm das Telefon des Sachbearbeiters und warf damit nach ihm. Dann packte er den Schreibtisch und verrückte ihn drohend in Richtung des Behördenmitarbeiters.

Nach diesem Vorfall verhängte das Jobcenter gegen den Hilfeempfänger ein Hausverbot für 14 Monate: Er habe mit seiner Attacke den Hausfrieden gestört. Obendrein seien von ihm weitere Störungen zu befürchten — schließlich sei er nicht das erste Mal im Jobcenter aggressiv aufgetreten. Während der 14 Monate Hausverbot müsse er Anträge schriftlich oder telefonisch stellen.

Damit war der Mann nicht einverstanden. Er beantragte per Eilverfahren bei Gericht, seine Anliegen auch weiterhin ungehindert persönlich vortragen zu dürfen. Sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu werten. Das Jobcenter wolle an ihm nur deshalb ein Exempel statuieren, weil er sich nicht alles gefallen lasse und schon mehrmals beschwert habe.

Aggressives Verhalten störe den Dienstbetrieb im Jobcenter durchaus nachhaltig, stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klar (L 11 AS 190/19 B). Die Attacke mit dem Telefon sei eine strafbare Handlung, die allemal ein Hausverbot rechtfertige. Der Hilfeempfänger sei gewalttätig vorgegangen — das unterscheide ihn deutlich von "nur" "schwierigen Besuchern", mit denen die Behördenmitarbeiter häufiger zu tun hätten.

Schon drei Jahre zuvor habe der Mann im Jobcenter einen Mitarbeiter bedroht. Infolgedessen müsse man damit rechnen, dass er auch künftig wieder über die Stränge schlage. Der Hilfeempfänger müsse es daher in Kauf nehmen, mit dem Jobcenter per Post, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren, ohne die Diensträume zu betreten. Das sei durchaus zumutbar.

Wildwest auf dem Oktoberfest

Kellner verfolgen eigenmächtig "Wildbiesler" und wollen einem "Verdächtigen" Geld abpressen

Zwei Brüder, die als Kellner in einem Festzelt des Münchner Oktoberfests arbeiteten, versuchten auf handgreifliche Art und Weise, ihr Trinkgeld aufzubessern. Gegen 23 Uhr sahen sie im Außenbereich des Bierzelts einen Mann urinieren und gingen auf ihn los. Der "Wildbiesler" entkam. Nun richtete sich die Wut der Brüder gegen einen anderen Festbesucher, der in der Nähe stand und rauchte.

Sie fragten ihn, wer der "Wildbiesler" gewesen sei und ob er auch "gebieselt" habe. "Komm, gib’s doch zu", sagte der jüngere Kellner, während sein älterer Bruder von dem Mann zuerst 50 Euro und dann 100 Euro als Strafe fürs verbotene Urinieren im Freien verlangte. Da der bedrängte Festbesucher nichts herausrückte, verlieh der ältere Bruder seiner Forderung Nachdruck, indem er den Mann zwei Mal brutal ins Gesicht schlug.

Letztlich brachte das dem 25-jährigen Kellner kein Geld, sondern eine Anklage ein. Das Amtsgericht München verurteilte ihn wegen räuberischer Erpressung mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 4.500 Euro, seinen 23-jährigen Bruder wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro (843 Ls 235 Js 218302/18).

Der Amtsrichter beließ es bei Geldstrafen, weil die beiden Übeltäter gestanden, Reue zeigten und zur Verhandlung je 300 Euro Schmerzensgeld für ihr — allerdings abwesendes — Opfer mitbrachten. Von einer Freiheitsstrafe werde abgesehen, weil beide Brüder schon lange auf der Wiesn arbeiteten — der ältere sogar seit zwölf Jahren — und bisher nie durch aggressives Verhalten aufgefallen seien. Die Attacke sei aus der Situation heraus entstanden und nicht geplant gewesen.