Angeblich war einem Mann auf der Straße von einer Frau die Goldkette vom Hals gerissen worden. Er habe sich nicht gewehrt und die Unbekannte auch nicht verfolgt, teilte er seiner Hausratversicherung in der Schadenanzeige mit. Denn: "Im ersten Moment habe er gar nicht bemerkt, dass die Kette weg war". Von der Versicherung verlangte der Mann Ersatz für den Verlust.
Doch das Unternehmen winkte ab: In diesem Fall bestehe kein Versicherungsschutz. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ohne Erfolg (I-20 U 4/20). Auch das OLG verwies nur auf die Versicherungsbedingungen.
Ein Raub außerhalb des Versicherungsortes — d.h. außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers — sei nur versichert, wenn Sachen mit Gewalt entwendet würden. Gewaltanwendung im Sinne dieser Vertragsklausel setze nach herrschender Rechtsprechung voraus, dass der Beraubte bewusst Widerstand leiste. Nur, wenn der Straftäter Widerstand seines Opfers überwinden müsse, gehe man von Raub aus.
Das sei hier jedoch selbst nach den Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen: Ganz und gar verblüfft, habe er sich nicht gewehrt — so stehe es in der Schadensmeldung. Das Argument des Versicherungsnehmers, er habe doch durch das Verschließen der Halskette sozusagen "gewissen vorbeugenden Widerstand" geleistet, sei nicht nachvollziehbar. Halsketten verschließe man vor dem Tragen, weil sie sonst abfallen würden.
Wenn ein Täter Gewalt nur einsetze, um die begehrte Sache vom Körper des Opfers wegzureißen, und dabei das Moment der Überraschung ausnütze, liege kein versicherter Raub vor. Egal, ob es sich um eine Halskette oder um andere Sachen handle, die am Körper getragen werden wie z.B. eine teure Uhr.