Kriminalfälle

Betrüger am Telefon

Gibt ein Bankkunde TANs telefonisch durch, haftet er selbst für die abgebuchten Beträge

Am Telefon hatte sich vermeintlich ein Mitarbeiter der Bank gemeldet. Dem Bankkunden teilte er mit, die Bank müsse seinen TAN-Generator aktualisieren. Zu diesem Zweck sollte ihm der Kontoinhaber freundlicherweise einige TAN durchgeben. Der Bankkunde kam der Aufforderung nach … Beim Lesen der nächsten Kontoauszüge wurde dem Mann dann klar, dass er auf einen Betrüger hereingefallen war.

Die Bank ersetzte die unautorisiert abgebuchten Beträge nicht. Dazu sei sie nicht verpflichtet, erklärte die Bank, weil sich der Kunde grob fahrlässig verhalten habe. So sah es auch das Landgericht Saarbrücken: Es wies die Klage des Bankkunden auf Erstattung ab, weil er seine Sorgfaltspflichten leichtfertig und massiv verletzt habe (1 O 181/20). Daher müsse er für die illegalen Zahlungsvorgänge selbst haften.

Eine TAN am Telefon weiterzugeben, sei immer grob fahrlässig, weil dies nicht dem üblichen Übermittlungsweg der TAN entspreche. Wenn jemand in eine gut gefälschte Eingabemaske am Computer eine TAN eingebe, sei das eher zu entschuldigen. Damit sei das Verhalten des Kunden im konkreten Fall aber nicht vergleichbar.

Für sich genommen sei es zwar nicht total ungewöhnlich, wenn ein Mitarbeiter der Bank einen Kunden anrufe. Sehr ungewöhnlich sei es aber, wenn der Mitarbeiter verlange, telefonisch eine TAN durchzugeben. Wenn ein Kunde schon länger Online-Banking nutze, wisse er, dass mit TANs Zahlungsvorgänge freigegeben würden. Dem Kunden hätte also klar sein müssen, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelte, sondern um Betrug.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

Zahnarzt wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt

Der Angeklagte muss es hinnehmen, wenn Medien darüber sachlich berichten

Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.

Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).

Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.

An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.

Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.

Goldbarren aus dem Waffenschrank geklaut

Aus Gefälligkeit Wertsachen des Nachbarn aufbewahrt: Keine Haftung nach einem Diebstahl

Hauseigentümer A erlitt im Dezember 2019 einen Schlaganfall und musste ins Krankenhaus. Von dort rief er seinen Nachbarn B an, den er seit Jahrzehnten kannte, und bat ihn, Wertsachen aus seinem Haus zu holen. Er fürchtete, Goldbarren und Bargeld seien so gut versteckt, dass niemand sie finden würde, wenn er an den Folgen des Schlaganfalls sterben sollte. B und ein weiterer Bekannter suchten und fanden die Wertsachen, telefonisch angeleitet von A.

Wie er es mit A abgesprochen hatte, deponierte B Goldbarren und Bargeld in einem Waffenschrank im Keller seines Hauses. Der Schrank war immer abgeschlossen. Den Schlüssel bewahrte B in einem anderen Kellerraum in einem Schrank auf. Ende Januar 2020 erkrankte auch B und musste in einer Klinik behandelt werden. Als beide Nachbarn wieder entlassen waren und die Wertsachen zurückbringen wollten, waren sie verschwunden.

Die Polizei fand keine Einbruchspuren und schloss ein gewaltsames Eindringen der Diebe aus: Hausherr B habe einen Schlüssel für die Kelleraußentür im Schuppen hinter dem Haus in einem Blumentopf versteckt … den müssten die Diebe wohl gefunden haben. Herr A bezifferte den Schaden auf 282.400 Euro. Diesen Verlust müsse B ersetzen, meinte er. Doch das Landgericht Offenburg sah das anders (2 O 249/21).

B habe mit A keinen verbindlichen Vertrag über die Aufbewahrung der Wertgegenstände geschlossen. Er habe dem alten Bekannten nur einen Gefallen tun wollen. Wenn B aus nachbarschaftlicher Verbundenheit zusage, Goldbarren und Bargeld vorübergehend in seinen Waffenschrank zu legen, übernehme er damit kein Haftungsrisiko. Bei so einer Gefälligkeit müsste B für Verluste nur haften, wenn er grob fahrlässig handle.

Das sei ihm aber nicht vorzuwerfen. Er habe die Wertsachen in seinen Waffenschrank gelegt, wo er Waffen und eigenes - ebenfalls gestohlenes - Bargeld aufbewahrte. Das habe er mit A so abgemacht. Den Waffenschrank habe B sorgfältig verschlossen, wie es waffenrechtlich vorgeschrieben sei. In einem anderen Kellerraum standen vier Schränke, in denen er abwechselnd den Schlüssel zum Waffenschrank versteckte — so, dass man ihn beim Öffnen der Schranktür nicht sehen konnte. Das sei vielleicht nicht optimal, aber sicher nicht grob fahrlässig.

Nicht einmal seine Frau habe gewusst, wo der Schlüssel war und B habe angenommen, dass auch sonst niemand davon wusste. Auch dass er den Kellerschlüssel im Schuppen versteckte, beweise keine grobe Fahrlässigkeit. Der Schuppen stehe nicht an der Straße, sei von außen nicht zu sehen. B habe davon ausgehen dürfen, dass das Deponieren des Schlüssels nicht beobachtet werden konnte. Darüber hinaus habe er die Kelleraußentüre nachts von innen mit einem Balken verriegelt — nur vor dem Transport in die Klinik habe er es wohl vergessen.

Bei Ärzten Fentanyl-Rezepte erschlichen

Süchtiger Rentner wegen Betrugs und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt

Von 2016 bis 2019 suchte der heute 65 Jahre alte Rentner sieben verschiedene Münchener Ärzte auf und ließ sich Fentanyl-Pflaster verschreiben: Damit behandelt man starke chronische Schmerzen — die Pflaster sind als Betäubungsmittel eingestuft. Deshalb verschwieg der Mann, wenn er sich in einer neuen Praxis vorstellte, dass ihm bereits andere Ärzte Rezepte für Fentanyl ausgestellt hatten.

Einer Ärztin erzählte er gar, er arbeite auf einer Ölplattform und benötige deswegen einen größeren Vorrat an Pflastern. Auf Kosten seiner Krankenkasse besorgte sich der Mann in diversen Apotheken 980 Pflaster (Gesamtwert:20.777,40 Euro). Vor Gericht erklärte später eine sachkundige Zeugin, mit dieser Menge hätte sich der "Patient" acht Jahre lang berauschen können.

Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten auf Bewährung — wegen Betrugs, Erschleichens von Rezepten und Besitzes von Betäubungsmitteln (1125 Ls 362 Js 107777/2). Bei der Bemessung der Strafe habe sein umfassendes Geständnis für den Angeklagten gesprochen, so der Richter. Und zumindest anfangs habe er Rezepte gehamstert, um tatsächlich Schmerzen zu bekämpfen, die nach einer Operation vor sieben Jahren immer wiederkehrten.

Allerdings sei durch das "Ärztehopping" über die Jahre erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Krankenkasse entstanden. Darüber hinaus sei Fentanyl ein gefährliches Betäubungsmittel, von dem der Angeklagte durch falsche Angaben erhebliche Mengen "ergattert" habe. Trotzdem werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Denn der Einfluss des Strafvollzugs sei hier nicht erforderlich, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten: wegen seines Alters und weil er mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr verwende.

Fake-Attest aus dem Internet

Wer ein "Blanko-Formular" benutzt, um der Maskenpflicht zu entgehen, kann sich strafbar machen

Auch unter den Medizinern gibt es Leute, denen es in erster Linie auf Gewinn ankommt. Während der Pandemie blühte unter anderem das Geschäft mit Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht. Wer keinen Mund-Nasenschutz tragen wollte, konnte sich im Internet Formulare herunterladen, überschrieben mit "Ärztliches Attest". Darin bescheinigte der ausstellende Arzt dem Verwender — der die eigenen Personalien eintragen musste —, dass es für ihn/sie aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, eine Maske zu tragen.

So ein Pseudo-Attest zeigte ein Mann der Polizei, die ihn bei einer Kontrolle auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte. Das brachte ihm eine Anzeige ein. Das Landgericht Hannover verurteilte den Maskenverweigerer wegen "Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" zu einer Geldstrafe. "Blanko-Atteste" zu verwenden, könne strafbar sein, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (2 Ss 58/22).

Die Formulare erweckten den Anschein, als könne der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen — und als hätte ein Mediziner dies bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Da man die Formulare aber im Internet herunterladen könne, ohne den Arzt jemals gesehen zu haben, seien diese scheinbaren Atteste "unrichtig".

Dennoch verwies das OLG den Fall ans Landgericht zurück, weil ihm die Höhe der Geldstrafe nicht ausreichend begründet erschien. Vor allem aber sei zu prüfen, ob das Formular vom Arzt unterschrieben war (mit eingescannter Unterschrift). Ansonsten liege nämlich gar kein Gesundheitszeugnis im Sinne des Gesetzes vor.

Radfahrer wie ein Fahrradpolizist gekleidet

Gericht wertet "POZILEI"-Jacke als strafbaren Missbrauch der Polizeiuniform

Es war schon ein merkwürdiger Auftritt in einem seltsamen Outfit: Ein ca. 40 Jahre alter Mann fuhr auf dem Pedelec in Paderborn herum. Dabei trug er eine dunkelblaue Hose und eine neongelbe Jacke mit silbernen Reflektorstreifen und der Aufschrift "POZILEI" in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. An einer Kreuzung klopfte der Radfahrer gegen ein Autofenster und ermahnte eine Autofahrerin wegen ihrer "unmöglichen" Fahrweise.

Dass er Polizist sei, behauptete der Mann allerdings nicht. Den Vorwurf der Amtsanmaßung ersparten ihm deshalb die Polizeibeamten, denen er schließlich aufgefallen war. Sie erstatteten jedoch Anzeige wegen unbefugten Tragens einer Uniform.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wertete den Auftritt ebenso und verurteilte den "Pozilisten" zu 1.650 Euro Geldbuße (4 RVs 62/22). Vergeblich pochte der Übeltäter darauf, es sei doch alles nur ein Jux gewesen.

Strafbares "unbefugtes Tragen" einer Uniform sei schon dann zu bejahen, wenn jemand ein Outfit trage, das einer Uniform zum Verwechseln ähnlich sehe, erklärte das OLG humorlos. Dass der Angeklagte eine dunkle Jeans getragen habe, ändere daran nichts: Denn das gesamte Erscheinungsbild habe den Eindruck einer Polizeiuniform erweckt — zumindest für nicht sonderlich sachkundige bzw. nicht genau prüfende Beobachter.

Die neonfarbene Jacke des Angeklagten unterscheide sich von der Jacke der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei nur durch die Aufschrift POZILEI. Und dieser "Buchstabensalat" ziele geradezu auf eine Verwechslung ab. Dass alle vor Gericht geladenen Zeugen aussagten, sie hätten durchaus bemerkt, dass der Pedelec-Fahrer kein Polizeibeamter war, irritierte das OLG in seiner Einschätzung nicht: Die Vorschrift solle schon "vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen" schützen.

Einbruch gelingt trotz Alarmanlage

Juwelierin verlangt Schadenersatz vom Verkäufer der Einbruchmeldeanlage

Eine Juwelierin hatte in ihrem Laden eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung installieren lassen. Doch das hinderte unbekannte Täter nicht daran, wenige Monate danach das Juweliergeschäft auszuräumen: Sie stiegen zuerst ins Gebäude nebenan ein und durchbrachen dann die Gebäudewand zu den Ladenräumen. Innerhalb von zweieinhalb Minuten rafften sie Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro zusammen.

Die Alarmanlage meldete zwar den Einbruch bei der Polizei. Doch als die Beamten ungefähr neun Minuten später am Juweliergeschäft eintrafen, waren die Täter längst über alle Berge. Nach Ansicht der Juwelierin war der Verkäufer der Alarmanlage verpflichtet, den Verlust zu ersetzen. Begründung: Die Alarmanlage habe nach wenigen Sekunden ein erstes Foto gemacht, den Einbruch bei der Polizei-Leitzentrale jedoch erst 1,5 Minuten später gemeldet.

Selbst eine frühere Meldung hätte den erfolgreichen Einbruch ins Juweliergeschäft nicht verhindert, urteilte das Landgericht Frankenthal und wies die Zahlungsklage der Geschäftsfrau ab (9 O 3/21). Die Alarmanlage fotografiere sogar mit Blitzlicht — aber auch vom erkennbaren Auslösen der Anlage hätten sich die Einbrecher nicht stören lassen. Sogar dann, wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter schon nicht mehr angetroffen.

Zwischen dem Verlust und der angeblich verspäteten Meldung des Einbruchs in der Leitzentrale bestehe also kein ursächlicher Zusammenhang. Außerdem weise die Anlage laut Sachverständigengutachten weder technische Mängel auf, noch sei sie fehlerhaft installiert: Sie funktioniere einwandfrei. Wenn die Alarmanlage die Leitstelle nicht sofort bei der ersten registrierten Bewegung informiere, sei das kein Defekt, habe der Alarmanlagen-Experte erläutert: Die Systeme seien häufig so programmiert, damit nicht jedes Kleintier im Laden Alarm auslöse.

Besonders gewandte Einbrecher könnten das Auslösen des Systems durch bestimmte Tricks hinauszögern oder umgehen. Dieser Umstand sei dem Verkäufer und Installateur der Anlage nicht als fachlicher Fehler anzukreiden, so der Sachverständige. Fazit des Landgerichts: Der Verkäufer müsse eine funktionstaugliche Anlage liefern und korrekt installieren. Habe er diese Pflicht erfüllt, müsse er für die Folgen eines Einbruchs nicht geradestehen.

Werbung für Restaurant mit nachgemachten Banknoten

Bundesgerichtshof: Bei deutlichem Textaufdruck ist das kein Fall von Geldfälschung

Dass jemand auf strafbare Weise Falschgeld verbreitet, davon geht die Justiz in der Regel auch dann aus, wenn Banknoten erkennbar schlecht nachgemacht sind: Denn das Zahlen mit Bargeld geht ja meistens schnell - nicht alle schauen da genau hin.

Der Bundesgerichtshof verneinte aber in folgendem Fall eine Geldfälschung: Dem "Anbieter" war es gelungen, 100.000-Lire-Scheine an den Mann zu bringen, die jeweils auf der Vorder- und Rückseite mit einem vierzeiligen Werbeaufdruck versehen waren. Der Text enthielt die Worte "FAC SIMILE" und den Namen eines Restaurants.

Die Karlsruher Richter betonten zwar, die Erfahrung lehre, dass selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sind (1 StR 681/94). Hier springe der Textaufdruck jedoch auch einem flüchtigen Betrachter ohne weiteres ins Auge. Mit echten Lire-Scheinen könne man die Falsifikate nicht verwechseln. Dass die Opfer dennoch übertölpelt worden seien, deute zwar auf Betrug hin, nicht jedoch auf Geldfälschung.

Am Lenkrad Textnachrichten verschickt

Bei einem Verkehrsverstoß mit tödlichen Folgen wird die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

Der Autofahrer war auf einer Landstraße viel zu schnell unterwegs und konzentrierte sich auf sein Smartphone. Er überflog Textnachrichten und antwortete. In einer langgezogenen Rechtskurve übersah der Mann die Radfahrerinnen: eine Mutter mit der dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und vor ihr die sechsjährige Tochter auf dem Kinderrad. Der Wagen erfasste die Fahrräder, dabei wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, ein umfassendes Geständnis ablegte und — mit einem Kredit — den Kindern 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Berufung des Autofahrers ab (4 RVs 13/22).

Der Angeklagte habe vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, während der Fahrt elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, erklärte das OLG. So eine Ablenkung gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs, wie dieser tragische Fall einmal mehr belege. Wenn ein Verkehrsverstoß zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führe, komme es nicht in Frage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Fehlverhalten wiege hier so schwer, dass die volle Härte des Gesetzes angewandt werden müsse.

Fehlerhafter Kapitalanlageprospekt

Kapitalanlagebetrug setzt Falschangaben voraus, die ein Anleger bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde

Ein enttäuschter Anleger verlangte Schadenersatz. Die Gesellschaft, die die Wertpapiere ausgegeben habe, habe ihn mit einem fehlerhaften Kapitalanlageprospekt "geködert". So sei eine in der Broschüre dargestellte Regelung zur Stornohaftung stillschweigend geändert worden. Auch der Aufwand für Provisionen sei tatsächlich viel höher gewesen als in der Broschüre angegeben. Der Verantwortliche habe also nachteilige Tatsachen verschwiegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verurteilte den Prospektverantwortlichen zu einer Geldstrafe von ca. 3.000 Euro, wurde jedoch vom Bundesgerichtshof "zurückgepfiffen" (III ZR 84/21). Das OLG sei von einem geringfügigen Mehraufwand für Provisionen ausgegangen (0,117 Prozent des Anlagebetrags). Dass der Aufwand ein wenig beschönigt wurde, sei ein Fehler, rechtfertige aber nicht den Vorwurf des Anlagebetrugs.

Für falsche Angaben in einem Anlageprospekt hafteten die Verantwortlichen nur, wenn Fehler so erheblich seien, dass ein "verständiger, durchschnittlich vorsichtiger" Anleger diese Angaben bei seiner Investitionsentscheidung auf jeden Fall berücksichtigen würde. Es müsse sich schon um wesentliche Prospektfehler handeln, die geeignet seien, die Anleger wirklich zu beeinflussen.

Fakeshop im Internet

Kunden zahlten für nichts: Bewährungsstrafe für den Webdesigner von "Waschmaschino"

Der ausgebildete Mediengestalter begann seine kriminelle Karriere im Darknet. Dort warb er für sich als Dokumentenfälscher. Ein gefälschter Ausweis-Scan kostete 35 Euro, damit konnten die Kunden z.B. ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnen. 2016 erweiterte der Mann sein betrügerisches Repertoire um einen Fakeshop (mit den Domainnamen waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com), den er mit einem zweiten Täter betrieb.

Während der Mittäter mit Internetnutzern und potenziellen Kunden Kontakt aufnahm, betreute der Webdesigner die Webseite. Er erstellte professionell wirkende Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern und gab dem Ganzen einen seriösen Anstrich. Kunden mussten per Vorauskasse bezahlen, Ware wurde keine verschickt. 60 Personen fielen auf den Fakeshop herein, bestellten und zahlten für nichts. Der Schaden belief sich auf knapp 20.000 Euro.

Das Amtsgericht München verurteilte den 29-Jährigen wegen Fälschungen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis mit Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 5.400 Euro (813 Ls 740 Js 2242/20). Trotz des beträchtlichen Schadens fiel das Urteil relativ milde aus, weil sich der nicht vorbestrafte Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ verhalten und an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte. Zudem versicherte der Webdesigner, mit solchen Sachen sei nun Schluss: Er wolle seiner Freundin und seinem Kind zuliebe ein "normales Leben führen".

Kreissäge stört bei der "Sportschau"

Ein Senior ging wegen der Lärmbelästigung mit dem Knüppel auf den alten Nachbarn los: Schmerzensgeld

Am Samstag setzte sich der 71 Jahre alte A vor den Fernseher, um die Fußballberichte der "Sportschau" anzusehen. Kaum hatte er es sich gemütlich gemacht, warf sein 88-jähriger Nachbar B im gemeinsamen Wohnhof die Kreissäge an. Genervt bat A den B, während der Sportsendung den Krach einzustellen. Diese Aufforderung ignorierte Herr B und musste dafür schwer büßen.

Denn nun erschien A im Hof und prügelte mit einem Knüppel auf ihn ein. Es folgte ein Senioren-Ringkampf, in dem B eindeutig unterlag. A schlug ihm auf den Kopf, biss in das rechte Ohr des Kontrahenten, verdrehte seine Nase. Die medizinische Bilanz auf Seiten des attackierten Nachbarn: eine Prellung der Hüfte und am linken Unterarm, Schürfwunden und diverse Prellungen im Gesicht, Abschürfungen an der rechten Hand.

Für die Prügelattacke musste jetzt wiederum Herr A büßen: Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte ihn dazu, dem Opfer der absichtlichen Körperverletzung Schadenersatz und obendrein 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (32 C 105/21). Zwar sei es von Nachbar B nicht gerade rücksichtsvoll gewesen, seine Kreissägearbeiten nicht zu unterbrechen oder einzustellen, räumte das Amtsgericht ein.

Trotz der Beschwerde von A habe er ungerührt weiter gesägt, womöglich auch, um A zu provozieren. Dennoch sei B kein Mitverschulden vorzuwerfen, er habe sich allenfalls dumm verhalten. Das rechtfertige aber in keiner Weise den Angriff des A. Da A den fast 90 Jahre alten Nachbarn vorsätzlich und massiv attackiert und erheblich verletzt habe, sei ein Betrag von 800 Euro zur Wiedergutmachung durchaus angemessen.

Unerträglicher Nachbar

Wer andere so lange schikaniert und bedroht, bis sie umziehen, muss die Umzugskosten tragen

2014 war die Familie in das Einfamilienhaus in Mannheim eingezogen. Doch richtig glücklich wurde sie im neuen Eigenheim nie. Von Anfang an betätigte sich ihr Nachbar als Nervensäge, um es milde auszudrücken. Er beobachtete die Familie stundenlang von seinem Fenster aus und klopfte nachts an die Hauswände. Vor dem Haus und im Garten beleidigte der Mann mit unschöner Regelmäßigkeit alle Mitglieder der Familie. Nach drei Jahren erreichte die Schikane ihren Höhepunkt.

Im April 2017 drohte der Nachbar dem Ehepaar damit, er werde eine Pistole aus seinem Haus holen und beide erschießen. An einem Juliabend verfolgte er den Ehemann mit hocherhobenem Beil. Da sein Opfer sich ins Haus retten konnte, schlug der Mann mit dem Beil auf die zwei Autos des Paares ein. Der Sachschaden war beträchtlich. Die Eheleute stellten Strafanzeige und bekamen den Autoschaden ersetzt — doch bleiben wollten sie nun nicht mehr.

Die Familie zog einige Monate in eine Mietwohnung und kaufte anschließend ein neues Haus. Vom Ex-Nachbarn forderte das Ehepaar 113.000 Euro Schadenersatz: für den Umzug, für die Nebenkosten beim Kauf des neuen Hauses (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) und auch für den Mindererlös beim Verkauf ihres verlassenen Hauses. Denn dem Käufer hatte das Ehepaar reinen Wein eingeschenkt, was die üblen Gewohnheiten ihres Nachbarn betraf. Deshalb hatte es den Kaufpreis senken müssen …

Beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erreichte das Ehepaar nur einen Teilerfolg. Das OLG verurteilte den Übeltäter zur Zahlung von nur 44.000 Euro (10 U 6/20). Er habe sich durch Beleidigungen, Drohungen und Nachstellungen strafbar gemacht. Wer Nachbarn mit allerlei Schikanen zur "Flucht" nötige, ihnen sogar ständig androhe, sie zu verletzen oder zu töten, der müsse die durch den Umzug entstehenden Schäden ersetzen.

Der Umzug sei notwendig gewesen, weil sich die Familie im alten Haus nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die sie aufwenden musste, um ihr Sicherheitsgefühl wieder herzustellen: Umzugskosten und Nebenkosten beim Erwerb des neuen Eigenheims. Die Wertminderung des verlassenen Hauses und die beim Verkauf angefallene Maklerprovision seien dagegen als Vermögensfolgeschäden nicht zu ersetzen.

Jagdhochsitze angezündet

Jägerschaft lehnte Ex-Polizisten ab: Der Möchte-Gern-Jäger wurde aus Rache zum Brandstifter

Offenkundig war es dem Mann sehr ernst mit seinem Anliegen. 18 Jahre lang (!) bemühte sich ein Polizist — mittlerweile Ex-Polizist im Ruhestand — vergeblich darum, in die Jägerschaft seines Wohnorts aufgenommen zu werden. Als 2016 sein Antrag einmal mehr abgelehnt wurde, fühlte er sich ausgegrenzt. Verletzt und wütend beschloss der verhinderte Jäger, sich an der Jägerschaft zu rächen.

Der Rachefeldzug sah so aus: In den folgenden Jahren stahl er im Jagdrevier immer wieder einmal eine gesicherte Wildkamera. Sechs überdachte Jagdhochsitze zündete der Möchte-Gern-Jäger an, die teilweise oder völlig ausbrannten. Einmal griff das Feuer auf Waldboden über und zerstörte mehrere Bäume, bevor die Feuerwehr Schlimmeres verhinderte.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Mann wegen Diebstahls, illegalem Waffenbesitz und Brandstiftung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen legte er Revision ein. Die Strafe sei viel zu hoch ausgefallen, meinte der ehemalige Polizist. Die Hochsitze niederzubrennen, sei allenfalls Sachbeschädigung und keine gemeingefährliche Straftat wie Brandstiftung.

Im Strafgesetzbuch steht: Wer "fremde Gebäude oder Hütten" oder "forstwirtschaftliche Anlagen" in Brand setzt … wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 306). Bei einer Sachbeschädigung dagegen kann der Täter unter Umständen mit einer Geldstrafe davonkommen.

Doch der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts (6 StR 174/21). Eine "mannshohe Jagdkanzel" sei ein unbewegliches, kleines Gebäude, das zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Ein Hochsitz sei als Hütte anzusehen, so die Bundesrichter, daher sei das Landgericht zu Recht von Brandstiftung ausgegangen.

Und bei der Festsetzung des Strafmaßes habe das Landgericht immerhin zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er wegen der Größe und Überschaubarkeit der Jagdhochsitze beim Zündeln ein Risiko für Menschen nahezu ausschließen konnte.

Rentner schob Mutter nach Tschechien ab

Berufsbetreuerin holte die weggesperrte Demenzkranke aus dem Pflegeheim

Zusammen mit seiner Frau holte ein Münchner seine 92-jährige Mutter im Krankenhaus ab. Die Ärzte empfahlen dem 67 Jahre alten Rentner, häusliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst zu organisieren. Das Ehepaar brachte die Demenzkranke aber nicht nach Hause, sondern nach Tschechien in ein Pflegeheim. Der Rentner erzählte der Mutter, sie müsse nur vorübergehend im Heim bleiben, weil er nun in Urlaub fahre. Danach hole er sie wieder ab.

Tatsächlich machten die Eheleute keinen Urlaub. Sie bezogen vielmehr die Wohnung der Mutter und dachten überhaupt nicht daran, die alte Frau zurückzuholen. Im Pflegeheim wurde sie — ohne medizinische Notwendigkeit und ohne richterliche Genehmigung — auf einer geschlossenen Station untergebracht und miserabel betreut. Deutsch sprach im Heim niemand.

Zum Glück für die Seniorin erkundigte sich die gerichtliche Verfahrenspflegerin beim Sohn nach ihrem Aufenthalt. Die Mutter befinde sich in einem "supertollen geschlossenen Heim in Tschechien", so die Auskunft. Nach Deutschland komme sie nicht mehr zurück.

Das hätte die alte Frau niemals gewollt, da war sich die Verfahrenspflegerin sicher. Auf ihren Bericht hin setzte das Amtsgericht eine Berufsbetreuerin ein. Die beiden Frauen fuhren kurzerhand zu dem Pflegeheim nach Tschechien und fanden die Seniorin in einem "verwahrlosten, erbärmlichen Zustand" vor (Hämatome am Rücken, schmutzige Wäsche, fettige Haare). Sie habe sofort geweint und geklagt, sie warte schon so lange auf ihren Sohn.

Die Berufsbetreuerin nahm sie mit und brachte sie in München in einem offenen Pflegeheim unter. Dort sei sie glücklich und wieder ein ganz anderer Mensch geworden, erklärte die Betreuerin vor dem Amtsgericht München im Prozess gegen den Sohn. Der Rentner und seine Frau erhielten wegen Freiheitsberaubung eine Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren (820 Ls 275 Js 118454/20).

Neben ihrem Geständnis spreche für die Angeklagten die Tatsache, dass sie offenkundig mit der Pflege der Demenzkranken überfordert gewesen seien. Auch habe das Ehepaar wohl nicht gewollt, dass die Mutter eingesperrt werde, räumte das Amtsgericht ein.

Aber es habe die Unterbringung auf einer geschlossenen Station zumindest billigend in Kauf genommen. Immerhin sieben Monate habe die Tortur gedauert. Während dieser langen Zeit habe die alte Frau täglich darauf gewartet, vom Sohn besucht und abgeholt zu werden, weil er sie mit diesem falschen Versprechen abgeschoben habe. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung sei daher angemessen.

Verkaufter Oldtimer-Traktor geklaut

Das Sammlerstück stand ungesichert auf dem Gelände des Verkäufers herum

Für Fans landwirtschaftlicher Oldtimer sicher ein Schmuckstück: ein Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Für 35.000 Euro hatte ein Liebhaber das Fahrzeug erworben. Da er den Oldtimer nicht sofort transportieren konnte, sollte der Verkäufer den Traktor noch ein paar Tage aufbewahren. Der Verkäufer stellte das Sammlerstück auf einem ungesicherten Sportflugplatzgelände ab, wo es von Unbekannten gestohlen wurde.

Der Käufer hatte sofort nach dem Abschluss des Kaufvertrags eine Vollkaskoversicherung für den Oldtimer abgeschlossen, die die vereinbarte Versicherungssumme von 62.500 Euro auszahlte. Obwohl er selbst für den Traktor sehr viel weniger gezahlt hatte, stellte sich der Käufer nun auf den Standpunkt, der landwirtschaftliche Oldtimer sei letztlich viel mehr wert, nämlich 87.500 Euro.

Nun sollte der Verkäufer den Differenzbetrag zur Versicherungssumme ersetzen. Der weigerte sich und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig beauftragte zwei Sachverständige damit, anhand von Fotos den Zustand und den Wert des Oldtimers einzuschätzen. Auf Basis der beiden Gutachten ging das OLG von einem Wert von 72.500 Euro aus und verurteilte den Verkäufer dazu, an den Käufer 10.000 Euro zu zahlen (9 U 8/20).

Grundsätzlich sei die Forderung nach Schadenersatz berechtigt, betonte das OLG: Denn der Verkäufer habe zugesagt, den Oldtimer-Traktor aufzubewahren. Die daraus abzuleitenden Pflichten habe er jedoch grob fahrlässig verletzt: Einen Oldtimer, der auch ohne Schlüssel jederzeit startbereit sei, hätte der Verkäufer nicht mehrere Tage lang im Freien abstellen dürfen, ohne ihn gegen Diebstahl zu sichern.

Vorsicht am Bankautomaten!

Wer einem Kontoinhaber am Geldautomaten Bargeld wegnimmt, begeht Diebstahl

An Geldautomaten müssen sich die Bankkunden nicht nur vor Datenklau hüten, der Online-Betrügern den Zugriff aufs Konto ermöglicht. Es gibt auch noch "das gute alte Handwerk", wie folgender Fall zeigt. Und das heißt: Straftäter, die den Bankkunden Bargeld direkt am Automaten abnehmen.

Vier Täter gingen so vor: Sie stellten sich neben Bankkunden, die Geld abheben wollten, an den Geldautomaten. Kaum hatten die Kontoinhaber ihre EC-Karte hineingesteckt und die PIN eingegeben, wurden sie von den Tätern abgelenkt oder weggedrängt. Diese gaben dann flugs eine Auszahlungssumme (500 bis 800 Euro) ein und verschwanden mit den Geldscheinen. Einige Male bedrohten die Täter vorher die Bestohlenen, sie sollten sie nur ja nicht verfolgen, sonst werde es ihnen übel ergehen.

Das Landgericht Dortmund verurteilte die Täter zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und mehr — wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung und/oder Körperverletzung. Gegen die Urteile legten alle Angeklagten Revision zum Bundesgerichtshof ein, allerdings ohne Erfolg (4 StR 338/20).

Ihrer Ansicht nach waren die Strafen zu hoch ausgefallen: Die geschädigten Bankkunden hätten das Geld noch nicht eingesteckt gehabt. Also hätten sie, die Täter, ihnen nichts "weggenommen". Die "Wegnahme" mache aber laut Gesetz einen Diebstahl aus.

Auch Geldscheine im offenen Ausgabefach gehörten dem jeweiligen Kontoinhaber, erklärten die Bundesrichter — so ähnlich wie einem Gemüsehändler auch Waren draußen vor dem Laden gehörten. Er könne über sie verfügen, auch wenn er nicht den ganzen Tag danebenstehe (juristisch: "Gewahrsam" — der Händler übe die Sachherrschaft über die Waren aus). Wer Geld aus dem Ausgabefach eines Automaten nehme, breche damit die Sachherrschaft des betroffenen Bankkunden.

Also handle es sich um eine Wegnahme und damit um Diebstahl. Bargeld, das ein Automat am Ende eines korrekten Abhebevorgangs ausgebe, stehe im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt habe. Es werde nur infolge seiner Eingabe und unter Belastung seines Bankkontos freigegeben: Dass im konkreten Fall nicht die Kontoinhaber, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben, ändere daran nichts.

Dienstunfall in der Freizeit

Polizist springt seiner attackierten Lebensgefährtin bei und wird vom Angreifer verletzt

Als seine Lebensgefährtin von einigen Männern verbal angegriffen und beleidigt wurde, eilte ihr der Polizeibeamte M zu Hilfe. In der Freizeit ohne Uniform unterwegs, gab sich M als Polizist zu erkennen, als der Konflikt zu eskalieren drohte. Das beruhigte allerdings die Lage nicht, im Gegenteil. Einer der Männer fuhr M mit seinem Auto an und verletzte ihn am Bein. Anschließend versetzte er dem Polizisten einen Fausthieb gegen den Kopf.

M verlor kurz das Bewusstsein. Auf der Stelle alarmierte seine Lebensgefährtin mit dem Handy die Polizei, die einen Streifenwagen schickte. Die Polizisten beendeten die Auseinandersetzung und stellten die Personalien der Angreifer fest. Der Schläger wurde später wegen Körperverletzung verurteilt. Der Beamte M beantragte beim Land Rheinland-Pfalz, dem Dienstherrn, seine Verletzungen als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen.

Der Dienstherr lehnte dies jedoch ab: Der Streit habe sich im Privaten abgespielt. Gefahr in Verzug — d.h. eine Lage, in ein Polizist sofort einschreiten müsse — habe nicht bestanden. Wegen der Beleidigungen hätte der Beamte M die zuständige Polizeidienststelle verständigen oder selbst den Konflikt entschärfen können. Von einem Unfall im Dienst könne jedenfalls nicht die Rede sein.

Das sah M natürlich anders: Er habe sich eingemischt, weil das Aggressionspotenzial unkalkulierbar gewesen sei. Zumindest der Mann, der ihn geschlagen habe, sei äußerst bedrohlich aufgetreten. Um weitere Straftaten zu verhindern, habe er nicht auf eine Polizeistreife gewartet, sondern gesagt, dass er Polizist sei. Damit habe er sich quasi "als Polizeibeamter selbst in den Dienst versetzt".

Und zwar zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (1 K 354/20 NW). Herr M sei aus objektiv triftigen Gründen eingeschritten. Es habe sich um eine aggressive, aufgeheizte Konfliktsituation gehandelt, deren Ausgang für den Beamten nicht absehbar gewesen sei. Schließlich gehöre die Gefahrenabwehr zu den Kernaufgaben der Polizei. Beleidigungen zu ahnden, gehöre ebenfalls dazu.

Das private Motiv des Polizisten, seine Lebensgefährtin zu unterstützen, ändere nichts daran, dass er auch dienstlich dazu verpflichtet gewesen sei, den Konflikt zu beruhigen. Auf diesen Effekt habe er gesetzt, als er sich als Polizeibeamter zu erkennen gab. Daher ständen M Leistungen für die im Dienst erlittenen Verletzungen zu, auch wenn er bei diesem Streit in der Freizeit keine Uniform getragen habe.

Nachbar schießt auf Katze

Landgericht Frankfurt: Schüsse mit dem Luftgewehr sind keine Tierquälerei

Auf den ersten Blick ein klassischer Streit unter Nachbarn: Eine Frau hält mehrere Tiere, dem Nachbarn gehen sie auf die Nerven, ein nie enden wollender Konflikt.

Nicht ganz alltäglich allerdings die Fortsetzung: Die Tierhalterin brachte eine Katze, der es offenkundig schlecht ging, zum Tierarzt. Der Mediziner fand bei der Untersuchung ein Geschoss, das aus einem Luftgewehr stammte.

Wie die polizeilichen Ermittlungen ergaben, handelte es sich um das Luftgewehr des Nachbarn. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Tierquälerei zu Geldstrafe. Doch das Landgericht (LG) Frankfurt reduzierte die Geldstrafe um mehr als die Hälfte und stufte die Attacke nur als "Sachbeschädigung" ein (8910 Js 205306/18).

Schüsse aus einem Luftgewehr auf eine Katze stellten keine Tierquälerei dar, fand das LG. Diese Ansicht dürfte das LG ziemlich exklusiv vertreten. Auch wenn es zur Begründung ein tierärztliches Gutachten heranzog, demzufolge ein Schuss aus einem Luftgewehr ein Tier nur leicht bis mittelschwer beeinträchtige. Von Tierquälerei könne erst die Rede sein, wenn ein Tier unter "erheblichen Schmerzen" leide, so das Landgericht. Die Tierhalterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.