Kriminalfälle

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Einbruch mit einem gestohlenen "richtigen" Schlüssel

Hausratversicherter muss belegen, dass er es dem Täter nicht zu leicht gemacht hat

Einbruchdiebstähle sind in der Regel in der Hausratversicherung mit-versichert. Allerdings enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Einschränkung, die "erweiterte Schlüsselklausel": Dringt der Täter mit einem gestohlenen "echten" Schlüssel ein, handelt es sich nur dann um einen versicherten Einbruchdiebstahl, wenn dem Besitzer der Schlüssel nicht durch Leichtsinn fahrlässig abhandengekommen ist.

Gegen diese Klausel sei nichts einzuwenden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und besiegelte damit den schmerzlichen Verlust eines Versicherungsnehmers (IV ZR 118/22). Der Mann hatte — während er einen Termin wahrnahm — seine Aktentasche im Auto liegen lassen. In der Aktentasche befand sich sein Schlüsselbund, darunter auch der Schlüssel zum häuslichen Tresor. Als der Mann zum Auto zurückkehrte, war die Aktentasche verschwunden. In der Wohnung fehlten Wertgegenstände und ca. 64.000 Euro Bargeld.

Vergeblich meldete der Versicherungsnehmer seiner Hausratversicherung den Verlust. Sie verwies nur auf die "Schlüsselklausel": Bei Einbrüchen mit dem passenden Haustürschlüssel ersetze sie die Schäden nicht, wenn der Besitzer den Diebstahl des Schlüssels fahrlässig ermöglicht habe. Im konkreten Fall treffe dieser Vorwurf zu.

Die Zahlungsklage des Mannes gegen seine Hausratversicherung scheiterte in allen Instanzen bis hin zum BGH. Die Aktentasche habe für jedermann sichtbar im Auto gelegen, so die Begründung. Und der Versicherungsnehmer habe nicht beweisen können, dass er den Wagen abgeschlossen habe.

Die in der "Schlüsselklausel" formulierte Bedingung für den Versicherungsschutz entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis des durchschnittlich informierten Versicherungsnehmers, erklärte der BGH: Von einem "Einbruchdiebstahl" spreche man nur, wenn Straftäter Haus oder Wohnung gewaltsam öffneten, um etwas zu entwenden. In der Regel umfasse daher der Versicherungsschutz für "Einbruchdiebstahl" auch nur derartige Fälle.

Portemonnaie mit EC-Karte und PIN geklaut

War die Geheimzahl gut verschlüsselt notiert, ist dem Bankkunden keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen

In einer italienischen Autobahnraststätte klauten Trickdiebe einem Münchner das Portemonnaie mit EC-Karte. 20 Minuten später hoben sie in einem nahegelegenen Ort zwei Mal 500 Euro von seinem Girokonto ab. Kurz darauf bemerkte der Mann den Verlust und ließ die Karte sperren.

Seine Bank weigerte sich, den Betrag zu ersetzen und buchte zudem elf Euro Gebühren für zwei Auslandsabhebungen ab. Sie warf dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vor: Er habe den Dieben den Missbrauch der EC-Karte leicht gemacht, weil er sie zusammen mit der Geheimzahl im Portemonnaie aufbewahrt habe.

Diesen Vorwurf ließ der Mann nicht auf sich sitzen: Er habe die PIN (4438) nur in verschlüsselter Form notiert. Zuerst habe er sie in Primzahlen zerlegt und die gewonnenen Zahlen 2, 7 und 317 hintereinander auf einen Zettel mit einigen Telefonnummern geschrieben. Die Täter hätten die Abhebung gewiss ohne die Geheimzahl bewerkstelligt. Der Kontoinhaber verklagte die Bank auf Erstattung von 1.011 Euro.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht (142 C 19233/19). Nur ein Betrag von 150 Euro sei abzuziehen, da die Bank bei Abhebungen mit gestohlenen EC-Karten einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe habe. Den restlichen Betrag müsse das Kreditinstitut dem Konto des Kunden gutschreiben, da ihm keine Pflichtverletzung anzukreiden sei. Dass die Täter beim Geldabheben seine Geheimzahl verwendet hätten, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht.

Wenn eine PIN so komplex verschlüsselt sei, dass Diebe sie nach menschlichem Ermessen nicht entschlüsseln könnten, dürfe man sie auch zusammen mit der Zahlungskarte im Portemonnaie aufbewahren. Im konkreten Fall sei die Verschlüsselungsmethode des Bankkunden sogar sehr sicher: Auch dem gerichtlichen Sachverständigen sei es lange nicht gelungen, die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und die PIN daraus zu erschließen, obwohl er sogar die Rechenweise des Kunden kannte.

Zudem habe der Mann diese Zahlenfolge auf einem Zettel mit anderen Nummern notiert ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich um eine PIN handelte. Wie es den Tätern innerhalb von 20 Minuten hätte gelingen können, die PIN herauszufinden, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. (Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Luftpumpe als Scheinwaffe verwendet

Handtaschenräuber wird wegen schweren Raubs bestraft

Drei Raucher standen vor einer Gaststätte auf dem Gehsteig. Eine Raucherin hatte ihre Handtasche neben sich auf einen Tisch gestellt. Da kam ein Mann auf sie zu, der es auf die Tasche abgesehen hatte. Er tat so, als hätte er ein Gewehr in den Händen — tatsächlich richtete er eine ausgezogene Luftpumpe auf die Frau.

Im Befehlston forderte der Mann die Gruppe auf zu verschwinden. Die erschrockenen Lokalbesucher gehorchten und liefen ins Haus. Alle glaubten, sie würden mit einer Schusswaffe bedroht — niemand erkannte die Luftpumpe. Der Täter verschwand mit der Beute. Später wurde er jedoch gefasst und vom Landgericht wegen schweren Raubes zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen das Strafmaß wehrte sich der Mann.

Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es sich tatsächlich um "schweren Raub" im Sinne des Strafgesetzbuchs handelte, obwohl der Täter doch nur eine Luftpumpe "in Anschlag" gebracht hatte. Schweren Raub begeht laut Strafgesetzbuch ein Täter, der einer anderen Person etwas raubt und dabei eine Waffe — oder sonst ein Werkzeug oder ein Mittel — benutzt, um den Widerstand der anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu brechen.

Auch eine Scheinwaffe sei von dieser Definition umfasst, entschied der Bundesgerichtshof (4 StR 61/23). Das gelte jedenfalls für Dinge, die dazu dienen könnten, den Widerstand des Beraubten zu überwinden — also für alle Gegenstände, die nicht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich seien. Eine Luftpumpe könne man als Schlagwerkzeug einsetzen. Eine bedrohte Person könne sie also durchaus als bedrohlich wahrnehmen.

Im konkreten Fall habe der Täter die Luftpumpe nicht zum Schlagen, sondern dazu benutzt, eine Schusswaffe vorzutäuschen. Genau damit habe die Luftpumpe als Mittel gedient, um den Widerstand der attackierten Raucher zu brechen. Die Frau musste fürchten, erschossen zu werden, wenn sie dem Täter nicht die Tasche überließ. Diese Tat als schweren Raub einzustufen, sei daher richtig und das Strafmaß angemessen.

Nachts im Schnellimbiss Lamborghini gekauft

Nicht nur wegen der Umstände hätten sich dem Käufer Zweifel am Geschäft aufdrängen müssen!

Ein Lamborghini-Fan meldete sich auf eine Internetanzeige, in der so ein Luxuswagen "günstig" zum Kauf angeboten wurde. Die Anzeige stammte von zwei Brüdern, die behaupteten, das Auto im Namen des in Spanien lebenden Eigentümers zu verkaufen. Zur Besichtigung des Fahrzeugs trafen sich die Beteiligten auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden. Die Übergabe sollte einige Tage später bei einer Essener Tankstelle stattfinden. Vorher benötigten sie den Wagen für eine Hochzeitsfahrt, erklärten die Brüder.

Zur Übergabe erschienen sie verspätet: Um ein Uhr nachts unterschrieb der Käufer im Schnellimbiss neben der Tankstelle den Kaufvertrag. Vorher zeigten ihm die Brüder eine Kopie — angeblich vom Personalausweis des Eigentümers. Die Schreibweisen von Namen und Adresse in der Kopie, im Vertrag und in den Zulassungsbescheinigungen unterschieden sich auffällig. Trotzdem gab der Käufer seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und übergab den Verkäufern 70.000 Euro Bargeld.

Als er das Fahrzeug anmelden wollte, erfuhr er, dass es zur Fahndung ausgeschrieben war. Der "echte" spanische Eigentümer hatte den Lamborghini einer Agentur vermietet, die ihn an die Brüder weitervermietet hatte. Und die hatten damit das Weite gesucht ... Nun forderte der Eigentümer den Wagen zurück.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Kaufvertrag wirksam war: Konnte der Käufer wirklich nicht ahnen, dass die Anbieter nicht im Namen des wirklichen Eigentümers handelten? Kann er sich darauf berufen, den Wagen "gutgläubig" erworben zu haben?

Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (9 U 52/22). Obwohl der Käufer die Original-Zulassungsbescheinigungen erhalten habe, sei er nicht wirksam Eigentümer des Sportwagens geworden und müsse ihn herausgeben. Die Umstände seien derart verdächtig gewesen, dass der Mann das Geschäft nicht hätte abschließen dürfen. Beim Erwerb eines Luxusfahrzeugs sei besondere Vorsicht geboten, wenn es in Deutschland erst kurz vorher zugelassen worden sei.

Mit dem von den Brüdern genannten Eigentümer habe der Käufer keinen Kontakt gesucht, habe sich nicht einmal eine Vollmacht vorlegen lassen. Schon der nächtliche Verkauf in einem Schnellimbiss hätte Zweifel wecken müssen. Dass die "Vermittler" den Wagen für eine Hochzeitsfeier benötigten, dass sie den alten Lamborghini in Zahlung nahmen, ohne ihn zu prüfen, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien — jeder dieser Punkte hätte Anlass dafür sein müssen, Nachforschungen anzustellen. Das Verhalten des Käufers sei grob fahrlässig gewesen, auf gutgläubigen Erwerb könne er sich daher nicht berufen.

Ehefrau versuchte, ihren Mann mit Insektengift umzubringen

Dass die Giftmenge dafür nicht ausgereicht hätte, rechtfertigt keine Strafmilderung

Eine Frau sprühte ihrem Ehemann das Insektengift "Detmol" auf das Vesperbrot, um ihn zu töten. Dieser spuckte jedoch wegen des bitteren Geschmacks schon den ersten Bissen wieder aus.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass auch die in der gesamten Spraydose enthaltene Giftmenge bei weitem nicht tödlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wertete das Landgericht die Tat zwar als Mordversuch, milderte die Strafe jedoch ab. Begründung: Die Frau habe "aus grobem Unverstand" verkannt, dass die Giftmenge nicht tödlich sein konnte.

Dieses Urteil hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand (1 StR 846/94). Aus "grobem Unverstand" handle nur, wer von einem allgemein bekannten Ursachenzusammenhang völlig abwegige Vorstellungen habe. Bei ihrem Mordversuch habe sich die Ehefrau aber nicht grundsätzlich geirrt: Insektengift sei durchaus geeignet, Menschen zu töten. Sie habe sich nur über die erforderliche Dosis getäuscht. Darin liege aber keine Verkennung des Kausalzusammenhangs, so dass die dafür vorgesehene Strafmilderung hier nicht in Betracht komme. Das Landgericht müsse noch einmal über das Strafmaß entscheiden.

Betrüger am Telefon

Gibt ein Bankkunde TANs telefonisch durch, haftet er selbst für die abgebuchten Beträge

Am Telefon hatte sich vermeintlich ein Mitarbeiter der Bank gemeldet. Dem Bankkunden teilte er mit, die Bank müsse seinen TAN-Generator aktualisieren. Zu diesem Zweck sollte ihm der Kontoinhaber freundlicherweise einige TAN durchgeben. Der Bankkunde kam der Aufforderung nach … Beim Lesen der nächsten Kontoauszüge wurde dem Mann dann klar, dass er auf einen Betrüger hereingefallen war.

Die Bank ersetzte die unautorisiert abgebuchten Beträge nicht. Dazu sei sie nicht verpflichtet, erklärte die Bank, weil sich der Kunde grob fahrlässig verhalten habe. So sah es auch das Landgericht Saarbrücken: Es wies die Klage des Bankkunden auf Erstattung ab, weil er seine Sorgfaltspflichten leichtfertig und massiv verletzt habe (1 O 181/20). Daher müsse er für die illegalen Zahlungsvorgänge selbst haften.

Eine TAN am Telefon weiterzugeben, sei immer grob fahrlässig, weil dies nicht dem üblichen Übermittlungsweg der TAN entspreche. Wenn jemand in eine gut gefälschte Eingabemaske am Computer eine TAN eingebe, sei das eher zu entschuldigen. Damit sei das Verhalten des Kunden im konkreten Fall aber nicht vergleichbar.

Für sich genommen sei es zwar nicht total ungewöhnlich, wenn ein Mitarbeiter der Bank einen Kunden anrufe. Sehr ungewöhnlich sei es aber, wenn der Mitarbeiter verlange, telefonisch eine TAN durchzugeben. Wenn ein Kunde schon länger Online-Banking nutze, wisse er, dass mit TANs Zahlungsvorgänge freigegeben würden. Dem Kunden hätte also klar sein müssen, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelte, sondern um Betrug.

Audi nach Probefahrt futsch

Der vermeintliche Kaufinteressent verkaufte den Wagen an einen Dritten: Ist der Vertrag gültig?

Der vermeintliche Kaufinteressent wollte einen Audi Q5 testen und gab im Autohaus falsche Personalien an. Von der einstündigen, unbegleiteten Probefahrt mit dem Wagen kehrte er nicht zurück. Stattdessen bot der Mann den Audi auf eBay an und verkaufte ihn für 31.000 Euro. Der Käufer erhielt von der Ehefrau des "Autobesitzers" gefälschte Fahrzeugpapiere und zahlte bar.

Einige Wochen später flog die Sache auf. Der düpierte Käufer brachte das Auto zur Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Als das Unternehmen den Wagen für 35.000 Euro losschlagen konnte, verlangte der Betrogene allerdings den Erlös. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle: Er habe den Audi "gutgläubig" erworben, also in der Annahme, dass der Wagen dem eBay-Anbieter gehörte (7 U 974/21). Der Kaufvertrag sei wirksam.

Der so genannte "gutgläubige Erwerb" scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem richtigen Eigentümer gestohlen wurde oder anderweitig abhandengekommen sei. Das Autohaus habe dem Betrüger den Audi aber freiwillig für eine unbegleitete Probefahrt überlassen, also den Besitz am Wagen aus freien Stücken aufgegeben.

Dass man den Audi über eingebaute SIM-Karten orten könne, ändere daran nichts. Denn diese Art Kontrolle sei unsicher — anders als die Mitfahrt eines Verkäufers bei der Probefahrt. Eine Ortung über Polizei und Hersteller sei möglich, aber nur mit Zeitverlust, also nicht während der Probefahrt.

Ein Anspruch des Käufers auf den Kaufpreis wäre auch zu verneinen, wenn er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Auto dem Verkäufer nicht gehörte. Der sei aber äußerst geschickt vorgegangen. Alles in allem könne man dem Käufer nicht vorwerfen, sich leichtfertig verhalten zu haben.

Die Zulassungsbescheinigung sei absolut professionell gefälscht worden. Der Kaufpreis sei nicht auffallend günstig gewesen, was Verdacht hätte erregen müssen. Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sei es auch nicht unüblich, Bargeld zu verlangen. Dass der Käufer keinen Zweitschlüssel erhielt, habe der Verkäufer durchaus plausibel erklärt: Der Käufer sei zu spät gekommen. Er, der Verkäufer, habe einen Termin gehabt, nicht länger warten können und in der Eile vergessen, vor dem Weggehen seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

Zahnarzt wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt

Der Angeklagte muss es hinnehmen, wenn Medien darüber sachlich berichten

Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.

Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).

Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.

An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.

Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.

Goldbarren aus dem Waffenschrank geklaut

Aus Gefälligkeit Wertsachen des Nachbarn aufbewahrt: Keine Haftung nach einem Diebstahl

Hauseigentümer A erlitt im Dezember 2019 einen Schlaganfall und musste ins Krankenhaus. Von dort rief er seinen Nachbarn B an, den er seit Jahrzehnten kannte, und bat ihn, Wertsachen aus seinem Haus zu holen. Er fürchtete, Goldbarren und Bargeld seien so gut versteckt, dass niemand sie finden würde, wenn er an den Folgen des Schlaganfalls sterben sollte. B und ein weiterer Bekannter suchten und fanden die Wertsachen, telefonisch angeleitet von A.

Wie er es mit A abgesprochen hatte, deponierte B Goldbarren und Bargeld in einem Waffenschrank im Keller seines Hauses. Der Schrank war immer abgeschlossen. Den Schlüssel bewahrte B in einem anderen Kellerraum in einem Schrank auf. Ende Januar 2020 erkrankte auch B und musste in einer Klinik behandelt werden. Als beide Nachbarn wieder entlassen waren und die Wertsachen zurückbringen wollten, waren sie verschwunden.

Die Polizei fand keine Einbruchspuren und schloss ein gewaltsames Eindringen der Diebe aus: Hausherr B habe einen Schlüssel für die Kelleraußentür im Schuppen hinter dem Haus in einem Blumentopf versteckt … den müssten die Diebe wohl gefunden haben. Herr A bezifferte den Schaden auf 282.400 Euro. Diesen Verlust müsse B ersetzen, meinte er. Doch das Landgericht Offenburg sah das anders (2 O 249/21).

B habe mit A keinen verbindlichen Vertrag über die Aufbewahrung der Wertgegenstände geschlossen. Er habe dem alten Bekannten nur einen Gefallen tun wollen. Wenn B aus nachbarschaftlicher Verbundenheit zusage, Goldbarren und Bargeld vorübergehend in seinen Waffenschrank zu legen, übernehme er damit kein Haftungsrisiko. Bei so einer Gefälligkeit müsste B für Verluste nur haften, wenn er grob fahrlässig handle.

Das sei ihm aber nicht vorzuwerfen. Er habe die Wertsachen in seinen Waffenschrank gelegt, wo er Waffen und eigenes - ebenfalls gestohlenes - Bargeld aufbewahrte. Das habe er mit A so abgemacht. Den Waffenschrank habe B sorgfältig verschlossen, wie es waffenrechtlich vorgeschrieben sei. In einem anderen Kellerraum standen vier Schränke, in denen er abwechselnd den Schlüssel zum Waffenschrank versteckte — so, dass man ihn beim Öffnen der Schranktür nicht sehen konnte. Das sei vielleicht nicht optimal, aber sicher nicht grob fahrlässig.

Nicht einmal seine Frau habe gewusst, wo der Schlüssel war und B habe angenommen, dass auch sonst niemand davon wusste. Auch dass er den Kellerschlüssel im Schuppen versteckte, beweise keine grobe Fahrlässigkeit. Der Schuppen stehe nicht an der Straße, sei von außen nicht zu sehen. B habe davon ausgehen dürfen, dass das Deponieren des Schlüssels nicht beobachtet werden konnte. Darüber hinaus habe er die Kelleraußentüre nachts von innen mit einem Balken verriegelt — nur vor dem Transport in die Klinik habe er es wohl vergessen.

Bei Ärzten Fentanyl-Rezepte erschlichen

Süchtiger Rentner wegen Betrugs und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt

Von 2016 bis 2019 suchte der heute 65 Jahre alte Rentner sieben verschiedene Münchener Ärzte auf und ließ sich Fentanyl-Pflaster verschreiben: Damit behandelt man starke chronische Schmerzen — die Pflaster sind als Betäubungsmittel eingestuft. Deshalb verschwieg der Mann, wenn er sich in einer neuen Praxis vorstellte, dass ihm bereits andere Ärzte Rezepte für Fentanyl ausgestellt hatten.

Einer Ärztin erzählte er gar, er arbeite auf einer Ölplattform und benötige deswegen einen größeren Vorrat an Pflastern. Auf Kosten seiner Krankenkasse besorgte sich der Mann in diversen Apotheken 980 Pflaster (Gesamtwert:20.777,40 Euro). Vor Gericht erklärte später eine sachkundige Zeugin, mit dieser Menge hätte sich der "Patient" acht Jahre lang berauschen können.

Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten auf Bewährung — wegen Betrugs, Erschleichens von Rezepten und Besitzes von Betäubungsmitteln (1125 Ls 362 Js 107777/2). Bei der Bemessung der Strafe habe sein umfassendes Geständnis für den Angeklagten gesprochen, so der Richter. Und zumindest anfangs habe er Rezepte gehamstert, um tatsächlich Schmerzen zu bekämpfen, die nach einer Operation vor sieben Jahren immer wiederkehrten.

Allerdings sei durch das "Ärztehopping" über die Jahre erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Krankenkasse entstanden. Darüber hinaus sei Fentanyl ein gefährliches Betäubungsmittel, von dem der Angeklagte durch falsche Angaben erhebliche Mengen "ergattert" habe. Trotzdem werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Denn der Einfluss des Strafvollzugs sei hier nicht erforderlich, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten: wegen seines Alters und weil er mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr verwende.

Fake-Attest aus dem Internet

Wer ein "Blanko-Formular" benutzt, um der Maskenpflicht zu entgehen, kann sich strafbar machen

Auch unter den Medizinern gibt es Leute, denen es in erster Linie auf Gewinn ankommt. Während der Pandemie blühte unter anderem das Geschäft mit Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht. Wer keinen Mund-Nasenschutz tragen wollte, konnte sich im Internet Formulare herunterladen, überschrieben mit "Ärztliches Attest". Darin bescheinigte der ausstellende Arzt dem Verwender — der die eigenen Personalien eintragen musste —, dass es für ihn/sie aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, eine Maske zu tragen.

So ein Pseudo-Attest zeigte ein Mann der Polizei, die ihn bei einer Kontrolle auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte. Das brachte ihm eine Anzeige ein. Das Landgericht Hannover verurteilte den Maskenverweigerer wegen "Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" zu einer Geldstrafe. "Blanko-Atteste" zu verwenden, könne strafbar sein, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (2 Ss 58/22).

Die Formulare erweckten den Anschein, als könne der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen — und als hätte ein Mediziner dies bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Da man die Formulare aber im Internet herunterladen könne, ohne den Arzt jemals gesehen zu haben, seien diese scheinbaren Atteste "unrichtig".

Dennoch verwies das OLG den Fall ans Landgericht zurück, weil ihm die Höhe der Geldstrafe nicht ausreichend begründet erschien. Vor allem aber sei zu prüfen, ob das Formular vom Arzt unterschrieben war (mit eingescannter Unterschrift). Ansonsten liege nämlich gar kein Gesundheitszeugnis im Sinne des Gesetzes vor.

Radfahrer wie ein Fahrradpolizist gekleidet

Gericht wertet "POZILEI"-Jacke als strafbaren Missbrauch der Polizeiuniform

Es war schon ein merkwürdiger Auftritt in einem seltsamen Outfit: Ein ca. 40 Jahre alter Mann fuhr auf dem Pedelec in Paderborn herum. Dabei trug er eine dunkelblaue Hose und eine neongelbe Jacke mit silbernen Reflektorstreifen und der Aufschrift "POZILEI" in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. An einer Kreuzung klopfte der Radfahrer gegen ein Autofenster und ermahnte eine Autofahrerin wegen ihrer "unmöglichen" Fahrweise.

Dass er Polizist sei, behauptete der Mann allerdings nicht. Den Vorwurf der Amtsanmaßung ersparten ihm deshalb die Polizeibeamten, denen er schließlich aufgefallen war. Sie erstatteten jedoch Anzeige wegen unbefugten Tragens einer Uniform.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wertete den Auftritt ebenso und verurteilte den "Pozilisten" zu 1.650 Euro Geldbuße (4 RVs 62/22). Vergeblich pochte der Übeltäter darauf, es sei doch alles nur ein Jux gewesen.

Strafbares "unbefugtes Tragen" einer Uniform sei schon dann zu bejahen, wenn jemand ein Outfit trage, das einer Uniform zum Verwechseln ähnlich sehe, erklärte das OLG humorlos. Dass der Angeklagte eine dunkle Jeans getragen habe, ändere daran nichts: Denn das gesamte Erscheinungsbild habe den Eindruck einer Polizeiuniform erweckt — zumindest für nicht sonderlich sachkundige bzw. nicht genau prüfende Beobachter.

Die neonfarbene Jacke des Angeklagten unterscheide sich von der Jacke der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei nur durch die Aufschrift POZILEI. Und dieser "Buchstabensalat" ziele geradezu auf eine Verwechslung ab. Dass alle vor Gericht geladenen Zeugen aussagten, sie hätten durchaus bemerkt, dass der Pedelec-Fahrer kein Polizeibeamter war, irritierte das OLG in seiner Einschätzung nicht: Die Vorschrift solle schon "vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen" schützen.

Einbruch gelingt trotz Alarmanlage

Juwelierin verlangt Schadenersatz vom Verkäufer der Einbruchmeldeanlage

Eine Juwelierin hatte in ihrem Laden eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung installieren lassen. Doch das hinderte unbekannte Täter nicht daran, wenige Monate danach das Juweliergeschäft auszuräumen: Sie stiegen zuerst ins Gebäude nebenan ein und durchbrachen dann die Gebäudewand zu den Ladenräumen. Innerhalb von zweieinhalb Minuten rafften sie Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro zusammen.

Die Alarmanlage meldete zwar den Einbruch bei der Polizei. Doch als die Beamten ungefähr neun Minuten später am Juweliergeschäft eintrafen, waren die Täter längst über alle Berge. Nach Ansicht der Juwelierin war der Verkäufer der Alarmanlage verpflichtet, den Verlust zu ersetzen. Begründung: Die Alarmanlage habe nach wenigen Sekunden ein erstes Foto gemacht, den Einbruch bei der Polizei-Leitzentrale jedoch erst 1,5 Minuten später gemeldet.

Selbst eine frühere Meldung hätte den erfolgreichen Einbruch ins Juweliergeschäft nicht verhindert, urteilte das Landgericht Frankenthal und wies die Zahlungsklage der Geschäftsfrau ab (9 O 3/21). Die Alarmanlage fotografiere sogar mit Blitzlicht — aber auch vom erkennbaren Auslösen der Anlage hätten sich die Einbrecher nicht stören lassen. Sogar dann, wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter schon nicht mehr angetroffen.

Zwischen dem Verlust und der angeblich verspäteten Meldung des Einbruchs in der Leitzentrale bestehe also kein ursächlicher Zusammenhang. Außerdem weise die Anlage laut Sachverständigengutachten weder technische Mängel auf, noch sei sie fehlerhaft installiert: Sie funktioniere einwandfrei. Wenn die Alarmanlage die Leitstelle nicht sofort bei der ersten registrierten Bewegung informiere, sei das kein Defekt, habe der Alarmanlagen-Experte erläutert: Die Systeme seien häufig so programmiert, damit nicht jedes Kleintier im Laden Alarm auslöse.

Besonders gewandte Einbrecher könnten das Auslösen des Systems durch bestimmte Tricks hinauszögern oder umgehen. Dieser Umstand sei dem Verkäufer und Installateur der Anlage nicht als fachlicher Fehler anzukreiden, so der Sachverständige. Fazit des Landgerichts: Der Verkäufer müsse eine funktionstaugliche Anlage liefern und korrekt installieren. Habe er diese Pflicht erfüllt, müsse er für die Folgen eines Einbruchs nicht geradestehen.

Werbung für Restaurant mit nachgemachten Banknoten

Bundesgerichtshof: Bei deutlichem Textaufdruck ist das kein Fall von Geldfälschung

Dass jemand auf strafbare Weise Falschgeld verbreitet, davon geht die Justiz in der Regel auch dann aus, wenn Banknoten erkennbar schlecht nachgemacht sind: Denn das Zahlen mit Bargeld geht ja meistens schnell - nicht alle schauen da genau hin.

Der Bundesgerichtshof verneinte aber in folgendem Fall eine Geldfälschung: Dem "Anbieter" war es gelungen, 100.000-Lire-Scheine an den Mann zu bringen, die jeweils auf der Vorder- und Rückseite mit einem vierzeiligen Werbeaufdruck versehen waren. Der Text enthielt die Worte "FAC SIMILE" und den Namen eines Restaurants.

Die Karlsruher Richter betonten zwar, die Erfahrung lehre, dass selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sind (1 StR 681/94). Hier springe der Textaufdruck jedoch auch einem flüchtigen Betrachter ohne weiteres ins Auge. Mit echten Lire-Scheinen könne man die Falsifikate nicht verwechseln. Dass die Opfer dennoch übertölpelt worden seien, deute zwar auf Betrug hin, nicht jedoch auf Geldfälschung.

Am Lenkrad Textnachrichten verschickt

Bei einem Verkehrsverstoß mit tödlichen Folgen wird die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

Der Autofahrer war auf einer Landstraße viel zu schnell unterwegs und konzentrierte sich auf sein Smartphone. Er überflog Textnachrichten und antwortete. In einer langgezogenen Rechtskurve übersah der Mann die Radfahrerinnen: eine Mutter mit der dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und vor ihr die sechsjährige Tochter auf dem Kinderrad. Der Wagen erfasste die Fahrräder, dabei wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, ein umfassendes Geständnis ablegte und — mit einem Kredit — den Kindern 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Berufung des Autofahrers ab (4 RVs 13/22).

Der Angeklagte habe vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, während der Fahrt elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, erklärte das OLG. So eine Ablenkung gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs, wie dieser tragische Fall einmal mehr belege. Wenn ein Verkehrsverstoß zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führe, komme es nicht in Frage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Fehlverhalten wiege hier so schwer, dass die volle Härte des Gesetzes angewandt werden müsse.

Fehlerhafter Kapitalanlageprospekt

Kapitalanlagebetrug setzt Falschangaben voraus, die ein Anleger bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde

Ein enttäuschter Anleger verlangte Schadenersatz. Die Gesellschaft, die die Wertpapiere ausgegeben habe, habe ihn mit einem fehlerhaften Kapitalanlageprospekt "geködert". So sei eine in der Broschüre dargestellte Regelung zur Stornohaftung stillschweigend geändert worden. Auch der Aufwand für Provisionen sei tatsächlich viel höher gewesen als in der Broschüre angegeben. Der Verantwortliche habe also nachteilige Tatsachen verschwiegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verurteilte den Prospektverantwortlichen zu einer Geldstrafe von ca. 3.000 Euro, wurde jedoch vom Bundesgerichtshof "zurückgepfiffen" (III ZR 84/21). Das OLG sei von einem geringfügigen Mehraufwand für Provisionen ausgegangen (0,117 Prozent des Anlagebetrags). Dass der Aufwand ein wenig beschönigt wurde, sei ein Fehler, rechtfertige aber nicht den Vorwurf des Anlagebetrugs.

Für falsche Angaben in einem Anlageprospekt hafteten die Verantwortlichen nur, wenn Fehler so erheblich seien, dass ein "verständiger, durchschnittlich vorsichtiger" Anleger diese Angaben bei seiner Investitionsentscheidung auf jeden Fall berücksichtigen würde. Es müsse sich schon um wesentliche Prospektfehler handeln, die geeignet seien, die Anleger wirklich zu beeinflussen.

Fakeshop im Internet

Kunden zahlten für nichts: Bewährungsstrafe für den Webdesigner von "Waschmaschino"

Der ausgebildete Mediengestalter begann seine kriminelle Karriere im Darknet. Dort warb er für sich als Dokumentenfälscher. Ein gefälschter Ausweis-Scan kostete 35 Euro, damit konnten die Kunden z.B. ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnen. 2016 erweiterte der Mann sein betrügerisches Repertoire um einen Fakeshop (mit den Domainnamen waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com), den er mit einem zweiten Täter betrieb.

Während der Mittäter mit Internetnutzern und potenziellen Kunden Kontakt aufnahm, betreute der Webdesigner die Webseite. Er erstellte professionell wirkende Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern und gab dem Ganzen einen seriösen Anstrich. Kunden mussten per Vorauskasse bezahlen, Ware wurde keine verschickt. 60 Personen fielen auf den Fakeshop herein, bestellten und zahlten für nichts. Der Schaden belief sich auf knapp 20.000 Euro.

Das Amtsgericht München verurteilte den 29-Jährigen wegen Fälschungen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis mit Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 5.400 Euro (813 Ls 740 Js 2242/20). Trotz des beträchtlichen Schadens fiel das Urteil relativ milde aus, weil sich der nicht vorbestrafte Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ verhalten und an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte. Zudem versicherte der Webdesigner, mit solchen Sachen sei nun Schluss: Er wolle seiner Freundin und seinem Kind zuliebe ein "normales Leben führen".

Kreissäge stört bei der "Sportschau"

Ein Senior ging wegen der Lärmbelästigung mit dem Knüppel auf den alten Nachbarn los: Schmerzensgeld

Am Samstag setzte sich der 71 Jahre alte A vor den Fernseher, um die Fußballberichte der "Sportschau" anzusehen. Kaum hatte er es sich gemütlich gemacht, warf sein 88-jähriger Nachbar B im gemeinsamen Wohnhof die Kreissäge an. Genervt bat A den B, während der Sportsendung den Krach einzustellen. Diese Aufforderung ignorierte Herr B und musste dafür schwer büßen.

Denn nun erschien A im Hof und prügelte mit einem Knüppel auf ihn ein. Es folgte ein Senioren-Ringkampf, in dem B eindeutig unterlag. A schlug ihm auf den Kopf, biss in das rechte Ohr des Kontrahenten, verdrehte seine Nase. Die medizinische Bilanz auf Seiten des attackierten Nachbarn: eine Prellung der Hüfte und am linken Unterarm, Schürfwunden und diverse Prellungen im Gesicht, Abschürfungen an der rechten Hand.

Für die Prügelattacke musste jetzt wiederum Herr A büßen: Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte ihn dazu, dem Opfer der absichtlichen Körperverletzung Schadenersatz und obendrein 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (32 C 105/21). Zwar sei es von Nachbar B nicht gerade rücksichtsvoll gewesen, seine Kreissägearbeiten nicht zu unterbrechen oder einzustellen, räumte das Amtsgericht ein.

Trotz der Beschwerde von A habe er ungerührt weiter gesägt, womöglich auch, um A zu provozieren. Dennoch sei B kein Mitverschulden vorzuwerfen, er habe sich allenfalls dumm verhalten. Das rechtfertige aber in keiner Weise den Angriff des A. Da A den fast 90 Jahre alten Nachbarn vorsätzlich und massiv attackiert und erheblich verletzt habe, sei ein Betrag von 800 Euro zur Wiedergutmachung durchaus angemessen.