In Bad Kreuznach bietet eine GmbH Appartements für betreutes Wohnen an. Die Wohnungen in den zwei Seniorenzentren sind alle mit Brandmeldern ausgestattet. 2014 lösten die Geräte fünf Mal Alarm aus. Der Grund dafür waren verbrannte Toasts bzw. Waffeln in einem Toaster und auf dem Herd angebranntes Essen. Nach dem Alarm schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte aus und lüfteten, bis sich der Rauch verzogen hatte.
Vorher war jedoch jedes Mal die Bad Kreuznacher Feuerwehr ausgerückt, in unterschiedlicher Mannschaftsstärke. In den Heimen war für die Feuerwehrmänner nichts mehr zu tun. Sie setzten nur die Brandmeldeanlage wieder zurück, um ihr Funktionieren weiterhin zu gewährleisten, und zogen wieder ab. Die Stadt forderte von der Betreiberin der Senioreneinrichtungen für jeden Einsatz rund 600 Euro: Gemäß der kommunalen Feuerwehrsatzung werde diese Kostenpauschale fällig, wenn ein Fehlalarm einen Feuerwehreinsatz auslöse.
Die GmbH akzeptierte den Gebührenbescheid nicht und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 376/17.KO). Um einen Fehlalarm gehe es hier nicht, so das VG. Wenn Kochgut auf einer versehentlich angelassenen Herdplatte anbrenne oder wenn sich Backwaren in einem Toaster verfingen, könne das zu erheblicher Rauchentwicklung führen.
Der Rauch könne ältere und gebrechliche Menschen gesundheitlich stark beeinträchtigen. Dass in so einer Situation die Brandmelder auslösten, entspreche ihrem Zweck und stelle keine Fehlfunktion dar. Schließlich könne aus so einem Missgeschick wirklich ein Brand entstehen.
Im Übrigen sei die in der Satzung fixierte Kostenpauschale unzulässig. Denn der Betrag richte sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand der Feuerwehr, d.h. nach dem Personal- und Sacheinsatz im konkreten Fall. Vielmehr orientiere sich die Höhe der Pauschale am Alarmplan, demzufolge bei Alarm 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Tatsächlich seien aber zu den Seniorenzentren stets weniger als vier Feuerwehr-Fahrzeuge mit weniger als zehn Feuerwehrmännern ausgerückt. Auch deshalb seien die Kostenbescheide gegenstandslos.