Kommunales

Museumsfotos urheberrechtlich geschützt

Wikimedia-Fotograf darf Bilder von Kunstwerken des Reiss-Engelhorn-Museums nicht im Internet veröffentlichen

Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim hatte 1992 alle Kunstwerke von einem Mitarbeiter fotografieren lassen und die Bilder in einem Katalog veröffentlicht. Jahre später hat ein Fotograf, der ehrenamtlich für das Internetlexikon Wikipedia und dessen Medienarchiv tätig ist, Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen: darunter auch Gemälde und andere Objekte aus der Mannheimer Sammlung.

Zum Teil hatte der Wikimedia-Fotograf die Fotos bei einem Museumsbesuch in Mannheim selbst angefertigt, zum Teil hatte er Aufnahmen aus der Publikation des Museums eingescannt. Die im Museum ausgestellten Werke selbst sind urheberrechtlich nicht mehr geschützt, weil die Künstler (= Urheber) durchweg schon länger als 70 Jahre tot sind. Nach dieser Frist "erlischt" das Urheberrecht.

Doch die Stadt Mannheim pochte als Trägerin des kommunalen Museums auf ihre Urheberrechte an den Fotografien ihres Mitarbeiters. Darüber hinaus habe der Wikimedia-Fotograf ihr Eigentum an den dort ausgestellten Objekten verletzt, als er Aufnahmen machte. Fotografieren sei im Museum nämlich verboten. Ohne ihre Erlaubnis dürften die Museumsfotos nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof gab der Kommune Recht (I ZR 104/17). Die Fotografie eines Gemäldes genieße gemäß dem Urheberrecht "Lichtbildschutz", auch wenn das Gemälde selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sei. Denn der Fotograf eines Gemäldes treffe bei den Aufnahmen gestalterische Entscheidungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt der Aufnahme). Das für Urheberrechtsschutz notwendige Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung werde damit erreicht.

Im Auftrag des Museums habe 1992 ein Mitarbeiter alle Werke fotografiert und den Lichtbildschutz der Stadt Mannheim übertragen. Daher dürfe niemand ohne deren Genehmigung die Bilder veröffentlichen, sie könne Unterlassung der Publikation verlangen. Das gelte auch für die Fotos, die der Wikimedia-Fotograf selbst im Museum anfertigte.

Denn damit habe er gegen das Fotografier-Verbot im Museum verstoßen. Sehe die Benutzungsordnung des Museums ein Verbot vor, erkläre sich jeder Besucher damit einverstanden, indem er eine Eintrittskarte kaufe. Zudem machten im Reiss-Engelhorn-Museum überall Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat auf das Verbot aufmerksam.

In der Straßenbahn vom Sitz gestürzt

Die verletzte Frau hatte sich während der Fahrt "nicht richtig hingesetzt": Schadenersatz?

Ein Ehepaar war in Dresden mit der Straßenbahn unterwegs. Die beiden saßen auf seitlichen Sitzen quer zur Fahrtrichtung. Als unversehens ein Wagen vor der Straßenbahn auf die Schienen fuhr, musste die Fahrerin stark bremsen. Da rutschte die Frau vom Sitz, stürzte zu Boden und brach sich die linke Hand.

Von dieser Fahrt existieren Videoaufzeichnungen, die zeigen, dass die Verletzte einen Rucksack trug, nur so halb auf dem Sitz saß und sich nicht anlehnte. Aus diesem Grund wies das Oberlandesgericht Dresden ihre Schadenersatzklage gegen die kommunalen Verkehrsbetriebe ab (1 U 62/16).

In öffentlichen Bussen und Straßenbahnen müssten die Fahrgäste stets mit scharfem Bremsen rechnen und sich festen Halt verschaffen. Jeder sei selbst dafür verantwortlich, dass er nicht durch (zu erwartende) Verkehrsmanöver stürze. Daher gehe der Unfall nicht auf das Konto der kommunalen Verkehrsbetriebe — auch wenn am Sitzplatz der Verletzten kein zusätzlicher Haltegriff und keine Seitenlehne angebracht seien.

Zu Unrecht kreide die Verletzte dies den Verkehrsbetrieben als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht an. Es bestehe in der Straßenbahn keine Sturzgefahr, sofern die sitzenden Fahrgäste sich richtig anlehnten und ihre Füße sicher auf dem Boden ständen. Das demonstrierten auch die Videoaufnahmen und eine Unfallrekonstruktion des Sachverständigen.

Niemand drohte beim Bremsmanöver vom Sitz zu kippen. Die anderen Fahrgäste hätten sich während des auch für sie überraschenden Vorgangs kaum bewegt — auch diejenigen nicht, die ebenfalls quer zur Fahrtrichtung saßen. Die verletzte Frau hätte den Sturz also ohne weiteres vermeiden können, wenn sie sich ohne Rucksack "richtig", d.h. auf die volle Fläche des Platzes gesetzt und angelehnt hätte.

Mit dem Auto Betonpoller gerammt

Kurzartikel

Stößt ein Autofahrer in der Dunkelheit gegen einen von drei Betonpollern, mit denen die Gemeinde zwecks Verkehrsberuhigung eine Sackgasse versperrt hat, haftet die Kommune jedenfalls dann für die Reparaturkosten am Auto, wenn sie die Poller nicht ausreichend markiert und beleuchtet. Sind die nur ca. 40 cm hohen Poller für einbiegende Autofahrer selbst bei Tageslicht schwer zu erkennen, verstößt die Gemeinde damit gegen ihre Verkehrssicherungspflicht.

Baum stört Satellitenempfang

Hauseigentümer verlangt von der Gemeinde Schadenersatz, weil er seine Anlage verlegen musste

Das Hausgrundstück grenzt direkt an eine öffentliche Straße. Von Anfang an hatte sich der Eigentümer darüber geärgert, dass die Gemeinde direkt vor seinem Grundstück einen Baum neben die Straße gepflanzt hatte. Als der Baum mit den Jahren eine stattliche Krone bildete, beschwerte sich der Eigentümer darüber, dass sie seinen TV-Empfang über Satellitenanlage störte. Die Kommune müsse die Baumkrone stutzen. Andernfalls werde er auf ihre Kosten die Antenne verlegen lassen.

Als die Gemeinde diese Maßnahme ablehnte, beauftragte der Hauseigentümer einen Fachbetrieb damit, die Satellitenanlage anderswo am Gebäude zu installieren. Anschließend verklagte er die Gemeinde auf Kostenersatz: 439 Euro für den Fachbetrieb plus angebliche Eigenleistungen im Gegenwert von 350 Euro.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Kommune. Sie sei hier genauso zu behandeln wie ein privater Nachbar. Nachbarn dürften grundsätzlich ihr Grundstück frei bepflanzen — solange sie den vorgeschriebenen Abstand zum anderen Grundstück wahrten. Selbst wenn der Baum den Satellitenempfang ein wenig verschlechtert haben sollte, beinträchtige dies das Grundstück des Eigentümers nicht nennenswert.

So sah es auch das Landgericht Koblenz und wies die Klage des Hauseigentümers ab (6 S 204/18). Die Gemeinde habe auf ihrem eigenen Grund einen Baum gepflanzt. Das sei nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entzogen würden.

So eine indirekte Einwirkung auf sein Grundstück könnte der Hauseigentümer nur abwehren, wenn die Anpflanzung gegen Baurecht oder Nachbarrecht verstoßen würde. Das treffe nicht zu. Eine unzumutbare Störung des Eigentums durch den Baum liege ebenfalls nicht vor. Daher habe der Eigentümer keinen Anspruch auf Kostenersatz von der Gemeinde.

Anleinpflicht im Vogelschutzgebiet

Hundehalter wehren sich überwiegend erfolglos gegen eine Verordnung der Stadt Erlangen

Die Stadt Erlangen änderte im Sommer 2015 die Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal. Dort sollte künftig für Hunde von März bis August Leinenpflicht bestehen, um wiesenbrütende Vogelarten zu schützen. Dagegen wandten sich Hundehalter, die im Landschaftsschutzgebiet Hausgrundstücke besitzen.

Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) München erreichten sie jedoch nur einen Teilerfolg: Zu weit gehe das Verbot nur in Bezug auf Gebiete, die nicht direkt zum Vogelschutzgebiet Regnitztal gehörten, erklärte der VGH (14 N 16.1498). Im Europäischen Vogelschutzgebiet Regnitztal sei die Anleinpflicht für Hunde angebracht. Frei laufende Hunde störten hier die Vögel bei der Nahrungssuche und vor allem die Bodenbrüter beim Brüten.

Hundehalter könnten in der Regel nicht unterbinden, dass die Tiere ihrem ausgeprägten Jagdtrieb folgten und Vögel aufscheuchten. Ohne Anleinpflicht drohe daher die Gefahr, dass solche Arten den Talgrund verlassen. Nur durch eine (ohnehin zeitlich begrenzte) Anleinpflicht könnten sich die Bestände geschützter Vogelarten erholen, und diesem Ziel sei man auch schon näher gekommen. Das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, sei also erforderlich und geeignet, um die heimische Tierwelt zu schützen.

Das gelte aber nur für das Vogelschutzgebiet selbst und nicht für das Gebiet südlich davon, auch wenn es zum Grüngürtel der Stadt gehöre. Es bestehe fast ausschließlich aus Wiesen und Äckern, die intensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Und das stelle sowieso erhebliches Störpotential für Wiesenbrüter dar: Mitte März werde zur Brutzeit gedüngt, landwirtschaftliche Maschinen schreckten die Vögel durch ihren Lärm zusätzlich auf. Hier könnten sich Wiesenbrüter ohnehin nicht ansiedeln und ungestört leben. Eine Anleinpflicht für Hunde würde an dieser Situation nichts ändern.

Rinderzucht auf der Weide

Landwirt verlangt von der Gemeinde den Abschluss eines Weide-Pachtvertrags: Gewohnheitsrecht?

Landwirt R aus dem Westerwald züchtet winterharte Rinder, die er das ganze Jahr über auf der Weide lässt. Als Weidegrund nutzt er seit vielen Jahren landwirtschaftliche Grundstücke der Gemeinde. Dafür zahlte der Züchter weder Pacht, noch existierten schriftliche Pachtverträge. Erst 2010 begann die Kommune damit, die Pachtverhältnisse zu klären und ihre Pachtflächen im Computer zu erfassen.

Nun sollten alle Landwirte ihre alten Pachtverträge vorlegen und Interesse an weiterer Pacht anmelden. Da R keine Pachtverträge einreichen konnte, berief er sich auf Gewohnheitsrecht. Doch die Gemeinde wollte ihm die Grundstücke nicht mehr überlassen. Zu Recht, entschied das Landwirtschaftsgericht. Dagegen legte der Landwirt beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfolglos Berufung ein (20 U 8/15).

Die Gemeinde habe zwar ihre Flächen lange Zeit "ziemlich ungeordnet" verwaltet, räumte das OLG ein. Daraus könne der Landwirt aber keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass sie ihm weiterhin Grundstücke zur Verfügung stelle. Auch der Vorwurf gehe fehl, die Gemeinde handle willkürlich, wenn sie jetzt keinen Pachtvertrag mit R abschließe. Denn ihre Ablehnung sei sachlich begründet.

R’s Betriebskonzept, auf Ställe zu verzichten und die Rinder auch im Winter auf der Weide zu halten, beanspruche die Grasnarbe sehr intensiv, weil sich der Boden auf diese Weise im Winter nicht erholen könne. Die Verpächterin sei nicht verpflichtet, so eine intensive Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu akzeptieren.

Darüber hinaus seien seine Rinder schon öfter ausgebrochen, was erhebliche Gefahren mit sich bringe. Um Risiken zu vermeiden, müsste R die Weideflächen unbedingt sicher einzäunen. Da die kommunalen Flächen jedoch sehr verstreut lägen, auf denen seine Rinder zudem nur abwechselnd weideten, würde das zu hohem Aufwand führen. Diese Aufgabe könnten Landwirt R und sein spärliches Personal nicht verlässlich und dauerhaft bewältigen.

Bolzplatz in reinem Wohngebiet

Müssen Anwohner die Lärmbelästigungen dulden?

In Rendsburg beschwerte sich die Anwohnerin einer Grünanlage wegen des Lärms, der von einem Bolzplatz ausging. Die Anlage war zusammen mit weiteren Einrichtungen wie Sandkasten und Schaukeln unmittelbar neben den Nachbargrundstücken errichtet worden. Die direkten Nachbarn fanden die dort spielenden Kinder und Jugendlichen unerträglich laut.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte, dass die Anwohnerin und alle weiteren Betroffenen die Lärmbelästigung durch den Bolzplatz nicht hinnehmen müssen (1 L 1/92). Der Bolzplatz liege genauso wie die umliegenden Grundstücke in einem reinen Wohngebiet. Dort seien laut Baunutzungsverordnung Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme käme in Frage, wenn keine anderen Bolzmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung vorhanden wären. Das treffe hier aber nicht zu, es befänden sich andere Sportanlagen in der Nähe.

Anders zu beurteilen sei der Kinderspielplatz. Kinderspielplätze seien generell auch in reinen Wohngebieten zulässig, da Kinder von den Eltern oder anderen Begleitpersonen betreut und beaufsichtigt werden müssten. Gegen Spielgeräte wie Schaukeln und Sandkasten könnten die Anwohner also nichts unternehmen.

Eigentümergemeinschaft muss Spielplatz fertigstellen

Spielplatz-Auflagen in der kommunalen Baugenehmigung für die Wohnanlage sind auch nach Jahren noch verpflichtend

Ein Münchner Eigentümer ärgerte sich über den vergammelten Sandkasten im Garten der Wohnanlage. Hier wollte er seine Kinder nicht spielen lassen. Seine Recherchen ergaben, dass die Pläne ursprünglich ganz anders aussahen. In der kommunalen Baugenehmigung für die 1982 errichtete Wohnanlage war detailliert beschrieben, wie der Spielplatz zu gestalten sei: mit Sandkasten, Sitzgruppe, Schaukel und Hänge-Klettergerüst. Spätestens 1983 müsse der Spielplatz fertig sein und danach dauerhaft instandgehalten werden.

Auf einer Eigentümerversammlung beantragte der Mann, die Auflagen der Baugenehmigung nun endlich umzusetzen. Das wurde von der Mehrheit der Eigentümer mit dem Argument abgelehnt, immerhin gebe es ja einen Sandkasten. Die Vorgaben der Stadt für bestimmte Spielgeräte seien nicht verbindlich. Diesen Beschluss focht der Vater an und bekam vom Amtsgericht München Recht (481 C 17409/15 WEG).

Der rechtswidrige Beschluss widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnanlage. Spielplätze und ihre Ausstattung gehörten zum Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft sei verpflichtet, Gemeinschaftseigentum instand zu halten. Statt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften umzusetzen, habe die Eigentümergemeinschaft die Auflagen in der Baugenehmigung von Anfang an ignoriert: Der Spielplatz sei nur zum Teil eingerichtet und dann nie richtig unterhalten worden.

Die Eigentümergemeinschaft könne sich von ihrer Instandhaltungspflicht nicht mit dem Hinweis befreien, dass der Sandkasten nun schon seit Jahren verschmutzt und unbenutzt verkomme. Eine Verpflichtung wie die zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gelte auf Dauer und verjähre nicht. Und eine kommunale Baugenehmigung müsse befolgt werden: Das sei kein Vorschlag, den die Eigentümer nach Belieben mehr oder weniger kinderfreundlich umsetzen könnten oder auch nicht.

Münchner Parkgebühr

Nennt eine Kfz-Halterin nach einem Parkverstoß den verantwortlichen Fahrer zu spät, muss sie Bußgeld-Verfahrenskosten tragen

Am 8.Februar 2018 war in München-Lehel ein Audi mindestens 20 Minuten ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten abgestellt. Die Politesse steckte einen Strafzettel an die Windschutzscheibe. Der Wagen gehörte einer 55-jährigen Bayreutherin, die auf die Verwarnung nicht reagierte. Einige Wochen später schickte ihr die Stadt München ein Formular zu, auf dem sie den verantwortlichen Fahrer nennen sollte.

Auch darauf reagierte die Kfz-Halterin nicht. Anfang Mai erhielt sie aus München einen Bußgeldbescheid. Dagegen erhob die Frau Einspruch und erklärte, ihr Sohn sei mit dem Audi im Februar in München gewesen. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 7. Mai 2018 aufgegeben: Wohl sehr absichtlich, denn nach drei Monaten kann so ein Parkverstoß nicht mehr geahndet werden. Die Stadt München stellte das Bußgeldverfahren ein, forderte von der Bayreutherin aber 23,50 Euro Verfahrenskosten.

Dagegen erhob die Frau Einspruch: Die Landeshauptstadt habe sich nicht bemüht, den Fahrer zu ermitteln. Zu dem Verstoß sei sie nicht angehört worden, sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Wenn der Halter nicht befragt werde, dürfe man ihm auch nicht die Kosten auferlegen.

Das Amtsgericht München wies die Einwände zurück (953 OWi 195/18). Die Stadt habe der Kfz-Halterin den Anhörbogen dazu rechtzeitig zugesandt, also die Ermittlungen keineswegs vernachlässigt. Nach drei Wochen wisse ein Kfz-Halter in der Regel noch, wem er/sie das Fahrzeug überlassen habe. Wenn die Frau darauf geantwortet und ihren Sohn als Fahrer angegeben hätte, müsste sie jetzt nicht zahlen.

Offenbar sei es ihr aber erst im Mai gelungen festzustellen, dass ihr Sohn mit dem Audi gefahren sei. Wenn der Fahrer, der den Parkverstoß begangen habe, nicht innerhalb von drei Monaten zu ermitteln sei, müsse der Kfz-Halter die Kosten des Bußgeldverfahrens tragen. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten ergebnisloser Bußgeldverfahren zu belasten. Wer den Fahrer zu spät nenne, müsse also zahlen.

Baumwurzeln "verstopfen" Abwasserkanal

Kommune muss eine Hauseigentümerin entschädigen, deren Keller deswegen überschwemmt wurde

Einerseits lag es natürlich an starken, anhaltenden Regenfällen, dass der Keller einer Hauseigentümerin überschwemmt wurde. Andererseits hätte im Normalfall die Kanalisation das Niederschlagswasser ableiten können. Das funktionierte nicht, weil der kommunale Regenwasserkanal verstopft war.

Direkt neben dem Grundstück der Frau steht auf einem öffentlichen Wendeplatz ein Kastanienbaum. Dessen Wurzeln hatten sich so tief nach unten in die Kanalisation "vorgearbeitet", dass das Wasser nicht mehr abfließen konnte. So kam es zu einem Rückstau von Regenwasser und in der Folge zur Überschwemmung.

Die Hauseigentümerin verlangte Schadenersatz von der Stadt: Sie sei für den Wasserschaden verantwortlich, weil sie die Leistungsfähigkeit des Kanalsystems nicht ausreichend habe prüfen lassen. Andernfalls wären den zuständigen Mitarbeitern die Verwurzelungen im Regenwasserkanal nicht verborgen geblieben.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (III ZR 574/16). Der Kastanienbaum stehe auf kommunalem Grund, so die Bundesrichter. Und Grundstückseigentümer müssten dafür sorgen, dass von Bäumen auf ihrem Grund keine Gefahr für andere ausgehe. Außerdem sei die Stadt nicht nur Eigentümerin der Kastanie, sie sei auch für das Funktionieren des Abwasserkanals verantwortlich.

Nur ihre Mitarbeiter hätten direkten Zugang zum Kanalsystem, oberirdisch und unterirdisch. Sie müssten den Kanal regelmäßig kontrollieren (durch Augenschein oder mit Hilfe technischer Geräte) und reinigen, um eine Verstopfung des Systems zu verhindern. Das sei offenkundig nur unzulänglich geschehen, weshalb die Verwurzelung verkannt oder übersehen werden konnte. Daher müsse die Kommune die Instandsetzungskosten für den überfluteten Keller tragen.

Armer Ritter!

Friedhofssatzung übertrumpft die angeblich jahrhundertealte Bestattungstradition eines Ritterordens

Zwischen der Verwaltung eines niedersächsischen Friedhofs und den Hinterbliebenen eines Kreuzritters des Deutschen Ordens entbrannte ein Streit über die zulässige Höhe von Grabhügeln. Das Grab des Ritters zierte ein mit Gras bewachsener, 40 cm hoher Erdhügel. Die Friedhofsverwaltung teilte der Familie mit, der Hügel wirke "befremdlich", andere "Friedhofsnutzer" (gemeint waren wohl Besucher) fühlten sich gestört. Deshalb sollte die Familie den Hügel um 20 cm abtragen.

Die Hinterbliebenen wollten sich höchstens auf 30 cm herunterhandeln lassen und pochten auf eine "jahrhundertelange Tradition": Die Statuten des Ritterordens verlangten eine Bestattung "auf erhöhtem Boden”. Wieso der Hügel jemanden stören könnte, verstand die Familie nicht. Es handle sich um ein gepflegtes Grab mit einem bewachsenen Hügel. Es sei zudem unlogisch, dass 20 cm Höhe in Ordnung wären, 40 cm aber nicht. Einige der umliegenden Gräber hätten eine recht üppige Grabbepflanzung, die viel auffälliger sei als so ein Grabhügel.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover zeigte jedoch kein Verständnis für die behauptete Tradition des Ritterordens, dafür umso mehr für die Friedhofssatzung (1 A 3331/16). Laut Satzung müssten Grabhügel spätestens sechs Monate nach dem Begräbnis abgetragen werden. Auch nach traditionellem Empfinden sollten frisch angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" unterscheidbar sein. Ältere Gräber sollten daher keinen Grabhügel aufweisen.

Schrankenlos individuelle Grabgestaltung sei nicht möglich, gab das VG zu bedenken, denn ein Friedhof sei ein "gemeinsamer Begräbnisplatz": Hier zähle also, was allgemein als pietätvoll angesehen werde. Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht nachvollziehen, inwiefern ein Grabhügel überhaupt das Gebot der Beisetzung "auf erhöhtem Boden" erfülle. Schließlich sei der Sarg ja trotzdem wie üblich unter der Erde begraben. Ein Grabhügel könne höchstens den Anschein erwecken, der Verstorbene sei erhöht bestattet worden.

"Grundrecht auf Naturgenuss" eingeschränkt

Gemeinde darf im Interesse des Grundeigentümers bisher öffentlich zugängliche Wege für Reiter sperren

In Bayern ist jedem "der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in freier Natur" gestattet (Artikel 141, Abs.3 Bayerische Verfassung). Man spricht sogar von einem "Grundrecht auf Naturgenuss". In diesem poetisch anmutenden Gesetz steckt ein Wermutstropfen für Grundstückseigentümer: Um Naturgenuss für "jedermann" zu ermöglichen, müssen sie auch Wege, die durch private Grundstücke führen, der Öffentlichkeit zugänglich machen — außer, es droht ihnen dadurch unzumutbarer Schaden.

Zunächst hatte ein Grundeigentümer damit kein Problem. Er duldete jahrelang Spaziergänger, Reiter und Kutschen auf seinen Wegen. Allerdings führten die Wege nicht nur durch Wälder und Wiesen, sondern an Ackerflächen vorbei, auf denen er Sonderkulturen anbaute. Vor allem Kräuter, die im eigenen Betrieb zu Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Produkten weiterverarbeitet werden.

Die Hygienevorschriften der Abnehmer sind streng — und die Hinterlassenschaften der Pferde daher ein Problem. Nach dem Auftreten gefährlicher Darmbakterien forderte eine leitende Mitarbeiterin des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Grundeigentümer auf, seine "Betriebsflächen von Pferden freizuhalten". Daraufhin wandte er sich an die Gemeinde und erklärte, er könne auf seinem Grund keine Reiter und Kutschen mehr dulden. Die Gemeinde stellte Verbotsschilder auf.

Damit wollte sich eine Hobbyreiterin und Gespannfahrerin nicht abfinden. Sie zog vor Gericht und forderte von der Gemeinde freien Zugang: Das Verbot verletze sie in ihrem Grundrecht auf Naturgenuss. Der Streit landete vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (11 ZB 17.2428). Ob das Grundrecht auf Naturgenuss auch ein Grundrecht auf Reiten in freier Natur beinhalte, sei eher fraglich, so das Gericht. Das könne hier aber offen bleiben.

Eine Einschränkung dieses Rechts sei jedenfalls zulässig, wenn andere schutzwürdige Güter dies notwendig machten. Im konkreten Fall bedrohe der freie Zugang für Reiter die Lebensmittelsicherheit. Dass Pferdekot und der Anbau von Nutzpflanzen unvereinbar seien, habe die zuständige Behörde dem Grundeigentümer bereits amtlich bescheinigt. Er müsse die drohenden wirtschaftlichen Schäden für seinen Betrieb nicht hinnehmen. Dass die Gemeinde im Interesse des Eigentümers die Wege auf seinem Grund für Reiter und Kutschen gesperrt habe, sei daher rechtens.

Pool statt Biotop

Kommune kündigt einem Grundstücksmieter, der rechtswidrig einen Swimmingpool baute

Seit vielen Jahren hat Herr G zwei Grundstücke im Komponistenviertel von Wiesbaden gemietet. Ohne Entgelt durfte er die kommunalen Grundstücke als Garten nutzen und war im Gegenzug verpflichtet, sie zu pflegen. Der kommunale Bebauungsplan sieht auf diesen Flächen Parkanlagen vor: Hier darf nicht gebaut werden. 2013 teilte Herr G der Stadt mit, dass er plane, ein "Biotop mit kleiner Teichanlage" anzulegen.

Nachträglich stritten die Parteien darüber, ob die Umgestaltungsmaßnahme genehmigt wurde. Herr G ließ jedenfalls Erde ausheben, ein Schwimmbecken mit massiven Betonstützwänden bauen und Versorgungsleitungen verlegen. Als die Kommune das erfuhr, forderte sie den Mieter auf, die unerlaubten Baumaßnahmen rückgängig zu machen. Da er darauf nicht reagierte, kündigte sie den Nutzungsvertrag für die Grundstücke fristlos.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (2 U 9/18). Herr G müsse die Bauten entfernen und die Grundstücke räumen. Er habe das Grundstück verbotswidrig mit massiven Betonarbeiten erheblich umgestaltet. Laut den Planungsunterlagen, die der Mieter bei der kommunalen Baubehörde eingereicht habe, hätte das ein "Gartenteich" bzw. ein "Biotop mit Teich" werden sollen. Die Frage, ob die Behörde einen Teich genehmigt habe, spiele hier aber keine Rolle mehr.

Denn die Fotos vom Garten zeigten keinen Teich, sondern ein "massives rechteckiges Becken" aus Beton. Das sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, sondern verändere deren Substanz. Sollte die Stadt einem Biotop zugestimmt haben, habe sich dieses Einverständnis eindeutig nicht auf den Bau eines Swimmingpools bezogen. Der widerspreche dem Bauverbot in den Parkanlagen.

Vergeblich pochte Herr G darauf, dass er ein "heruntergekommenes, zugemülltes und teilweise kontaminiertes Grundstück" mit viel Arbeit dem ästhetischen und landschaftsgärtnerischen Niveau anderer Parkanlagen der Stadt Wiesbaden angepasst habe.

Das sei ja alles sehr ehrenwert, räumte das OLG ein. Aber bei der Umsetzung seiner Pläne habe der Mieter baurechtswidrig gehandelt und außerdem die Rechte der Nachbarn verletzt, indem er beim Bauen alle Abstandsnormen ignorierte. Die Stadt könne daher verlangen, dass er den Garten aufgebe und vorher einen vertragsgemäßen Zustand wieder herstelle, der ihrem Bebauungsplan entspreche.

Herbstlaub auf dem Radweg

Gestürzter Radfahrer macht die Kommune für seinen Unfall verantwortlich

Am 1. November stürzte ein Radfahrer an einer Bremer Kreuzung. Der Rad- und Gehweg, den er befuhr, wird an dieser Kreuzung leicht versetzt geführt. Zudem war er flächendeckend mit Herbstlaub bedeckt, so dass der Radfahrer den Verlauf des Wegs und den angrenzenden Bordstein nicht sehen konnte. Beim Überfahren des Bordsteins verlor er das Gleichgewicht und zog sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu.

Für den Unfall machte der Radfahrer die Kommune verantwortlich: Sie habe den Radweg nicht gereinigt und damit ihre Amtspflichten verletzt. Dagegen verwies die Stadt auf ihren Reinigungsplan: Sechs Tage vor dem Unfall seien die Kreuzung und die angrenzenden Straßenabschnitte von Laub befreit worden. Das sei ausreichend.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen gab der Kommune Recht und wies die Klage des Radfahrers auf Schadenersatz ab (1 U 4/18). Gemeinden müssten nicht ständig alle Straßen und Wege von Laub freihalten, betonte das OLG: Der Aufwand dafür wäre bei starkem Laubfall im Herbst unzumutbar. Letztlich hätte es auch eine Reinigung am Tag vor dem Unfall nicht verhindert, dass der Radweg mit Laub bedeckt und die Bordsteinkante schwer zu erkennen war.

Das sei im Herbst immer und überall so, darauf müssten sich Radfahrer einstellen. In der Regel genüge es, die Wege im Abstand von einer Woche zu reinigen. Und im konkreten Fall gebe es keine Besonderheiten, die kürzere Intervalle notwendig gemacht hätten. Im Herbst müssten Radfahrer besonders vorsichtig fahren, weil sich unter Laub Hindernisse verstecken könnten. Das gelte erst recht an Kreuzungen mit ihren zahlreichen Bordsteinkanten.

Wenn ein Radfahrer den Verlauf des Weges nicht sehen könne, dürfe er nicht blindlings darauf vertrauen, dass der Radweg dort weitergehen werde, wo er es annehme. Notfalls müssten Radfahrer dann auf Schritttempo herunterbremsen, ausweichen oder absteigen. Der Verletzte habe sich nicht vorsichtig genug verhalten und den Unfall selbst verschuldet. Ein Anspruch auf Schadenersatz von der Stadt sei daher ausgeschlossen.

Nur kleine Hunde dürfen rein!

Kinderspielplatz ist für Hunde tabu - zumindest ab Schulterhöhe 50 cm

Der Regulierungseifer deutscher Behörden macht auch vor Hunden nicht Halt. In München ist jedenfalls das Hundeleben genau reglementiert, wie folgender "Kriminalfall" belegt: 200 Euro Geldbuße sollte eine 72-jährige Rentnerin berappen, weil sie ihren Mischling auf einem Bolzplatz frei zwischen Fußballtoren herumspielen ließ. Zwei Angestellte der Stadt München kontrollierten dort die Größe der Hunde.

Kampfhunde und große Hunde dürfen laut § 3 der städtischen Hundeverordnung Kinderspielplätze nicht "betreten". Als groß gelten Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 Zentimetern. Den Mischling der Rentnerin entlarvte die Kontrolleurin als "rechtswidrigen Besucher" der Spielwiese, weil er bis zu ihrem Knie reichte. Das entsprach ihrer Messung nach exakt 50 cm. Die kommunale Ordnungsbehörde schickte der Tierhalterin einen Bußgeldbescheid über 200 Euro.

Dagegen legte die Rentnerin Widerspruch ein: Von diesem Verbot habe sie noch nie etwas gehört. Außerdem sehe die Wiese nicht wie ein Kinderspielplatz aus. Häufig parkten dort Autos und wenn überhaupt jemand Fußball spiele, dann seien es Erwachsene. Der zuständige Richter am Amtsgericht München reduzierte die Geldbuße auf 100 Euro (1115 OWi 230 Js 189802/17).

Denn er nahm an, dass die Rentnerin die Ordnungswidrigkeit nur fahrlässig und nicht absichtlich begangen hatte. Aber ganz komme sie um Strafe nicht herum, erklärte der Amtsrichter. Tierhalter könnten sich nicht auf Unwissen berufen. Sie müssten sich erkundigen, wo Hunde erlaubt seien und wo nicht und wo man sie an der Leine führen müsse. Auch ein Bolzplatz sei ein Kinderspielplatz und große Hunde hätten da nichts zu suchen.

Aufgrund der festen eisernen Fußballtore könne man ohne weiteres erkennen, dass es sich um einen Fußballbolzplatz handle. Ob dort auch Erwachsene kickten oder ab und zu Autos widerrechtlich parkten, spiele keine Rolle. Es sei auch vollkommen gleichgültig, ob "zum Tatzeitpunkt" dort tatsächlich Kinder spielten und um welche Jahreszeit es sich handelte. Hundehalter seien verpflichtet, die gesetzlichen Regeln für das Halten von Hunden zu kennen und zu beachten.

Software-Update für Dieselfahrzeug

Fahrzeugbesitzer dürfen Update nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern

Der Kläger in diesem Rechtsstreit gehört zu den vielen Autokäufern, denen ein Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung angedreht wurde. Nun bekam er es auch noch mit den Behörden zu tun: Das Kraftfahrtbundesamt informierte die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Köln darüber, dass sein Wagen (Dieselmotor der Euro Norm 5) wegen der Abschalt-Software nicht der erteilten Typengenehmigung entsprach.

Die Stadt Köln forderte den Dieselfahrer auf, ein Software-Update durchführen zu lassen. Dagegen klagte der Autobesitzer: Da er überlege, vom Hersteller Schadenersatz zu verlangen, müsse das Fahrzeug aus Beweisgründen so bleiben, wie er es gekauft habe. Daher sei er nicht bereit, ein Update vornehmen zu lassen. Außerdem sei die Luftverschmutzung, die von einem einzelnen Auto ausgehe, nicht konkret messbar.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag des Fahrzeughalters auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Stadt Köln ab (18 L 854/18). Zu Recht verlange die Kommune Mängelbeseitigung, denn der Wagen sei aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in "vorschriftsmäßigem Zustand". Der Fahrzeughalter dürfe sich nicht aus Gründen der Beweissicherung weigern, das Update durchzuführen.

Wenn es ihm darauf angekommen wäre, den aktuellen Zustand seines Dieselfahrzeugs "gerichtsverwertbar" zu dokumentieren, hätte er längst bei Gericht ein "selbständiges Beweissicherungsverfahren" beantragen können. (Dabei stellt ein Gerichtsgutachter den Zustand einer mangelhaften Sache fest, um für einen späteren Prozess Beweise zu sichern.) Um die Gesundheit der Bürger zu schützen, sei es außerdem geboten, jede "vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen".

Woher kommt der Honig?

Kurzartikel

Zu Recht hat die Stadt München einem Honig-Hersteller ein Bußgeld auferlegt, weil er Honig in 20-Gramm-Verpackungen an Hotels und Gaststätten verkauft, auf denen Angaben zum Herkunftsland fehlen. Dass der Unternehmer das Ursprungsland auf die großen Lieferkartons aufdrucke, genüge nicht, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Eine Frühstücksportion Honig sei ein "vorverpacktes Lebensmittel", bei denen sei eine Herkunftsangabe vorgeschrieben.

Rechthaber kämpft um drei Cent

Verwaltungsgericht: So wird die Justiz für unnütze Zwecke missbraucht!

Wenn es ums Prinzip geht, setzt bei manchen Menschen die Vernunft völlig aus. Ein anschauliches Beispiel: Herr X, der damals noch in Neustadt an der Weinstraße wohnte, hatte 2012 gegen die Stadt ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz angestrengt. Es wurde eingestellt. Fünf Jahre später beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, die Kosten festzusetzen.

Die Kommune müsse Herrn X 2,90 Euro zahlen, berechnete die Urkundsbeamtin des VG. Sofort forderte X die Stadt zur Zahlung auf und setzte ihr dafür eine Frist. Neustadt zahlte — aber auf das Konto der Mutter. Diese Nummer hatte X während des Verfahrens vor fünf Jahren bei Gericht angegeben. Nun beantragte der Mann beim VG, den Betrag von 2,90 Euro zwangsweise einzutreiben, da die Kommune nicht zahle.

Die Kommune schrieb, sie werde den Betrag auf das jetzt von X angegebene Konto weiterleiten. So geschah es auch. Damit gab sich Herr X aber nicht zufrieden: Er forderte die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen und machte eine "noch offene Restforderung" von drei Cent geltend. Das VG Neustadt ließ ihn abblitzen (5 N 200/18.NW).

Wer Rechtsschutz in Anspruch nehme, dürfe Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke missbrauchen, erklärte das VG. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Der Betrag von drei Cent sei so gering, dass es nicht gerechtfertigt sei, dafür ein Gericht einzuspannen.

Gegen Akte öffentlicher Gewalt garantiere das Grundgesetz effektiven Rechtsschutz, das setze aber einen tatsächlichen Bedarf an Rechtsschutz voraus. Das Interesse des Antragstellers am Ausgleich eines Betrags von drei Cent sei jedoch nicht schutzwürdig. Dabei gehe es offenkundig nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens.

Streit um Eichen-Schädling

Kommune verdonnert Grundstückseigentümer zum Kampf gegen den Eichenprozessionsspinner

In der Stadt Arendsee liegt ein Grundstück mit schönem altem Baumbestand aus Eichen. Eines Tages drang ein Störenfried in die Idylle ein, der Eichenprozessionsspinner. Die Kommune erfuhr von dem Schädlingsbefall und ordnete an, der Eigentümer müsse sofort Maßnahmen ergreifen. Der Eichenprozessionsspinner könnte sonst weitere Eichen in der Umgebung befallen.

Der Grundstückseigentümer wurde verpflichtet, die Schädlinge durch Absaugen entfernen zu lassen. Er kam dem nach, klagte aber gegen den Bescheid und forderte von der Stadt Kostenersatz: Schließlich sei er für den Befall nicht verantwortlich, außerdem bedrohe sein Baumbestand nicht die Nachbargrundstücke.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ergriff die Partei des Grundstückseigners (1 A 94/15 MD). Der Eichenprozessionsspinner sei nicht als "vom Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr" einzustufen, die es rechtfertigen würde, den Grundstückseigentümer per Ordnungsrecht zu Gegenmaßnahmen auf seine Kosten zu verpflichten. Daher müsse ihm die Kommune die Kosten der Schädlingsbekämpfung ersetzen.

Gefahr durch streunenden Hund

Tierhalterin muss polizeilichen Einsatz bezahlen

Zwei Hilfspolizisten griffen in einer hessischen Stadt einen streunenden Hund auf. Auf dem Halsband des Hundes war eine Telefonnummer vermerkt, unter der jedoch nur die Mutter der Hundehalterin zu erreichen war. Daraufhin brachten die Hilfspolizisten den Hund in ein Tierheim. Von der Tierhalterin verlangte die Polizei für ihre Dienste 129,60 DM. Da die Frau den Betrag nicht zahlte, kam es zum Rechtsstreit.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel stellte sich auf die Seite der Polizei (11 UE 1924/93). Wenn ein Hund im Stadtgebiet herumstreune, gefährde das die "öffentliche Sicherheit". Schließlich müsse man jederzeit damit rechnen, dass ein Hund plötzlich auf die Fahrbahn laufe und einen Verkehrsunfall verursache. Daher sei es durchaus angebracht gewesen, den Hund in ein Tierheim zu bringen.

Und diese "Amtshandlung" sei nun einmal kostenpflichtig. Allerdings hätte die Polizei nach der gesetzlichen Regelung vorher die Hundehalterin persönlich auffordern müssen, sich um ihren Hund zu kümmern, räumte das Gericht ein. Doch dieser "Formmangel" falle hier nicht besonders ins Gewicht. Denn die Frau habe es fahrlässig versäumt, das "unbegleitete Herumlaufen des Hundes" durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sie sei daher verpflichtet, die Kosten zu ersetzen.