Die Pächterin zweier Jagdbezirke im Rhein-Lahn-Kreis focht die Steuerbescheide des Landkreises an: 1.103 Euro bzw. 1.372 Euro Jagdsteuer sollte sie für ihre Bezirke berappen. Die Höhe der Steuer richtete sich nach dem durchschnittlichen Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Landkreis.
Das entsprach der Satzung des Landkreises. Gemäß Satzung sollte die Steuerbehörde so vorgehen, wenn die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht eines Pächters — die an sich für die Höhe der Jagdsteuer maßgeblich ist — um mehr als 20 Prozent niedriger lag als die durchschnittliche Jahresjagdpacht der Reviere im Landkreis.
Diese Regelung widerspreche dem Kommunalabgabengesetz, kritisierte die Jagdpächterin. Laut Gesetz dürfe die Jagdsteuer höchstens 20 Prozent der Jahresjagdpacht betragen. Diese Obergrenze habe der Landkreis mit seinem Besteuerungsmaßstab bei den Steuerbescheiden für ihre Jagdbezirke überschritten.
So sah es auch das Verwaltungsgericht Koblenz: Die Pächterin müsse nur 739,47 Euro bzw. 919,90 Euro Jagdsteuer zahlen (5 K 224/16.KO). Was darüber hinausgehe, sei rechtswidrig. Der (Landes-)Gesetzgeber habe als Maßstab für die Steuer auf verpachtete Jagden verbindlich festgelegt, dass sie bei 20 Prozent der Jahresjagdpacht liegen solle. Von dieser gesetzlichen Vorgabe dürften Kommunen bzw. Landkreise nicht abweichen.
Ausnahmen davon, die sich zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkten, seien nur auf Basis anderer Gesetze zulässig. So eine gesetzliche Grundlage existiere jedoch nicht. Daher müsse der Landkreis die Jagdsteuer nach der tatsächlich gezahlten Jahresjagdpacht berechnen und nicht nach dem Durchschnittswert. Das gelte auch dann, wenn die konkret vereinbarte Jagdpacht deutlich unter der durchschnittlich verlangten Pacht liege. (Der Landkreis hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)