Kommunales

Zu Brandschutz verpflichtet

Feuerwehr und Bauaufsichtsbehörde fordern, eine Dachgeschosswohnung vorschriftsmäßig nachzurüsten

Das fünfstöckige Wohn- und Geschäftshaus war 1983 umgebaut worden: Schon damals hatte die Baubehörde von den Hauseigentümern verlangt, im Dachgeschoss einen Rauchabzug zu installieren. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass zusätzlich zum Treppenhaus über die Terrasse der Dachgeschosswohnung ein zweiter Rettungsweg existiere. Daraufhin hatte die Behörde die Sache als "nicht unbedingt erforderlich" ad acta gelegt.

2015 überprüften Experten der Feuerwehr das Gebäude und fanden diese Einschätzung fachlich total abwegig. Erneut erörterte die Bauaufsichtsbehörde mit den Eigentümern verschiedene Möglichkeiten, die Defizite im Brandschutz zu beheben. Lange Zeit konnte man sich nicht einigen. Im März 2019 erließ die Behörde schließlich eine Anordnung: An der höchsten Stelle des Treppenhauses sei eine 1 m² große, automatisch gesteuerte Rauchabzugsöffnung herzustellen, die Wohnungstür der Dachwohnung mit einer rauchdichten Bodendichtung auszustatten.

Gegen diese Auflagen beantragten die Hauseigentümer bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz: Da ein zweiter Rettungsweg zur Dachterrasse führe, gebe es keine Gefahrenlage, die Anordnung sei unverhältnismäßig. Sie seien bereit, ein Stockwerk tiefer eine rauchdichte Eingangstür für die Dachwohnung anzubringen. Zu Unrecht bezweifle die Baubehörde, dass so eine Tür die Anforderungen des Brandschutzes erfüllen würde.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies den Eilantrag der Hauseigentümer ab (3 L 602/19.MZ). Um im Brandfall zu verhindern, dass sich Feuer und Rauch ausbreiteten, sei ein erster Rettungsweg im Treppenhaus erforderlich. Die Feuerwehr halte den zweiten Rettungsweg über die Dachterrasse zwar auch für nötig — er sei aber nur schwer nutzbar, weil sie dazu erst einmal die Dachtraufe überwinden müsse.

Das Risiko im Brandfall werde im Dachgeschoss dadurch erhöht, dass es nur über eine Holztreppe unter einer Dachschräge zugänglich sei. Die Nachrüstung des Gebäudes sei daher unumgänglich. Da sich die Hauseigentümer bisher weigerten, "einen baurechtskonformen Zustand" herzustellen, dürfe die Behörde dies auch "ab sofort" vorschreiben. Schließlich gehe es hier darum, das Leben der Bewohner zu schützen.

Die Behörde müsse sich auch nicht auf das Angebot der Eigentümer einlassen, eine rauchdichte "Wohnungsabschlusstür am Treppenaufgang zum Dachgeschoss" anzubringen. Hauseigentümer müssten die Brandschutzvorschriften einhalten. Sie könnten zwar alternative Brandschutzmaßnahmen vorschlagen. Dann müssten sie aber belegen, dass diese nicht nur günstiger, sondern auch geeignet seien. Das sei hier nicht geschehen.

Zweitwohnung im Feriengebiet?

Bundesverfassungsgericht kritisiert pauschale Ganzjahressteuer

Den Gemeinden auf den nordfriesischen Inseln sind die zahlreichen, oft leer stehenden Zweitwohnungen ein Dorn im Auge. Die Gemeinden Wittdün auf der Insel Amrum und Nieblum auf der Insel Föhr belegten diese Wohnungen deshalb mit einer eigenen Steuer. Zweitwohnung definierten die kommunalen Satzungen so: Wohnungen, die jemandem neben einer Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf dienten.

Aber auch Eigentümer, die ihre Wohnung zeitweise vermieteten, sollten diese Steuer für das ganze Jahr zahlen. Dagegen wehrten sich Betroffene vergeblich durch alle Gerichtsinstanzen. Erst eine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Karlsruher Verfassungsrichter zeigten zwar Verständnis für das Anliegen der Ferienorte und auch dafür, dass bei der Besteuerung als "Massengeschäft" allgemeine Regelungen zu treffen sind (1 BvR 1800/94).

In einem Feriengebiet dürften die Gemeinden durchaus davon ausgehen, dass Zweitwohnungen der persönlichen Lebensführung dienten. Wohnungseigentümer müssten aber die Möglichkeit haben, das Gegenteil zu beweisen. Auch wenn ein Eigentümer nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung belegen könne, müsse es sich nicht automatisch um eine rein persönlich genutzte Zweitwohnung handeln.

Die Nachfrage nach Urlaubsquartieren schwanke erfahrungsgemäß in vielen Erholungsgebieten mit den Jahreszeiten - insbesondere auch auf den Nordseeinseln. Eine Klägerin wohne ständig auf der Insel, auf der sie auch eine Zweitwohnung besitze. Daher spreche wenig dafür, dass sie die zweite Wohnung selbst nutze. Das sei auch in den Zeiten unwahrscheinlich, in denen sie die zweite Wohnung nicht an Gäste vermieten könne. Die Steuerbescheide seien daher aufzuheben.

Im Stadtpark in eine Grube gestürzt

Radfahrerin querschnittsgelähmt: Die Kommune hatte die Grube hinter einem Amphibientunnel nicht gesichert

An einem warmen Juliabend traf sich Frau X nach der Arbeit mit Freunden im Stadtpark. Neben dem Terrassencafé liegt im Park ein See mit einem Rundweg. Dieser Weg wird von einem Gitterrost gekreuzt, der einen Amphibientunnel abdeckt. Nach ungefähr acht Metern endet das Gitter — dahinter liegt eine gut 80 Zentimeter tiefe, offene Grube. Nach vier Gläsern Bier schon angeheitert, wollte Frau X kurz vor Mitternacht mit dem Rad nach Hause fahren.

Sie bog über dem Amphibientunnel vom Weg ab und fuhr auf dem Stahlgitter weiter, bis sie in die Kuhle stürzte. Die Radfahrerin erlitt mehrere Knochenbrüche und eine komplette Querschnittslähmung. Eine Blutprobe mitten in der Nacht ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille. Die gesetzliche Krankenkasse kam für die Behandlungskosten auf und verklagte die Kommune als Betreiberin des Stadtparks auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verurteilte die Stadt dazu, 40 Prozent der Kosten zu übernehmen (7 U 160/18). Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die ungesicherte Grube hinter dem Amphibientunnel sei eine nachts schlecht erkennbare Gefahrenquelle. Schon einige Wochen vorher sei ein Radfahrer hier gestürzt, ebenfalls nach einer "After-Work-Party". Zwar sei der Aufenthalt im Park laut Parkordnung nur bis 23 Uhr erlaubt, darauf könne sich die Kommune aber nicht berufen.

Denn der Park sei nachts öffentlich zugänglich und im Sommer immer gut besucht. Also hätte die Stadt die Grube absperren oder zumindest auffällig mit beleuchteten Warnschildern kennzeichnen müssen. Der Rundweg um den See sei nachts beleuchtet, nur die steile Grube werde weder gesichert, noch ausgeleuchtet. Dabei sei das Gitter über dem Amphibientunnel nach Aussage des für den Park zuständigen Gartenbauers auch dafür gedacht, von Radfahrern befahren zu werden.

Allerdings müsse sich die verunglückte Radfahrerin Mitverschulden anrechnen lassen. Deshalb werde der Schadenersatzanspruch der Krankenkasse auf 40 Prozent gekürzt, so das OLG. Frau X sei ohne jeden Versuch zu bremsen in voller Fahrt vom Gitterrost in die Grube gestürzt. Radfahrer dürften aber nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad jederzeit beherrschten. Vorsicht sei erst recht angebracht, wenn das Reaktionsvermögen nach Alkoholkonsum herabgesetzt sei. Dazu komme unbekanntes Gelände: Frau X sei nach eigenem Bekunden nie zuvor im Dunkeln im Stadtpark unterwegs gewesen.

Mountainbiker im Wald verunglückt

Waldeigentümer haften grundsätzlich nicht für "waldtypische Gefahren"

Ein Mountainbiker war auf einem Waldweg in der Eifel bei der Abfahrt gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Von der kommunalen Eigentümerin des Waldstücks forderte er Schmerzensgeld, weil hier "eine richtige Falle" für Radfahrer eingebaut sei. Quer über den Weg seien als Hangsicherung Holzstämme verlegt, die wie eine "Sprungschanze" wirkten. Das Holz sei in Höhe von 40 bis 50 Zentimetern aufgeschichtet. Von oben sei die Stufe nicht zu erkennen.

Das Landgericht Aachen wies die Klage des Mountainbikers gegen die Gemeinde ab und das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte dieses Urteil (1 U 12/19). Waldbesucher "nutzten den Wald auf eigene Gefahr", so das OLG: So stehe es schon im Bundeswaldgesetz. Waldeigentümer hafteten grundsätzlich nicht für "waldtypische Gefahren" und das gelte auch auf Waldwegen.

Dass Waldwege und Abhänge mit Baumstämmen gegen Abrutschen gesichert würden, sei keineswegs ungewöhnlich. Waldbesucher müssten damit rechnen, dass die Wege aus diesem Grund auch größere Stufen aufweisen. Wer mit dem Rad im Wald unterwegs sei, müsse sich auf derartige, plötzlich auftretende Hindernisse einstellen. Radfahrer müssten immer so fahren, dass sie das Rad auf überschaubarer Strecke anhalten könnten.

Wenn der gestürzte Mountainbiker auf dem ziemlich steilen und mit Felsbrocken gespickten Weg das Risiko nicht gut habe einschätzen können, hätte er sich entsprechend verhalten und vom Rad absteigen müssen. Dass die Kommune nach seinem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beweis dafür, dass sie vorher ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt habe.

Hundegebell nervt ein ganzes Dorf

Der Tierhalter muss das Bellen nachts abstellen und tagsüber begrenzen

Ab 2014 häuften sich bei der Gemeinde die Beschwerden der Dorfbewohner über lautes, anhaltendes und häufiges Bellen. Ein Hausbesitzer im Dorf hielt zwei Hunde in einem Zwinger. Dass sein Grundstück in einem kleinen Tal lag, verstärkte akustisch das Bellen. 2016 meldete sich die Ordnungsbehörde des Landkreises beim Hundehalter: Er müsse das Bellen während der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) total abstellen und tagsüber auf etwa eine Stunde begrenzen.

Womöglich war dem Tierhalter nicht klar, wie er das bewerkstelligen sollte? Jedenfalls fand er nicht das Bellen unzumutbar, sondern die Anordnung der Behörde. Er zog dagegen vor Gericht, hatte mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht erklärte die Anordnung für rechtmäßig (3 B 87/17). Das unaufhörliche Bellen belästige die Nachbarn erheblich.

Hundegebell sei ungleichmäßiges, lautes Geräusch, das die Gesundheit der Dorfbewohner beeinträchtigen könne — in jedem Fall ihr Wohlbefinden. Eine Belästigung sei es auch dann, wenn es eventuell die Grenzwerte der einschlägigen Lärm-Richtlinien nicht überschreiten sollte.

Zudem habe die kommunale Behörde nicht jedes Bellen verboten, sondern belästigendes, d.h. ausdauerndes und häufiges Bellen. So eine Auflage sei rechtmäßig: Nachts dürfe kein belästigendes Gebell mehr vom Grundstück ausgehen und tagsüber höchstens eine Stunde lang täglich.

Eigentümer will vor Überschwemmung geschützt werden

Aus einem kommunalen Bebauungsplan können Grundeigentümer keine Ansprüche gegen die Gemeinde ableiten

Das Anwesen der Grundeigentümer lag am Ortsrand an einem Hang, umgeben von einer nur 80 Zentimeter hohen Mauer. Für dieses Gemeindegebiet gab es einen kommunalen Bebauungsplan. Er sah — an das Grundstück angrenzend — einen Wasserabflussstreifen und ein Regenrückhaltebecken vor. Der Plan existierte schon seit Jahren, war aber nie umgesetzt worden.

Genau das verlangten die Grundeigentümer von der Gemeinde: Sie müsse endlich den Bebauungsplan realisieren, um ihr Anwesen bei Unwettern vor abfließendem Wasser vom Hang zu schützen. Ihre Einfriedungsmauer könne bei starkem Regen die Überschwemmung des Grundstücks nicht verhindern. Da die Gemeinde ihrem Drängen nicht nachgab, zogen die Grundeigentümer vor Gericht.

Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz (3 K 532/18.MZ). Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen, erklärte das VG. Das Ziel dieses Bebauungsplans bestehe darin, öffentliche Grünflächen zu schaffen und so mit dem Plan verknüpfte Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

Einzelne Bürger könnten daraus grundsätzlich keine Rechte ableiten. Sie könnten die Gemeinde auch nicht verpflichten, ihren eigenen Bebauungsplan durchzuführen.

Trotz einiger Unwetter in den vergangenen Jahren und trotz der exponierten Lage des Grundstücks sei es bisher nicht von abfließendem Wasser aus dem Hang in Mitleidenschaft gezogen worden. Wenn die Grundeigentümer trotzdem Überschwemmungen befürchteten, müssten sie selbst Vorsorgemaßnahmen treffen. Von der Gemeinde könnten sie das nicht verlangen.

Hauseigentümer fällt für Anbau fünf Bäume

Geldbuße dafür war rechtswidrig: Das Hessische Naturschutzgesetz gilt nicht im Ortsbereich

Ein hessischer Hauseigentümer erweiterte sein Wohnhaus durch einen Anbau. Dabei waren ihm Bäume im Weg, und zwar fünf Birken mit einem Stammumfang zwischen 45 und 57 Zentimetern. Er fällte sie und handelte sich damit eine Geldbuße von 500 DM von der Gemeinde ein. Dagegen wehrte er sich mit Erfolg.

Das Amtsgericht Darmstadt sprach ihn frei: Das Argument, dass das Abholzen von fünf Bäumen mit so einem dünnen Stamm den Naturhaushalt oder das örtliche Klima beeinträchtigen könnte, sei nicht nachvollziehbar (240 OWi 58 Js 57380/92). Jedenfalls habe die Behörde diese Behauptung im Bußgeldbescheid nicht begründet. Und auch das Gericht sehe dafür keine Anhaltspunkte, was es auf Basis eigener Ortskenntnis beurteilen könne.

Darüber hinaus habe der angewendete Paragraph des Hessischen Naturschutzgesetzes die Überschrift "Eingriffe in Natur und Landschaft". Er gelte nur im Außenbereich, nicht im Gemeindegebiet. Um die Belange des Naturschutzes "innerorts" rechtsverbindlich zu regeln, müsse die Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen.

An der falschen Stelle aufgetaucht

Taucher stößt im Schwimmbad mit dem Kopf gegen die Kinderrutsche: Platzwunde

Im Spaßbecken eines kommunalen Schwimmbads tauchte ein Besucher. Unter Wasser übersah er, dass er sich dem Auslauf der Kinderrutsche näherte. Beim Auftauchen stieß der Taucher mit dem Kopf dagegen und zog sich eine Platzwunde zu. Dafür machte er die Betreiberin des Schwimmbades verantwortlich: Die Gemeinde hätte die Besucher vor der Rutsche als Gefahrenquelle warnen müssen.

Als Entschädigung für seine Blessur verlangte der Mann ca. 1.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Forderung wies die Gemeinde zurück: Naturgemäß sehe man beim Tauchen Gegenstände im und am Wasser nicht so gut wie beim Schwimmen, zumal im Spaßbecken immer viel Trubel sei. Wer hier tauche, tue dies auf eigene Gefahr.

Das Amtsgericht Coburg gab der Gemeinde Recht und wies die Zahlungsklage des Tauchers ab (11 C 1432/17). Die Kommune habe sich keine Versäumnisse vorzuwerfen. Sie habe alles getan, was nötig sei, um verständige und vorsichtige Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren. Die Rutsche entspreche den maßgeblichen Sicherheitsvorschriften. Ihr Auslauf sei keineswegs "besonders scharfkantig", wie der Verletzte behauptet habe.

Außerdem sei die Betreiberin des Bades nicht verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, dass sie im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht tauchen sollten. Das Risiko, sich dabei möglicherweise zu verletzen, könne ein umsichtiger Badegast nämlich ohne weiteres selbst erkennen. Dass Taucher ihr Umfeld beobachten müssten, liege auf der Hand. Insoweit seien die Badegäste für ihre Sicherheit selbst verantwortlich.

Neue Straßenbeleuchtung spart Energie

Für schlechtere Lichtverhältnisse müssen Anwohner nicht zahlen

Eine Gemeinde wollte die Anlieger an der Umgestaltung der Straßenbeleuchtung finanziell beteiligen. Die alten Holzmasten wurden durch neue ersetzt, die sich näher an der Fahrbahn befanden. Zugleich wurde die Möglichkeit geschaffen, die Lampen zur Energieeinsparung abzuschalten. Gegen den "Ausbaubeitrag" klagte ein Anlieger: Laut Gesetz dürfe so ein Beitrag nur erhoben werden, wenn der "Ausbau" für die Anwohner Vorteile bringe.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg gab ihm Recht: Letztlich verschlechtere die Maßnahme die Lichtverhältnisse für die Anwohner (Bf VI 58/92). Die neuen Lampen stünden zwar näher an der Straßenmitte, erzeugten aber weniger Licht und könnten in Zukunft nachts abgestellt werden, um Energiekosten einzusparen. Die Beleuchtungsstärke sei im Vergleich zu vorher um etwa 30 Prozent gesunken. Von einer Verbesserung für die Anlieger könne also keine Rede sein. Sie müssten sich nicht an den "Ausbaukosten" beteiligen.

Die "schwarze Villa" von Pforzheim

Der schwarze Anstrich kostet 10.000 Euro Bußgeld, weil das Haus unter Denkmalschutz steht

Im Villenviertel von Pforzheim stehen drei weiße Villen nebeneinander. Eigentümer der mittleren Villa — sanierungsbedürftig, 1929 erbaut und denkmalgeschützt — war früher der Immobilienmakler, Architekt und Galerist Andreas Sarow. Ohne Erlaubnis der Denkmalbehörde ließ er das Gebäude im Jahr 2015 auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen. Das erregte natürlich großes Aufsehen.

Es solle eine Kunstaktion sein, erklärte Herr Sarow damals. Am Eingang des Gebäudes stellte er ein Schild auf: "Die schwarze Villa — Skulptur 10x13x12 Meter". Unter der Beschreibung des "Kunstobjekts" stand "Kaufpreis auf Anfrage". Der tiefere Sinn der Kunstaktion: Etwa eine Million Euro wollte der Immobilienmakler durch den Verkauf der Villa einnehmen und nebenbei mit dem Publicitygag ein wenig Werbung für seine Galerie machen.

Die Kalkulation ging auf: Mittlerweile ist die Villa — wieder weiß und frisch saniert — längst verkauft. Allerdings bekam der Immobilienmakler Ärger mit dem Denkmalamt. Die Stadt Pforzheim leitete ein Bußgeldverfahren ein: Denn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen vom Eigentümer nicht bzw. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verändert werden. Das Amtsgericht Pforzheim brummte Herrn Sarow 30.000 Euro Bußgeld auf.

Auf seine Beschwerde hin reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Strafe auf 10.000 Euro (2 Rb 9 Ss 731/18). Der schwarze Anstrich sei zwar unzulässig gewesen und habe die Substanz des Fassadenanstrichs beeinträchtigt. Doch sei die zuvor ziemlich marode Villa anschließend von Immobilieninvestor Sarow denkmalgerecht saniert worden. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass der Anstrich "künstlerisch motiviert" gewesen sei.

Ast bricht ab und beschädigt Mercedes

Ist ein Baum erkennbar von einem Pilz befallen, reicht eine Sichtkontrolle nicht aus

An einem windigen Septembertag 2015 parkte ein Autofahrer den alten Mercedes seiner Lebensgefährtin am Rand einer innerstädtischen Straße. Zwischen Gehweg und Straße stehen große, alte Bäume. An diesem Tag brach von einer Linde ein großer, schwerer und weit verzweigter Ast ab — er war mehrere Meter lang und hatte einen Durchmesser von ca. 50 Zentimetern. Der Ast stürzte auf die Motorhaube und beschädigte den Mercedes.

Die Autobesitzerin forderte von der Kommune Schadenersatz: Die Stadt habe den Zustand der Bäume nicht ausreichend kontrolliert und so ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verurteilte die Kommune, der Autobesitzerin den Schaden und die Anwaltskosten zu ersetzen (2 U 49/17). Straßenbäume müssten im Prinzip zwei Mal im Jahr vom Boden aus kontrolliert werden, stellte das OLG fest: einmal ohne und einmal mit Laub. So eine Sichtprüfung genüge — im Normalfall.

Bäume müssten allerdings intensiver geprüft werden, wenn es Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko gebe wie z.B. trockenes Laub, dürre Äste, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall, hohes Alter. Unstreitig war an der Linde schon im April 2015 Totholz beseitigt worden. Zudem sei auf Fotos gut zu erkennen, dass der Baum von einem Pilz befallen sei. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, sei der Pilzfruchtkörper schon länger als ein Jahr am Stamm gewachsen, was man an Größe und an seinen Wachstumsphasen sehen könne.

Also sei der Pilz schon bei der Sichtkontrolle im Juli 2015 vom Boden aus erkennbar gewesen. Das hätte Anlass für eine intensivere Prüfung sein müssen. Die Kommune habe jedoch keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, um einen Astbruch zu vermeiden. Das wäre im Sommer noch möglich gewesen. Da der Ast zwei Monate nach der Baumschau abgebrochen sei, spreche das dafür, dass die unterlassene Baumpflege den Astbruch verursacht habe. Das belege auch der Umstand, dass der — tendenziell bereits zersetzte — Baum bei nicht sehr starken Windböen abgebrochen sei.

Fäkalbakterien im Trinkwasserbrunnen

Abwasserleitung war marode, doch der Abwasserverband "beschuldigt" organisch düngende Winzer

Idyllisch liegt ein Hotel inmitten der Weinberge an der Mosel. Die Idylle wurde vor einigen Jahren jäh getrübt: Bei einer Routinekontrolle bemerkte der Hotelbesitzer zu seinem Entsetzen Fäkalbakterien im Betriebsbrunnen, der das Hotel mit Trinkwasser versorgte. Aufgrund der hohen Keimbelastung ordnete die zuständige Behörde an, den Brunnen und das Hotel vorübergehend "dicht zu machen".

Der Abwasserverband des Landkreises überprüfte vorsichtshalber einen Abwasserkanal, der ca. fünf Meter vom Brunnen entfernt verläuft. Seine Mitarbeiter entdeckten in der Innenwand des Kanals einen zwei Millimeter breiten Riss. Obwohl der Riss eine Druckprüfung bestand, sanierte der Abwasserverband die Kanalwand. Anschließend sank die Keimbelastung des Brunnenwassers drastisch — wenige Monate später war das Wasser keimfrei.

Vom Abwasserverband verlangte der Hotelbesitzer Schadenersatz für die Folgen der Kontamination. Der Verband schob den "schwarzen Peter" umgehend weiter und behauptete, dass die Keime auf keinen Fall auf das Leck im Kanal zurückzuführen seien. Das habe ja die Druckprüfung der Abwasserleitung gezeigt. Sehr wahrscheinlich stammten die Fäkalbakterien im Brunnenwasser aus den Weinbergen oberhalb des Hotels, da werde organisch gedüngt.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht einverstanden (1 U 729/15). Da unmittelbar nach der Sanierung des Abwasserkanals die Keimbelastung des Brunnenwassers massiv nachgelassen habe, stehe damit fest, dass die Bakterien durch die Schadstellen in der Abwasserleitung ins Wasser gelangt seien. Juristen bezeichneten das als "Beweis des äußeren Anscheins".

Andere Ursachen für die Kontamination seien hier so unwahrscheinlich, dass man sie ausschließen könne, fand das OLG. Im fraglichen Zeitraum hätten die Winzer in den Weinbergen jedenfalls keine größeren Mengen organischen Düngers ausgebracht. Der Abwasserverband sei für Unterhalt und Wartung der Abwasserkanäle zuständig und hafte daher für den finanziellen Verlust, der dem Hotelier durch die Leckage in der Abwasserleitung entstanden sei.

Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Koblenz bestätigt hatte, einigten sich die streitenden Parteien auf einen Vergleich.

Junge stürzt vom Klettergerüst

Waren die Sicherungsmaßnahmen auf dem kommunalen Spielplatz ausreichend?

Bei den Besuchern eines kommunalen Spielplatzes, der am Rande einer Stadt an der Lahn liegt, ist das Klettergerüst besonders beliebt. An einer waagerecht in 2,40 Metern Höhe liegenden Leiter können sich die spielenden Kinder von einer Seite des Gerüstes auf die andere hangeln. Bei einem achtjährigen Jungen ging der Versuch schief: Er stürzte ab und brach sich das linke Handgelenk.

In seinem Namen verklagten die Eltern die Stadt auf Schadenersatz: Sie habe ihre Pflicht verletzt, auf dem Spielplatz für Sicherheit zu sorgen: Das Spielgerät sei nicht ausreichend mit Fallschutz (wie z.B. Sand) ausgestattet. Bei einer Fallhöhe von über zwei Metern müsste unter dem Hangelgerüst eine Sandgrube Stürze abfedern, die mindestens 30 Zentimeter tief sein müsse.

Bei Spielgeräten richteten sich die Schutzanforderungen nach der Fallhöhe, bestätigte das Landgericht Koblenz (1 O 135/18). Die Fallhöhe entspreche aber nicht grundsätzlich der Höhe des Geräts. Im konkreten Fall gehe es um ein Klettergerüst, bei dem sich die Kinder — jedenfalls bei "bestimmungsgemäßer Nutzung" — an die Leiter hängen sollten. Achtjährige Kinder seien durchschnittlich 1,30 Meter groß.

Wenn sie sich an der Leiter entlang hangelten, bewegten sich ihre Füße etwa 1,60 Meter unterhalb der Leiter — und damit 80 Zentimeter über dem Boden. Bei einer so geringen Fallhöhe wäre auch eine Rasenfläche als Fallschutz ausreichend. Die Stadt habe aber sogar berücksichtigt, dass Kinder im Spieleifer das Hangelgerüst womöglich bestimmungswidrig benutzten.

Wenn Kinder hinauf kletterten und versuchten, die Leiter aufrecht zu überqueren, läge die Fallhöhe bei 2,40 Metern. Deshalb sei unter dem Klettergerüst eine Sandschicht vom 30 Zentimetern Dicke verlegt worden. Die Forderung der Eltern sei also bereits erfüllt. Einen besseren Fallschutz verlange nicht einmal die gesetzliche Unfallversicherung. Daher müsse die Kommune nicht für den Unfall haften, vielmehr müssten der Junge bzw. seine Eltern die Folgen selbst tragen.

Mainz darf den Mainzer Carneval-Verein bevorzugen

Streit um Sondererlaubnis für den Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz

Ein Händler, der während der Karnevalszeit in Mainz per Bauchladen Fastnachtsartikel verkaufen wollte, beantragte bei der Stadt die dafür erforderliche Genehmigung. Die Kommune lehnte ab: Wenn sie allen Antragstellern im Karneval den mobilen Warenverkauf in der Innenstadt erlauben würde, würden Massen von Bauchladenverkäufern den Fußgängerverkehr und zudem das Straßenbild beeinträchtigen.

Gegen diesen Bescheid zog der Händler vor Gericht und pochte auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz: Dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) erteile die Stadt regelmäßig eine Sondererlaubnis für den Bauchladenverkauf, das müsse doch für alle Händler gelten.

Der MCV habe eine Sonderstellung, räumte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein. Aber für die Ungleichbehandlung gebe es gute Gründe: Der MCV-Verkauf von Zugplaketten gehöre zu den traditionellen Elementen Mainzer Brauchtumspflege (1 A 11842/17.OVG).

Seit 1838 veranstalte der MCV den Rosenmontagszug auf eigene Rechnung — eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in der Stadt. Für den Rosenmontagszug sei Mainz überregional bekannt. Dass er stattfinde, sei von großem, öffentlichem Interesse. Schon seit den 1950er Jahren finanziere der MCV den Umzug mit dem Bauchladenverkauf. Die kostümierten Zugplakettenverkäufer seien mittlerweile selbst Bestandteil der Brauchtumspflege und prägten während des Karnevals die Mainzer Innenstadt.

Pferdepension im Außenbereich unzulässig?

Erzeugt der Inhaber das Tierfutter nicht selbst, dient der Stall keinem "landwirtschaftlichen Betrieb"

Ein Landwirt züchtete Rinder und betrieb nebenbei eine Pferdepension. Für die Pension warb er mit dem Hinweis auf die "landschaftlich reizvolle Lage" des Pferdestalles außerhalb der Ortschaft. Wenig begeistert war die Gemeinde vom Unternehmergeist des Landwirts: Sie war der Ansicht, der Stall sei eine im Außenbereich unzulässige bauliche Anlage, und forderte den gelernten Pferdewirt auf, den Stall zu beseitigen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gab der Kommune Recht und wies den Antrag des Landwirts auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung ab (10 S 6.18). Um Natur und Landschaft zu schützen, würden in Außenbereichen nur landwirtschaftliche Bauvorhaben genehmigt, erklärte das OVG. Dazu könne zwar auch einmal eine Unterkunft für Pferde gehören, wenn die Pferdepension ein landwirtschaftlicher Betrieb sei.

Das setze aber voraus, dass das Pferdefutter überwiegend vom Betrieb selbst erzeugt werde: auf Acker- und Weideflächen, die zu demselben Betrieb gehörten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Landwirt baue es rund um seinen Hof an und der liege von der Pferdepension mindestens 20 Kilometer entfernt. Den landwirtschaftlichen Weideflächen der Rinderzucht sei die Pferdepension also nicht zuzurechnen, von einem einheitlichen Gesamtbetrieb könne nicht gesprochen werden. Eine Pferdepension ohne eigene Futtererzeugung sei jedoch im Außenbereich unzulässig.

Abfallgebühren für Häuschen im Grünen

Eine gelegentliche Brotzeit am Wochenende löst keine Gebührenpflicht aus

Der Eigentümer eines Wochenendgrundstücks erhielt von der Gemeinde einen Bescheid, demnach sollte er für die Müllabfuhr zahlen. Er wehrte sich dagegen und verwies auf die Satzung der Gemeinde. Danach bestand für Grundstücke keine Gebührenpflicht, wenn Abfälle nicht oder nur ausnahmsweise anfielen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schloss sich seiner Auffassung an und hob den Bescheid auf (4 B 93.3830). Kommunen dürften Gebühren nur für Leistungen verlangen. Die Gemeinde könne nicht nur die unbebauten Grundstücke von der Gebühr befreien. Dass hier kein Abfall entstehe, sei klar. Umgekehrt sei bei Wohnhäusern anzunehmen, dass sie bewohnt würden und daher Müll anfalle.

Hausbesitzern müsse es aber möglich sein, das Gegenteil zu beweisen, sonst werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. In konkreen Fall sei die Behauptung des Eigentümers nicht widerlegt worden, dass er nur gelegentlich auf dem Grundstück "Brotzeit mache" und die Abfälle abends wieder mitnehme.

Alter Patient nicht mehr fahrtüchtig?

Behörde ordnet wegen Zweifeln der Hausärztin ein ärztliches Gutachten zur "Fahreignung" an

Wie viele ältere Leute litt Herr X an einigen Zipperlein. Als die Verkehrsbehörde plötzlich ein ärztliches Gutachten zu seiner "Fahreignung" anordnete, fiel er dennoch aus allen Wolken. Mit dem Autofahren hatte er keine Probleme, auch wenn er nicht mehr gut zu Fuß war. Eine Prüfung sei nötig wegen der "Kumulation altersbedingter Erkrankungen", erklärte die Behörde dem Rentner.

Anlass dafür war ein Schreiben seiner Hausärztin. Sie hatte der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, sie zweifle aufgrund diverser Altersbeschwerden an der Fahreignung des Patienten — ohne jedoch ihre Diagnose zu begründen. Wütend reagierte der Senior: Seine Ärztin habe ihre Schweigepflicht verletzt. Diese Angaben seien nicht verwertbar und die Behörde solle mit Spekulationen aufhören. Weil der Rentner kein Gutachten vorlegte, entzog man ihm den Führerschein.

Dagegen wehrte sich der Mann mit Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof München erklärte die Maßnahme für rechtswidrig (11 CS 18.1897). Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe ein Gutachten nur anordnen, wenn es konkrete Hinweise auf Krankheiten oder altersbedingte Defizite gebe, die Zweifel an der Fahreignung objektiv begründeten. Da müssten aber Tatsachen vorliegen. Bloße Vermutungen und ein "Verdacht ins Blaue hinein" genügten dafür nicht.

Ob die Mitteilung der Hausärztin berechtigt war — dann hätte sie auch berechtigt die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen —, könne hier offen bleiben. Fest stehe: Das Schreiben habe keine "belastbaren" Tatsachen benannt, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützen durfte. Die Ärztin informiere darin nicht über alters- oder krankheitsbedingte Leistungsschwächen. Solange keine konkreten Ausfallerscheinungen beschrieben würden und die Diagnose nicht erläutert werde, bestehe kein Grund, die Fahreignung eines Autofahrers prüfen zu lassen. Ein hohes Alter allein stelle jedenfalls keinen ausreichenden Grund dar.

Streit um Ladesäulen für Elektroautos

Wohnungseigentümer kann die Installation von Ladesäulen vor dem Haus nicht verhindern

"Tankstellen"-Verkehr vor der Wohnanlage befürchtete ein Münchner Wohnungseigentümer, als er von den kommunalen Plänen erfuhr: Auf Parkplätzen vor der Wohnanlage sollten zwei Ladesäulen mit vier Ladepunkten für Elektromobile errichtet werden. Dafür bräuchte die Straßenverkehrsbehörde eine Baugenehmigung, meinte der Wohnungseigentümer, die liege aber nicht vor.

Bei der Justiz beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bau der Ladesäulen. Doch der Verwaltungsgerichtshof München ließ ihn abblitzen (8 CE 18.1071). Im "öffentlichen Straßenverkehrsraum" — und dazu zählten die Parkplätze — sei für Ladesäulen keine Baugenehmigung nötig: Hier gelten Ladesäulen als "Straßenzubehör", ähnlich wie Verkehrszeichen oder andere Verkehrsanlagen, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienten.

Aus umweltpolitischen Gründen fördere die Regierung die Elektromobilität, für die eine flächendeckende Ladeinfrastruktur vonnöten sei. Bisher hätten Elektroautos eine geringe Reichweite: Umso wichtiger sei ein flächendeckendes Netz von Ladesäulen, um reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten. Auch gelte es, Risiken für den übrigen Verkehr zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn Elektroautos aufgrund von Energiemangel unterwegs stehen blieben.

Auf der Dorftreppe gestürzt

Muss eine Treppe im Freien und auf einem öffentlichen Weg ein Geländer haben?

Eine ältere Dorfbewohnerin ging zu Fuß zum Dorfgemeinschaftshaus. Wie immer benutzte sie einen öffentlichen Fußweg, der über eine Treppe zum Dorfplatz hinunterführte. Die Treppe ist weder mit Geländer, noch mit einem Handlauf ausgestattet. Die Frau stürzte beim Hinuntergehen und brach sich das linke Handgelenk.

Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten von 5.444 Euro und verklagte anschließend die für den Zustand des Weges verantwortliche Gemeinde auf Kostenersatz: Wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen wäre, wäre die Versicherte nicht gestürzt, so das Argument der Krankenkasse.

Während das Landgericht der Krankenkasse Recht gab, wies das Oberlandesgericht Koblenz die Klage ab (1 U 1069/17). Da die Landesbauordnung für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht gelte, komme es hier allein darauf an, ob die Treppe verkehrssicher sei. Die Gemeinde müsste nur dann an der Treppe Geländer oder Handlauf anbringen, wenn schwer erkennbare Gefahren ausgeräumt werden müssten. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Die Treppe sei von oben und unten gut einsehbar, ihre Gestaltung berge keine Risiken. Sie sei also verkehrssicher. Eine verkehrssichere Treppe an einem öffentlichen Weg müsse kein Geländer und keinen Handlauf aufweisen. Die zuständige Gemeinde müsse Fußgänger nur vor Gefahren schützen, die auch für vorsichtige Treppenbenutzer nicht (oder nicht rechtzeitig) erkennbar seien, auf die man sich also nicht einstellen könne.

Auf winterglatter Straße gestürzt

Gemeinde hatte bei anhaltendem Schneefall nicht gestreut: Schmerzensgeld für den verletzten Fußgänger?

Im Süden Bayern lag zu diesem Zeitpunkt viel Schnee. Auch am Unfalltag schneite es ohne Unterlass. Deshalb hatte die Gemeinde Schlehdorf, die zur Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See gehört, die Straßen nicht mit Rollsplitt gestreut. Bei anhaltendem Schneefall bringe das Streuen nichts, so die Ansicht der Verantwortlichen.

Ein 55 Jahre alter Fußgänger rutschte auf einer winterglatten Straße in Schlehdorf aus, stürzte und verletzte sich am Fuß. Mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld verlangte er von der Verwaltungsgemeinschaft Kochel: Sie habe ihre Streupflicht verletzt und sei deshalb für seinen Unfall verantwortlich. Das Landgericht München II sah das anders und wies die Zahlungsklage ab (13 O 4859/16).

Wenn es ununterbrochen schneie, seien Kommunen nicht verpflichtet, Rollsplitt streuen zu lassen. Unter diesen Umständen sei so eine Maßnahme in der Tat sinnlos, weil das Streugut sofort wieder von Schnee überdeckt würde. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Straßen großflächig vereist gewesen wären. Der Verletzte sei aber auf glattem Schnee oder allenfalls auf einer kleinen, punktuellen Eisfläche ausgerutscht.