Das fünfstöckige Wohn- und Geschäftshaus war 1983 umgebaut worden: Schon damals hatte die Baubehörde von den Hauseigentümern verlangt, im Dachgeschoss einen Rauchabzug zu installieren. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass zusätzlich zum Treppenhaus über die Terrasse der Dachgeschosswohnung ein zweiter Rettungsweg existiere. Daraufhin hatte die Behörde die Sache als "nicht unbedingt erforderlich" ad acta gelegt.
2015 überprüften Experten der Feuerwehr das Gebäude und fanden diese Einschätzung fachlich total abwegig. Erneut erörterte die Bauaufsichtsbehörde mit den Eigentümern verschiedene Möglichkeiten, die Defizite im Brandschutz zu beheben. Lange Zeit konnte man sich nicht einigen. Im März 2019 erließ die Behörde schließlich eine Anordnung: An der höchsten Stelle des Treppenhauses sei eine 1 m² große, automatisch gesteuerte Rauchabzugsöffnung herzustellen, die Wohnungstür der Dachwohnung mit einer rauchdichten Bodendichtung auszustatten.
Gegen diese Auflagen beantragten die Hauseigentümer bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz: Da ein zweiter Rettungsweg zur Dachterrasse führe, gebe es keine Gefahrenlage, die Anordnung sei unverhältnismäßig. Sie seien bereit, ein Stockwerk tiefer eine rauchdichte Eingangstür für die Dachwohnung anzubringen. Zu Unrecht bezweifle die Baubehörde, dass so eine Tür die Anforderungen des Brandschutzes erfüllen würde.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies den Eilantrag der Hauseigentümer ab (3 L 602/19.MZ). Um im Brandfall zu verhindern, dass sich Feuer und Rauch ausbreiteten, sei ein erster Rettungsweg im Treppenhaus erforderlich. Die Feuerwehr halte den zweiten Rettungsweg über die Dachterrasse zwar auch für nötig — er sei aber nur schwer nutzbar, weil sie dazu erst einmal die Dachtraufe überwinden müsse.
Das Risiko im Brandfall werde im Dachgeschoss dadurch erhöht, dass es nur über eine Holztreppe unter einer Dachschräge zugänglich sei. Die Nachrüstung des Gebäudes sei daher unumgänglich. Da sich die Hauseigentümer bisher weigerten, "einen baurechtskonformen Zustand" herzustellen, dürfe die Behörde dies auch "ab sofort" vorschreiben. Schließlich gehe es hier darum, das Leben der Bewohner zu schützen.
Die Behörde müsse sich auch nicht auf das Angebot der Eigentümer einlassen, eine rauchdichte "Wohnungsabschlusstür am Treppenaufgang zum Dachgeschoss" anzubringen. Hauseigentümer müssten die Brandschutzvorschriften einhalten. Sie könnten zwar alternative Brandschutzmaßnahmen vorschlagen. Dann müssten sie aber belegen, dass diese nicht nur günstiger, sondern auch geeignet seien. Das sei hier nicht geschehen.