Kommunales

Fußgänger stürzt wegen einer Mulde

Kein Schmerzensgeld von der Stadt: Fußgänger müssen auf den Gehweg achten

Ein Kölner Bürger forderte von der Stadt Schmerzensgeld. Er war wegen einer Mulde im Bürgersteig gestürzt und hatte sich die Hand gebrochen, weshalb er lange Zeit krankgeschrieben war. Das Loch im Boden habe er nicht sehen können, erklärte der Mann, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Die Stadt hätte den Gehweg längst ausbessern müssen, meinte er. Viele Anwohner hätten sich bereits über seinen holprigen Zustand beschwert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln war dagegen der Ansicht, dass sich der Fußgänger den Unfall selbst zuschreiben muss: Anspruch auf Schmerzensgeld von der Stadt Köln habe er nicht (7 U 298/19). Fußgänger müssten mit Unebenheiten in Gehwegen rechnen, so das OLG. Das gelte auch dann, wenn Fußgänger eine sperrige Last tragen.

Richtig sei, dass an der Unfallstelle in einer großflächigen, leichten Mulde einige Pflastersteine eine Kante bildeten. Die sei aber auch mit einem Getränkekasten vor dem Bauch zu sehen. Fußgänger dürften den Untergrund nie völlig aus den Augen verlieren. Getränkekiste hin oder her: Wer wegen einer erkennbaren Gefahr stürze, könne von der verkehrssicherungspflichtigen Kommune keine Entschädigung verlangen.

Mieterhöhung scheitert am Mietspiegel

Mit dem Mietspiegel einer Nachbargemeinde ist eine Mieterhöhung nur zu begründen, wenn die Gemeinden vergleichbar sind

2004 hatte eine Frau ein großes Haus mit Garten in Stein bei Nürnberg gemietet. Dafür zahlte sie eine monatliche Nettokaltmiete von 3.000 Euro. Im Herbst 2013 wurde sie von der Vermieterin aufgefordert, einer Mieterhöhung auf 3.450 Euro zuzustimmen. Die Vermieterin begründete dies mit Verweisen auf den Mietspiegel der Stadt Fürth, den sie dem Schreiben beigelegt hatte. In Fürth sind die ortsüblichen Mieten höher.

Die Mieterin lehnte die Forderung ab und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den sie in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof gewann (VIII ZR 255/18). Das Mieterhöhungsverlangen sei "nicht ordnungsgemäß", urteilten die Bundesrichter. Mit dem Mietspiegel der Stadt Fürth könne man eine Mieterhöhung in der Stadt Stein nicht begründen, weil die Gemeinden nicht vergleichbar seien.

In Fürth lebten ca.125.000 Menschen, in Stein nur ca. 15.000. Fürth sei eine Großstadt mit besserer wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Infrastruktur. Im Stadtgebiet von Stein befinde sich weder eine U-Bahn-Haltestelle, noch eine S-Bahn-Haltestelle, in Fürth gebe es beides. Im Unterschied zu Stein habe Fürth Kinos, ein Theater und ein Krankenhaus. Anders als die Vermieterin meine, werde diese Tatsache nicht dadurch ausgeglichen, dass beide Städte im Großraum Nürnberg lägen.

"Falsche Polizisten" verteilen Strafzettel

Kommunen dürfen die Verkehrsüberwachung nicht privaten Dienstleistern übertragen

Ein Frankfurter Autofahrer sollte wegen "unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot" 15 Euro Verwarngeld zahlen. Den Strafzettel hatte ein so genannter "Stadtpolizist" in Uniform ausgestellt. Vor dem Amtsgericht sagte er als Zeuge gegen den Autofahrer aus und das Verwarngeld wurde bestätigt.

Der Zeuge war allerdings kein Polizist, sondern bei einer privaten Dienstleistungsfirma angestellt: Die Firma hatte ihn der Stadt Frankfurt als "Leiharbeitskraft" überlassen. Frankfurt und andere hessische Gemeinden setzten 2017/2018 viele Leiharbeitskräfte als "Hilfspolizeibeamte" ein. Sie wurden stundenweise dafür bezahlt, Parkverstöße festzustellen. In einigen Kommunen trugen sie Uniformen, in anderen nicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ordnete deshalb an, das Verfahren gegen den Autofahrer einzustellen (2 Ss Owi 963/18). Die Aussage des Stadtpolizisten zähle nicht als Beweis für den Parkverstoß: Private Dienstleister zur Kontrolle des "ruhenden Verkehrs" einzusetzen, sei gesetzeswidrig. Nur die Polizei dürfe Ordnungswidrigkeiten ahnden, das sei eine hoheitliche Aufgabe. Städte dürften diese Aufgabe nicht auf Dritte übertragen, dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.

In Ausnahmefällen dürften Behörden eigene Bedienstete oder Bedienstete anderer Behörden vorübergehend als "Hilfspolizeibeamte" einsetzen, nicht aber private Dienstleister. Entliehene Arbeitnehmer seien keine "kommunalen Bediensteten" und "Stadtpolizisten". Sie in Uniformen zu stecken, sei zusätzlich irreführend. Das vermittle den Bürgern den Schein polizeilichen Handelns. Tatsächlich stellten hier private Dienstleister Verwarnungen aus, die sich durch diese Verwarngelder selbst finanzierten.

Rechtswidriger Bußgeldbescheid

Kurzartikel

Bekommt ein Autofahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld aufgebrummt, ist diese Sanktion rechtswidrig, wenn die Geschwindigkeitsmessung vom Angestellten einer privaten GmbH durchgeführt wurde. Die kommunale Polizeibehörde darf solche hoheitlichen Pflichten nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation erfüllen. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung per "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" einem privaten Dienstleister zu übertragen, ist unzulässig.

Ruhezone hinter dem Wohnhaus?

Wer in der Stadt wohnt, muss damit leben, dass Nachbarn auf die Terrasse gucken

Grundstückseigentümer A beabsichtigte, ein altes Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu ersetzen. Die Kommune hatte das Bauvorhaben bereits genehmigt. Dagegen wehrte sich das Ehepaar B, dem das Einfamilienhaus in der Mitte des Nachbargrundstücks gehörte.

Das Bauprojekt des Nachbarn reiche drei bis vier Meter weiter in den hinteren Gartenbereich hinein als das Wohnhaus, so der Einwand der Hauseigentümer B. Die rückwärts angebauten Balkone würden es den zukünftigen Bewohnern ermöglichen, ihre - B's - Terrasse einzusehen. Daher verstoße das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Kritik zurück (1 ME 84/19). Im Baurecht existiere keine Baugrenze für den hinteren Gartenbereich. Dass sie bisher in der Umgebung faktisch eingehalten wurde, ändere daran nichts. Der gärtnerisch gestaltete Bereich hinter dem Haus sei keine absolute Ruhezone, auf die Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch hätten.

Rücksichtslos sei das Bauvorhaben von A keineswegs. Innerhalb einer Stadt müssten Bürger stets damit rechnen, dass die Nachbarn auf ihren Balkon oder ihre Terrasse schauen könnten. Diese "Einsichtsmöglichkeit von schräg oben" müssten die Hauseigentümer B hinnehmen. Davor schütze sie das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn nicht. Wer in der Stadt wohne, müsse mit Blicken der Nachbarn leben.

Wildschweinstreit

Die Stadt Wilhelmshaven fordert von einer Jagdpächterin, das Schwarzwild in ihrem Jagdbezirk abzuschießen

Wildschweine, die sich zu Hauf im Naturschutzgebiet Voslapper Groden Süd herumtreiben, sind der Stadt Wilhelmshaven ein Dorn im Auge — richten sie doch in Biotopen großen Schaden an. Aus diesem Grund forderte die Kommune von der Pächterin eines Jagdreviers, das mitten im Naturschutzgebiet liegt, das Schwarzwild auszurotten.

Im Behördendeutsch ausgedrückt: Die Jagdpächterin sollte den Schwarzwildbestand in ihrem Jagdbezirk "auf Null reduzieren", nur so sei eine weitere Schädigung des Naturschutzgebiets zu verhindern. Dagegen klagte die Jagdpächterin und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz, um die Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht ausführen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht schlug sich auf die Seite der Pächterin: Die Kommune fordere Unmögliches. Die Jagdpächterin könne die Wildschweine in ihrem Revier schon deshalb nicht "eliminieren", weil sich an ihr Revier ein weiterer Jagdbezirk anschließe, in den das Wild ungehindert wechseln könne. Auch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg unterlag die Stadt (10 ME 230/19).

Zwar erlaube es das Bundesjagdgesetz, unter besonderen Umständen als "letztes Mittel" den Totalabschuss eines Wildbestandes anzuordnen, erklärte das OVG. Auch und gerade dann, wenn es darum gehe, Schaden von einem Naturschutzgebiet abzuwenden. Doch die Stadt habe die von der Vorinstanz angemeldeten Zweifel am "Wildschweinerlass" nicht ausräumen können.

Im Naturschutzgebiet lägen zwei Jagdreviere direkt nebeneinander. Wie solle also die Jagdpächterin die Wildschweine allein in ihrem Revier ausrotten? Das sei überhaupt nur möglich, wenn sich die Pächter beider Reviere an der Schwarzwildjagd beteiligten und sich dabei abstimmten. Auch im Nachbarrevier müsste der Bestand eliminiert werden — anders funktioniere es nicht.

Brandgefahr durch zu nahe Dachfenster

OVG verdonnert die Bauaufsichtsbehörde dazu, den Rückbau von Fenstern durchzusetzen

Hauseigentümer K wandte sich an die kommunale Baubehörde. Der Anlass: Der Nachbar hatte in seine Dachgiebelwand zwei große Dachflächenfenster eingebaut (ca. 1,20 auf 1,50 Meter), die von der Außenwand des Wohnhauses von K nicht einmal einen Meter entfernt waren (0,95 cm).

Dagegen müsse die Behörde einschreiten, meinte der Mann, um der Brandgefahr vorzubeugen. Laut Sächsischer Bauordnung müssten "Öffnungen im Dach" mindestens 1,25 Meter voneinander entfernt sein, gemessen vom unteren Rand des Dachfensters bis zur Traufkante der Nachbarwand.

Die Bauaufsichtsbehörde schickte Mitarbeiter, um die Lage zu prüfen. Anschließend teilte sie Herrn K mit, es bestehe kein Handlungsbedarf. Da die Dachfenster versetzt zueinander angeordnet seien, müsse man keinen Brandüberschlag von Haus zu Haus befürchten. Mit dieser Auskunft gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden.

Per Klage verlangte Herr K von der Baubehörde, aktiv zu werden, sprich: den Rückbau der Fenster anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen gab ihm Recht (1 A 84/16). Darauf, wie die Fenster angeordnet seien, komme es hier nicht an, erklärte das OVG. Wenn eine Baumaßnahme gegen Vorschriften verstoße, die dem Brandschutz dienten, müsse die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einschreiten.

Die Bauordnung schreibe den Mindestabstand vor, weil Dachöffnungen die Brandgefahr erhöhten: Hier springe im Fall des Falles das Feuer besonders schnell von einem Gebäude zum anderen über. Je näher Dachflächenfenster und Nachbarwand nebeneinander lägen, desto größer werde die Brandgefahr. Für den Nachbarschutz sei es wichtig, den vorgeschriebenen Abstand dauerhaft und exakt einzuhalten.

Landwirt klagt gegen Naturschutzgebiet

OVG Bautzen erklärt die Naturschutz-Verordnung der Stadt Chemnitz für rechtmäßig

2015 hat die Stadt Chemnitz per Verordnung die Chemnitzaue bei Draisdorf zum Naturschutzgebiet erklärt: Flächen auf beiden Seiten des Flusses Chemnitz am nördlichen Stadtrand, insgesamt 83 Hektar. Dadurch soll die Auenlandschaft mit ihren Überschwemmungsflächen als Brut- und Rastgebiet sowie als Nahrungsfläche für seltene und gefährdete Vogelarten geschützt werden.

Seither ist es dort verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, Grünland in Acker umzuwandeln, Chemikalien anzuwenden oder den Wasserhaushalt zu verändern. Allerdings sieht eine Ausnahmeregelung vor, dass Landwirte ihre landwirtschaftlichen Grundstücke im Naturschutzgebiet wie bisher nutzen können. Ein Landwirt, der dort Ackerbau betreibt und Rinder auf der Weide hält, mochte auf diese Regelung nicht vertrauen.

Er klagte gegen die kommunale Festsetzung des Naturschutzgebiets. Sie sei erstens überflüssig, weil die Fläche ohnehin schon nach EU-Recht als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet geschützt sei. Zweitens sei die Verordnung unklar: Was für Landwirte noch erlaubt sei und was nicht, werde nicht eindeutig festgelegt. Das schränke ihn bei der Nutzung seiner Grundstücke unverhältnismäßig ein.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hielt die Verordnung der Stadt Chemnitz jedoch für rechtmäßig (4 C 14/16). Verglichen mit dem Schutz, den ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet genieße, enthalte die angegriffene Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen. Sie sei also keineswegs überflüssig. Auch in die Rechte der Landwirte greife die Verordnung nicht unverhältnismäßig ein.

Denn sie stelle durch Ausnahmen von den Verboten sicher, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Flächen weiterhin "entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis" bewirtschaften könnten. Eine Verordnung müsse nicht konkret bestimmen, welche Veränderungen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erlaubt und verboten seien. Verordnungen seien allgemeine Regeln, die im Streitfall auf den konkreten Fall anzuwenden und ihrem Sinn entsprechend auszulegen seien.

Nerviger Anlieferverkehr

Grenzwerte eingehalten: Kommune muss nicht gegen Lärm durch Supermarkt vorgehen

Der Eigentümer eines großen Wohn- und Geschäftshauses in Bonn-Beuel hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt ca. 40 Meter entfernt vom Haus der Nachbarin X, die seit Jahren gegen die Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr ankämpft. 2015 hatte die Stadt Bonn die Zeitspanne für den Lieferverkehr auf 6 bis 15 Uhr begrenzt. Weitere Auflage zum Anwohnerschutz: Vor 7 Uhr durften nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen.

Wegen Verstößen gegen diese Auflagen hatte die Stadt 2016 gegen die Supermarktkette ein Zwangsgeld von 21.000 Euro festgesetzt. Ein Jahr später forderte Frau X die Kommune erneut auf, gegen den Lieferverkehr einzuschreiten. Bei Kontrollen zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellten die kommunalen Mitarbeiter jedoch nur einen Verstoß fest. Deshalb unternahm die Stadt nichts mehr: Die Nachbarin habe pauschal von ständigen Verstößen gesprochen, da sei aber nichts dran.

Daraufhin forderte die Hauseigentümerin per Klage weitere Maßnahmen. Obwohl sie Hunderte von Fotos vorlegte, die Verstöße dokumentieren sollten, scheiterte sie mit ihrem Anliegen beim Verwaltungsgericht Köln (2 K 8141/18). Nach Ansicht des Gerichts hatte die Anwohnerin keine unzumutbare Lärmbelästigung nachgewiesen. Bei Ortskontrollen habe die Stadt keine Verstöße feststellen können. Die Supermarktbetreiberin habe den kommunalen Auflagen entsprochen und den Anlieferverkehr weitgehend entschärft.

Zudem habe der Eigentümer des Geschäftshauses ein schallschutztechnisches Gutachten vorgelegt. Demnach würde der einschlägige Immissionsrichtwert selbst dann nicht überschritten, wenn der Anlieferverkehr verdoppelt würde. Die Annahmen in diesem Gutachten habe Frau X nicht erschüttern können. Darüber hinaus sei sie selbst nur bedingt schutzwürdig, weil sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung, also illegal nutze.

Zoohandlung im Wohnhaus?

Anwohner verlangen, dass die Kommune gegen "übermäßige Kleintierhaltung" im Wohngebiet einschreitet

Zuerst hatten sich die Hauseigentümer an die Gemeinde gewandt. Sie forderten, die Kommune müsse gegen die überbordende Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück einschreiten. In einem reinen Wohngebiet sei sie nicht akzeptabel. Daraufhin arrangierte die zuständige Behörde einen Ortstermin.

Auf dem Grundstück des Zweifamilienhauses zählten die kommunalen Mitarbeiter fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunde, mehrere Katzen und fünf Papageien. Dennoch machten Gebäude und Grundstück auf die Prüfer einen gepflegten Eindruck. Sie lehnten es ab, Maßnahmen gegen die "Kleintierhaltung" zu ergreifen.

Daraufhin zogen die Anwohner vor Gericht und verlangten, der privaten Zoohandlung auf dem Nachbargrundstück ein Ende zu setzen. Beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart setzten sie sich durch (2 K 6321/18). Tiere zu halten, sei eine typische Freizeitbeschäftigung, erklärte das VG: Im Rahmen eines Hobbys müsse sie aber auch bleiben, jedenfalls in einem reinen Wohngebiet.

Im konkreten Fall sprenge der Umfang der Tierhaltung den Rahmen des in Wohngebieten Üblichen. Wer am Grundstück vorbei spaziere und diese Ansammlung von Tieren sehe, denke nicht mehr an einen Hobbytierhalter. Da dränge sich eher der Eindruck auf, der Eigentümer einer Zoohandlung bringe viele Tiere unterschiedlicher Arten kurzfristig privat unter.

Durchschnittlich halte in Deutschland jeder Haushalt ein Haustier. Dieser Durchschnittswert werde hier um das 20-fache überschritten. Auch die Zahl von sieben unterschiedlichen Tierarten sei mit der üblichen Hobbytierhaltung nicht zu vereinbaren.

Schluss mit Holzofenpizza!

Ulm verbietet den Betrieb eines Pizzaofens mit Holz wegen der Verbreitung von Rußpartikeln

Den Nachbarn des italienischen Lokals schmeckte die Holzofenpizza überhaupt nicht: Die ölhaltigen Rußflocken, die beim Pizzabacken austraten, schlugen sich nämlich auf Terrassen und Möbeln in der Umgebung nieder. Bei geöffneten Fenstern fanden sich Rußpartikel sogar in Innenräumen. Nach zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft verbot die Stadt Ulm dem Gastwirt, weiterhin Pizza im Holzofen zu backen.

Er habe doch aufgrund eines kommunalen Bescheids bereits einen Rußpartikelfilter eingebaut und den Ausstoß stark reduziert, erklärte der Gastwirt empört. Ohne Holzofenpizza, für die seine Pizzeria bekannt sei, könne er gleich dicht machen. Zudem laufe sein Pachtvertrag im Herbst 2020 aus. Da er nicht wisse, ob dieser verlängert werde, wäre es unwirtschaftlich, jetzt einen elektrisch oder mit Gas betriebenen Ersatzofen einzubauen.

Der Eilantrag des Gastwirts gegen das kommunale Verbot scheiterte beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (10 S 71/19). Die Stadt habe ihm keinen bestimmten Typ von Filteranlage vorgeschrieben, sondern angeordnet, den Ausstoß von Rußpartikeln zu reduzieren, erklärte der VGH. Doch mit der von ihm eingebauten Filteranlage gelinge dies offenkundig nicht. Daher sei das nun ausgesprochene Verbot rechtmäßig.

Dass der Gastwirt ohne die Möglichkeit, Pizza im Holzofen zu backen, sofort sein Lokal schließen müsse, sei nicht nachvollziehbar. In Ulm verkauften zahlreiche Pizzerien erfolgreich Pizzen, die nicht im Holzofen hergestellt werden. Eventuell müsse er dann halt die Preise anpassen oder sein gastronomisches Angebot mit anderen Dingen "aufpeppen". Auch der Verweis auf den auslaufenden Pachtvertrag verfange als Einwand gegen das Verbot nicht.

Im Sommer 2016 habe der Gastwirt das Lokal übernommen. Seither kenne er die Forderung der Stadt, dass er den Rußpartikelausstoß auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß verringern müsse. Trotzdem habe er es drei Jahre lang geschafft — aufgrund zahlreicher rechtlicher Einsprüche und wegen der Kooperationsbereitschaft des Gewerbeaufsichtsamts —, mit dem Holzofen weiterzumachen. Nun sei Schluss: Man könne den Nachbarn den Ruß nicht noch ein Jahr länger zumuten.

Winterdienst im Wald?

Auf unbefestigten Wegen müssen Wanderer im Winter mit glatten Stellen rechnen

Im Februar 2018 wanderte ein Paar auf einen Berg. Der Wanderweg lag auf dem Gebiet einer Kommune, sie machte für den Weg sogar Reklame. Stellenweise war er gestreut, zwischendurch auch mal nicht — dort war es natürlich glatt. Auf dem Rückweg stürzte die Frau an einer eisigen Stelle und verletzte sich am Bein.

Von der Stadt verlangte die Wanderin Schadenersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall: Die Stadt sei für den Unfall verantwortlich, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Eisfläche im Weg habe man nicht erkennen können. Da er im unteren Teil überwiegend gestreut war, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der gesamte Weg gesichert sei.

Auf allen unbefestigten Wald- und Feldwegen auf dem kommunalen Gebiet einen umfassenden Winterdienst durchzuführen, sei — jedenfalls mit ihrem Personal — völlig unmöglich, erklärte die Stadt. Das Landgericht Coburg gab der Kommune Recht und wies die Zahlungsklage der Verletzten ab (24 O 15/19). Zwingend vom Gesetz vorgeschrieben sei Winterdienst ohnehin nur innerhalb geschlossener Ortschaften, so das Landgericht.

Für kommunale und private Wald- und Grundbesitzer gelte: Sie müssten nur zumutbare Maßnahmen ergreifen und solchen Gefahren vorbeugen, mit denen Fußgänger bzw. Wanderer normalerweise nicht rechnen müssten. Dass Wanderer unbefestigte Wege in Wald und Flur vollkommen risikolos begehen könnten, dafür müssten Grundeigentümer im Winter nicht sorgen.

Die verletzte Frau habe angegeben, schon der Hinweg sei stellenweise rutschig bzw. glatt gewesen. Daher hätte sich die Wanderin auch auf dem Rückweg auf glatte Passagen einstellen und besonders vorsichtig gehen müssen. Notfalls müsse man sich bei Eis und Schnee eben auch mal auf dem "Hosenboden" fortbewegen, um einen Sturz zu vermeiden.

Wer schon beim Aufstieg auf einen Berg bemerke, dass der Weg nicht "zu 100 Prozent" geräumt und gestreut sei, könne die Wanderung sicherheitshalber abbrechen. Da sich die Wanderin aber entschlossen habe, die Tour fortzusetzen, sei sie auf eigenes Risiko weitergegangen.

Auto an der Parkuhr abgeschleppt

Wurde die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, ist das Abschleppen rechtmäßig

Ein VW Golf war in der Innenstadt an einer Parkuhr abgestellt. Als die Politesse feststellte, dass die zulässige Parkdauer von zwei Stunden seit mehr als drei Stunden abgelaufen war, veranlasste sie, dass das Auto abgeschleppt wurde. Dem Kfz-Halter wurden 55 Euro Verwaltungsgebühren aufgebrummt.

Dagegen klagte der Verkehrssünder, weil er das Abschleppen für unverhältnismäßig hielt. Er habe zwar das Auto dort zu lange stehen lassen. Aber schließlich habe sein VW Golf niemanden behindert und keine Ausfahrt blockiert. Außerdem seien viele Parkplätze frei gewesen.

Das spiele keine Rolle, erklärte das Verwaltungsgericht Aachen: Der Gebührenbescheid sei rechtens (6 K 5781/17). Denn im Stadtverkehr sei es vor allem wichtig, das schlechte Beispiel zu vermeiden ("negative Vorbildwirkung"). Erfahrungsgemäß veranlassten verbotswidrig geparkte Autos andere Autofahrer zu dem gleichen, verbotswidrigen Verhalten. Hier gelte es vorzubeugen.

Deshalb sei es auch egal, dass der Golf faktisch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe: Die bloße Möglichkeit einer Behinderung reiche aus, um Maßnahmen gegen Falschparker zu rechtfertigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn — wie hier — die Höchstparkdauer um mehrere Stunden überschritten werde. Dann sei es durchaus verhältnismäßig, den Wagen sofort abzuschleppen.

Beerdigungsinstitut bevorzugt

Der Konkurrent verklagt wegen dieser Praxis erfolgreich die Kommune

In einer Stadt gab es zwei Bestattungsunternehmen. Die Gemeindeverwaltung empfahl bei Todesfällen den Hinterbliebenen grundsätzlich nur eines der beiden. Mehr noch: Sie erteilte regelmäßig die Auskunft, wer das andere Beerdigungsinstitut beauftrage, müsse mit deutlich höheren Kosten rechnen. In Wirklichkeit arbeiteten beide Bestatter in etwa zu denselben Preisen.

Das Oberlandesgericht München erklärte das Vorgehen der Gemeinde für unzulässig (29 U 3287/94). Sie fördere eines der beiden konkurrierenden Unternehmen, indem es alle Bestattungsaufträge an dieses Institut verweise. Aufgrund persönlicher Vorlieben ein bestimmtes Beerdigungsinstitut zu bevorzugen, sei aber unzulässig. Die Gemeinde müsse hoheitliche = öffentliche Interessen wahrnehmen und dürfe sich nicht in den privaten Wettbewerb einmischen.

Morsche Bäume gefährden Fußweg

Gemeinde fordert vom Grundstückseigentümer Kostenersatz für forstwirtschaftliche Beratung und fürs Baumfällen

Das unbebaute, nicht bewirtschaftete Grundstück am Waldrand liegt in einem Gemeindegebiet und grenzt an einen öffentlichen Fußweg. Im Februar 2015 forderte die Gemeinde erstmals von Grundeigentümer M Sicherungsmaßnahmen am Baumbestand, weil öfters Äste auf den Fußweg fielen. Er müsse trockene Äste entfernen und einige Bäume fällen, forderte die Gemeinde. Der Eigentümer scheute den Aufwand und bot der Kommune an, ihr das Grundstück zu schenken.

Dieses großzügige Angebot wurde abgelehnt. Im Dezember 2016 brachen erneut mehrere Äste ab. Ein abgestorbener Baum fiel auf den Weg und beschädigte eine Straßenlaterne. Daraufhin sperrte die Gemeinde den Fußweg zum Schutz von Passanten. Da in der kleinen Gemeindeverwaltung kein Forstwirt arbeitete, beauftragte sie außerdem ein forstwirtschaftliches Ingenieurbüro damit, ein Baumkataster und ein Gutachten zu den nötigen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu erstellen.

Im Frühjahr 2017 war es fertig. Gemäß dem Urteil der Experten verlangte die Kommune von M, elf Bäume zu fällen, bei vier Hainbuchen Totholz zu entfernen und die Äste einer Eiche zu kürzen. Laut Gutachten würden die Baumpflegearbeiten ca. 5.200 Euro kosten. Die Gemeinde setzte M eine Frist und kündigte an, sie werde die Arbeiten auf seine Kosten selbst in Auftrag geben, wenn er sich weigere, seine Pflicht zu erfüllen. (Juristen nennen das "Ersatzvornahme".)

Viel zu teuer, fand der Eigentümer, das "könne ja wohl nicht das letzte Wort sein". Die Gemeinde müsse weitere Angebote einholen oder, noch besser, das Grundstück endlich kostenlos übernehmen und sich selbst darum kümmern. Nachdem im Herbst 2017 erneut ein Baum umgestürzt war, ließ die Kommune die Arbeiten von einer Fachfirma ausführen. M sollte die Kosten dieser Aktion und die Kosten des forstwirtschaftlichen Gutachtens übernehmen.

Darauf habe die Gemeinde Anspruch, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 530/18). Grundstückseigentümer seien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Nach dem wirksamen Bescheid der Kommune wäre M verpflichtet gewesen, die Baumpflegearbeiten zu organisieren. Sie habe ihm dafür eine angemessene Frist von sechs Wochen gesetzt.

Da M nichts unternommen habe, habe die Gemeinde selbst eine Firma mit den Arbeiten beauftragen dürfen. Wer so eine "Ersatzvornahme" verhindern wolle, müsse gegen den entsprechenden Bescheid der Behörde Rechtsmittel einlegen. Der Grundstückseigentümer habe sich aber damit begnügt, gegenüber der Kommune seinen Unmut zu äußern.

Schützenswerte Villen?

Bauvorhaben einer Immobilienfirma scheitert an der kommunalen Erhaltungssatzung

Kommunen können mit so genannten "Erhaltungssatzungen" Straßenzüge oder Viertel vor dem Abriss schützen, die sich durch städtebauliche Besonderheiten auszeichnen. Daran scheiterte das Bauvorhaben einer Immobilienfirma in Elmshorn. Sie wollte auf eigenem Grund zwei historische Häuser mit repräsentativen Gärten abreißen, um moderne Reihenhäuser zu errichten.

Die Stadt wies das Baugesuch der Grundstückseigentümerin unter Verweis auf ihre Erhaltungssatzung zurück. Dagegen wehrte sich die Immobilienfirma. Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein entschied: Die geplanten Reihen- und Doppelhäuser passten nicht zu den schützenswerten Villen in diesem Stadtgebiet, die Entscheidung der Stadt sei rechtmäßig (1 MB 11/18).

Auch wenn der Baustil der großbürgerlichen Einfamilienhäuser in den Straßen der Umgebung nicht einheitlich sei: Alle Bauten dort seien großbürgerliche, zweigeschossige Häuser mit Villencharakter, repräsentativen Fassaden, großzügigen Eingangsbereichen und offener Bauweise. Üppige Vorgärten würden dem Stadtgebiet zusätzlich einen weitgehend einheitlichen Charakter verleihen, es sei schützenswert.

Vergeblich argumentierte die Grundstückseigentümerin, die meisten Häuser in diesem Gebiet verdienten die Bezeichnung "Villa" nicht. Ihre eigenen historischen Gebäude ständen nicht einmal unter Denkmalschutz.

Eine Kommune dürfe nicht nur dann eine Erhaltungssatzung aufstellen, wenn Gebäude unter Denkmalschutz ständen, so das OVG. Die Bezeichnung Villa — früher einmal der Name für ein römisches Landhaus — sei im 19. Jahrhundert auf freistehende Häuser von Großbürgern übertragen worden. Meistens seien diese Gebäude am Stadtrand oder in so genannten Villenvierteln gebaut worden, charakteristisch seien für sie Vorgärten, Veranden, offene Balkone und Erker in manchmal malerischer Zusammenstellung.

So gesehen seien die großbürgerlichen Einfamilienhäuser im Gebiet der Erhaltungssatzung durchaus als schützenswerte Villen einzustufen, auch die beiden Häuser der Immobilienfirma. Ob sie unter Denkmalschutz ständen, sei für den Schutzumfang der Erhaltungssatzung nicht relevant.

Hund im Wohnmobil schmoren lassen

Die Feuerwehr befreite den Terrier: Tierhalterin erhält für die Reparaturkosten keinen Schadenersatz

An einem heißen Sommernachmittag fuhr eine Anhängerin des Fußballvereins Greuther Fürth mit ihrem Wohnmobil zu einem Spiel der Zweiten Bundesliga. Bei einer Temperatur von über 35 Grad Celsius parkte sie an einem sonnigen Platz und ließ ihren Yorkshire-Terrier im Fahrzeug zurück. Nur die Dachluken ließ sie zur Lüftung offen. Ein Passant rief später die Polizei, weil der Hund hechelte, laut winselte und aufgeregt im WoMo herumsprang.

Zuerst versuchten die Polizisten, den Terrier über eine Dachluke zu befreien. Da das nicht gelang, riefen sie die Feuerwehr herbei, um das Fahrzeug aufzubrechen. Über diese Rettungstat war die Tierhalterin keineswegs erfreut, sondern sehr erbost: Der Hund sei wegen der offenen Dachluken keineswegs in Gefahr gewesen, meinte sie, sogar Wasser mit Eiswürfeln habe sie ihm hingestellt. Von der Stadt Fürth, der Dienstherrin von Polizei und Feuerwehr, forderte die Dame den Betrag von über 2.000 Euro: So viel hatte die Reparatur des Wohnmobils gekostet.

Das Landgericht Fürth wies ihre Zahlungsklage ab und erklärte die Befreiungsaktion für angemessen. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigt (4 U 1604/19). Niemand habe gewusst, wo die Tierhalterin war und wann sie zurückkehren würde, so das OLG. Also hätten die Einsatzkräfte der Polizei und der Feuerwehr davon ausgehen müssen, dass die Gesundheit des Terriers auf dem Spiel stand. In so einer Situation sei es gerechtfertigt, das Wohnmobil gewaltsam zu öffnen.

Polizei und Feuerwehr seien unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet, vorher die Fahrzeughalterin im Stadion ausrufen zu lassen. Zum einen hätten die Beamten nicht gewusst, dass sie sich das Fußballspiel ansah. Die Hundebesitzerin hätte ebenso gut woanders sein können. Zum anderen wäre dadurch viel Zeit verloren gegangen. Wer bei derartiger Hitze ein Tier im Fahrzeug einsperre, müsse für die Folgeschäden durch eine Befreiungsaktion selbst aufkommen.

Lockere Ziegel und Mauerrisse

Bauaufsichtsbehörde verlangt vom Eigentümer, sein Wohnhaus zu sichern

Ist für ein Gebäude einmal die Baugenehmigung erteilt, ist in der Regel die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde erfüllt: Nachträgliche Anforderungen darf sie nicht stellen — außer es besteht eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit. Doch nicht jedes Haus in schlechtem Zustand ist gefährlich und von außen ist das meistens nicht gut zu beurteilen. Wann darf also die Bauaufsichtsbehörde einschreiten oder zumindest das Risiko prüfen lassen?

Um diese Frage ging es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Einem Experten der Baubehörde war ein altes Wohnhaus (Baujahr ca. 1960) mit losen Ziegeln auf dem Dach aufgefallen, die seiner Ansicht nach jederzeit auf Passanten herunterfallen konnten. Bei näherer Betrachtung entdeckte er zudem lockere Blechteile und Risse im Mauerwerk.

Auf diese Meldung hin forderte die Bauaufsichtsbehörde den Hauseigentümer auf, die schadhaften Bauteile zu sichern. Außerdem müsse er vor Ablauf des nächsten Monats die Standsicherheit des Gebäudes belegen und mit dem Nachweis eine qualifizierte Person (Statiker, Bauplaner) beauftragen. Komme er dieser Anordnung nicht nach, drohe ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro.

Vergeblich wehrte sich der Hauseigentümer gegen die behördlichen Auflagen. Der VGH Bayern erklärte sie für rechtmäßig (15 C 18.2324). Die Behörde sei befugt, Maßnahmen anzuordnen, die der Gefahrenabwehr und/oder der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienten. Leben und Gesundheit von Menschen seien hohe Rechtsgüter: Die Behörde müsse einschreiten, wenn sie gefährdet seien.

Um eine konkrete Gefahr für diese Rechtsgüter zu bejahen, genüge es schon, wenn ein Schaden nicht ganz unwahrscheinlich sei. Das treffe hier auf jeden Fall zu: Die Schäden am Haus seien schon von weitem zu erkennen, sogar ein Einsturz erscheine nicht ausgeschlossen. Durch die zahlreichen lockeren Bauteile bestehe Gefahr für den Hauseigentümer, für die Nachbarn und alle Passanten auf der angrenzenden Straße.

"Topf Secret"

Kommune darf Hygieneprüfberichte über Lokale und Märkte ans Internetportal von Foodwatch herausgeben

Die Verbraucherorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative "FragDenStaat" setzen sich schon lange dafür ein, die Ergebnisse von Hygieneprüfungen in Restaurants und Lebensmittelmärkten zu veröffentlichen. Natürlich in der Hoffnung, dass publik gemachte "schlechte Noten" schneller zu Verbesserungen führen.

Den konkreten Streit löste ein Nutzer des Internetportals von Foodwatch aus, das "Topf Secret" heißt. Der Nutzer verlangte von der Stadt Karlsruhe Auskunft über das Resultat der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in einem Supermarkt. Die Kommune war damit einverstanden, dem Internetportal die Informationen zukommen zu lassen. Doch bevor sie Auskunft erteilen konnte, wurde die Stadt von der Betreiberin des Supermarkts juristisch ausgebremst.

Es gelang der Marktinhaberin jedoch nicht, die Publikation zu verhindern: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte ihren Eilantrag ab und entschied, die Kommune dürfe die Hygieneberichte an Nutzer von "Topf Secret" herausgeben (3 K 5407/19). Laut Verbraucherinformationsgesetz hätten Verbraucher Anspruch auf Informationen darüber, ob Betriebe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhielten oder nicht.

Dieser Anspruch sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob ein Verstoß bereits durch Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts festgestellt wurde. Gründe, die Auskunft zu verbieten, wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, liege in der Natur der Sache und stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Landwirt will Kunstrasen-Fußballplatz verhindern

Verwaltungsgericht: Mikroplastik ist nach EU-Recht (noch) nicht als umweltschädlich eingestuft

Die Stadt Uhingen in Baden-Württemberg möchte für Sportvereine einen Kunstrasen-Fußballplatz errichten. Ein Landwirt versuchte, die Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen für das Vorhaben per Eilantrag zu stoppen: Er fürchtet, Kunstrasenbelag und -granulat könnten Mikroplastik freisetzen und seine nahegelegenen landwirtschaftlichen Flächen verunreinigen.

Wenn der Belag durch Auswaschungen ins Grundwasser gelange, werde sein gesamter Grund nachhaltig beeinträchtigt, trug der Landwirt vor. Dass dieses Risiko real sei, belege eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik. Auch die EU-Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung (1907/2006/EG)) solle bis 2021 ergänzt werden um das Verbot, Mikroplastik "in den Verkehr zu bringen".

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart ließ den Antragsteller abblitzen (2 K 4023/19). Zum einen sei er als Anwohner am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen, habe dort aber seine Einwände nicht vorgetragen, hielt ihm das VG vor. Zum anderen zähle Mikroplastik — wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde — jedenfalls nach aktuellem Stand noch nicht zu den gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen.

Dass nun die EU-Chemikalienagentur vorgeschlagen habe, Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die einschlägige Liste (REACH-Verordnung) aufzunehmen, ändere daran nichts. Dazu finde 2019 erst ein Konsultationsverfahren statt, eine Änderung könne frühestens 2022 in Kraft treten. Der Landwirt habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Stadt Uhingen vorauseilend an (eventuell) künftiges Recht halte.

Umgekehrt bedeute das allerdings: Wenn die Kommune jetzt einen Kunstrasenplatz baue, gehe sie das Risiko ein, 2022 nachträglich Auflagen in Sachen Mikroplastik erfüllen und das verbaute Material ändern zu müssen.