Kommunales

Radunfall durch Bodenschwelle

Rennradfahrer müssen so fahren, dass sie Unebenheiten in der Straße ausweichen können

Bei einem Ausflug im Frühjahr 2020 wurde einem Rennradfahrer eine Bodenschwelle in einer Ortschaft zum Verhängnis. Mit ca. 20 bis 30 km/h war er am Ortseingangsschild vorbeigefahren. Kurz dahinter stürzte der Mann über eine geteerte Bodenschwelle und verletzte sich erheblich.

Der Gemeinde warf er vor, sie habe ihre Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt. Durchzogen von Rissen und Schlaglöchern sei die Straße kaum befahrbar gewesen. Und vor einem Hindernis wie dieser Bodenschwelle hätte die Gemeinde ein Warnschild aufstellen müssen. Das Landgericht Köln mochte sich dieser Kritik nicht anschließen: Es wies die Klage des Rennradfahrers auf Schadenersatz ab (5 O 86/21).

Die Straße sei stark beschädigt, räumte das Landgericht ein. Ihr Zustand sei aber nicht so verkehrswidrig, dass die Kommune zwingend hätte eingreifen müssen. Angesichts von Schlaglöchern und Rissen müssten Radfahrer eben besonders vorsichtig fahren. Die Bodenschwelle sei für die Entwässerung notwendig und kein überflüssiges Verkehrshindernis, das die Gemeinde beseitigen müsste.

Sie sei auch nicht verpflichtet, davor ein Warnschild aufzustellen. Denn die Bodenschwelle sei so gut zu sehen, dass sich aufmerksame Radfahrer rechtzeitig darauf einstellen könnten. Das gelte auch für Rennradfahrer, die in der Regel etwas schneller unterwegs seien. Sie müssten schon im eigenen Interesse ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen, um offensichtlichen Unebenheiten ausweichen zu können.

Nervtötende Glascontainer

Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass die Kommune die Container verlegt

Ab Anfang Januar 2020 wurde das Altglas in einer Kommune nicht mehr in Säcken gesammelt. Stattdessen wurden Einwurf-Container aufgestellt, sechs davon auf dem Parkplatz des Friedhofs. Gegen die Lärmbelästigung wehrte sich ein Grundstückseigentümer, dessen Wohnhaus etwa 30 Meter von den Containern entfernt liegt.

Sein Standpunkt: Er zähle 30 bis 40 Einwürfe pro Tag. Die Ruhezeiten würden nicht eingehalten, der Parkplatz zunehmend mit Glasscherben und anderem Abfall zugemüllt. Auch viele auswärtige Bürger nutzten die Glascontainer, was während der Öffnungszeiten des Friedhofs zu vermehrtem Verkehr führe. Viele ignorierten die Einbahnstraßenregelung, so dass täglich neben dem Gläserklirren auch noch ein ohrenbetäubendes Hupkonzert zu vernehmen sei.

Der Anwohner bat die Gemeinde, die Wahl des Standorts zu überdenken und schlug einige andere Aufstellorte vor. Doch die Gemeinde hielt die Alternativen für ungeeignet und lehnte es ab, die Container zu verlegen. Zu Recht, entschied schließlich das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (4 K 915/20.NW): Wertstoffcontainer seien grundsätzlich als "sozialadäquat" und nicht erheblich störend anzusehen.

Man müsse die Sammelbehälter in Wohngebieten aufstellen, anders funktioniere das Sammeln nicht, erklärte das VG. Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand von mindestens zwölf Metern zu den nächsten Wohnbauten nötig — aber auch ausreichend, wenn die Container den Richtlinien "lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche" entsprechen, die das Deutsche Institut für Gütesicherung entwickelt habe.

Die fraglichen Container erfüllten diese Standards und das Wohnhaus des Anwohners liege 30 Meter entfernt. Die Glascontainer am Friedhof beeinträchtigten den Hauseigentümer also nicht unzumutbar. Im Gemeindegebiet gebe es außerdem keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der Kläger habe überwiegend Plätze im Außenbereich vorgeschlagen, die aber von den Einwohnern schlecht zu erreichen seien.

Dass sich viele Menschen nicht an die Nutzungszeiten hielten, begründe keinen Anspruch auf Verlegung der Glascontainer, sondern darauf, dass die Gemeinde gegen die Verstöße vorgehe. Sie sei verpflichtet, Störungen zu unterbinden. Dieser Pflicht komme die Kommune aber auch nach: Mit Hinweisschildern an den Containern, mit Informationen im Amtsblatt, mit regelmäßigen Kontrollfahrten. Einige Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Hundehalter ignoriert hartnäckig Maulkorbzwang

Kurzartikel

Ein Hund der Rasse Kangal hatte schon mehrmals andere Hunde angegriffen und verletzt. Deshalb hatte die Kommune dem Hundehalter auferlegt, das Tier in der Öffentlichkeit nur noch mit Maulkorb laufen zu lassen. Da der Hundehalter absichtlich und wiederholt gegen diese Anordnung verstieß, hat ihm die Kommune nicht nur den Kangal weggenommen, sondern jede Hundehaltung verboten. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen: Wenn jemand konsequent die Verantwortung ignoriere, die mit dem Halten eines Hundes verknüpft sei, müsse man zur Gefahrenabwehr zum schärfsten Mittel greifen, dem generellen Hundehaltungsverbot.

Verkehrsschild zugewuchert

Kurzartikel

Verdecken wild wachsende Sträucher und Büsche auf einem privaten Anwesen ein davor aufgestelltes Verkehrsschild, beeinträchtigt das die Verkehrssicherheit. Daher ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, die von ihrem Grundstück ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen und auf ihre Kosten die Pflanzen zurückzuschneiden und den Wildwuchs zu beseitigen.

Kollaps beim Marathonlauf

Hatte der private Veranstalter für Notfälle nicht ausreichend vorgesorgt?

Ein Familienvater war bei einer Marathonveranstaltung mitgelaufen. Ungefähr 1,5 km vor dem Ziel des Halbmarathons kollabierte der Freizeitsportler, er starb nach dem Transport ins Krankenhaus. Die Familie machte dafür den privaten Veranstalter verantwortlich: Man hätte das Leben des Mannes retten können, wenn Rettungswagen und Notarzt schneller gekommen wären. Der Noteinsatz hätte besser organisiert werden müssen — z.B. durch direkte Kommunikation zwischen Streckenposten und Rettungswagen.

Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Veranstalter wurden eingestellt. Auch die zivilrechtliche Klage der Familie auf Schadenersatz blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolglos (I-7 U 75/19).

Dem Organisator der behördlich genehmigten Sportveranstaltung sei kein Verschulden vorzuwerfen, erklärte das OLG. Auf der gesamten Strecke hätten Polizisten und Streckenposten eines privaten Sicherheitsdienstes für Ordnung gesorgt. Letztere seien mit ihrer Zentrale per Funk verbunden, die Polizisten per Funk mit der Einsatzleitung.

Engmaschiger als bei diesem Lauf könne man die Streckenposten kaum aufstellen. Polizist K sei ca. 100 Meter vom Unfallort entfernt gestanden und sofort nach dem Kollaps zum Läufer geeilt. Auf Bitte eines Ersthelfers, der zufällig Arzt war, habe der Beamte Rettungs- und Notarztwagen angefordert und zwar bei der für den Marathon eingerichteten Einsatz-Leitstelle der Stadt. Laut dem polizeilichen Einsatzprotokoll sei der Notarzt innerhalb von acht Minuten am Unfallort eingetroffen. Eine Organisationspflichtverletzung des Veranstalters sei nicht ersichtlich.

Er habe auch nicht für eine direkte Verbindung zwischen den Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen sorgen müssen. Nur die kommunale Leitstelle dürfe Einsätze des Rettungsdienstes lenken, diese Funktion sei nicht übertragbar. Eine zusätzlich installierte, direkte Kommunikation zwischen privaten Streckenposten und Rettungswagen würde die schnelle Koordination durch die Leitstelle eher untergraben als optimieren: Der private Veranstalter eines Marathons dürfe so eine Verbindung nicht einrichten.

Fußgängerfreundliche Innenstadt

Stadt Aachen kann mit diesem Projekt kein Fahrverbot begründen

Die Stadt Aachen beschloss, ihre Innenstadt fußgängerfreundlich zu gestalten. Als erste Maßnahme verhängte sie dort ein Fahrverbot für den Privatverkehr, das jeden Samstag gelten sollte. Trotz einschlägiger Verkehrszeichen ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") war ein Autofahrer an einem Samstag in der Innenstadt unterwegs. Gegen ihn wurde ein Bußgeld verhängt.

Das Amtsgericht Aachen ersparte ihm die Geldstrafe (49 OWi 79 Js 654/94). In der Straßenverkehrsordnung sei die Gestaltung einer fußgängerfreundlichen Innenstadt nicht geregelt. Ein Fahrverbot an Samstagen komme allenfalls in Frage, um die Verkehrssicherheit zu verbessern oder um die Bevölkerung vor Lärm und Abgasen zu schützen. Den Zweck, Innenstädte so zu ändern, dass sich Fußgänger dort freier bewegen könnten, kenne das Gesetz (noch) nicht. Das zu ändern, sei aber Sache des Gesetzgebers und nicht der Kommune. Derzeit sei jedenfalls ein Bußgeld nicht gerechtfertigt.

Fußgängerin stürzte über Pflasterstein

Die Kommune haftet für den Unfall nicht, wenn sie die Pflasterung regelmäßig kontrollieren lässt

Eine 64-jährige Fußgängerin war im Sommer 2017 auf dem Alten Markt in Bochum-Wattenscheid gestürzt und hatte sich den linken Arm gebrochen. Der Stadt warf sie vor, aus dem Kopfsteinpflaster habe ein Pflasterstein mindestens um vier Zentimeter hinausgeragt. Diesen "Stolperstein" im Wortsinn habe die Kommune nicht beseitigen lassen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Deshalb müsse sie für die Unfallfolgen geradestehen.

Rund 20.000 Euro Entschädigung forderte die verletzte Frau. Die Stadt Bochum wies die Verantwortung für den Unfall allerdings weit von sich: Sie lasse Plattenbelag und Pflaster auf dem Alten Markt regelmäßig von einem geschulten Mitarbeiter kontrollieren. Das sei zuletzt fünf Tage vor dem Unfall geschehen, dabei sei kein über das Straßenniveau hinausragender Pflasterstein aufgefallen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied den Streit zu Gunsten der Kommune (11 U 72/19). Dass die Fußgängerin über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei, stehe aufgrund mehrerer Zeugenaussagen fest. Zweifellos sei so ein Stein als Gefahrenquelle anzusehen, die beseitigt werden müsse. Für die Unfallfolgen müsste die Stadt trotzdem nur haften, wenn sie in Bezug auf die Straßen und Wege auf ihrem Gebiet ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.

Ein absolut mangelfreier Zustand lasse sich in einer Stadt mit viel Verkehr zwar nicht erreichen. Die Kommune müsse dennoch die Straßen regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüfen — viel befahrene bzw. begangene Straßen und Wege in kürzeren Zeitabständen. Doch das sei gut organisiert: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Bochum diese Pflicht nicht erfüllt habe.

Wie ihre Dienstpläne zeigten, werde das Kopfsteinpflaster auf dem Alten Markt und auf den Gehwegen rundherum einmal pro Woche von einem Straßenbegeher kontrolliert. Der Mann sei fünf Tage vor dem Unfall hier vorbeigekommen. Eventuell habe sich der Pflasterstein erst kurz vor dem Sturz der Fußgängerin gelockert — das wisse man nicht. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten der Fußgängerin, die eine Pflichtverletzung der Stadt hätte beweisen müssen.

Esche fällt auf Porsche

Die Stadt Essen haftet für den Abbruch eines morschen Baums am Straßenrand

Ein Anwohner der Kupferdreher Straße in Essen hörte im Juni 2016 lautes Scheppern. Von einer mehrstämmigen großen Esche, die auf dem Hang neben der Straße stand, war ein "Stämmling" abgebrochen. Er rauschte die Böschung hinunter und krachte auf einen gerade vorbeifahrenden Porsche Carrera. Sofort eilte der Anwohner auf die Straße. Er sah noch den Stämmling die Straße entlang rollen, der Wagen stand quer zur Straße mit Ästen auf dem Dach. Und neben dem Porsche zitterte der unverletzte Autofahrer vor Schreck.

Von der Stadt Essen forderte der Porschefahrer Schadenersatz für Reparaturkosten und Nutzungsausfall des Fahrzeugs. Der Baum sei morsch gewesen und hätte längst gefällt werden müssen, so sein Vorwurf.

Für die Baumkontrolle sei die Straßenverkehrsbehörde der Stadt zuständig, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Für die Unfallschäden müsse sie allerdings nur einstehen, wenn ihre Kontrolleure Anzeichen verkannt, übersehen oder ignoriert hätten, die auf Gefahren durch die Esche hindeuteten (11 U 34/20). Das sei hier der Fall.

Die Behördenmitarbeiter hätten sich mit Sichtkontrollen begnügt, obwohl sie am Baum Krankheitsanzeichen wie Pilzbefall bemerkten. Von der Esche sei schon einmal ein Stämmling abgebrochen, der Baum sei an der Bruchstelle morsch gewesen. Das sei bereits im Sommer 2015 und bei einer weiteren Kontrolle im April 2016 registriert worden.

Angesichts so einer Diagnose müsse man den Baum mit einem Sondierstab genauer auf Kernfäule im Stamm untersuchen, so das OLG, und zwar sofort. Bei Kernfäule werde der Baum instabil, das müsse geschulten Baumkontrolleuren klar sein. Daher sei es zumindest fahrlässig gewesen, weitere Maßnahmen zur Prüfung der Standsicherheit der Esche zu unterlassen. Dieses Versäumnis sei auch zweifellos die Ursache für den beträchtlichen Schaden am Porsche gewesen.

Nach einem Sachverständigengutachten sei der Stämmling wegen Kernfäule abgebrochen und die sei nicht erst 2016 entstanden, wie die Baumexpertin erläutert habe. Bei gründlicher Kontrolle hätten die Behördenmitarbeiter die Kernfäule schon 2015 feststellen können, auf jeden Fall aber im April 2016. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angeordnet hätten, die Esche innerhalb von 14 Tagen zu fällen, wäre der Unfall nicht passiert.

Die Kommune musste dem Porschefahrer rund 38.000 Euro Schadenersatz zahlen.

Jagdpachtvertrag unwirksam

Einer der Pächter hatte seinen Jagdschein noch nicht lange genug

Von einer Gemeinde im Pfälzerwald hatten 2017 zwei Jäger ein Jagdgebiet gepachtet. Den kommunalen Verantwortlichen war nicht aufgefallen, dass einer der Männer zu Beginn der vereinbarten Pachtzeit seinen Jagdschein noch keine drei Jahre besaß. Laut Jagdgesetz ist das aber die Bedingung dafür, einen Pachtvertrag abzuschließen. Auf Amtsdeutsch: Ein Jäger war noch nicht "jagdpachtfähig".

Die Untere Jagdbehörde legte deshalb ihr Veto gegen den Pachtvertrag ein. Zu diesem Zeitpunkt hatten die zwei Jäger schon von einem weiteren Jagdfreund 2.000 Euro für einen so genannten "Begehungsschein" kassiert. Dafür hätte er ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen. Als nun aber der Pachtvertrag für nichtig erklärt wurde, verlangte der Jagdfreund den Betrag zurück. Voreilig, fanden die zwei Jäger: Einer von ihnen sei ja "jagdpachtfähig", also sei der Vertrag doch gültig.

Dem widersprach das Landgericht Frankenthal (2 S 26/20). Das Jagdgesetz schreibe vor, dass alle Mitpächter die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pachtvertrag erfüllen müssten. Wenn mehrere Jäger zusammen eine Jagd pachteten, müsse daher jeder von ihnen zu Beginn der Pachtzeit den Jagdschein bereits drei Jahre lang besitzen. Andernfalls sei der Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig.

Dass im konkreten Fall auch der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde aus Versehen den Pachtvertrag zunächst abgenickt hätten, ändere nichts an der Gesetzeslage. Demnach sei der Jagdpachtvertrag unwirksam. Infolgedessen hätten die zwei Jäger nicht über das Jagdrevier verfügen und ihrem Jagdfreund nicht das Recht übertragen können, in dem Revier zu jagen. Sie müssten die für den Begehungsschein geleistete Summe zurückzahlen.

Ortsbürgermeister abgestürzt

Amtsträger sind beim Dekorieren eines Wohnzimmers für die Weiberfastnacht nicht gesetzlich unfallversichert

In anderen Teilen Deutschlands wäre vielleicht die Frage, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handeln könnte, gar nicht erst aufgekommen. Aber im Rheinland wird der Karneval bzw. die Fastnacht eben ernster genommen als anderswo.

Der ehrenamtliche Bürgermeister einer kleinen Gemeinde hatte sein Wohnzimmer für den "Weibersturm" am "Weiberdonnerstag" geschmückt, dem Auftakt der letzten Karnevalstage. In der Gemeinde ist es Brauch, dass Frauen — Möhnen genannt — an diesem Tag durch die Straßen ziehen und ins Haus des Bürgermeisters kommen, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Über ein Dienstzimmer für ihren Bürgermeister verfügt die Kommune nicht.

Beim Dekorieren des Wohnzimmers war der Mann 80 Zentimeter tief von der Leiter gestürzt und hatte sich verletzt. Der Unfall sei in Ausübung seines Dienstes passiert, erklärte der Ortsbürgermeister, also ständen ihm Leistungen von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu. Die Unfallkasse lehnte es jedoch ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Trier (S 1 U 95/19).

Grundsätzlich seien ehrenamtliche Bürgermeister zwar bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der "Weibersturm" der Möhnen und das Krawatten-Abschneiden bei Amtspersonen gehörten zum Brauchtum der Eifelgemeinde. Daher könne man die Teilnahme des Ortsbürgermeisters an der Brauchtumspflege durchaus seinen Repräsentationspflichten zuordnen.

Der Unfall habe sich aber nicht beim "Weibersturm", sondern zuvor ereignet, beim Aufhängen von Fastnachts-Dekoration. Das sei als Vorbereitungshandlung einzustufen, d.h. als Handeln, das einer versicherten Tätigkeit vorhergehe. Versicherungsschutz bestehe für Vorbereitungshandlungen nur dann, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich eng zusammenhängen und für sie zwingend erforderlich seien. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Für die "Amtshandlung" habe der Ortsbürgermeister sein Wohnzimmer keineswegs unbedingt schmücken müssen. "Weibersturm" und Krawatten-Abschneiden seien durchaus auch ohne Dekoration möglich, wie in schmucklosen Amtszimmern Jahr für Jahr bewiesen werde.

Radunfall auf einem Wirtschaftsweg

Auf landwirtschaftlich genutzten Wegen müssen Radfahrer mit Schlaglöchern rechnen

Ein Radfahrer unternahm einen Ausflug an den Stadtrand. Quer durch Ackerland fuhr er einen befestigten Wirtschaftsweg entlang, der ansonsten überwiegend von Traktoren benutzt wird. Als der Mann auf dem fünf Meter breiten Weg in ein Schlagloch geriet, stürzte er vom Rad. Für den Unfall machte er die Kommune verantwortlich, die den Wirtschaftsweg nicht so instand halte, wie es ihre Pflicht wäre.

Acht Zentimeter tief und einen halben Meter lang sei das Schlagloch gewesen, erklärte der Radfahrer. Bei dem Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten, Kleidung und Rad seien beschädigt. Von der Stadt verlangte er 3.500 Euro Entschädigung.

Die Kommune besserte daraufhin zwar den Weg aus, wies aber die Forderung des Radfahrers zurück: Auf landwirtschaftlichen Wegen seien größere Unebenheiten üblich, Verkehrsteilnehmer müssten sich darauf einstellen.

Das Landgericht Bochum entschied den Streit zu Gunsten der Stadt, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte das Urteil (11 U 126/20). Das OLG räumte zwar ein, dass Schlaglöcher für Radfahrer ein gewisses Risiko darstellten. Aber: Wer Wirtschaftswege benutze, die regelmäßig mit schweren landwirtschaftlichen Geräten befahren würden, müsse mit Löchern in der Fahrbahn rechnen. Durch Traktor und Co. entständen unvermeidlich Schäden im Belag.

Davor müsse die Stadt auch nicht eigens warnen, denn das liege auf der Hand. Radfahrer dürften hier eben nur so schnell fahren, dass sie auf Gefahrenstellen rechtzeitig reagieren könnten. Ganz einfach hätte der Mann den Unfall vermeiden können, wenn er aufmerksam und (gemäß dem Rechtsfahrgebot) am rechten Wegesrand gefahren wäre. Das Loch habe sich ja eher in der Mitte des Weges befunden. "Gefahrenstellen" in der vom Kläger behaupteten Größe seien deutlich erkennbar und könnten ohne Weiteres umfahren werden.

Radfahrerin rutscht auf Streusplitt aus

Die Gemeinde muss Streugut nicht sofort entfernen, wenn es zwischendurch taut

Ende März war eine Frau in Schleswig-Holstein mit dem Fahrrad unterwegs. Als sie auf einen — für Radfahrer zugelassenen — Gehweg abbog, rutschte sie dort auf Streusplitt aus. Die Radfahrerin stürzte und verletzte sich dabei. An diesem Tag lag kein Schnee, es herrschte kein Frost, Straße und Gehweg waren trocken. Das Streugut auf dem Gehweg hatte der kommunale Winterdienst vor Tagen gestreut.

Deshalb warf die Radfahrerin der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt zu haben: Sie hätte das Splitt-Salz-Gemisch, das als Streugut ohnehin ungeeignet sei, längst beseitigen müssen. Daher müsse die Kommune für die Unfallfolgen aufkommen. Das Oberlandesgericht Schleswig konnte jedoch keine Pflichtverletzung der Gemeinde erkennen und wies die Klage der Radfahrerin ab (7 U 25/19).

Der kommunale Winterdienst müsse das Streugut nicht nach jedem Einsatz gleich wieder entfernen. Das wäre nicht nur ein unzumutbarer Aufwand für die Gemeinde, sondern auch kontraproduktiv — gemessen am Zweck der Streu- und Räumpflicht. So ein Splitt-Salz-Gemisch solle ja auch vorbeugend wirken gegen Glätte bei künftigen Schneefällen, also Fußgänger und Radfahrer längerfristig schützen.

Ende März sei schließlich immer noch mit Nachtfrost und Bodenfrost zu rechnen. Wieso das hier verwendete Splitt-Salz-Gemisch ungeeignet sein solle, Fußgänger und Radfahrer vor Eis und Schneeglätte zu schützen, sei nicht nachvollziehbar. Zumindest auf Gehwegen sei dieses Streumittel üblich. Grundsätzlich liege es aber im Ermessen der Kommune, mit welchem Streumittel sie ihre Streupflicht erfülle.

Maskenpflicht im Rathaus

Kurzartikel

Die kommunale Arbeitgeberin darf Verwaltungsmitarbeitern im Rathaus vorschreiben, während der Arbeitszeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Interesse daran, alle Mitarbeiter und Besucher des Rathauses vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, überwiegt das Interesse von Einzelnen, ohne Maske zu arbeiten. Das gilt erst recht, wenn ärztliche Atteste einen Mitarbeiter von der Maskenpflicht befreien, ohne dafür einen sachlichen Grund anzugeben.

Steine aus dem Asylantenwohnheim

Die Kommune muss für das beschädigte Garagentor eines Anwohners nicht haften

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist eine Stadt nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn infolge interner Streitigkeiten in einem Asylantenwohnheim Steine auf das Nachbargrundstück fliegen.

Der Hauseigentümer hatte von der Kommune Kostenersatz für den Anstrich eines Garagentors und eines Müllbehälters verlangt, die durch die "Steinschläge" beschädigt worden waren. Begründung: Die Stadt habe es unterlassen, eine Heimleitung einzusetzen, die die Zuspitzung des Streits verhindert hätte. Darüber hinaus habe sie es versäumt, die Asylbewerber auf geltende Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Die Düsseldorfer Richter folgten dieser Argumentation nicht (18 U 85/93). Die Kommune habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, eine Haftung für die Schäden komme daher nicht in Betracht. Für die Stadt habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass Konflikte im Wohnheim das Eigentum der Anlieger gefährden könnten.

Es sei auch ungewiss, ob eine Heimleitung deren Eskalation hätte verhindern können. Für eine unterlassene Handlung müsste die Kommune aber nur haften, wenn diese Handlung den Eintritt des Schadens "mit Sicherheit" vermieden hätte. Sie habe die Bewohner des Wohnheims auch nicht über deutsches Recht informieren müssen. Dass Schlägereien und die Verletzung fremden Eigentums verboten seien, sei überall bekannt. Über allgemeingültige Rechtsnormen müsse nicht aufgeklärt werden.

Abwasserleitung ohne Rückstausicherung

Ein Wasserschaden durch Rückstau nach Starkregen geht daher zu Lasten der Hauseigentümerin

In einem Bungalow aus den 60er Jahren wurde der Keller nach starken Regenfällen komplett überflutet. Entwässert wird der Altbau über ein Mischsystem: Regenwasser wird durch Fallrohre ins Innere geführt und in einer Leitung mit den Abwässern des Hauses in die Kanalisation abgeleitet. Schon als das Haus gebaut wurde, hatte eine Gemeindesatzung für Abwasseranlagen eine Rückstausicherung vorgeschrieben — die von der Eigentümerin aber nicht eingebaut wurde.

Die Schuld für den erheblichen Wasserschaden sah die Frau aber ganz woanders. Der regionale Wasserverband hatte nämlich eine Tiefbaufirma beauftragt, einen neuen Schmutzwasserkanal zu bauen. Während der Arbeiten verengte die Tiefbaufirma provisorisch die Abwasserleitung.

Durch diese pflichtwidrige Verengung sei ein Rückstau entstanden und habe den Schaden im Keller verursacht, behauptete die Hauseigentümerin. Sie forderte Schadenersatz vom Wasserverband und von der Baufirma.

Ihre Zahlungsklage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 134/19). Der Wasserverband und die Tiefbaufirma als dessen Auftragnehmerin hätten die Pflicht, für eine funktionierende Kanalisation zu sorgen, so die Bundesrichter. Private Hauskeller vor Überschwemmungen zu schützen, gehöre nicht zu ihren Aufgaben.

Ob die Engstelle im Kanal auf ein schuldhaftes Fehlverhalten zurückzuführen sei, könne hier offenbleiben. Denn auf eventuelle Fehler bei der Planung des Kanals oder bei den Bauarbeiten könne sich die Hauseigentümerin schon deshalb nicht berufen, weil sie die von der Gemeinde vorgeschriebene Rückstausicherung nicht installiert habe. Damit hätte sie sich vor allen Rückstauschäden schützen können.

Mit Bauarbeiten an der Kanalisation müssten Anlieger grundsätzlich rechnen. Diese könnten den Abwasserfluss stören, das liege in der Natur der Sache. Gerade deshalb sei es ja notwendig, eine Rückstausicherung einzubauen. Diese Schutzmaßnahme sei schon in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts "Stand der Technik" gewesen.

Voreilige Kommunalbehörde unterliegt vor Gericht

Müllbescheid darf nicht vor Inkrafttreten seiner Rechtsgrundlage verschickt werden

Ein Bürger erhielt einen Bescheid von der kommunalen Verwaltung, datiert auf den 13. Dezember 1993: Demnach war er verpflichtet, ab Anfang des Jahres 1994 zwei Müllbehälter aufzustellen. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid war die vom Gemeinderat Mitte Mai 1993 beschlossene Abfallsatzung - die sollte aber erst am 1. Januar 1994 in Kraft treten.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Verpflichtung dieser Art rechtswidrig ist (22 B 997/94). Eingriffe in die Rechtssphäre der Bürger setzten eine gesetzliche Grundlage voraus. Die Bescheide seien im vorliegenden Fall aber ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen. Die Abfallsatzung könne erst mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1994) als Rechtsgrundlage für Müllbescheide dienen.

Radfahrer stürzt über umgekipptes Verkehrsschild

Kommune muss mobile Verkehrsschilder nach Bauarbeiten rasch entfernen lassen

Mit einem Klapprad fuhr Herr F gegen 2.45 Uhr einen Radweg entlang. Bei Nieselregen war die Sicht schlecht und so übersah er das mobile Verkehrsschild, das quer über dem Radweg lag. Der Radfahrer stürzte über den Edelstahlpfahl des Schildes und flog über den Lenker. Obwohl er einen Helm trug, musste ihn ein Rettungsdienst mit abgebrochenen Zähnen und Schürfwunden im Gesicht ins Krankenhaus bringen.

Das Verkehrsschild gehörte einem Bauunternehmen, das dort im Auftrag des Tiefbauamts Kiel Bauarbeiten ausgeführt hatte. Die Baustelle war allerdings schon Wochen zuvor aufgehoben worden. Als kommunale Mitarbeiter zwei Tage vor dem Unfall die Straße kontrollierten, stand das Verkehrsschild noch am Rand des Gehwegs. Da war es auch Herrn F aufgefallen, der den Radweg öfter benutzte.

Der Verletzte verlangte von der Stadt Schadenersatz: Sie hätte das Schild entfernen müssen, meinte er. Die Kommune wies jede Verantwortung für den Unfall von sich: Offenbar sei das Verkehrsschild mutwillig umgestürzt worden. Sie könne nicht alle Straßen permanent und lückenlos überwachen. Außerdem wäre es die Sache des Bauunternehmers gewesen, nach den Arbeiten das Schild wegzuschaffen.

So einfach könne es sich die Stadt nicht machen, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 260/19). Mit Schildern den Verkehr zu regeln, sei eine hoheitliche Aufgabe. Schilder nach Straßenbauarbeiten zu entfernen, gehöre ebenfalls zu den Aufgaben der Straßenbaubehörde. Der Bauunternehmer handle bei solchen Aufträgen nur als Helfer der kommunalen Verwaltung und habe deren Anordnungen strikt einzuhalten. Es sei daher die Stadt, die hier ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Schon Wochen vor dem Unfall sei die Baustelle aufgehoben und die Straße wieder für den Verkehr freigegeben worden. Das Schild habe also lange komplett nutzlos herumgestanden und das sei gefährlich. Mobile Verkehrsschilder seien zum einen windanfällig und forderten zum anderen erfahrungsgemäß Vandalismus heraus. Kommunen seien deshalb verpflichtet, sie sofort nach dem Ende der Arbeiten zu entfernen bzw. dafür zu sorgen, dass der beauftragte Bauunternehmer diese Aufgabe erledige.

Gemeinde erleichtert Wohnungsbau im Außenbereich

Landwirt möchte die Gemeindesatzung prüfen lassen, weil er Konflikte befürchtet

Eine Gemeinde erließ eine so genannte Außenbereichssatzung. So nennt man eine Gemeindesatzung, die in Siedlungen im Außenbereich — wo eigentlich nur landwirtschaftliche Bauten zulässig sind — das Errichten von Wohnbauten erleichtert. So eine Satzung darf nur für bereits bebaute Gebiete im Außenbereich erlassen werden, die nicht mehr überwiegend durch Landwirtschaft geprägt sind.

Im konkreten Fall handelte es sich um ein Gebiet mit elf Wohnhäusern und einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dessen Inhaber wandte sich gegen die Außenbereichssatzung, weil er befürchtete, mit neuen Nachbarn würde es Konflikte wegen Geruchsbelästigungen und in der Folge Einschränkungen für seinen Betrieb geben.

Die Gemeinde hätte die Satzung gar nicht erlassen dürfen, erklärte der Landwirt, denn im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich existiere keine "Wohnbebauung von einigem Gewicht". Er beantragte, die Satzung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (juristisch: Normenkontrolle). Doch das Oberverwaltungsgericht Münster ließ ihn abblitzen (7 D 64/17.NE).

Wenn ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb elf Wohnhäusern gegenüberstehe, könne man nicht von einem "landwirtschaftlich geprägten Außenbereich" sprechen. Der Antrag des Landwirts auf Normenkontrolle sei unzulässig, weil ihn die Außenbereichssatzung nicht in seinen Rechten verletze. Sie ermögliche einige Bauvorhaben, beschränke aber nicht die Nutzung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke.

Bei den Genehmigungsverfahren für die begünstigten Bauvorhaben müsse die Gemeinde die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Sollte die Baubehörde seine Rechte nicht genügend beachten, könne der Landwirt diese durch Klagen gegen die Baugenehmigungen geltend machen. Wenn sich später Konflikte entwickeln sollten, seien diese gemäß dem Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn zu bewältigen.

Feuerwehrwagen wendete zu hastig

Auch bei einer Blaulichtfahrt muss der Fahrer eines Feuerwehrlöschzugs auf andere Autos achten

Ein Kölner Autofahrer verklagte die Stadt Köln auf 1.930 Euro Schadenersatz, weil sein Wagen von einem Feuerwehrlöschzug im Stadtgebiet beschädigt worden war.

Seine Version des Unfalls: Er habe stadtauswärts vor einer roten Ampel gewartet, da sei das Feuerwehrauto mit Martinshorn und Blaulicht zuerst stadteinwärts an ihm vorbeigefahren. Dann habe es auf der Kreuzung scharf gewendet und die Fahrt stadtauswärts fortgesetzt. Bei dem Wendemanöver sei das Feuerwehrauto zwei Mal gegen seinen Wagen gestoßen. Dabei sei er sofort und so gut wie möglich zur Seite gefahren, um Platz zu schaffen.

Die Kommune bestritt rundweg, dass es zu einer Kollision gekommen war und behauptete kühn, die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren. Doch eine Zeugin bestätigte, dass der Löschzug den Pkw gestreift hatte. Der Kfz-Sachverständiger kam zu dem Schluss, zumindest die Schürfspuren an der rechten Seite des Pkws stammten vom Feuerwehrauto.

Daher verurteilte das Landgericht Köln die Stadt als Dienstherrin des Feuerwehrfahrers dazu, die Reparaturkosten für diese Schäden zu erstatten (5 O 58/18). Grundsätzlich müssten alle Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewähren. Nach den Aussagen der Zeugen habe der Autofahrer jedoch nicht weiter ausweichen können.

Also müsse man davon ausgehen, dass der Schaden auf das Konto des Feuerwehrmannes gehe, erklärte das Landgericht: Er hätte trotz der Eile beim Wenden besser Abstand halten und aufpassen müssen, um Schäden anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Der Sachverständige, der den Unfallhergang rekonstruierte, habe allerdings festgestellt, dass die Schäden links am Wagen schon älter waren. Dafür müsse die Stadt natürlich nicht aufkommen.

Polizei setzt Bürger als "Ermittler" ein

Dafür ist nicht unbedingt eine richterliche Genehmigung erforderlich

Durch das Anzapfen des Telefons kam die Polizei Heroindealern auf die Spur. Sie setzte daraufhin zwei sogenannte Vertrauenspersonen ein. Dabei handelt es sich im Unterschied zu "verdeckten Ermittlern" nicht um Polizeibeamte, sondern um Bürger, die bereit sind, bei der Aufklärung von Straftaten die Polizei zu unterstützen. Sie stammen oft selbst aus dem kriminellen Milieu, in dem sie eingesetzt werden, erweisen sich aber bei der Fahndung im Rauschgiftmilieu als durchaus hilfreich.

Die in diesem Fall eingesetzten Vertrauenspersonen sollten vortäuschen, selbst im Heroinhandel tätig zu sein und Rauschgift beziehen zu wollen. Sie erwarben von der verdächtigen Person ein halbes Kilogramm Heroin für eine Anzahlung von 10.000 DM, die ihnen von der Polizei zur Verfügung gestellt worden war. Nach der Übergabe des Rauschgifts wurde der Dealer verhaftet. Er behauptete, seine Verurteilung dürfe sich nicht auf die Aussage der zwei Vertrauenspersonen stützen, da diese ohne richterliche Genehmigung eingesetzt worden seien.

Der Bundesgerichtshof lehnte diesen Einwand ab (3 StR 552/94). Der Einsatz von Polizeibeamten als "verdeckte Ermittler" müsse von einem Richter genehmigt werden, weil der Staat ihnen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht habe. Sie könnten leicht mit den für sie als Polizeibeamte geltenden Täuschungsverboten in Konflikt geraten. Denn diese Tätigkeit sei offensichtlich auf Täuschung angelegt. Diese Fürsorgepflicht gelte für Vertrauenspersonen nicht. Außerdem sei der Angeklagte auch noch durch weitere Zeugen belastet worden. Daher bleibe es bei der Verurteilung.