Bei einem Ausflug im Frühjahr 2020 wurde einem Rennradfahrer eine Bodenschwelle in einer Ortschaft zum Verhängnis. Mit ca. 20 bis 30 km/h war er am Ortseingangsschild vorbeigefahren. Kurz dahinter stürzte der Mann über eine geteerte Bodenschwelle und verletzte sich erheblich.
Der Gemeinde warf er vor, sie habe ihre Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt. Durchzogen von Rissen und Schlaglöchern sei die Straße kaum befahrbar gewesen. Und vor einem Hindernis wie dieser Bodenschwelle hätte die Gemeinde ein Warnschild aufstellen müssen. Das Landgericht Köln mochte sich dieser Kritik nicht anschließen: Es wies die Klage des Rennradfahrers auf Schadenersatz ab (5 O 86/21).
Die Straße sei stark beschädigt, räumte das Landgericht ein. Ihr Zustand sei aber nicht so verkehrswidrig, dass die Kommune zwingend hätte eingreifen müssen. Angesichts von Schlaglöchern und Rissen müssten Radfahrer eben besonders vorsichtig fahren. Die Bodenschwelle sei für die Entwässerung notwendig und kein überflüssiges Verkehrshindernis, das die Gemeinde beseitigen müsste.
Sie sei auch nicht verpflichtet, davor ein Warnschild aufzustellen. Denn die Bodenschwelle sei so gut zu sehen, dass sich aufmerksame Radfahrer rechtzeitig darauf einstellen könnten. Das gelte auch für Rennradfahrer, die in der Regel etwas schneller unterwegs seien. Sie müssten schon im eigenen Interesse ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen, um offensichtlichen Unebenheiten ausweichen zu können.