Kommunales

Kommunale Auflagen für Solaranlagen

In Speyers Altstadt dürfen sie nicht über Dachfirste hinausragen

Nach einem Großbrand von 1689 bildete sich im mittelalterlichen Straßensystem der Stadt Speyer eine durchgängig einheitliche Bauweise heraus - mit ziegelgedeckten Satteldächern und klar konturiertem Dachfirst. Dieses städtebauliche Erscheinungsbild zu erhalten, ist Ziel der kommunalen Gestaltungssatzung.

Der Eigentümer zweier Grundstücke in der Innenstadt installierte auf den Dächern seiner Wohnhäuser Solaranlagen. Die Stadt verlangte von ihm, die Solarmodule vollständig zu entfernen. Damit setzte sie sich beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nicht durch. Das OVG entschied aber, dass die Solarmodule nicht über den Dachfirst hinausragen dürfen (8 A 11111/10.OVG).

Soweit sie darüber hinausragten, müssten die Solaranlagen weg - das verstoße gegen die innerstädtische Gestaltungssatzung. Um das historische Erscheinungsbild der Stadt Speyer zu wahren, müssten die Dächer im Einklang mit der Umgebung gestaltet werden. Wenn die obere Reihe der Module einer Solaranlage über den Dachfirst hinausrage, störe das die einheitliche Dachlandschaft aus Satteldächern.

Biomasse-Heizung eines Landwirts ...

... darf nur mit gesetzlich zulässigen Brennstoffen betrieben werden

In seiner Biomasse-Heizungsanlage verfeuerte Landwirt X zuerst nur Holzpellets, dann mehr und mehr Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel. Im Dorf beschwerten sich die Nachbarn über Rauch, Staub und unangenehme Gerüche. Schließlich ordnete die Gemeinde eine Feinstaubmessung an: Die Abluft der Anlage enthielt mehr als doppelt so viel Feinstaub wie erlaubt (zulässig sind 0,15 Gramm pro Kubikmeter).

Daraufhin verbot die Gemeinde dem Landwirt, mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln zu heizen. X legte Widerspruch ein: Mittlerweile seien auch Stroh und Getreideabfälle als Brennstoffe zugelassen. Außerdem habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nun jede Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei.

Doch die Gemeinde bestand auf dem Verbot: Rapsstroh sei mit einfachem Stroh nicht zu vergleichen. Zudem seien die Brennstoffe von Bauer X zu feucht und rauchten deshalb stark. X klagte gegen den Bescheid, erreichte beim Verwaltungsgericht Koblenz allerdings nur einen Teilerfolg (1 K 1169/10.KO).

Der Landwirt dürfe kein Stroh verbrennen, so das Gericht, dafür sei die Heizungsanlage vom Hersteller nicht zugelassen. Doch der Bescheid der Gemeinde sei insofern rechtswidrig, als sie ihm verboten habe, Getreideabfälle zu verwenden. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfe X nach neuer Gesetzeslage auch Getreideabfälle verfeuern.

In einer Biomasse-Heizungsanlage dürften nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt werden und das nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Feuchtegehalt des Brennstoffs und zu den Grenzwerten. Die Gemeinde dürfe die Nutzung eines an sich zulässigen Brennstoffs nur verbieten, wenn sie konkrete Verstöße gegen diese Vorgaben feststelle.

Müllabfuhr ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung"

Steuerzahler fordern Steuerbonus von 20 Prozent für die Müllgebühren

Findige Steuerzahler forderten vom Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent für die 2008 gezahlten kommunalen Müllgebühren. Das Ehepaar pochte auf die Regelung zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" (§ 35 a Einkommensteuergesetz).

Ausgaben dafür mindern die Einkommensteuer. 20 Prozent der Ausgaben (höchstens 4.000 Euro) werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Steuerpflichtige eine Rechnung vorweisen kann und der Betrag bargeldlos auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde.

Die Müllabfuhr sei vergleichbar mit dem Reinigen des Hauses durch einen Dienstleister, für dessen Kosten der Steuerbonus gewährt werde, argumentierte das Ehepaar. Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an, es wies die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid ab (4 K 1483/10).

Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei darin zu sehen, dass die kommunalen Dienstleister den Müll lagerten und verarbeiteten. Das geschehe nicht in den Haushalten oder "haushaltsnah". Den Steuerbonus teilweise auf die Müllgebühren zuzulassen - soweit die Gebühren auf das "räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls" entfallen -, lehnte das Gericht ebenfalls ab. (Das Finanzgericht Köln ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zu.)

Lärm eines Grüngut-Schredders …

… ist auf dem Dorf nicht zu laut und von den Anwohnern hinzunehmen

Eine Stadt hatte den Plan genehmigt, auf einem Hofgrundstück in einem dörflichen Vorort eine Annahmestelle für Grüngut einzurichten. Dagegen klagte der Eigentümer des Nachbarhauses: Verständlicherweise fürchtete er vor allem den Betriebslärm des mobilen Schredders. Das Gerät verursacht ein Geräusch von knapp 60 Dezibel.

Auch wenn die Wohngebäude in der Umgebung nicht ganz genau einem Dorfgebiet - im Sinne der Baunutzungsverordnung - entsprächen, seien Lärmimmissionen von knapp 60 dB(A) für die Anwohner zumutbar, entschied das Verwaltungsgericht Hannover (4 A 3345/10). Nach der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (= TA Lärm) sei dieser Wert in einem Dorfgebiet zulässig. Daher dürfe der Grüngut-Schredder dort aufgestellt werden.

Gemäß der "TA Lärm" sei die Situation entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Anwohner zu beurteilen. Im konkreten Fall liege das Grundstück des betroffenen Anwohners unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich. Dort seien ohnehin höhere Immissionen üblich.

Vor Ort befänden sich außerdem mehrere landwirtschaftliche Betriebe und obendrein eine Schießsportanlage. Einen besseren Lärmschutz - so wie in einem allgemeinen Wohngebiet, wo eine Höchstgrenze von 55 Dezibel gelte - könne der Anwohner daher nicht verlangen.

"Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe"

NPD-Versammlung mit rassistischem Motto wurde verboten

Dass in der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Fußballer mit dunkler Hautfarbe und/oder mit Migrationshintergrund mitspielen, ist der rechtsradikalen NPD ein Dorn im Auge. Ende März plante ihr Kreisverband Westpfalz vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto: "Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine echte deutsche Nationalmannschaft".

Da der Vertreter des NPD-Kreisverbands bei einem Gespräch mit der Stadt Kaiserslautern erklärte hatte, das Motto sei "unverzichtbar", verbot die Stadt die Versammlung: Da sich das rassistische Motto direkt gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, drohe bei dem Treffen offenbar Volksverhetzung durch die NPD.

Die Partei wehrte sich gegen das Verbot mit einem Eilantrag, scheiterte damit aber beim Verwaltungsgericht Neustadt (5 L 266/11.NW). Begründung: Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien überschritten, wenn die Würde anderer angetastet werde - und das treffe auf das strittige Versammlungs-Motto zu. Es könne nur so verstanden werden, dass der Begriff "weiß" für Angehörige der "weißen Rasse" stehe. Nur die seien "echt deutsch" - Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund gehörten als un-deutsch ausgegrenzt, so die böswillige NPD-Logik.

Kommunaler Arbeitnehmer ohne Arbeitsschutz …

… zu Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen herangezogen

Ein kommunaler Angestellter fordert Schadenersatz von der Stadt: 1995 hatte ihn sein Abteilungsleiter abkommandiert, in einem Asylbewerberheim bei Sanierungsarbeiten zu helfen. Nach einigen Monaten hatte damals das Gewerbeaufsichtsamt verfügt, die Arbeiten müssten beendet werden: Da in dem Heim asbesthaltige Bauteile verbaut waren, wurde bei der Sanierung asbesthaltiger und damit krebserregender Staub freigesetzt.

Nun warf der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin vor, sie habe es seinerzeit grob fahrlässig versäumt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen - ihm z.B. Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Dadurch habe sich sein Risiko erhöht, an Krebs zu erkranken. Die Anweisung, sich an dieser Arbeit zu beteiligen, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in seine "körperliche Unversehrtheit" dar.

Das träfe dann zu, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der zuständige Abteilungsleiter ihn wider besseres Wissen ohne Schutzmaßnahmen zu dieser Arbeit eingeteilt hätte (8 AZR 769/09). D.h. wenn der Vorgesetzte also wusste, dass der Arbeitnehmer dabei asbesthaltigem Staub ausgesetzt sein würde.

Dann hätte er nämlich einen Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen und die Stadt müsste für mögliche Schäden haften. Ob diese Bedingungen vorlägen, sei bislang offen. Das müsse nun die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht, klären.

Wahlplakate als Verkehrshindernis?

Kommune entfernt Plakate und schickt der betroffenen Partei einen Kostenbescheid

Die Stadt Görlitz hatte einer politischen Partei - vertreten im Bundestag und im sächsischen Landtag - erlaubt, für die Landtagswahl 2009 an 200 Standorten 400 Wahlplakate anzubringen. Im August forderte die Kommune den Kreisverband der Partei auf, die Plakate besser zu platzieren: Viele seien zu niedrig an Laternenmasten aufgehängt, teilweise ragten sie in die Straßen hinein und behinderten den Verkehr.

Da sich daran nichts änderte, schickte die Stadt schließlich ihre eigenen Mitarbeiter los: Sie entfernten 132 Plakate. Wie zuvor schon angedroht, stellte die Kommune der Partei dafür pro Plakat drei Euro in Rechnung. Das sei rechtswidrig, protestierte die Partei.

Die Stadtbediensteten hätten den Sitz der Plakate korrigieren können, anstatt sie gleich abzuhängen, oder wenigstens im Einzelfall den Kreisverband informieren sollen. Die Stadt habe wohl nur Platz für die Plakate anderer Parteien schaffen wollen und dafür einen Anlass gesucht.

Die Klage der Partei gegen den Kostenbescheid scheiterte beim Verwaltungsgericht Dresden (3 K 1728/09). Parteien hätten in Wahlkampfzeiten zwar einen Anspruch auf diese "Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums", so das Gericht. Aber nur im Rahmen der Straßengesetze und der kommunalen Vorschriften: Sie müssten Plakate verkehrssicher aufhängen.

Bereits in der schriftlichen Erlaubnis habe die Kommune die Auflagen im Einzelnen aufgeführt, zur nötigen Höhe und zur vorgeschriebenen Entfernung an Kreuzungen. Den Genehmigungsbescheid habe die Partei widerspruchslos akzeptiert. Wenn sie sich trotzdem nicht daran halte und die Kommune sie anschließend erfolglos auffordere, das "wilde Plakatieren" zu korrigieren, dürfe die Kommune selbst Abhilfe schaffen und dem Kreisverband dafür Gebühren aufbrummen.

Abschleppen des Wagens gerade noch verhindert

Die Stadt darf vom Autofahrer dennoch Verwaltungsgebühr kassieren

Ein Rechtsanwalt hatte im Justizzentrum Aachen einen Gerichtstermin und war spät dran. Er stellte sein Auto kurzerhand auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen ab. Das verbotswidrig geparkte Fahrzeug fiel einem Mitarbeiter der Stadt Aachen auf, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens saß. Sofort begann er damit, das Abschleppen des Fahrzeugs vorzubereiten.

Sozusagen in letzter Minute eilte der Anwalt herbei, um das Unheil abzuwenden. Er beglich Abschleppkosten und Verwarnungsgeld, fuhr anschließend das Auto selbst weg. Als die Kommune von ihm zusätzlich 50 Euro Verwaltungsgebühr kassieren wollte, klagte er gegen den Gebührenbescheid: Von einem besonderen Verwaltungsaufwand für die Stadt könne doch gar keine Rede sein, da sie ihre Vollzugsbediensteten beim Abschleppunternehmen mitfahren lasse.

Doch das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich auf die Seite der Kommune (7 K 2213/09). Im Ergebnis unterscheide sich der Verwaltungsaufwand für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ("Leerfahrt") nicht von dem einer zu Ende gebrachten Abschleppmaßnahme. Deshalb dürfe die Stadt dafür die gleiche Gebühr verlangen.

Auch die Praxis, die Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, ändere daran nichts. Der städtische Bedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen fürs Abschleppen vorlägen. Für diesen Aufwand dürfe die Stadt Kostenersatz verlangen. Mit 50 Euro liege die Aachener Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (25 bis 150 Euro).

Strandsegler fährt Spaziergängerin um

Hohes Schmerzensgeld für dauerhaft gehbehinderte Frau

Eine Richterin aus Nordrhein-Westfalen verbrachte ihren Urlaub an der Nordsee. Am Pfingstwochenende veranstaltete der Yachtclub von St. Peter-Ording eine Strandsegelregatta, zu der auch viele Strandsegler von auswärts anreisten. Zu ihrem Unglück ging die Urlauberin am Strand spazieren, als mehrere auswärtige Strandsegler ausschwärmten, um die Regattastrecke zu testen. Ein Segler fuhr die Frau von hinten um, sie erlitt komplizierte Brüche an beiden Unterschenkeln.

Trotz vieler Operationen bleibt die Frau dauerhaft gehbehindert. Auf ihre Klage hin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig den Strandsegler, die Gemeinde St. Peter-Ording und den Yachtclub, die Behandlungskosten zu übernehmen und ihr zudem 70.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (7 U 106/09).

Spaziergänger müssten am Strand nicht ständig auf der Hut vor Strandsegelwägen sein, so das OLG. Vielmehr sei es umgekehrt die Pflicht der Strandsegler, während ihrer "Sondernutzung des Strandes" aufzupassen und auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Da im konkreten Fall der Sportler rücksichtslos und unkonzentriert gefahren sei, hafte er für den Schaden.

Allerdings nicht alleine, denn auch der Yachtclub und die Kommune seien für den Unfall mit-verantwortlich. Die Gemeinde habe dem Yachtclub das Strandsegeln erlaubt, zumindest den Clubmitgliedern. Der Club hätte schon am Vortag der Regatta die Strecke zum Schutz der übrigen Benutzer des Strandes sichern müssen.

Schließlich wisse niemand besser als die Clubmanager, dass gerade auswärtige Regatta-Teilnehmer am Vortag Erkundungsfahrten unternähmen, um sich mit dem Revier und mit der Strecke vertraut zu machen. Die Gemeinde hätte im Interesse der Bürger und der Urlauber kontrollieren müssen, ob der Yachtclub die nötigen Sicherheitsvorkehrungen traf.

(P.S.: Das Gericht erhöhte das angemessene Schmerzensgeld von 60.000 Euro wegen der "hartnäckigen Verweigerungshaltung" der drei Beklagten um 10.000 Euro: Sie wollten vor dem Urteil nicht einmal einen kleinen Abschlag auf das Schmerzensgeld zahlen.)

Rauchverbot beim Mittagessen

Bistrobesitzerin befolgte das Verbot nur stundenweise: Das ist unzulässig

Die Inhaberin eines Bistros versuchte, das Rauchverbot elegant zu umgehen: Sie teilte den Betrieb der Gaststätte in Zeiten mit und ohne Rauchverbot auf. Mittags bot sie Mittagessen an, dann galt Rauchverbot. Anschließend durfte dann wieder geraucht werden. Dieses "Zeitsplitting" wurde von der Kommune beanstandet: Die Wirtin müsse das Rauchverbot umfassend einhalten.

Die Klage der Gastwirtin gegen den Bescheid der Ordnungsbehörde wurde vom Oberverwaltungsgericht Koblenz abgewiesen (7 A 10011/11.OVG). Das Rauchverbot täglich nur stundenweise zu befolgen, sei unzulässig, so die Verwaltungsrichter.

Das Verbot solle Gäste und Angestellte vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. Da sich Rauch in Vorhängen und der ganzen Einrichtung ablagere, könne sich die Gefahr für die Gesundheit auch dann verwirklichen, wenn mittags im Bistro nicht geraucht werde.

Legionellen im Seniorenheim

Kommunaler Heimträger lässt Trinkwasseranlage nicht kontrollieren

Ein Bewohner des städtischen Seniorenheims war an Legionellose gestorben, eine durch Bakterien hervorgerufene Lungenentzündung. Wasserproben ergaben, dass die Trinkwasseranlage des Heims von Legionellen befallen war. Der kommunale Träger des Heims hatte alle einschlägigen Vorschriften ignoriert (Trinkwasserverordnung, Heimgesetz) und die Anlage nicht regelmäßig von Sanitärfachleuten kontrollieren lassen.

Angehörige des Verstorbenen verklagten den Heimträger auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das stehe ihnen zu, entschied das Kammergericht in Berlin, denn das Versäumnis des Gebäudeeigentümers habe die Infektionsgefahr deutlich erhöht (11 U 44/09). Hygienische Kontrollen seien nicht nur dann notwendig, wenn in der Vergangenheit bereits Hygieneprobleme auftraten.

Die Trinkwasseranlage müsse kontinuierlich überwacht werden: Der Heimträger müsse Wasserproben entnehmen und untersuchen lassen. Zwar treffe es zu, dass man eine Kontamination der Trinkwasseranlage mit Legionellen "nicht mit letzter Sicherheit" ausschließen könne. Das ändere aber nichts an der Kontrollpflicht des Gebäudeeigentümers. Er sei für die Trinkwasserinstallation verantwortlich.

Heimbewohner müssten es nicht hinnehmen, dass ein Senioren- oder Pflegeheim nach dem Motto "Alles oder Nichts" überhaupt keine hygienische Kontrolle durchführe bzw. Vorsorge treffe. Durch Inspektion in regelmäßigem Abstand könne man die Kontamination mit Legionellen zumindest früher feststellen und durch Gegenmaßnahmen so reduzieren, dass das Infektionsrisiko sinke.

Frau stürzt auf der Treppe des Wahllokals

Gemeinde muss die Verletzte nicht entschädigen: Treppenbenutzer müssen aufpassen!

Bei der Wahl der Gemeindevertreter in einem kleinen Ort diente eine Gaststätte als Wahllokal. Nachdem die Abstimmung zu Ende war, ging eine Bürgerin ins Wahllokal, um bei der Stimmenauszählung zuzusehen. Eine breite Außentreppe, die an mehreren Stellen schadhaft war, führte hinauf zum Eingang.

Beim Verlassen der Gaststätte am Abend stürzte die Frau auf der Treppe und brach sich das Sprunggelenk. Sie wurde operiert, verbrachte zwei Wochen im Krankenhaus und konnte monatelang nicht arbeiten. Von der Kommune verlangte die Verletzte 5.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz für die Behandlungskosten.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihre Zahlungsklage ab (2 U 54/10). Die Gemeinde sei zwar für den Zustand der Treppe verantwortlich, weil ihr die Gaststätte gehöre und sie die Räume für die Wahl nutzte, räumte das Gericht ein. Das bedeute aber nicht, dass die Gemeinde lückenlos für Sicherheit sorgen müsse.

Wer eine Treppe benutze, müsse aufpassen und sich auf die Gegebenheiten einstellen. Ihr schlechter Zustand sei für jedermann offenkundig gewesen. Die Bürgerin hätte die schadhaften Stellen ohne Weiteres erkennen und den Sturz vermeiden können. Schließlich sei die Frau am Wahltag mehrfach über die Treppe gegangen, zunächst bei der Stimmabgabe und dann noch einmal auf dem Weg zur Stimmenauszählung.

Traktoren verlieren Hydrauliköl

Die Gemeinde hat auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für die Straßenreinigung

Anscheinend fuhren in einer ländlichen Gegend mehrere Landwirte mit defekten Traktoren herum. Jedenfalls trat in (und zwischen) zwei kleinen Gemeinden eine Menge Hydrauliköl aus und verschmutzte die Straßen. Die Kommunen beauftragten ein privates Unternehmen damit, die Ölspuren zu entfernen. Es reinigte die Straßen und berechnete dafür jeder Gemeinde ca. 3.000 Euro.

Zu viel für ihre knappen Kassen, fanden die. Die Gemeinden traten dem Reinigungsunternehmen ihre Ansprüche gegen die Fahrzeughalter und deren Haftpflichtversicherer ab. Das Unternehmen verklagte diese auf Schadenersatz, scheiterte damit jedoch bei den Vorinstanzen: Kommunen könnten nur von Amts wegen auf Kostenerstattung bestehen (d.h. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend machen), so die Begründung.

Das sah der Bundesgerichtshof anders (VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10). Ölspuren verletzten das Eigentum der Gemeinden an den Straßen, daraus lasse sich durchaus auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Der erfülle einen anderen Zweck als der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Kostenersatz und sei durch diesen nicht ausgeschlossen.

Wenn eine Gemeinde Maßnahmen treffe, um Gefahren für die Bürger abzuwenden und/oder die Folgen von Feuer, Unglücksfällen oder von öffentlichem Notstand zu beseitigen, könne sie für ihre einschlägigen Ausgaben meist finanziellen Ausgleich von Betroffenen verlangen - aber keineswegs immer. In solchen Fällen könne sie unter Umständen mit einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage finanzielle Einbußen vermeiden.

Schwimmbad-Kassenkraft soll Deutschkurs besuchen

Es ist keine Diskriminierung, für die Arbeit nötige Kenntnisse zu erwerben

Seit 1985 arbeitet eine aus Kroatien stammende Frau in einem kommunalen Schwimmbad: zuerst als Reinigungskraft, seit 14 Jahren auch als Aushilfe an der Kasse, wenn die regulären Kassenkräfte krank oder in Urlaub sind. 2006 forderte der Betriebsleiter die Mitarbeiterin auf, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit sollte sie einen Sprachkurs absolvieren.

Da es die Stadt als Arbeitgeberin ablehnte, einen Kurs zu finanzieren, verweigerte die Arbeitnehmerin die Fortbildung. Deswegen wurde sie abgemahnt. Nun forderte die Frau von der Kommune 15.000 Euro Entschädigung: Man habe sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert.

Doch die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht konnten hier keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erkennen (8 AZR 48/10). Wenn die Arbeitsaufgabe Sprachkenntnisse voraussetze, dürften Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, einen Sprachkurs zu besuchen - gleichgültig, ob es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache handle.

Im Einzelfall könne es gegen die Regeln eines Tarifvertrags oder gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, wenn der Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit lernen dürfe und aufgefordert werde, den Kurs selbst zu bezahlen. Aber eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft - die einen Anspruch auf Entschädigung begründen würde - stelle das nicht dar.

Anwohnerin klagt gegen Domorgel

Kirchenmusik ist hinzunehmen, wenn ihre Lautstärke den Immissionsrichtwerten entspricht

Dass Nachbarn vor den Kadi ziehen, um Glockengeläut abstellen zu lassen, kommt öfter mal vor. Vergleichsweise apart dagegen die Klage einer Lehrerin - und Nachbarin des Doms zu Verden - gegen die Kirchenmusik, genauer: gegen die Domorgel.

Seit 1972 gehört ihr ein Hausgrundstück direkt neben dem Dom, nun beanstandete die Anwohnerin unerträgliche Lärmbelästigung. Früher sei die Orgel nur während der Gottesdienste gespielt worden, aber seit einigen Jahren nähmen die Orgelgeräusche gar kein Ende mehr. Denn das Instrument werde zunehmend für Konzerte und für Orgelunterricht benützt.

Die Kommune müsse dafür sorgen, dass außerhalb des Gottesdienstes keine wahrnehmbare Musik mehr gespielt werde, forderte die Frau vor Gericht. Dieser Anspruch wurde vom Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Die Anwohnerin könne nicht verlangen, vom Orgelspiel gar nichts mehr zu hören (4 U 199/09).

Nach den Messungen eines Sachverständigen vor Ort würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten (bzw. nur in schalltechnisch ungünstigen Situationen geringfügig überschritten). Im Arbeitszimmer der Frau habe der Schallexperte bei geschlossenen Fenstern keine Orgelmusik gehört, auch das Gericht beim Ortstermin nicht. Die Lärmbelästigung halte sich also sehr in Grenzen.

Entscheidend sei nicht das nicht das subjektive Lärmempfinden der Nachbarin, sondern die Frage, was für einen Durchschnittsmenschen zumutbar sei. Bei dieser Abwägung zählten auch die Belange der Allgemeinheit. Auch wenn es die Nachbarin subjektiv als störend empfinde: Das Interesse der Allgemeinheit an der Pflege der Kirchenmusik und der Ausbildung von Organisten müsse ebenfalls zum Tragen kommen - und dazu gehöre auch das Üben.

Basketball auf desolatem Sportplatz

Kommune haftet nicht für die Verletzung eines 18-jährigen Spielers

Am Maifeiertag 2007 trafen sich vier Kumpels auf dem kommunalen Multifunktionssportplatz, um Basketball zu spielen. Der Tartanboden des Platzes war in einem desolaten Zustand: An mehreren Stellen löste sich der Belag oder stülpte sich auf. Die Löcher waren nicht zu übersehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde bereits einen Reparaturauftrag vergeben. Zum Pech für einen der Basketballer sollte der Sportplatz jedoch erst im Juli saniert werden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Spieler blieb in einem Loch im Boden hängen und zog sich eine Knieverletzung zu. Von der Kommune forderte der 18-Jährige vergeblich Schmerzensgeld. Sein eigenes Verschulden wiege so schwer, dass eine Haftung der Gemeinde hier nicht in Frage komme, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 423/10). Sie hätte zwar den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den Sportplatz bis zur Sanierung schließen müssen.

Doch die Schäden und die Verletzungsgefahr seien offenkundig gewesen. Seine Mitspieler hätten als Zeugen vor Gericht bestätigt, dass der Basketball-Gruppe das Risiko bewusst war: "Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen könnten, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen". "Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich auf dem Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht".

Warum die Basketballer ohne Not dieses Risiko eingingen, anstatt auf einem anderen Platz zu spielen, sei mit vernünftigen Erwägungen nicht zu erklären. Jedenfalls seien volljährige Menschen für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und müssten dessen Folgen tragen.

Stuttgarter Arzt fährt alten Geländewagen

Fahrverbot in der Umweltzone: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Der Toyota Landcruiser des Hausarztes und Internisten war 1994 zugelassen worden. Seither fuhr er damit täglich von seinem Wohnort nach Stuttgart in die Arztpraxis, dort machte er mit dem Diesel-Geländewagen Hausbesuche. Für die Stuttgarter Umweltzone bekam der Mediziner 2009 keine Feinstaubplakette.

Bei der Stadt beantragte er die Erlaubnis, trotz des Fahrverbots in der Umweltzone seinen Landcruiser nutzen zu dürfen: Um im Winter bei Schnee und Eisglätte sicher bei den Patienten anzukommen, benötige er sein allradbetriebenes Auto. Die Kommune wies den Antrag ab, auch der Rechtsweg brachte keinen Erfolg: Die Klage des Arztes scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3296/10).

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette gebe es nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, so das Gericht. Bei Fahrten von Berufspendlern zu ihren Arbeitsstellen treffe das grundsätzlich nicht zu, also auch nicht bei einem Mediziner. Ärzte würden nicht generell privilegiert, nur Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien vom Fahrverbot ausgenommen.

Ein besonderer individueller Härtefall liege bei dem Stuttgarter Mediziner auch nicht vor. Trotz Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daher habe das Gericht nicht prüfen können, ob er keinen anderen Wagen kaufen und seinen Beruf tatsächlich nur mit dem Landcruiser ausüben könne.

Grundstückszufahrt auf kommunalem Terrain

Der Käufer des Anwesens hatte davon keine Ahnung: Verkäufer verweist auf amtlichen Plan

Für 700.000 DM hatte Herr S 2001 ein Haus mit 1.300 Quadratmeter (qm) Grund gekauft. Was ihm Verkäufer T verschwieg und auch beim Notar nicht zur Sprache kam: Ein Teil der von Hecken umsäumten Zufahrt gehörte nicht T, sondern der Stadt. 1976 war das Haus gebaut worden, seither duldete die Kommune, dass T diese 36 qm nutzte.

2005 erhielt Herr S Post von der Stadt: Im Zuge einer Erschließungsmaßnahme müsse sie die Zufahrt vorübergehend schließen, teilte sie mit. Nach den Arbeiten könne er für die Fläche ein Geh- und Fahrtrecht erhalten. Daraufhin forderte Herr S 17.000 Euro Schadenersatz von Verkäufer T, der ihm arglistig verschwiegen habe, dass die Zufahrt auf fremdem Grund liege. Er müsse die Hofeinfahrt verlegen, das koste Geld und senke obendrein den Verkehrswert des Grundstücks.

Das mit der kommunalen Zufahrt habe er bei den Vertragsverhandlungen einfach vergessen, verteidigte sich Herr T. Aber auf dem amtlichen Lageplan hätte der Käufer den Verlauf der Grundstücksgrenzen unschwer erkennen können. Damit kam T beim Landgericht Coburg nicht durch (23 O 369/09). Dem Käufer einen Lageplan in die Hand zu geben, genüge nicht.

Angesichts der gärtnerischen Gestaltung des Grundstücks habe sich dem Betrachter der Eindruck aufgedrängt, dass die fragliche Teilfläche zum Anwesen gehörte, so das Gericht. Schon deshalb hätte T den Käufer von sich aus über die Eigentumsverhältnisse aufklären müssen. Dann hätte Herr S sicher - und zu Recht - auf einem Preisnachlass bestanden. Mit der Forderung von 17.000 Euro liege S allerdings weit daneben.

Die 36 qm seien 2001 nach Ansicht eines Sachverständigen nur rund 2.000 Euro wert gewesen. Weil aber auch der alleeartige Charakter der Zufahrt unter den Baumaßnahmen gelitten habe (ein Teil der Hecke musste beseitigt werden), müsse Verkäufer T dem Käufer S 3.000 Euro Entschädigung zahlen. Verlegen müsse S die Einfahrt nicht, denn er könne die Teilfläche nach den Straßenbaumaßnahmen der Stadt wieder benutzen.

Zu hohe Müllgebühren berechnet?

Vermieterin verstieß nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Heidelberger Mieter haderten schon lange mit den hohen Müllgebühren. Dabei hatten sie sich diese selbst "eingehandelt": Das Ehepaar trennte den Müll nicht und warf gewohnheitsmäßig Restmüll in die gelben Tonnen, die für Verpackungsmüll bestimmt sind. Deshalb hatte die Gemeinde schon 2002 die kostenlosen gelben Tonnen abtransportiert und durch die kostenpflichtigen Restmülltonnen ersetzt.

Seither beschwerten sich die Mieter bei der Vermieterin regelmäßig über zu hohe Nebenkosten. Anlässlich der Betriebskostenabrechnung 2007 eskalierte der Streit: Die Vermieterin berechnete für die Müllabfuhr 525 Euro. Daraufhin errechnete der Anwalt der Mieter mit dem Betriebskostenspiegel des Mieterbunds einen wesentlich niedrigeren Betrag (185 Euro). Den Differenzbetrag zog das Ehepaar von der Miete ab.

Die Vermieterin forderte die einbehaltene Summe und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 340/10). Sie müsse zwar bei den Nebenkosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten ("Wirtschaftlichkeitsgebot"), betonten die Bundesrichter. Auf die Höhe der Müllgebühren habe die Vermieterin aber keinen Einfluss.

Mit dem pauschalen Hinweis auf den "Betriebskostenspiegel für Deutschland" könnten die Mieter ohnehin keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen - denn die Kostenstruktur bei den Müllgebühren sei ganz unterschiedlich, je nach Region und Kommune.

Überhöht wären die Kosten, wenn das Ehepaar belegt hätte, dass es neuerdings Müll trenne und die Vermieterin verpflichtet gewesen wäre, bei der Kommune Heidelberg wieder die kostenlosen gelben Tonnen zu beantragen. Dazu hätten die Mieter aber nichts vorgetragen. Außerdem hätten sie Verpackungsmüll sowieso weiterhin in gelben Säcken kostenlos entsorgen und so die Kosten reduzieren können. Über diese Möglichkeit habe die Vermieterin das Ehepaar informiert, davon habe es aber keinen Gebrauch gemacht.

Abgerissener Ast beschädigt Autodach

Da kein "gefährlicher Zustand" vorlag, haftet die verantwortliche Kommune dafür nicht

Die schmale, unbefestigte Straße am Stadtrand führte an einem Grundstück vorbei, das der Stadt gehörte und an Privatleute vermietet war. An dieser Straße stellte ein Autofahrer seinen Wagen ab. Während er unterwegs war, riss ein heftiger Windstoß einen Ast von einem Baum auf dem kommunalen Grundstück ab. Der Ast wirbelte meterweit durch die Luft, bis er schließlich auf dem geparkten Auto landete und das Dach beschädigte.

Dafür forderte der Autobesitzer Schadenersatz von der Kommune: Sie sei für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich und außerdem gehöre ihr dasGrundstück an der Straße. Den Baumbestand auf diesem Gelände habe sie offenkundig vernachlässigt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte auf Seiten der Stadt keine Versäumnisse erkennen und wies die Zahlungsklage ab (2 U 16/10). Als Verantwortliche für die Straßen müsse die Kommune auch Gefahren beseitigen, die von Bäumen ausgingen, räumte das Gericht ein. Der fragliche Baum wachse aber nicht am Straßenrand, wo herabfallende Äste geparkte Autos gefährden könnten.

Vielmehr stehe er in einem breiten, verwilderten Grünstreifen neben der Straße - etwa vier bis fünf Meter entfernt. Es ragten keine Äste oder Zweige über die Grenze des Grundstücks hinaus. Von einem für Fahrzeuge gefährlichen Zustand könne daher keine Rede sein, selbst wenn der Baum nicht mehr 100-prozentig "gesund" sein sollte.

Letztlich sei der Schaden durch einen bedauerlichen Zufall entstanden. Die Stadt hafte dafür auch nicht als Eigentümerin des Grundstücks: Sie habe es vermietet und dem Mieter per Mietvertrag die Pflicht übertragen, das Grundstück zu sichern. Ob er sie erfülle, müsse die Kommune zwar kontrollieren - es gebe aber keine Indizien dafür, dass hier geschlampt worden sei.