Am Sonntag, den 10.3.2019, herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Autofahrer T hatte seinen Wagen vor dem Wohnhaus geparkt, der nachts von einem umgewehten Verkehrsschild beschädigt wurde. Es handelte sich um ein "temporäres" Baustellenschild: Eine X-GmbH hatte hier im Auftrag der Stadt Köln Arbeiten an der Fahrbahn durchgeführt und Warnschilder aufgestellt.
Die Bauarbeiten seien am 10. März längst beendet gewesen, kritisierte der Autobesitzer: Das Baustellenschild dort zu vergessen, verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht. Zudem sei das Schild ungenügend gesichert worden. Man habe die Fußplatten nicht richtig fixiert, nur zwei Fußplatten übereinandergestapelt. Für die Schludrigkeit der Baufirma hafte die Stadt als Auftraggeberin: Sie müsse die Reparaturkosten von rund 3.400 Euro ersetzen.
Ein Verkehrsschild mit zwei Fußplatten zu befestigen, sei üblich und nicht zu beanstanden, konterte die Kommune. Außerdem hätte Herr T nicht so nah am Verkehrsschild parken sollen, schließlich habe der Wetterdienst den Sturm angekündigt. Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen zur korrekten Sicherung derartiger Schilder (5 O 313/19).
Und der Experte erklärte, die X-GmbH habe alle Sicherheitsvorschriften eingehalten: Bei Dreiecken mit einer Aufstellhöhe von über 1,50 Metern seien zwei Fußplatten vorgesehen. Doch bei solchen Windgeschwindigkeiten, wie sie in der fraglichen Nacht herrschten, kippe so ein Schild eben trotz ordnungsgemäßer Befestigung um. Den technischen Normen entsprechend müsse es nur Windstärken bis zur Stärke 8 standhalten — bei Windstärke 8 wäre es garantiert nicht umgefallen.
Da somit die X-GmbH ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe, müsse die Kommune für den Sturmschaden nicht haften, urteilte das Landgericht.