Kommunales

Sturm bläst Baustellenschild um: Auto beschädigt

Die Stadt Köln muss den Autobesitzer nicht entschädigen, wenn das Schild korrekt gesichert war

Am Sonntag, den 10.3.2019, herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Autofahrer T hatte seinen Wagen vor dem Wohnhaus geparkt, der nachts von einem umgewehten Verkehrsschild beschädigt wurde. Es handelte sich um ein "temporäres" Baustellenschild: Eine X-GmbH hatte hier im Auftrag der Stadt Köln Arbeiten an der Fahrbahn durchgeführt und Warnschilder aufgestellt.

Die Bauarbeiten seien am 10. März längst beendet gewesen, kritisierte der Autobesitzer: Das Baustellenschild dort zu vergessen, verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht. Zudem sei das Schild ungenügend gesichert worden. Man habe die Fußplatten nicht richtig fixiert, nur zwei Fußplatten übereinandergestapelt. Für die Schludrigkeit der Baufirma hafte die Stadt als Auftraggeberin: Sie müsse die Reparaturkosten von rund 3.400 Euro ersetzen.

Ein Verkehrsschild mit zwei Fußplatten zu befestigen, sei üblich und nicht zu beanstanden, konterte die Kommune. Außerdem hätte Herr T nicht so nah am Verkehrsschild parken sollen, schließlich habe der Wetterdienst den Sturm angekündigt. Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen zur korrekten Sicherung derartiger Schilder (5 O 313/19).

Und der Experte erklärte, die X-GmbH habe alle Sicherheitsvorschriften eingehalten: Bei Dreiecken mit einer Aufstellhöhe von über 1,50 Metern seien zwei Fußplatten vorgesehen. Doch bei solchen Windgeschwindigkeiten, wie sie in der fraglichen Nacht herrschten, kippe so ein Schild eben trotz ordnungsgemäßer Befestigung um. Den technischen Normen entsprechend müsse es nur Windstärken bis zur Stärke 8 standhalten — bei Windstärke 8 wäre es garantiert nicht umgefallen.

Da somit die X-GmbH ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe, müsse die Kommune für den Sturmschaden nicht haften, urteilte das Landgericht.

Hauseigentümer müssen selbst für zweiten Rettungsweg sorgen

Kurzartikel

Hauseigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass das Land Berlin einen Baum — der auf öffentlichem Grund vor ihrem Anwesen steht — zurückschneiden lässt, um einen zweiten Rettungsweg für die Feuerwehr zu gewährleisten. Diese Pflicht trifft die Grundstückseigentümer selbst. Sie können zu diesem Zweck z.B. nachträglich eine Außentreppe anbauen. Auch wenn sie dadurch finanziell mehr belastet werden, müssen sie den Baum laut Berliner Straßengesetz dulden.

Haus neu gebaut statt erweitert

Kurzartikel

Beantragt und erhält der Eigentümer eines Hausgrundstücks von der kommunalen Baubehörde die Genehmigung, sein Einfamilienhaus umzubauen und zu erweitern, darf er es nicht abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Ein Neubau ist unter diesen Umständen illegal und nicht genehmigungsfähig. Daher kann die Baubehörde in so einem Fall einen Baustopp erlassen und die Beseitigung des Neubaus anordnen.

Ferrari bleibt an Gullydeckel hängen

Die Kommune muss für den überwiegend "bauartbedingten" Schaden nicht haften

Ein Gullydeckel wurde einem Sportwagenfahrer zum Verhängnis: Sein Ferrari F40, der nur 12,5 Zentimeter über der Straße liegt, setzte auf. Dabei entstand ein Schaden an der Karosserie, dessen Reparatur rund 60.000 Euro kostete. Der Autobesitzer und seine Kfz-Versicherung forderten Schadenersatz von der Kommune: Die Gemeinde müsse Gefahrenstellen auf ihren Straßen beseitigen oder zumindest Warnschilder aufstellen.

Doch die Haftpflichtversicherung der Kommune sah das ganz anders und lehnte jede Zahlung ab: Bei einem so extrem tiefergelegten Sportwagen müsse der Fahrer selbst darauf achten, wo er fahren könne und wo nicht. Der Unfall sei nur passiert, weil der Ferrari so wenig Bodenfreiheit habe. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Kommune Recht und lehnte die Schadenersatzklage ab (12 U 1012/21).

Die Straßenbehörde müsse nicht sicherstellen, dass alle für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge eine Straße befahren könnten. Autos mit extrem geringer Bodenfreiheit seien eben nicht für alle Straßen geeignet. Ein Ferrari sei nicht generell "alltagstauglich". Im konkreten Fall rage der Gullydeckel nicht nennenswert über die Straßenoberfläche hinaus. Aber die Straße sei gewölbt und falle seitlich zum Gehweg hin ab.

Fahrer tiefergelegter Sportwagen müssten auf solche Bodenunebenheiten besonders achten. Denn durch die spezielle Bauart dieser Fahrzeuge könnten sie leicht aufsetzen: Das Risiko sei aufgrund ihrer geringen Bodenfreiheit weitaus höher als bei "normalen" Autos. Das höhere Risiko müssten Sportwagenfahrer durch Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen. Die Tatsache, dass der Ferrari serienmäßig so produziert werde und dennoch für den Straßenverkehr zugelassen sei, ändere daran nichts.

Kein Toilettengeld für Rentner

Sozialbehörde muss nicht wegen fehlender öffentlicher Toiletten in Essen mehr Sozialleistungen zahlen

Der Rentner bezieht "aufstockende Leistungen der Grundsicherung" und lebt in Essen. Von der Sozialbehörde der Stadt forderte er Toilettengeld: Das sei nötig, weil die Kommune schon vor langer Zeit kostenlose öffentliche Toiletten abgeschafft habe, er aber dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen müsse. Das koste durchschnittlich zwei Euro. Berechnet auf einen Monat, ergebe sich also ein zusätzlicher Finanzbedarf von 180 Euro.

Weder das Sozialgericht Duisburg, noch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen fanden für diese Forderung eine Rechtsgrundlage (L 20 SO 174/21). Der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen und die Tatsache, dass sich der Rentner täglich außerhalb der eigenen Wohnung aufhalte, begründeten keinen Anspruch auf höhere Sozialleistungen, erklärte das LSG.

Ein Mehrbedarf aus medizinischen Gründen liege nicht vor. Nach seinen eigenen Angaben sei der Rentner altersentsprechend gesund und müsse nicht öfter als andere Personen seines Alters auf die Toilette. Daher gehe es um eine selbst gewählte Freizeitgestaltung: Er verlasse eben seine Wohnung öfter als die Durchschnittsbevölkerung. Der Regelbetrag der Grundsicherung enthalte bereits Anteile für die Freizeitgestaltung: für Freizeit/Kultur, für Gastronomie und andere Waren bzw. Dienstleistungen.

Wie der Hilfeempfänger dieses Geld einsetze, sei seine Sache. Wer im Alter Grundsicherungsleistungen benötige, bekomme aber nicht jeden Wunsch erfüllt. Auf die (Toiletten-)Situation vor Ort komme es nicht an. Dass die beklagte Kommune keine öffentlichen Toiletten mehr unterhalte, spiele keine Rolle. Schließlich sei eine Klage vor den Sozialgerichten kein Mittel, um lokalpolitische Forderungen gegen die Stadt durchzusetzen.

Automatische Tür erschreckt Fahrgast

Haftet das Verkehrsunternehmen für einen Sturz beim Schließen von Straßenbahntüren?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein kommunales Straßenbahnunternehmen für einen Unfall haften musste: Ein Fahrgast war beim Einsteigen in einen Wagen beim Schließen der automatischen Türen so erschrocken, dass er stürzte. Die Richter ersparten dem Verkehrsunternehmen die Zahlung von Schadenersatz (1 U 89/93).

Haften müssten Verkehrsbetriebe nur, wenn feststehe, dass der Straßenbahnfahrer mit mehr Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Schließlich sei allgemein bekannt, dass im modernen öffentlichen Nahverkehr automatische Türen eingesetzt würden. Die Türen seien mit einer Schutzvorrichtung versehen, die das Einklemmen von Fahrgästen verhinderten. Man könne davon ausgehen, dass Fahrgäste dies wüssten.

Außerdem wäre es für Straßenbahnfahrer unzumutbar, bei jedem Halt alle Türen zu überwachen und manuell zu betätigen. Automatisch schließende Türen seien ja gerade dafür da, das Personal zu entlasten und die Abwicklung des Personenverkehrs zu beschleunigen.

Strafzettel wegen Falschparkens

Verfahrenskosten darf die kommunale Behörde erst nach einer Anhörung der Kfz-Halterin verlangen

Im März 2021 steckte eine Politesse einen Strafzettel hinter den Scheibenwischer eines Firmenfahrzeugs: Der Fahrer hatte falsch geparkt. Gezahlt wurde das Verwarnungsgeld nicht. Zwei Mal, im April und im Juni, schickte die Kommune der Kfz-Halterin einen so genannten Anhörungsbogen: Die Firma müsse den Namen des Falschparkers angeben, andernfalls werde man ihr die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Auf die Schreiben reagierte die Firma nicht. Daraufhin erhielt sie von der Stadt einen Kostenbescheid, gegen den die Kfz-Halterin Klage erhob. Ihr Argument: So ein Kostenbescheid setze laut § 25a Straßenverkehrsgesetz voraus, dass die Verkehrsbehörde den Falschparker trotz "angemessenem Aufwand" nicht ermitteln konnte. Zur Täterermittlung gehöre auch eine Anhörung des Kfz-Halters, die jedoch nicht stattgefunden habe.

Der Einwand sei berechtigt und der Kostenbescheid rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Straubing (9 OWi 441/21). Es sei unbillig, der Kfz-Halterin die Verfahrenskosten aufzubrummen, wenn sie keine Chance gehabt habe, den Verkehrssünder rechtzeitig zu benennen. Dass sie diese Möglichkeit nicht hatte, sei jedenfalls nicht auszuschließen, so das Amtsgericht.

Dass die Firma schon vor dem ersten Schreiben der Straßenverkehrsbehörde über die Verwarnung Bescheid wusste, stehe nicht fest. Der Fahrer könne den Strafzettel vergessen oder übersehen haben. Vielleicht habe er auch nicht gewusst, welchen Ansprechpartner in der Firma er informieren sollte. Unternehmensfahrzeuge würden in der Regel von mehreren Personen genutzt. In der Firma sei vielleicht nicht immer bekannt, wer damit unterwegs gewesen sei.

Außerdem habe die Behörde den Anhörungsbogen nicht rechtzeitig geschickt (= innerhalb von zwei Wochen nach der Verwarnung), sondern erst nach drei Wochen. Eventuell könne sich der/die Zuständige in der Firma nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wer gefahren sei. Alles in allem habe sich die Behörde hier bei der Täterermittlung nicht genug bemüht. Vorschnell habe man einen Kostenbescheid erlassen, anstatt die Kfz-Halterin anzuhören und auf Auskunft zu bestehen.

Vier Jagdhunde im Zwinger

Eine Außenzwingeranlage für mehrere Hunde ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Das Anwesen des Jägers liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Ohne Baugenehmigung hatte er im Garten einen Hundezwinger für vier Jagdhunde errichtet. Als die Bauaufsichtsbehörde davon erfuhr, teilte sie dem Mann mit, mehr als zwei Hunde dürfe er in der Außenanlage nicht dauerhaft unterbringen.

Gegen den Behördenbescheid wehrte sich der Jäger und behauptete, seine Hunde störten die Nachbarschaft nicht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hunde in Zwingern auch nachts bellen und die Nachtruhe erheblich stören könnten, urteilte dagegen das Verwaltungsgericht (VG) Trier (7 L 3342/21). Das gelte umso mehr, wenn mehrere Hunde gleichzeitig im Zwinger gehalten würden.

In einem allgemeinen Wohngebiet sei Tierhaltung zulässig, solange sie sich im Rahmen der üblichen Freizeitbeschäftigung bewege, so das VG. Vier ausgewachsene Jagdhunde im Freien sprengten dieses Maß und beeinträchtigten das Wohnen in der direkten Umgebung. Daher hätte der Hauseigentümer keine Baugenehmigung für die Außenzwingeranlage bekommen — wenn er sie denn beantragt hätte.

Nur im Ausnahmefall dürften in einer Außenanlage mehr als zwei Hunde gehalten werden. Das sei zum Beispiel dann zu tolerieren, wenn in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Zwinger ständen oder wenn die Umgebung besonders locker bebaut sei mit sehr großen Grundstücken im ländlichen Raum. So eine Ausnahmesituation liege hier jedoch nicht vor.

Bauherr wollte ein Flachdach

Der Architekt sollte das Haus "genehmigungsfähig" planen, doch laut Bebauungsplan waren Flachdächer unzulässig

Ein Dilemma für den beauftragten Architekten: Für den Bauherrn eines Einfamilienhauses sollte er eine "genehmigungsfähige Planung" erstellen. Der Auftraggeber wollte unbedingt ein Flachdach. Im kommunalen Bebauungsplan waren in der Umgebung des Baugrundstücks jedoch andere Dachformen mit einer bestimmten Dachneigung vorgeschrieben. Die Gemeinde legte Wert auf eine "homogene Gestaltung" der Neubauten.

Für ein Flachdach wäre eine Ausnahmegenehmigung nötig gewesen ("Befreiung" von den Vorschriften des Bebauungsplans). Da sie von der Baubehörde nicht erteilt wurde, weigerte sich der Auftraggeber, dem Architekten das vereinbarte Honorar zu zahlen: Seine Leistung sei für ihn, den Bauherrn, wertlos. Es wäre die Aufgabe des Architekten gewesen zu prüfen, ob der Wunsch des Bauherrn überhaupt realisierbar sei, und ihn dann auf das Genehmigungsrisiko hinzuweisen.

Der Architekt klagte das Honorar ein, verlor jedoch den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (2 U 2751/19). Vergeblich berief er sich darauf, dass der Bauherr über den Bebauungsplan Bescheid gewusst und damit auch das Genehmigungsrisiko übernommen habe.

Im Vertrag stehe nur, es sollten Vorgespräche mit dem Bauamt über die "evtl. notwendige Befreiung" von den Festsetzungen des Bebauungsplans geführt werden, stellte das OLG fest. Daraus sei nicht abzuleiten, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen sollte. Dass kurz über eine "eventuell" nötige Ausnahmegenehmigung gesprochen wurde, belege dies nicht ansatzweise.

Der Architekt habe dem Bauherrn nicht einmal erläutert, dass die Befreiung möglicherweise scheitern könnte — diese Möglichkeit habe er nämlich selbst nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Eine nicht genehmigungsfähige Planung sei für den Auftraggeber nutzlos. Die Leistung des Architekten sei mangelhaft, da er sich dazu verpflichtet habe, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erstellen und diese Aufgabe nicht erfüllt habe. Von Ausnahmen abgesehen, sei das Genehmigungsrisiko das Risiko des Architekten. Der Bauherr schulde ihm kein Honorar.

Wohnbebauung auf der Weide

Eigentümer eines Bauernhofs wehren sich gegen den kommunalen Bebauungsplan

Früher gehörten Wohnhaus und Stallgebäude zu einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Die jetzigen Eigentümer kauften 2011 den Hof und das 8.500 qm große Grundstück. Sie wohnen hier und halten zwei Pferde, bewirtschaften nur wenige Flächen im Nebenerwerb und nutzen andere als Weiden. 2019 beschloss die Gemeinde, auf einer 1.650 qm großen Teilfläche im hinteren Bereich des Grundstücks Wohnbauten zu errichten.

Wohnbebauung auf ihren Grünflächen würde die Pferdehaltung beeinträchtigen und die beabsichtigte Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs verhindern, wandten die Grundstückseigentümer ein und klagten gegen den Bebauungsplan: Die Kommune dürfe die Tatsache, dass hier ein landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt sei, nicht ignorieren.

Hier existiere schon seit Jahren kein Betrieb mehr, konterte die Gemeinde, Pferdehaltung als Hobby sei keine Landwirtschaft. Durch die lange Unterbrechung habe sich die Genehmigung für den landwirtschaftlichen Betrieb erledigt. Diesem Argument folgte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht und erklärte den kommunalen Bebauungsplan für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil (4 BN 35.20).

Die Kommune hätte das Recht der Eigentümer, ihr Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen, berücksichtigen müssen. Auf dieses Recht hätten sie nicht dadurch verzichtet, dass sie den Grund überwiegend nicht mehr bewirtschafteten, also die landwirtschaftliche Nutzung jahrelang unterbrachen. Die Genehmigung dafür sei ein Recht mit großem wirtschaftlichem Wert. Von einem Verzicht darauf könne man nur ausgehen, wenn er von den Rechteinhabern ausdrücklich erklärt werde.

Es müsse eindeutig feststehen, dass die genehmigte Nutzung unmöglich geworden sei oder dass die Eigentümer sie endgültig nicht mehr wollten. Im konkreten Fall hätten die Eigentümer jedoch ausdrücklich das Gegenteil bekundet: dass sie nämlich vorhätten, ihre nebenerwerbliche landwirtschaftliche Tätigkeit auszuweiten. Diese Behauptung scheine auch nicht bloß vorgeschoben zu sein: Immerhin verzichteten die Eigentümer damit auf den wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Umwandlung von Grünland in Bauland verbunden sei.

Straßenbau 1986

Es ist rechtswidrig, dafür 25 Jahre später vom Grundstückseigentümer "Erschließungsbeitrag" zu verlangen

Für den erstmaligen Anschluss von Grundstücken ans Straßennetz dürfen Kommunen von den Eigentümern Erschließungsbeiträge verlangen — aber nicht zeitlich unbegrenzt, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Nach Jahrzehnten sei so eine Forderung rechtswidrig. Bürger müssten klar erkennen können, welche Belastungen auf sie zukommen.

Der konkrete Fall: Ein Grundstückseigentümer sollte im Jahr 2011 über 70.000 Euro Erschließungsbeitrag für eine Straße zahlen, die 1985/1986 angrenzend an seine Grundstücke in Rheinland-Pfalz gebaut worden war.

Seine Klage gegen den Kostenbescheid der Kommune wurde vom Verwaltungsgericht mit folgendem Argument abgeschmettert: Die Beitragspflicht sei nicht bereits 1986 entstanden, sondern erst 2007, als die Straße von der kommunalen Straßenbaubehörde als "Gemeindestraße" eingestuft wurde. Also sei die Stadt mit ihrer Forderung nicht zu spät dran …

Tatsächlich beginnt die vierjährige Frist für die Zahlungspflicht der Anlieger nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz erst dann zu laufen, wenn die Straße offiziell dem öffentlichen Straßenverkehr "gewidmet" wird. Und dabei können sich die Kommunen Zeit lassen.

Diese Regelung sei unzulässig, fand das Bundesverwaltungsgericht: So könnten Kommunen noch Jahrzehnte nach der Erschließung von den Anliegern Gebühren eintreiben. Die obersten Verwaltungsrichter baten das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darum, das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz zu prüfen, und es entschied in ihrem Sinne: Das Gesetz schaffe keine Rechtssicherheit und sei verfassungswidrig (1 BvL 1/19).

Grundstückseigentümer dürften bei so erheblichen Beträgen nicht "im Dunklen tappen", betonte das BVerfG. Sie müssten wissen, ob und wann mit finanziellen Belastungen durch den Straßenbau zu rechnen sei. Die Frist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen beginne daher, wenn der Straßenbau abgeschlossen sei. Ab diesem Zeitpunkt kämen Grundstückseigentümer in den Genuss der Vorteile des Straßenbaus, den sie mit dem Beitrag ausgleichen sollten. Der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz müsse bis Ende Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung treffen.

Sanierung einer Grenzgarage genehmigt

Hauseigentümer baut an der Grundstücksgrenze ein neues Gebäude mit Terrasse und Lichtkuppel

Nach der Hessischen Bauordnung müssen Gebäude einen Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze einhalten — nur Grenzgaragen sind von dieser Regel ausgenommen. Ein hessischer Hauseigentümer beantragte und bekam 2017 die Genehmigung, seine alte Garage an der Grundstücksgrenze zu sanieren. Stattdessen ließ er sie total abreißen und ersetzte sie durch einen Neubau. Und der sah nach Meinung der Nachbarin überhaupt nicht nach Garage aus …

Sie zog vor Gericht und beanstandete, der vorgeschriebene Grenzabstand sei unterschritten worden. Der Neubau müsse daher weg, forderte die Nachbarin. So sah es auch das Oberlandesgericht Frankfurt: Der Hauseigentümer müsse das Bauwerk beseitigen (6 U 117/20). Um eine Garage, die näher an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfte, handle es sich hier nicht. Dem widerspreche bereits die bauliche Gestaltung. Ein Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren sei für den Aufenthalt von Menschen gedacht und nicht zum Abstellen von Fahrzeugen.

Das Gebäudedach bestehe quasi aus einer Terrasse. Am Boden seien Holzdielen fest verlegt, darüber bunte Beleuchtungselemente. Die gesamte Front bestehe aus einer Glasfalttür. Lichtkuppeln dienten typischerweise dazu, einen umbauten Wohnraum besser auszuleuchten. So ein Gebäude dürfe nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Die benachbarte Hauseigentümerin könne verlangen, dass ihr Grundstück nicht in rechtswidriger Weise durch bauliche Anlagen beeinträchtigt werde, die Licht wegnähmen, ein Brandrisiko bildeten und durch ihre Nähe das gedeihliche Miteinander störten.

Anliegerstraße ausgebaut

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein muss dafür fast 190.000 zahlen!

Die Stadt Lütjenburg hat 2010/2011 eine 950 Meter lange Straße im Außenbereich ausgebaut. Die Sanierung kostete 600.000 Euro. Weil die Straße "überwiegend dem Anliegerverkehr" diene, legte die Kommune zwei Drittel des Betrags auf sechs Anlieger um — darunter ein Landwirt, dem mehrere Felder an der Straße gehören. Er allein sollte 218.000 Euro übernehmen. Dagegen klagte der Landwirt.

Das Verwaltungsgericht reduzierte den Betrag zwar auf ca. 190.000 Euro, weil die Kommune unzulässigerweise auch die Kosten für die "Verlegung von Kabeln für eine spätere, eventuelle Straßenbeleuchtung" umgelegt habe. Ansonsten hatte das Gericht aber gegen den Ausbaubeitrag nichts einzuwenden.

Erfolglos pochte der Landwirt darauf, dass diese Belastung die Existenz seines Betriebs gefährde. Dabei profitiere er vom Ausbau der Anliegerstraße überhaupt nicht, für seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge sei er nicht notwendig gewesen. Die Stadt habe die Straße allein wegen der geplanten touristischen Nutzung ausgebaut.

Diese Argumente überzeugten offenbar auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig nicht: Es erklärte den Kostenbescheid für rechtmäßig (2 LA 216/17). Ausbaubeiträge seien nach den Vorteilen des Straßenausbaus für die jeweiligen Anlieger zu bemessen, so das OVG. Und auch wenn der Kläger das Gegenteil behaupte: Wenn eine Straße vorteilhaft ausgebaut oder erneuert werde, seien alle Anliegergrundstücke grundsätzlich als "bevorteilt" anzusehen. (Und basta, möchte man hinzufügen.)

Die Vorschriften für kommunale Abgaben sähen keinen konkreten Maßstab dafür vor, wie der Aufwand auf die Anlieger umzulegen sei, räumte das OVG ein. Die Kommune sei da weitgehend frei in ihrem Ermessen — sie dürfe nur nicht willkürlich vorgehen. Das sei aber auch nicht geschehen, typische Fälle seien gleich behandelt worden. Dass sich die Ausbaubeiträge an den Vorteilen für die Anlieger orientieren sollten, bedeute eben nicht unbedingt Gerechtigkeit im Einzelfall.

Anwohner wehrt sich gegen Halloween-Party

Ausnahmegenehmigung der Stadt Dormagen für das "Event" war rechtswidrig

Ein privater Veranstalter hatte für den 31.Oktober 2021 bei der Stadt Dormagen eine Ausnahmeerlaubnis für eine Halloween-Party mit (höchstens) 300 Besuchern beantragt. Natürlich mit großer Musikanlage, veranstaltet auf einem Event-Gelände im Partyzelt. Bis drei Uhr früh wurde die Party von der Kommune genehmigt. Im Eilverfahren wandte sich ein Anwohner an die Justiz und forderte, die Halloween-Party zu verbieten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihm Recht (3 L 2335/21). Störungen der Nachtruhe seien prinzipiell zu vermeiden. Die Stadt dürfe für Veranstaltungen nur dann eine Ausnahmeerlaubnis erteilen, wenn dafür ein öffentliches Bedürfnis bestehe — z.B. bei einem traditionellen Volksfest. Doch eine Halloween-Party sei im Bewusstsein der breiten Bevölkerung kein unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebots.

Bei allem Verständnis für den Wunsch der jüngeren Generation, die nach langer Zeit der Pandemie nun wieder ausgelassen feiern wolle: Die Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig. Denn die Stadt habe bei dieser Entscheidung die Interessen der Anwohner nicht angemessen berücksichtigt und der Nachtruhe im Wohngebiet nicht den gebührenden Stellenwert eingeräumt.

Auf dem Event-Gelände habe die Stadt allein im September 2021 schon sieben Veranstaltungen genehmigt und weitere Feiern seien geplant. Die Geduld der Nachbarn sei damit zur Genüge strapaziert worden. Absolut nicht nachvollziehbar sei das Argument der Kommune, dass während der Party Fenster und Türen geschlossen werden könnten, um die Anwohner nicht zu stören. Wie sollte das denn bei einem Zelt funktionieren?

"Oktoberfest goes (not) Dubai”

Landgericht München verbietet die Werbung für eine Oktoberfest-Kopie am Golf

In München fällt das Oktoberfest heuer wegen der Corona-Pandemie noch einmal aus — bald werden wohl einige Liebhaber des Bierfests unter Entzugserscheinungen leiden. Und für das "Ersatzprogramm" in Dubai darf man in Deutschland nun auch nicht mehr werben: Denn das Landgericht München I hielt den Werbeslogan — "Oktoberfest goes Dubai" — für irreführend (17 HKO 7040/21).

So sah es auch die Stadt München: Sie hatte beantragt, die Reklame für das Oktoberfest im Golfstaat Dubai per einstweiliger Verfügung zu verbieten.

Vor Gericht pochten die Veranstalter darauf, im Englischen bedeute die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai "umziehe". Der Begriff "Oktoberfest" sei keine geschützte Marke und könne von jedermann verwendet werden. Außerdem verstiegen sich die Veranstalter zu der gewagten Behauptung, mit diesem Begriff assoziiere man nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.

Diese Argumente überzeugten das Landgericht (LG) München I nicht. Der Slogan könne Verbraucher in die Irre führen, so das LG. Denn anders als die Veranstalter meinten, werde ein Großteil der Werbeadressaten die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" so (miss-)verstehen, als weiche das Münchner Oktoberfest nach Dubai aus, weil es in München nicht stattfinden könne.

Die Reklame versuche, den guten Ruf des Münchner Oktoberfests in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai zu übertragen, um Kunden anzulocken. Das müssten die Veranstalter unterlassen. Verboten sei es den beiden Veranstaltern insbesondere auch, in Deutschland unter dem Namen Oktoberfest Schausteller und Wirte für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Haften Kommunen für herabfallende Äste?

Nur wenn Bäume offensichtlich krank und Schäden dadurch absehbar sind

Eine Autofahrerin stellte ihren Wagen auf einem kommunalen Parkplatz ab. Bei ihrer Rückkehr musste sie feststellen, dass das Autodach durch einen herabgefallenen Ast erheblich beschädigt war. Die Frau verklagte die Gemeinde auf Zahlung von 11.000 DM für die Reparatur.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (18 U 70/94). Die Kommune habe Bäume an Straßen und Parkplätzen zu überwachen. Denn sie müsse dafür sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden komme. Ihre Mitarbeiten müssten daher offensichtlich kranke Bäume entfernen, die durch tote Äste leicht zu einer Gefahr werden könnten.

Allerdings könnten durch Naturereignisse auch vollkommen gesunde Bäume entwurzelt werden, bei Stürmen könnten auch Äste gesunder Bäume abbrechen. Ereigne sich so ein Unfall, handle es sich um das "allgemeine Lebensrisiko", für das nicht die Gemeinde einstehen müsse.

Der Baum, dessen Ast im konkreten Fall den Wagen beschädigt habe, sei regelmäßig gepflegt und kontrolliert worden. Dabei hätten die kommunalen Mitarbeiter keine toten Äste, kranke Wurzeln oder ähnliche Schäden feststellen können. Dass von diesem Baum ein Ast herabfallen würde, sei also nicht vorhersehbar gewesen.

Baugenehmigung für Hausboote?!

Als Ferienwohnung vermietet, benötigt ein "ortsfest benutztes" Boot eine Baugenehmigung

Die deutsche Bürokratie treibt manchmal seltsame Blüten. Einer Berliner Wirtin, die am Großen Wannsee ein Restaurant betreibt, verbot das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, weiterhin drei Hausboote als Ferienwohnungen zu vermieten. Dafür bräuchte sie nämlich — eine Baugenehmigung.

Die Boote würden quasi als Ferienhäuser genutzt und hätten eine feste Verbindung zum Land. Wahrscheinlich meinte die Behörde damit den fast 100 Meter langen Steg. Deswegen und weil die Boote nicht auf dem See bewegt würden, sei hier das Bauplanungsrecht anzuwenden. Mit anderen Worten: Es fehle für die Boote eine Baugenehmigung.

Vergeblich klagte die Wirtin gegen das Verbot und pochte darauf, die als Sportboote zugelassenen Schiffe würden auch für Ausfahrten genutzt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (13 K 326/18). Die Hausboote würden an Hausgäste vermietet, also "überwiegend ortsfest benutzt". Daher seien sie als bauliche Anlagen einzustufen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei.

Und ob die Wirtin eine Baugenehmigung bekäme, sei durchaus fraglich. Denn der Große Wannsee zähle baurechtlich zum geschützten "Außenbereich", in dem öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang hätten. Ferienhäuser könnten hier die Landschaft, die Umwelt und deren Erholungswert beeinträchtigen.

Geparktes Auto von anfahrendem Bus beschädigt

Steht der Pkw auf dem Gehweg hinter der Haltestelle, trifft die Autobesitzerin eine Mitschuld

Zwei kommunale Linienbusse standen hintereinander an einer Bushaltestelle. Der Fahrer des zweiten Busses fuhr weiter und musste wegen des vorderen Busses schräg aus der Haltebucht rollen. Beim Rangieren berührte die Rückseite des Busses einen Pkw, der im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg parkte. Die Autobesitzerin verklagte den Fahrer und die kommunalen Verkehrsbetriebe auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Landgericht Saarbrücken gab ihr im Prinzip Recht (13 S 92/20). Der Unfall gehe überwiegend auf das Konto des Busfahrers. Allerdings müsse sich die Autofahrerin ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen, weil sie sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten habe. Das Parkverbot an Bushaltestellen — 15 Meter vor und hinter der Haltestelle — umfasse nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen.

Auf diese Weise solle gewährleistet werden, dass Fahrgäste problemlos ein- und aussteigen könnten. Der Bereich neben den Haltebuchten müsse auch deshalb frei bleiben, weil manche Gelenkbusse Überhänge hätten, die beim Ein- und Ausfahren über die Bordsteinkante hinausragten. Und manchmal müsse eben ein Bus, wenn vor ihm ein weiterer Bus an der Haltestelle stehe, diese "schränkwinklig" verlassen.

Eigentumswohnung über AirBNB vermietet

Sie während berufsbedingter Abwesenheit anzubieten, ist keine Zweckentfremdung von Wohnraum

Eine Stewardess benutzt ihre Münchner Eigentumswohnung im Prinzip selbst. Da sie berufsbedingt öfter abwesend ist, vermietete sie die Wohnung hin und wieder für einige Tage über die Vermittlungsplattform AirBnB. Dagegen schritt die Landeshauptstadt München ein: An Touristen zu vermieten, stelle eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum dar, erklärte die zuständige Behörde. Damit müsse sofort Schluss sein.

Gegen diesen Bescheid klagte die Flugbegleiterin und bekam vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) München Recht (12 B 21.913). In diesem Fall sei das Verbot sinnlos, so der VGH. Damit wolle die Stadt den Wohnungsmarkt entlasten. Die Stewardess nutze ihre Eigentumswohnung jedoch überwiegend selbst und vermiete sie immer nur kurz, wenn sie beruflich unterwegs sei. Wenn man ihr das untersage, helfe das dem Münchner Wohnungsmarkt überhaupt nicht.

Von Zweckentfremdung von Wohnraum könne hier nicht die Rede sein. Dieser Vorwurf treffe zu, wenn Eigentümer eine — selbst nicht dauerhaft genutzte — Wohnung an Touristen vermieteten, um die Mieteinnahmen zu maximieren. Zum Beispiel an ständig wechselnde Medizintouristen, wie das in München oft vorkomme.

In solchen Fällen sorge das Vermietungsverbot dafür, dass der Wohnraum wieder dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehe. Im Fall der Stewardess führe das Verbot nur dazu, dass die Wohnung während ihrer Abwesenheit leer stehe.

Auf Trampelpfaden durch den Forst geradelt

Mountainbiker muss wegen Schädigung des Waldes Bußgeld berappen

Ein Mountainbiker lernte jüngst unfreiwillig das Niedersächsische Waldgesetzes näher kennen. Hier wird fein unterschieden zwischen öffentlichen Wegen und "tatsächlichen öffentlichen Wegen". Zur zweiten Kategorie gehören Wanderwege, Reitwege und andere Freizeitwege, die mit Erlaubnis — oder auch nur Duldung — des Grundeigentümers genutzt werden. Sie sind also faktisch für den öffentlichen Verkehr "offen" — hier ist Radfahren erlaubt.

Verboten ist es dagegen für Mountainbiker, sich selbst Wege durch den Wald zu bahnen oder Trampelpfade für Fußgänger bzw. Pirschpfadwege für Jäger zu befahren. Deshalb sollte der Mountainbiker 150 Euro Bußgeld zahlen: Er hatte einen "nicht-öffentlichen" Trampelpfad im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg genutzt. Dass er geglaubt hatte, "auf dem rechten Weg" zu sein, also dort legal zu "biken", half ihm nichts.

Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid scheiterte beim Amtsgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte diese Entscheidung (2 Ss OWi 25/21). Völlig korrekt habe das Amtsgericht festgestellt, dass der 58-jährige Biker ohne Weiteres hätte erkennen können, dass er sich auf "Abwegen" befand. Denn "tatsächlich öffentliche" Wege, die vom Eigentümer freigegeben seien, würden eindeutig ausgeschildert.

Sei dies nicht der Fall, so das OLG, sei damit auch klar: Der Eigentümer des Waldstücks, hier also die Kommune, habe der öffentlichen Nutzung des Trampelpfades nicht zugestimmt. Grundstückseigentümer, die einen Weg nicht freigeben wollten, müssten nicht eigens ein Verbotsschild aufstellen.

Zutreffend habe das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, wie deutlich die Spuren des Bikens im Wald schon sichtbar seien. Bodenerosion und Schäden an den Bäumen seien erheblich. Durch seine illegale Fahrt habe der Mann zudem während der Brutzeit eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.