Kommunales

Steiler Fußweg neben dem Grundstück

Hauseigentümer will auf dem Weg seine Räum- und Streupflicht im Winter nicht mehr erfüllen

Eine Gemeinde in Baden-Württemberg hat Straßenanlieger dazu verpflichtet, die Gehwege an ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter zu räumen und zu streuen. 2015 teilte ein alter Herr mit, er könne den Winterdienst nun nicht mehr durchführen. Die Gemeinde solle dies übernehmen oder den Weg im Winter sperren. Das Grundstück lag an einem Hang, der Fußweg verlief daneben: 62 Meter lang, eng und teils sehr steil.

Der Antrag des Hauseigentümers wurde abgelehnt, obwohl er dafür gute Gründe anführte: Hohe Wände und Hecken am Wegesrand sorgten dafür, dass das Verbundpflaster nach Regen schlecht trockne. Der Weg sei oft rutschig, die Sturzgefahr groß und im Winter noch größer. Schnee irgendwo seitlich zu lagern, sei unmöglich.

Schließlich zog der Sohn des Seniors als neuer Grundstückseigentümer vor Gericht und verlangte erneut von der Gemeinde die Befreiung vom Winterdienst: Der bauliche Zustand des Weges mache das Räumen unzumutbar, zudem drohten ihm Schadenersatzklagen von gestürzten Fußgängern.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gab dem Anlieger Recht (5 S 947/21). Die Besonderheit der Lage — von Haus und Weg — führe ausnahmsweise dazu, dass es unzumutbar sei, die Räum- und Streupflicht im Winter zu erfüllen. Der Weg erschließe keines der anliegenden Grundstücke und werde von Fußgängern kaum genutzt. Einige Schüler und Nachbarn nähmen den Weg gelegentlich als Abkürzung. Es bestehe also kaum Bedarf bzw. ein berechtigtes Interesse am Winterdienst.

Für den Anwohner wäre der Winterdienst dagegen mit erheblichen Risiken verbunden. Der Weg sei fast "schluchtartig" eng und rutschig, in Höhe des Grundstücks weise er ein Gefälle von 24 bis 28 Prozent auf. Bei Schneefall und Eisglätte sei es unzumutbar, hier zu räumen — der Hauseigentümer würde sich selbst in Gefahr bringen. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des Fußwegs könne die Gemeinde von ihm nicht verlangen, der Räum- und Streupflicht im Winter nachzukommen.

"Privatgrundstück": Für Unbefugte verboten!

Eine Gemeinde kann von Grundstückseigentümern nicht verlangen, Hindernisse auf einem Privatweg zu entfernen

Eigentümer eines Grundstücks am Waldrand hatten einen unbefestigten Wirtschaftsweg, der durch das Grundstück und an einem benachbarten Jagdhaus vorbeiführte, mit Baumstämmen und Ketten versperrt. Um Fremde abzuschrecken, stellten sie zusätzlich Schilder auf: "PRIVATGRUNDSTÜCK — Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" und "BAUMFELLARBEITEN — Durchgang verboten. Lebensgefahr!"

Die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, forderte die beiden Eigentümer auf, die Hindernisse zu beseitigen: Sie dürften den Wirtschaftsweg nicht sperren, der seit jeher von Forstfahrzeugen und von Wanderern genutzt worden sei und im Fall des Falles der Feuerwehr als Rettungsweg diene. Auch Hegemaßnahmen der Jäger seien laut Jagdgesetz auf dem Grundstück zu dulden. Außerdem verstoße die Sperre gegen das Naturschutzgesetz. Letztlich wollten die Eigentümer nur wegen Konflikten mit dem Jagdpächter Unfrieden stiften und ihm die Zufahrt verstellen.

Die Grundstückseigentümer klagten gegen die Anordnung der Gemeinde. Sie sei rechtswidrig. Erstens, weil die Gemeinde sachfremde Interessen verfolge, nämlich die des Jagdpächters, der den Weg als Zufahrt zum Jagdhaus nutze. Zweitens, weil es sich um einen Privatweg handle und nicht um eine öffentliche Straße, die für Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen müsste. So sah es auch das Verwaltungsgericht Trier: Für die Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage (9 K 2995/22).

Bei Verstößen gegen den Naturschutz müsse die Kreisverwaltung — die für Naturschutz zuständige Behörde — einschreiten. Das Naturschutzrecht ermächtige dazu nicht die Gemeinden. Die Kreisverwaltung wäre auch für Hindernisse im Straßenverkehr zuständig. Von Hindernissen für den Verkehr könne hier aber keine Rede sein. Denn Wirtschaftswege, die nur der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen dienten, seien keine öffentlichen Straßen.

Öffentliches Recht verpflichte Grundstückseigentümer nicht dazu, für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen, d.h. Wege dafür freizuhalten. Aus dem Landesjagdgesetz sei auch keine Pflicht abzuleiten, die Hindernisse zu entfernen: Wer sein Jagdrecht verpachte, müsse zwar auf den verpachteten Flächen Hegemaßnahmen der zur Jagd berechtigten Personen dulden. Die Gemeinde sei aber selbst nicht jagdberechtigt und könne nicht die Rechte Dritter geltend machen.

Brandgefährliche Fassadenverkleidung muss weg!

Die Anordnung der Baubehörde betrifft das Gemeinschaftseigentum und damit die WEG

Nach der Brandkatastrophe im Londoner Grenfell Tower überprüfte die Baubehörde in Hannover den Brandschutz älterer Hochhäuser, darunter eine 1970 errichtete Wohnungseigentumsanlage mit 48 Wohneinheiten. Die Außenwände des Gebäudes sind mit brennbaren Leichtbauplatten aus Holzwolle gedämmt. Deshalb ordnete die Bauaufsicht 2019 an, die Eigentümergemeinschaft (WEG) müsse die brandgefährliche Fassadenverkleidung bis spätestens 2021 entfernen.

Da die WEG diese Anordnung nicht befolgte, setzte die Baubehörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld von 100.000 Euro fest und drohte weitere Sanktionen an. Dagegen wehrte sich die WEG: Bisher habe man sich noch nicht auf einen Beschluss zur Sanierung der Fassade einigen können. Außerdem müsste die Behörde auch anordnen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer die Sanierungsmaßnahme dulden müssten.

Das sei überflüssig, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 ME 106/22). Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum beträfen nur die WEG. Wenn in einer Eigentumsanlage Gemeinschaftseigentum wie die Fassade gegen öffentliches Baurecht verstoße, sei die WEG der richtige Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung. Die WEG müsse die Forderungen der Bauaufsicht erfüllen und wenn sie das nicht tue, richteten sich auch die Sanktionen gegen sie.

Einzelne Eigentümer seien von der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen. Daher könnten sie die WEG auch nicht daran hindern, eine wirksame Anordnung der Bauaufsicht umzusetzen. Es sei auch gleichgültig, ob noch Eigentümerbeschlüsse in dieser Sache fehlten oder dass sich einige Eigentümer der Sanierung widersetzten. Die bauaufsichtliche Anordnung sei von der WEG zwingend zu befolgen, unabhängig von der internen Willensbildung der Eigentümer.

"American Bully" zählt zu den gefährlichen Hunden

Hundehalter wehrt sich erfolglos gegen Anordnungen des Berliner Veterinäramts

Mittelpunkt dieses Streits ist eine Hündin, in deren Impfbuch steht, sie gehöre der Rasse "American Bully" an. Diese Rassebezeichnung ist nämlich auf der Berliner Liste gefährlicher Hunde nicht aufgeführt. Trotzdem verlangte das Veterinäramt Spandau vom Hundehalter, sein Tier entweder als gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, das das Gegenteil belegen könne.

Hintergrund: Auf der Liste gefährlicher Hunde stehen in erster Linie Kampfhunde, Rassen wie z.B. der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier, der Rottweiler und Kreuzungen solcher Hunderassen. Derartige Hunde zu halten, ist häufig mit Auflagen wie Leinenzwang und/oder Maulkorbpflicht verbunden. Bezogen auf den Hundehalter kann es ebenfalls Auflagen geben, z.B., dass er/sie ein Führungszeugnis vorlegen oder eine Sachkundeprüfung ("Hundeführerschein") ablegen muss.

Gegen die Anordnung der Behörde wehrte sich der Hundehalter: Beim "American Bully" handle es sich um eine z.B. in den USA anerkannte eigene Rasse. Das sei bekannt gewesen, als die Berliner Liste gefährlicher Hunde aufgestellt worden sei. Wenn die Rasse auf der Liste fehle, könne sein Tier nicht als gefährlich gelten — das wäre ja Willkür.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Hundehalter jedoch ab (37 K 517/20). Es stützte seine Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, nach dem die Hündin Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist. Um einen Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes einzustufen, sei das ausreichend, so das VG. Das gelte jedenfalls dann, wenn wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard einer auf der Liste stehenden Hunderasse übereinstimmten.

Die Forderung der Veterinärbehörde sei daher berechtigt und vom Hundehalter zu befolgen. Wenn die Rassebezeichnung "American Bully" nicht wörtlich so auf der Liste genannt werde, stehe das der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Name "American Bully" keine eigenständige Hunderasse bezeichne, sondern eine "Designer-Rasse", die dem American Staffordshire Terrier im Charakter sehr ähnlich sei.

Weihnachtsbaum von stürmischem Wind umgeweht

Haben ihn städtische Mitarbeiter nicht standsicher aufgestellt, haftet die Kommune für Unfallschäden

In der Weihnachtszeit Einzelhandelsgeschäfte mit Weihnachtsbäumen zu schmücken, ist in Innenstädten üblich. Die Stadt Düsseldorf bietet Werbegemeinschaften von Händlern an, für sie Weihnachtsbäume aufzustellen, wenn sie die Kosten tragen. Jedes Jahr bestellt auch das "Kö-Center" einen Baum. Sechs Wochen vor Heiligabend 2013 stellten kommunale Mitarbeiter an einer windgeschützten Stelle vor dem Einkaufszentrum einen ca. sechs Meter hohen Baum auf.

Am Nachmittag des 5. Dezember fiel die Tanne um. Am nächsten Morgen wurde sie wieder aufgestellt. An Heiligabend herrschte stürmischer Wind, der den Baum erneut zu Fall brachte. Diesmal traf er eine Kurierfahrerin und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte das "Kö-Center" erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufszentrums musste einspringen und verlangte anschließend den Entschädigungsbetrag von der Stadt zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 137/21). Vor Gericht war es zunächst um die Frage gegangen, wer die Tanne nach dem ersten Umfallen wieder aufgerichtet hatte. Mitarbeiter des Einkaufszentrums waren es nicht, versicherten alle Zeugen. Daher sei davon auszugehen, so das OLG, dass die städtische Baumkolonne die Tanne — und andere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume — am Morgen des 6. Dezember zu nachlässig wieder aufgestellt habe.

Im Vertrag der Stadt mit der Eigentümergemeinschaft "Kö-Center" stehe, die Kommune sei verpflichtet, den Weihnachtsbaum "standsicher zu errichten". Demnach müsse der Baum Windstärken standhalten, die üblicherweise im Stadtgebiet zu erwarten seien. Da die Tanne am 24. Dezember bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt sei, habe die städtische Baumkolonne offenkundig ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei der Stadt zuzurechnen, die daher für die Unfallfolgen einstehen müsse.

Astabbruch am Waldparkplatz

Autoschaden: Die Verkehrssicherungspflicht trifft jedenfalls in Rheinland-Pfalz die Waldeigentümer

Im Sommer 2019 hatte ein Spaziergänger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes abgestellt, der im Stadtwald der Kommune D liegt. Als er zurückkam, war der Wagen eingedellt: Ein vier Meter langer Ast war von einem Baum abgebrochen und auf das Autodach gefallen. Der Autobesitzer forderte von der Stadt Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Begründung: Sie habe ihre Pflicht als Waldeigentümerin vernachlässigt, für Sicherheit auf dem Parkplatz zu sorgen. Denn rund um den Kletterwald seien die Bäume zu Jahresbeginn untersucht worden und danach nicht mehr. Das reiche nicht aus. Die Kommune hätte auf jeden Fall vor der Öffnung des viel besuchten Kletterwaldes Anfang April noch einmal eine Baumkontrolle durchführen müssen.

Die Stadt war der Ansicht, der Autobesitzer beschwere sich an der "falschen Adresse". Die Verkehrssicherungspflicht liege nach dem Landeswaldgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz bei der staatlichen Forstverwaltung. Dafür sei sie gar nicht zuständig. Außerdem könnten die Bürger auf einem Waldparkplatz keine häufigen Baumkontrollen erwarten, ein "Check" im halben Jahr müsse genügen. Mit dem Restrisiko, dass dabei eventuell ein versteckter, abgestorbener Ast übersehen werde, müsse man leben.

Doch das Landgericht Koblenz erklärte, laut dem neuen Landeswaldgesetz treffe die Verkehrssicherungspflicht — jedenfalls in Rheinland-Pfalz — die Waldeigentümer (1 O 72/20). Diese seien für den Revierdienst zuständig, das Bundesland habe nur die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes inne. Und im Stadtwald sei die Kommune die Waldeigentümerin, damit auch verantwortlich für die Baumkontrolle.

Und diese sei im Januar 2019 tatsächlich nachlässig gewesen. Ein Förster und ein Baumexperte seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der städtische Baumkontrolleur die Gefahr eines Astabbruchs hätte erkennen können - wenn er die Bäume rund um den Parkplatz korrekt geprüft hätte. Daher müsse die Stadt für die Folgen des Astbruchs haften und den Schaden von 7.420 Euro ersetzen.

Hund klettert im Wald auf Holzpolter

Hundehalter verletzt sich beim "Rettungsversuch": Haftet die Waldbesitzerin für weggerollten Stamm?

Ein Mann ging mit seinem Hund im Wald spazieren. Direkt neben dem Wanderweg befand sich ein Holzlagerplatz: ein so genannter Holzpolter aus übereinander gestapelten Holzstämmen. Als der Hund auf den Stapel kletterte, verfing sich die Hundeleine — er kam nicht mehr herunter. Der Hundehalter stieg hinterher, um ihn zu befreien. Dabei brachte er einen Holzstamm ins Rollen, der ihn einklemmte und verletzte.

Der Wald gehörte einer Gemeinde, die ihn auch bewirtschaftete. Ihr warf der Verletzte vor, den Holzstapel nicht ordentlich gesichert zu haben. Deshalb stehe ihm Entschädigung für die Unfallfolgen zu. Die Kommune war anderer Ansicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied ihn zu ihren Gunsten (1 U 258/21). Waldbesitzer müssten Holzpolter selbstverständlich standfest anlegen, erklärte das OLG.

Das bedeute aber nur: Die Holzstämme müssten so gelagert werden, dass sie bei Regen, Wind und Sturm nicht wegrollten oder verrutschten und so Spaziergänger und Tiere gefährdeten. Waldbesitzer seien aber nicht dazu verpflichtet, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Gefahren zu treffen, die Spaziergängern drohten, wenn sie auf einen Holzstapel steigen. Vielmehr dürften Waldbesitzer darauf vertrauen, dass sich Spaziergänger im Wald umsichtig und vorsichtig verhalten.

Dass das Besteigen eines Holzpolters riskant sei, sei schließlich offenkundig: Wer dieses Risiko eingehe, handle auf eigene Gefahr. Für Unfälle wie im konkreten Fall hafte die Gemeinde daher nicht. Für einen Holzlagerplatz in ihrem Wald müsste die Verkehrssicherungspflichtige nur dann besondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, wenn er in der Nähe eines Waldkindergartens oder eines Spielplatzes läge. Denn Kinder kletterten auf jeden Holzstapel, ohne die Gefahr einschätzen zu können.

Parkendes Auto von herabgestürztem Ast beschädigt

Kein Schadenersatz von der Stadt: Trotz Kontrollen können Bäume immer eine Gefahr darstellen

Eine Ludwigshafener Autofahrerin hatte ihren Wagen am Straßenrand geparkt, daneben stand ein Japanischer Schnurbaum. An einem stürmischen Regentag brach ein Ast des Schnurbaums ab und knallte auf das Autodach. Von der Stadt verlangte die Autofahrerin erfolglos Schadenersatz für die Reparaturkosten. Denn das Landgericht Frankenthal konnte keine Pflichtverletzung der Kommune erkennen (3 O 307/21).

Wenige Wochen vor dem Astabbruch habe eine Mitarbeiterin der Kommune den Baum kontrolliert und einiges Totholz festgestellt, so das Landgericht. Das Totholz sei kurz darauf bei der Baumpflege entfernt worden. Weitere Maßnahmen seien bei einem Baum, der im kommunalen Baumkataster in "Vitalitätsstufe 1" (also beste Gesundheitsstufe) eingeordnet sei, nicht erforderlich.

Generell gelte, dass Kommunen den Straßenverkehr nicht völlig risikolos gestalten könnten. Gefahren, die auf der Natur selbst beruhten, müsse man als unvermeidlich hinnehmen. Jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz könne eine Gefahr darstellen. Denn starker Wind und Regen könnten auch völlig gesunde Bäume entwurzeln oder gesunde Äste abbrechen.

Und morsche Teile seien von außen, also bei der Sichtkontrolle häufig nicht zu erkennen. Trotzdem könne man nicht alle Bäume aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen oder ständig gründlich untersuchen. Es müsse genügen, wenn sie einmal im Jahr auf Schäden (wie trockenes Laub, dürre Äste, Frontrisse) untersucht würden. Nur bei äußerlich bereits sichtbaren Anzeichen für Gefahr und bei sehr alten Bäumen müssten die städtischen Baumkontrolleure besonders gründlich vorgehen.

Autofahrer rammt Blumenkübel

Die Stadt hat die Tröge in einer Spielstraße aufgestellt, um den Verkehr zu beruhigen

Die Tochter des Autofahrers wohnt in einer so genannten Spielstraße, also einem verkehrsberuhigten Bereich. Um den Verkehr auszubremsen, hat die Kommune dort zwei große, graue Blumenkübel aufgestellt. An einem Novemberabend, es war schon dunkel, besuchte der Autofahrer seine Tochter. Als er mit dem Wagen in die Spielstraße einbog, übersah er einen der Pflanztröge und fuhr dagegen. Für die Reparatur von Dellen und Lackschäden musste der Mann rund 1.340 Euro ausgeben.

Diesen Betrag forderte er von der Stadt ersetzt, die er für sein Malheur verantwortlich machte: In der Dunkelheit, bei Regen und Nebel, seien die Blumenkübel nicht einmal bei langsamer Fahrt zu sehen, weil die Stadt sie nicht auffällig genug gekennzeichnet habe. Es sei doch kein Zufall, dass sich hier schon mehrmals Unfälle mit den Kübeln ereignet hätten.

Die Kommune zahlte nicht und konterte die Vorwürfe ungerührt: Wer beim Autofahren nicht aufpasse, müsse für die Folgen selbst aufkommen. Auch das Landgericht Koblenz sah die Schuld allein beim Autofahrer und wies seine Zahlungsklage gegen die Stadt ab (5 O 187/21). Dass in der Spielstraße Pflanztröge stehen, hätte er wissen müssen, da er seine Tochter regelmäßig besuche.

Eine verkehrsberuhigte Straße durch Blumenkübel zu begrenzen, sei völlig in Ordnung — in diesem Bereich dürften Autofahrer ohnehin nur Schritttempo fahren. Das gelte erst recht, wenn es dunkel sei. Wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen ein unbeleuchtetes, unbewegtes Hindernis stoße, gehe der Unfall allein auf sein Konto. Angesichts eines so schwerwiegenden Verkehrsverstoßes komme es nicht mehr auf die Frage an, ob die Stadt die Blumenkübel auffälliger hätte gestalten sollen.

Schäfer beantragt Waffenschein

Mit der Flinte darf ein Schäfer seine Herde nicht gegen Wölfe schützen

Bei der Stadt beantragte ein Schäfer einen Waffenschein (juristisch: "waffenrechtliche Erlaubnis"). Er müsse seine Herde verteidigen, so die Begründung: Wölfe hätten trotz aller Schutzvorkehrungen schon wiederholt Schafe aus seiner Herde gerissen. Diese Attacken gefährdeten seine Existenz. Um die Herde zu schützen, benötige er eine Flinte.

Als die Kommune seinen Antrag ablehnte, klagte der Schäfer gegen den Behördenbescheid, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg (3 A 58/21). Der Wolf stehe national (Bundesnaturschutzgesetz) und europarechtlich unter strengem Schutz, betonte das VG. In Niedersachsen bestehe zudem ganzjährige Schonzeit, so dass nicht einmal Jäger Wölfen nachstellen dürften.

Zu den "privilegierten" Gruppen wie Jäger oder Sportschützen, denen der Gesetzgeber grundsätzlich ein "waffenrechtliches Bedürfnis" nach Schusswaffen zubillige, gehörten Schäfer nicht. Und das Bundesnaturschutzgesetz schließe es aus, sein Interesse daran, Wölfe mit einer Schusswaffe zu töten, als berechtigt anzuerkennen.

Natürlich sei nicht zu bestreiten, dass der Schäfer durch die Wolfsangriffe persönlich und wirtschaftlich betroffen sei, räumte das VG ein. Aber auch ohne Waffe sei er "dem Wolf" nicht ausgeliefert. Das Bundesland Niedersachsen habe sich einerseits verpflichtet, den Wolf zu schützen (in der "Richtlinie Wolf").

Gerade deswegen entschädige das Bundesland andererseits aber auch betroffene Weidetierhalter, wenn Wölfe Nutztiere reißen. Darüber hinaus unterstütze Niedersachsen mit Zuschüssen Vorbeugungsmaßnahmen gegen Wolfsattacken, z.B. den Bau geeigneter Schutzzäune etc. (Der Schäfer will gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Garage so groß wie ein Haus

Die Kommune darf ihre Genehmigung für das Bauvorhaben im Garten zurückziehen

Einem Hauseigentümer war der Bau einer Doppelgarage genehmigt worden: 80 qm Grundfläche, Firsthöhe vier Meter. Vorne an der Straße stand das Wohnhaus, die Garage sollte an der hinteren Grenze des großen Grundstücks gebaut werden. Auch die Kommune war mit dem Bauvorhaben einverstanden. Doch dann errichtete der Bauherr — abweichend von der Baugenehmigung — eine Stützmauer für die Garage und schüttete im abschüssigen hinteren Gartenbereich die Bodenfläche um ca. eineinhalb Meter auf.

Nun zog die Gemeinde ihr "ok" zurück: Sie sei an ihre Zustimmung nicht mehr gebunden, erklärte sie, da Standort und Höhe des Bauvorhabens geändert worden seien. Der Standort sei mehrere Meter von der Grundstücksgrenze weg verschoben worden und durch die Aufschüttung werde der Bau viel wuchtiger wirken als ursprünglich vorgesehen. Die Garage wäre so hoch wie ein Haus, füge sich nicht in die Umgebung ein und widerspreche dem Siedlungscharakter.

Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Kommune Recht (3 K 411/21). Maßstab seien die umliegenden Grundstücke. Hier ständen im rückwärtigen Bereich hinter den Wohngebäuden nur kleine Schuppen von höchstens 20 qm Fläche. Damit wäre die riesige Doppelgarage nicht vergleichbar, sie sprenge den vorgegebenen Rahmen. Durch die Aufschüttung würde sie eine Firsthöhe wie ein Wohnhaus erreichen (5,60 Meter).

Die Gärten in der Umgebung seien völlig anders geprägt: Bisher sei der rückwärtige Bereich der Grundstücke mehr oder weniger eine — fast unbebaute — Grünfläche, die das Ortsbild bestimme. Mit der Doppelgarage würde in den Gärten erstmals ein massiver Bau errichtet. Sie würde das Ortsbild deutlich beeinträchtigen. Darüber hinaus könnten Nachbarn diesen Bau womöglich als Vorbild sehen und ihrerseits auf die Idee kommen, im Garten massive Nebengebäude zu bauen.

Landwirt kämpft gegen kommunalen Bebauungsplan

Der Bauer befürchtet Einschränkungen für seinen Betrieb durch näher rückende Wohnbauten

Eine bayerische Gemeinde hatte in einem Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet am Ortsrand ausgewiesen. Im Oktober 2021 beschloss der Gemeinderat, den Bebauungsplan zu ändern und diesem Wohngebiet eine weitere — 744 qm große, bisher im Außenbereich gelegene — Teilfläche zuzuschlagen. Dagegen wehrte sich ein Landwirt, dessen Kuhstall ca. 180 Meter von der geplanten Baugrenze entfernt liegt.

Er beantragte bei Gericht, die Änderung zu prüfen bzw. diese nicht durchzuführen ("Normenkontrollantrag"). Dadurch sei nun jederzeit mit Baugenehmigungen für Wohnhäuser zu rechnen, argumentierte der Landwirt — ohne Rücksicht auf die Belange seines Betriebs. Er müsse befürchten, hier künftig wegen der Geruchsimmissionen als Störer behandelt zu werden und seinen Betrieb nicht, wie beabsichtigt, um einen Mastbullenstall erweitern zu können.

Der landwirtschaftliche Betrieb sei vom Plangebiet weit genug entfernt, konterte die Gemeinde. Es werde keine Konflikte geben. Und die vom Landwirt behauptete Absicht, die Rinderzucht zu erweitern, sei "weder konkret dargelegt, noch liege sie realistisch nahe". So sah es auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (9 NE 22.397).

Grundsätzlich könnten Landwirte Einwände geltend machen, wenn sie durch heranrückende Wohnbauten Einschränkungen für ihren Betrieb oder für dessen Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten hätten. Das treffe hier jedoch nicht zu. Der Experte für Immissionsschutz am Landratsamt schätze bereits einen Abstand von 120 Metern zwischen Wohngebiet und Hof als unproblematisch ein. Da hier der Abstand größer sei, drohe durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine Konfliktsituation.

Richtig sei, dass bei der Planung nicht nur der jetzt am Hof vorhandene Tierbestand berücksichtigt werden müsse. Die Gemeinde müsse in den Bebauungsplan auch Erweiterungspläne des Landwirts einbeziehen. Voraussetzung dafür seien aber konkrete Pläne, die realistisch sein müssten — gemessen am vorhandenem Baubestand und Grund, an der Betriebsgröße etc.

Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, sei nicht schützenswert. Über unverbindliche Absichtserklärungen gehe seine Planung nicht hinaus. Wenn der Landwirt im Zuge des Bauplanungsverfahrens nur ein unklares Bild eventueller, künftiger Erweiterungspläne vorlege, sei die Gemeinde nicht verpflichtet, diese Pläne in ihre Abwägungen einzubeziehen.

Falschparker an der Bushaltestelle

Kurzartikel

Hat ein Autobesitzer sein Auto näher als 15 Meter an einer Bushaltestelle geparkt, muss er die Abschleppgebühr bezahlen, wenn die Berliner Verkehrsbetriebe den verkehrswidrig abgestellten Wagen abschleppen lassen. Maßnahme und Gebührenbescheid sind auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn das Auto im Haltestellenbereich niemanden behindert hat. Das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs habe einen hohen Stellenwert, so das Verwaltungsgericht Berlin, und die Verkehrsbetriebe erfüllten in diesem Zusammenhang "Ordnungsaufgaben".

Busfahrer kämpft um familienfreundliche Arbeitszeiten

Der alleinerziehende Vater kann ansonsten seine Kinder nicht betreuen

Die Busfahrerinnen und Busfahrer eines kommunalen Verkehrsbetriebs arbeiten im Schichtdienst und jedes zweite Wochenende. So auch der Vater dreier Schulkinder. Da die Mutter die Familie verlassen hatte, zog er die Kinder alleine auf.

Deshalb beantragte der Busfahrer bei der Arbeitgeberin Teilzeit ohne Schichtdienst: Er wollte seine Arbeitszeit von 39 auf 37,5 Stunden reduzieren und auf die Wochentage Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr verlegen. Anders könne er die Kinder nicht betreuen, erklärte der Mann: Schule und Kita endeten um 16 Uhr. Die Arbeitgeberin müsse es ihm ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren.

Sein Chef lehnte den Antrag strikt ab: Die Organisation des Betriebs mache es unmöglich, wunschgemäß für einzelne Mitarbeiter einen individuellen Dienstplan mit festen Arbeitszeiten zu basteln, behauptete er.

Allerdings warb die Arbeitgeberin einige Monate nach diesem Gespräch auf ihrer Internetseite um neue Mitarbeiter mit dem Versprechen, die zeitlichen Wünsche von Eltern, insbesondere von Alleinerziehenden, könnten "flexibel in die Dienstpläne integriert" werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Arbeitgeberin dem Antrag des Busfahrers entsprechen muss (1 Sa 50/20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es betriebliche Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen könnte, die Arbeitsstunden des Vaters auf die gewünschte Zeit an Wochentagen zu verlegen.

Wenn so ein Wunsch das Betriebskonzept massiv störte, würde die Arbeitgeberin wohl kaum neu eingestellten Fahrern und Fahrerinnen anbieten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten.

Nach ihrem derzeit gültigen Arbeitszeitsystem müssten Mitarbeiter abwechselnd an sieben Tagen pro Woche und an 256 Tagen im Jahr rund um die Uhr arbeiten. Familienfreundlich sei dieses Modell gewiss nicht, schon gar nicht für Alleinerziehende. Abends und am Wochenende seien Schulen und Kitas geschlossen.

Wenn die Arbeitgeberin nun aber bei neuen Mitarbeitern eine Abweichung von ihrem Arbeitszeitsystem für akzeptabel halte, sei es völlig unverständlich, warum sie gegenüber dem angestellten Fahrer behaupte, dies würde ihr Organisationskonzept empfindlich stören. Auf dessen Interessen als alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen, sei für die Arbeitgeberin zumutbar.

Zweiter Vorname für ein Mädchen

Die Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten führt zu Hänseleien

Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".

Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.

Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.

Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.

Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Münchner stürzte über Gullydeckel

Fußgänger müssen auf Unebenheiten im Boden achten: kein Schmerzensgeld von der Stadt

Ein Münchner hatte an einer Fußgängerampel die Steinsdorfstraße im Lehel überquert. Inmitten der Straße war ein Gullydeckel in den Boden eingelassen, gegenüber der Fahrbahnoberfläche um ca. 2,5 Zentimeter abgesenkt. Der Fußgänger trat mit einem Fuß auf den schrägen Rand, knickte um und erlitt eine Knöchelfraktur. In der Folge musste er sich einer langen orthopädischen Behandlung unterziehen.

Von der kommunalen Versorgungsgesellschaft verlangte er 4.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Wer eine viel befahrene Straße sicher überqueren wolle, müsse auf den Verkehr achten und könne sich nicht auf den Straßenbelag konzentrieren, meinte der Verletzte. Daher wäre die Versorgungsgesellschaft der Stadt verpflichtet gewesen, so ein Hindernis zu beseitigen.

Die so beschuldigte kommunale Gesellschaft wies dagegen jede Verantwortung für den Unfall von sich: Der Fußgänger habe die Straße überquert, als die Ampel auf "Grün" stand — mit Querverkehr müsse man da nicht rechnen. Unter diesen Umständen könnten Fußgänger also sehr wohl auf die Straßenbeschaffenheit achten. Und gut sichtbar sei der Gullydeckel allemal.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Fußgängers ab (182 C 8281/21). Dass die Versorgungsgesellschaft den Gullydeckel mittlerweile eingeebnet habe, sei kein Eingeständnis eines Fehlers: Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Kommune müsse nur Gefahren beseitigen, die nicht rechtzeitig erkennbar seien — auf die sich auch aufmerksame Fußgänger nicht einstellen könnten.

Kleine Unebenheiten im Straßenbelag oder auf Gehwegen müssten Fußgänger dagegen hinnehmen und sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Das gelte jedenfalls für geringe Höhenunterschiede von zwei bis drei Zentimetern. Zudem habe sich der abgesenkte Gullydeckel schon aufgrund seiner Größe deutlich vom Bodenbelag abgehoben.

Unstrittig herrsche auf der Steinsdorfstraße viel Verkehr, doch der Verletzte habe sie an einer Ampel überquert und nicht auf Querverkehr aufpassen müssen. Die Verkehrssituation sei hier ausgesprochen übersichtlich, an einem Ampelübergang könnten sich Fußgänger voll auf die Fahrbahnoberfläche konzentrieren. Anders wäre die Situation in einer Fußgängerzone zu beurteilen, wo Geschäfte, Schaufenster und viele andere Menschen Fußgänger ablenkten.

Rohrbruch vervielfacht Abwassergebühren

Der Hausverkäufer hätte den Käufer darüber informieren müssen: "nachvertragliche Treuepflicht"

Kurz vor Silvester 2017 kaufte Herr K ein Haus mit mehreren vermieteten Wohnungen. Nachdem im Dezember 2017 ein Kanalrohr am Haus einen Riss bekommen hatte, war der Wasserverbrauch deutlich gestiegen. Wegen des Eigentümerwechsels setzte die Kommune für das Jahr 2018 die Abwassergebühren für das Gebäude neu fest.

Und Hausverkäufer V erhielt von ihr eine Abrechnung, der unschwer zu entnehmen war, wie drastisch sich der Wasserverbrauch erhöht hatte. Darüber informierte er den Hauskäufer allerdings nicht. 2019 waren die kommunalen Abwassergebühren fast fünf Mal höher als in den Jahren zuvor.

Hauskäufer K verlangte vom Verkäufer den Differenzbetrag zwischen den "neuen" und den "normalen" Abwassergebühren. Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (7 O 26/21). Über den Wasserrohrbruch und seine Konsequenzen hätte der Verkäufer den Käufer aufklären müssen: Diese Pflicht sei aus dem Kaufvertrag abzuleiten ("nachvertragliche Treuepflicht"). Genau genommen, hätte V den Käufer schon bei den Vertragsverhandlungen informieren müssen.

Über den genauen Umfang des erhöhten Wasserverbrauchs habe er Bescheid gewusst - spätestens, als ihm die Kommune die Frischwasserabrechnung schickte. Als Hauseigentümer wisse er, dass sich der berechnete Verbrauch auf die Abwassergebühren auswirke. Der Hauskäufer hatte ihn ohnehin gebeten, ihm die kommunalen Rechnungen zu geben. Hätte V ihn rechtzeitig informiert und die Belege zur Verfügung gestellt, hätte K das Nötige tun können, um die immensen Abwassergebühren abzuwenden.

"Die Schöne und das Biest"

Widerrechtliche Plakataktion der Stadt Frankfurt

Die Stadt Frankfurt am Main warb mit einer Plakatkampagne dafür, Müll zu vermeiden. Auf einer Abbildung unter dem Motto "Gib dem Müll 'nen Korb" wurde eine Mehrwegflasche als "Schöne" und ein Getränkekarton als "Biest" dargestellt. Dagegen wehrte sich ein Hersteller von Getränkekartons: Die Kommune habe kein Recht, seine Produkte aufs Korn zu nehmen.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unterlag die Stadt Frankfurt (14 TG 1743/93). Nach der Gemeindeordnung dürften die Bürger natürlich über wichtige Fragen der Verwaltung informiert werden. Es sei aber nicht vorgesehen, ihr Verhalten zu lenken. Auch aus der Zuständigkeit für das Einsammeln von Abfällen lasse sich nichts anderes schließen. Damit fehle es der Kommune an der Befugnis, Empfehlungen für die Müllvermeidung zu geben. Die Plakataktion sei daher nicht zulässig.

PS: Dieses Urteil zeigt, wie politische Vorgaben und Zeitgeist die Justiz beeinflussen. Über Geschmack lässt sich immer streiten. Die Urteilsbegründung würde aber heute nicht mehr so formuliert werden - weil es als allgemeines Anliegen gilt, die Abfallberge zu reduzieren.

Keine E-Parkplätze im Hinterhof

Nachts sind im Innenhof einer Wohnanlage sogar Elektroautos zu laut

Eine Berliner Vermieterin beantragte beim Bezirksamt eine Baugenehmigung für fünf Parkplätze (nur für Elektrofahrzeuge). Ihr gehört ein Grundstück mit Vorderhaus und Hinterhaus am Prenzlauer Berg. Ein offenes Wirtschaftsgebäude im zweiten Hinterhof — bis 2019 als Autowerkstatt genutzt — wollte die Eigentümerin zu einer Art Parkgarage mit Elektroanschlüssen umbauen.

Das Bezirksamt lehnte dies mit der Begründung ab, Parkplätze störten die Nachtruhe der Bewohner. Gegen den Behördenbescheid klagte die Eigentümerin: Elektroautos beeinträchtigten niemand, auch die Lärmbelästigung durch Türenschlagen könne man bei modernen Fahrzeugen vernachlässigen. Und eine Ruhezone sei der Hinterhof ohnehin nie gewesen, schließlich habe da ein Kfz-Mechaniker gearbeitet.

Doch das Verwaltungsgericht Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde: Zu Recht habe das Bezirksamt die Baugenehmigung verweigert (VG 13 K 184/19). Bei Bauvorhaben in der Innenstadt gelte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Anwohner — auch wenn es um Parkplätze gehe. Zwar sei es richtig, dass Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale verursachten. Doch wer nachts parke, öffne und schließe nun einmal die Türen und den Kofferraum.

Mehrere Sachverständige hätten die Lage so eingeschätzt, dass allein das Türenschlagen die nachts gültigen Lärmgrenzwerte überschreite. Einzelne Elektrofahrzeuge verfügten mittlerweile zwar über elektrisch schließende Türen und Kofferraumklappen, die meisten jedoch noch nicht. Und den Parkplatznutzern vorzuschreiben, nachts lautes Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfremd.

Steinschlag im Weinberg?

Winzer stellt Weinanbau in der Steillage ein und fordert Schadenersatz von der Kommune

Ein Winzer rodete 2020 auf seinem Grundstück an der Mosel 681 Riesling-Rebstöcke. Unfreiwillig, betonte er: Oberhalb von seinem Weinberg bröckle eine Jahrmillionen alte Felsformation: Steinschläge drohten und gefährdeten ihn und Mitarbeiter bei der Arbeit an den Rebstöcken. Die Rebstöcke habe der Vorbesitzer des Weinbergs 2004 gepflanzt: Mindestens 13 Jahre hätte er hier noch Trauben ernten können, erklärte der Winzer.

Das Hanggrundstück, von dem die Gefahr ausgehe, gehöre der Stadt C: Sie schulde ihm daher Schadenersatz für den Gewinn, der ihm durch die Rodung entgangen sei, so der Winzer: Rund 96.000 Euro forderte er von der Kommune.

Die Stadt winkte jedoch ab: Wenn hier Steinschlag drohe, dann gehe die Gefahr höchstens von der heruntergekommenen Weinbergsmauer aus, die der Winzer seit Jahren nicht repariere … In Wirklichkeit gehe es ihm nicht darum, Risiken zu vermeiden. Der Winzer wolle die arbeitsintensive Steillage einfach nicht mehr bewirtschaften und aus der Stilllegung des Weinbergs auf Kosten der Stadt Profit schlagen.

Das Landgericht Koblenz wies die Schadenersatzklage ab (1 O 112/21). Selbst wenn tatsächlich — ausgehend vom Hanggrundstück der Stadt — Steinschlag im Weinberg drohte, wäre die Eigentümerin für dieses Wirken von Naturkräften nicht verantwortlich. Sie habe hier in keiner Weise eingegriffen. Dieses Risiko treffe alle Grundstückseigentümer in Steillagen. Wer sich entscheide, auf einer Parzelle unterhalb eines Felshangs Wein anzubauen, müsse grundsätzlich selbst für Schutz sorgen.

Anspruch auf Schadenersatz für den angeblichen Verlust durch die Rodung habe der Winzer deshalb nicht. Grundstückseigentümer könnten von ihren Nachbarn nur dann umfangreiche Sicherungsmaßnahmen fordern, wenn eine Gefahr für ihr Grundstück auf das Tun (oder wenigstens indirekt auf ein Unterlassen) der Nachbarn zurückzuführen sei.