In der Weihnachtszeit Einzelhandelsgeschäfte mit Weihnachtsbäumen zu schmücken, ist in Innenstädten üblich. Die Stadt Düsseldorf bietet Werbegemeinschaften von Händlern an, für sie Weihnachtsbäume aufzustellen, wenn sie die Kosten tragen. Jedes Jahr bestellt auch das "Kö-Center" einen Baum. Sechs Wochen vor Heiligabend 2013 stellten kommunale Mitarbeiter an einer windgeschützten Stelle vor dem Einkaufszentrum einen ca. sechs Meter hohen Baum auf.
Am Nachmittag des 5. Dezember fiel die Tanne um. Am nächsten Morgen wurde sie wieder aufgestellt. An Heiligabend herrschte stürmischer Wind, der den Baum erneut zu Fall brachte. Diesmal traf er eine Kurierfahrerin und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte das "Kö-Center" erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufszentrums musste einspringen und verlangte anschließend den Entschädigungsbetrag von der Stadt zurück.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 137/21). Vor Gericht war es zunächst um die Frage gegangen, wer die Tanne nach dem ersten Umfallen wieder aufgerichtet hatte. Mitarbeiter des Einkaufszentrums waren es nicht, versicherten alle Zeugen. Daher sei davon auszugehen, so das OLG, dass die städtische Baumkolonne die Tanne — und andere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume — am Morgen des 6. Dezember zu nachlässig wieder aufgestellt habe.
Im Vertrag der Stadt mit der Eigentümergemeinschaft "Kö-Center" stehe, die Kommune sei verpflichtet, den Weihnachtsbaum "standsicher zu errichten". Demnach müsse der Baum Windstärken standhalten, die üblicherweise im Stadtgebiet zu erwarten seien. Da die Tanne am 24. Dezember bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt sei, habe die städtische Baumkolonne offenkundig ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei der Stadt zuzurechnen, die daher für die Unfallfolgen einstehen müsse.