Jugend und Ausbildung

Familie will türkischen Nachnamen ändern

Kurzartikel

Ein deutsch-türkisches Ehepaar hat vergeblich versucht, den türkischen Nachnamen der Familie zu ändern, weil er in der Schule zu Nachteilen geführt habe. Die Eltern nehmen an, ihre Kinder seien nur wegen des Nachnamens für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden. Man habe den Zwillingen sogar "speziellen Sprachförderbedarf" im Deutschen attestiert - dabei spreche die Familie deutsch und nicht türkisch. Doch das Standesamt lehnte es ab, den Familiennamen des Vaters gegen den deutschen Namen der Mutter auszutauschen. Und auch die Klage der Eltern gegen das Standesamt blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht mochte hier keine Diskriminierung erkennen: Ein ausländisch klingender Familienname rechtfertige keine Namensänderung.

Student beim Rugby verletzt

Muss die Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen, wenn der Student in einem Hochschulteam spielte?

Wahrscheinlich strebte der Maschinenbaustudent einen gesunden Ausgleich zum trockenen Studium an, als er sich der Rugby-Mannschaft seiner Hochschule anschloss. Diese Bemühungen nahmen allerdings ein höchst ungesundes Ende, als sich der junge Mann während eines Spiels an der Schulter verletzte.

Studenten und Schüler sind grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das kann auch für Sportereignisse gelten. Im konkreten Fall weigerte sich die Unfallversicherung jedoch, die Behandlungskosten zu übernehmen: Der Student sei beim Rugbyspiel nicht versichert gewesen, weil es sich nicht um eine offizielle Hochschulveranstaltung handelte.

Der Student sah das anders: Immerhin habe er mit dem Team seiner Hochschule an einem Wettkampf teilgenommen. Wettkämpfe gehörten zum Training für die deutsche Hochschulmeisterschaft. Der Unfall sei also im Rahmen des Hochschulsports passiert, deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung für die Heilbehandlung zahlen.

Das Landessozialgericht Bayern gab der Versicherung Recht, und stützte seine Entscheidung auf zwei Tatsachen (L 2 U 108/14). Zum einen war der Wettkampf, bei dem sich der Student verletzte, nicht von "seiner" Hochschule organisiert worden. Sie habe sich nicht einmal an der Organisation beteiligt. Somit lag die Veranstaltung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Hochschule.

Zum anderen ständen — nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts — Hochschul-Sportveranstaltungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ausschließlich Studierende teilnehmen dürften. Das treffe hier nicht zu, da auch andere Rugby-Teams aus der Gegend zum Wettkampf zugelassen wurden. Letztlich habe es sich um einen "externen" Wettkampf und nicht um eine Sportveranstaltung der Hochschule gehandelt.

Schüler mit emotionaler Störung

Verwaltungsgericht bewilligt finanzielle Hilfe für die Kosten einer Privatschule

Als der Junge zehn Jahre alt war und in der Grundschule die 5. Klasse besuchte, wurde er in einer Fachklinik für Kinderpsychiatrie behandelt. Die Ärzte bescheinigten ihm Entwicklungsstörungen, eine Aufmerksamkeitsstörung (ADS) und soziale Defizite. An der Schule führte er ein Außenseiterdasein ohne Freunde. Daher sollte das Kind auf Anraten der Ärzte die Schule wechseln.

Die Eltern beantragten bei der für Jugendhilfe zuständigen Sozialbehörde finanzielle Unterstützung: Der Wechsel auf eine Privatschule mit spezieller Förderung sei notwendig, denn die Grundschule gehe auf die Probleme des Jungen nicht ein. Wiederholt hätten sie um Förderunterricht gebeten, fast immer erfolglos. Um die Schwierigkeiten im Kontakt mit Mitschülern kümmere sich die Schule überhaupt nicht.

Doch die Sozialbehörde winkte ab: Finanzielle Unterstützung ("Eingliederungshilfe") gebe es nur für Schüler mit seelischer Behinderung. Der Junge sei aber nicht emotional gestört. Er habe nur Lernschwierigkeiten, die auf mangelnde Begabung zurückzuführen seien. Mit dieser Abfuhr fanden sich die Eltern nicht ab. Sie klagten und hatten beim Verwaltungsgericht (VG) Cottbus Erfolg (VG 3 K 705/12). Die Sozialbehörde müsse mindestens für ein Schuljahr das monatliche Schulgeld von 300 Euro übernehmen, so das VG.

Laut Sachverständigengutachten sei der Junge nicht lernbehindert, sondern psychisch gestört. Er wünsche sich soziale Kontakte, sei aber außerstande, mit den anderen Schülern normal zu kommunizieren (atypischer Autismus). Das Kind agiere in Gruppen unbeholfen bis wunderlich, was offenbar einer gestörten Wahrnehmung entspreche. Daraus resultierten Versagensängste, Angst vor der Schule, totaler Rückzug, Schlafstörungen etc. Diese Probleme gingen deutlich über "normale" Schulprobleme hinaus.

Ohne fachkundige Hilfe könne sie der Junge nicht überwinden. Er brauche eine überschaubare Schule mit kleinen Klassen, um sich zurechtzufinden. Da er sich gegen Anfeindungen nicht wehre, sondern sich abkapsle, sei er auf ein ihm freundlich gesinntes, sozial agierendes Umfeld angewiesen. Bei Sozialkontakten brauche er die Hilfe Erwachsener, die mit der psychischen Störung sensibel umgehen. Wer das als "Minderbegabung" abtue, verkenne offenkundig den Kern des Problems. Mit den sozialen Defiziten des Kindes habe sich die Sozialbehörde nicht einmal im Ansatz beschäftigt.

Unterhalt für 20-jährige Tochter?

Volljährige Kinder haben darauf nur Anspruch, wenn sie eine allgemeine Schulausbildung absolvieren

Die 20-Jährige hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie plant, bald eine Berufsschule zu besuchen und den Hauptschulabschluss nachzuholen, später eventuell Altenpflegerin zu werden. Derzeit nimmt die junge Frau an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Stadt teil, um ihre Lese- und Rechtschreibkompetenzen zu verbessern. Sie bekommt Ausbildungsbeihilfe und lebt bei ihrem erwerbsunfähigen Vater, der sie finanziell nicht unterstützen kann.

Von ihrer Mutter, die geringfügig beschäftigt ist und ergänzend Hartz-IV-Leistungen bezieht, forderte die 20-Jährige 300 Euro Unterhalt im Monat: Die Mutter sei verpflichtet, mehr zu arbeiten, um den Unterhalt aufzubringen. Denn sie, die Tochter, sei zwar volljährig, gehe aber noch zur Schule.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah das anders und verweigerte der Tochter Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage (2 WF 144/14). Eine Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg, so das OLG.

Volljährige Kinder hätten nur Anspruch auf Unterhalt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebten und eine allgemeine Schulausbildung absolvierten. Letzteres treffe hier nicht zu, denn eine Berufsvorbereitungsmaßnahme sei keine allgemeine Schulausbildung. Wie der Name schon verrate, solle sie die Teilnehmer vor allem auf das Berufsleben vorbereiten: Hier sollten sie ihre Fähigkeiten überprüfen, ihre Interessen erweitern und dann einen passenden Beruf wählen.

Da gehe es nicht in erster Linie darum, die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss zu beenden. Der Berufsschulteil der Bildungsmaßnahme vermittle berufsbezogene Ausbildungsinhalte. Sie sei nicht mit einer allgemeinen Schulausbildung gleichzusetzen. Anspruch auf Unterhalt von der Mutter bestehe daher nicht.

Die aktuellen Einkünfte der Mutter seien sogar geringer als der Betrag, den sie laut Unterhaltsrecht für den eigenen Lebensunterhalt behalten dürfe. Davon müsse die Mutter also nichts abgeben. Mehrarbeit müsse sie für die 20-Jährige erst recht nicht leisten.

Chemie-Experiment ging schief

Verletzter Schüler hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld von der Chemielehrerin

Auf dem Stundenplan der 6. Klasse Oberschule stand die Unterrichtseinheit "Verbrennung". Die Chemielehrerin führte ein Standardexperiment durch: Dabei wird in der Flamme eines Bunsenbrenners ein Holzstäbchen zum Glühen gebracht und mit dem Stäbchen Brennspiritus in kleinen Schalen entzündet. Die Schüler sollten beobachten, wie die Flüssigkeit in Brand gerät.

Dieses Mal ging das Experiment gründlich schief. Als die Chemielehrerin in einer Schale Brennspiritus nachfüllte, entzündete sich der Brennspiritus in der Flasche, die sie in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich aus der Flasche und traf einen Schüler, der auf der anderen Seite des Klassenraums saß. Er erlitt Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper und musste im Krankenhaus behandelt werden.

Seine Klage gegen die Lehrerin auf Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Oldenburg abgewiesen (6 U 34/15). Für die Behandlungskosten komme bei Schulunfällen die gesetzliche Unfallversicherung auf. Anspruch auf Schmerzensgeld gebe es darüber hinaus nicht. Dies habe der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen, damit Rechtsstreitigkeiten unter Schülern bzw. zwischen Schülern und Lehrern nicht den Schulfrieden störten.

Von dieser Regel ausgenommen seien nur Fälle, in denen jemand vorsätzlich einen Unfall herbeiführe und einen Schüler oder Lehrer absichtlich verletze. Von Absicht könne bei der Chemielehrerin aber keine Rede sein. Selbst wenn sie den Brennspiritus leichtsinnig entzündet, den Unfall also fahrlässig verursacht hätte, hätte der Schüler keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es die Lehrerin darauf angelegt habe, ihn zu verletzen.

Magenschwinger gehört zur Gruppendynamik

Folgen einer schweren Verletzung während einer Klassenfahrt trägt die Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss einspringen, wenn eine Person im Rahmen eines Arbeits- und Lehrverhältnisses verletzt wird und der Unfall mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Einen solchen Zusammenhang verneinten das Sozialgericht Duisburg und das Landessozialgericht Essen in Bezug auf eine nächtliche Balgerei während einer Klassenfahrt. Für die Verletzung eines 15-jährigen Gymnasiasten müsse die Unfallversicherung die Behandlungskosten nicht übernehmen.

In der Jugendherberge hatte nach einer abendlichen Stadtbesichtigung zunächst eine "Handtuchschlacht" stattgefunden, die nachts in mehrere "Spaßkämpfe" mündete. Als ein Schüler langsam auf einen Kameraden zuging, zog letzterer plötzlich das Knie an und stieß es seinem Gegenüber in den Leib, der dadurch ein stumpfes Bauchtrauma mit einem Riss des Dünndarms davontrug.

Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundessozialgericht, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch für die Folgen derartiger Auseinandersetzungen aufkommen muss (2 RU 44/94). Klassenfahrten sollten soziales Verhalten in der Gruppe fördern. Die Zeit im Schlafsaal zwischen der angeordneten Nachtruhe und der tatsächlich eintretenden Ruhe sei für die Gruppendynamik besonders kritisch.

Raufereien unter Schulkameraden seien für diese Situation geradezu typisch. Der Grund dafür sei der jugendliche Spieltrieb, aber auch der Zwang zur Einordnung in eine nicht selbst gewählte Gruppe, der regelmäßig zu Spannungen führe. Der Vorfall hänge also ursächlich mit der Klassenfahrt zusammen und sei daher als versicherter Arbeitsunfall einzustufen.

Azubi verletzt Kollegen

Kein Haftungsausschluss bei schuldhaftem Verhalten: 25.000 Euro Schmerzensgeld

Zwei Auszubildende arbeiteten bei einem Kfz-Händler in der Werkstatt. Azubi A stand an der Wuchtmaschine, wuchtete Reifen aus und drehte Azubi B den Rücken zu. Plötzlich warf der 19-jährige A ein ca. zehn Gramm schweres Wuchtgewicht hinter sich (= ein Gewicht, mit dem man die Unwucht eines Autoreifens ausgleichen kann). Damit traf er den 17 Jahre alten Kollegen am linken Auge.

Es wurde so schwer verletzt, dass B ein Jahr später eine Kunstlinse eingesetzt bekam. Sein Sehvermögen wird eingeschränkt bleiben. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, zahlt ihm seither eine monatliche Rente von 204,40 Euro. Darüber hinaus verklagte B den Übeltäter auf Schmerzensgeld.

Um diese Forderung abzuwenden, pochte Azubi A auf eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch: Verletzt ein Arbeitnehmer einen anderen Beschäftigten desselben Betriebs "durch eine betriebliche Tätigkeit", haftet er nur dann als Privatperson nach den Vorschriften des Zivilrechts für den Schaden, wenn er ihn vorsätzlich verursacht hat. Ansonsten springt im Interesse des Betriebsfriedens die Berufsgenossenschaft ein (§ 105 Abs.1 Sozialgesetzbuch VII).

Auf diesen Haftungsausschluss könne sich A nicht berufen, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (13 Sa 269/13). Die Voraussetzungen dafür seien im konkreten Fall nicht erfüllt. Wenn ein Auszubildender leichtsinnigerweise ein Wuchtgewicht durch den Raum schleudere, ohne zu wissen wohin, dann habe das nichts mit seiner betrieblichen Tätigkeit an der Wuchtmaschine zu tun.

A habe mit diesem unüberlegten Wurf schuldhaft gehandelt und zumindest billigend in Kauf genommen, einen Kollegen zu treffen. Daher müsse er den Ex-Kollegen B mit 25.000 Euro Schmerzensgeld für den Verlust an Sehkraft entschädigen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil (8 AZR 67/14). Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Kollegen schädigten, hafteten ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie alle anderen Arbeitnehmer.

Reittherapie für verhaltensgestörten Jungen?

Therapeutisches Reiten wäre hilfreich, die Jugendhilfe muss sie aber nicht finanzieren

Das Jugendamt hatte den 2003 geborenen Jungen zunächst in einer Pflegefamilie untergebracht, weil er von seinen Eltern vernachlässigt worden war. Zusätzlich bestellte das Familiengericht für ihn einen Pfleger, später organisierte es Vollzeitbetreuung in einer Erziehungsstelle. Das verhaltensgestörte Kind ist in seiner emotionalen und sprachlichen Entwicklung zurückgeblieben.

Der Pfleger verlangte für seinen Schützling eine Reittherapie. Die Arbeit mit Pferden fördere sozial-emotionale Kompetenzen, Konzentration und Ausdauer. Der Junge habe im Kinderdorf positive Erfahrungen mit Reitpferden gesammelt und vertraue Tieren. So könnte man seine Entwicklungsdefizite beheben.

Doch die Jugendhilfe lehnte es ab, therapeutisches Reiten zu finanzieren. Dazu sei der Kostenträger laut Sozialgesetzbuch nicht verpflichtet. Reittherapie sei nur für Vorschulkinder und für behinderte Kinder vorgesehen. Im konkreten Fall drohe keine seelische Behinderung, so laute jedenfalls das Fazit eines fachärztlichen Gutachtens.

Erfolglos klagte der Pfleger beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen gegen den ablehnenden Bescheid (2 K 1679/12). Bei der Hilfeplanung für den Jungen sei keine ergänzende erzieherische Hilfe als notwendig besprochen und beschlossen worden, so das VG. Die Betreuung in der Erziehungsstelle werde dem erzieherischen Bedarf des Kindes gerecht. Unterstützende Hilfen wie Malen oder Reiten wären wohl eine wünschenswerte Förderung und Hilfe zur Erziehung. Eine konkrete Indikation für diese Therapie bestehe aber nicht.

Im Einzelfall sei es nicht ausgeschlossen, Reittherapie auch für Schulkinder zu finanzieren, wenn sie als pädagogische Hilfe angezeigt sei. Doch die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, im konkreten Fall Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle ohne zusätzliche Therapien anzuordnen, begegne keinen pädagogischen Bedenken. Vielmehr habe der beratende Psychologe ausgeführt, dass der Junge schulisch gut gefördert werde, inklusive sozialpädagogischer Begleitung. Daher scheide eine Übernahme der Kosten zusätzlicher Therapien aus.

Landwirt versemmelt Prüfung

Auszubildender klagt gegen schlechtes Abschneiden bei der Abschlussprüfung

Wer kennt es nicht — das Gefühl, bei einer Prüfung ungerecht behandelt worden zu sein? Als der Auszubildende K die Abschlussprüfung zum Landwirt vermasselt hatte, folgte er diesem Gefühl und klagte gegen das unschöne Ergebnis. Doch beim Verwaltungsgericht (VG) München musste er die nächste Niederlage einstecken (M 16 K 13.3773).

Eine Neubewertung des Ergebnisses sei schon deshalb nicht möglich, weil es an einer verlässlichen Bewertungsgrundlage fehle, so das VG. Das Resultat der praktischen Prüfung sei nur auf einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten worden. Welche Prüfungsleistungen K tatsächlich geschafft habe, könne das Gericht gar nicht mehr nachvollziehen.

Mit der gleichen Begründung lehnte es auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München ab, K die Prüfung wiederholen zu lassen (22 ZB 14.1633). Der VGH ging zusätzlich auf die Kritik des Auszubildenden ein, die Prüfung sei entgegen den Vorschriften öffentlich abgehalten worden.

Wegen der Anwesenheit zweier Zuschauerinnen — eine Auszubildende, eine künftige Prüfungskandidatin — habe sich der Prüfer falsch verhalten. Er habe versucht, sich zu profilieren und deshalb ihn, K, während der Prüfung übermäßig zurechtgewiesen. Statt konkrete Fragen zu stellen, habe er Geschichten über seine eigene Tätigkeit erzählt.

Diesen Vorwurf wies das Gericht zurück: Ob das Verhalten des Prüfers mit den jungen Damen zusammenhing, sei unklar. Jedenfalls sei nicht bewiesen, dass es sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Außerdem hätte der Auszubildende so etwas sofort rügen müssen.

Dass andere Mitglieder des Prüfungsausschusses befangen gewesen seien, also die nötige Neutralität vermissen ließen, habe K auch behauptet und ebenso wenig belegen können. Und zu K’s Beschwerde, er habe für den Prüfungsteil "Tierproduktion" eigene Schafe mitbringen müssen, meinte der VGH nur: Das würden wohl die meisten Kandidaten als Vorteil ansehen und nicht als Nachteil.

Skiunfall beim Hochschulsport

Gesetzlich unfallversichert sind Studenten auch bei einem Kurs im Ausland

An Silvester 2007/2008 nahm eine Studentin an einem Skikurs in der Schweiz teil. Der Kurs wurde vom Hochschulsport der Universität veranstaltet und von einem ihrer Skilehrer geleitet. Teilnehmen konnten allerdings auch Personen, die nicht an der Uni eingeschrieben waren. Während dieser Woche wurde die Studentin von einem Snowboard-Pistenrowdy umgefahren und schwer verletzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Kostenübernahme für ärztliche Behandlung und Rehabilitation: Für diesen Unfall sei sie nicht zuständig, denn der Sport habe nicht am Hochschulort — im Rahmen des organisierten Übungsbetriebs der Hochschule — stattgefunden. Da auch Nichtstudierende bei diesem Skiausflug mitfahren konnten, stehe der Freizeitcharakter klar im Vordergrund.

Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Studentin und erreichte beim Bundessozialgericht (BSG) zumindest einen Teilerfolg (B 2 U 13/13 R). Studentischen Sport zu fördern, gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen, so das BSG. Deshalb seien Studenten beim Hochschulsport gesetzlich unfallversichert. Das gelte im Prinzip auch dann, wenn der Sport nicht am Hochschulort, sondern im Ausland stattfinde.

Die Hochschule habe den Skikurs für Studierende organisiert, Skilehrer des Hochschulsports hätten ihn durchgeführt. Soweit sei Versicherungsschutz zu bejahen. Fraglich sei nur, ob eine weitere Bedingung für Versicherungsschutz vorliege: Der Teilnehmerkreis müsse im Wesentlichen aus Studenten bestehen.

Nur die gemeinsame sportliche Betätigung von Studenten sei als Teil der Ausbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Bei sportlichen Veranstaltungen, die die Hochschule uneingeschränkt auch Außenstehenden anbiete, bestehe kein Versicherungsschutz. Deshalb werde der Rechtsstreit ans Landessozialgericht zurückverwiesen: Es müsse klären, wie der Teilnehmerkreis des Skikurses beschaffen war.

Musikhochschule "cancelt" Lehrauftrag

Klavierbegleiterin interpretiert ihren Lehrauftrag als befristetes Arbeitsverhältnis

Eine Musikhochschule beschäftigt seit 2010 eine Musikerin auf Basis von Lehraufträgen für jeweils zwei Semester. Vier Stunden pro Woche begleitete sie Studenten am Klavier. Im Lehrauftrag steht, er "begründe keinen Anspruch auf die Anstellung in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Lehrauftrag kann widerrufen werden, sofern die Lehrveranstaltung nicht … zustande kommt oder andere wichtige Gründe dafür sprechen."

Am 26.3.2014 widerrief die Hochschule den Lehrauftrag zum 31.3.2014. Das wollte die Klavierspielerin nicht akzeptieren: Sie habe keinen Einfluss auf Lehrinhalte und halte keine Lehrveranstaltungen ab. Sie korrigiere keine Examensarbeiten, erfülle also keine hoheitlichen Aufgaben. Genau genommen, sei daher der Lehrauftrag nur ein (bis Ende September befristetes) Arbeitsverhältnis, meinte die Musikerin. Aus diesem Grund müsse die Hochschule sie ein weiteres Semester beschäftigen — oder wenigstens eine Entschädigung zahlen, forderte die Frau.

Da sie den Lehrauftrag als Arbeitsvertrag interpretierte, wandte sich die Musikerin mit ihrer Klage gegen den Widerruf ans Arbeitsgericht Düsseldorf (4 Ca 2399/14). Das Arbeitsgericht gab allerdings der Hochschule Recht, die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestritten hatte: Lehrbeauftragte an Hochschulen ständen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis.

Der Rechtsstreit drehe sich nicht um einen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag und seine Konditionen werden von zwei Seiten ausgehandelt. Dagegen habe die Hochschule, wie bei Lehraufträgen üblich, den Lehrauftrag einseitig erteilt und das Entgelt einseitig festgelegt. Die Musikerin sei auch nicht gekündigt oder entlassen worden, vielmehr habe die Hochschule den Lehrauftrag — ebenfalls einseitig — widerrufen.

Lehraufträge vergebe die Hochschule für Aufgaben, für die keine hauptberuflichen Kräfte zur Verfügung stehen. Das müsse nicht unbedingt eine "Dozententätigkeit" sein, die Musikerin habe jedenfalls im weitesten Sinne Lehraufgaben erfüllt. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit ans Verwaltungsgericht weiter, das nun feststellen soll, ob der Widerruf des Lehrauftrags rechtens war, d.h. ob dafür ein "wichtiger Grund" vorlag.

Kein Gesichtsschleier im Unterricht!

Eine Schülerin muss darauf verzichten — oder auf den Besuch der Berufsoberschule

Einer jungen Frau wurde die Aufnahme in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule verwehrt. Denn die streng gläubige Muslima wollte mit Niqab (= gesichtsverhüllende Verschleierung) am Unterricht teilnehmen. Vergeblich setzte sie sich gegen den Ausschluss zur Wehr. Mit ihrer Klage scheiterte die Frau erst beim Verwaltungsgericht Regensburg, dann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 CS 13.2592, 7 C 13.2593).

Sie müsse während des Unterrichts auf den Schleier verzichten, so das Gericht, weil er den Unterricht objektiv behindere. Diese Forderung verletze nicht die im Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit. Das Recht des Staates, über das Schulwesen zu bestimmen, sei ebenfalls in der Verfassung verankert. Daher sei es legitim, wenn er das individuelle Recht auf freie Religionsausübung, falls notwendig, einschränke.

Schulen müssten den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen: Dessen Inhalt werde unabhängig von den Wünschen der Schüler und ihrer Eltern bestimmt. Im Unterricht sei die Schülerin mit Niqab nicht zu identifizieren. Mit den Mitschülern könne sie so nicht kommunizieren, was den Aufbau sozialer Beziehungen in der Klasse beeinträchtige: Denn dazu gehöre auch die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik.

Für die junge Frau sei es durchaus zumutbar, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, wie sie das bisher ja auch getan habe. Schließlich bewege sie sich im Schulunterricht nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem geschützten Raum.

Im übrigen sei sie nicht gezwungen, am Unterricht in der Berufsoberschule teilzunehmen und diese Einschränkung ihrer Glaubensfreiheit zu akzeptieren. Immerhin sei die Schülerin volljährig und nicht mehr schulpflichtig. Die Berufsoberschule sei keine Pflichtschule. Um den angestrebten Abschluss zu erreichen, könnte die Muslima auch alternative Wege einschlagen, z.B. an einer externen Prüfung teilnehmen oder die virtuelle Berufsoberschule besuchen.

Klappmesser in der Realschule!

Ein Schüler kann auch wegen eines einmaligen schweren Vergehens hinausgeworfen werden

Ein 13-jähriger Realschüler bedrohte einen Mitschüler auf dem Schulhof mit einem geöffneten Klappmesser. Vor dessen Brust bewegte er die Klinge so, als wollte er zustechen. Der Mitschüler wandte sich an die Klassenlehrerin, die die Polizei verständigte. Die Polizisten vernahmen die Schüler und stellten das Messer sicher.

Aufgrund dieses Vorfalls entschied der Disziplinarausschuss der Schule, dass der Teenager die Schule verlassen muss. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Mutter des Übeltäters: Der Rauswurf sei "unverhältnismäßig", weil ihr Sohn vorher noch nie wegen Streitigkeiten oder anderer Vergehen aufgefallen sei. Er habe den Mitschüler nicht wirklich bedrohen wollen, das sei doch nur "pubertierendes Imponiergehabe" gewesen.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab und stellte sich klar auf die Seite der Schule (7 ZB 14.909). Dass der Realschüler hier nur einen Scherz habe machen wollen, sei eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Er habe den Mitschüler aufgefordert, von einer Bank im Schulhof aufzustehen. Er habe ihn da vertreiben wollen und dafür das Messer zu Hilfe genommen.

Wenn jemand mit einer Klinge herumfuchtle, die aufgeklappt acht Zentimeter lang sei, könne das Opfer dieses Verhalten nur als Bedrohung empfinden. Mit diesem schwerwiegenden Fehlverhalten habe der Realschüler die Rechte des Mitschülers verletzt und den Schulzweck gefährdet. Die Schule könne ihren Erziehungsauftrag nur in einer sicheren und angstfreien Atmosphäre erfüllen.

Daher sei die Entlassung rechtens. Für Lehrer und Mitschüler wäre es nicht zumutbar, nähme der Übeltäter weiterhin am Unterricht teil. Auf so ein Verhalten könne die Schule nicht mit einer weniger einschneidenden Sanktion reagieren.

Unverheiratete Mutter setzt Studium fort

Das ist kein Grund, den Betreuungsunterhalt vom Kindesvater zu verlängern

Die Mutter eines nichtehelich geborenen Babys kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom Vater Betreuungsunterhalt verlangen. Das gilt auch dann, wenn sie nebenbei studiert — sie ist jedenfalls nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss sie jedoch Geld verdienen, auch dann, wenn sie ein Studium beginnen oder fortsetzen möchte. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist das kein Grund, den Betreuungsunterhalt zu verlängern (2 UF 238/13).

Im konkreten Fall wurde das nichteheliche Kind im Oktober 2010 schwerbehindert geboren. Die Mutter hat das Lehramtsstudium unterbrochen und ist mit dem Kind zu ihren Eltern gezogen. Seit seinem zweiten Geburtstag besucht es eine Kindertagesstätte für behinderte Kinder. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Mutter das Studium wieder auf und kümmert sich an Wochenenden und in den Ferien alleine um das Kind.

Der Vater hat inzwischen sein Studium abgeschlossen und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität. Weil er mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand geriet, zog die Ex-Freundin vor Gericht. Das Ergebnis des Prozesses gefiel ihr allerdings nicht: Der Mann wurde zwar zur Zahlung verurteilt. Doch zugleich befristete das OLG den Unterhalt für die Mutter (800 Euro pro Monat = Existenzminimum) bis zum 31. Oktober 2013.

Den Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern, komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, betonte das OLG. Dass der Vater sein Studium abschließen konnte und die Mutter nicht, reiche dafür nicht aus: Nur bei Ehepartnern seien Nachteile bei der Berufsausbildung durch die Geburt eines Kindes auszugleichen.

Das Paar habe keine gemeinsame Lebensplanung entwickelt und nie zusammen gelebt. In solchen Fällen gebe es kein geschütztes Vertrauen darauf, vom Partner unterhalten zu werden.

Sollten ihre Eltern nicht in der Lage sein, die Ausbildung zu finanzieren, müsse sich die Studentin um BAföG-Leistungen bemühen und neben dem Studium jobben. Während das Kind in der Kindertagesstätte betreut werde, könne die Mutter täglich bis zu fünf Stunden arbeiten und so (bei einem Stundenlohn von zehn Euro) 860 Euro netto im Monat verdienen. Sei das Kind krank, könnten die Großeltern als Betreuer einspringen.

Lehrerin im Bierzelt verunglückt

Im Rahmen einer Klassenfahrt ist der Besuch auf dem Frühlingsfest dienstlicher Natur

Die Klassenlehrerin und eine zweite Lehrerin begleiteten Schüler aus Baden-Württemberg auf einer Klassenfahrt nach München. Auf dem Programm stand auch ein Besuch des Frühlingsfestes, das jedes Jahr im Mai stattfindet. Diese Gelegenheit zu feiern wollte sich die Schulklasse nicht entgehen lassen. Mehrere Schüler und Schülerinnen gingen mit den beiden Lehrerinnen zur Theresienwiese, um den Tag auf dem Frühlingsfest ausklingen zu lassen.

Nach einem Rundgang auf der Festwiese ließ sich die Gruppe in einem Bierzelt nieder. Eine Musikkapelle spielte und die Schüler hopsten fröhlich mit. Gegen 22 Uhr fiel die Bierbank um, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen tanzten — alle stürzten zu Boden. Dabei verletzte sich die Lehrkraft am Rücken und musste ärztlich behandelt werden. Über einen Monat lang konnte sie ihrer Arbeit nicht nachgehen.

Die Schulbehörde — das Stuttgarter Regierungspräsidium — lehnte den Antrag der Lehrerin ab, den Sturz als Dienstunfall anzuerkennen und dem entsprechende Leistungen zu bewilligen: Besuche auf Volksfesten und in Bierzelten seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, so die Schulbehörde. Gegen diese Abfuhr wehrte sich die Lehrerin und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 173/13).

Die Richter zweifelten nicht daran, dass sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes" ereignet hatte. Es gehörte zu den Dienstaufgaben der Lehrerin, die Schülergruppe im Festzelt zu beaufsichtigen und am geselligen Beisammensein teilzunehmen. In einem Bierzelt könne man minderjährige Schüler auf keinen Fall sich selbst überlassen — ohne Kontrolle hätten sie sich wohl kaum an das zuvor ausgesprochene Alkoholverbot gehalten.

Dass die Lehrerin der Gruppe erlaubte zu tanzen, sei auch nicht zu beanstanden. Im Bierzelt auf Bänke zu steigen und zur Livemusik zu tanzen, sei "üblich und sozialadäquat". Hätte sich die Lehrerin dieser Spielart des Feierns verweigert und als Einzige nicht mitgemacht, so wäre sie ins Abseits geraten und hätte sich von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem "pädagogischen Auftrag" nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen.

Zahnmedizin-Studienplatz eingeklagt

Wenn Zahntechniker an der Universität mithelfen, erhöht das nicht die Ausbildungskapazität

Eine junge Frau wollte unbedingt in Regensburg Zahnmedizin studieren, ergatterte aber dort keinen Studienplatz. Anstatt das Studium der Kronen, Brücken und Plomben zu beginnen, beschritt sie den Rechtsweg und klagte einen Studienplatz ein.

Begründung: In der Regensburger Lehreinheit Zahnmedizin unterstütze eine große Zahl von Zahntechnikern die Ausbildung und entlaste so das Lehrpersonal von Lehraufgaben. Daher könnte die Universität leicht mehr Studierende verkraften.

Im Eilverfahren entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die Aufnahme des Studiums und lehnte es ab, der Studienbewerberin einen Studienplatz zuzuteilen (7 CE 14.10003). Die Aufnahmekapazität der Universität Regensburg sei erschöpft.

Zwar beschäftige die Regensburger Universitätszahnklinik in der Tat einige Zahntechniker. Sie gingen auch teilweise den Studierenden zur Hand und zeigten ihnen in Technikkursen Tricks und Kniffe. Damit ersetzten die "nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter" aber kein wissenschaftliches Lehrpersonal. Für die Ausbildung würden dadurch keine Kapazitäten frei.

Zahntechniker übernähmen nun einmal keine Lehraufgaben. Zahnmedizinische Assistenten erfüllten in erster Linie organisatorische Aufgaben wie die Ausgabe zahnärztlicher Instrumente und den Umgang mit Materialien. Solche Hilfstätigkeiten entlasteten nicht das Lehrpersonal. Bei der Berechnung des Lehrangebots sei prinzipiell nur wissenschaftliches Lehrpersonal zu berücksichtigen.

Damit bleibt der Anwärterin auf einen Studienplatz nur die Möglichkeit, sich erneut zu bewerben und Wartesemester zu sammeln. Vielleicht bekommt sie dann doch irgendwann eine Chance, in Regensburg zur Zahnärztin ausgebildet zu werden.

Schlägerei unter Schülern

Schüler haftet nur für Verletzungen, die er beim Zuschlagen "billigend in Kauf nahm"

Schon während der Schulstunde hatten sich die beiden 14-Jährigen — nennen wir sie Hans und Fritz — angegiftet. Schüler Hans machte sich über Fritz lustig, der fühlte sich provoziert. Als die Pausenklingel ertönte und die Schüler in den Schulhof gingen, drängte Fritz den Kontrahenten im Treppenhaus in eine Ecke. Da versetzte er Hans zwei Schläge gegen das rechte Auge. "Ihm seien die Sicherungen durchgebrannt", so erklärte Fritz später die Attacke.

Hans trug Prellungen, eine schwere Gehirnerschütterung und einen Bruch der Augenhöhle davon, der operiert werden musste. Der Verletzte forderte vom Angreifer 20.000 Euro Schmerzensgeld, weil Fritz ihn dauerhaft gesundheitlich geschädigt habe: Er sehe häufig doppelt, leide unter Einschlafstörungen und Kopfschmerzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gestand Hans nur 1.000 Euro Schmerzensgeld zu (6 U 31/13). Der Mitschüler habe ihn zwar vorsätzlich aus reiner Wut schwer verletzt, so das OLG. Doch an Schulen gelte das so genannte "Haftungsprivileg". Um Rechtsstreitigkeiten unter Schülern so weit wie möglich zu vermeiden, habe der Gesetzgeber die Haftung beschränkt - auf "billigend in Kauf genommene Verletzungen".

Deshalb bestehe unter Schülern nicht immer Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn einer den anderen vorsätzlich attackiert habe. Schüler hafteten für die Folgen nur, wenn sie auch diese vorsätzlich herbeiführten. Im konkreten Fall sei aber nicht anzunehmen, dass Fritz alle schwerwiegenden Folgen seiner Schläge beabsichtigt oder auch nur für möglich gehalten habe.

Die Höhe des Schmerzensgelds richte sich danach, welche Folgen der Angreifer herbeiführen wollte. Wütend, wie er war, habe Fritz sicher das blaue Auge von Hans und wohl auch eine Gehirnerschütterung billigend in Kauf genommen. Für diese Folgen müsse er haften, nicht aber für die schwere Verletzung der Augenhöhle, mit der er so sicher nicht rechnete.

Joint im Rucksack

Gastschüler wird vom Gastschulunternehmen vorzeitig aus den USA nach Hause geschickt

Ein Jahr lang, von August 2010 bis Juni 2011, sollte der Gymnasiast in den USA die Schule besuchen und bei Gasteltern wohnen. Seine Eltern hatten mit einem Unternehmen A, das solche Studienaufenthalte im Ausland organisiert und vermittelt, einen Gastschulvertrag abgeschlossen.

Regel Nr. 2 der A-GmbH lautet: "Die Einnahme von Drogen … ist ohne Ausnahme strengstens untersagt." Allgemein gilt: Schüler, die sich nicht an die A-Regeln, die Regeln der Gastfamilie oder an lokale/nationale Gesetze halten, können vom akademischen Auslandsjahr ausgeschlossen und auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden.

Im April 2011 kontrollierte die Schule den Rucksack des deutschen Schülers, als er zu spät aus der Pause zurückkam. In einem Seitenfach versteckt fand sich ein Joint, ein Zigarettenstummel mit Marihuana-Resten. Sein Pullover im Rucksack roch nach Marihuana. Der Junge behauptete, den Joint habe er für einen Freund aufbewahrt. Er unterzog sich freiwillig einem Drogentest, der keinen Nachweis für Drogenkonsum ergab.

Dennoch kündigte das Gastschulunternehmen den Vertrag und setzte den Jungen ins Flugzeug nach Hause. Vergeblich schalteten die Eltern einen Anwalt ein, um das zu verhindern. Eigentlich hatten sie geplant, den Sohn am Ende des Gastschuljahres bei der Gastfamilie abzuholen und gemeinsam in Amerika Urlaub zu machen.

Für die zusätzlichen Kosten durch die vorzeitige Heimreise verlangte der Vater Schadenersatz von der A-GmbH: Sie hätte wegen so einer Bagatelle den Vertrag nicht kündigen dürfen, meinte er. Der winzige Drogenrest habe offenkundig nicht seinem Sohn gehört. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab (16 U 231/12).

Auf die Menge der verbotenen Substanz komme es hier nicht an — die hätte weder in den USA noch in Deutschland für ein Strafurteil ausgereicht. Gastschülern sei aber jeder Drogenbesitz verboten und das habe der Junge gewusst. Für die A-GmbH sei es nicht zumutbar, unter diesen Umständen am Gastschulvertrag festzuhalten. Sie trage als Gastschulunternehmen, neben den Gasteltern, erzieherische Mitverantwortung für die minderjährigen Schüler.

Während eines Auslandsaufenthalts könnten die Eltern auf die Jugendlichen keinen Einfluss nehmen. Sie müssten sich darauf verlassen, dass das Unternehmen seine Aufsichtspflicht erfüllt. Dass Gastschüler die Regeln befolgten, liege in ihrem Interesse, aber auch in dem der A-GmbH. Schließlich hänge der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit davon ab, dass die potenziellen Kunden (Eltern und Gasteltern) auf ihre Vertragstreue und Zuverlässigkeit vertrauten.

Das gelte auch und vor allem für den Umgang mit Drogen: Für Eltern, die ihrem Kind ein Gastschuljahr in den USA finanzierten, sei das ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl eines Gastschulunternehmens. Verstoße ein Gastschüler gegen die Regeln, zerstöre dies das Vertrauensverhältnis, das für die Abwicklung des Vertrags nötig sei.

Kost und Logis bei Oma

Vater muss für den volljährigen Sohn trotzdem Ausbildungsunterhalt zahlen

Der Vater wollte dem 1994 geborenen Sohn nach seinem 18. Geburtstag keinen Unterhalt mehr zahlen. Der Filius besuchte die höhere Handelsschule und erhielt keine BAföG-Leistungen. Allerdings wohnte er umsonst bei seiner Oma. Die Großmutter verfügte über kein eigenes Einkommen, doch ihr Mann — mit dem Enkel nicht verwandt — unterstützte ihn finanziell. Da brauche er doch von ihm kein Geld mehr, meinte der Vater, als der volljährige Sohn Ausbildungsunterhalt forderte.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag des jungen Mannes auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Vater ab. Eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, so der Amtsrichter, weil er keinen eigenen Haushalt führe. Wie bei einem volljährigen Kind, das bei einem Elternteil lebe, sei der Betrag, den er durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann einspare, auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht einverstanden (2 WF 98/13). Kost und Logis bei der Großmutter verringerten den Unterhaltsbedarf des Handelsschülers nicht, entschied das OLG. Die — ohnehin leistungsunfähige — Großmutter sei nicht dazu verpflichtet, dem Enkel Unterhalt zu gewähren.

Wenn sie und ihr Mann den Enkel kostenfrei in den Haushalt integrierten, sei das eine freiwillige Leistung Dritter, die sich auf den Unterhaltsbedarf des Schülers nicht auswirke. Der liege nach den einschlägigen Leitlinien bei 670 Euro monatlich. Davon werde das Kindergeld abgezogen, das der Schüler erhalte. Den restlichen Betrag müsse der durchaus zahlungskräftige Vater übernehmen.

Vater schuldet Ausbildungsunterhalt ...

… auch wenn Studien- und Berufswahl bei der erwachsenen Tochter nicht sofort klappen

Die Eltern hatten sich 2001 getrennt, danach lebte die 1988 geborene Tochter bei der Mutter. Ihr Vater arbeitete im europäischen Ausland für das Auswärtige Amt und zahlte Kindesunterhalt. 2008 legte die Tochter das Abitur ab. Danach begann sie in den Niederlanden ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement, das sie 2010 abbrach. Anschließend absolvierte die junge Frau einige Praktika und lebte eine Weile in Australien, um ihr Englisch zu verbessern.

Im Oktober 2011 schrieb sich die Tochter an einer Universität im Ruhrgebiet für das Fach Journalistik ein. Doch nun wollte der Vater den Geldhahn zudrehen: Ab dem Zeitpunkt, an dem seine Tochter ihr erstes Studium abgebrochen habe, entfalle seine Unterhaltspflicht, meinte er. Sie sei weder bedürftig, noch eigne sie sich für ein Studium, das sie nie ernsthaft betrieben habe.

Von März 2010 bis September 2011 müsse der Vater keinen Unterhalt zahlen, entschied das Amtsgericht, weil die Tochter in dieser Zeit keine Ausbildung absolvierte. Ab Oktober 2011 stehe ihr jedoch wieder Ausbildungsunterhalt vom zahlungsfähigen Vater zu (350 Euro monatlich). Vergeblich legte der Mann gegen dieses Urteil Berufung ein.

Wer nach der Schule nicht sofort konsequent die Berufsausbildung vorantreibe, verliere dadurch nicht gleich den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (7 UF 166/12). Auch Kinder von 23, 24 Jahren könnten ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen. Von jungen Menschen könne man nicht von Anfang an zielgerichtete, richtige Entscheidungen erwarten.

Bei der Wahl von Studienfach und/oder Beruf sei ihnen eine Phase der Orientierung zuzubilligen. Dass im konkreten Fall die Tochter ihr Studium zu Beginn des vierten Semesters beendet und auch danach keinen klaren Plan verfolgt habe, müsse der Vater akzeptieren. Durch das jetzige Studium sei eine neue Situation entstanden.

Auch wenn die Tochter ihm gegenüber vor Jahren ihre Studienresultate in den Niederlanden beschönigt habe: Das sei kein Fehlverhalten, das es rechtfertigen würde, ihr jetzt den Ausbildungsunterhalt für ein anderes Studium zu verwehren — zumal es hier immer noch um die Erstausbildung gehe.

Die von der jungen Frau bisher im Journalistikstudium gezeigten Leistungen seien zudem akzeptabel und ließen erwarten, dass sie es erfolgreich abschließen werde. Dazu brauche sie den Zuschuss vom Vater.