Eine Schülerin hatte sich 2015 für das "Parlamentarische Patenschafts-Programm" 2016/2017 beworben — das ist ein einjähriges Stipendium an einer amerikanischen High-School —, zunächst aber eine Absage erhalten. Nun plante die Familie einen USA-Urlaub im September/Oktober 2016. Der Vater buchte Ende 2015 Flüge nach San Francisco: für sich, seine Frau und die minderjährige Tochter.
Im Februar 2016 erfuhr die Schülerin, sie könne doch am USA-Patenschafts-Programm teilnehmen: Es sollte am 11. August 2016 beginnen, also vor dem Familienurlaub in den USA. Nun musste der Vater die Flüge für die Tochter absagen und dafür Stornokosten von 887 Euro berappen. Diesen Betrag sollte die Reiserücktrittsversicherung ersetzen, die der Familienvater für den USA-Urlaub abgeschlossen hatte.
Da sich das Unternehmen weigerte, klagte der Vater die Stornokosten ein. Sein Argument: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung die Kosten übernehmen, wenn eine versicherte Person wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine Reise stornieren müsse. Der Schulbesuch sei für Schüler verpflichtend und deshalb einem Arbeitsplatz vergleichbar. Die Teilnahme am Patenschafts-Programm sei als Arbeitsplatzwechsel anzusehen, also müsse die Versicherung zahlen.
Dem widersprach jedoch das Amtsgericht München (273 C 2376/17). Der Schulwechsel der Tochter stelle keinen Versicherungsfall dar, bei dem die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen müsse. Auch wenn ein Schulbesuch für Schüler verpflichtend sei: Deshalb sei die Schule noch lange kein Arbeitsplatz. Die Schule diene der Ausbildung. Das sei zwar die Grundlage dafür, später einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu suchen. Ausbildung sei aber nicht mit dem Arbeitsplatz gleichzusetzen.