Jugend und Ausbildung

USA-Flug wegen Stipendiums storniert

Reiseversicherung muss Stornokosten nicht übernehmen: Ein Auslandsstipendium stellt keinen Arbeitsplatzwechsel dar

Eine Schülerin hatte sich 2015 für das "Parlamentarische Patenschafts-Programm" 2016/2017 beworben — das ist ein einjähriges Stipendium an einer amerikanischen High-School —, zunächst aber eine Absage erhalten. Nun plante die Familie einen USA-Urlaub im September/Oktober 2016. Der Vater buchte Ende 2015 Flüge nach San Francisco: für sich, seine Frau und die minderjährige Tochter.

Im Februar 2016 erfuhr die Schülerin, sie könne doch am USA-Patenschafts-Programm teilnehmen: Es sollte am 11. August 2016 beginnen, also vor dem Familienurlaub in den USA. Nun musste der Vater die Flüge für die Tochter absagen und dafür Stornokosten von 887 Euro berappen. Diesen Betrag sollte die Reiserücktrittsversicherung ersetzen, die der Familienvater für den USA-Urlaub abgeschlossen hatte.

Da sich das Unternehmen weigerte, klagte der Vater die Stornokosten ein. Sein Argument: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung die Kosten übernehmen, wenn eine versicherte Person wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine Reise stornieren müsse. Der Schulbesuch sei für Schüler verpflichtend und deshalb einem Arbeitsplatz vergleichbar. Die Teilnahme am Patenschafts-Programm sei als Arbeitsplatzwechsel anzusehen, also müsse die Versicherung zahlen.

Dem widersprach jedoch das Amtsgericht München (273 C 2376/17). Der Schulwechsel der Tochter stelle keinen Versicherungsfall dar, bei dem die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen müsse. Auch wenn ein Schulbesuch für Schüler verpflichtend sei: Deshalb sei die Schule noch lange kein Arbeitsplatz. Die Schule diene der Ausbildung. Das sei zwar die Grundlage dafür, später einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu suchen. Ausbildung sei aber nicht mit dem Arbeitsplatz gleichzusetzen.

Unehrlicher Lehrer

Ein vorbestrafter Bewerber ist für den Schuldienst charakterlich ungeeignet

Ein Berliner bewarb sich beim Land Berlin als Studienrat im Angestelltenverhältnis. Eine Stelle in Neukölln war ihm schon fast sicher, allerdings unter dem Vorbehalt "charakterlicher Eignung". Um diese zu belegen, müsse der Bewerber — wie jeder Bewerber, der Kinder und Jugendliche unterrichten möchte — ein "Erweitertes Führungszeugnis" vorlegen, forderte die zuständige Behörde. Danach könne der Arbeitsvertrag unterschrieben werden.

Doch daraus wurde nichts. Denn das Führungszeugnis enthielt einen Eintrag wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. 2014 war der Berliner in der S-Bahn kontrolliert worden und hatte ein verbilligtes Ticket vorgezeigt, das nur im Zusammenhang mit einem Studentenausweis gültig ist. Und den Ausweis hatte der damals schon 48 Jahre alte Mann gefälscht. Dafür kassierte er eine Geldstrafe.

Nach der Lektüre des Führungszeugnisses sagte die Berliner Senatsverwaltung dem Bewerber ab. Vergeblich klagte der Lehrer auf Festanstellung durch das Land Berlin: Er habe im privaten Bereich einen Fehler gemacht, so sein Argument, das habe aber mit seinem Dienstverhältnis als Referendar nichts zu tun. Es gebe auch keinen Bezug zu Rechtsgütern, die bei der Erziehung von Kindern wichtig seien.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war anderer Ansicht und stellte sich auf die Seite der Behörde (2 Sa 122/17). Auch und gerade an Berliner Schulen in einem schwierigen sozialen Umfeld müssten Lehrer die Schüler zu gesetzestreuen Bürgern erziehen und dabei mit gutem Beispiel vorangehen. Ein Lehrer, der Straftaten begangen habe, könne für Minderjährige kein Vorbild sein. Es handle sich hier nicht um eine Bagatelle.

Schließlich sei der Bewerber nicht "nur" schwarzgefahren, sondern habe mit krimineller Energie einen Ausweis gefälscht. Bei einem 48-Jährigen sei derart sozialwidriges Verhalten nicht als Dummer-Jungen-Streich zu bewerten. Dazu komme, dass Geldstrafen dieser Größenordnung nur dann ins Führungszeugnis eingetragen würden, wenn im Straftaten-Bundeszentralregister eine weitere Verurteilung vermerkt sei. Alles in allem sei der Bewerber daher für die erstrebte Stelle als Studienrat charakterlich ungeeignet.

Kindergeld für Immobilienkauffrau

Eine Berufsausbildung ist erst abgeschlossen, wenn das angestrebte Berufsziel erreicht ist

Im Sommer 2015 bestand eine 24-Jährige die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau. Ab Herbst wollte sie einen Lehrgang der Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz absolvieren, um Immobilienfachwirtin zu werden. An der IHK-Prüfung können nur Immobilienkaufleute teilnehmen, die zusätzlich zur abgeschlossenen Lehre eine einjährige Berufspraxis vorweisen können. Deshalb arbeitete die junge Frau nach ihrer Abschlussprüfung als Immobilienkauffrau in einem Ausbildungsbetrieb.

Genau aus demselben Grund bekam ihre Mutter "einen Korb", als sie bei der Familienkasse weiterhin Kindergeld beantragte. Die erste Berufsausbildung der Tochter sei mit der Prüfung im Juli 2015 abgeschlossen, erklärte die Behörde. Anschließend habe die Tochter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Daher stehe der Mutter ab August 2015 kein Kindergeld mehr zu. Mit dieser Auskunft gab sich die Frau jedoch nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihr Recht: Für volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befänden, sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren (5 K 2388/15). Anders als die Familienkasse meine, sei die Erstausbildung der Tochter noch nicht abgeschlossen. Denn hier handle es sich um einen Ausbildungsgang, bei dem der erste Berufsabschluss zu einem mehrstufigen, einheitlichen Ausbildungsgang gehöre.

Die junge Frau habe von Anfang an das Berufsziel Immobilienfachwirtin angestrebt und das Ziel noch nicht erreicht. Dieses Berufsziel setze den weiterführenden Abschluss als Immobilienkauffrau voraus. Unmittelbar nach dem Ende dieses ersten Ausbildungsabschnittes habe die Immobilienkauffrau die Ausbildung fortgesetzt. Deshalb schließe die Erwerbstätigkeit in diesem besonderen Fall Kindergeld nicht aus, im Gegenteil: Auch die einjährige Berufspraxis gehöre zur mehrstufigen Ausbildung.

Höchststrafe: Lehrer nimmt Schüler das Handy weg!

Kurzartikel

An einem Freitag geschah das Unerhörte: Der Lehrer einer Berliner Sekundarschule zog wegen Störung des Unterrichts das Mobiltelefon eines 16-jährigen Schülers ein. Erst am Montag händigte es die Schulsekretärin seiner Mutter aus. Das Verwaltungsgericht Berlin sah keinen Anlass, nachträglich zu beurteilen, ob die Maßnahme rechtswidrig und diskriminierend war: Schließlich besuche der Schüler jetzt eine andere Schule. Man könne allerdings festhalten, dass es keinen unzumutbaren Eingriff in die Grundrechte eines Schülers darstelle, wenn er am Wochenende nicht per Smartphone erreichbar sei.

Vom Schüleraustausch ausgeschlossen

An einer Austauschfahrt ins Ausland dürfen nur Schüler teilnehmen, die sich richtig benehmen

Gymnasiast F, Schüler der achten Klasse, war wohl ein rechter Tunichtgut. Konflikte mit Mitschülern häuften sich, mehrmals beleidigte er Lehrer. Als er in der Schule einen Teppich mit Salpetersäure verätzt hatte, wurde er in eine Parallelklasse strafversetzt. Schließlich erklärte die Französischlehrerin, F könne an der Austauschfahrt nach Frankreich nicht teilnehmen, weil er einen Verweis erhalten habe.

Erfolglos zog der Schüler vor Gericht, um seine Teilnahme durchzusetzen: Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg ließen ihn abblitzen (1 Bs 28/15). Der Ausschluss sei vernünftig begründet und rechtens, entschieden die Verwaltungsrichter.

Die Austauschschüler würden in Frankreich einzeln in Gastfamilien untergebracht und nähmen am Unterricht der Partnerschule teil. Das deutsche Gymnasium trage die Verantwortung dafür, dass sie sich während des Aufenthalts korrekt benehmen.

Schon im Interesse nachfolgender Schüler-Jahrgänge müsse die Schulleitung dafür sorgen, dass die Partnerschaft nicht durch das Fehlverhalten einzelner Schüler belastet oder sogar gefährdet werde. Man habe in Frankreich bereits schlechte Erfahrungen mit Schülern gemacht, die trotz einiger Fehltritte mitfahren durften. Das dürfe sich nicht wiederholen. Und von F sei kaum zu erwarten, dass er sich bei der Austauschfahrt einwandfrei benehmen würde.

In den letzten zwei Jahren sei er mehrmals negativ aufgefallen: Konflikte mit Mitschülern, Verweis, Ausschluss vom Unterricht für einen Tag, Sachbeschädigung und Strafversetzung usw. usf. Er habe Anweisungen von Lehrern missachtet, einzelne Lehrer sogar verbal und tätlich beleidigt.

Auch wenn sich F’s Betragen in den letzten Monaten gebessert habe: Aus dieser Häufung von krassem Fehlverhalten durften die Französischlehrerin und die Schulleitung den Schluss ziehen, dass es unverantwortlich wäre, F nach Frankreich mitzunehmen.

Praktikum ist nicht auf die Probezeit anzurechnen

Ausbildungsverhältnis darf in der Probezeit gekündigt werden, obwohl der Lehrling vorher im Betrieb ein Praktikum absolviert hat

Im Frühjahr 2013 bewarb sich ein junger Mann bei einem Handelsunternehmen, er strebte eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel an. Er könne die Berufsausbildung am 1. August beginnen, teilte ihm das Unternehmen mit. Um die Zwischenzeit zu überbrücken, könne er bis Ende Juli 2013 als Praktikant schon mal den Ausbildungsbetrieb kennenlernen. Der junge Mann nahm den Vorschlag an und arbeitete einige Monate als Praktikant. Am 1. August begann die Berufsausbildung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit von drei Monaten.

Ende Oktober kündigte das Handelsunternehmen das Berufsausbildungsverhältnis. Dagegen klagte der Auszubildende, weil er die Kündigung für unwirksam hielt: Der Ausbildungsbetrieb habe erst nach dem Ablauf der Probezeit gekündigt, meinte er, denn das vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Ausbilder des Unternehmens hätten sich schon während des Praktikums ein vollständiges Bild von ihm machen können. Doch das Bundesarbeitsgericht gab dem Unternehmen recht (6 AZR 844/14).

Ausbildungsbetriebe könnten Lehrlingen während der drei Monate Probezeit zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten. Das gelte auch dann, wenn der Auszubildende vorher ein Praktikum im Betrieb absolviert habe. Denn das Praktikum zähle - anders als der Kläger meine - nicht als Probezeit für das nachfolgende Ausbildungsverhältnis. Nur die Probezeit unter den Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses mit seinen besonderen Pflichten biete beiden Seiten ausreichend Gelegenheit, die Eignung des Auszubildenden für den konkreten Ausbildungsberuf zu prüfen.

Studentin mit eigener Wohnung

Die Eltern müssen für höhere Unterkunftskosten der Studierenden nicht aufkommen

Eine Studentin leistete sich am Studienort eine eigene Wohnung. Ihre erste Wohnung kostete monatlich 395 Euro (295 Euro Miete, 100 Euro Nebenkosten), nach einem Umzug zahlte sie ca. 50 Euro weniger. Von den Eltern verlangte die Studentin mehr Ausbildungsunterhalt und verwies auf ihren Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung.

Aus ihren höheren Unterkunftskosten könne sie keine Ansprüche ableiten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Jena (1 UF 340/15). Seit Anfang 2016 könnten volljährige Kinder mit eigenem Hausstand monatlich 735 Euro Ausbildungsunterhalt verlangen. Darin seien Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 Euro enthalten.

In Einzelfällen könne dieser Betrag — angesichts der hohen Mietkosten in großen Universitätsstädten — zu knapp bemessen sein, räumte das OLG ein. Dann komme höherer Unterhalt in Betracht, wenn die Eltern genug verdienten.

Hier gehe es jedoch nicht um eine überdurchschnittlich hohe Miete. Da die Studentin behaupte, sie brauche mehr Geld fürs Wohnen, hätte sie die Gründe dafür darlegen müssen. Die aufgelisteten Anschriften belegten jedoch nur Mietangebote für Wohnungen, nicht für Zimmer. Es sei aber allgemein üblich, dass sich Studierende um Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder in einem Studentenwohnheim bewerben. Warum das in ihrem Fall anders sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Die Eltern der Studentin verdienten gut. Dennoch bestehe kein Anlass, vom Regelbedarf abzuweichen, wie er in den Unterhaltsleitlinien vorgesehen sei. Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder solle deren Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherstellen, nicht dagegen die Teilhabe an Luxus. Um es mit den Worten des Bundesgerichtshofs zu sagen: Auch in besten Lebensverhältnissen lebende Eltern schuldeten dem Kind nicht, was es wünscht, sondern das, was es braucht.

Studentin erbt von der Uroma

Verdienen die Eltern gut, muss die Tochter ihr kleines Vermögen nicht für das Studium einsetzen

Die geschiedenen Eltern sind Richter von Beruf. Kurz vor dem Abitur im Sommer 2013 warf die Mutter ihre Tochter nach einem Streit aus der Wohnung. Die 19-Jährige zog zum Vater und nahm im Herbst 2013 ein Jurastudium auf. Von der Mutter bekam sie kaum noch Unterhalt.

Dazu sei sie nicht verpflichtet, meinte die immer noch grollende Frau Mama: Die Tochter habe von der Uroma fast 13.000 Euro geerbt. Mit diesem Vermögen könne und müsse sie erst einmal ihren Ausbildungsbedarf decken.

Der Vater zahlte seinen Teil, mit dem Erbe von der Oma überbrückte die Studentin notgedrungen die Lücken im Budget. Gleichzeitig verklagte sie die Mutter auf Ausbildungsunterhalt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Jena (1 UF 340/15). Volljährige Kinder müssten zwar, um ihren Unterhalt zu bestreiten, vorrangig ihr Vermögen einsetzen, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nähmen. Nur einen "Notgroschen" dürften sie behalten.

In welchem Umfang volljährige Kinder ihr Vermögen verwerten müssten, das hänge aber von den Umständen ab und vor allem von den finanziellen Verhältnissen der unterhaltsverpflichteten Eltern. Im konkreten Fall verdienten die Eltern so gut, dass man es der Tochter nicht zumuten müsse, mit dem Vermögen ihren laufenden Unterhalt zu finanzieren.

Ohnehin sei der Betrag durch Ausgaben für einen Computer und eine Sprachreise bereits geschrumpft, so das OLG: Da die Ausgaben der Ausbildung dienten, sei das aber nicht zu beanstanden. Angesichts ihres guten Einkommens seien die Eltern verpflichtet, den Ausbildungsunterhalt ungekürzt zu tragen (zu gleichen Teilen) und der Tochter das geerbte Vermögen für zusätzliche Ausgaben und als Notreserve zu überlassen.

Student verletzt sich beim Fußball

Studierende sind bei einem von der Hochschule organisierten Fußballturnier gesetzlich unfallversichert

Bei einem Fußballturnier der "Campusliga" einer Universität verletzte sich ein Student: Beim Aufwärmen für ein Spiel riss er sich ein Kreuzband und den Außenmeniskus. Für die Behandlungskosten sprang zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein. Anschließend verlangte die Unfallkasse von der Krankenversicherung des Studenten ca. 14.000 Euro erstattet.

Denn sie war der Ansicht, dass der verletzte Fußballer bei diesem Sportevent nicht gesetzlich unfallversichert war: Bei Turnieren dieser Art stehe der Wettkampf im Vordergrund und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports für die Studierenden. Doch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Unfallkasse für die Kosten aufkommen muss (L 3 U 56/15).

Nicht bei jedem Hochschulsport ständen Studenten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LSG. Doch das konkrete Fußballspiel sei studienbezogen gewesen. Das Turnier der Campusliga diene dem körperlichen Ausgleich für die "Geistesarbeiter", der sozialen Integration der Studierenden und damit auch ihrer Persönlichkeitsentwicklung.

Zudem gestalteten die Studenten das Fußballturnier nicht "nach Gusto", es werde in jeder Hinsicht von der Hochschule organisiert und bestimmt. Der Wettkampfcharakter einer Veranstaltung stehe dem Versicherungsschutz ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Auch Wettkampfsport sei gut für die Fitness und für die Erholung vom Lernen.

Kündigungsausschluss per AGB

Vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht für zwei Jahre benachteiligt Studenten als Mieter

Im Sommer 2014 mietete ein Student in Saarbrücken für 395 Euro monatlich eine kleine Wohnung. Der Vertragsschluss kam per E-Mail zustande: Der Vermieter schickte einen Formularmietvertrag, den der Student ausdruckte, unterschrieb und zurückschickte. Das Vertragsformular enthielt eine Klausel, nach der beide Parteien bis zum 30. September 2016 auf eine ordentliche Kündigung verzichteten.

Dennoch kündigte der Student im Oktober 2014 zum 31.Januar 2015 den Mietvertrag, weil er den Studienort wechseln wollte. Vergeblich pochte der Vermieter auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Das Amtsgericht Saarbrücken erklärte diese Vertragsklausel für unwirksam (3 C 313/15). Sie sei mit dem Mieter nicht individuell ausgehandelt worden, sondern stehe als "Allgemeine Geschäftsbedingung" (AGB) im Kleingedruckten des Mietvertrags.

Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen wechselseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren (höchstens für vier Jahre) und das auch per Formularvertrag. Doch einen Studenten als Mieter benachteilige so eine Ausschlussklausel in unangemessener Weise. Der Vermieter setze damit per AGB seine eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die Belange des Mieters durch.

Gerade Studenten hätten ein besonderes Interesse an Mobilität und Flexibilität, müssten sie doch manchmal kurzfristig den Studienplatz und damit häufig auch den Studienort wechseln. Ein Kündigungsausschluss für zwei Jahre würde ihnen das verbauen und so eine für die Zukunft wichtige Entscheidung verhindern. In der Regel könnten es sich Studenten nicht leisten, mehrere Wohnungen oder Zimmer anzumieten.

Veganes Schulessen?

Kurzartikel

Berliner Ganztagsschulen müssen den Schülern gegen Kostenbeteiligung Mittagessen anbieten. Schüler haben jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Variante der Ernährung wie zum Beispiel veganes Schulessen. Eine Schulkantine kann nicht die Vielfalt der "Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern" berücksichtigen (Rohkost, Low Fat etc.): Täglich wenige vegane Speisen in einer Großküche zuzubereiten, ist zu aufwändig. Veganer müssen aber nicht das "normale" Schulessen zu sich nehmen. Wer will, kann eigenes Essen in die Schule mitbringen oder liefern lassen.

Schläge mit dem Besenstiel

Schüler muss einem geprügelten Mitschüler wegen leichter Blessuren 250 Euro Schmerzensgeld zahlen

Zwei Hauptschüler gerieten in Streit. Bereits während einer Arbeitsgemeinschaft am Nachmittag war es zu einem Wortgefecht gekommen. Nach dem Unterricht wurde die Auseinandersetzung handfester. Ein Schüler aus der 9. Klasse schlug seinen Kontrahenten aus der 6. Klasse mit einem Besenstiel.

Der jüngere Schüler B erlitt Prellungen am rechten Unterarm und Oberschenkel und zeigte den Übeltäter A an. Der Staatsanwalt leitete ein Strafverfahren ein, schlug aber umgehend einen Täter-Opfer-Ausgleich vor. Der reuige Sünder und sein Vater waren dazu bereit, jedoch nicht der geprügelte B und seine Mutter. B verlangte statt dessen 1.000 Euro Schmerzensgeld und klagte den Betrag ein.

Das Amtsgericht München sprach ihm 250 Euro zu (111 C 24091/14). Ein höheres Schmerzensgeld wäre nicht angemessen, erklärte die Amtsrichterin. Denn vor der Attacke hätten sich die beiden Schüler gestritten und gegenseitig beleidigt. B sei also an der Eskalation beteiligt gewesen und kein Unschuldslamm. Außerdem beschränkten sich die erlittenen Verletzungen auf geringfügige Blutergüsse an Arm und Oberschenkel.

Darüber hinaus habe sich Übeltäter A sowohl im Strafverfahren als auch im Verfahren vor dem Amtsgericht um einen Ausgleich mit dem Opfer bemüht, alles gestanden und Reue gezeigt. Deshalb sei das Strafverfahren (gemäß § 45 II Jugendgerichtsgesetz) eingestellt worden.

Tochter vernachlässigt die Ausbildung

Volljähriges Kind verliert den Anspruch auf Unterhalt vom Vater

Bei seiner Scheidung hatte sich ein Mann verpflichtet, für die Tochter monatlich 600 DM Unterhalt zu zahlen. Von dieser Unterhaltspflicht wollte er nach ein paar Jahren loskommen. Begründung: Seine Tochter sei inzwischen volljährig, habe eine Ausbildung angefangen, diese dann aber abgebrochen. Seitdem kümmere sie sich nicht ernsthaft um eine neue Ausbildungsstelle. Deshalb fände er es angemessen, wenn sie jetzt arbeiten und ihren Unterhalt selbst verdienen würde.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab dem Vater Recht (142 F 6501/95). Der unterhaltspflichtige Vater müsse seiner volljährigen Tochter eine angemessene Berufsausbildung ermöglichen. Dies habe der Vater auch zunächst getan. Die Tochter habe allerdings die Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte abgebrochen und sich anschließend nicht ernsthaft um eine Alternative bemüht. Zwar habe ihr das Arbeitsamt mehrere Stellen angeboten. Sie habe aber keine angenommen, weil ihr angeblich andere Berufe vorschwebten.

Von gesunden volljährigen Kindern, die keine angemessene Berufsausbildung absolvierten, könne man verlangen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien auch Arbeiten "unterhalb der gewohnten Lebensstellung" zumutbar. Dass das Mädchen fünf Tage die Woche für je eineinhalb Stunden als Putzkraft tätig sei, reiche nicht aus. Der Vater müsse daher keinen Unterhalt mehr zahlen.

Schulpflicht gilt für alle

Auch ein angehender Tennisprofi muss zum Unterricht in die Berufsschule

Nach dem Hauptschulabschluss wollte sich ein 1999 geborener Sportler von der Schulpflicht befreien lassen. Der Besuch der Berufsschule laufe seinem zeitaufwendigen Trainingsplan zuwider, behauptete er. Da die Schulbehörde nicht mitspielte, zog der Tennisspieler vor Gericht.

Er könne eine internationale Profikarriere erreichen, argumentierte er, damit sei der Schulunterricht nicht vereinbar. Die Schulpflicht verletze sogar sein Grundrecht auf freie Berufswahl. Schließlich sei bei Profi-Tennisspielern das Alter zwischen 14 und 23 Jahren für die Karriere entscheidend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Schulbehörde Recht: Für einen Schulpflichtigen ohne Ausbildungsplatz sei das private Trainingskonzept keineswegs wichtiger als der Schulunterricht (7 CE 16.446). In der Berufsschule gehe es nicht "nur" um auf spezielle Berufe zugeschnittene Ausbildung, sondern auch darum, die Schüler zu erziehen und — in Fächern wie Deutsch oder Sozialkunde — ihre Allgemeinbildung zu fördern.

Außerdem gefährde der Schulunterricht die Ausbildung zum Tennisprofi nicht. Die Berufsschule berücksichtige die Ziele des Sportlers, indem sie einen Unterrichtsblock anbiete (Mitte Januar bis Mitte März, jeweils nur an drei Wochentagen) und ihn vom Sportunterricht befreie. Für Tennisveranstaltungen könne sich der junge Mann beurlauben lassen. Angesichts dieses Entgegenkommens sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Unterricht seinen Berufswunsch torpedieren könnte. Sportliche Ambitionen schützten nicht vor der Schulpflicht.

Kein BAföG für vermögende Skifahrerin

Behindertensportlerin muss Ausbildungsförderung zurückzahlen, weil sie Erfolgsprämien angespart hatte

Eine junge Frau, die als Skifahrerin dem A-Kader des Deutschen Behindertensportverbandes angehörte, studierte an der Universität Innsbruck Soziologie. Von der Deutschen Sporthilfe wurde sie mit 250 Euro monatlich unterstützt. Zusätzlich ersetzte die Sporthilfe Ausgaben fürs Training, Erfolgsprämien kamen dazu. 2010 und 2011 erhielt die Sportlerin BAföG. In ihren Anträgen hatte sie behauptet, sie besitze kein anzurechnendes Vermögen (d.h. Vermögen, das den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigt).

Im Antrag für 2012 gab die Studentin ein Sparguthaben von 32.634 Euro an. Aus diesem Grund wurde keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt. Obendrein sollte die Skifahrerin 11.112 Euro BAföG zurückzahlen. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Nachforschungen hätten ergeben, so die Regierung von Oberbayern, dass die Studentin schon 2010 und 2011 weit mehr als 20.000 Euro auf ihrem Konto hatte. Dieses Geld hätte sie vorrangig für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen.

Das bestritt die Sportlerin: Die Zuwendungen der Sporthilfe ersetzten nur Ausgaben für Training und Wettkämpfe. Sie beim BAföG anzurechnen, stelle eine unbillige Härte dar. Dem widersprach das Verwaltungsgericht Karlsruhe (5 K 2021/13). In der Tat seien die Zahlungen der Sporthilfe dazu gedacht, Ausgaben für den Spitzensport auszugleichen — aber nicht dazu, Vermögen zu bilden.

Würden diese Einkünfte angespart, sei das Sparguthaben für den Lebensunterhalt einzusetzen. Grundsätzlich sei es nicht von Belang, woher das Vermögen eines BAföG-Empfängers stamme. Aber wenn ein Sparguthaben vorhanden sei, müsse es für den Ausbildungsbedarf verwendet werden. Den Leistungssport müsse die Studentin aus dem anrechnungsfreien Vermögen finanzieren.

Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, mittelbar über das BAföG Spitzensport von Auszubildenden zu subventionieren. Obendrein habe die Sportlerin ausgesagt, sie benötige das Geld für ein Fahrzeug, um zu den Wettkämpfen fahren zu können. Da sie aber seit Jahren auch ohne Auto sehr erfolgreich Ski fahre, sei dafür ein Auto wohl nicht zwingend notwendig.

Handballtor stürzt auf ein Kind

Elfjähriger wird durch umfallendes Tor verletzt - der Jugendobmann des Sportvereins wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt

2013 richtete ein Sportverein in Augustdorf die Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend aus. Neben der großen Sporthalle, in der das Turnier stattfand, verfügt der Verein über eine kleine Halle. Darin waren unbefestigte Handballtore abgestellt. In Spielpausen des Turniers wärmten sich hier die Kinder auf. Am Eingang wies ein Schild darauf hin, dass sich Kinder im Abstellraum nicht ohne Betreuer aufhalten dürften.

Trotzdem spielten Jungs aus einem anderen Sportverein in der kleinen Halle unbeaufsichtigt Fußball. Ein Lattentreffer brachte eines der Handballtore ins Wanken: Es stürzte auf einen Elfjährigen, der schwere Kopfverletzungen erlitt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten den Jugendobmann des Sportvereins wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe: Er habe gewusst, dass die Tore in der kleinen Halle nicht korrekt befestigt waren. Als Mitglied des Organisationsteams für das Turnier hätte er sie entfernen (lassen) oder so sichern müssen, dass Kinder nicht auf sie schießen konnten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob das Urteil auf und verwies den Fall ans Landgericht zurück (3 RVs 91/15). Der Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung sei nicht begründet, so das OLG. Ob der Jugendobmann mit so einem Unfall rechnen musste, sei nach den Feststellungen des Landgerichts doch sehr zweifelhaft. Um das zu klären, hätte das Landgericht viel genauer prüfen müssen, wie die Gastmannschaft betreut wurde und wie reif der Elfjährige und seine gleichaltrigen Mitspieler waren.

Viele Fragen seien offen geblieben: Könnten Kinder zwischen zehn und zwölf Jahren die Gefahr einschätzen, die von ungesicherten Toren ausgehe? Dürfe man sich darauf verlassen, dass sie dazu in der Lage seien? Hatten die Kinder den Warnhinweis gelesen und gewusst, dass sie ohne Betreuer in der kleinen Halle nicht spielen durften? Habe der Jugendobmann nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Erwachsener des anderen Vereins die Gastmannschaft beaufsichtigte? Ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern eine Art Sicherheitsgarantie für Turniere abzuverlangen, setze die Anforderungen an sie viel zu hoch an.

Rockparty an der Schule

Organisiert die Schulleitung so eine Veranstaltung, sind die Schüler gesetzlich unfallversichert

Schon seit vielen Jahren gehört es zur Tradition eines Gymnasiums: Einmal jährlich veranstaltet die Schule eine "Frühlings-Rockparty", vor allem für die Schüler der neunten und zehnten Klasse. Teilnehmen konnten aber alle Schüler gegen einen "Obulus" von fünf Euro. Den Erlös der Feier erhielt die Schülervertretung. Mehrere Lehrer und der Schulleiter überwachten die Party und kontrollierten das Schulgelände.

Auf dem Lehrerparkplatz kam es 2006 während der Rockparty zu einem schweren Unfall. Mehrere Schüler warteten hier kurz vor Mitternacht auf ihre Eltern, die sie abholen wollten. Eine 15-Jährige setzte sich auf eine Mauer neben einem Treppenabgang. Als sie sich mit den Händen nach hinten abstützen wollte, griff sie ins Leere, verlor das Gleichgewicht und fiel nach hinten in einen ca. 2,5 Meter tiefen Schacht. Das Mädchen verletzte sich dabei schwer an der Wirbelsäule.

Die für Schüler zuständige Unfallkasse übernahm zunächst die Kosten der ärztlichen Behandlung. Als die Schülerin vier Jahre später eine Verletztenrente forderte, vertrat die Unfallkasse jedoch die Ansicht, sie sei damals nicht gesetzlich unfallversichert gewesen: Als 15-Jährige habe sie sich nach 22 Uhr gar nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.

Doch das Landessozialgericht Mainz stufte den Party-Absturz als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein und verurteilte die Unfallkasse zur Zahlung (L 3 U 62/13). Auf einer Feier unter Aufsicht der Lehrer seien auch Jugendliche unter 16 Jahren zugelassen. Wenn die Leitung der Schule im Schulgebäude eine Party vorbereite, durchführe und kontrolliere, handle es sich um eine Schulveranstaltung.

Auch auf schulischen Freizeitveranstaltungen bestehe für die Schüler Versicherungsschutz — nicht nur während des Unterrichts. Die Eltern könnten davon ausgehen, dass die Schüler während der Party ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Die Unfallversicherung umfasse aber auch das Risiko, dass die Kontrolle durch die Schule Lücken aufweise. Und anders als die Unfallkasse meine, gelte der Versicherungsschutz nicht nur im Schulgebäude, sondern auf dem gesamten Schulgelände, also auch auf dem Parkplatz.

Umschüler springt aus dem Fenster

27-Jähriger "flieht" vor scherzhaftem Angriff einer Mitschülerin mit Gummispritztier: kein Arbeitsunfall

Ein 27 Jahre alter Mann ließ sich zum Handelskaufmann umschulen. Sieben Frauen und er nahmen an einer Schulungsmaßnahme der Deutschen Angestelltenakademie teil. Die Klasse sollte gerade — selbständig, ohne Lehrkraft — an Computern Module bearbeiten, als eine Mitschülerin begann herumzualbern. Sie ging mit einem Gummispritztier auf den Umschüler los und drohte, ihn nass zu spritzen.

Er stand vor einem offenen Fenster, außen war unter dem Fenster ein Plexiglasvordach angebracht — über einer Laderampe. Spontan entzog sich der Umschüler der Wasser-Attacke durch einen Sprung aus dem Fenster. Anders als erhofft hielt jedoch das Plexiglas seinem Gewicht nicht stand. Der Mann brach durch, stürzte auf die Laderampe und brach sich dabei ein Fersenbein und einige Rückenwirbel.

Lernende sind im Prinzip während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betrieben, Lehrwerkstätten, Schulungskursen gesetzlich unfallversichert. Doch der Umschüler hoffte vergebens auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung: Wenn jemand wegen einer spielerischen Neckerei aus dem Fenster springe, handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so der negative Bescheid.

Mit seiner Klage gegen die Unfallversicherung scheiterte der Verletzte beim Hessischen Landessozialgericht (L 3 U 47/13). Hier gehe es nicht um Schulkinder und ihren kindlichen oder pubertären Spieltrieb, der ohne Aufsicht einer Lehrkraft schnell durchbreche, so das Gericht. Da könnten gruppendynamische Prozesse in einer Klasse schon mal zu einem Unfall führen, der mit der "versicherten Tätigkeit" Schulunterricht zusammenhänge.

Wenn sich aber an einer Fortbildungsakademie für Erwachsene Unfälle durch spielerische Auseinandersetzungen ereigneten, seien das grundsätzlich keine Arbeitsunfälle. Der Umschüler habe am Fenster gestanden, anstatt am Computer den Lernstoff zu bearbeiten. Er habe also die versicherte Tätigkeit Umschulung schon vor dem "Angriff" mit dem Gummispritztier unterbrochen.

Mit dem Sprung aus dem Fenster habe er es sich ersparen wollen, von der Mitschülerin nassgespritzt zu werden. Da gebe es keinen sachlichen Zusammenhang zur Schulungsmaßnahme. So ein übermütiges Verhalten, wie es der Sprung auf das Welldach darstelle, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die vermögende Studentin

Studentin überträgt der Mutter ein Vermögen und verlangt vom Vater Ausbildungsunterhalt

Die 21-Jährige studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 und hat am Studienort eine eigene Wohnung. Als sie im März 2012 volljährig wurde, besaß sie ein Vermögen von über 56.000 Euro. 25.000 Euro hatte ihr der Vater gegeben. Auch die vom Vater geschiedene Mutter ließ der Tochter immer wieder Geld zukommen. Vom Vater forderte die Studentin darüber hinaus monatlichen Ausbildungsunterhalt ab Dezember 2013.

Sie habe von ihm genug Geld bekommen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, meinte der. So sah es auch das Amtsgericht und wies die Klage der Tochter gegen den Vater ab: Sie brauche auf Grund ihres Vermögens keinen Unterhalt, also habe sie darauf auch keinen Anspruch.

Das brachte Mutter und Tochter auf eine superschlaue Idee: Die Mutter forderte von der Tochter alle Beträge zurück, die sie ihr seit dem 18. Geburtstag überwiesen hatte. Die Studentin übertrug der Mutter 40.800 Euro und legte flugs Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein: Jetzt sei sie doch nun wirklich "unterhaltsbedürftig".

Doch der Dreh funktionierte nicht: Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Beschwerde zurück (2 UF 107/15). Ein volljähriges Kind, das sich in Ausbildung befinde und über eigenes Vermögen verfüge, müsse damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das Vermögen dürfe nicht anderweitig verbraucht werden. Erst wenn nur noch ein "Notgroschen" übrig sei, könne das Kind von den Eltern Ausbildungsunterhalt verlangen.

Dass die Studentin ihr Vermögen der Mutter (zurück-)übertragen habe, sei nicht akzeptabel. Sie müsse sich daher so behandeln lassen, als ob es noch vorhanden wäre. Hätte die Studentin seit März 2012 ihr Guthaben nach und nach für ihren Unterhaltsbedarf verwendet, wären jetzt mindestens noch 30.000 Euro übrig. Damit könnte sie ihren Lebensunterhalt auch noch weitere zwei, drei Jahre decken — selbst wenn man einen Schonbetrag von 5.000 Euro für notwendigen Sonderbedarf und/oder Notfälle abziehe.

Dass ihr die Mutter hohe Beträge ausdrücklich nicht zweckgebunden für die Ausbildung geschenkt habe, ändere nichts: Ein volljähriges Kind müsse sein Vermögen für den Ausbildungsunterhalt einsetzen — unabhängig davon, wie es der "Stifter" bzw. die "Stifterin" verwendet sehen wolle.

Studienkosten sind keine Betriebsausgaben

Unternehmensberater will Ausbildungskosten seiner Kinder von der Steuer absetzen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellen die Studienkosten der eigenen Kinder selbst dann keine Betriebsausgaben dar, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (4 K 2091/13 E).

Ein selbständiger Unternehmensberater hatte mit seinen beiden Kindern schriftlich vereinbart, sein Unternehmen werde für ihre Studienkosten aufkommen. Als Gegenleistung sollten sie nach dem Studium drei Jahre lang das Ein-Mann-Unternehmen unterstützen oder die Studienkosten zurückzahlen. Die Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. "Business and Management" und waren nebenbei im Büro des Vaters geringfügig beschäftigt. Bei den Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2009 machte der Unternehmensberater die Ausbildungskosten als Betriebsausgaben geltend.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Studiengebühren steuerlich zu berücksichtigen: Ausbildungsunterhalt für die Kinder gehöre zu den — nicht abziehbaren — privaten Lebenshaltungskosten. Vergeblich pochte der Steuerzahler darauf, die Übernahme der Studienkosten sei betrieblich veranlasst gewesen. Mit den vertraglichen Vereinbarungen habe er seine Kinder schon früh ans Unternehmen binden und die spätere Unternehmensnachfolge sichern wollen. Denn auf dem Arbeitsmarkt qualifiziertes Personal zu finden, sei sehr schwierig.

Die Klage des Unternehmensberaters gegen den Steuerbescheid wurde vom Finanzgericht Münster abgewiesen (4 K 2091/13 E). Ausgaben, die ein Steuerzahler für die Ausbildung oder berufliche Fortbildung seiner Kinder tätige, gehörten prinzipiell zu den Kosten der privaten Lebensführung. Diese Kosten könne er nicht als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen (allenfalls unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung).

Eltern seien gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Das sei ein privates Motiv für die Kostenübernahme, das die betrieblichen Erwägungen des Unternehmensberaters völlig in den Hintergrund dränge. Den Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten - den er mit den Kindern vertraglich vereinbart habe, falls sie die Arbeit in der Unternehmensberatung abbrechen sollten -, hätte der Unternehmensberater zivilrechtlich gar nicht durchsetzen könne, weil er als Vater dazu verpflichtet sei, das Studium zu finanzieren.