In der Bildungspolitik hat der viel gelobte Föderalismus viele Haken, von unterschiedlichen Lehrplänen bis hin zu unterschiedlichen Prüfungsanforderungen. Auch die Lernmittelfreiheit ist in jedem Bundesland anders geregelt. In Niedersachsen z.B. wurde sie vor Jahren abgeschafft, in Bayern eingeschränkt. In manchen Bundesländern gilt die Lernmittelfreiheit nur für einige Schulformen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun klargestellt, dass Jobcenter in Bundesländern, in denen Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen, verpflichtet sind, für Hilfsbedürftige die Kosten zu übernehmen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Schulbücher stellten unter diesen Umständen einen Härtefall-Mehrbedarf dar.
Im Prinzip gehörten die Ausgaben für Schulbücher zwar zum Regelbedarf — aber nicht in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit bestehe, so das BSG. Der Regelbedarf der Hilfeempfänger werde nämlich aus dem bundesweiten Durchschnitt von Einkommen und Verbrauch ermittelt. In einem Bundesland, in dem z.B. für die Oberstufe des Gymnasiums keine Lernmittelfreiheit gelte, lägen die Kosten für die Schüler jedoch weit über dem durchschnittlichen Aufwand für Schulbücher.
Der Sozialstaat müsse für Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht den "Härtefall-Mehrbedarf" eingeführt. Er solle besonderen Situationen Rechnung tragen, in denen ein überdurchschnittlich hoher Bedarf vorliege und sich der Regelbedarf als unzureichend herausstelle.