Wegen der Corona-Pandemie fand schon im Sommer 2020 Schulunterricht zum Teil nur "online" statt, so auch in Thüringen. Deshalb beantragte eine Thüringerin, Empfängerin von Arbeitslosengeld II, beim Jobcenter die Kostenübernahme für einen Computer mit Bildschirm, Maus, Tastatur und Drucker. Die Schulklasse ihrer 13-jährigen Tochter sollte zu Hause unterrichtet werden, im Haushalt gab es jedoch nur ein internetfähiges Smartphone.
Doch das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ebenso ab wie das Sozialgericht Nordhausen. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde und setzte sich beim Thüringer Landessozialgericht durch (L 9 AS 862/20 B ER). Wenn pandemiebedingt kein Präsenzunterricht stattfinden könne, müsse das Jobcenter die Kosten für Mehrbedarf wie Computer und Drucker übernehmen, entschied das Gericht.
Da der Präsenzunterricht gestoppt worden sei, sei es für die Familie notwendig geworden, Geräte für den Onlineunterricht anzuschaffen. Nur so bleibe Chancengleichheit im Bildungssystem gewahrt: Werde Online unterrichtet, könne die Tochter der Leistungsempfängerin ihr Recht auf Bildung eben nur mit geeigneten Geräten verwirklichen.
Viele Unterrichtseinheiten funktionierten dabei komplett ohne ausgedruckte Unterlagen. Abgesehen davon, könne man Kindern auch nicht zumuten, ständig ihre Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen. Zumutbar sei es dagegen, die Kosten für die Online-Ausrüstung so gering wie möglich zu halten und gebrauchte Geräte zu verwenden.