Jugend und Ausbildung

Ohne PC und Drucker kann Onlineunterricht nicht klappen!

Manche Jobcenter und Sozialgerichte wollten es einfach nicht glauben

Wegen der Corona-Pandemie fand schon im Sommer 2020 Schulunterricht zum Teil nur "online" statt, so auch in Thüringen. Deshalb beantragte eine Thüringerin, Empfängerin von Arbeitslosengeld II, beim Jobcenter die Kostenübernahme für einen Computer mit Bildschirm, Maus, Tastatur und Drucker. Die Schulklasse ihrer 13-jährigen Tochter sollte zu Hause unterrichtet werden, im Haushalt gab es jedoch nur ein internetfähiges Smartphone.

Doch das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ebenso ab wie das Sozialgericht Nordhausen. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde und setzte sich beim Thüringer Landessozialgericht durch (L 9 AS 862/20 B ER). Wenn pandemiebedingt kein Präsenzunterricht stattfinden könne, müsse das Jobcenter die Kosten für Mehrbedarf wie Computer und Drucker übernehmen, entschied das Gericht.

Da der Präsenzunterricht gestoppt worden sei, sei es für die Familie notwendig geworden, Geräte für den Onlineunterricht anzuschaffen. Nur so bleibe Chancengleichheit im Bildungssystem gewahrt: Werde Online unterrichtet, könne die Tochter der Leistungsempfängerin ihr Recht auf Bildung eben nur mit geeigneten Geräten verwirklichen.

Viele Unterrichtseinheiten funktionierten dabei komplett ohne ausgedruckte Unterlagen. Abgesehen davon, könne man Kindern auch nicht zumuten, ständig ihre Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen. Zumutbar sei es dagegen, die Kosten für die Online-Ausrüstung so gering wie möglich zu halten und gebrauchte Geräte zu verwenden.

"Problem-Vater" nervt die Lehrer

Das Verhalten des Vaters rechtfertigt es nicht, den Schüler an eine andere Schule zu versetzen

Der Vater eines 15-jährigen Schülers sorgte an einer Schule in Berlin-Tempelhof für erhebliche Konflikte. Er überzog das Lehrpersonal mit Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen und Strafanzeigen. Hin und wieder erschien der Mann auch persönlich vor der Schule und sprach Schüler und Lehrkräfte an. Er veröffentlichte Videos von der Schule auf seiner Facebook-Seite. Viele Lehrkräfte fühlten sich von dem Mann bedroht. Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin meldeten sich krank.

Der Schüler selbst zeigte kontinuierlich gute bis sehr gute Leistungen. Auch ausgeprägter Lernwille, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit wurden ihm vom Lehrpersonal attestiert. Trotzdem versetzte die Berliner Schulverwaltung den Jugendlichen an eine andere Schule.

Begründung: Aufgrund des konfliktreichen Verhältnisses zwischen Vater und Schule könnten die Lehrer ihrem Erziehungsauftrag kaum noch nachkommen. Das werde die Entwicklung des 15-Jährigen beeinträchtigen. Der Schulfrieden sei bereits nachhaltig gestört.

Mit einem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen die Versetzung und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin Recht (3 L 612/20). Für die Überweisung auf eine andere Schule fehle die Rechtsgrundlage, stellte das VG fest. So eine Ordnungsmaßnahme sei nämlich nur zulässig, wenn ein Schüler selbst den Unterricht beeinträchtige und/oder den Schulfrieden störe.

Schüler hafteten nicht für das Verhalten ihrer Eltern. Das gelte auch dann, wenn ein Vater mit seinem querulatorischen Verhalten zum Schrecken der gesamten Lehrerschaft werde, wie im konkreten Fall.

Wie die Schule gegen den Vater selbst vorgehen könnte, um weitere Störungen zu verhindern und den Schulbetrieb zu gewährleisten, ließ das Verwaltungsgericht offen.

Wenn bei der Klausur das Handy klingelt

Liegt kein Täuschungsversuch vor, darf die Prüfung nicht mit Note 5 bewertet werden

Während einer schriftlichen Prüfung klingelte der Handywecker eines Studenten in seiner Tasche. Das Smartphone war im "Flugmodus", die Tasche stand 40 Meter von seinem Tisch entfernt. Dennoch warf die Prüfungsaufsicht den Studenten hinaus und wertete die Klausur als "nicht bestanden": Ein eingeschaltetes Handy sei als Täuschungsversuch anzusehen.

Im einschlägigen Regelwerk der Hochschule steht: "Elektronische Sende- und Empfangsgeräte dürfen nur ausgeschaltet in den Prüfungsraum gebracht werden. Eine Mitnahme solcher Geräte an den Arbeitsplatz ist untersagt und gilt als Täuschungsversuch …".

Der Student zog vor Gericht, um die Sanktion abzuwenden: Am Vortag habe er um 10 Uhr einen wichtigen Termin gehabt und deswegen den Wecker gestellt. Vor der Prüfung habe er vergessen, ihn auszuschalten. Das sei kein Täuschungsversuch.

So sah es auch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und verwies auf den Wortlaut der "Klausurgrundsätze" (4 K 116/20.KO). Ein Täuschungsversuch liege vor, wenn ein Student ein Handy eingeschaltet an den Klausurarbeitsplatz mitnehme, so das VG. Hier habe jedoch der Handywecker in der Tasche geklingelt, von Täuschung könne daher keine Rede sein.

Deshalb könne im konkreten Fall die Frage offenbleiben, ob ein Mobiltelefon im "Flugmodus" überhaupt eingeschaltet und kommunikationsbereit sei. In diesem Punkt sei das Regelwerk der Hochschule unklar. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, ein 40 Meter vom Arbeitsplatz entfernt klingelndes Handy als Täuschungsversuch einzustufen und die Klausur mit Note 5 ("nicht bestanden") zu bewerten.

Auch die Tatsache, dass das Klingeln während der Klausur gestört habe, reiche dafür nicht aus — zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Student den Prüfungsablauf vorsätzlich gestört haben könnte. Wenn das Klingeln und die Suche der Aufsichtspersonen nach dem "Schuldigen" die Konzentration der Prüflinge beeinträchtigten, hätte man die Klausurdauer entsprechend verlängern können. Den Studenten wegen des Klingeltons durchfallen zu lassen, sei unverhältnismäßig.

Corona-bedingter Onlineunterricht erfordert Tablet

Eine Hilfeempfängerin, die ein Gymnasium besucht, hat Anspruch auf ein internetfähiges Gerät

Eine Schülerin bezieht Grundsicherung (Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II) und besucht die achte Klasse eines Gymnasiums. Früher als die meisten Schulen stellte ihr Gymnasium wegen der Corona-Krise auf Onlineunterricht um. Bei der kommunalen Sozialbehörde beantragte die Schülerin einen Zuschuss für einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, dass sie so ein Gerät für die Schule benötigte.

Als ihr Antrag abgewiesen wurde, klagte die Schülerin die Leistung ein. Grundsätzlich stehe ihr ein Zuschuss zu, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 719/20 B ER). Computer, Laptops und Tablets seien zwar in Nordrhein-Westfalen im Prinzip (noch) nicht als Lernmittel an Schulen zugelassen. Das gelte aber nur für den herkömmlichen Unterricht an der Schule.

In der aktuellen Situation sei das anders zu bewerten, weil die Corona-Pandemie den so genannten Präsenzunterricht im Schulgebäude unmöglich mache. Der normale Schulbetrieb müsse flächendeckend und für längere Zeit durch Onlineunterricht in den Wohnungen ersetzt werden. Daran könnten Schüler nur mit internetfähigen Endgeräten teilnehmen, es handle sich also um "pandemiebedingten Mehrbedarf".

Geeignetes Arbeitsgerät sei als unabweisbarer Bedarf für Bildung einzustufen, der im Regelsatz der Grundsicherung nicht berücksichtigt sei. Gemäß den Vorgaben der Bundesregierung für das "digitale Klassenzimmer" seien pro Schüler etwa 150 Euro zu veranschlagen. Das entspreche dem durchschnittlichen Preis für ein internetfähiges Markentablet mit 10 Zoll und einer Leistung von 16 GB RAM.

Tochter soll die Eltern öfter besuchen

Den Ausbildungsunterhalt zu kürzen, ist kein zulässiges Mittel

Eine Studentin verweigerte jeden persönlichen Umgang mit ihren Eltern. Daraufhin kürzten diese den Ausbildungsunterhalt, um so den Kontakt zu ihrer Tochter zu erzwingen. Sie sollte sich unbedingt bei den Eltern melden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte diese Methode für unzulässig (8 UF 86/94). Eltern dürften den Unterhalt eines volljährigen Kindes nur kürzen, wenn sich das Kind ihnen gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht habe. Dies sei bei tätlichen Angriffen, wiederholten schweren Beleidigungen und Bedrohungen, schwerwiegenden falschen Beschuldigungen und ähnlichem Verhalten der Fall. Lehne ein erwachsenes Kind den persönlichen Umgang mit den Eltern ab, sei das für die Familie bedauerlich. Es stelle aber keinen ausreichenden Grund dar, einer Studentin den Ausbildungsunterhalt zu kürzen oder ganz zu streichen.

BAföG-Leistungen nicht verlängert

Kurzartikel

Hat sich ihr Studium aus schwerwiegenden Gründen verzögert, können Studenten die Verlängerung der Ausbildungsförderung beantragen. Allein die psychische Belastung durch die Krankheit naher Angehöriger rechtfertigt es jedoch nicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit weiterhin BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es müssen vielmehr Gründe vorliegen, die das Studieren subjektiv oder objektiv unmöglich gemacht haben. Viele Menschen müssen Krankheiten in der Familie verarbeiten, das berührt die Ausbildung nur indirekt.

Jurastudium nach dem Fall der Mauer

Politische Wende in der DDR war ein "wichtiger Grund" für einen Wechsel des Studiums

Ein Abiturient hatte 1988 in der DDR mit dem Lehramtsstudium für Mathematik und Physik begonnen. Seinen wahren Neigungen hätte es entsprochen, Jura zu studieren. Die ideologische Ausrichtung dieses Studiums widersprach jedoch seiner politischen Überzeugung: Nur "regimetreue" Studenten wurden zugelassen. Deshalb verzichtete der Abiturient darauf und wählte ein Pädagogikstudium mit "wertneutralen" Fächern.

Da nach der Wende 1989 die politischen Bedingungen für das Jurastudium in der DDR entfielen, entschloss er sich, das Lehramtsstudium abzubrechen und das Studium der Rechtswissenschaft aufzunehmen. Das Amt für Ausbildungsförderung weigerte sich aber, das Studium zu finanzieren: Studenten dürften die Studienrichtung nur wechseln, wenn es dafür einen "wichtigen Grund" gebe. Dies sei im Gesetz festgelegt; die politische Wende in der DDR zähle nicht als solcher Grund.

Das Bundesverwaltungsgericht war hier anderer Ansicht (11 C 18.94). Der Student habe das Recht auf eine Ausbildung, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspreche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Juristerei schon immer seinen Vorstellungen entsprochen habe. Doch erst nach den politischen Veränderungen der Jahre 1989/90 sei das Studium für ihn zumutbar gewesen.

Der Student habe sofort nach der Wende die nötigen Konsequenzen gezogen, das Lehramtsstudium abgebrochen und mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Daher könne man davon ausgehen, dass er dies ernsthaft betreiben werde. Die Ausbildung müsse weiterhin finanziert werden.

Schlechte Noten für Klamotten!?

Unzulässiger Punkteabzug: Kleiderstil darf bei Hochschul-Prüfung nicht bewertet werden

Diese etwas andere Prüfung fand an einer Berliner Hochschule im Masterstudiengang "Recht für die Öffentliche Verwaltung" statt. Die Dozentin für "E-Government" hatte den Kandidaten per Mail die wesentlichen Kriterien für die mündliche Prüfung inklusive Punkteskala geschickt und erläutert. Punkte sollte es u.a. für die "Präsentationsweise" geben.

Beim Vortrag gehe es auch um "sicheres und überzeugendes Auftreten", stand in dem Schreiben. Dazu gehöre ein dem Charakter der Prüfung angemessener Kleidungsstil, dezent und ansprechend. Kurz darauf sandte die Dozentin ein weiteres E-Mail und gab sich großzügig: Angesichts der Sommerhitze verzichte sie auf einen "strengen, geschäftlichen Dress-Code", teilte sie mit. Die Studierenden sollten sich aber dem Anlass entsprechend gepflegt kleiden.

Eine Studentin erreichte bei der mündlichen Prüfung die Note 1,3, erhielt aber wegen Punkteabzugs nur Note 1,7. Der Punkteabzug in der Kategorie "Präsentationsweise" wurde mit ihrem "Alltagsoutfit" begründet (Jeans, Oberteil mit Punkten). Das sei ein "casual"-Kleidungsstück, erklärte die Dozentin auf Nachfrage. Die Studentin hätte "auf eine weiße Leinenhose" mit strengem Blouson zurückgreifen "oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett" ausprobieren können.

Gegen die Bewertung klagte die Studentin und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin Recht (12 K 529/18). Für das "Alltagsoutfit" Punkte abzuziehen, sei fehlerhaft, urteilte das VG: Zu bewerten sei das Fachwissen des Kandidaten/der Kandidatin und nicht der Kleiderstil — schließlich studiere die Prüfungskandidatin nicht das Fach Modedesign, in dem Kleidung zum Prüfungsgegenstand gehöre.

Die Dozentin müsse ihr ein neues Abschlusszeugnis ausstellen und für die Leistung im Modul "E-Government" ohne Abzug die Note 1,3 vergeben.

Ausbilder haupt- und nebenberuflich

Angestellter der Handwerkskammer hat Anspruch auf Steuervergünstigung für die Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.

Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).

Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.

PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.

Eltern müssen Bummelstudium nicht finanzieren

Ausbildungsunterhalt gestrichen: Studentin muss Studienerfolge nachweisen

Eine Studentin fühlte sich von ihrem Studiengang Wirtschaftsmathematik überfordert. Im vierten Semester hatte sie die für das Vordiplom notwendigen Klausuren noch nicht geschafft. Im fünften Semester resignierte sie total und nahm an keiner Vorlesung mehr teil. Als ihre Eltern daraufhin die monatlichen Unterhaltszahlungen einstellten, versuchte die Studentin, diese gerichtlich durchzusetzen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte sich auf die Seite der Eltern (5 UF 69/94). Zwar seien Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Berufsausbildung zu finanzieren. Umgekehrt müssten die Kinder diese Ausbildung ernsthaft betreiben und in der üblichen Zeit beenden. Dazu gehöre es, den für den Studiengang maßgeblichen Studienplan einzuhalten.

Die Eltern müssten allenfalls kurze Verzögerungen der Berufsausbildung oder eines Studiums hinnehmen, wenn das Kind z.B. bei einer Zwischenprüfung versage. Da die Studentin aber offenkundig nicht mit dem nötigen Ernst studiere, sei nicht zu erwarten, dass sie das Studium in angemessener Zeit abschließen könne. Deshalb müssten die Eltern keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Beim Schulsport sind Schüler gesetzlich unfallversichert

Zusätzliche Entschädigung steht einer verletzten Schülerin nur zu, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde

Turnunterricht an einer Privatschule: Die Schülerinnen sollten einen Kasten im Hocksprung überspringen. Dafür wurden mehrere Stationen aufgestellt, je ein Kasten mit einem Federsprungbrett davor. Die Sportlehrerin teilte für jede Station Schülerinnen als Helferinnen ein. Dann verließ die Lehrerin die Turnhalle, um sich mit einer anderen Lehrkraft zu unterhalten.

Währenddessen blieb eine 13-jährige Schülerin beim Sprung am Kasten hängen. Sie überschlug sich und landete mit dem rechten Arm voraus auf dem Boden. Dabei brach sie sich den Ellenbogen und Bänder. Da Schüler während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert sind, übernahm die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Darüber hinaus forderte die Schülerin von der Sportlehrerin und vom privaten Schulträger Schmerzensgeld.

Eine persönliche Haftung von Amtsträgern komme nicht in Betracht, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klar: Wenn eine Lehrerin in Ausübung ihres Amtes ihre Pflichten verletze, treffe die Verantwortung grundsätzlich den Dienstherrn (1 U 1334/18). Das sei hier nicht der Staat, sondern ein privater Träger. Im konkreten Fall müsse der Schulträger jedoch für den Unfall nicht haften, weil keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege.

Wer gesetzlich unfallversichert sei, habe bei einem Unfall nur dann zusätzlich Anspruch auf Entschädigung von "privater Seite", wenn jemand den Unfall absichtlich herbeigeführt habe — sei es der Arbeitgeber, ein Arbeitskollege, ein Mitschüler oder Lehrer. Bei einem Sportunfall begründe schon "bedingter Vorsatz" einen Anspruch auf Entschädigung. Bedingter Vorsatz bedeute: Der Schädiger habe den Schaden des Verletzten zwar nicht angestrebt, aber zumindest billigend in Kauf genommen.

Dass die Sportlehrerin während der Turnstunde die Halle verlassen habe, spreche zwar für eine gewisse Gleichgültigkeit, räumte das OLG ein. Sie habe eine Weile ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. Das belege aber nicht den Vorwurf, die Lehrkraft habe billigend in Kauf genommen, dass sich eine Schülerin beim Springen verletzte. Der Unfall hätte auch passieren können, wenn sie in der Halle gewesen wäre. Denn die Sportlehrerin könne nicht an allen Stationen gleichzeitig Hilfestellung leisten. Alles in allem habe es sich um einen unglücklichen Unfall gehandelt.

Junge Frau zieht bei den Eltern aus

Es ist kein "Skandal", wenn volljährige Schüler an der Schule über ihre Freiheitsrechte belehrt werden

Ein Sozialarbeiter, der an einer Schule beschäftigt war, klärte eine volljährige Schülerin über ihre gesetzlich durchsetzbaren Rechte auf: Außerhalb des Elternhauses dürfte sie ihre Freiheit und ihre Persönlichkeit ohne Rücksicht auf die Eltern verwirklichen. Er riet ihr, mit dem Elternhaus zu brechen. Schließlich wirkte er so weit auf die Schülerin ein, dass sie mit ihm eine Wohnung bezog und die beiden ohne Trauschein ein Paar wurden.

Die Eltern leiteten gegen den Sozialarbeiter gerichtliche Schritte ein und verlangten, dass er an der Schule nicht mehr arbeiten dürfe. Die Tochter solle in die elterliche Wohnung zurückkehren. Ihre Klage scheiterte beim Oberverwaltungsgericht Münster: Es erklärte das Vorgehen des Sozialarbeiters für zulässig (19 B 2255/94).

Zwar schütze das Grundgesetz den Erhalt der Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Da die Schülerin aber schon volljährig sei, dürfe sie selbst entscheiden, ob sie mit den Eltern zusammen lebe oder eine außereheliche Partnerschaft eingehe. Mit der Volljährigkeit trete das Sorgerecht der Eltern hinter die persönlichen Entscheidungen des Kindes zurück. Es gehöre zu den Aufgaben von Lehrern und Sozialarbeitern, die Schüler über ihre Rechte aufzuklären.

Berufsfachschüler braucht einen PC

Das Jobcenter muss für IT-Ausbildung einen gebrauchten Computer finanzieren

Der 15-jährige Sohn eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers besucht eine Berufsfachschule für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung. Weil der Schüler für den Unterricht zu Hause eigenständig Arbeiten erstellen sollte — mit Textverarbeitungsprogramm, mit Excel, Power Point und Zeichenprogrammen —, beantragte der Vater beim Jobcenter, die Kosten eines internetfähigen Computers zu übernehmen. 495 Euro sollte das Gerät kosten.

Der Sachbearbeiter des Jobcenters lehnte den Antrag ab: Der Schüler könne Computer in der Schule oder in der Bibliothek nutzen, auch seine Tante habe einen Computer. Mit dieser Auskunft gab sich der Vater nicht zufrieden und zog vor Gericht. Beim Sozialgericht Mainz fand er mit seinem Anliegen Gehör (S 14 AS 582/19 ER).

Der Staat müsse für dringenden schulischen Bedarf aufkommen, betonte das Sozialgericht. Das sei Bestandteil des Existenzminimums, den der Sozialstaat für seine Bürger gewährleisten müsse. Auf ein neues Gerät für ca. 500 Euro habe der Schüler zwar keinen Anspruch. Aber das Jobcenter müsse die Kosten eines gebrauchten PCs oder Laptops (bis maximal 150 Euro) übernehmen und die Kosten des günstigsten Microsoft Office-Pakets ebenfalls.

Eine Berufsfachschule mit IT-Schwerpunkt könne der Schüler ohne eigenen PC nicht erfolgreich absolvieren — dieser Bedarf sei zwingend. Auf einen Computerraum in der Schule oder auf den PC-Zugang in einer Bibliothek dürfe ihn das Jobcenter nicht verweisen: Da könne er nur zu den Öffnungszeiten arbeiten.

Außerdem habe er dort nicht unbedingt die erforderliche Software zur Verfügung. Die Software-Ausstattung fremder Computer könne der Schüler nicht beeinflussen. Von der Tante den PC auszuleihen, sei ebenso unzumutbar: Wann das gelinge, habe der Schüler nicht in der Hand. Schulischer Erfolg dürfe nicht vom Wohlwollen Dritter abhängen.

Heilpraktiker-Ausbildung und "no way out"?

Ein Ausbildungsvertrag darf das Recht auf Kündigung nicht ausschließen

Ein Mann wollte sich zum Heilpraktiker ausbilden lassen und schloss deshalb einen Ausbildungsvertrag mit einer Heilpraktikerschule ab. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 20 Monaten vor und schloss das Recht des Auszubildenden aus, den Vertrag vor dem Ende der Laufzeit zu kündigen.

Als der Bruder des Mannes starb, sah er sich aus persönlichen Gründen gezwungen, dessen Massagepraxis fortzuführen. Er verwarf seine bisherigen Pläne und kündigte der Heilpraktikerschule noch vor Beginn der Ausbildung. Diese forderte trotzdem das volle Honorar für 20 Monate.

Die Ausbildungskosten muss der wankelmütige Schüler nicht zahlen, entschied das Landgericht Braunschweig (9 S 157/94). Zwar seien persönliche Gründe wie der Tod eines Bruders kein Anlass, der eine Kündigung rechtfertige.

Im Prinzip müsse aber jeder Schüler das Recht haben, eine Ausbildung abzubrechen, wenn er bemerke, dass sie nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Die Berufsausbildung habe für das spätere Leben eine grundlegende Bedeutung, schließlich hänge vom Beruf die individuelle Lebensgestaltung des Menschen ab. Aus diesem Grund sei es unzulässig, in einem Ausbildungsvertrag das Recht auf Kündigung völlig auszuschließen.

Ausbildungsunterhalt in der "Orientierungsphase"

Kurzartikel

Ein unterhaltspflichtiger Vater darf seiner volljährigen Tochter, die nach dem Abschluss des achtjährigen Gymnasiums ein "Freiwilliges Soziales Jahr" absolvieren will, Ausbildungsunterhalt nicht verweigern. Auch in einer Orientierungsphase — die junge Menschen brauchen, um den richtigen Beruf zu finden — steht dem Kind Unterhalt zu. Das "Freiwillige Soziale Jahr" stellt so eine Orientierungsphase dar und das gilt erst recht, wenn die Tochter einen sozialen Beruf ergreifen möchte.

Messerunfall im Jugendlager

Eine Neunjährige wurde nicht richtig über den Umgang mit einem Klappmesser belehrt

In den Faschingsferien veranstaltete der Stadtjugendring Ingolstadt eine "Jugendfreizeit" an einem Baggersee. Das Programm der Veranstaltung mit dem Motto "Abenteuer Winterwald" wurde in einem Flyer so beschrieben: "Feuer machen, Unterschlupf bauen, Spuren lesen". Ein neunjähriges Mädchen erhielt ein Klappmesser, mit dem sie Rinde von Birken abschälen wollte, um Feuer zu machen. Dabei geriet ihr das Messer ins rechte Auge.

Das Mädchen musste mehrmals operiert werden, sein Sehvermögen ist dauerhaft geschädigt. Dafür machte die Mutter den Veranstaltungsleiter verantwortlich. Im Namen des Kindes verklagte sie ihn und den Bayerischen Jugendring auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld: Die Kinder seien nicht richtig über den Gebrauch der Messer informiert worden, sondern nur darüber, wie man sie auf- und zuklappt.

Die so Beschuldigten bestritten mangelhafte Instruktion und Überwachung bei der Jugendfreizeit: Es seien sogar mehr Betreuer dabei gewesen als vorgeschrieben.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) München hielt die Vorwürfe der Mutter für berechtigt und gab der Klage statt (21 U 2981/18). Zwar sei der Einwand des Veranstaltungsleiters richtig, dass es nicht von vornherein pflichtwidrig sei, Kindern zwischen sieben und zwölf Jahren ein Schnitzmesser zu geben, räumte das OLG ein. Schließlich wolle der Jugendring Kindern in der Freizeit Angebote machen, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit förderten — im Gegensatz zu Konsum und reiner Spaßorientierung.

Wenn man Kindern Messer in die Hand gebe, müsse man sie aber gründlich über den richtigen Umgang damit informieren. Der allgemeine Hinweis, sie sollten die Messer beim Laufen zuklappen und nur vom Körper weg schnitzen, genüge nicht. Bei Baumrinde könne man gar nicht "vom Körper weg" schnitzen. Die Betreuer hätten den Kindern zeigen müssen, dass sie mit den Messern nicht in die Baumrinde schneiden müssten und sollten. Bei Birkenrinde dienten Messer allenfalls als Hilfsmittel beim Ablösen loser Rindenteile.

Vor allem hätten die Betreuer nach der eher kursorischen Einweisung die Kinder nicht allein "schnitzen" lassen dürfen. Sie hätten darauf achten müssen, dass die Kinder mit ausreichendem Abstand des Messers zum Kopf arbeiteten. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Neunjährige mit dem Messer "Unsinn" machte und aus kindlichem Leichtsinn Anweisungen nicht befolgt habe.

Umzug erst nach der vierten Grundschulklasse

Streit ums Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Scheidungskind

Die Eltern des neunjährigen Jungen sind geschieden und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wohnt bei der Mutter und besucht die dritte Klasse Grundschule. Eine Weile kooperierten die Eltern ganz gut — bis die Mutter dem Ex-Mann mitteilte, dass sie zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen wollte. Da ihr Freund in einer 200 km entfernten Stadt lebt, argwöhnte der Vater, der Umzug könnte den Kontakt zum Jungen beeinträchtigen.

Er bat die Frau, mit dem Sohn wenigstens erst nach der vierten Grundschulklasse umzuziehen. Darauf wollte sie sich nicht einlassen, man trennte sich im Streit. Nun beantragte jeder bei Gericht das alleinige Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sprach es der Mutter als Hauptbezugsperson zu (13 UF 413/18). Allerdings erst für die Zeit nach Abschluss der vierten Grundschulklasse: Damit berücksichtigte das OLG den Wunsch des Vaters — im Interesse des Kindes.

Das vierte Jahr in der Grundschule sei besonders wichtig, so das OLG, weil sich in diesem Zeitraum die weitere Schullaufbahn entscheide. Doch nach einem Umzug verschlechterten sich häufig die Leistungen in der Schule, bis sich das Kind an die neue Umgebung gewöhnt habe. In einer fremden Stadt müsse sich der Junge erst orientieren, mit neuen Lehrern zurechtkommen und neue Freunde finden.

Nachteilige Folgen des Umzugs für den Schulerfolg des Jungen müsse man tunlichst vermeiden. Daher sollte die Mutter mit ihm nicht sofort, sondern erst nach der vierten Klasse umziehen. Im Interesse des Kindes müsse sie ihr Recht, mit dem neuen Freund zusammenzuleben, vorübergehend zurückstellen. Bis zum Ende der vierten Grundschulklasse bleibe das gemeinsame Sorgerecht der Eltern uneingeschränkt bestehen.

Renitenter Schüler darf nicht mitfahren

Auf Klassenfahrten ist es für Lehrer besonders wichtig, dass sich die Schüler an Regeln halten

Ein Schüler, nennen wir ihn Fritz, der die sechste Klasse einer Gesamtschule besucht, wurde von einer Klassenfahrt ausgeschlossen. Was war passiert? Allein im April 2019 brachte es Fritz auf acht Einträge ins Klassenbuch. Meist ging es um "Zoff" mit anderen Schülern. Die Schulleitung bat den Sonderpädagogen der Schule, mit den Schülern über die Konflikte zu sprechen.

Dieses Gespräch störte Fritz mehrmals, z.B. zog er zwischendurch einen Schuh aus und hielt ihn einem Mitschüler unter die Nase. Aus diesem Grund ging der Sonderpädagoge mit ihm in einen Nebenraum und forderte ihn auf, dort zu warten: Er wolle die Angelegenheit erst einmal mit den anderen Jungs klären. Fritz verließ jedoch das Schulgebäude. Als ihn der Pädagoge während des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern darauf ansprach, erklärte er patzig, er sehe da keinen Redebedarf.

Für Juli 2019 war eine kurze Klassenfahrt geplant. Vier Wochen vorher teilte die Schulleitung Fritz mit, dass er wegen "Missachtung von Lehreranweisungen" von der Klassenfahrt ausgeschlossen werde. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Schülers blieb beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen erfolglos (9 L 752/19).

Die Maßnahme sei rechtmäßig, entschied das VG, nachdem es das Klassenbuch durchgesehen und einige Lehrkräfte angehört hatte. Es bestehe kein Zweifel, dass Fritz absolut unwillig sei, sich an Regeln und an Anweisungen der Lehrer zu halten. Und darauf seien Lehrkräfte gerade auf Klassenfahrten besonders angewiesen — anders könnten sie ihre Aufsichtspflicht nicht verantwortlich ausüben.

"Nach Aktenlage" sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass Eltern und Schule nicht wirklich kooperierten. Es sei schwierig, bei Schülern Verhaltensweisen abzustellen, die den Schulbetrieb störten oder sogar vereitelten, wenn die Eltern nicht das gleiche Ziel verfolgten. Unter solchen Umständen sei es gerechtfertigt, die rein pädagogischen Bemühungen relativ früh aufzugeben und stattdessen Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ausgebildete Erzieherin will studieren

Die Unterhaltspflicht der Eltern kann auch nach dem Abschluss einer Berufsausbildung fortbestehen

Eine Erzieherin beschloss, nach ihrer Berufsausbildung und einem einjährigen Praktikum zusätzlich an der Fachhochschule Sozialpädagogik zu studieren. Von ihrem Vater erhielt sie jedoch keine Unterhaltszahlungen mehr. Die Ehe der Eltern war seit längerer Zeit geschieden. Um ihr Studium finanzieren zu können, beantragte die junge Frau BAföG. Das wurde auch bewilligt.

Allerdings verlangte die zuständige Behörde die Geldleistungen vom Vater zurück. Dieser sei verpflichtet, seiner Tochter auch das Studium zu ermöglichen. Dem stimmte das Oberlandesgericht Frankfurt zu (4 UF 183/93). Die bereits abgeschlossene Ausbildung der Tochter ändere nichts an der Unterhaltspflicht. Eltern müssten den Werdegang ihrer Kinder auch dann finanzieren, wenn dieser aus einer Kombination aus praktischer Ausbildung und darauf aufbauendem Studium bestehe.

Dafür gelte nur eine Bedingung, die hier aber gegeben sei. Die praktische Ausbildung und das Studium müssten sachlich und zeitlich eng zusammenhängen, also zur gleichen Berufssparte gehören. Die Tochter habe nach der Mittleren Reife zunächst ein zweijähriges Vorpraktikum in einem Kindergarten gemacht. Anschließend sei sie zwei Jahre lang zur Erzieherin ausgebildet worden. Daraufhin folgte das einjährige Berufspraktikum.

Während dieser Zeit habe die Tochter sich entschlossen, ein weiterführendes Studium anzustreben. Das Fachabitur habe sie zeitgleich mit der Ausbildung bestanden. Die Finanzierung des Studiums halte sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters. Von der Mutter könne dagegen keine finanzielle Unterstützung verlangt werden, da sie zu wenig verdiene. Dass das BAföG-Amt die geleisteten Zahlungen vom Vater zurückverlange, sei also gerechtfertigt.

Heimlich Videos von Lehrern aufgenommen

Bilder und Beleidigungen auf Instagram stören den Schulfrieden: Schüler vom Unterricht suspendiert

Plötzlich waren auf Instagram Bilder von Lehrern einer Integrierten Gesamtschule in Berlin aufgetaucht, versehen mit beleidigenden Kommentaren. Ermittlungen ergaben, dass zwei Schüler der zehnten Klasse heimlich Videos und Fotos von den Lehrkräften angefertigt hatten. Sie leiteten die Aufnahmen an einen Mitschüler weiter, der sie auf Instagram verbreitete und kommentierte.

Die Schulleiterin suspendierte die zwei Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19).). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Schüler nicht wussten, was ihr Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde. Einer von ihnen betreibe ja selbst einen Instagram-Account.

Wer solche Inhalte, die betroffene Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßstellten, in den sozialen Medien verbreite oder das Material dafür liefere, störe das geordnete Schulleben, erklärte das Gericht. So eine Publikation erschüttere das Vertrauen der Schülerschaft in den "regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen".