Jugend und Ausbildung

Kosten eines Erststudiums ...

... sind (nur) nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten anzuerkennen

Die 1967 geborene, verheiratete Frau war gelernte Buchhändlerin. Nach einer "Babypause" begann sie zu studieren (Studium zur Haupt- und Realschullehrerin). Bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2005 wollte die Frau die Studienkosten als vorweg entstandene Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der negative Steuerbescheid wurde im Sommer durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs korrigiert (VI R 14/07). Die Ausgaben der Steuerzahlerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst, erklärten die obersten Finanzrichter, und in voller Höhe absetzbar. Sie dienten dazu, mit der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin später Einnahmen zu erzielen.

Im Prinzip würden zwar die Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt: Sie gehörten zu den Sonderausgaben, maximal 4.000 Euro dürften vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im konkreten Fall stelle das (Erst-)Studium aber keine Erstausbildung dar, weil die angehende Lehrerin bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.

Unfall im Kindergarten

Gesetzliche Unfallversicherung springt ein - kein Schmerzensgeld für verletztes Kind

Der städtische Kindergarten liegt in einem Wäldchen am Stadtrand. Eine Gruppe Kinder spielte dort im Freien. Beaufsichtigt von zwei Erzieherinnen, bastelten die Kinder mit Naturmaterialien und Werkzeugen. Ein Kind zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und traf damit bei einer schwungvollen Rückwärtsbewegung einen Sechsjährigen am rechten Auge.

Die verletzte Hornhaut des Jungen musste mehrmals operiert werden. Sein Sehvermögen war durch eine Hornhautnarbe dauerhaft beeinträchtigt. Im Namen des Jungen verklagten seine Eltern die Stadt auf Schmerzensgeld: Ihre Erzieherinnen hätten die Aufsichtspflicht verletzt, dafür hafte die Kommune als Arbeitgeberin. Die Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 229/07).

Im Kindergarten stünden die Kleinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Bundesrichter. Sie werde die Behandlungskosten übernehmen. Wo die Unfallversicherung zuständig sei, sei jeder private Anspruch gegen den Schädiger oder andere Verantwortliche auf Entschädigung ausgeschlossen (sofern es nicht um vorsätzlich herbeigeführten Schaden gehe).

Das gelte im Interesse des Betriebsfriedens für Arbeitsunfälle im Betrieb, das gelte auch in Schulen und Kindergärten. Geschädigte Arbeitnehmer bzw. Schüler und Kinder würden anders behandelt als andere Geschädigte, die bei einem Unfall vom Verursacher Schmerzensgeld verlangen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei aber sachlich gerechtfertigt.

In einem Kindergarten sei das Unfallrisiko naturgemäß hoch, das liege am Spieltrieb und an der Unfähigkeit kleiner Kinder, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Bei Rangeleien und beim Spielen verletzten sie sich häufig gegenseitig. Das könne man nicht automatisch auf ein Versäumnis der Aufsichtspersonen zurückführen. Um die Kinder dennoch zu schützen, greife hier der - verschuldensunabhängige - gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Unkündbares Studentenzimmer

Studenten müssen flexibel sein - die Mietvertragsklausel ist unwirksam

Im Wintersemester 2006 nahm ein junger Mann sein Studium auf. In einem Wohnheim am Studienort mietete der frisch gebackene Student im Oktober ein Zimmer. Im Formularmietvertrag war das Recht auf (ordentliche) Kündigung des Mietvertrags für beide Vertragsparteien bis zum 15. Oktober 2008 ausgeschlossen.

Auf diese Vertragsklausel pochte die Vermieterin, als der Student den Mietvertrag 2007 wegen "gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände" kündigte. Doch sie verlor den Rechtsstreit: Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (VIII ZR 307/08). Daher könne der Student sich sehr wohl vorzeitig vom Vertrag lösen.

Grundsätzlich sei es zwar zulässig, einen wechselseitigen Kündigungsausschluss für zwei Jahre zu vereinbaren. Wenn es um ein Studentenzimmer gehe, liege der Fall freilich anders. Studenten müssten mobil und flexibel sein, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren zu können. Oft stellten sie nach wenigen Monaten fest, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie sei oder sie legten in späteren Ausbildungsphasen einen wichtigen Auslandsaufenthalt ein.

Ein Ortswechsel könne aus Gründen, die in der Ausbildung lägen, jederzeit notwendig werden. Über dieses Interesse dürfe sich die Vermieterin nicht hinwegsetzen, um einseitig ihr Interesse an einer geringen Fluktuation in ihrem Mietobjekt sicherzustellen. Die Option, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter zu stellen, ändere nichts daran, dass der Mietvertrag den Mieter benachteilige: Denn im Einzelfall sei es fraglich, ob dies rechtzeitig gelinge.

Auto auf dem Bürgersteig geparkt

Schaden durch ein radfahrendes Kind muss der Autobesitzer daher auf eigene Kosten reparieren

Ein Münchner Autofahrer hatte sein Auto ziemlich verwegen auf einem Bürgersteig abgestellt, so dass kaum noch ein Durchkommen war. Da näherte sich eine Familie auf Fahrrädern. Der siebenjährige Sohn fuhr auf dem Bürgersteig. In der Engstelle verlor er das Gleichgewicht und stieß ans Auto. Spoiler und Stoßstange wurden beschädigt, die Reparatur kostete 1.105 Euro.

Diesen Betrag forderte der Autobesitzer als Schadenersatz von den Eltern des kleinen Radfahrers. Die zahlten jedoch nicht - zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (331 C 5627/09). Zwar gelte das so genannte Haftungsprivileg für Kinder von sieben bis zehn Jahren grundsätzlich nur im fließenden Verkehr und nicht bei geparkten Autos. (Haftungsprivileg bedeutet: Sie sind für Unfälle und daraus folgende Schäden nicht verantwortlich.)

Anders liege der Fall aber, wenn ein Wagen so abgestellt sei, dass er den Verkehr behindere. Der Autobesitzer habe mit seinem Fahrzeug den ansonsten breiten Weg so verengt, dass ein siebenjähriges Kind beim Radfahren überfordert sei. Die Eltern seien für den Schaden nicht verantwortlich: Sie müssten ein schulpflichtiges Kind, das die Verkehrsregeln kenne, nicht unaufhörlich beaufsichtigen.

Dass der Junge die Verkehrsregeln kannte, habe er schon dadurch dokumentiert, dass er den Bürgersteig benutzte. Laut Straßenverkehrsordnung müssten Kinder auf Kinderfahrrädern auf Gehwegen fahren. Die Eltern hätten das Kind auch nicht auffordern müssen, an der Engstelle abzusteigen: Mit Hindernissen müssten kleine Radfahrer umgehen lernen. Besondere Risiken, die einem Auto dadurch drohten, dass es rechtswidrig abgestellt sei, seien in erster Linie vom Parkenden zu tragen und nicht von Passanten.

Hilfeempfängerin mit zehn schulpflichtigen Kindern ...

... kämpft vergeblich um Zuschuss für Schulbücher: Es gibt nur Darlehen

Die 13-köpfige Großfamilie lebt von der Erwerbsminderungsrente des Vaters, vom Kindergeld und von einer monatlichen Regelleistung (1.339 Euro) der ARGE (= "Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung", die ARGE ist Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Für jedes ihrer zehn schulpflichtigen Kinder sollte die Familie einen jährlichen Lernmittelbeitrag von 40 Euro zahlen.

Deshalb wandte sich die Mutter an die Sozialbehörde und beantragte eine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern. Dafür könne die ARGE keinen Zuschuss, nur ein Darlehen gewähren, teilte der zuständige Sachbearbeiter mit. Damit wollte sich die Mutter nicht abfinden und zog vor Gericht.

Vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekam sie jedoch keine erfreulichere Auskunft (7 AS 72/08). Die Regelleistung werde nur in Ausnahmefällen erhöht, die das Sozialgesetzbuch abschließend definiere. Der Kauf von Schulbüchern gehöre nicht dazu. Die ARGE habe der Familie ein Darlehen mit niedrigen Tilgungsraten angeboten, mehr sei nicht vorgesehen.

Das grundrechtlich geschützte Recht der Kinder auf Teilhabe an Bildung sei damit nicht in Frage gestellt. Denn die Schule habe den Kindern die Schulbücher zu Beginn des Schuljahres ausgehändigt. Nur die Bezahlung sei strittig. Mittlerweile habe der Gesetzgeber im übrigen das Sozialgesetzbuch geändert und gewähre Schülern zusätzliche Leistungen.

Kindergeld für Schulabbrecherin ...

... die später die Abiturprüfung nachholt: Das gehört zur Berufsausbildung

Einige Monate vor dem Abitur, in der 13. Klasse, verließ Schülerin B im Januar 2001 vorzeitig das Gymnasium. Sie ging für ein halbes Jahr nach Paris, um Französisch zu lernen. Doch bald bereute die junge Frau den "Ausstieg". Nach ihrer Rückkehr meldete sie sich im September 2002 zur "Abiturprüfung für Nichtschüler" an. 2003 schaffte es B nicht, doch ein Jahr später bestand sie die Wiederholungsprüfung.

Die Familienkasse hatte ab Sommer 2002 den Eltern kein Kindergeld mehr für B gewährt, weil die "Abiturprüfung für Nichtschüler" keine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei. Die Eltern klagten gegen den Behördenbescheid und hatten beim Bundesfinanzhof Erfolg (III R 26/06). Grundsätzlich gehöre Schulausbildung zur Berufsausbildung. Kindergeld werde gewährt, um Familien zu entlasten, so die obersten Finanzrichter.

Ausgaben für Kinder minderten die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern, daher werde das Existenzminimum der Kinder von der Besteuerung ausgenommen. Gehe man von diesem Ziel aus, sei es nur konsequent, auch den Eltern von B Kindergeld zuzubilligen: Deren Aufwendungen für das Kind minderten ihre steuerliche Leistungsfähigkeit ganz genauso, als hätte die Tochter das Abitur auf dem Gymnasium abgelegt.

Bereite sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur vor, dürfe es keine Rolle spielen, dass es als "Nichtschüler" nicht mehr in eine schulische Organisation mit Lernkontrolle eingebunden sei. Um überhaupt zur "Abiturprüfung für Nichtschüler" zugelassen zu werden, müssten die Bewerber ja immerhin darlegen, dass sie sich zielstrebig und angemessen vorbereitet haben (durch Selbststudium, durch Fernlehrgänge etc.). Das sei als Berufsausbildung anzuerkennen.

Vater will sich weiterbilden

Das rechtfertigt es nicht, die Zahlung von Kindesunterhalt einzustellen

Der Mann arbeitete ohne Berufsausbildung als Berufskraftfahrer. Zwischendurch war er wegen einer Krankheit arbeitsunfähig und bezog Arbeitslosengeld II. Als wieder einmal ein Job berufsbedingt gekündigt wurde, beantragte der Vater eines minderjährigen, nichtehelichen Kindes, ihn als leistungsunfähig einzustufen und den Kindesunterhalt zu streichen.

Denn nun beabsichtige er eine Fortbildung als Berufskraftfahrer. Theoriephase und Praxisphase, Hausaufgaben und Nacharbeiten - da sei er zwei Jahre lang zwölf Stunden und mehr am Tag gefordert. Daneben könne er nicht auch noch arbeiten und Geld verdienen, meinte der Vater.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befreite den Mann nicht von seinen Unterhaltsverpflichtungen (9 WF 53/09). Er müsse sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche, so das OLG. Andernfalls könne sich der Unterhaltspflichtige nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Das Interesse des Kindes an Unterhalt sei vorrangig, sein Interesse an Fortbildung habe dahinter zurückzustehen.

Zudem sei kein vernünftiger Grund für die Weiterbildung erkennbar. Der Vater habe auch bisher nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Unter anderem habe er schon längere Zeit als Berufskraftfahrer gearbeitet - ohne Ausbildung. Warum diese jetzt notwendig sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Er müsse den Beginn der Fortbildung verschieben und sich um einen Arbeitsplatz kümmern.

Schulverbot wegen Masern

Impf-Verweigerer muss einen vorübergehenden Ausschluss seiner Kinder hinnehmen

An einer Berliner Waldorfschule waren einige Schüler an Masern erkrankt. Deshalb verhängte das Gesundheitsamt ein Verbot: Lehrer und Schüler, die bereits erkrankt oder nicht geimpft waren, durften die Schule zwei Wochen lang nicht betreten.

Gegen diese Anordnung wandte sich ein Vater, der Impfungen grundsätzlich ablehnt. Er wollte seine schulpflichtigen Kinder nicht impfen lassen und nahm bewusst eine Masernerkrankung in Kauf. Seiner Ansicht nach war das Verbot unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin wies diesen Einwand zurück (VG 3 L 35/10).

Wegen der längeren Inkubationszeit bei Masern könnten infizierte Schüler, die noch keine sichtbaren Symptome zeigten, in der Schule unfreiwillig zur Ansteckungsquelle für andere Personen werden. Jeder nicht geimpfte Schüler könne durch Kontakt während der Schulzeit andere anstecken und zwar bereits durch Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten oder Niesen.

Diese Krankheit sei gefährlich und verlaufe manchmal sogar tödlich. Daher sei das Verbot erstens notwendig und zweitens auch von der Dauer her angemessen. Das Interesse der Kinder am Schulunterricht müsse angesichts des hohen Risikos zurückstehen. Eltern müssten ihre schulpflichtigen Kinder während dieser 14 Tage anderweitig betreuen, diese Umstände müssten sie hinnehmen.

Zeckenbiss als Dienstunfall

Eine Lehrerin hatte Grundschüler beim Spielen im Wald beaufsichtigt

Eine Lehrerin begleitete ihre Grundschulklasse auf einen Bauernhof. Hier wurden die Kinder einige Tage unterrichtet. In den Pausen hielten sie sich in der bewaldeten Umgebung auf. Auch in dieser Zeit musste die Lehrerin die Schüler beaufsichtigen und betreuen.

Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Frau von einer Zecke gebissen. Einige Monate später erkrankte sie an Borreliose, die von Zecken übertragen wird. Die Lehrerin musste in einer Klinik behandelt werden. Um vom Dienstherrn mehr finanzielle Unterstützung zu erhalten, kämpfte die Frau darum, dass das Geschehen als Dienstunfall eingestuft wurde.

Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Begründung: Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, in der freien Natur von einer Zecke gebissen zu werden. Doch beim Bundesverwaltungsgericht setzte sich die Lehrerin durch (2 C 81.08). Laut ärztlichem Gutachten ständen Tag und Ort des Zeckenbisses genau fest, so die Bundesrichter. Daher könne man das Ereignis eindeutig der schulischen Veranstaltung zuordnen.

Die Lehrerin sei ja nicht einfach im Wald spazieren gegangen. Der Aufenthalt auf dem Land sei beruflich bedingt gewesen. Während der Pausen die Schulkinder zu beaufsichtigen, habe zu den Dienstpflichten der Beamtin gehört. Sie habe sich also aus dienstlichen Gründen "im natürlichen Lebensraum von Zecken" aufhalten müssen.

Studiengebühren für den Sohn

Eltern können sie nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen

Der 22-jährige Filius betuchter Eltern besuchte eine private Hochschule. Dafür zahlten die Eltern in einem Jahr Studiengebühren von 7.080 Euro. Diese Ausgabe wollten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt lehnte das ab und gestand ihnen nur den Steuerfreibetrag für auswärts untergebrachte volljährige Kinder in Berufsausbildung zu (924 Euro pro Kalenderjahr). Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Finanzbehörde und wies die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid ab (VI R 63/08).

Studiengebühren an privaten Hochschulen seien zwar außergewöhnlich hoch, so die obersten Finanzrichter. Dennoch stellten Studiengebühren an sich keinen außergewöhnlichen Ausbildungsbedarf dar, sondern nur gewöhnlichen, üblichen Ausbildungsbedarf.

Dieser Bedarf werde nach dem Willen des Gesetzgebers bereits durch die Zahlung von Kindergeld und durch den Steuerfreibetrag ausgeglichen. Zusätzliche Kosten für Unterhalt und Ausbildung würden bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Schüler zahlte Nachhilfeunterricht nicht

Volljährige Schüler schließen selbst mit dem Lehrer einen Unterrichtsvertrag

In den Osterferien 2004 nahm ein Münchner Schüler, der im Gymnasium die Kollegstufe besuchte, Nachhilfe in Biologie. In einem Vorgespräch hatte der volljährige Schüler mit dem Nachhilfelehrer die Konditionen geklärt. Als ihn der Lehrer fragte, wohin er denn die Rechnung schicken solle, antwortete der Schüler: "an meinen Vater". Nach zehn Stunden Unterricht stellte ihm der Lehrer 826 Euro in Rechnung.

Davon sah er keinen Cent. Auch ein Mahnbescheid brachte nichts: Der Schüler stellte sich auf den Standpunkt, er sei nicht der Vertragspartner des Lehrers. Sein Vater müsse den Unterricht bezahlen. Schließlich kam der Streit vor das Amtsgericht München, das ihn zu Gunsten des Nachhilfelehrers entschied (171 C 19789/08). Der Vater des Schülers habe nichts mit der Sache zu tun, so die Amtsrichterin. Wer volljährig sei, könne selbst Verträge schließen.

Der Schüler sei allein beim Lehrer erschienen, er habe den Auftrag für Nachhilfestunden erteilt und den Unterricht genommen. Das habe er selbständig getan und nicht als Vertreter bzw. im Namen seines Vaters. Also hafte er auch für die Kosten. Dass Schüler in diesem Alter bereits Nebenjobs nachgehen oder über Vermögen verfügten und ihre Kosten selbst tragen könnten, sei keineswegs unüblich. Darauf dürfe ein Nachhilfelehrer auch vertrauen.

Der Schüler habe zwar angegeben, die Rechnungen sollten an den Vater geschickt werden. Das ändere aber nichts. Deswegen müsse der Nachhilfelehrer nicht davon ausgehen, dass der unbekannte Vater sein Vertragspartner sei. Dass Rechnungen auf Grund interner Absprachen von dritten Personen übernommen würden, komme häufiger vor. Das lasse keinen Rückschluss auf den Vertragspartner zu.

Im Heuschober mit Feuerzeug gezündelt

14-Jährige wollte einem Freund helfen und entfachte einen Brand: Sie haftet für den Schaden der Landwirtin

Vier Kinder zwischen zwölf und 14 Jahren spielten in einer fremden Scheune. Dabei stürzte ein asthmakranker Junge zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn. Vergeblich bemühten sich die anderen Kinder, den Heuballen wegzuschieben und den Freund zu befreien. Dann versuchten sie, die Schnüre des Ballens mit einer Schere aufzuschneiden. Auch das misslang. Da verfiel ein 14-jähriges Mädchen auf die unglückselige Idee, die Schnüre mit einem Feuerzeug abzufackeln und so zu öffnen.

Damit setzte es Heu und Heuschober in Brand. Der unter dem Ballen eingeklemmte Junge kam im Feuer ums Leben. Zu dieser Schuld kam auch noch eine Geldforderung dazu: Die Landwirtin, die in der Scheune Heu eingelagert hatte, verlangte von der leichtsinnigen Brandstifterin 12.000 Euro Schadenersatz.

Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern dazu, den Schaden zu regulieren. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Entscheidung: Die Versicherung müsse einspringen, weil das Mädchen den Brand zu verantworten habe (12 U 123/09). Vor dem Anzünden des Feuerzeugs habe sich der Junge nicht in Lebensgefahr befunden und auf Zurufe reagiert. Die Kinder hätten ihn einige Minuten liegen lassen und Erwachsene zu Hilfe rufen sollen.

Statt dessen die Schnüre mit einem Feuerzeug abzubrennen, sei leichtfertig und äußerst gefährlich gewesen. Mit 14 Jahren sei das Mädchen alt genug, um das Risiko seines Tuns zu erkennen, und es habe das Brandrisiko auch tatsächlich erkannt: Deshalb habe es ein anderes Kind gebeten, kleine Brandherde sofort auszutreten. Das Mädchen hafte für den Schaden der Landwirtin.

Vereinswechsel nach der Ausbildung:

Ausbildungsentschädigung für Fußballclub ist zulässig, wenn sie die Kosten berücksichtigt

Gemäß der Berufsfußball-Charta des französischen Fußballverbands müssen junge Fußballer, die als Auszubildende bei einem Profi-Club beschäftigt sind, nach dem Abschluss der Ausbildung mit diesem Verein den ersten Vertrag als Berufsspieler abschließen. Auf diese Regelung stützte der Club Olympique Lyon seine Schadenersatzforderung gegen einen jungen Spieler, Olivier Bernard.

Bernard war ab 1997 Nachwuchsspieler ("Espoir"-Spieler) des Clubs, weigerte sich jedoch, mit Olympique Lyon einen Vertrag als Berufsspieler abzuschließen. Stattdessen ging er zum englischen Verein Newcastle UFC. Olympique Lyon verklagte daraufhin Herrn Bernard und den Newcastle UFC auf Zahlung von rund 53.000 Euro Schadenersatz. Das entsprach dem Entgelt, das Olympique Lyon dem Spieler für ein Jahr Profivertrag angeboten hatte.

Der französische Cour de Cassation legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um klären zu lassen, ob eine Ausbildungsentschädigung für die Vereine dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit entspricht. Das wurde vom Europäischen Gerichtshof bejaht - sofern die Ausbildungskosten bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung berücksichtigt würden (C-325/08).

Die in der Charta enthaltene Pflicht, den ersten Profivertrag mit dem ausbildenden Fußballverein abzuschließen, schränke natürlich das Recht der Nachwuchsspieler auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein. Das sei jedoch gerechtfertigt durch das Ziel der Regelung: Sie solle es den Vereinen erleichtern, nach Talenten zu suchen, junge Spieler auszubilden und zu fördern. Daher sei es auch legitim, im Falle eines Verstoßes eine Ausbildungsentschädigung zu fordern.

Allerdings seien dabei die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, die dem Verein durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen Nachwuchstalente entstehen, die nie Berufsspieler werden. Ersetzt werde nur, was "zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler" an Kosten anfalle. Die französische Regelung habe jedoch Schadenersatz unabhängig von den Kosten vorgesehen. Das sei unzulässig.

Klassenfahrt in die Türkei

Ausländerbehörde muss geduldeten Schülern dafür einen Notreiseausweis ausstellen

Eine Bremer Hauptschule arbeitet mit einer Partnerschule in der Türkei zusammen. Über eine Internetplattform laufen gemeinsame Unterrichtsprojekte. Im März 2010 sollte eine neunte Klasse eine Klassenfahrt nach Istanbul unternehmen, um die Partnerschule zu besuchen. Doch nun stand die Klassenleiterin vor einem Problem.

Zwei ihrer Schüler (ein 16-jähriges Mädchen und dessen 19-jähriger Bruder) sind Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland von der Ausländerbehörde nur "geduldet" wird. Dabei wurden beide in Deutschland geboren. Doch ihre Eltern hatten vor Jahren bei der Ausländerbehörde falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit gemacht. Wer hierzulande nur "geduldet" wird, muss damit rechnen, von den Grenzbehörden bei der Rückfahrt an der Einreise gehindert zu werden.

Die Lehrerin wollte aber die Geschwister unbedingt mitnehmen, vor allem die 16-jährige Vorzeigeschülerin, die gerade erst wegen ihrer sehr guten Leistungen ein Stipendium von der Stiftung der Deutschen Wirtschaft erhalten hatte. Ihre Bemühungen, den Geschwistern die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen, blieben bei der Ausländerbehörde erfolglos.

Deshalb zogen die Schüler vor Gericht und beantragten für die Klassenfahrt einen Notreiseausweis. Den muss ihnen die Ausländerbehörde ausstellen, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen, damit sie ausreisen und ins Bundesgebiet wieder einreisen können (1 B 60/10).

Nach dem Bremer Schulgesetz gelte die Schulpflicht auch für Klassenfahrten. Schüler müssten an Schulveranstaltungen teilnehmen, das liege im öffentlichen Interesse. Beide Schüler seien hier geboren und aufgewachsen. Von daher sei der dauerhafte "Duldungsstatus" sowieso als problematisch anzusehen. Jedenfalls dürfe dieser Status die Jugendlichen nicht in ihrer schulischen Ausbildung beeinträchtigen.

Schüler durfte Kinofilm "Krabat" nicht sehen

Seine Eltern, Zeugen Jehovas, wollen ihn vor "bösen Geistermächten" schützen

Nachdem sie im Deutschunterricht das Jugendbuch "Krabat" von Otfried Preußler besprochen hatten, durften die 7. Klassen eines Gymnasiums die Verfilmung des Stoffes ansehen. Nur einer durfte nicht mit: Die Eltern des Jungen, die der Religionsgemeinschaft "Zeugen Jehovas" angehören, teilten dem Deutschlehrer mit, sie lehnten dies aus religiösen Gründen ab. Zeugen Jehovas wollten sich von bösen Geistermächten fernhalten und besuchten daher keine mystischen Filme.

Die Schule befreite den Jungen nicht vom Kinobesuch, trotzdem blieb er fern. Weil der Schulleiter ein Bußgeldverfahren einleitete, zogen die Eltern vor Gericht und verlangten die Feststellung, dass ihr Sohn von diesem Unterricht hätte befreit werden müssen. Mit diesem Anliegen konnten sie sich beim Verwaltungsgericht Münster nicht durchsetzen (1 K 528/09).

Solange im Unterricht das staatliche Gebot der Neutralität und Toleranz beachtet werde, hätten Eltern grundsätzlich keinen Anspruch, Einfluss auf die Inhalte des Schulunterrichts zu nehmen, betonte das Gericht. Das Elternrecht umfasse auch die religiöse Kindererziehung. Es verleihe den Eltern aber keinen Anspruch darauf, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet wird und auch nicht das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten.

Alles andere widerspräche der Entscheidung des Grundgesetzes für Toleranz als einem wesentlichen Prinzip der Demokratie. Der Film "Krabat" sei ein Plädoyer für die Freiheit und beeinflusse Schüler nicht in Richtung Spiritismus und schwarze Magie. Der Schule gehe es bei diesem Gegenstand um die Auseinandersetzung mit dem Thema, wie verführbar der Einzelne angesichts totalitärer Versuchungen sei.

Der Unterricht habe die Fähigkeit der Schüler zu selbständiger Entscheidung und rational reflektierter Lebensführung stärken sollen - und sei wie immer offen für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen gestaltet worden. (Die Eltern haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Eltern streiten über die richtige Schule

Auch im Eilverfahren kann es im Interesse des Kindes geboten sein, einen Verfahrenspfleger zu bestellen

Die Eltern des Jungen waren nicht verheiratet. Das Kind lebt bei der deutschen Mutter. Der Vater ist Franzose und mittlerweile in sein Heimatland zurückgekehrt. Ständig stritten die Eltern über die Kindererziehung. 2005 hatte man sich vor Gericht darauf verständigt, dass das Kind - "wenn möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule" - zweisprachig erzogen werden sollte.

Als der Junge im Schuljahr 2009/2010 eingeschult wurde, hatte die Mutter für ihn eine Grundschule an ihrem Wohnort ausgewählt, in der ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet wird. Doch der Vater wünschte die Einschulung mit französischen Muttersprachlern in einer Europaschule in Berlin. Zu weit weg, fand die Mutter.

Wieder traf man sich vor Gericht: Für das Kind wurde in diesem Eilverfahren kein Verfahrenspfleger bestellt. Das OLG Brandenburg übertrug dem Vater vorübergehend die Befugnis, über die Schulauswahl zu entscheiden. Das Verfassungsgericht Brandenburg hob diesen Beschluss auf (VfGBbg 34/09).

Begründung: Man hätte, um die Belange des Kindes zu wahren, für dieses Familienverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen müssen. Bei unübersehbaren Konflikten der Eltern in der Frage der Schulauswahl dränge sich der Gedanke geradezu auf, dass die Eltern ihre eigenen Interessen wichtiger nähmen als die des Kindes. Also müsse man dem Kind eine Person zur Seite stellen, die ausschließlich sein Interesse wahre.

Steinwurf vom Schulgelände?

Autofahrerin fordert von der Schule Geld für die Reparatur ihres beschädigten Wagens

Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen neben einer Grundschule abgestellt. Als sie vom Einkaufen zurückkam, hatte das Autodach eine große Delle. Ein Nachbar meinte, da könnte ein Stein vom Schulhof aus oder vom Dach der Turnhalle aus geflogen sein. Da oben hätten Jungs Fußball gespielt. Die Autofahrerin verklagte das Land Hessen als Schulträger auf Schadenersatz: Die Lehrerin, die das Fußballspiel beaufsichtigte, habe wohl nicht richtig aufgepasst.

Dieser Vorwurf sei völlig unbegründet, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, und wies die Klage ab (1 U 185/08). Nach der Beweisaufnahme sei noch nicht einmal gewiss, dass der Fahrzeugschaden durch einen Schüler der Klasse 4a während des Sportunterrichts angerichtet wurde. Man könne nur aufgrund der Aussage des Zeugen annehmen, dass vom Schulgelände aus ein Stein geworfen wurde. Die Identität des Werfers sei unbekannt.

Doch selbst dann, wenn ein Schüler der 4a der Täter gewesen wäre, müsste sich die Lehrerin nicht vorhalten lassen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Während eines Fußballspiels habe sie das Spielfeld im Blick. Dabei könne sie allerdings nicht alle Schüler gleichzeitig im Auge haben. Die Lehrerin sei "auf dem Dach hin und her gegangen", damit sie auch den Schulhof kontrollieren könne. Für die Schulleitung wäre es unzumutbar, so viel Aufsichtspersonal aufzubieten, dass garantiert jeder Schüler auf dem Dach und auf dem Pausenhof jederzeit beobachtet werde.

Studentin mit nichtehelichem Kind

Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Vater des Kindes

Die ledige, junge Frau absolvierte ein Magisterstudium (Spanisch und Englisch), als sie 2004 ein Kind bekam. Wegen des Kindes wechselte sie in das Studienfach Lehramt für Realschule (Deutsch und Englisch), weil der Lehrerberuf einfacher als andere mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren ist. Dann ließ sich die Studentin für vier Semester beurlauben. Jetzt befindet sie sich im sechsten Fachsemester Lehramt und beabsichtigt, das Studium im Sommer 2010 abzuschließen.

An den Wochenenden verdiente die Mutter durch Kellnern ein wenig dazu, vom Vater des Kindes erhielt sie 258 Euro Kindesunterhalt. Ab 2008 verlangte sie von ihm auch Unterhalt für sich selbst bis zum Ende des Studiums. Für Ausbildungsunterhalt sei er nicht zuständig, meinte der Mann: Es liege nicht an der Betreuung des Kindes - Kinderkrippe und Großeltern unterstützten die junge Mutter -, dass seine Ex-Freundin ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könne, sondern am Studium.

Das sei richtig, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg, schließe aber einen Unterhaltsanspruch keineswegs aus (10 UF 360/09). Setze die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihr Studium fort, stehe ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zu. Durch Studium und Betreuung des Kindes nach der Kinderkrippe sei die Studentin so ausgelastet, dass sie über ihren Minijob hinaus keine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen könne.

Das Studium abzubrechen, könne der Vater nicht ernsthaft vorschlagen, denn der Abschluss werde dem gemeinsamen Kind zugute kommen. Dass die Studentin den Studiengang gewechselt und so die Studienzeit verlängert habe, sei ihr auch nicht vorzuwerfen: Die Begründung - mehr Zeit für das Kind als Lehrerin - erscheine plausibel.

Vom notwendigen Selbstbehalt Nichterwerbstätiger (770 Euro) seien die Einkünfte der Frau aus dem Minijob abzuziehen - der Differenzbetrag sei als Unterhalt festzusetzen. Diese Aufteilung trage den Interessen der Parteien angemessen Rechnung. Die Dauer des Unterhalts sei natürlich begrenzt bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung.

Neunjähriger Radfahrer stößt gegen Auto

War der Wagen verkehrswidrig links geparkt, haftet das Kind nicht für den Schaden

Der Autofahrer wollte im Laden auf der gegenüberliegenden Straßenseite schnell etwas besorgen. Da in seiner Fahrtrichtung rechts kein Parkplatz frei war, fuhr er das Auto kurzerhand auf einen Parkplatz am linken Fahrbahnrand. Während er einkaufte, fuhr ein neunjähriger Junge mit dem Fahrrad frontal gegen sein Auto. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte den Schaden auf 1.647 Euro.

Doch der Autobesitzer blieb auf den Kosten sitzen: Das Landgericht Saarbrücken wies seine Schadenersatzklage gegen den Jungen ab (13 S 133/09). Grundsätzlich hafteten Kinder unter zehn Jahren nicht für Schäden, die sie bei Verkehrsunfällen anrichteten, so das Gericht. Eine Ausnahme stellten Kollisionen mit ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen dar.

Wenn Kinder durch eine besondere Verkehrssituation überfordert seien, gelte diese Ausnahmeregelung jedoch nicht. Und so liege der Fall hier, weil der Wagen auf der linken Straßenseite abgestellt gewesen sei. Das sei verboten, weil sehr riskant: Denn bei jedem Ein- und Ausparken quere ein links abgestelltes Auto die Fahrbahn des Gegenverkehrs.

Konfrontiert mit einem links geparkten Wagen, sei ein Rad fahrendes Kind überfordert. Es müsse sich vergewissern, ob das Auto leer sei oder ob jemand im Wagen sitze und eventuell plötzlich in die eigene Richtung losfahren könnte. Für ein Kind unter zehn Jahren sei das zu viel verlangt. Der Junge sei daher für den Unfall nicht verantwortlich zu machen.

Lehrerin will drittes Jahr Erziehungsurlaub nachholen

Zeitliche Übertragung von Erziehungsurlaub muss bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden

Eine Lehrerin, Beamtin des Landes Baden-Württemberg, hatte 2002 einen Sohn zur Welt gebracht. Seinerzeit nahm sie nicht die volle Dauer des Erziehungsurlaubs (= drei Jahre), sondern nur zwei Jahre in Anspruch. Im Januar 2008, da war der Junge schon fünfeinhalb Jahre alt, stellte die Mutter beim Oberschulamt Stuttgart den Antrag, ihr nun das dritte Jahr Erziehungsurlaub zu gewähren.

Das Oberschulamt lehnte dies ab: Laut Gesetz sei für Beamte zwar die Möglichkeit vorgesehen, einen Teil des Erziehungsurlaubs auf später zu verschieben (bis zum achten Geburtstag des Kindes und höchstens ein Jahr). Aber das müsse bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden, was hier versäumt wurde.

Gegen den negativen Bescheid der Behörde setzte sich die Lehrerin zur Wehr: Sie sei vom Dienstherrn, dem Bundesland, über die Frist nicht informiert worden. Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (3 K 3673/08).

Die Vorschriften über den Erziehungsurlaub seien sehr strikt, so die Richter: Habe das Kind, für das ein Beamter/eine Beamtin Erziehungsurlaub nehmen wolle, das dritte Lebensjahr vollendet, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr - gleichgültig, ob er vorher vollständig oder nur teilweise genommen wurde.

Der Dienstherr müsse seinen Lehrerbedarf langfristig planen und rechtzeitig wissen, ob, wie lange und bis zu welchem Zeitpunkt Lehrer in Erziehungsurlaub gehen wollten. Deshalb habe der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist festgelegt, nach deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub erlösche. Ein Extra-Hinweis des Dienstherrn auf diese Frist sei unnötig.