Jugend und Ausbildung

Allerheiligenkirmes in Soest

Gewalttätige Jugendliche müssen "draußen bleiben"

Zwei Brüder aus Soest (17 und 19 Jahre alt) gehören zur "Stammkundschaft" der örtlichen Polizei: Schlägereien, Diebstähle, Sachbeschädigungen gehen auf ihr Konto. Im Vorjahr waren die Jugendlichen besonders während der traditionellen Allerheiligenkirmes unangenehm aufgefallen, weil sie mehrmals betrunken randalierten und andere Kirmesbesucher anpöbelten bzw. angriffen.

Dem wollte die Kreispolizeibehörde dieses Jahr von vornherein einen Riegel vorschieben: Sie untersagte den Brüdern, während der Öffnungszeiten der beliebten Kirmes den betreffenden Stadtteil von Soest aufzusuchen. Gegen das Aufenthaltsverbot legten die beiden jungen Männer Widerspruch ein, der vom Verwaltungsgericht Arnsberg zurückgewiesen wurde (3 L 769/08, 3 L 772/08).

Der Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit sei gerechtfertigt, so das Gericht. Die Polizeibehörde habe mit gutem Grund angenommen, dass die vielfach vorbestraften Jugendlichen auch 2008 auf der Kirmes gewalttätig auftreten und friedliche Besucher angreifen würden. Alkoholkonsum erhöhe ihren ausgeprägten Hang zur Gewalttätigkeit noch. Selbst laufende Strafverfahren und "besondere Betreuung" durch Polizeibeamte hätten die Jugendlichen nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen.

Üblicherweise zögen die Brüder mit Gruppen durch die Stadt, die sich gegenseitig "bekriegten". Diese konzentrierten sich bei besonderen Veranstaltungen wie der Kirmes im Innenstadtbereich. Das Aufenthaltsverbot sei daher notwendig, um weiteren Straftaten vorzubeugen. Prävention liege im öffentlichen Interesse und dies überwiege das private Interesse der Jugendlichen, sich auf der Kirmes zu "vergnügen".

Schule geschwänzt und "geflogen"

Wer seine Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Der 1989 geborene Sohn geschiedener Eltern wohnte beim Vater und dessen zweiter Ehefrau. Anfang 2007 verschlechterten sich seine Leistungen im Gymnasium rapide, deshalb gab es Zoff mit dem Vater. Der Streit eskalierte, als der Vater dem Halbjahreszeugnis entnahm, dass der Junge öfters unentschuldigt in der Schule gefehlt hatte. Bald darauf verließ der Schüler die Familie und zog in eine eigene Wohnung.

Jugendamt und Eltern versuchten vergeblich, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Schließlich flog der Junge von der Schule. Vom Vater forderte er ab Mai 2007 Ausbildungsunterhalt. Der ungelernte Arbeiter hatte nur einen schlecht bezahlten Halbtagsjob und erklärte sich für zahlungsunfähig. Sein Einkommen spiele gar keine Rolle, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt, denn der Sohn habe durch sein Verhalten sowieso jeden Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verspielt (5 UF 46/08).

Volljährigen Kindern stehe Unterhalt nur zu, solange sie eine Ausbildung absolvierten. Da der Sohn jedoch inzwischen die Schule verlassen habe, müsse er künftig für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Auch für die Monate vor dem Hinauswurf könne er keinen Unterhalt verlangen. Denn darauf hätten unterhaltsberechtigte Kinder nur Anspruch, wenn und solange sie ihre Ausbildung ernsthaft und konsequent verfolgten.

Der Sohn habe die Schule jedoch schon längere Zeit vernachlässigt und sogar "geschwänzt". Nicht zuletzt deswegen habe er sich mit dem Vater zerstritten. Nach seinem Auszug habe er die Schlamperei auf die Spitze getrieben. Angaben zu den Ursachen seines Schulversagens oder Perspektiven für einen weiteren Ausbildungsgang sei er auch im Prozess schuldig geblieben.

"Stellenpool" für Erzieher über 40 ...

Unzulässige Altersdiskriminierung durch das Land Berlin

In seinen Kindertagesstätten wollte das Land Berlin für eine "ausgewogene Altersstruktur" sorgen. Damit war gemeint: Es sollten nicht zu viele ältere Erzieher und Erzieherinnen in einer Kita arbeiten. Ende 2003 organisierte die Stadt deshalb einen so genannten "Stellenpool": Alle Erzieher und Erzieherinnen, die zu einem bestimmten Stichtag älter als 40 Jahre waren, wurden als "Personalüberhang" in diesen Stellenpool versetzt.

Eine Erzieherin (zum Stichtag 43 Jahre alt), die so ihre Kita-Stelle verlor und in den Stellenpool versetzt wurde, verklagte den Arbeitgeber wegen Diskriminierung: Die Maßnahme benachteilige sie in unzulässiger Weise wegen ihres Alters. Das Bundesarbeitsgericht verdonnerte das Land Berlin dazu, der Erzieherin 1.000 Euro Entschädigung zu zahlen (8 AZR 906/07). Der Arbeitgeber habe nichts vorgebracht, was die unterschiedliche Behandlung der Frau rechtfertigte, kritisierten die Arbeitsrichter.

Die pauschale Aussage, eine "ausgewogene Personalstruktur" anzustreben, begründe den Stellenpool jedenfalls nicht. Der Arbeitgeber müsse im Einzelnen darlegen, wie eine ausgewogene Personalstruktur aussehen solle; warum eine andere Personalstruktur erforderlich sei und wie diese durch die vorgenommene Personalauswahl erreicht werden sollte. Warum Erzieher/innen ab einem Alter von 40 Jahren nicht mehr sinnvoll einsetzbar sein sollten, sei unverständlich.

13-Jähriger stürzt auf dem Schulgelände in Lüftungsschacht

Der Träger des Gymnasiums muss für die Unfallfolgen nicht haften

Auf dem Schulgelände eines Gymnasiums führt ein Weg, der auch für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zum Sportplatz. Neben dem Weg liegt ein Lüftungsschacht, verblendet mit drei massiven Metallgittern (jedes 1,90 Meter hoch, 1,14 Meter breit und 44 Kilo schwer). An einem Sonntagabend radelten der 13-jährige T und sein Freund hier entlang. Sie stiegen ab und kletterten auf den Lüftungsschacht. Um hineinzusteigen, hoben die Jungen ein Metallgitter ab. Dabei verlor T das Gleichgewicht und stürzte in den 3,70 tiefen Schacht.

Der schwer verletzte Junge verklagte den Träger des Gymnasiums auf Schmerzensgeld: Die Lüftungsgitter müssten fest verschraubt sein; dafür zu sorgen, wäre die Pflicht des Schulträger gewesen. Diesen Vorwurf wies das Oberlandesgericht München zurück (1 U 4561/07).

Die Gitter lägen sicher in einem Rahmen. Angesichts des Eigengewichts der Abdeckung könne man ausschließen, dass sich die Gitter von selbst - ohne mutwilligen Zugriff - bewegten. Sie festzuschrauben oder zu verschweißen, sei daher nicht notwendig. Auch für kleinere Kinder sei erkennbar, dass sich unter dem Gitter ein tiefer Schacht befinde.

Dass es gefährlich sei, so ein schweres Gitter über einem so tiefen Schacht anzuheben, weil man dabei Kontrolle und Gleichgewicht verlieren könne - dieser Gedanke dränge sich geradezu auf. Der Junge habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben. Dass es verboten sei, aus Abenteuerlust oder Neugier in den Schacht einzusteigen, müsse ein 13-Jähriger wissen. Der Schulträger müsse jedenfalls keine Vorsorgemaßnahmen gegen so bodenlosen Leichtsinn treffen.

Ausbildungssuche und Kindergeld

Volljähriges Kind muss bei der Agentur für Arbeit alsBewerber um einen Ausbildungsplatz registriert sein

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren, steht den Eltern Kindergeld zu. Das ist auch dann der Fall, wenn Kinder noch keinen Ausbildungsplatz fanden und deshalb noch nicht mit der Ausbildung beginnen konnten. Denn auch dann müssen die Eltern für ihren Unterhalt aufkommen.

Bedingung für einen Anspruch auf Kindergeld ist allerdings, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das können die Eltern zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachweisen, wenn das volljährige Kind bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit als Bewerber für eine Bildungsmaßnahme oder für eine Ausbildungsstelle registriert ist.

Das genügt als Nachweis - jedoch nur zeitlich beschränkt, wie der Bundesfinanzhof entschied (III R 66/05). Die Meldung in der Bewerberkartei der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate, nach dieser Frist muss sie erneuert werden. Nimmt das volljährige Kind während dieser Frist mit der Ausbildungsvermittlung keinen Kontakt mehr auf, darf die Behörde davon ausgehen, dass der/die Bewerber/in an der Vermittlung einer Ausbildungsstelle nicht mehr interessiert ist. Dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Jugendlicher flirtet mit Flirtseite im Internet

Probemitgliedschaft per Mausklick - kein Vertragsschluss ohne Erlaubnis der Eltern

Der damals 16 Jahre alte Junge - nennen wir ihn Paul - surfte Anfang 2006 im Internet und rief eine Flirtseite auf. Auf der Website konnte man durch Angabe der persönlichen Daten und Anklicken eines Buttons für 99 Cent Probemitglied werden. Paul meldete sich an. Einige Zeit später wollte die Flirt-GmbH von seinem Konto 72 Euro abbuchen. Doch Paul widersprach und stoppte so die Abbuchung.

Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007 und 2008. Beim letzten Mal vergaß der Jugendliche, der Abbuchung rechtzeitig zu widersprechen - und war um 72 Euro ärmer. Vergeblich forderte Paul die Betreiberin der Flirt-Website auf, ihm den Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen, weil er die Website nicht genutzt hatte. Immerhin sei er doch wohl freiwillig Mitglied geworden, konterte die Flirt-GmbH.

Pauls Zahlungsklage hatte beim Amtsgericht München Erfolg (262 C 18519/08). Als (damals noch) Minderjähriger habe er die Mitgliedschaft im Flirt-Club ohne Genehmigung seiner Eltern nicht wirksam vereinbaren können. Die Eltern hätten dem Vertragsschluss nicht zugestimmt und auch Paul selbst habe ihn nicht nachträglich (also nach seinem 18. Geburtstag) akzeptiert.

Im Übrigen seien die Entgeltvereinbarungen der Flirtseite prinzipiell unwirksam. Denn auf der Website werde der Preis von 0,99 Euro für die Probemitgliedschaft groß hervorgehoben, während der Hinweis auf den später fälligen Mitgliedsbeitrag von 72 Euro in einem ungegliederten, kleingedruckten Fließtext versteckt werde. Die Klausel sei für Internetsurfer überraschend und damit ungültig.

Heiß begehrter Doktortitel

Der slowakische Titel "doctor práv" darf hierzulande nicht als "Dr." im Namen geführt werden

Ein pensionierter Amtsrichter wollte im Ruhestand endlich zu akademischen Ehren kommen. Mit der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava schloss er einen "Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation". Er reichte eine Schrift ein. Als Gegenleistung für einen "Kostenbeitrag" von 4.500 Euro sowie 500 Dollar erhielt er eine Art Doktortitel "light" im Schnellverfahren: den juristischen akademischen Grad "doctor práv" (abgekürzt: "JUDr.").

In Nordrhein-Westfalen beantragte der Ruheständler, nun den Namenszusatz "Dr." führen zu dürfen. Das wurde untersagt. Auch vom Verwaltungsgericht Arnsberg erhielt der Mann keine günstigere Auskunft (9 L 45/09). Doktorgrade von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft könnten in der verliehenen Form geführt werden, das sei hier aber der Grad JUDr.

Nach dem Slowakischen Hochschulgesetz entspreche das zum Erwerb des "doctor práv" führende Studium nicht einem Promotionsstudium. Also stehe auch der akademische Titel nicht auf einer Ebene mit dem deutschen Doktortitel (das sei jedenfalls der "Bologna-Klassifikation" der Studienabschlüsse zu entnehmen). Er berechtige vielmehr den Träger erst dazu, in Deutschland zu promovieren - und sei schon deshalb nicht mit einer deutschen Promotion gleichzusetzen.

Mutter schickt Tochter aufs Privatgymnasium

Unterhaltspflichtiger Vater muss für die Mehrkosten nicht aufkommen

Nach der Scheidung blieben die zwei Kinder bei der Mutter. Die ältere Tochter besucht seit August 2006 ein privates Gymnasium. Dafür verlangte ihre Mutter mehr Geld vom Vater: Der Unterhalt reiche nicht aus, um die Mehrkosten für Schulgeld, Fahrgeld und Büchergeld zu bestreiten. Der Mehrbedarf liege bei 263 Euro monatlich, davon müsse der Vater die Hälfte übernehmen.

Das sei notwendig, denn auf dem privaten Gymnasium werde das Kind viel besser gefördert als an der staatlichen Schule in G. Nach der Schule würden die Kinder ganztägig betreut, es bestehe ein Beförderungsdienst von der Haustür bis zur Schule und zurück. Zudem liege das Privatgymnasium näher als das staatliche und das Mädchen könne ihren Freundeskreis behalten, ihre Schulfreunde wechselten ebenfalls auf die private Schule.

Im Namen des Kindes klagte die Mutter die Mehrkosten ein: Doch das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ließ sie abblitzen (3 UF 31/08). Dass an einem Privatgymnasium die Fördermöglichkeiten so erheblich besser seien als an einem staatlichen Gymnasium, sei nicht bewiesen, behauptete das OLG. Jedenfalls gebe es keine gewichtigen Gründe, die es rechtfertigen würden, dem Vater die Mehrkosten aufzubürden.

Zum Beispiel der Beförderungsdienst: Kinder könnten in Sachsen-Anhalt kostenlos öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dass die Mutter dann das Kind bis zum Schulbus begleiten müsse, sei noch kein zwingendes Argument für eine Privatschule. Auch der Freundeskreis nicht: Viele Schüler müssten sich nach dem Wechsel aus der Grundschule ins Gymnasium von Schulfreunden verabschieden. Dort machten sie dann eben neue Bekanntschaften, das könne sich auf die Entwicklung der Kinder positiv auswirken.

Im übrigen habe die Frau unzulässigerweise ihren Ex-Mann vor vollendete Tatsachen gestellt, anstatt die Schule gemeinsam mit dem Vater auszuwählen. Schließlich seien die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Entscheidungen von solchem Gewicht dürften sie nur in gegenseitigem Einvernehmen treffen.

Gastschulaufenthalt in England

Auch bei Sprachreisen gilt: Mängel sind dem Veranstalter vor Ort zu melden

Die zwei Jugendlichen - der Junge 16 Jahre alt, das Mädchen 14 - sollten in England ihre Sprachkenntnisse verbessern. Deshalb buchten die Eltern für sie bei einem auf Sprachreisen spezialisierten Reiseveranstalter einen Aufenthalt von zwei Wochen bei einer Gastfamilie in England. Im Sommer 2007 fand die Reise statt. Während des Aufenthalts verteilte der Reiseveranstalter Fragebögen, um zu ermitteln, ob die Schüler mit den Leistungen zufrieden waren. Diese wurden durchweg mit den Noten 2 und 3 bewertet.

Kaum waren die beiden Jugendlichen zurückgekehrt, verklagten jedoch die Eltern den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von 80 Prozent des Reisepreises. Die Leistungen seien mangelhaft gewesen. Man habe die Jugendlichen in einem zu kleinen Zimmer mit mehreren Personen untergebracht, zu den Gasteltern habe es kaum Kontakt gegeben. Außerdem sei der Fußweg zur Schule zu lang und die Lunchpakete schlecht gewesen.

Die Klage wurde vom Landgericht Frankenthal abgewiesen (2 S 295/08). Wer wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern wolle, müsse diese zwingend dem Reiseveranstalter während der Reise anzeigen. Der Veranstalter müsse Gelegenheit bekommen, die Mängel abzustellen. Die jugendlichen Reiseteilnehmer hätten es schuldhaft unterlassen, gegenüber dem Veranstalter die Mängel zu rügen.

Dabei habe sich im konkreten Fall das Reiseunternehmen besonders darum bemüht festzustellen, ob es Beschwerden von seiten der Schüler gebe. Mehrmals habe der Veranstalter von sich aus Kontakt zu ihnen aufgenommen, ein Mitarbeiter habe die Jugendlichen bei der Gastfamilie besucht. Bei dem Besuch hätten sie nichts beanstandet, auch auf dem Fragebogen nicht. Der "Zwischenfragebogen" habe einfache, verständliche Fragen gestellt. Damit habe man ihnen wirklich ausreichend Gelegenheit gegeben, Kritik zu formulieren.

Gericht empfiehlt "Burkini" zum Schwimmen

Muslimisches Mädchen wird nicht vom Schwimmunterricht mit Jungs befreit

Das neunjährige Mädchen besucht die Grundschule in Gelsenkirchen. Seine Eltern beantragten beim Schulamt, das Kind vom Schwimmunterricht zu befreien. Begründung: Da müsste es sich vor den Jungen in der Klasse ausziehen. Das sei mit dem Koran unvereinbar, zumindest wenn man ihn streng auslege. Ihre Tochter müsse vor sexuellen Versuchungen bewahrt werden.

Schulamt und Verwaltungsgericht lehnten es ab, dem Kind den Schwimmunterricht zu ersparen. Das Mädchen könne eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung tragen. So auch der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (19 B 1362/08).

Es sei mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen so genannten "Burkini" trügen. Das gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für islamisch geprägte Länder. Grundsätzlich sei es zumutbar, eine derartige Schwimmbekleidung zu tragen und so den Konflikt zu bewältigen, ohne das Mädchen beim Sport aus der Klassengemeinschaft fernzuhalten.

Sollte die Schülerin von Mitschülern wegen des Anzugs gehänselt werden, sei es selbstverständlich die Pflicht der Lehrkräfte, auf die Schulkameraden pädagogisch einzuwirken, damit sie dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll begegneten.

"Erwachsen auf Probe"

Kölner Jugendamt sollte gegen die RTL-Sendung vorgehen

Der private Fernsehsender RTL mit Firmensitz in Köln begann Anfang Juni mit einem Sendeformat, das man auf gut deutsch "Doku-Soap" nennt: "Erwachsen auf Probe" zeigt, wie Jugendliche angeblich lernen, mit Babys umzugehen und "familiäre Verantwortung zu übernehmen". Umstritten war die Sendung von Anfang an. Vor allem deswegen, weil Familien dafür ihre kleinen Kinder gegen Geld an den Fernsehsender "verleihen".

Ein familienpolitischen Zielen verpflichteter Verein schickte einen sechsfachen Vater vor, um den "Kindesmissbrauch" in letzter Minute zu stoppen. Er beantragte, das Kölner Jugendamt solle die Ausstrahlung verbieten, weil diese Art von Show gegen die Menschenwürde verstoße. Doch das Verwaltungsgericht Köln ließ den Vater abblitzen: Er sei beim Jugendamt an der falschen Adresse (6 L 798/09).

Das Jugendamt sei unter keinem Gesichtspunkt dafür zuständig, Fernsehprogramme zu kontrollieren und Sendungen zu verbieten. Die Aufsicht über die Medien sei im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt. Demnach seien allein die Landesmedienanstalten befugt und verpflichtet, die Medien daraufhin zu kontrollieren, ob sie Bestimmungen des Jugendschutzes und demokratische Grundrechte beachteten.

Der Antragsteller sei von der Sendereihe nicht persönlich betroffen und könne daher als Privatmann nicht dagegen einschreiten. Grundrechte wie Menschenwürde, auf die er sich berufe, seien Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat. Daraus könne er keinen Anspruch darauf ableiten, dass der Staat gegen Dritte vorzugehen hätte.

Betreuerin für Mädcheninternat gesucht

Ablehnung eines Bewerbers wegen seines Geschlechts ist in so einem Fall keine Diskriminierung

Ein Bundesland benötigte für das Mädcheninternat eines staatlichen Gymnasiums eine Betreuerin. In Anzeigen formulierte man klar, dass die Stelle mit einer Frau besetzt werden sollte: Eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin wurde gesucht. Vergeblich bewarb sich ein Diplom-Sozialpädagoge. Das Gymnasium teilte ihm mit, die Schule könne leider keine männlichen Bewerber berücksichtigen, weil zur Arbeitsaufgabe auch Nachtdienste im Mädcheninternat gehörten.

Der abgewiesene Pädagoge verklagte das Land auf Entschädigung, weil man ihn in unzulässiger Weise wegen seines Geschlechts benachteiligt habe. Damit habe das Land gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht konnte hier jedoch keine Diskriminierung erkennen (8 AZR 536/08). In so einem Fall sei es zulässig, nach Geschlecht zu entscheiden.

Wenn der Träger eines Gymnasiums jemanden suche, der auch nachts im Mädcheninternat arbeiten solle, dürfe er sich bei der Auswahl von Bewerbern auf Frauen beschränken. Das weibliche Geschlecht sei für diese Art von Arbeitsplatz geradezu eine entscheidende Anforderung. Welche Arbeiten an einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu leisten sind, könne ein Arbeitgeber grundsätzlich frei festlegen.

Schule abgebrochen, Ausbildung gewechselt

Volljährige Tochter kann trotzdem Ausbildungsunterhalt vom Vater verlangen

Erst mit 23 Jahren hatte sich die junge Frau für einen Berufsweg entschieden, sie begann 2006 eine Ausbildung zur Logopädin an einer Privatschule. Das kostete 300 Euro Schulgeld im Monat. Da man der Schülerin BAFöG unter Hinweis auf das Einkommen ihres Vaters verweigerte, verklagte sie ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt. Zunächst vergeblich, denn der Amtsrichter hielt ihr vor, ihre Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben zu haben.

Erst durchs Abitur gefallen, dann das Gymnasium abgebrochen, dann eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, umgezogen und die Ausbildung abgebrochen ... eine lange Liste des Versagens, fand der Amtsrichter. Da könne man dem Vater nicht zumuten, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Das Oberlandesgericht Jena hatte für die Spätstarterin mehr Verständnis und verurteilte den Vater zur Zahlung (1 UF 245/08).

Jedem jungen Menschen müsse man eine Orientierungsphase zubilligen, um sich für einen Beruf zu entscheiden. Unter besonderen Umständen dauere sie eben länger; das sei der künftigen Logopädin nicht vorzuwerfen. Die junge Frau habe nach dem Schulabbruch lange nach einem Ausbildungsplatz als Zahnarzthelferin gesucht. In dieser Zeit habe sie ihren Lebensunterhalt mit Minijobs verdient und vom Vater kein Geld verlangt. Kaum habe die Tochter eine Stelle gefunden, habe sie ein Motorradunfall aus der Bahn geworfen, bei dem sie schwer verletzt wurde. Sie sei danach ein Jahr arbeitsunfähig gewesen.

Anschließend habe die junge Frau in einer Abendschule die Realschulreife erworben und nebenbei gearbeitet. Wieder habe sie lange vergeblich nach einem Ausbildungsplatz gesucht und deshalb schließlich den Beruf der Zahnarzthelferin aufgegeben. Das rechtfertige es nicht, ihr den Ausbildungsunterhalt zu verweigern. Der Wechsel zur Logopäden-Schule sei sachlich begründet und für den Vater wirtschaftlich zumutbar. Zudem habe die Tochter den Realschulabschluss mit sehr guten Noten geschafft. Also könne man erwarten, dass sie auch die Fachschulausbildung als Logopädin erfolgreich beenden werde.

Beim Grillen verbrannt

Alle Beteiligten haften für den leichtsinnigen Umgang mit Brennspiritus

An einem Frühsommerabend trafen sich fünf Jugendliche, um zu grillen: I, S, L, F und T. Um die Glut schneller anzufachen, beschlossen die Freunde, eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. S und L kauften sie bei einer Tankstelle. Ein erster Schuss Spiritus in die Feuerstelle brachte nicht die erhoffte Wirkung. Nun schnappte sich I die Flasche und schüttete unter allgemeinem Hallo großzügig nach: Eine große Stichflamme war die Folge. Erschrocken ließ I die Flasche fallen, dabei spritzten einige Tropfen Spiritus auf die Kleider von L. Sie entzündeten sich, L erlitt schwere Brandverletzungen.

Die Krankenversicherung von L kam für die Heilbehandlungskosten (27.915 Euro) auf und forderte anschließend vom Haftpflichtversicherer des I, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm muss sich der verletzte L ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen (9 U 129/08). Für die andere Hälfte der Kosten hafteten die vier Jugendlichen (bzw. ihre Haftpflichtversicherungen, sofern vorhanden) zu je einem Viertel, entschied das OLG. Sie verursachten fahrlässig die Körperverletzung des L, indem sie selbst Spiritus aufs Feuer gossen oder den I nicht davon abhielten.

Mit Brennspiritus zu hantieren, sei der gemeinsame Plan aller Beteiligten gewesen. Keiner habe an das erhebliche Risiko gedacht, das damit verbunden sei. Die Mit-Griller von der Haftung zu befreien, weil sich L bewusst selbst gefährdete, komme hier nicht in Frage - denn L habe die Folgen ebenso wenig bedacht wie die anderen. Allerdings mindere es seinen Schadenersatzanspruch, dass er sich leichtsinnig dem Risiko aussetzte. Sein Beitrag zu dem brandgefährlichen Treiben sei identisch mit dem der anderen. Dass es gerade ihn getroffen habe, sei Zufall gewesen.

www.spickmich.de

BGH erklärt Lehrerbewertung im Internet für zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (15 U 43/08) bestätigt und die Klage einer Gymnasiallehrerin gegen die Betreiber des Internetportals "spickmich.de" abgewiesen.

Schüler können auf dieser Website ihre Lehrer nach vorgegebenen Kriterien (witzig, menschlich, guter Unterricht, beliebt etc.) benoten. Die Bewertungen werden anonym abgegeben. Aus ihrem Durchschnitt wird für jeden Lehrer eine Gesamtnote errechnet. Zugang zum Internetportal haben nur registrierte Nutzer, die den Namen ihrer Schule und den Schulort angeben müssen. Dann können die Schüler frei einen Benutzernamen wählen.

Die Gymnasiallehrerin erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtnote von 4,3. Sie verlangte, die Betreiber des Portals sollten künftig keine Daten mehr veröffentlichen (weder Namen, Schule, noch die Bewertung). Das verstoße gegen den Datenschutz und gegen ihr Persönlichkeitsrecht. Der BGH entschied jedoch, dass im konkreten Fall das Recht auf freien Meinungsaustausch höher zu bewerten sei als das Recht auf Datenschutz (VI ZR 196/08).

Hier gehe es nicht um die Privatsphäre der Lehrerin, so die Bundesrichter, sondern um ihre berufliche Tätigkeit. Die genieße nicht den gleichen Schutz wie die Privatsphäre. Eine konkrete Störung ihrer Persönlichkeitsrechte durch das Internetportal habe die Lehrerin nicht belegt. Die Äußerungen seien weder "schmähend", noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen der Schüler anonym abgegeben würden, mache sie nicht unzulässig.

Schwimmunterricht ist verbindlich!

Muslimische Eltern ziehen das "Ja" zur Teilnahme der Tochter zurück

Eine muslimische Schülerin sollte aufs Gymnasium wechseln. Die Leiterin der Düsseldorfer Schule führte im Februar 2008 ein langes Aufnahmegespräch mit der Mutter. Dabei kamen die für muslimische Eltern kritischen Punkte - Schwimmunterricht mit Jungs, Klassenfahrten - zur Sprache. Die Schulleiterin erklärte der Mutter, eine muslimische Mitschülerin trage beim Schwimmen spezielle Schwimmkleidung. Das sei kein Problem. Aber auf dem Schulprogramm müsse sie bestehen.

Daraufhin erklärte sich die Frau schriftlich damit einverstanden, dass ihre Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten teilnahm. Ein Jahr später - das Kind war mittlerweile ins Gymnasium aufgenommen worden - beantragten die Eltern, die Schulleitung möge die Elfjährige aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien. Auf die anderslautende Vereinbarung gingen sie in dem Schreiben nicht ein.

Die Schulleitung lehnte den Antrag ab, diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt (19 B 801/09). Das Schulprogramm sei für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Das sehe für die Klassen 5 und 6 koedukativen Schwimmunterricht vor.

Die Schulleitung dürfe die Aufnahme von Kindern in die weiterführende Schule vom Einverständnis der Eltern mit dem Schulprogramm abhängig machen. Darüber hinaus könne sie sich auch außerhalb des Schulprogramms mit den Eltern auf gemeinsame Erziehungsgrundsätze verständigen. Der Antrag der Eltern stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einverständniserklärung.

Ausbildungsunterhalt für Studentin

Sie muss an den Studienort ziehen: Vater muss hohe Fahrtkosten nicht finanzieren

Die volljährige Tochter geschiedener Eltern begann nach dem Abschluss der Fachoberschule ein Studium. Sie wollte gerne weiterhin bei ihrer Mutter wohnen. Doch der Studienort war vom Wohnort weit entfernt - das Hin- und Herpendeln kostete viel Geld. Dafür sollte nun der unterhaltspflichtige Vater der jungen Frau extra zahlen.

Der Vater lehnte ab und wurde von der Tochter auf mehr Unterhalt verklagt: Wie schon die Vorinstanz wies der Bundesgerichtshof die Klage ab (XII ZR 54/06). Der Studentin sei es grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen, wenn dies die finanzielle Belastung für den Vater reduziere. Dessen Interesse daran, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten, müsse man berücksichtigen.

Der Vater verdiene nur durchschnittlich und müsse auch für den Unterhalt seiner zweiten (arbeitslosen) Ehefrau und den der Tochter aus zweiter Ehe aufkommen. Diese Verpflichtung wiege schwerer als der Wunsch der Studentin, bei der Mutter zu bleiben. Dass sie am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Bedingungen finden könne oder durch das Wohnen am Studienort in anderer Weise beinträchtigt würde, sei nicht ersichtlich.

Tochter arbeitet zwischen Ausbildung und Studium

Eltern bekommen Kindergeld, obwohl das Einkommen des Kindes den Grenzbetrag überschritt

Bis Juni 2007 absolvierte die junge Frau eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Um die Zeit bis zum Studium zu überbrücken, das sie im Oktober aufnahm, arbeitete sie drei Monate im erlernten Beruf. In dieser Zeit verdiente die Versicherungskauffrau so viel, dass die Familienkasse ihren Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr 2007 vorenthalten wollte.

Ihr Einkommen lag nämlich mit Ausbildungsvergütung und Verdienst als Versicherungskauffrau über dem jährlichen Höchstbetrag von 7.680 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist das Kindergeld zu streichen. Was die Tochter in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten verdiene, sei bei den Einkünften zu berücksichtigen, teilte die Familienkasse den Eltern mit.

Die Klage des Vaters auf Kindergeld hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg (1 K 4425/08 Kg). Während die Tochter ihre Berufsausbildung absolviere, stehe dem Vater prinzipiell Kindergeld zu, so das Finanzgericht. Das gelte also für Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007. Wenn das Kind, wie hier, in der Übergangszeit einer gut dotierten Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die Eltern in diesem Zeitraum nicht unterhaltspflichtig. Daher stehe ihnen für die Übergangszeit kein Kindergeld zu.

Umgekehrt zähle der Verdienst der Tochter in dieser Übergangszeit dann auch nicht als Bemessungsgrundlage für das Kindergeld. Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei beim Jahresgrenzbetrag nicht anzurechnen. (Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

18-Jähriger ohne Schulabschluss ...

... hat Anspruch auf Unterhalt bis zum qualifizierten Hauptschulabschluss

Der junge Mann, gerade 18 geworden, hatte die Gesamtschule ohne einen Abschluss beendet und besuchte nun eine Berufsfachschule. Hier konnte er auch den qualifizierten Hauptschulabschluss nachholen. Der Schüler lebte bei der Mutter. Bis zu seinem 18. Geburtstag hatte er vom Vater 100 Euro Unterhalt monatlich erhalten.

Als der Junge volljährig geworden war, wollte der Vater gar nichts mehr zahlen. Erstens verdiene er nur wenig, so die Begründung, und zweitens unterliege sein Sohn ja nun nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht. Dem widersprach das Oberlandesgericht Naumburg: Der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule könne sehr wohl als allgemeine Schulausbildung zu bewerten sein (4 WF 44/08).

Das gelte zumindest dann, wenn ein Schüler - wie hier - noch keinen qualifizierten Abschluss erreicht habe und auf der Berufsfachschule dazu Gelegenheit bekomme. Allein der Umstand, dass der Junge inzwischen volljährig geworden sei, bedeute nicht, dass er nun für sich selbst sorgen könne und keinen Unterhalt mehr benötige.

In so einem Fall gehe die Rechtsprechung davon aus, dass sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zum 21. Lebensjahr in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Erst nach Abschluss der Berufsfachschule müsse der Sohn seinen Lebensunterhalt selbst verdienen - erst dann entfalle die Unterhaltspflicht des Vaters.

Studentin verlangt mehr Unterhalt vom Vater

Wie weit ist Einkommen aus einer Nebentätigkeit anzurechnen?

Die Sportstudentin erhielt vom Vater ein wenig Unterhalt und zunächst auch Leistungen nach BAföG. Darauf verzichtete sie ab Oktober 2007, weil sie es von da an nur noch als Darlehen bekommen hätte. Etwa 200 Euro verdiente die junge Frau mit Jobs.

Nun verlangte sie für die Examensvorbereitung vom Vater mehr Geld. Ihre Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen: Es rechnete der Studentin das Nebeneinkommen voll an. Dagegen wehrte sich die Tochter und setzte beim Oberlandesgericht (OLG) Jena zumindest Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren durch (1 UF 121/08).

Es habe durchaus Aussicht auf Erfolg, so das OLG. Die Einkünfte aus den Nebenjobs dürften der Studentin allenfalls bis zu einem Drittel angerechnet werden. Alles andere wäre ungerecht, wenn man die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien in Betracht ziehe.

Studenten seien während des Studiums nicht verpflichtet, nebenher ihren Lebensunterhalt zu verdienen, nicht einmal in den Semesterferien. Wenn die Sportstudentin trotzdem jobbe, tue sie also schon mehr, als sie müsste - von dem bisschen Verdient dürfe nicht ausschließlich der Vater profitieren. Außerdem hätten Sportstudenten finanziellen Mehraufwand für Sportausrüstung und Studiengebühren zu bewältigen.