Das Schulamt der Stadt Chemnitz hatte den Eltern zweier behinderter Kinder die Wahl gelassen, auf welche Schule sie ihr Kind schicken wollten: auf eine öffentliche Förderschule oder in den integrativen Unterricht an einer Montessori-Schule (integrativer Unterricht: gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern). Beide Elternpaare entschieden sich für den integrativen Unterricht.
Gleichzeitig beantragten sie bei der Kommune eine Eingliederungshilfe - in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer beim Schulbesuch. Weil in der öffentlichen Förderschule keine zusätzlichen Kosten angefallen wären, lehnte die Stadt ab. Zu Unrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (5 C 34.06 und 5 C 35.06).
Individuelle Integrationshilfekosten seien auch dann zu übernehmen, wenn ein Kind der betreffenden Schule nicht verbindlich zugewiesen werde. Wenn das Schulamt den betroffenen Kindern bzw. ihren Eltern Wahlfreiheit zugestehe, müsse der Sozialhilfeträger deren Entscheidung für integrativen Unterricht respektieren. Er müsse alle Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher finanzieren, die erforderlich und geeignet seien, deren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.