Jugend und Ausbildung

Integrativer Schulunterricht für behinderte Kinder

Kommune muss die Kosten eines Helfers beim Schulbesuch übernehmen

Das Schulamt der Stadt Chemnitz hatte den Eltern zweier behinderter Kinder die Wahl gelassen, auf welche Schule sie ihr Kind schicken wollten: auf eine öffentliche Förderschule oder in den integrativen Unterricht an einer Montessori-Schule (integrativer Unterricht: gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern). Beide Elternpaare entschieden sich für den integrativen Unterricht.

Gleichzeitig beantragten sie bei der Kommune eine Eingliederungshilfe - in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer beim Schulbesuch. Weil in der öffentlichen Förderschule keine zusätzlichen Kosten angefallen wären, lehnte die Stadt ab. Zu Unrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (5 C 34.06 und 5 C 35.06).

Individuelle Integrationshilfekosten seien auch dann zu übernehmen, wenn ein Kind der betreffenden Schule nicht verbindlich zugewiesen werde. Wenn das Schulamt den betroffenen Kindern bzw. ihren Eltern Wahlfreiheit zugestehe, müsse der Sozialhilfeträger deren Entscheidung für integrativen Unterricht respektieren. Er müsse alle Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher finanzieren, die erforderlich und geeignet seien, deren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Wehrdienst trotz dualen Studiengangs?

Bis zum dritten Semester können Studierende einberufen werden

Nach dem Wehrpflichtgesetz können Studierende zum Grundwehrdienst einberufen werden, bis sie das dritte Semester erreicht haben. Dagegen werden Auszubildende von Beginn der Berufsausbildung an zurückgestellt und müssen den Wehrdienst erst danach absolvieren.

So wollte auch ein Student behandelt werden, der einen so genannten dualen Studiengang begonnen hatte. Das ist ein Studiengang, der praktische Ausbildung (= eine Lehre z.B. im Beruf des Mechatronikers) verbindet mit dem gleichzeitigen Studium an einer Fachhochschule. Der Lehrling erreicht so zugleich einen Berufsabschluss und einen Hochschulgrad (Diplom oder Bachelor). Die praktische Ausbildung wird - im Wechsel mit Studienphasen an der Fachhochschule - in Unternehmen durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Wehrersatzbehörde den Fachhochschulstudenten genauso behandeln muss wie alle anderen Studierenden (6 C 9.07). Auch nach Beginn des Studiums könne der Wehrpflichtige noch einberufen werden. Erst wenn er zwei Semester (oder einen entsprechend langen Abschnitt der praktischen Ausbildung) hinter sich gebracht habe, könne man ihn zurückstellen.

Andere Lösungen widersprächen dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit. Denn Absolventen eines dualen Studiengangs würden ansonsten wohl überhaupt nie einberufen: Schließlich liege die Altersgrenze für die Einberufung zum Wehrdienst bei 25 Jahren, ein Alter, in dem kaum jemand eine duale Ausbildung schon abgeschlossen habe.

Hausunterricht ist nicht erlaubt

Auch Kinder aus religiösen Glaubensgemeinschaften müssen zur Schule gehen

In Deutschland, so hatten die Spätaussiedler gehofft, könnten sie ganz nach ihren Vorstellungen leben. Sie gehörten einer strengen christlichen Glaubensgemeinschaft an. Was ihre Kinder in der deutschen Grundschule lernten, missfiel den Eltern gewaltig. Deshalb wollten sie die beiden jüngsten Kinder zu Hause unterrichten - was in Deutschland aber verboten ist. Trotzdem schickten die Eltern ihre Kinder nicht mehr in die Schule.

Da eine Geldstrafe nichts half, entzog das Familiengericht den Eltern teilweise das Sorgerecht: Der Richter übertrug das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder und in Schulangelegenheiten zu entscheiden, auf das Jugendamt. Doch ein Mitarbeiter des Jugendamts zeigte Verständnis für die Haltung der Eltern: Er meldete die Kinder in Österreich an und erreichte dort bei den Behörden die Erlaubnis zum Hausunterricht. Von nun an unterrichtete die pädagogisch nicht ausgebildete Mutter die Kinder.

Wohnsitz der Eltern blieb allerdings Deutschland. Deshalb sind für die Familie weiterhin deutsche Gerichte zuständig. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass für die Kinder trotz ihres Wohnsitzes in Österreich die Schulpflicht gilt (XII ZB 41/07). Der Staat erfülle in den öffentlichen Schulen einen Erziehungsauftrag, betonten die Bundesrichter. Dem dürften sich Minderheiten nicht entziehen.

Kinder müssten lernen, sich mit Andersdenkenden auseinanderzusetzen. Diese "gelebte Toleranz" werde den Kindern im Hausunterricht vorenthalten. Schulverweigerer missbrauchten ihr elterliches Sorgerecht. Deshalb sei es gerechtfertigt, das Jugendamt als Pfleger einzusetzen. Der bisherige Betreuer habe sich allerdings absolut kontraproduktiv verhalten. Nun müsse ein geeigneter Pfleger für die Kinder gefunden werden, der dafür sorge, dass sie eine Schule besuchten.

"Spickmich.de"

Lehrerbenotung im Internetforum für Schüler ist zulässig

Auf der Internetseite "Spickmich.de" erhalten Schüler in der Rubrik "Meine Schule" die Gelegenheit, ihre Schule (z.B. deren Ausstattung) und ihre Lehrer zu beurteilen. Sie vergeben Noten für die Lehrer in unterschiedlichen Kategorien ("fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Noten", "cool und witzig", "beliebt" etc.). Eine Gymnasiallehrerin schnitt dabei nicht sonderlich gut ab (Gesamtnote 4,3) und beantragte bei Gericht, die Publikation ihres Namens und ihrer Fächer durch "Spickmich.de" zu verbieten.

Während die Lehrerin sich persönlich verunglimpft fühlte, konnten die Richter des Oberlandesgerichts Köln in der öffentlichen Benotung keinen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erkennen (15 U 142/07). Die Werturteile im Internet seien durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Da werde niemand an den Pranger gestellt oder beleidigt, sondern die berufliche Tätigkeit bewertet. Das könnte zu einer wünschenswerten Kommunikation zwischen Schule, Schülern und Eltern beitragen.

Die Namen der Lehrer würden nur unter dem Namen der jeweiligen Schule aufgeführt - die Benotung sei also nicht uneingeschränkt öffentlich. Außer Schüler und Eltern dürfte sie kaum jemanden interessieren. Daher sei auch die Gefahr gering, dass die Noten durch Personen außerhalb der Schule manipuliert würden. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig. Zum einen sei sie dem Medium des Internets immanent. Zum anderen würden sich Schüler aus Furcht vor Sanktionen hüten, offen ihre Meinung kundzutun, müssten sie im Internet ihre Identität preisgeben.

Arbeitsvertrag endet pünktlich zu den Ferien

Bundesarbeitsgericht: Keine Benachteiligung der Aushilfslehrer

Die Lehrerin war nicht erbaut davon, dass sie sich pünktlich zu Beginn der Sommerferien arbeitslos melden musste. Ihr Vertrag an der hessischen Schule war genau auf ein Schuljahr befristet. Während unbefristet beschäftigte Lehrer auch während der Sommerferien ihr monatliches Gehalt bezogen, lebte die Frau in dieser Zeit von Arbeitslosengeld.

Das fand die Lehrerin ungerecht: Man müsse sie während der unterrichtsfreien Zeit bezahlen, forderte sie. Sie habe wie alle anderen Lehrer während der Unterrichtszeit mehr gearbeitet, als im Vertrag stand.

Das Bundesarbeitsgericht konnte jedoch keine Benachteiligung der befristet angestellten Lehrer erkennen (5 AZR 260/07). Auch unbefristet Angestellte bekämen keine Vergütung mehr für die Ferien, wenn sie aus dem Schuldienst ausschieden. Und für die Lehrer, deren Arbeitsverhältnis über das Ende des Schuljahres hinausgehe, gelte in der unterrichtsfreien Zeit (wenn auch eingeschränkte) Arbeitspflicht.

Zu viele Grillpartys im Jugendgästehaus?

Erst ab 20 Uhr müssen die jugendlichen Gäste ruhig sein ...

Dass die Dachgeschosswohnung nicht weit von einem Jugendgästehaus entfernt lag, wusste die Frau, als sie den Mietvertrag unterschrieb. Nichtsdestotrotz gingen ihr Ballspiele und lautstarke Grillparties auf die Nerven. Vom Betreiber des Jugendgästehauses - es gehörte dem Verein NaturFreunde Deutschlands - forderte die Nachbarin, er müsse die Schulklassen daran hindern, im Freien zu feiern und Tischtennis oder Fußball zu spielen. Auch das regelmäßige Grillen auf dem Außengelände müsse aufhören.

Die Anwohner dürften nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden, urteilte das Amtsgericht Schöneberg (3 C 14/07). Daher seien "unzumutbare Geräuschimmissionen" (über 40 dB(A)) zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh zu unterlassen. Allerdings sei das Kriterium für "zumutbar" nicht der subjektive Eindruck womöglich besonders empfindlicher Nachbarn, sondern die objektiven Grenzwerte der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm".

Umgekehrt sei auch das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung zu berücksichtigen. Die Gesellschaft brauche Jugendgästehäuser für Klassenfahrten und andere Gruppenausflüge. Gewisse Begleiterscheinungen jugendlichen Freizeiterhaltens müssten die Anwohner daher hinnehmen. Die Nachbarin habe ja genau Buch geführt und von Mai bis Ende Juni 18 "Delikte" festgehalten (sechs Grillfeste, zwölf Fußballspiele). Damit hielten sich die Störungen durchaus im Rahmen. Gelegentliches Grillen und Spielen sei als "sozial adäquat" anzusehen.

Kinderfahrrad beschädigt fahrendes Auto

Achtjähriger haftet nicht: Kinder können Geschwindigkeit nicht einschätzen

In einer verkehrsberuhigten "30er-Zone" rollte der Autofahrer mit seinem Wagen relativ langsam durch eine Nebenstraße. Da kam ihm auf dem Bürgersteig eine Gruppe von Kindern entgegen. Vorneweg lief ein Junge mit seinem Fahrrad. Er schob, angefeuert von den Freunden, das Rad so schnell an, wie er konnte. Dann ließ er es los und allein weiter rollen.

Nach wenigen Metern knickte der Lenker um. Das Rad änderte die Richtung, geriet auf die Straße und krachte auf das Auto. Für die Reparaturkosten, rund 1.150 Euro, forderte der Autofahrer Schadenersatz von dem Kind. Seine Zahlungsklage scheiterte in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesgerichtshof (VI ZR 42/07).

Der Junge sei damals acht Jahre alt gewesen, so die Bundesrichter. Kinder unter zehn Jahren hafteten nicht für Unfälle (außer es handle sich um absichtliche Schädigung). Sie seien damit überfordert, Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer richtig einzuschätzen. Dazu komme ihre altersbedingte Impulsivität - die Lust am Spiel stehe verkehrsgerechtem Verhalten oft im Wege.

Der Junge habe beim Loslassen seines Fahrrades nicht damit gerechnet, dass das "herrenlose" Rad auf die Straße rollen würde, die Geschwindigkeit des nahenden Wagens unterschätzt oder ihn im Eifer des Gefechts gar nicht bemerkt.

Vier Jahre nach dem Hauptschulabschluss ...

Tochter hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen Realschulabschluss

2002 hatte das Mädchen die Hauptschule abgeschlossen. Im Sommer 2006 begann sie mit einem Abendkurs in der Volkshochschule, um den Realschulabschluss nachzuholen. Bis sie das geschafft hatte, sollte ihr Vater Ausbildungsunterhalt zahlen. Der sah das überhaupt nicht ein: Die Tochter habe ihre Schulausbildung beendet und müsse für sich selbst sorgen, fand er. Vergeblich beantragte die Tochter Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen den Vater.

Mit dieser Klage hätte sie keinen Erfolg, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, und wies den Antrag ab (9 WF 159/07). Eltern müssten die allgemeine Schulausbildung finanzieren, so das OLG. Wenn ein Kind dabei nur auf Umwegen zum Ziel komme, koste es natürlich mehr. Doch das bleibe im allgemeinen ohne Konsequenzen für den Unterhalt.

Strebe ein Kind allerdings nach einem erfolgreichen Schulabschluss einen höherwertigen Abschluss an, müssten Eltern dafür nicht ohne weiteres einspringen. In solchen Fällen bestehe nur dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es angesichts der schulischen Leistungen des Kindes angemessen erscheine, die allgemeine Schulausbildung fortzusetzen.

Wie das Abschlusszeugnis der 10. Klasse belege, seien jedoch die Leistungen der jungen Frau in der Hauptschule bestenfalls durchschnittlich gewesen. Darüber hinaus habe sie die Schulausbildung vier Jahre unterbrochen und eine Lehre begonnen. Gegenüber den Eltern habe die Tochter seither nie den Wunsch geäußert, die beendete Schulausbildung wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen stehe ihr kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr zu.

Gefährliches Südafrika

Eltern beenden verdorbenen Gastschulaufenthalt ihres Sohnes

Für den Gastschulaufenthalt in Südafrika schien im Vertrag alles festgezurrt zu sein: So hatten die Eltern mit den Veranstaltern vereinbart, dass ihr Junge das Jahr in einem malariafreien Gebiet verbringen würde. Er sollte in der Nähe einer der Großstädte wohnen und eine High School besuchen.

Als der Jugendliche dort ankam, sah aber alles ganz anders aus: Das Gebiet in der Nähe des Krüger-Nationalparks gehörte eben doch zur Malaria-Zone, auch wenn das Risiko als nicht sehr hoch eingestuft war. Und die High School hatte kein High School-Niveau. Nach einer Beschwerde kam der Junge zu einer anderen Gastfamilie: In malariafreies Gebiet, aber 400 Kilometer von Pretoria entfernt. Die Gegend galt wegen diverser Straßenbanden als so gefährlich, dass der Schüler kaum das Haus verlassen konnte. Und die Schule wollte ihn erst in drei Monaten aufnehmen.

Daher holten die Eltern ihren Sohn nach Deutschland zurück und kündigten den Vertrag. Nun verlangten sie den Reisepreis zurück - über 6.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln entschied (16 U 11/07). Alle beanstandeten Punkte verstießen gegen die vertraglichen Vereinbarungen.

Der größte Teil des Gastlandes sei malariafrei. Da sei es unmöglich, den Schüler ein Jahr lang ausgerechnet in ein Randgebiet zu schicken, in dem er sich durch einen einzigen Mückenstich mit Malaria infizieren könne. Nach dem Umzug habe weder ein geregelter Schulbesuch stattgefunden, noch die versprochenen Freizeitaktivitäten und Kontakte zu Mitschülern. Diese machten aber gerade den Wert eines Gastschulaufenthalts für die Persönlichkeitsentwicklung eines Schülers aus.

Umstrittene Flatrate-Partys

Alkoholische Getränke zum Schleuderpreis anzubieten, kann verboten werden

Ein Diskothekenbesitzer hatte einige so genannte Flatrate-Partys durchgeführt (dabei können Gäste für einen fixen Preis so viel Alkohol trinken, wie sie wollen). Als ihm das von der Ordnungsbehörde verboten wurde, verlegte er sich auf "10-Cent-Veranstaltungen". Im Internet und mit Werbeblättchen machte der Diskothekenbesitzer Reklame für das "10-Cent-Hammer-Event": An den Event-Abenden sollten die Besucher beliebig viele Wodka-Energy-Mixgetränke zum Preis von je 10 Cent erhalten.

Wieder meldete sich die Ordnungsbehörde: "10-Cent-Veranstaltungen" seien den Flatrate-Angeboten gleichzusetzen, denn dabei werde Alkoholisches "zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme ausgeschenkt". Die Disko dürfe keine "Events" mehr organisieren, bei denen alkoholische Getränke zum Schleuderpreis angeboten würden. Das animiere Jugendliche zum Alkoholmissbrauch und gefährde ihre Gesundheit.

Das war dem Diskothekenbesitzer schnuppe: In seinen Läden gebe es keinen Alkoholmissbrauch, behauptete er. An erkennbar Betrunkene dürfe sein Personal nämlich keinen Alkohol verkaufen. Er klagte gegen die Auflagen der Behörde, scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht Hannover (11 B 3480/07). Die schriftliche Anweisung, Betrunkenen nichts mehr auszuschenken, genüge nicht, so die Richter, um einem kollektiven Alkoholrausch entgegenzuwirken, den die Disko mit ihren Angeboten planmäßig herbeiführe.

Das "10-Cent-Angebot" verleite durch den extrem günstigen Preis - genauso wie eine Flatrate-Party - das überwiegend junge Disko-Publikum zu übermäßigem Alkoholkonsum. Das schaffe gerade in dieser (ebenso gefährdeten wie schutzbedürftigen) Zielgruppe mit geringem Einkommen einen besonderen Anreiz, den "Eintrittspreis abzutrinken". Die Kombination von Musik, Tanz und Treffen mit Gleichaltrigen mache den Alkoholgenuss zum Schleuderpreis noch attraktiver und so gefährlich, dass die Auflagen der Ordnungsbehörde zwingend notwendig seien.

Arbeitgeberin gewährt Studiendarlehen

Unklare Vereinbarung über die Rückzahlung ist unwirksam

Der junge Mann hatte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachwirt absolviert. Im Anschluss daran begann er 2004 ein Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Vorher hatte der Sozialversicherungsfachwirt mit der Arbeitgeberin einen "Volontariatsvertrag" geschlossen. Die Versicherung wollte ihn weiter fördern.

Als Darlehen erhielt der Student bis zum Ende des Studiums jeden Monat einen Betrag, der der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr entsprach, und zusätzlich einen Mietzuschuss von 190 Euro. Nach dem Studium sollte der Sozialversicherungsfachwirt wieder bei der Krankenversicherung arbeiten und vom Gehalt in 60 Monatsraten das Darlehen zurückzahlen.

So weit kam es allerdings nicht: Denn die Krankenversicherung bot dem Mann eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das war ihm nach erfolgreich beendetem Studium zu wenig, er lehnte ab. Nun forderte die Ex-Arbeitgeberin die Rückzahlung des Darlehens (23.921 Euro). Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage beim Bundesarbeitsgericht (9 AZR 186/07).

Der Volontariatsvertrag stelle Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht verständlich dar, beanstandeten die Bundesrichter. Unklar bleibe, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der ehemalige Mitarbeiter wieder eingestellt werden sollte. Eine derart vage Vereinbarung eröffne dem Arbeitgeber einen zu weitgehenden Entscheidungsspielraum: Ihre Auswirkungen seien für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht kalkulierbar. Der Vertrag sei daher unwirksam, die Versicherung habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.

"man sollte Frau X töten"

Dieses Schreibtisch-Gekritzel bringt Schüler zu Recht einen Verweis ein

Ein 13-jähriger Realschüler hatte mit seiner Lehrerin, Frau X, ziemlich viel Ärger gehabt. Daran gab er nicht sich, sondern der Lehrerin die Schuld. Und dann machte er seinem Ärger Luft, indem er auf seinen Schreibtisch kritzelte: "man sollte Frau X. töten". Ein Mitschüler las diese Worte und rief sie laut in die Klasse.

Die Klassenkonferenz entschied, dem 13-Jährigen für diesen "Aufruf zum Töten" einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Vergeblich pochte der Schüler darauf, dass er sich bei der Lehrerin entschuldigt habe. Zudem sei er zu seinem Fehltritt durch eine "schreiend ungerechte Unterrichtssituation" geradezu herausgefordert worden.

Der Verweis gehe in Ordnung, erklärte das Verwaltungsgericht Berlin (VG 3 A 535.07). Zu den im Berliner Schulgesetz formulierten Bildungszielen gehöre es, Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, die "Beziehung zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und Verständigung zu gestalten". Wenn ein Schüler Gedanken des strittigen Inhalts auf seinen Schultisch schreibe - gut wahrnehmbar für alle Klassenkameraden -, gefährde das die Erziehungsarbeit.

Bliebe ein derartiges Fehlverhalten straflos, könnte die Schule ihre Erziehungsziele nicht mehr glaubwürdig vermitteln. Von einem 13-jährigen Schüler könne man erwarten, dass er mit einer als ungerecht empfundenen Situation vernünftig umgehe und sie angemessen zur Sprache bringe, um den Konflikt sachlich zu lösen.

17-jähriger Azubi möchte allein Auto fahren

Umständliche Anfahrt zur Werkstatt rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung

Der junge Mann hatte mit 17 Jahren bereits die Führerscheinprüfung bestanden und durfte in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. In einem Nachbarort absolvierte er eine Lehre als Kfz-Mechaniker. Täglich pendelte er mit dem Zug hin und zurück. Als er einmal, weil der Zug Verspätung hatte, zu spät in der Werkstatt ankam, gab es Ärger mit dem Chef.

Aus diesem Grund beantragte der Auszubildende bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um "unbegleitet" Auto fahren zu dürfen. Begründung: Die Bahn komme so oft unpünktlich, das gefährde seinen Ausbildungsplatz. Seine Mutter könne ihn nicht zur Arbeit fahren, weil sie die Geschwister zur Schule bringen müsse.

Die Behörde ließ sich nicht erweichen, dem Auszubildenden eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab ihr Recht (1 StR 542/07). Junge, unerfahrene Autofahrer gefährdeten bekanntlich den Straßenverkehr ganz besonders. Meist seien sie dafür nicht reif genug, unterschätzten die Risiken und überschätzten ihre Fahrkünste. Vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis werde daher nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen, so das Gericht.

Dass es für den Auszubildenden bequemer wäre, mit dem Auto zur Werkstatt zu fahren, genüge für eine Ausnahmegenehmigung nicht. Längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln müsse er in Kauf nehmen. Könne der Mechanikerlehrling pünktlich zur Arbeit kommen, wenn er ab dem Zielbahnhof ein Rad benutze, dann solle er dort eines deponieren oder es im Zug mitnehmen. Das sei keineswegs unzumutbar.

Auch die Angst um den Ausbildungsplatz sei unbegründet: Da der Auszubildende nicht mehr in der Probezeit sei, könne "der Chef" seinen Ausbildungsvertrag nicht ohne weiteres kündigen - keinesfalls dann, wenn der Azubi wegen eines unpünktlichen Zuges zu spät komme.

Kind beim Minigolf verletzt

Sportverein handhabte die Aufsicht zu lax und haftet für Zahnarztkosten

In den Schulferien fuhr eine Gruppe von Kindern (im Alter von sieben bis zwölf Jahren) ins Fußballcamp des örtlichen Sportvereins. Während einer Trainingspause spielten die Kinder Minigolf. In dieser Zeit unterhielten sich die vom Verein für das Camp abgestellten Trainer und Betreuer - etwa 100 Meter vom Minigolfplatz entfernt. Beim Spielen traf ein Junge einen anderen mit dem Golfschläger im Gesicht, als er zu einem Schlag ausholte. Das kostete den Siebenjährigen einen Schneidezahn.

Die Eltern des verletzten Jungen verklagten im Namen ihres Kindes Verein und Betreuer auf Schadenersatz für Fahrt- und Zahnarztkosten. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (3 U 91/06). Für die Dauer des Camps habe der Verein von den Eltern die Pflicht übernommen, die Kinder zu betreuen und vor Schaden zu bewahren, so das OLG. Wenn Kinder dieses Alters Minigolf spielten, sei es nicht ausreichend, sie in Ruf- und Hörweite von etwa 100 Metern zu beobachten. Das gelte selbst dann, wenn sie keinen Unfug machten.

Kinder könnten die Schwünge des für sie relativ schweren Golfschlägers nicht richtig einschätzen. Das Risiko liege nahe, dass sie sich dabei gegenseitig im Gesicht verletzten - insbesondere, wenn viele Kinder mitspielen und dicht beieinander stehen. Deshalb genüge es nicht, die Kinder auf das Risiko ausholender Schlägerbewegungen hinzuweisen und das eigentliche Spiel dann aus der Distanz zu beaufsichtigen.

Verhängnisvolles Silvester-Feuerwerk

Zu nah abgefeuertes "Bienchen" setzt zwölfjährige Schülerin in Brand

Eine lustige Silvesterparty unter Jugendlichen sollte es werden, natürlich durfte da auch ein kleines Feuerwerk nicht fehlen. Auf einem schneebedeckten Pflaster zündete die 16-jährige G ein so genanntes "Bienchen" - ein Feuerwerkskörper, der sich (eigentlich!) erst dreht, dann senkrecht aufsteigt und in der Luft explodiert. Nun, dieses Bienchen stieg nicht senkrecht auf, sondern flog quer und traf die zwölfjährige Schülerin A. Im Nu brannte deren synthetische Kleidung lichterloh: Das Mädchen erlitt schwere Brandverletzungen.

Auf die Klage des Unfallopfers verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena die haftpflichtversicherte G, ihm als Ausgleich für zahllose Operationen, Schmerzen und dauerhafte Entstellungen 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (5 U 146/06). Ein Fehlstart von Raketen und anderen Feuerwerkskörpern sei nie ganz auszuschließen, so das OLG, im Umgang damit sei große Vorsicht geboten.

Nach den Anweisungen des Herstellers seien "Bienchen" auf ebener Unterlage und mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen zu zünden. G dagegen habe das "Bienchen" auf unebenem Untergrund und in einer Entfernung von etwa fünf oder sechs Metern zu A und anderen Partygästen abgeschossen - zudem bei lebhaftem Wind. Dass das höchst gefährlich werden konnte, wenn der Feuerwerkskörper abdriftete, hätte eigentlich allen, auch G, klar sein müssen. Der Abstand sei viel zu gering gewesen.

Allerdings treffe das Mädchen (bzw. dessen Eltern) ein Mitverschulden von 50 Prozent (andernfalls wäre die Entschädigung doppelt so hoch ausgefallen). Denn A sei in der Nähe der Abschussstelle stehen geblieben und habe überdies Kleidung aus leicht entzündlichem Material getragen. Der behandelnde Chefarzt habe erklärt, dass ein einfacher Feuerwerkskörper ohne die synthetische Kleidung keine so gravierenden Brandverletzungen hervorgerufen hätte.

Eltern streiten über Schulwechsel ihres Sohnes

Dieser Streit ist nicht mit einem Prozess gegen den Schulleiter auszutragen ...

Die getrennt lebenden Eltern des Jungen G, der bei der Mutter wohnt, üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Über die Frage, welche Grundschule der Siebenjährige besuchen sollte, stritten sie erbittert. Nachdem G über ein Jahr lang in die M-Schule gegangen war, meldete ihn die Mutter ohne Einverständnis des Vaters dort ab und in der A-Schule an. Der Vater widersprach dem Schulwechsel.

Nach Rücksprache mit Jugendamt und Schulaufsichtsbehörde setzte die Mutter durch, dass das Kind (zumindest bis zur Klärung des Streits) an der neuen Schule blieb. Der Vater hielt sich an den Leiter der A-Schule und verklagte ihn: Er müsse die Aufnahme des Jungen in die A-Schule rückgängig machen, weil sie gegen seinen (= des Vaters) Willen, also rechtswidrig erfolgt sei.

Gegen den Schulleiter vorzugehen, sei der falsche Weg, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster dem Vater (19 B 2010/07). Wenn der Schulleiter das Kind einmal aufgenommen habe, könne er (oder auch die Schulaufsichtsbehörde) diese Entscheidung nicht zurücknehmen. (Diese Frage sei allerdings bisher von der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt.)

Nach dem Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen müssten Eltern ihr Kind/ihre Kinder gemeinsam schriftlich abmelden oder anmelden. Könnten sich Eltern nicht einigen, welche Schule ihr Kind besuchen solle, so müsse das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das bedeute, dass der Streit über einen Schulwechsel grundsätzlich nicht mit einem Prozess gegen den Schulleiter, sondern vor einem Fachgericht für Familienrecht auszutragen sei.

Beim Trampolinspringen den Arm gebrochen

Bei einem Trampolin für Kinder müssen die Kanten dick gepolstert sein

Ein elfjähriges Mädchen tummelte sich mit Freundinnen in einer Kinderspielanlage. Es hüpfte auf einem Trampolin, um das herum ein drei Meter hohes Netz gespannt war. Nebenan konnte man mit Plastikbällen schießen, die Schießanlage war ebenfalls durch Netze gesichert. Irgendwie fand trotzdem ein Plastikball den Weg auf das Trampolin und wurde dem Kind zum Verhängnis.

Das Mädchen trat auf den Ball und verlor dadurch das Gleichgewicht. Es schlug mit dem rechten Ellenbogen gegen die Kante des Trampolins und brach ihn sich dabei. Nach der Operation konnte die Kleine ihren Arm nicht mehr richtig bewegen.

In ihrem Namen verklagten die Eltern den Betreiber der Kinderspielanlage auf Schmerzensgeld: Er habe das Trampolin ungenügend gesichert, warfen sie ihm vor, und sei deshalb für den Unfall verantwortlich. Das Netz sei nicht hoch genug, so dass Kinder von oben Bälle hineinwerfen könnten.

Die Klage wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz abgewiesen (5 U 915/07). Ob der Ball von oben über die seitlichen Schutznetze geworfen wurde, stehe nicht fest, so das OLG. Auch durch ein "Rundum-Dachnetz" wäre so ein Unfall nicht auszuschließen: Denn spielende Kinder könnten ohne weiteres in der Ballschussanlage Bälle aufheben und zum Trampolin mitnehmen.

Ein Sachverständiger für Sportanlagen habe das Trampolin überprüft und bestätigt, dass es an den Kanten ausreichend gepolstert sei (fünf Zentimeter dick). Das entspreche dem Standard und genüge normalerweise, um unglückliche Stürze abzufedern. Dem Anlagenbetreiber sei bei den Sicherheitsvorkehrungen kein Versäumnis vorzuwerfen, das Kind habe eben Pech gehabt.

Gehörlose Schülerin will ins Internat

Sozialhilfeträger muss die Kosten bis zum Abitur übernehmen

Die 20-jährige gehörlose Frau aus Siegen besucht in Essen eine Gehörlosenschule, um das Abitur abzulegen. Sie beantragte bei der zuständigen Sozialbehörde, ihr das Wohnen in einem Internat für Hörbehinderte zu finanzieren. Das lehnte der Sozialhilfeträger ab: Für die erwachsene Frau sei es zumutbar, ihren Wohnsitz nach Essen zu verlegen und eine Wohnung zu suchen. Sie auf Kosten der Sozialhilfe in einem Internat unterzubringen, "verursache unvertretbare Mehrkosten".

Auf den Eilantrag der Schülerin hin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund den Sozialhilfeträger dazu, die Kosten zu übernehmen - zunächst für ein halbes Jahr als Leistung der Eingliederungshilfe (S 47 SO 214/08 ER). Könne die Schülerin nicht in einem Internat unterkommen, stehe der Schulerfolg auf dem Spiel, so das Gericht. Denn die Schülerin sei von ihrer Entwicklung her noch nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie benötige die Hilfe Dritter und pädagogische Unterstützung, um die Problemstellungen zu meistern, die mit ihrer Behinderung verbunden seien.

AStA-Mitglieder sind Arbeitnehmer

Studentenvertreter müssen ihre Aufwandsentschädigung versteuern

Jeden Monat erhielten die Vorsitzenden und Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (= AStA) einer Universität eine Aufwandsentschädigung. Dafür müsse die Studentenschaft, die das kleine Entgelt zahlte, Lohnsteuer einbehalten, verlangte das Finanzamt. Die Studentenschaft widersprach: Wie bei selbständiger Arbeit müssten die Studentenvertreter ihre Steuern selbst abführen.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass die AStA-Mitglieder als Arbeitnehmer der Studentenschaft anzusehen sind (VI R 51/05). Die Studentenschaft wähle die AStA-Leute und werde von ihnen nach außen vertreten. Der AStA führe die Beschlüsse des Studentenparlaments aus, sei weisungsgebunden und dem Studentenparlament verantwortlich.

Als Exekutiv-Organ der Studentenschaft sei der AStA durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar. Und Bundeskanzler oder Minister gelten (steuerrechtlich betrachtet) unbestritten als Arbeitnehmer. Auch die Aufwandsentschädigung für AstA-Mitglieder stelle steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Schneeballschlacht an der Bushaltestelle

Schüler verletzt nach dem Unterricht einen Mitschüler - ein Schulunfall

Nach dem Schulunterricht warteten einige Schüler an einer - 100 Meter von der Schule entfernten - Haltestelle auf ihren Bus. Es war Winter, und es hatte gerade geschneit. Die Jugendlichen bewarfen sich mit Schneebällen. Dabei wurde ein 16-Jähriger am Auge verletzt. Für die Folgen kam die gesetzliche Unfallversicherung auf: 1.400 Euro kostete die ärztliche Behandlung.

Anschließend verklagte der Unfallversicherungsträger den Unglückswurm, der zu scharf geschossen hatte, auf Schadenersatz. Begründung: Die Unfallversicherung müsse nur für Schulunfälle einstehen. Hier liege aber kein Schulunfall vor, denn er habe sich außerhalb des Schulgeländes ereignet. Also müsse der Mitschüler für die Folgen seiner Missetat haften. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VI ZR 212/07).

Wenn sich Schüler gegenseitig verletzten, hafte grundsätzlich nicht der Übeltäter selbst (außer bei vorsätzlicher Körperverletzung, darum gehe es hier jedoch nicht). Das sei so geregelt, um den Schulfrieden zu wahren. In solchen Fällen müsse die gesetzliche Unfallversicherung einspringen - sofern der Unfall mit dem Schulbetrieb zusammenhänge. Darauf komme es an und nicht darauf, wo sich der Unfall ereigne.

Der Zusammenhang zwischen Schulbetrieb und Unfall sei im konkreten Fall zu bejahen: Rangeleien unter Schülern nach dem Unterricht beruhten unmittelbar auf dem engen schulischen Kontakt. Die Anspannung durch den Schulbesuch - wo sich die Schüler lange konzentrieren und diszipliniert verhalten müssten - ende nicht mit dem Verlassen des Schulgebäudes. Sie könne sich auch danach noch entladen. Derartige Vorfälle an Bushaltestellen in der Nähe von Schulen seien geradezu typisch dafür. Für die Folgen der Schneeballschlacht hafte deshalb die gesetzliche Unfallversicherung, nicht der Werfer.